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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 15 BV 04.576
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BV, BestG, BestV, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5
BauGB § 31
BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2
BV Art. 149 Abs. 1 Satz 1
BestG Art. 1 Abs. 1
BestG Art. 5 Abs. 1
BestG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
BestV § 15
BestV § 17
VwGO § 42 Abs. 2
Zur Frage, ob ein Krematorium (Feuerbestattungsanlage) seiner Art nach in einem Gewerbegebiet zulässig ist.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

15 BV 04.576

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baugenehmigung (Krematorium);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ganzer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. April und 21. Juni 2005

am 30. Juni 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Baugenehmigung des Landratsamts Passau vom 18. Oktober 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 5. Mai 2003 die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Gegenstand des dem Beigeladenen zunächst erteilten Bescheids ist der Neubau einer Betriebshalle mit Büro für den Einbau einer "Human. Einäscherungsanlage". Mit dem Ergänzungsbescheid hat das Landratsamt den "Einbau" einer Feuerbestattungsanlage zum Inhalt der Genehmigung gemacht. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage mit Urteil vom 20. Januar 2004 stattgegeben und die Ausgangsbescheide sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern aufgehoben. Der Senat macht sich die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen und nimmt auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

2. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und lässt im Wesentlichen vorbringen:

Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Eine Verletzung ihrer Planungshoheit könne die Klägerin nicht geltend machen. Das gemeindliche Einvernehmen, sofern es nach § 36 Abs. 2 BauGB erforderlich gewesen wäre, sei nicht fristgerecht verweigert und damit fingiert worden. Die Klage könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit müsse das Vorhaben zunächst einer Nutzungskategorie des § 8 BauNVO zugeordnet werden, ohne dass es auf einen Gemeinbedarfsbezug ankäme. Die verfahrensgegenständliche Feuerbestattungsanlage sei ein "Gewerbebetrieb aller Art" und damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO seiner Art nach in einem Gewerbegebiet zulässig. Das Vorhaben verletze nicht das sittliche Empfinden der Allgemeinheit. Der gesamte Vorgang der Verabschiedung finde innerhalb des Krematoriums statt. Benachbarte Betriebe störten deshalb nicht. Die Anfahrt sei für Trauergäste nicht störender als beim Besuch eines Friedhofs. Denn der Weg zu Friedhöfen führe ebenfalls häufig an gewerblichen Betrieben vorbei. Zudem finde der eigentliche Bestattungsvorgang ohnehin nicht in Feuerbestattungsanlagen statt. Die Urne mit der Asche des Verstorbenen werde üblicherweise auf einem Friedhof beigesetzt. Die Bevölkerung habe sich auf Friedhöfen mit gewissen Störungen benachbarter Anlagen (Sportplatz, gewerbliche Bebauung, etc.) abgefunden. Das zeige, dass das sittliche Empfinden der Menschen durch eine gewerblich geprägte Umgebung nicht beeinträchtigt werde. Der Gesetzgeber lasse aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen Krematorien in Gewerbegebieten allgemein zu und gebe damit zu verstehen, dass sie dort dem sittlichen Empfinden der Bevölkerung nicht widersprächen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie lässt vortragen:

Die Klägerin sei klagebefugt. Für das Vorhaben sei ein gemeindliches Einvernehmen nicht notwendig gewesen. Ein Gewerbegebiet sei kein Ort, an dem Verstorbene würdevoll behandelt werden könnten. Wäre die Auffassung des Landratsamts zutreffend, könnten in einem Gewerbegebiet in unmittelbarer Nachbarschaft Tierkadaver und Humanleichen verbrannt werden. Beide Leistungen wären nicht mehr unterscheidbar, was dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit widerspreche. Aus diesem Grund komme es nicht nur auf die Abläufe innerhalb des Krematoriums an, sondern auch auf dessen Lage.

Der Beigeladene hat sich zur Berufung nicht geäußert.

3. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten des Landratsamts und der Regierung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts Passau vom 18. Oktober 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 5. Mai 2003 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 14. Juli 2003 im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann sich auf das Recht zur Beachtung ihres Bebauungsplans "Gewerbegebiet Hartham II" berufen (§ 42 Abs. 2 VwGO; BVerwG vom 27.11.1981 NVwZ 1982, 310). Der Beklagte wendet dagegen vergeblich ein, das Einvernehmen der Klägerin zu dem Vorhaben des Beigeladenen gelte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, weil die Klägerin es nicht fristgerecht verweigert habe. Für eine Fiktion des Einvernehmens ist nur Raum, wenn die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB entscheidet. Nur dann bedarf es eines gegebenenfalls im Wege der Fiktion zu ersetzenden Einvernehmens der Gemeinde (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein solcher Fall lag nicht vor. Weder hat der Beigeladene mit seinem Bauantrag ausdrücklich eine Ausnahme oder Befreiung von entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans begehrt noch ließen die Bauvorlagen erkennen, dass eine Entscheidung nach § 31 BauGB erforderlich ist (vgl. hierzu VGH BW vom 17.11.1998 BauR 1999, 381). Ebensowenig ist das Landratsamt im Verlauf des Genehmigungsverfahrens an die Klägerin mit der Bitte herangetreten, über das Einvernehmen zu einer Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entscheiden. Vielmehr war das Baugenehmigungsverfahren von vornherein auf den Erlass einer Baugenehmigung nach § 30 Abs. 1 BauGB gerichtet und endete auch mit einer solchen Genehmigung.

II.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Vorhaben des Beigeladenen widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Hartham II" der Klägerin vom 15. Januar 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Mai 2000. Es ist innerhalb des mit dem Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets nur ausnahmsweise zulässig. Das Landratsamt hat eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) nicht bewilligt.

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem Gewerbegebiet Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (nur) ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Bestimmung erfasst nur solche Anlagen, die zusätzlich zu der genannten Zweckbestimmung einem Gemeinbedarf dienen (Gemeinbedarfsanlage im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - vgl. BVerwG vom 12.12.1996 DVBl 1997, 568).

a) Das Krematorium ist eine derartige Gemeinbedarfsanlage. Es dient nach seinem Nutzungszweck einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung (vgl. hierzu BVerwG vom 30.6.2004 NVwZ 2004, 1355/1356), denn es ermöglicht den Angehörigen des Verstorbenen, ihrer Bestattungspflicht für den Fall einer Feuerbestattung (Art. 1 Abs. 1 BestG, §§ 15, 17 BestV) nachzukommen. Im Übrigen ist die verfahrensgegenständliche Feuerbestattungsanlage den Hinterbliebenen zugänglich. Sie können im Pietätsraum von dem Verstorbenen Abschied nehmen. Darauf, ob die Anlage im Sinn eines Gemeingebrauchs jedermann ohne weiters offen steht, kommt es nicht an (vgl. BVerwG vom 30.6.2004 a.a.O.). Der erforderliche Gemeinwohlbezug fehlt nicht deshalb, weil die Anlage von einer Person des privaten Rechts nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich betrieben werden soll. Die hoheitliche "Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit" (vgl. hierzu BVerwG vom 30.6.2004 a.a.O.), die wegen des besonderen Allgemeininteresses an einer geordneten Bestattung besteht, stellt den Gemeinwohlbezug her. Die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden und die Gemeinden haben nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bestattungsgesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften eingehalten werden (Überwachungsverantwortlichkeit). Die Gemeinden haben darüber hinaus dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt wird (Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV). Das umfasst die Verpflichtung der Gemeinden, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten, wenn sie von den Kirchen oder von anderen Stellen nicht bereitgehalten werden (vgl. VerfGH vom 4.7.1996 VerfGH 49, 79/89 - Gewährleistungsverantwortlichkeit).

b) Das genehmigte Krematorium wird von dem städtebaulichen Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke erfasst. Die vom Beklagten vorgenommene Zuordnung zur Nutzungskategorie "Gewerbe aller Art" (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) reduziert den Zweck eines Krematoriums auf eine gewerblich betriebene Verbrennung Verstorbener und verkennt dessen kulturellen Bezug. Das Krematorium dient der Bestattungskultur. Die Bestattungskultur erfasst die mit der Totenbestattung und dem Totengedenken zusammenhängenden Erscheinungsformen (vgl. Sörries, Großes Lexikon der Bestattungs- und Friedhofskultur, Bd. 1, S. 282 f.). Zur Feuerbestattung gehört nach der dem allgemeinen Verständnis folgenden Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BestG nicht nur die Beisetzung der in einer Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte, sondern auch die Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage. Im Allgemeinen werden zur Kultur neben der - hier wegen des säkularen Charakters der Bestattung als solcher (vgl. BVerwG vom 26.6.1974 BVerwGE 45, 224/227) nicht einschlägigen - Religion die Bereiche Kunst, Wissenschaft und Bildung gezählt (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 44 zu § 2 BauNVO; Maihofer in Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts,

2. Aufl. 1994, S. 1226 f.). Allerdings schöpft das den Begriff der Kultur nicht aus (vgl. Staatslexikon, Hrsg. Görres-Gesellschaft, 1. Band, 7. Auflage 1985, Spalte 746 f.). Es darf deshalb Kultur in einem weiteren Sinn bestimmt werden als die Gesamtheit der einzigartigen geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Aspekte, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen (so die Begriffbestimmung der UNESCO in UNESCO-Konferenzberichte Nr. 5 S. 121). Dazu gehört die Totenbestattung. In allen Kulturen findet seit jeher die Ehrfurcht vor dem Tod und der pietätvolle Umgang mit den Verstorbenen in den verschiedenen Bestattungsformen ihren symbolischen Ausdruck (hierzu Diefenbach in Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, S. 1 ff.; vgl. auch Beschluss des Bayerischen Senats vom 21.7.1994, Senatsdrucksache 305/94: beim Betrieb von Feuerbestattungsanlagen gehe es nicht "um technische Fragen, sondern um weiterreichende kulturelle Fragen").

Es kann dahinstehen, ob dieser Begriff der Kultur für § 8 BauNVO stets beachtlich ist. Er entspricht jedenfalls bei einem Krematorium dem Zweck dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung des jeweiligen Gebietscharakters sind neben anderem die Anforderungen des Vorhabens an ein Gebiet und die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet. Durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebieten will der Verordnungsgeber diese oft gegenläufigen Ziele zu einem schonenden Ausgleich bringen (vgl. BVerwG vom 12.12.1996 a.a.O.). Das rechtfertigt es, die Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung in den Grenzen des Wortsinns so auszulegen, dass jede - unbedenkliche - Nutzung ihren städtebaulich angemessenen Standort findet (vgl. Ziegler in Brügelmann, BauGB, RdNr. 68 zu § 2 BauNVO). Ein Krematorium stellt besondere Anforderungen an seine Umgebung, die ein Gewerbegebiet nur ausnahmsweise erfüllt. Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BestG). Entsprechendes gilt für die Bestattung selbst (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BestG), die - wie bereits dargelegt - im Falle der Feuerbestattung auch die Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage umfasst. Dem wird ein Gewerbegebiet im Allgemeinen nicht gerecht. Es steht Gewerbebetrieben aller Art und damit verschiedenartigsten betrieblichen Betätigungen offen, die vom kleinen Handwerksbetrieb über Handels- und Dienstleistungsunternehmen bis zu industriellen Großbetrieben reichen können (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, RdNr. 6 zu § 8). Eine derartige Umgebung ist regelmäßig geeignet, die Totenverbrennung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der aus der Ehrfurcht vor dem Tod und dem pietätvollen Umgang mit den Verstorbenen erwachsenden kulturellen Einbindung des Krematoriums nicht vereinbar ist.

Als Anlage für kulturelle Zwecke unterfällt die Feuerbestattungsanlage der spezielleren Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die einen Rückgriff auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch dann ausschließt, wenn die Anlage - wie hier - von einer Person des privaten Rechts gewerblich betrieben wird (vgl. Ziegler in Brügelmann, BauGB, RdNr. 58 zu § 1 BauNVO).

c) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Klägerin in ihrem Recht, die örtliche Bauleitplanung in eigener Verantwortung wahrzunehmen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB - gemeindliche Planungshoheit). Mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets im Bebauungsplan "Gewerbegebiet Hartham II" wurde auch der Ausnahmevorbehalt des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Die abschließende planerische Entscheidung kann insoweit im Baugenehmigungsverfahren nur im Einvernehmen mit der Gemeinde getroffen werden (§ 31 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das ist nicht geschehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 [BGBl. I S. 3047], § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des KostRMG vom 5.5.2004 [BGBl. I S. 718]).

Ende der Entscheidung

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