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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: 15 ZB 04.447
Rechtsgebiete: AZV, EAZV


Vorschriften:

AZV § 1
AZV § 3
EAZV § 2
§ 2 EAZV erlaubt jedenfalls bei regelmäßiger Arbeitszeit keine Feststellung einer Mehr- oder Minderleistung auf der Grundlage eines durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit-Solls bei 261 Arbeitstagen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

15 ZB 04.447

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Arbeitszeitabrechnung;

hier: Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann

ohne mündliche Verhandlung am 21. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Beigeladene beruft sich sinngemäß auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was sie innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Antrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus diesen Darlegungen ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Beigeladene ist der Auffassung, § 2 EAZV ermächtige zu einer "Glättung" des rechnerischen Arbeitszeit-Solls auf der Basis einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 2010 Stunden (bei durchschnittlich 261 Arbeitstagen im Jahr). Gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AZV bestimmte Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden werde damit nicht verstoßen. - Dieser Einwand stellt das angefochtene Urteil nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht für unzulässig gehalten, das Gleitzeitkonto der Klägerin allein deshalb mit Ablauf des Jahres 2000 mit einem Soll von 8 Stunden zu belasten, weil das Jahr 2000 nur 260 und damit eine unterdurchschnittliche Zahl von Arbeitstagen (sowie dementsprechend nur 2002 Arbeitsstunden) hatte. Damit stellt die Beigeladene bei der Klägerin eine Minderleistung fest, die es nur buchhalterisch, nicht aber im maßgeblichen rechtlichen Sinn gegeben hatte (vgl. auch BVerwG vom 1.4.2004 NVwZ-RR 2004, 864).

§ 2 EAZV rechtfertigt das Vorgehen der Beigeladenen nicht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eisenbahnarbeitszeitverordnung vom 29. Januar 1997 (BGBl I S. 178) am 1. März 1997 betrug der Ausgleichszeitraum für eine Mehr- oder Minderleistung nach § 3 Satz 1 AZV drei Monate (vgl. § 3 Satz 1 AZV i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.9.1974 BGBl I S. 2356). § 2 EAZV ermächtigte zur Ausdehnung dieses dreimonatigen Ausgleichszeitraums auf zwölf Monate (so nun allgemein § 3 Satz 1 AZV i.d.F. der Bekanntmachung vom 3.8.1999 BGBl I S. 1745). § 2 EAZV erlaubte mithin im Interesse des Eisenbahnbetriebs ein Abweichen von der engen Drei-Monats-Frist des § 3 Satz 1 AZV a.F. Das ermöglicht es, Einsatzpläne individuell so zu gestalten, dass Über- oder Unterschreitungen der Wochenarbeitszeit nicht schon binnen drei Monaten, sondern erst im Laufe eines ganzen Jahres ausgeglichen werden. § 2 EAZV setzt aber - ebenso wie § 3 Satz 1 AZV - grundsätzlich eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. Nur in diesem Kontext erlaubt die Vorschrift der Beigeladenen eine Arbeitszeit-Planung in größeren zeitlichen Dimensionen und nur in diesem Kontext ergibt die Vorschrift auch einen Sinn. Für eine "Glättung" des rechnerischen Arbeitszeit-Solls auf der Basis einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 2010 Arbeitsstunden gibt § 2 EAZV also jedenfalls dort nichts her, wo die regelmäßige Arbeitszeit (wie im Fall der Klägerin) nicht abweichend eingeteilt ist. Auf die weitere, sachlich aber verwandte Frage, inwiefern § 2 EAZV wegen der dort vorausgesetzten "Eigenart des Eisenbahnbetriebs" bei einer "im kontinuierlichen Tagesdienst" beschäftigten Mitarbeiterin überhaupt anzuwenden ist, kommt es deshalb nicht mehr an.

Die sich aus dieser Rechtslage ergebenden praktischen Schwierigkeiten des Nebeneinanders von tariflicher Arbeitszeitregelung und beamtenrechtlichen Vorschriften liegen auf der Hand. Für ihre Lösung gibt § 2 EAZV aber nichts her.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Antragsschrift der Beigeladenen lässt schon nicht erkennen, welche konkrete Frage einer grundsätzlicher Klärung zugeführt werden soll. Die unter 1. erörterte Frage der Reichweite des § 2 EAZV ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand der rechtlichen Bestimmungen ohne weiteres beantworten. Geklärt ist ferner, dass auch die Dienstdauervorschrift für die der Deutschen Bahn AG einschließlich ausgegliederter Gesellschaften zugewiesenen Beamten sich in den rechtlichen Rahmen der Arbeitszeitverordnung und der Eisenbahnarbeitszeitverordnung einzufügen hat (BVerwG a.a.O.).

3. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 GKG 1975, § 72 Nr. 1 GKG 2004.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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