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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: 14 ZB 06.1615
Rechtsgebiete: VwGO, BhV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BhV § 6 Abs. 2
BhV Nr. 2 der Vollzugsbestimmungen zu § 6 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

14 ZB 06.1615

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Beihilfe;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. April 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese

ohne mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 99,21 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Soweit der Kläger vorträgt, es bestünden gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nämlich nur dann, wenn nach summarischer Prüfung des Urteils der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. nur Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNrn. 75 ff. zu § 124). Davon ist hier aber nicht auszugehen. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

In nicht zu beanstandender Weise kommt das Verwaltungsgericht zunächst zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten Aufwendungen aus Anlass einer extracorporalen Stoßwellentherapie (ESWT) nicht beihilfefähig sind. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Nach § 6 Abs. 2 BhV kann das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen. Der Nr. 2 der Vollzugsbestimmungen zu § 6 Abs. 2 BhV ist zu entnehmen, dass die Aufwendungen für eine ESWT im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur für die Behandlung der Tendinosis calcarea (Kalkschulter) oder der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) beihilfefähig sind.

Abgesehen davon, dass beim Kläger keine dieser Indikationen vorliegt, steht der teilweise Ausschluss der Beihilfefähigkeit der durch eine ESWT entstehenden Kosten mit § 6 Abs. 2 BhV in Einklang. Nach Ansicht des Senats bestehen keine Bedenken dagegen, dass in den o.g. Vollzugsbestimmungen zu § 6 Abs. 2 BhV nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die ESWT - mit Ausnahme der vorgenannten Indikationen - nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode eingestuft wird. Beihilferechtlich ist eine Behandlungsmethode nach ständiger Rechtsprechung nur dann wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (BVerwG vom 24.11.2004 Juris-Dokument WBRE 410011409; vom 18.6.1998 DÖV 1999, 77; vom 29.6.1995 DÖV 1996, 37; vgl. auch: BayVGH vom 28.6.2006 Az. 14 B 02.733; vom 12.1.1999 Az. 3 ZB 99.40; vom 4.12.1996 Az. 3 B 95.2605 m.w.N.). Das ist hier indessen nicht der Fall.

Der Vortrag des Klägers, die Gründe, auf denen die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts beruhe, seien insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie auf die Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. M. nicht gestützt werden könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn insbesondere der Stellungnahme des Gutachters vom 15. März 2006 ist zunächst zu entnehmen, dass "keine Studien zur Wirksamkeit der extracorporalen Stoßwellentherapie bei Kalkherden im Knie- und Hüftbereich" vorliegen (S. 2 und 5 der Stellungnahme).

Das Verwaltungsgericht hat auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. auf Seite 6 des Gutachtens vom 15. März 2006 nicht falsch interpretiert. Auch wenn der Gutachter einerseits ausführt, es bestehe "kein vernünftiges Argument gegen eine Anerkennung der Stoßwellentherapie auch bei anderen Verkalkungen am Stütz- und Bewegungsapparat" (S. 4 der Stellungnahme), so betont er andererseits aber, dass sich "nicht mit der notwendigen Sicherheit bekunden" lasse, ob die bei der Behandlung von Kalkschultern angesetzte Erfolgsquote übertragen werden könne (S. 3 der Stellungnahme). Gerade dieser Aspekt belegt aber die Notwendigkeit fundierter wissenschaftlicher Untersuchungen für Indikationen wie der Vorliegenden und steht der Annahme entgegen, diese Therapie sei als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode bei der Behandlung anderer Gelenke als der Schulter einzustufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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