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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: 15 C 03.133
Rechtsgebiete: VwGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 5 Abs. 5
ZPO § 5
1. Für eine Streitwertbeschwerde ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer nicht erforderlich.

2. Zum Streitwert bei einer Klagehäufung wegen einer Beseitigungsanordnung und einer Duldungsandrohung.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 C 03.133

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Beseitigungsanordnung (Streitwert);

hier: Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann

ohne mündliche Verhandlung am 13. Juni 2003 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2002 wird der Streitwert auf 2.974 Euro (entspricht 5.816,64 DM) festgesetzt.

II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere waren die Kläger auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage, das Beschwerdeverfahren wirksam zu betreiben.

Die Streitwertbeschwerde unterliegt auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) am 1. Januar 2002 nicht dem Vertretungszwang. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf den § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweist, erstreckt zwar den Vertretungszwang nunmehr ausdrücklich auf Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht; ausgenommen sind nur Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Abweichend hiervon bestimmt aber § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i.V. mit § 5 Abs. 5 GKG für die Streitwertbeschwerde, dass es der Mitwirkung eines Bevollmächtigten nicht bedarf. Diese Bestimmungen gehen als speziellere Regelung § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch in seiner Neufassung vor (vgl. VGH BW vom 22.1.2003 VBlBW 2003, 241 und BayVGH vom 12.11.2002 1 C 02.2136 JURIS-DokNr. 111690200 jeweils m.w.N.).

2. Die Beschwerden sind begründet. Der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren der Kläger ist auf 2.974 Euro (entspricht 5.816,64 DM) herabzusetzen.

a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Bei Anfechtungsklagen gegen eine Anordnung zur Beseitigung von baulichen Anlagen orientiert sich das den Streitwert bestimmende Interesse des Klägers regelmäßig daran, die Kosten für die Abbrucharbeiten und die Vermögenseinbuße durch den Verlust der Substanz des betroffenen Bauwerks zu vermeiden. Dementsprechend verweist der sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. in NVwZ 1996, 563 ff.) unter Nr. II.7.4 bei Beseitigungsanordnungen für die Bemessung des Streitwerts auf den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten. Hinsichtlich der im Teilabhilfebescheid des Landratsamts P. vom 31. März 1998 gegenüber dem Kläger angeordneten Beseitigung eines Mauerteils, deren Duldung das Landratsamt der Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 (Nr. 4 des Bescheids) aufgegeben hat, haben die Kläger ein Kostenangebot der Firma S. vom 12. Dezember 2002 vorgelegt. Danach betragen die Herstellungskosten für den zu beseitigenden Mauerteil 1.774,80 Euro. Angesichts des geringen Alters der Mauer ist es im Rahmen der Streitwertfestsetzung sachgerecht, diesen Betrag als Zeitwert heranzuziehen. Für die Beseitigungskosten setzt der Senat in Anlehnung an das Vorbringen der Kläger einen Betrag von 1.200 Euro an. Daraus ergibt sich der festgesetzte Streitwert von (gerundet) 2.974 Euro.

b) Eine Erhöhung des Streitwerts war trotz Klägermehrheit nicht veranlasst. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 5 ZPO werden für die Wertberechnung mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammengezählt. Voraussetzung ist neben einer - hier wegen der Klägermehrheit und der rechtlich verschiedenen Streitgegenstände gegebenen - Anspruchshäufung, dass die Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auf dasselbe Ziel gerichtet sind (vgl. Schwerdtfeger in Lüke/Wax, Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, RdNr. 4 m.w.N.). Daran fehlt es. Wirtschaftlich betrachtet hat die Klägerin mit ihrer gegen die Duldungsanordnung gerichteten Klage kein weitergehendes oder andersartiges Interesse verfolgt als der Kläger mit der gegen die Beseitigungsanordnung erhobenen Klage (vgl. allgemein hierzu auch BayVGH vom 29.1.1981 BayVBl 1982, 190 und vom 16.3.1988 BayVBl 1988, 413). Da eine Wertaddition zu unterbleiben hatte, war auf den Anspruch mit dem höchsten Wert abzustellen (vgl. Schwerdtfeger a.a.O.).

3. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1GKG gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nach Teil 9 Abs. 1 Halbsatz 1 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) nicht erhoben. Kosten der Beteiligten werden gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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