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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: 15 CE 08.2038
Rechtsgebiete: VwGO, DBAGZustV, BBG
Vorschriften:
VwGO § 123 | |
DBAGZustV § 1 Nr. 25 | |
BBG § 78 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Einstweilige Sicherung (Antrag nach § 123 VwGO);
hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Fießelmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Ebersperger
ohne mündliche Verhandlung
am 11. August 2008
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 495.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung eines dinglichen Arrests in die Vermögen der Antragsgegner, die Beamte des Bundeseisenbahnvermögens gemäß § 12 Abs. 2 DBGrG sind. Ziel der Antragstellerin ist die Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen geltend gemachter Schadensersatzansprüche gemäß § 78 Abs. 1 BBG. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24. Juli 2008 wegen fehlender Aktivlegitimation der Antragstellerin abgelehnt. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juli 2008 Beschwerde und beantragte,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2008, Az. M 21 E 08.3493, wegen einer Zahlungsforderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 990.000 Euro nebst Zinsen sowie wegen Verfahrenskosten in Höhe von 42.860,54 Euro den dinglichen Arrest in die gesamten Vermögen der Antragsgegner anzuordnen.
Zur Begründung ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten vortragen, dass zur Frage der Aktivlegitimation der DB AG bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen zugewiesene Bundesbeamte keine höchstrichterliche Rechtsprechung bestehe. Die Rechtsprechung zur Passivlegitimation bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten von Bundesbeamten der Bahn AG könne nicht im Wege eines Umkehrschlusses auf die Aktivlegitimation übertragen werden. Es sprächen mehrere Argumente für eine Aktivlegitimation der Antragstellerin bei Schadensersatzansprüchen nach § 78 BBG. So sei die Antragstellerin durch die Übertragung von Zuständigkeiten als Beliehene anzusehen, die hoheitliche Befugnisse im eigenen Namen ausübe. Die auch verfassungsrechtlich vorgegebene Eigenverantwortlichkeit der DB AG erfordere eine hinreichende unternehmerische Autonomie, aus der zur prozessualen Durchsetzung der unternehmerischen Entscheidungen auch eine Aktivlegitimation abzuleiten sei. Weiter sei bei den der DB AG zur Ausübung übertragenen Aufgaben zu differenzieren. Die Zuweisung gemäß § 1 Nr. 25 DBAGZustV unterscheide sich von den sonstigen Entscheidungen im Maßnahmenkatalog der DBAGZustV. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz stelle gegenüber den sonstigen übertragenen Aufgaben, die notwendig seien, die nähere Ausgestaltung der Tätigkeit von Bundesbeamten zu regeln, einen Fremdkörper in der Aufzählung dar. Weiter könne ein Schaden allein der Antragstellerin entstehen. Würde der Antragstellerin versagt, im eigenen Namen Schadensersatzansprüche gegen Beamte gemäß § 78 BBG verfolgen, entstünden wegen des nur unvollständig geregelten Innenverhältnisses zwischen Bundeseisenbahnvermögen und DB AG offene Fragen, die der Gesetzgeber nicht gewollt habe.
Der Antragsgegner zu 2 beantragte durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 5. August 2008,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzenzüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach den Darlegungen zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert ist.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis gesetzlich zugewiesener Beamter gemäß § 12 Abs. 2 DBGrG der Bund selbst als Dienstherr durch das Bundeseisenbahnvermögen gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 3 GG Ansprüche aus diesem Beamtenverhältnis geltend machen muss. Damit schließt das Verwaltungsgericht an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Passivlegitimation an, die klarstellt, dass allein der Dienstherr dieser Beamten Träger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte, Pflichten und Ansprüche ist (BVerwG vom 11.2.1999 BVerwGE 108, 274). Bei der Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Aktivlegitimation handelt es sich nicht um einen unzulässigen Umkehrschluss. Aus der nach dieser Rechtsprechung aus Art. 143 a Abs. 1 GG folgenden Pflichtenstellung des Bundes als Dienstherr ergibt sich zwingend auch seine Position als materiell Berechtigter. Daraus folgt, dass eine Trennung von Passiv- und Aktivlegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, d.h. ein Auseinanderfallen der einheitlichen materiellen Rechtsstellung je nach prozessualer Situation als Kläger oder Beklagter nicht in Betracht kommt.
Es spielt keine Rolle, ob die Übertragung beamtenrechtlicher Entscheidungen und Maßnahmen für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens auf die DB AG durch die DBAGZustV verwaltungsrechtlich als Beleihung anzusehen ist. Denn selbst bei einer unterstellten Beleihung würde sich an der gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG begründeten materiellen Zuordnung der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn nichts ändern. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass ein solches Ergebnis rechtssystematisch nicht sehr befriedigend wäre. Das trifft aber auch für die Frage der Passivlegitimation zu. Nach der eindeutigen Festlegung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in jedem Fall rechtliches Zuordnungsobjekt der aufgrund der Ausübungsermächtigung getroffenen Maßnahmen der Dienstherr ist (BVerwG a.a.O.), ist dies jedoch hinzunehmen.
Eine qualitative Differenzierung der gemäß § 12 Abs. 6 DBGrG i.V.m. der DBAGZustV vom 1. Januar 1994 zur Ausübung auf die DB AG bzw. ausgegliederte Gesellschaften (§ 2 DBAGZustV) übertragenen beamtenrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen führt vor diesem Hintergrund nicht weiter. Eine Unterscheidung einer Entscheidung oder Maßnahme als inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit eines Beamten oder als Folgewirkung dieser Tätigkeit (Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs) ist im Lichte des Prinzips der Verantwortung des Dienstherrn nach § 143 a Abs. 1 Satz 3 GG nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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