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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 15 ZB 00.1609
Rechtsgebiete: BBesO


Vorschriften:

BBesO A/B Vorbemerkungen II. 5. Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 ZB 00.1609

Beschluss des 15. Senats vom 10. Mai 2005

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 09. November 1999,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ganzer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann

ohne mündliche Verhandlung am 10. Mai 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2761 Euro (entspricht 5400 DM) festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung seines Antrags dargelegt hat (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996 BGBl I S. 1626; Happ in Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, RdNr. 44 zu § 124a).

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zwar maßgeblich darauf gestützt, der Kläger sei nicht in dem erforderlichen Umfang zulagenberechtigend verwendet worden, aber nicht deutlich gemacht, was es unter dem erforderlichen Umfang verstehe. - Dieser Einwand weckt keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, der Dienstposten des Klägers müsse durch die zulagenberechtigende Funktion geprägt sein und sich mit seiner Formulierung vom "erforderlichen Umfang" darauf bezogen. Zur näheren Erläuterung ist in dem Urteil ausgeführt, der Kläger habe als Leiter der Luftwaffenwerft eine Führungs- und Dienstaufsichtsverantwortung, die im wesentlichen durch planende, verwaltende, koordinierende und zusammenfassende Tätigkeiten gekennzeichnet sei, wie sie jedem Dienststellen- und Behördenleiter oblägen. Sein Dienstposten sei also nicht durch eine unmittelbare Vorbereitung/Steuerung der Arbeitsabläufe vor Ort oder eine unmittelbare Aufsicht über diese Tätigkeiten vor Ort geprägt. Mit dieser Umschreibung der zulagenberechtigenden Verwendung knüpft das Verwaltungsgericht an die Gesetzesmaterialien an. Darin heißt es, zulageberechtigt seien Soldaten, die eigenverantwortlich als Geselle, Meister oder in höherwertiger Funktion einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leisteten (vgl. BT-Drs. 11/8138 S. 31). Auch in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wird eine unmittelbare Verantwortlichkeit für die Flugsicherheit vorausgesetzt (vgl. OVG NW vom 15.4.1999 Az. 12 A 4064/98; Schegmann/Summer, BBesG, RdNr. 3 zu Vorbemerkung Nr. 5 zu BBesO A/B). Der Kläger stellt auch in seinem Zulassungsantrag nicht in Abrede, dass er sich auch zur Führung der direkten Aufsicht über das unmittelbar an den Geräten tätige Personal ihm nachgeordneten Personals bediene.

Am Ergebnis der Klageabweisung ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger auf seinem Dienstposten die Ausbildung des zivilen Personals im Bereich der Materialerhaltungsstufen 3 und 4 zu leiten hat. Auch insoweit fehlt es an der unmittelbaren Verantwortlichkeit für die Flugsicherheit selbst.

Zu Unrecht hält der Kläger schließlich dem angefochtenen Urteil vor, es enthalte keine Angaben zur quantitativen Bestimmung der zulagenberechtigenden Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht stellt fest, die Tätigkeit des Klägers sei "im wesentlichen" durch Aufgaben geprägt, die nicht unmittelbar flugzeugtechnischer Natur seien. Auch aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, weshalb diese Einschätzung unzutreffend sein sollte.

2. Eine Grundsatzrüge hat der Kläger zwar erhoben, aber nicht dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO F. 1996).

3. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 17 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 3 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 BGBl I S. 3047, geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) - betrifft § 13 Abs. 1 - und durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl I S. 1430) - betrifft §14 Abs. 3 -; §72 Nr. 1 GKG i.d.F des KostRMG vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO F. 1996).

Ende der Entscheidung

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