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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 15 CS 07.162
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 80 a Abs. 3
1. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestattet auch dem Beigeladenen, neue entscheidungserhebliche Umstände in das Verfahren einzuführen und insoweit Einfluss auf den Streitgegenstand zu nehmen.

2. Die Änderung einer Baugenehmigung durch eine Tekturgenehmigung kann ein veränderter Umstand im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sein (wie BayVGH vom 14.9.2006 Az. 25 CS 06.1474).


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 CS 07.162

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Nachbarwiderspruch (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO);

hier: Beschwerden der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Dezember 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann

ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Unter Aufhebung der Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Dezember 2006 wird mit Wirkung vom 21. Februar 2007 Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. September 2006 aufgehoben und der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Die Beigeladenen begehren die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. September 2006, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6. April 2006 und gegen deren Tekturgenehmigung vom 27. Juni 2006 angeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 abgelehnt. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf Nr. I. dieses Beschlusses Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).

2. Die Beigeladenen ließen Beschwerden einlegen.

Entgegen den Zweifeln des Verwaltungsgerichts habe die Tekturgenehmigung vom 4. Dezember 2006 die Baugenehmigung vom 6. April 2006 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 27. Juni 2006 und des Ergänzungsbescheids vom 17. Oktober 2006 lediglich geändert und nicht das (geänderte) Vorhaben selbständig genehmigt. Die Garage sei dem Wohnhaus nicht mehr funktionell zugeordnet und deshalb nach Art. 7 Abs. 4 BayBO privilegiert. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, das Grundstück der Beigeladenen sei durch die dem Betriebsparkplatz zuzurechnenden Emissionen stärker belastet als das Grundstück FlNr. 71/5. Bei der Interessenabwägung habe das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Dachstuhl des bereits vorhandenen Rohbaus nicht eingedeckt und der Witterung ausgesetzt sei. Eine Zerstörung der vorhandenen Bausubstanz sei zu befürchten.

Die Beigeladenen beantragen:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Dezember 2006 wird Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. September 2006 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat sich zu den Beschwerden nicht geäußert.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge. Die Genehmigung vom 4. Dezember 2006 sei lediglich eine weitere Tekturgenehmigung. Eine Abänderung des Beschlusses vom 27. September 2006 komme deshalb nicht in Betracht. Die Garage wahre nach wie vor nicht die erforderliche Abstandsfläche. Der Technikraum solle (teilweise) auf die Garage gebaut werden und gehöre auch zum Dachraum der Garage. Dieser Raum sei jedoch funktional nicht der Garagennutzung zugeordnet, sondern vom Wohnhaus aus zugänglich. Die von dem Betriebsparkplatz der Antragstellerin ausgehenden Immissionen beeinträchtigten das Vorhaben der Beigeladenen stärker als die auf dem Grundstück FlNr. 71/5 vorhandene Wohnnutzung. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass das Grundstück der Beigeladenen weit mehr von störenden Nutzungen umgeben sei als das Grundstück FlNr. 71/5. Die Immissionen seien jedoch in einem Hauptsacheverfahren zu ermitteln. Ungeklärt sei zudem, ob die im Ergänzungsbescheid vom 17. Oktober 2006 und in der Tekturgenehmigung vom 4. Dezember 2006 enthaltenen Nebenbestimmungen verhinderten, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Vorhaben der Beigeladenen überschritten würden. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstenden. Die mögliche Beschädigung des bereits errichteten Rohbaus hätten die Beigeladenen bewusst in Kauf genommen.

3. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerden bestehen nicht. Auch das Vorbringen der Antragstellerin enthält insoweit nichts Weiterführendes.

Die Beschwerden sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Beigeladenen, den Beschluss vom 27. September 2006 zu abzuändern, zu Unrecht abgelehnt.

1. Die Anträge der Beigeladenen sind zulässig.

Jeder Beteiligte kann wegen veränderter Umstände die Änderung oder Aufhebung von nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO ergangenen Beschlüssen beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Die Beigeladenen berufen sich auf die Tekturgenehmigung vom 4. Dezember 2006 und damit auf einen veränderten Umstand, der geeignet ist, eine erneute Sachprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu eröffnen.

a) Auch wenn Streitgegenstand des von der Antragstellerin erfolgreich durchgeführten Eilverfahrens die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 6. April 2006 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 27. Juni 2006 war, sind die Beigeladenen nicht gehindert, die Tekturgenehmigung vom 4. Dezember 2006 in das Abänderungsverfahren einzubeziehen. Das Abänderungsverfahren ist ein gegenüber dem vorangegangenen Eilverfahren selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Auflage 2006, RdNr. 101 zu § 80 m.w.N.). § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestattet den Beteiligten und damit auch dem Beigeladenen, neue entscheidungserhebliche Umstände in das Verfahren einzuführen und insoweit Einfluss auf den Streitgegenstand zu nehmen.

b) Der Bescheid vom 4. Dezember 2006 ist ein entscheidungserheblicher Umstand. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Gehalt dieses Bescheids (vgl. BayVGH [25. Senat] vom 14.9.2006 Az. 25 CS 06.1474; a. A. OVG NRW [11. Senat] vom 3.6.1996 NVwZ-RR 1997, 447: Eine Tekturgenehmigung, die gerichtlich beanstandete Nachbarrechtsverletzungen ausräumen soll, ist ein aliud; BayVGH [26. Senat] vom 22.4.1998 Az. 26 CS 98.338: Mit dem neuen Bescheid für das geänderte Vorhaben wird inhaltlich eine neue Baugenehmigung erteilt).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2006 bindet auch die Beigeladenen und hindert sie trotz des nunmehr vorliegenden Bescheids vom 4. Dezember 2006 an der Bauausführung. Gegenstand des Beschlusses vom 27. September 2006 war die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 6. April 2006 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 27. Juni 2006. Der Bescheid vom 4. Dezember 2006 hat diese Baugenehmigung weder ersetzt noch hat er neben sie tretend ein geändertes oder zusammen mit ihr ein anderes Vorhaben genehmigt (vgl. hierzu eingehend BayVGH vom 25.8.1989 BayVBl 1990, 597/598). Vielmehr ändert der Bescheid die ursprüngliche Baugenehmigung nur in einer Weise, welche die Identität des Vorhabens wahrt. Das geänderte Vorhaben darf deshalb erst ausgeführt werden, wenn (auch) die ursprüngliche Baugenehmigung vollziehbar ist (vgl. BayVGH [25. Senat] vom 14.9.2006 Az. 25 CS 06.1474; OVG Berl-Bbg vom 14.3.2006 LKV 2006, 469; OVG NRW (10. Senat) vom 19.12.2002 BRS 66 Nr. 182; SächsOVG vom 15.7.1999 NVwZ-RR 2000, 582/583; VGH BW vom 16.1.1995 NVwZ-RR 1995, 363). Der auf eine bloße identitätswahrende Änderung der ursprünglichen Baugenehmigung begrenzte Regelungsinhalt des Bescheids vom 4. Dezember 2006 folgt aus Nr. 1 des Bescheidstenors. Danach ergibt sich der Umfang der Genehmigung unter anderem aus den "besonderen Nebenbestimmungen Teil V". Dort wird die Genehmigung als "2. Tekturgenehmigung" bezeichnet und nach Bezugnahme auf den Inhalt der bereits erteilten Genehmigungen der Inhalt der zugrunde liegenden "Tekturplanung vom 30. November 2006" für das Garagengebäude im Einzelnen wiedergegeben (Vollständige Abtrennung des Dachraums des Garagengebäudes vom Wohngebäude). Zudem werden die "Auflagen hinsichtlich der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ... im Zusammenhang mit dem geplanten Kinderzimmer ("Kind 2") im Dachgeschoss ergänzt". Im Übrigen sollen die "Besonderen Nebenbestimmungen des Baugenehmigungsbescheids vom 06.04.2006" weiterhin Gültigkeit behalten, was ebenfalls auf den lediglich modifizierenden Charakter des Bescheids vom 4. Dezember 2006 hinweist. Schließlich spricht gegen eine erneute (vollumfängliche) Genehmigung des Vorhabens, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 4. Dezember 2006 Kosten in Höhe von lediglich 25 Euro erhoben hat, während sie mit dem ursprünglichen Bescheid Kosten in Höhe von 369 Euro festgesetzt hat. Inhaltlich ändert der Bescheid lediglich die genehmigte Nutzung für einen Raum im Obergeschoss (nunmehr "Kind 2" statt bisher "Abstellraum") und übernimmt die Regelung des Ergänzungsbescheids vom 17. Oktober 2006, wonach die Nord- und Westseite des Einfamilienhauses mit Schallschutzfenstern (Schallschutzklasse 1 oder höher) auszurüsten ist. Im Übrigen stellt die Tekturgenehmigung durch eine bloße Änderung der Raumaufteilung sicher, dass der Dachraum der Garage ausschließlich der Garagennutzung dient. Demgegenüber verbleibt es insbesondere bei der Lage und Gestalt des Baukörpers, dem umbauten Raum und dem Nutzungscharakter, so dass sich mit den Änderungen die Genehmigungsfrage nicht insgesamt neu stellt.

2. Die Beschwerden sind begründet. Die Tekturgenehmigung vom 4. Dezember 2006 rechtfertigt es, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 6. April 2006 und die Tekturgenehmigung vom 27. Juni 2006 nunmehr abzulehnen.

a) Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 21. November 2006 die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2006 abgelehnt, weil die Grenzgarage das Abstandsflächenrecht verletzt hat. Die Tekturgenehmigung vom 4. Dezember 2006 beseitigt diesen rechtlichen Mangel. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Dachraum der Garage und dem Wohnhaus besteht danach nicht mehr. Das Obergeschoss des Wohnhauses grenzt nunmehr an den Dachraum der Garage, ohne sich auf diesen auszudehnen. Die (bloße) bauliche Verbindung der Grenzgarage mit dem Wohnhaus ist nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BayBO zulässig, weil das Wohnhaus für sich betrachtet die Abstandsfläche einhält.

b) Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens lässt sich bei summarischer Prüfung nicht eindeutig vorhersagen, soweit es um die Frage geht, ob das Vorhaben das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Es fehlt nach wie vor eine konkrete immissionsschutzfachliche Beurteilung, die Aufschluss darüber gibt, welche Geräuschimmissionen vom Betriebsparkplatz der Antragstellerin her am Wohnhaus der Beigeladenen zu erwarten sind. Die vorhandenen Beurteilungen lassen keine eindeutigen Rückschlüsse zu, weil ihnen andere Immissionsorte zugrunde liegen. Es spricht zwar Manches dafür, dass der Betrieb des Parkplatzes der Antragstellerin in der allein kritischen Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr vgl. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.8.1998 - TA Lärm - Nr 6.4 Satz 1) für das Wohnhaus der Beigeladenen keine Geräuschimmissionen befürchten lässt, die das zumutbare Maß (etwa 46 oder 47 db/(A) - vgl. den Senatsbeschluss 21.11.2006) überschreiten. Die Tekturgenehmigung vom 4. Dezember 2006 lässt zwar einen Wohnraum ("Kind 2") im nordwestlichen Bereich des Obergeschosses zu, ordnet aber den Einbau von Schallschutzfenstern der Schallschutzklasse 1 oder höher an. Das Schalldämm-Maß der Schallschutzklasse 1 beträgt 25 bis 29 dB (vgl. Nr. 3.1 der VDI-Richtlinie 2719). Am Fenster des in der Nachtzeit wohl am stärksten betroffenen Wohnraums ("Kind 2") darf deshalb ein maximaler Beurteilungspegel von etwa 71 bis 72 db(A) auftreten. Ob unter Berücksichtigung eines Abstandes von etwa 25 m zur Mitte des Betriebsparkplatz sowie von etwa 40 m zur Ein- und 33 m zur Ausfahrt und der Anzahl der nach der baurechtlichen Genehmigung zulässigen Pkw-Stellplätze (48) zu erwarten ist, dass dieser Wert überschritten wird, steht nicht fest. Überwachungsmessungen ergaben einen Mittelungspegel von 41,6 dB(A) (Messpunkt 1: Entfernung zur Parkplatzmitte etwa 35 m, zur Einfahrt etwa 45 m und zur Ausfahrt etwa 60 m) und 48 dB(A) (Messpunkt 2: Entfernung zur Parkplatzmitte etwa 62 m, zur Einfahrt etwa 43 m und zur Ausfahrt etwa 41 m).

c) Nach der Rechtsprechung des Senats führen offene Erfogsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu einer Interessenabwägung (vom 21.12.2001 BayVBl 2001, 48 = NVwZ-RR 2003, 9). Sie geht zu Lasten der Antragstellerin. Sie braucht nicht zu befürchten, dass im Zuge des Bauvorhabens vollendete Tatsachen geschaffen werden. Sollte sich letztlich erweisen, dass die Immissionen vom Parkplatz der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen sind, so kann die Geräuschbelastung durch den Einbau von Schallschutzfenstern einer höheren Schutzklasse bis hin zu einem Schalldämm-Maß von mehr als 50 dB (Schallschutzklasse 6 - vgl. Nr. 3.1 der VDI-Richtlinie 2719) weiter vermindert werden. Selbst kurzzeitige Geräuschspitzen dürften insoweit das in der Nachtzeit zumutbare Maß (vgl. TA Lärm Nr 6.1 Satz 2) von 66 dB(A) oder 67 dB(A) nicht überschreiten. So beträgt der Maximalpegel beim Schließen einer Pkw-Türe in einem Abstand von lediglich 7,5 m 72 dB(A) und beim Schließen der Heck- oder Kofferraumklappe 74 dB(A) (vgl. Parkplatzlärmstudie, Heft 89 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz, 4. Aufl. 2003, S. 61 Tabelle 32). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Messtandard der TA Lärm (A.1.3 Buchst. a: 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums nach DIN 4109) den Verhältnissen des Streitfalls nicht gerecht wird (vgl. BVerwG vom 28.8.1988 NVwZ 1988, 1019 am Ende). Dieser Messstandard vermeidet eine Schallreflexion und soll verhindern, dass die Messwerte durch unterschiedliche Schallabsorption im Raum und durch unterschiedliche Schalldämmung der Außenwand des Gebäudes beeinflusst werden (vgl. Nr. 3.3 der VDI 2058; ferner BVerwG vom 24.9.1992 BVerwGE 91, 92/95 f.). Auf Objektivierung bedacht reflektiert die Methode nicht, was der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Rücksichtnahme verpflichtete Bauherr im Wege der architektonischen Abhilfe (vgl. BVerwG vom 23.9.1999 BVerwGE 109, 314/323) an baulichen Vorkehrungen zu treffen hat, um unzumutbaren Belästigungen und Störungen nicht ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen die Entscheidung des Senats vom 20.10.2003 Az. 15 B 02.1577).

Dem Interesse der Beigeladenen, den begonnen Bau ihres Einfamilienhauses fortzusetzen, stehen deshalb keine gewichtigeren Interessen der Antragstellerin entgegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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