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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 15 CS 08.885
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 161 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 CS 08.885

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baugenehmigung (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ,

ohne mündliche Verhandlung am 4. Juni 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2008 (Au 5 S 08.281) erhält folgende Fassung:

"Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu je einem Drittel zu tragen".

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu je einem Drittel zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat "den Antrag" einvernehmlich für erledigt, nachdem das Bauvorhaben der Beigeladenen bereits einen Stand erreicht hatte, der für die verfahrensgegenständliche Frage einer Verletzung des Abstandsflächenrechts faktische Verhältnisse geschaffen hatte. Diese Erklärung war im Sinn einer Erledigterklärung für das Beschwerdeverfahren auszulegen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Beigeladenen oblegen hatte, im Weg eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008 (Au 5 S 07.1739) zu erwirken, nachdem der Beklagte durch die Tekturgenehmigung vom 6. März 2008 versucht hatte, den auf das Abstandsflächenrecht gestützten Einwänden des Verwaltungsgerichts gegen die Baugenehmigung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 21.2.2007 BayVBl 2007, 500 = BauR 2007, 1387). Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist ein gegenüber dem vorangegangenen Verfahren selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (allg. Meinung; vgl. BayVGH a.a.O.). Es wird nicht von der Antragstellerin, sondern von der Beigeladenen betrieben. Bereits das stünde der Abgabe einer Erledigterklärung des Antrags nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO im Zuge des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auch mit Wirkung auf das formell abgeschlossene Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO aber entgegen. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht die erneute Entscheidung über den Antrag nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Frage der Fortgeltung der Entscheidung über diesen Antrag durch den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2008. Davon abgesehen widerspräche eine den Antrag nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO betreffende Erledigterklärung auch dem mutmaßlichen Willen der Antragstellerin, denn eine solche Erklärung würde - ihre Möglichkeit einmal unterstellt - die beiden vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, in denen sie jeweils obsiegt hatte, vollständig, also auch einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos machen, obwohl es in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nur um die Änderung dieser Entscheidungen für die Zukunft geht (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, RdNrn. 1171, 1193; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, RdNr. 80 zu § 123).

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO entsprechend). Billigem Ermessen entsprach es, die Kosten den Beteiligten jeweils zu einem Drittel aufzuerlegen. Nach Aktenlage würde sich die Frage gestellt haben, ob (gegenüber der Antragstellerin an der Ostseite des Baugrundstücks) das 16 m-Privileg nach Art. 6 Abs. 5 BayBO 1998 noch in Anspruch genommen werden kann, wenn das Vorhaben zudem an der Nordseite (bzw. nach Grundstücksteilung an der Westseite) an die Grundstücksgrenze gebaut und nach Norden (wegen des versetzten Gebäudeteils) eine Abweichung bewilligt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat sich dazu nicht geäußert. Die Kostenentscheidung ist kein Ort, dieser Frage (und der Frage der Geländehöhe) näher nachzugehen.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern und der Kostenentscheidung im erledigten Beschwerdeverfahren anzupassen.

Streitwert: § 53 Abs. 3, § 47 GKG

Ende der Entscheidung

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