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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 15 ZB 02.31601
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
AsylVfG § 83 b Abs. 1
VwGO § 138
VwGO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 ZB 02.31601

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Asylrechts;

hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ganzer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann

ohne mündliche Verhandlung am 11. November 2002 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin P*****-T******, S**********, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG kann die Berufung in Verfahren nach diesem Gesetz nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Solche Gründe werden in dem Zulassungsantrag nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht als Verfahrensfehler. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 VwGO würde ein solcher Verfahrensfehler die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Es kann daher offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht seine Sachaufklärungspflicht verletzt hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin P*****-T****** war abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Ende der Entscheidung

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