Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: 16a D 04.2853
Rechtsgebiete: BayDO, AO, StPO, EMRK


Vorschriften:

BayDO Art. 12
BayDO Art. 18 Abs. 1
BayDO Art. 58 Abs. 1 Nr. 1
BayDO Art. 70 Abs. 3
BayDO Art. 71 Abs. 1 Satz 1
AO § 370
StPO § 359
StPO § 364
StPO § 370
EMRK Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

16a D 04.2853

Verkündet am 19. April 2006

In dem Disziplinarverfahren gegen

wegen Dienstvergehens;

hier: Berufung des Beamten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 16a. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese, den ehrenamtlichen Richter Fischer, den ehrenamtlichen Richter Rieger,

aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. April 2006 folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten gewährt wird.

II. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm darin erwachsenen notwendigen Aufwendungen.

Tatbestand:

I.

Der im Jahr 1960 geborene Beamte trat nach Erwerb der Fachhochschulreife am 1. Oktober 1979 als Finanzanwärter beim Finanzamt R. in die Finanzverwaltung ein. Zum 1. Dezember 1982 erfolgte die Ernennung zum Steuerinspektor z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis zur Anstellung. Mit Wirkung zum 1. Januar 1989 wurde der Beamte zum Steueroberinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. In den Beurteilungen 1991 und 1994 erzielte er jeweils das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen". Der Beamte nahm nach vorübergehender Teilzeitarbeit (1.9.1988 - 31.8.1990) seine Vollzeitbeschäftigung zum 1. September 1990 wieder auf. Der verheiratete Beamte ist Vater zweier Söhne (geb. 1983 und 1986) und einer Tochter (geb. 1988); die Kinder befinden sich noch in der Ausbildung. Der Beamte ist vom Dienst suspendiert und erhält derzeit um 10 v.H. gekürzte Bezüge (2.477 Euro netto). Ergänzend zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gibt der Beamte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen an, monatlich ca. 800 bis 1.000 Euro für die Ausbildung seiner Kinder auszugeben und über monatliche Nebeneinkünfte (Tätigkeit bei einem Steuerseminar) von ca. 500 Euro zu verfügen. Der Beamte ist Alleineigentümer der selbst bewohnten Doppelhaushälfte in R. mit einem Verkehrswert von ca. 330.000 Euro, die nach seinen Angaben in erheblichem Umfang mit Hypothekendarlehen belastet ist.

II.

Der Beamte ist strafrechtlich vorbelastet. Mit Urteil vom 3. Juli 1998 verhängte das Amtsgericht T. gegen ihn wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die hiergegen eingelegten Berufungen blieben ohne Erfolg (Urteil des Landgerichts T. vom 30.11.2000). Auf die Revision des Beamten hin hob das Bayerische Oberste Landesgericht das Berufungsurteil hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück; im übrigen verwarf es die Revision als unbegründet (Beschluss vom 10.5.2001). Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. November 2001 verhängte das Landgericht T. gegen den Beamten wegen drei Vergehen der Umsatzsteuerhinterziehung 1992, 1994 und 1995 eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 DM. Dem Urteil lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Im Jahr 1984 begann der Angeklagte mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion M. einen Autohandel. Die Nebentätigkeitsgenehmigung wurde im Jahr 1987 verlängert bis 1990. Der Angeklagte hatte danach für seinen Kfz-Handel keine Nebentätigkeitsgenehmigung mehr, betrieb diesen jedoch bis 1998 weiter. Seither ruht der Kfz-Handel. Fahrzeuge sind nicht mehr vorhanden. Etwa 1984/1985 wurden weitere Firmen gegründet, die sich mit dem Verkauf und der Vermietung von Kraftfahrzeugen beschäftigten, wobei an den Firmen überwiegend Verwandte des Angeklagten beteiligt waren und diese Firmen auch untereinander Handel trieben. So entstand die Autogesellschaft Richard S. & Partner OHG (beteiligt Richard und Franz S., Brüder des Angeklagten, und Ute S., Ehefrau des Angeklagten), S. & Partner Leasing OHG (beteiligt ebenfalls Richard, Franz und Ute S.), die M. und S. GbR, J. und S. GbR und S. und S. GbR, jeweils unter Beteiligung der Ehefrau des Angeklagten. Darüber hinaus gründeten Jürgen S., Karl-Heinz H., Irmgard N., Ottmar G. und Detlef G. Kfz-Handelsfirmen, wobei sie diese Tätigkeit nicht hauptberuflich ausübten. Die letztgenannten Personen waren in das Vertriebsystem eingebunden. Ziel der Einbindung war, da es Schwierigkeiten mit der Werbung gab, einen höheren Bekanntheitsgrad durch diskrete Werbung zu erreichen und außerdem steuerlichen Nutzen zu ziehen.

Anfang der 90er Jahre kam der Angeklagte in geschäftlichen Kontakt mit dem Zeugen Christian K., der Inhaber der Einzelhandelsfirma Kfz-Handel Christian K. mit Sitz in M. war und zudem die Firma P****** GmbH mit Sitz in S. hatte, bei der er faktischer Geschäftsführer war. Der Geschäftskontakt kam deshalb zustande, da der Zeuge K. Mercedes-Jahreswagen lieferte, wobei die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde. In der Folgezeit kam es zu mehreren derartigen Geschäften zwischen K. und dem Angeklagten bzw. der Autohandelsgesellschaft Richard S. & Partner OHG. Im April 1991 bestellte die Autohandelsgesellschaft Richard S. & Partner OHG bei der Firma P****** GmbH einen Jahreswagen Mercedes Benz 200 E zum Kaufpreis von DM 41.000, wobei auch hier die Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden sollte. Der Kaufpreis wurde von der Autohandelsgesellschaft Richard S. & Partner OHG im voraus an die P****** GmbH überwiesen. Christian K. konnte den bestellten und bezahlten PKW nicht liefern und auch den gezahlten Kaufpreis nicht mehr zurückzahlen mit Ausnahme eines Teilbetrages von DM 3.000. Bei einem Treffen von Richard S. und dem Angeklagten mit Christian K. in S. wurde auf Vorschlag des Zeugen K. vereinbart, dass dieser bei Gebrauchtfahrzeugen, bei denen eine offene Umsatzsteuerausweisung nicht möglich war, Rechnungen erstellte, bei denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wurde, wobei ihm für jede Rechnung DM 1000 gutgeschrieben werden sollten. Der Zeuge K. hatte den Gebrüdern S. erklärt, er habe die Möglichkeit der offenen Umsatzsteuerausweisung über einen Geschäftspartner in Frankreich. Hierzu benötige er jeweils eine Kopie der Rechnung des Erstverkaufs und des Kfz-Briefes. Der Zeuge K. stellte in der Folgezeit ca. 50 bis 60 Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer auf vorherige Anforderung durch den Angeklagten unter Übersendung von Kopien der Erstrechnung und des Kfz-Briefes aus, wobei im Zeitraum vom 02.01.1992 bis 28.12.1995 neun derartiger Rechnungen an die Firma Georg S. und die übrigen Rechnungen für andere Firmen der 'S. - Gruppe' erstellt wurden. Nach Tilgung der Verbindlichkeiten von DM 38.000 erhielt der Zeuge K. den Betrag von jeweils DM 1.000 entweder per Scheck oder per Briefpost in bar.

In Kenntnis des Umstandes, dass den von K. erstellten Rechnungen weder Lieferungen noch Umsatzgeschäfte im Rahmen eines Reihengeschäftes zugrunde lagen, machte der Angeklagte aus den neun von ihm angeforderten Rechnungen ungerechtfertigt beim Finanzamt R. Vorsteuer geltend, damit dadurch die Steuerschuld vermindert werde.

Im Jahr 1992 verbuchte der Angeklagte rechtswidrig die nachbenannten Umsatzsteuerbeträge und machte sie ungerechtfertigt als Vorsteuer in der Jahresumsatzsteuererklärung von 1992 geltend, die er am 15.02.1993 beim Finanzamt R. abgab:

Am 02.01.1992 erstellte Christian K. im Namen der Firma P****** GmbH an die Einzelhandelsfirma des Angeklagten Georg S. eine Rechnung für die Lieferung eines PKW Volvo GL Kat. Kombi zum Preis von DM 41.578,95 zuzüglich 14% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 5.821,05, somit insgesamt in Höhe von DM 47.400.

Ebenfalls am 02.01.1992 erstellte Christian K. im Namen der Firma P****** GmbH an die Firma Georg S. eine Rechnung über die Lieferung des Pkws Nissan Terrano Turbodiesel 2,7 L zum Nettopreis von DM 31.052,63 zuzüglich 14% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 4.347,37, somit insgesamt in Höhe von DM 35.400.

Am 07.01.1992 stellte K. im Namen der Firma P****** GmbH an die Firma Georg S. eine Rechnung über die Lieferung eines PKW BMW M 5 zum Nettopreis von DM 53.508,77 zuzüglich 14% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 7.491,23, somit insgesamt über DM 61.000.

Am 11.02.1992 stellte K. im Namen der Firma P****** GmbH an die Firma Georg S. eine Rechnung über die Lieferung eines PKW Mercedes Benz 300 D zum Nettopreis von DM 34.824,56 zuzüglich 14% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 4.875,44 somit insgesamt über DM 39.700.

Diese vier vorgenannten Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt DM 22.535,09 machte der Angeklagte bei seiner Jahresumsatzsteuererklärung für 1992 als Vorsteuererstattung geltend. Er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht erhielt er von seiner damaligen Umsatzsteuerschuld einen Betrag von DM 22.539,09 abgezogen.

Im Jahr 1994 verbuchte der Angeklagte rechtswidrig die nachfolgenden Umsatzsteuerbeträge und machte sie ungerechtfertigt als Vorsteuer in der Jahresumsatzsteuererklärung von 1994 geltend, die er am 07.03.1995 beim Finanzamt R. abgab:

Am 04.01.1994 stellte Christian K. im Namen der Firma Kfz-Handel K. an die Firma Georg S. eine Rechnung über die Lieferung eines Geländewagen Opel Frontera 2,3 L Diesel zum Nettopreis von DM 44.347,83 zuzüglich 15% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 6.652,17, somit zum Gesamtkaufpreis von DM 51.000.

Am 28.01.1994 stellte Christian K. im Namen der Firma Kfz-Handel K. an die Firma Georg S. eine Rechnung über die Lieferung eines Pkw BMW M 5 (gleiches Fahrzeug wie oben) zum Nettopreis von DM 33.913,04 zuzüglich 15% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 5.086,96, somit insgesamt in Höhe von DM 39.000.

Beide Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt DM 11.739,13 machte der Angeklagte bei der Jahresumsatzsteuererklärung für 1994 als Vorsteuererstattung ungerechtfertigt geltend. Entsprechend seiner Absicht wurde seine fällige Umsatzsteuerschuld daraufhin um den vorgenannten Betrag gekürzt.

Im Jahr 1995 verbuchte der Angeklagte rechtswidrig die nachbenannten Umsatzsteuerbeträge und machte sie ungerechtfertigt als Vorsteuer in der Jahresumsatzsteuererklärung für 1995 geltend, die er am 23.02.1996 beim Finanzamt R. abgab:

Am 03.01.1995 stellte Christian K. im Namen der Firma Kfz-Handel K. an die Firma Georg S. eine Rechnung über die Lieferung eines BMW 525 TDS Touring zum Nettopreis von DM 48.956,52 zuzüglich 15% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 7.343,48, somit insgesamt DM 56.300.

Ebenfalls am 03.01.1995 erstellte Christian K. im Namen der Firma Kfz-Handel K. an die Firma Georg S. eine Rechnung über die Lieferung eines Pkw VW Golf GL zum Nettopreis von DM 18.260,87 zuzüglich 15% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 2.739,13, somit insgesamt in Höhe von DM 21.000.

Am 28.12.1995 erstellte Christian K. auf Wunsch des Angeklagten eine Rechnung an die Firma R. P. in K. über die Lieferung eines PKW Porsche 928 zum Nettopreis von DM 78.260,87 zuzüglich 15% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 11.739,13, somit zum Gesamtpreis von DM 90.000. Anschließend erstellte der Angeklagte auf seinem Computer eine Rechnung der Firma R. P. an die Firma Georg S. über die Lieferung des Pkw Porsche 928 zum Nettoverkaufspreis von 78.695,65 zuzüglich 15% Mehrwertsteuer in Höhe von DM 11.804,35, somit insgesamt zum Preis von DM 90.500. Auch diesem Geschäft mit der Firma R. P. lag, wie der Angeklagte wusste, weder eine Lieferung noch ein ernsthaftes Umsatzgeschäft im Rahmen eines Reihengeschäftes zugrunde.

Die drei vorgenannten Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt DM 21.886,95 machte der Angeklagte bei der Jahresumsatzsteuererklärung für 1995 ungerechtfertigt als Vorsteuer geltend. Wie von ihm beabsichtigt, wurde dieser Betrag dann dem Angeklagten auf die fällige Umsatzsteuer gutgeschrieben.

In jedem der vorbenannten Fälle erhielt der Zeuge Christian K. von seiner Schuld jeweils pro Rechnung DM 1.000 erlassen bzw. einen Betrag von DM 1.000 per Scheck oder in bar."

III.

Nach Durchführung der Vorermittlungen und der Beteiligung der Personalvertretung leitete die OFD M. mit Verfügung vom 18. November 1996 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob ihn vorläufig des Dienstes; zugleich setzte sie das Disziplinarverfahren wegen des anhängigen Strafverfahrens aus. Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 ordnete die Einleitungsbehörde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und die Durchführung einer Untersuchung an. Im Rahmen der Anhörung am 26. März 2002 erweiterte der Untersuchungsführer die Einleitungsverfügung mit Zustimmung der Einleitungsbehörde um die unerlaubte Hilfe in Steuersachen und die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit. Auf Antrag der Einleitungsbehörde machte der Untersuchungsführer am 19. November 2002 den Tatbeitrag des Beamten bei der Erstellung der Scheinrechnungen durch den Zeugen K. zum Gegenstand des Verfahrens; mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 konkretisierte die Einleitungsbehörde seinen Tatbeitrag auf die Erstellung von 56 Scheinrechnungen. Den Antrag der Verteidigerin auf Vernehmung des Zeugen K. lehnte der Untersuchungsführer ab (Schreiben vom 6.3.2003).

IV.

In der am 21. Juni 2004 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Anschuldigungsschrift legt die Einleitungsbehörde dem Beamten neben den drei Vergehen der Steuerhinterziehung in den Jahren 1992, 1994 und 1995, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 14. November 2001 sind (s.o. II.), folgenden Sachverhalt zur Last: Der Beamte habe im Zeitraum 1991 - 1996 einen wesentlichen Beitrag an der Beschaffung von weiteren 32 Scheinrechnungen mit Umsatzsteuerausweis über den Kauf von Gebrauchtwagen für andere Unternehmer geleistet. In Zusammenhang mit dem Kfz-Handel sei er im betreffenden Zeitraum mehrfach sowohl für sein eigenes als auch für andere Unternehmen tätig gewesen, ohne dafür die notwendige Nebentätigkeitsgenehmigung bei seinem Dienstherrn beantragt und erhalten zu haben. Zudem habe er einem Gebrauchtwagenhändler unerlaubt Hilfe in Steuersachen geleistet, indem er dessen Umsatzsteuererklärungen und die zugehörigen Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1987 und 1988, sowie nachfolgend gegen die vom Finanzamt erlassenen Bescheide jeweils die Einspruchsschreiben gefertigt habe. Im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung sei er ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung für das Steuerseminar B. tätig gewesen.

V.

Mit Urteil vom 23. August 2004 erkannte das Verwaltungsgericht wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst und lehnte die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ab. Das ordnungsgemäß durchgeführte Disziplinarverfahren sei nicht wegen seiner Verfahrensdauer unzulässig. Der Beamte habe drei Vergehen der Steuerhinterziehung begangen. Insoweit sei das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Ferner habe der Beamte in 32 Fällen Scheinrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer beim Zeugen K. angefordert. Weiterhin sei er ab April 1990 ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung für sein eigenes und für andere Unternehmen tätig gewesen. Schließlich sei er ca. sechs Monate für das Steuerseminar B. ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung tätig gewesen und habe Umsatzsteuererklärungen und der Gewinn- und Verlustrechnungen für den Zeugen T. erstellt. Durch die Vergehen der Steuerhinterziehung sowie durch die Anforderung von Scheinrechnungen habe der Beamte gegen seine Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten und sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die Führung des eigenen Gewerbebetriebs sowie das Tätigwerden für andere Firmen stelle die Ausübung einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit dar. Der Beamte habe gegen die Pflicht verstoßen, sich gesetzestreu zu verhalten und den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Das gleiche gelte auch für die Nichteinholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für das - genehmigungsfähige - Tätigwerden beim Steuerseminar B. Diesbezüglich habe der Beamte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen; im übrigen sei sein Fehlverhalten dem außerdienstlichen Bereich zuzurechnen. Es sei in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu schädigen. Das Fehlverhalten sei einheitlich zu würdigen. Die drei Vergehen der Steuerhinterziehung sowie die Anforderung von Scheinrechnungen seien als äußerst schweres Dienstvergehen zu werten, weil er als Steuerbeamter planmäßig über einen Zeitraum von mehreren Jahren gehandelt habe. Das Betreiben einer nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit sei ebenfalls von erheblichem disziplinaren Gewicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe das pflichtwidrige Verhalten trotz des Fehlens von Vorbelastungen die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Der Beamte habe rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten verletzt und sei wegen des völligen Ansehensverlustes für den öffentlichen Dienst untragbar. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags scheide aus, weil der Beamte dessen unwürdig erscheine.

VI.

Der Beamte wendet sich mit seiner Berufung gegen dieses Urteil. Seine Verteidigerin beantragt zuletzt,

den Beamten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. August 2004 zu degradieren.

Das Verfahren sei im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer einzustellen. Zudem sei das Urteil materiell-rechtlich fehlerhaft. Es bestehe keine Bindung an die Feststellungen des Strafurteils, weil eine Auseinandersetzung mit der Frage fehle, inwieweit die Sachverhalte umsatzsteuerrechtlich vorwerfbar seien. Darüber hinaus gehe das Verwaltungsgericht von einer falschen umsatzsteuerrechtlichen Subsumtion aus und habe sich vor allem nicht mit dem Urteil des Finanzgerichts M. vom 24. Oktober 2002 (Az: 14 K 0453/01) auseinandergesetzt. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts liege nicht vor. Auch sei ein Steuerschaden nicht entstanden. Die Versagung eines Unterhaltsbeitrags sei willkürlich.

Die Einleitungsbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine überlange Verfahrensdauer sei nicht gegeben. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts T. vom 14. November 2001 seien für das Disziplinargericht bindend. Die Voraussetzungen, sich von der Bindungswirkung zu lösen, lägen nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts stehe im Einklang mit dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts M. vom 11. Oktober 2000 (Az. 14 K 3782/98). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung bzgl. eines Steuerschadens griffen nicht durch.

VII.

Dem Verwaltungsgerichtshof haben neben den Gerichtsakten folgende Akten vorgelegen:

- Personalakte

- Beiakte "Dienstliche Beurteilungen"

- Handakte d. Einleitungsbehörde "Bezügekürzung"

- Vorermittlungsakte

- Akte d. Untersuchungsführers DU - 1/2002 (Bde. I und II)

- Akte d. Staatsanwaltschaft T. Az. 520 Js 17185/98 (Bde. I - V)

- Ermittlungs- u. Beweismittelakte d. Steuerfahndung M. ABNr. 182/96 (Bde. I - III)

- Akte der Bußgeld- und Strafsachenstelle R. Az. ÜlStrNr. 56/24/01 (Bde 1 und 2)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beamten, die gemäß Art. 78 Abs. 5 des Bayer. Disziplinargesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665) nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, d.h. der Bayer. Disziplinarordnung (BayDO) fortzuführen war, ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die nicht auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung, mit der der Beamte die Abänderung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf das Disziplinarmaß begehrt, hat in der Sache nur zu einem geringen Teil, nämlich nur insofern Erfolg, als dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen ist.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Die Vorermittlungen wurden unter Beachtung des Art. 27 BayDO durchgeführt; sie waren während des Strafverfahrens ausgesetzt. Die dem Beamten von der Einleitungsbehörde über seinen Verteidiger bekannt gegebene Einleitungsverfügung vom 18. November 1996 sowie die Verfügungen vom 26. März 2002 und vom 19. November 2002 (konkretisiert mit Schreiben vom 5.12.2002), mit denen die Einleitung erweitert wurde, bezeichneten den Sachverhalt, in dem das Dienstvergehen gesehen wurde, mit ausreichender Genauigkeit. Die Untersuchung wurde ordnungsgemäß durchgeführt und dem Beamten Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Die den Anforderungen des Art. 60 BayDO genügende Anschuldigungsschrift wurde dem Beamten unter Fristsetzung zur Äußerung und unter Hinweis auf seine Rechte zugestellt. Im übrigen sind Anhaltspunkte, die die Annahme eines Verfahrensfehlers rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Insbesondere führt auch der Einwand des Beamten, das Disziplinarverfahren müsse im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer als "sonst unzulässig" gemäß Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 BayDO eingestellt werden, zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Dauer eines Disziplinarverfahrens kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, nur bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine Rolle spielen und in diesem Zusammenhang allein bei Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme, die wie die Degradierung und Gehaltskürzung eine Pflichtenmahnung bewirken sollen, berücksichtigt werden, sofern der Beamte die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat (BVerwG vom 6.8.1996 DoKBer B 1996, 317; vom 24.6.1998 BVerwGE 113, 229/235; vom 8.9.2004 NVwZ-RR 2006, 45/46; vgl. auch OVG NRW vom 30.11.2005 Juris-Dokument MWRE 206012749). Ein Rückgriff auf diese Grundsätze scheidet vorliegend aber schon deshalb aus, weil hier die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme im Raume steht. Zudem ist vorliegend nicht von einer unzumutbar langen Dauer des Disziplinarverfahrens auszugehen. Nach der zwingenden Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayDO ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Diese gesetzliche Voraussetzung ist erfüllt, weil nach der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (Verfügung vom 18.11.1996) die Anklage vom 6. April 1998 mit Beschluss vom 8. Mai 1998 zugelassen worden ist. Die Dauer des Verfahrens von mehr als sieben Jahren bis zur Einreichung der Anschuldigungsschrift am 21. Juni 2004 ist - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung über die gegen die vorläufige Dienstenthebung gerichtete Beschwerde des Beamten ausgeführt hat (Beschluss vom 15.3.2005 Az. 16a DS 04.2854) - überwiegend auf die vom Beamten im Strafverfahren eingelegten Rechtsmittel zurückzuführen (zu diesem Ansatz vgl.: BayVGH vom 27.10.2004 Az. 16a D 03.2067).

II.

Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel richtet sich - ungeachtet des vom Beamten zuletzt gestellten Antrags - nicht nur gegen die Disziplinarmaßnahme, sondern auch gegen die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie deren rechtliche Wertung. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst zu ermitteln und rechtlich zu würdigen. In diesem Zusammenhang hat er von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, eine Beschränkung des Verhandlungsstoffes vorzunehmen, wenn ein Teilbereich des angeschuldigten Sachverhalts alleine zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führt (BVerwG vom 27.11.1996 BVerwGE 113, 32/35 f.; vom 13.10.1998 Juris-Dokument WBRE 410005168), und hat demgemäß den Verhandlungsstoff auf den Sachverhalt beschränkt, wie er dem Anschuldigungspunkt 1) in der Anschuldigungsschrift vom 9. Juni 2004 (Steuerhinterziehung zu eigenen Gunsten) zugrunde liegt.

Dabei ist der Senat gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayDO grundsätzlich an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des insoweit rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts T. vom 30. November 2000 - so wie in Nr. II des Tatbestandes dargestellt - gebunden. Dieses Urteil, in dem der Beamte der Umsatzsteuerhinterziehung in drei Fällen für schuldig befunden wurde, hat den hier angeschuldigten Sachverhalt zum Gegenstand. Dem Beamten wird darin vorgeworfen, in Kenntnis des Umstands, dass den vom Zeugen K. erstellten Rechnungen weder Lieferungen noch Umsatzgeschäfte im Rahmen eines Reihengeschäftes zugrunde lagen, aus den neun von ihm - dem Beamten - angeforderten Rechnungen ungerechtfertigt beim Finanzamt R. Vorsteuer geltend gemacht zu haben, damit dadurch die Steuerschuld vermindert werde.

Entgegen dem Vorbringen des Beamten in der Berufungsbegründung ist das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayDO von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ausgegangen. Denn von dieser Bindung sind alle Tatsachen erfasst, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren. Dazu zählen vor allem die Tatsachen, in denen das Strafgericht die objektiven und subjektiven Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes - hier also des § 370 AO - gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs sowie die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist (st.Rspr.: BVerwG vom 1.12.1987 BVerwGE 83, 373/375; vom 24.11.1999 BVerwGE 111, 43/44 f.; vom 12.2.2003 BVerwGE 117, 371/372 f.; vom 13.3.2003 DokBer B 2003, 329/331 f.; so auch: BayVGH vom 28.11.2001 Az. 16a D 00.2077).

Darüber hinaus sieht sich der Senat - wie das Verwaltungsgericht - auch nicht veranlasst, die Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts in Zweifel zu ziehen und gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayDO in eine nochmalige Prüfung der dort getroffenen Feststellungen einzutreten. Denn eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte dürfen ihre eigenen Entscheidungen nicht an die Stelle derjenigen der Strafgerichte setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hielten. Das Strafverfahren ist mit strengsten rechtsstaatlichen Garantien insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen ausgestattet. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Nicht zuletzt aus diesem Grund, aber auch um widersprechende Entscheidungen zweier verschiedener Gerichtsbarkeiten zu vermeiden, muss regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (Art. 17 Abs. 1 BayDO). Deshalb darf von dem Grundsatz der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils nur in Ausnahmefällen, d.h. bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts abgewichen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung den Gesetzen der Logik oder allgemein anerkannten Erfahrungssätzen widerspricht. Die Anforderungen sind insoweit mit denen vergleichbar, unter denen ein Revisionsgericht die Beweiswürdigung der Tatsachengerichte überprüfen kann (st.Rspr.: BVerwG vom 22.7.1980 BVerwGE 73, 31/32 f.; vom 7.10.1986 BVerwGE 83, 228/230; vom 4.6.1996 Az. 1 D 57.95; so auch: BayVGH vom 28.11.2001 a.a.O.).

Gemessen daran ist hier eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nicht veranlasst, weil solche durchgreifenden Bedenken vorliegend nicht gegeben sind. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorbringen des Beamten im Disziplinarverfahren sowie in seinem auf Wiederaufnahme des Steuerstrafverfahrens gerichteten Antrag vom 12. April 2006 an das Landgericht T. nicht geeignet ist, offensichtliche und erhebliche Zweifel an seiner strafgerichtlichen Verurteilung herbeizuführen.

Soweit der Beamte vorträgt, eine Lösung von den Feststellungen sei geboten, weil die umsatzsteuerrechtliche Subsumtion in den Strafurteilen fehlerhaft sei, vermag der Senat durchgreifende, erhebliche Zweifel im o.g. Sinne nicht zu erkennen. Vor allem der Hinweis des Beamten auf die Entscheidung des Finanzgerichts M. vom 24. Oktober 2002 führt zu keiner anderen Beurteilung. So betrifft diese Entscheidung einen anderen Streitgegenstand. Dem Urteil liegt nämlich eine Klage der "S. & Partner Leasing OHG" gegen den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts R. vom 28. Januar 2000 betreffend die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 1999 zugrunde. Es betrifft somit auf der Klägerseite andere Prozessbeteiligte und befasst sich zudem mit einem anderen als dem strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt. Zudem ist das vorgenannte Urteil auch inhaltlich nicht geeignet, "erhebliche Zweifel" im vorgenannten Sinne an der umsatzsteuerrechtlichen Subsumtion im o.g. Urteil des Landgerichts T. zu begründen; es vermag insbesondere nicht das Urteil des Finanzgerichts M. vom 11. Oktober 2000 (Az. 14 K 3782/98) zu entkräften. Letztgenannte Entscheidung befasste sich mit dem Vorsteuerabzug aus dem Erwerb mehrerer Kraftfahrzeuge durch den Beamten und zwar mit genau denjenigen Erwerbsgeschäften, die auch Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung waren. Das Finanzgericht hat für diese Erwerbsgeschäfte die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs verneint, weil es "an der Ausführung von Lieferungen (oder sonstigen Leistungen) für das Unternehmen" des Beamten gefehlt habe; die Abrechnungspapiere hätten "Scheingeschäfte zum Gegenstand" (S. 8 der Entscheidungsgründe). Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, weil es der Kläger nicht - was möglich gewesen wäre - mit Rechtsmitteln angefochten hat. Das nunmehr vom Beamten angeführte Urteil des Finanzgerichts M. vom 24. Oktober 2002 steht nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Entscheidung, sondern enthält lediglich die Feststellung, von einem unbeachtlichen Scheinerwerb von der P****** GmbH bzw. der Fa. K. könne "nicht ohne weiteres ausgegangen" werden. Damit wird aber die entscheidungstragende Annahme des Finanzgerichts M. in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2000, bei den dort im Einzelnen dokumentierten Einzelgeschäften handele es sich um einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Scheinerwerb von Kraftfahrzeugen, gerade nicht entkräftet. Gleiches gilt für die weiteren vom Beamten in seinem o.g. Wiederaufnahmeantrag angeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen, die allesamt andere Streitgegenstände betreffen. So befasst sich der Beschluss des Finanzgerichts M. vom 20. Juli 2005 allein mit der Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die Haftung für die Umsatzsteuer der Fa. S. & Partner Leasing oHG, während Gegenstand des Urteils vom 24. Oktober 2002 (Az. 4 K 2196) die Eintragung ein Zwangssicherungshypothek ist.

Auch die in dem Antrag des Beamten auf Wiederaufnahme des Steuerstrafverfahrens vom 12. April 2006 angeführten (neuen) Aussagen des Zeugen K. führen zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann offen bleiben, ob die die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags einschränkende Regelung des § 364 StPO in Bezug auf frühere Aussagen des Zeugen K. - wie der Beamte meint - deshalb nicht anwendbar ist, weil bezüglich der mit diesen früheren Aussagen möglicherweise verwirklichten Straftatbestände zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Denn in den Fällen, in denen es aufgrund eines Verfolgungshindernisses an einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Aussagedeliktes (§ 364 Satz 1 StPO) fehlt, hat die Behauptung einer zuungunsten des Verurteilten erfolgten Falschaussage im Wiederaufnahmeverfahren nur dann "genügende Bestätigung" gemäß § 370 StPO gefunden, wenn die Falschaussage erwiesen ist (OLG HH vom 8.2.2000 Juris-Dokument KORE 428842000). Das vermag der Senat im Rahmen seiner Entscheidung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayDO indessen nicht zu erkennen.

So lassen sich dem Schreiben des Zeugen K. an Staatsanwalt Dr. F. vom 14. Juli 1997, in dem sich der Zeuge für die Verfahrenseinstellung und die Aufhebung des Haftbefehls bedankt, keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass K. bei seinen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Darüber hinaus enthalten auch weder dieses Schreiben noch das Schreiben des K. an den Beamten vom 3. April 2005 eine präzise Darlegung eines anderen als den bisher von ihm geschilderten Geschehensablaufs. Zudem lässt sich dem letztgenannten Schreiben gerade nicht entnehmen, der Zeuge K. habe, um seine Situation zu verbessern, im Hinblick auf den Beamten falsch ausgesagt ("Dieses habe ich abgelehnt, weil ich mir mit Falschaussagen keine Vorteile verschaffen und außerdem keine weitere Straftat begehen wollte."). Weiterhin betreffen die in dem Schreiben des K. vom 10. Mai 2005 angeführten Geschäftsvorgänge andere als die strafgerichtlich abgeurteilten Erwerbsgeschäfte.

Schließlich führt auch die als eidesstattliche Versicherung bezeichnete Erklärung des Zeugen K. vom 30. Oktober 2005 zu keiner anderen Einschätzung. In dieser Erklärung führt K aus, er habe "im Verfahren gegen Herrn Georg S. und Herrn Richard S. zum Teil Falschaussagen gemacht"; dies beziehe sich vor allem auf die Vernehmung am 30. Juli 1996 durch Beamte der Steuerfahndungsstelle und die Vernehmung am 28. August 1997 durch die Staatsanwaltschaft. Bezeichnend ist hier vor allem der Umstand, dass K. weder seine Aussage vor dem Landgericht T., die - wenn auch nicht allein - der strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten zugrunde lag, noch die Aussage vor dem Finanzgericht München vom 11. Oktober 2000, die - wie oben dargelegt - die Annahme von Scheingeschäften zwischen K. und dem Beamten gestützt hat, widerrufen hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass K. im Zeitpunkt der letztgenannten Aussagen bereits aus der Haft entlassen war. Der von ihm als Begründung für seine früheren, nunmehr widerrufenen Aussagen gegenüber der Steuerfahndungsstelle bzw. der Staatsanwaltschaft (vom 30.7.1996 und vom 28.8.1997) angegebene, durch seinen Aufenthalt "in der Einweisungsabteilung der JVA Hannover" verursachte "enorme physische und psychische Druck" (Erklärung des K. vom 30.10.2005) bestand somit im Zeitpunkt seiner straf- und finanzgerichtlichen Zeugenaussagen nicht mehr. Schließlich gibt K. in seiner Erklärung vom 30. Oktober 2005 im wesentlichen rechtliche Einschätzungen wieder ("Über die rechtliche Definition des Begriffs Scheingeschäft war ich mir ebenso unsicher wie über manche Detailfragen des Umsatzsteuerrechts."). Insbesondere enthält diese Erklärung keine detaillierten Angaben zu einem anderen, d.h. von seinen früheren straf- und finanzgerichtlichen Zeugenaussagen abweichenden Geschehensablauf.

Letztendlich vermag der Senat auch aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Fa. "Therese P. Kfz-Handel" für das Geschäftsjahr 1995 keine Gründe für eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte zu entnehmen. Denn angesichts der Tatsache, dass bereits im Juni 1996 das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden war, können allein aus dem Umstand, dass in dieser Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1995 die Anschaffung und Veräußerung des Kfz Porsche 928 bei den Betriebseinnahmen und -ausgaben berücksichtigt wurde, keine erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts - vor allem auch keine Zweifel an der Annahme eines Scheingeschäftes - abgeleitet werden. Das gilt umso mehr, als die Zeugin P. bereits in dem gegen sie durchgeführten Ermittlungsverfahren angegeben hat, dass sie den angeblichen Gesamtkaufpreis (90.500 DM) am 27. Dezember 1995 vom Beamten erhalten und weisungsgemäß auf ihr Konto eingezahlt habe und dass sie am folgenden Tag einen Betrag von 90.000 DM durch ihren Ehemann - einem Kollegen des Beamten - wieder habe abheben sowie der Ehefrau des Beamten übergeben lassen (vgl. S. 3 f. des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Zeugin P. vom 18.10.1996, Bl. 204 f. der Beiakte 9).

III.

Das festgestellte Verhalten des Beamten ist als schweres Dienstvergehen einzustufen, weil der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (Art. 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBG). Denn der Beamte hat durch die drei Vergehen der Steuerhinterziehung in den Jahren 1992, 1994 und 1995 gegen seine Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten und sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz und Satz 3 BayBG).

IV.

Bei der im Rahmen der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme vorzunehmenden disziplinarischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände geht der Senat davon aus, dass das Fehlverhalten des Beamten sehr schwer wiegt, und hält im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Beamten für angemessen und erforderlich. Dabei stützt sich der Senat auf folgende Erwägungen:

Gemessen an den Auswirkungen des Fehlverhaltens wiegt das Dienstvergehen sehr schwer. Zwar gibt es weder für steuerrechtliche Verfehlungen von Beamten im Allgemeinen noch für solche von Finanzbeamten im Besonderen eine Regeldisziplinarmaßnahme (BVerwG vom 6.6.2000 Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist jedoch die Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO, mit der der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag aus jeder einzelnen Steuer verkürzt wird, im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden als ein schweres Wirtschaftsdelikt sowie als schweres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten einzustufen. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes fortgesetzt oder wiederholt handelnd der Steuerhinterziehung schuldig macht, verletzt damit in schwerer Weise die ihm gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. In diesem Zusammenhang wirkt sich besonders nachteilig aus, dass sich der Beamte durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft oder zu verschaffen versucht hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Zudem führt die fortgesetzte (Umsatz-)Steuerhinterziehung auch zu erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit und reißt Lücken in das Vertrauen, das der Gesetzestreue der Beamten entgegengebracht wird (zum Ganzen: BVerwG vom 22.1.1991 DokBerB 1991, 161/163; vom 4.9.1991 BVerwGE 93, 151/160; vom 9.11.1994 BVerwGE 103, 184/186; vom 6.6.2000 a.a.O.; vgl. auch: BayVGH vom 27.10.2004 Az. 16a D 01.2029; OVG NRW vom 30.11.2005 a.a.O.; OVG RhPf vom 15.4.2005 ZBR 2005, 430).

Hiervon ausgehend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der in dem Strafurteil festgestellte Steuerhinterziehungsbetrag von 55.161,17 DM keinesfalls als ein disziplinarrechtlich eher unbedeutendes Fehlverhalten einzustufen ist und dem Dienstvergehen ein erhebliches Gewicht verleiht.

Ferner fällt zu Lasten des Beamten vor allem der enge dienstliche Bezug des außerdienstlichen Dienstvergehens zu seinen Kernpflichten als Finanzbeamter ins Gewicht. Denn je näher der Bezug eines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem dem Beamten übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert (BVerwG vom 30.8.2000 BVerwGE 112, 19/27; vom 8.5.2001 BVerwGE 114, 212/218 f.). Hier war es gerade Aufgabe des Beamten bei seiner Tätigkeit in der Veranlagungsstelle für Umsatzsteuer des Finanzamts R., die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und dabei die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. Er hat mit seinem Dienstvergehen gerade das getan, was ein Finanzbeamter nach seinen Dienstpflichten zu verhindern hätte, und somit im Kernbereich seines Amtes versagt. Dieses außerdienstliche Fehlverhalten ist deshalb nicht nur in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führt auch zu einer ganz gravierenden Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn (BVerwG vom 6.6.2000 a.a.O.; vgl. auch: OVG NRW vom 30.11.2005 a.a.O.).

Den Beamten belastet schließlich der Umstand, dass er nicht nur einmalig versagt sondern fortgesetzt und zudem auch noch eigennützig gehandelt hat; er hat über mehrere Jahre hinweg gerade die Rechtsgüter seines Dienstherrn verletzt, die zu wahren und zu schützen den Kern seiner Dienstpflichten ausgemacht hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen; diese Gelegenheit hat er nicht genutzt (BVerwG vom 6.6.2000 a.a.O.; BayVGH vom 27.10.2004 a.a.O.; OVG NRW vom 30.11.2005, a.a.O.).

Als Milderungsgrund in der Person des Beamten ist zwar - neben den im Dienst erbrachten guten Leistungen - zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (BVerwG vom 17.2.2004 DÖV 2005, 344/345). Dagegen kann hier nicht auf das Strafmaß - das Amtsgericht hat gegen den Beamten mit Blick auf die überlange Dauer des Strafverfahrens nur eine Geldstrafe verhängt - als Milderungsgrund hingewiesen werden. Denn Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen eine unterschiedliche Zielrichtung: während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich (st. Rspr. vgl. nur BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297). Im Übrigen sind weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatmilderungsgründen weder erkennbar noch dargetan.

Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände hält der Verwaltungsgerichtshof demgemäß im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Beamten für angemessen und erforderlich. Die in seiner Person liegenden Milderungsgründe fallen wegen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und dessen Auswirkungen sowie im Hinblick auf das Maß der Schuld, den Beweggrund des Beamten, die dargestellten Erschwernisgründe und auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht so sehr ins Gewicht, als dass der Senat von der disziplinarischen Höchstmaßnahme Abstand nehmen konnte.

V.

Dem Beamten ist - unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts - gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayDO ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beamte hat seine Bedürftigkeit nicht zuletzt durch seinen Hinweis, dass sich seine drei Kinder noch in der Ausbildung befänden, belegt. Darüber hinaus ist der Senat auch - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsbeitrag im Disziplinarrecht Ausdruck einer das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist. Er ist Nachwirkung einer - von dem Dienstvergehen abgesehen - würdig verbrachten Dienstzeit und dient der bloßen Unterstützung zur Verhinderung einer Notlage des aus dem Dienstverhältnis Entfernten (BVerwG vom 2.12.1970 BVerwGE 43, 147/148 f.; vom 27.4.1976 BVerwGE 53, 170/172; vom 21.9.2004 DÖV 2005, 345). Dabei ist die Würdigkeit des Verurteilten im Regelfall anzunehmen; für die Begründung der "Nicht-Würdigkeit" des Beamten müssen dagegen besondere Umstände vorliegen (vgl.: Zängl, BayDO, RdNr. 6 zu Art. 71; so nunmehr ausdrücklich Art. 11 Abs. 3 BayDG, vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Neuregelung des Bayerischen Disziplinarrechts LT-Drs. 15/4076 S. 33). Danach hat das Gericht - auch im Rahmen der Prüfung des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayDO - im Einzelfall festzustellen, ob der Verurteilte eines Unterhaltsbeitrags "unwürdig" ist; bloße Zweifel reichen nicht aus. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der "Nicht-Würdigkeit" als Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes eng auszulegen und nicht bereits bei jedem zur Dienstentfernung führenden Dienstvergehen gegeben ist. Im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Verurteilten können mithin nur solche Umstände eine "Nicht-Würdigkeit" begründen, die nach der Art und dem Gewicht des Fehlverhaltens sowie der Persönlichkeit des Verurteilten und dem Maß seiner Schuld jeden Grund für die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn entfallen lassen (vgl. nur BVerwG vom 21.9.2004 a.a.O.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Es ist zwar zutreffend, dass der Beamte das Dienstvergehen "unter Verwendung der dienstlichen Kenntnisse eines Steuerbeamten" begangen hat und dass sich das Dienstvergehen als "planmäßiges steuerschädigendes Verhalten" darstellt. Gleichwohl kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beamte - im Übrigen - seinen dienstlichen Verpflichtungen - wie auch in seinen Beurteilungen zum Ausdruck kommt - nachgekommen ist. Daraus lässt sich insbesondere nicht der - die Annahme der "Nicht-Würdigkeit" tragende - Schluss ziehen, der Beamte habe jedes ernsthafte Interesse für die dienstlichen Belange vermissen lassen und es habe bei ihm bei ihm seit längerem jede Verantwortung für die dienstlichen Bedürfnisse gefehlt (BVerwG vom 21.9.2004 a.a.O.; VGH BW vom 16.7.2003 Juris-Dokument MWRE 115980300).

VI.

Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm vom Verwaltungsgericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit neuerlich ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

VII.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 104 Abs. 2 BayDO.



Ende der Entscheidung

Zurück