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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 14 ZB 07.1049
Rechtsgebiete: VwGO, BhV, BayBhV
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
BhV § 5 Abs. 4 Nr. 6 | |
BayBhV § 7 Abs. 4 Nr. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Beihilfe (zahnärztliche Behandlung durch nahe Angehörige);
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese
ohne mündliche Verhandlung am 19. März 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 450 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Frage, ob Rechnungen einer Gemeinschaftspraxis gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV oder § 7 Abs. 4 Nr. 1 BayBhV beihilfefähig sind, wenn der in dieser tätige, behandelnde Arzt oder Zahnarzt ein naher Angehöriger des Beihilfeberechtigten ist, ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie lässt sich anhand der Vorschriften des § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV oder § 7 Abs. 4 Nr. 1 BayBhV und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV mit dem Verfassungsrecht (BVerfG v. 16.9.1992 DVBl 1992, 1590; BVerwG v. 2.7.1990 Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 4) ohne weiteres beantworten. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht dafür genannten Gründe im Wesentlichen auch für den in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt oder Zahnarzt, der nahe Angehörige behandelt, gelten, soweit er als gleichberechtigter Sozius der Gemeinschaftspraxis tätig wird. Auch in diesem Fall liegt ein besonderes Verhältnis zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt vor, das häufig mit einem Verzicht auf Honorar oder einer Beschränkung auf das, was von dritter Seite zufließt, einhergeht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und wird durch die bei Mildenberger (Anmerkung 41 zu § 5 Abs. 4 BhV) zitierte Auffassung der Bund-Länder-Kommission - einem Expertengremium - bestätigt, dass der einzelne Sozius über von ihm erwirtschaftete Honoraransprüche verfügen kann, ohne den Mitgesellschaftern einen Ausgleich gewähren zu müssen. Dies entspricht dem wohl gängigen Prinzip der Verteilung der Erträge in einer Gemeinschaftspraxis nach der jeweiligen Leistung der einzelnen Gesellschafter, denn es dürfte sich wegen des Leistungsanreizes für den Erfolg der Gemeinschaftspraxis von allen denkbaren Gewinnverteilungsmaßstäben am günstigsten auswirken. Der Vorschriftengeber durfte daher im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit auch im Fall der Behandlung Beihilfeberechtigter durch nahe Angehörige, die gleichberechtigte Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis sind, durch generalisierende Regelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) ist insoweit nicht zu prüfen, ob der Dienstherr die gerechteste und zweckmäßigste Lösung getroffen hat, sondern nur, ob die äußersten Grenzen noch gewahrt sind. Dies ist auch im Hinblick auf die Behandlung durch nahe Angehörige im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis der Fall.
Angesichts dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur weiteren Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist der vorliegende Fall nicht auf. Solche sind auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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