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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2005
Aktenzeichen: 15 ZB 02.1631
Rechtsgebiete: BBG, EUrlV, VwGO


Vorschriften:

BBG § 89 Abs. 1
EUrlV § 5 Abs. 1
EUrlV § 5 Abs. 5
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 ZB 02.1631

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gewährung von Erholungsurlaub;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Mai 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ganzer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann

ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger zur Begründung seines Antrags innerhalb offener Frist hat vortragen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, der im Kalenderjahr 2000 nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub (20 Tage) habe sich auf 10 Tage verringert. Dem Kläger sei mit Wirkung vom 1. Januar 2001 Altersteilzeit bewilligt worden. Seitdem verteile sich dessen regelmäßige Arbeitszeit im wöchentlichen Wechsel nur noch auf 2 und 3 Tage in der Kalenderwoche. Die Verringerung des aus dem Vorjahr verbliebenen Urlaubs stelle den Kläger nicht schlechter. Ihm blieben insoweit nach wie vor vier Wochen Erholungsurlaub. Der Kläger wendet dagegen ein, die Kürzung des im Kalenderjahr 2000 erworbenen (Rest-)Urlaubs führe zu einer Schlechterstellung, für die es keine Rechtsgrundlage gebe. Er habe einen Anspruch auf 20 Tage bezahlte Freistellung von der Dienstpflicht erworben. § 5 Abs. 5 Satz 2 EUrlV führe in unmittelbarer Anwendung schon rechnerisch nicht zu einer Halbierung des Resturlaubs. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung verbiete sich, weil sie nur den Fall des aktuellen Jahresurlaubs erfasse und als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig sei.

Das begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht geht mit zutreffender Begründung davon aus, dass die Feststellung im Bescheid des Eisenbahnbundesamts vom 12. Juli 2001 zutrifft, der im Urlaubsjahr 2000 nicht abgewickelte Urlaub des Klägers habe sich auf 10 Arbeitstage vermindert. Dem Beamten steht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 BBG alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die Dauer des Erholungsurlaubs regelt § 5 der Erholungsurlaubsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 29. Oktober 1999 (BGBl I S. 975 - EurlV a.F.). Danach besteht kein unveränderlicher (statischer) Urlaubsanspruch. Die Zahl der Urlaubstage bestimmt sich vielmehr nach den wöchentlichen Kalendertagen, an denen der Beamte Dienst zu tun hat, und verringert (oder vermehrt) sich in Abhängigkeit davon. Für den Regelfall einer auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilten regelmäßigen Arbeitszeit beträgt der Urlaub nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage (§ 5 Abs. 1 EUrlV a.F.). Ist die regelmäßige Arbeitszeit, wie beim Kläger im Kalenderjahr 2001, regelmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 dieser Vorschrift (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EUrlV a.F.). Dabei ist nicht zu unterscheiden, ob der Urlaub im laufenden (aktuellen) Kalenderjahr oder davor entstanden ist (vgl. BAG vom 28.4.1998 BAGE 88, 315 zum im Wesentlichen gleichlautenden Tarifrecht; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, RdNr. 22 zu § 5 EUrlV a.F.). Bezugsgröße für den Verminderungsfaktor ist der Urlaub nach Abs. 1 dieser Vorschrift ("ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1") und damit der gesamte (Regel-)Urlaub des Beamten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Erholungsurlaubs, der im Wesentlichen darin besteht, die Leistungsfähigkeit des Beamten zu erhalten (vgl. Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, RdNr. 4 zu § 89). Insoweit gewährt der Verordnungsgeber den Beamten, die fünf Tage in der Woche ihren Dienst verrichten, nach vollendetem 40. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr (Kalenderjahr - § 1 Satz 1 EUrlV a.F.) 30 Arbeitstage. Das gestattet es, dem Dienst insgesamt sechs Kalenderwochen fernzubleiben. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen verringern sich die Urlaubstage so weit, dass dem Beamten ebenso viele Wochen Abwesenheit vom Dienst verbleiben. Die vom Kläger vertretene Ansicht ergäbe demgegenüber allein mit Blick auf den Resturlaub eine Urlaubsdauer von acht Kalenderwochen. Eine derart lange dienstfreie Zeit ist nach dem Zweck des Erholungsurlaubs nicht geboten. Schließlich bestätigt die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV a.F., dass es keinen der Zahl der Arbeitstage nach unveränderlichen (erworbenen) Urlaubsanspruch gibt. Danach ist bei der Urlaubsberechnung selbst für den Fall, dass sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ändert, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Damit sind für die Urlaubsberechnung die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung bestehen (vgl. Weber/Banse, a.a.O.).

Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 EUrlV a.F. auf die aus dem Urlaubsjahr 2000 dem Kläger verbliebenen Urlaubstage führt zu deren Halbierung (20 Urlaubstage x {[2,5 x 52] : 260} = 10 Urlaubstage). Die Frage nach einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift stellt sich nicht. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen ebenso wenig mit Blick auf die vom Kläger behauptete unzureichende Aufklärung durch seinen Dienstherrn. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass der Kläger insoweit bei einer Aufklärung über die urlaubsrechtlichen Folgen der von ihm gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht besser gestellt wäre (vgl. UA S. 10). Unabhängig davon war die Beklagte nicht verpflichtet, hierüber ungefragt aufzuklären. Aus der Fürsorgepflicht ergibt sich für den Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG vom 30.1.1997 BVerwGE 104, 55/57). Besondere Umstände, die gegenüber dem Kläger eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsantrag gehen nicht über das hinaus, was der Kläger bereits zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt hat. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beamte aufgrund der mangelnden Unterrichtung durch den Dienstherrn einen Folgenbeseitigungsanspruch hat und welche Rechtsfolgen sich an diesen hinsichtlich des übertragenen Urlaubsanspruchs knüpfen, stellt sich aus den unter 1 b genannten Gründen nicht.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger zur Anwendung des § 5 EUrlV a.F. als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich, wie unter 1. dargelegt, ohne weiteres aus dem Gesetz lösen. Die zum Folgenbeseitigungsanspruch aufgeworfene Frage (vgl. 2.) ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des KostRMG vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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