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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 16a D 04.3502
Rechtsgebiete: KWBG, BayDO, StPO, VwGO, AGVwGO
Vorschriften:
KWBG Art. 2 | |
KWBG Art. 34 Abs. 1 Satz 2 | |
KWBG Art. 35 Abs. 1 Satz 3 | |
KWBG Art. 48 Abs. 1 | |
BayDO Art. 12 | |
BayDO Art. 18 | |
BayDO Art. 67 | |
BayDO Art. 79 | |
StPO § 407 | |
StPO § 408 | |
StPO § 410 | |
VwGO § 187 Abs. 1 | |
AGVwGO Art. 2 Abs. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
Verkündet am 1. Juni 2005
In dem Disziplinarverfahren gegen
wegen Dienstvergehens;
hier: Berufung des Beamten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. November 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 16a. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese, den ehrenamtlichen Richter Dr. Gemmeke und den ehrenamtlichen Richter Mayr
aufgrund mündlicher Verhandlung am 1. Juni 2005
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm darin erwachsenen notwendigen Aufwendungen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Der im Jahr 1951 geborene Beamte war von 1979 bis 1996 als Hauptschullehrer tätig. Im Jahr 1996 wurde er zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister des Marktes F. gewählt und im Jahr 2002 wiedergewählt. Von seinen monatlichen Bezügen aus der Besoldungsgruppe A 14 werden zur Zeit 300 Euro einbehalten. Der Beamte ist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne, die auswärts wohnen und studieren. Seine Ehefrau ist berufstätig (monatliches Nettoeinkommen knapp 1.000 Euro).
II.
Der Beamte ist strafrechtlich vorbelastet. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. März 2003 verhängte das Amtsgericht C. gegen ihn wegen des Sichverschaffens kinderpornografischer Schriften eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 60 Euro (insgesamt 6.600 Euro) und legte ihm folgenden Sachverhalt zur Last:
"Sie waren bis zum 19.9.2002, dem Zeitpunkt der Durchsuchung Ihrer Wohnung in (...) und der Durchsuchung Ihrer Büroräume im Rathaus (...) im Besitz von mindestens 2.000 auf insgesamt 5 CD-ROMs gespeicherten kinderpornografischen Darstellungen. Die in Ihrem Besitz befindlichen kinderpornografischen Bilddateien zeigen den sexuellen Missbrauch von Personen unter 14 Jahren beiderlei Geschlechts. Sie zeigen den Vollzug von Vaginal-, Anal- und Oralverkehr an den Kindern sowie durch die Kinder an Erwachsenen und/oder anderen Kindern. Die missbrauchten Kinder sind dabei zum Teil erheblich unter 14 Jahren. Die in Ihrem Besitz befindlichen CDs hatten Sie - beginnend ab Februar 2002 aus kinderpornografischen Bilddateien gebrannt, die zuvor auf in Ihrem Besitz befindlichen 3,5"-Disketten gespeichert waren und zumindest zum Teil von Ihnen mittels Ihrer PC's Miditower (...) und Miditower (...) vom Internet herunter geladen worden waren. Die CDs brannten sie unter Einsatz des Programms Nero Burning ROM auf dem CD-Brenner der Gemeinde (...) in Ihren dortigen Büroräumen. Die einzelnen CDs fertigten Sie in einer Vielzahl von Einzelsitzungen, die je CD zwischen 23 und 37 Brennvorgängen lagen."
III.
Der Landrat des Landkreises C. ordnete - nach Durchführung der Vorermittlungen (Verfügung vom 10.3.2003) - die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens an, enthob den Beamten vorläufig des Dienstes und setzte das förmliche Disziplinarverfahren gemäß Art. 17 BayDO aus (Bescheid vom 9.4.2003); am 10. Juni 2003 verfügte er die Fortsetzung des Disziplinarverfahren und bestellte einen Untersuchungsführer, dessen Untersuchungsbericht vom 26. April 2004 datiert. In der Anschuldigungsschrift vom 7. Juni 2004 legte die Einleitungsbehörde dem Beamten neben dem oben dargestellten Sachverhalt auch zur Last, dass er sich im Jahr 1999 bei der Fa. L in den USA unter Angabe seiner damaligen dienstlichen E-Mail-Adresse, seiner Dienstadresse und seiner Kreditkarte für den Bezug kinderpornografischer Darstellungen angemeldet und in zwei Fällen pornografische Darstellungen jugendlicher Frauen bestellt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2004 beschränkte das Verwaltungsgericht den Vorwurf eines Dienstvergehens gemäß Art. 61 b Abs. 1 BayDO auf den Besitz kinderpornografischer Darstellungen.
IV.
Mit Urteil vom 19. November 2004 erkannte das Verwaltungsgericht wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst (Nr. 1 des Urteils) und bewilligte dem Beamten auf die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts (Nr. 2). Das Verfahren weise keine Mängel auf. Verfahrensfehler seien nicht zu erkennen. Der dem Beamten zur Last gelegte und auf den Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Darstellungen beschränkte Sachverhalt stehe auf Grund des in der mündlichen Verhandlung bestätigten Geständnisses fest. Danach sei der Beamte zumindest für den Zeitraum von etwa einer Woche im Besitz von mindestens 2.000 auf fünf CD-ROMs gespeicherten kinderpornografischen Darstellungen gewesen und habe hierdurch gegen Strafvorschriften verstoßen. Der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt bilde auch die Grundlage des disziplinarrechtlichen Vorwurfs. Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Die Verwirklichung des Straftatbestands stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung der Gesetze dar. Der Beamte habe gleichzeitig Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise irreparabel beschädigt. Sein Einwand, es läge nur ein außerdienstliches strafbares Verhalten vor, verkenne die ihm als Bürgermeister obliegende dienstliche Kernpflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es sein Amt und Ansehen in der Öffentlichkeit erforderten. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen sei in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Der Gesetzgeber habe deshalb bereits den Besitz kinderpornografischen Materials einem strafrechtlichen Verbot unterstellt. Der Verstoß eines kommunalen Wahlbeamten hiergegen habe zur Folge, dass er regelmäßig untragbar und des Dienstes zu entheben sei. Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe seien nicht zu erkennen. Seine Einlassung, er habe die CDs kraft Elternrechts seinem Sohn C. abgenommen, um sie zu entsorgen, sei eine Schutzbehauptung, weil er die CDs über Abfallbehälter hätten entsorgen oder vernichten können. Als Disziplinarmaßnahme komme allein die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, weil der Beamte im Amt des ersten Bürgermeisters nicht mehr tragbar sei.
V.
Der Beamte wendet sich mit seiner Berufung gegen dieses Urteil. Sein Verteidiger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beamten freizusprechen,
hilfsweise eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme auszusprechen.
Rein vorsorglich beantragt er die Zulassung der Revision.
Das Gericht habe den Rechtfertigungsgrund "Elternpflicht" missachtet, so dass die Abnahme der CDs mit kinderpornografischem Material kein Unrecht darstelle. Die Beweiswürdigung verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche Überzeugungsgewissheit des Tatrichters sei nicht gegeben. Das Gericht habe das Beweisangebot, den Sohn des Beamten zu vernehmen, abgelehnt und die Tatsache, dass dieser rechtskräftig wegen Sichverschaffens von Kinderpornografie verurteilt worden sei, nicht gewürdigt. Die gegen die Möglichkeiten einer Vernichtung der CDs vorgebrachten Einwände fänden sich nicht im Urteil. Darüber hinaus fehle der Nachweis der subjektiven Tatbestandsverwirklichung. Schließlich sei das Verfahren wegen Behinderung der Verteidigung und nachhaltigen Verstößen gegen die Unschuldsvermutung einzustellen.
Die Einleitungsbehörde beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Besitz kinderpornografischer Darstellungen rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst. Die Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht sei nicht ersichtlich. Die strafrechtliche Verurteilung bewirke vorliegend den Verlust des auf seine Stellung als Vorgesetzter, Erzieher und Vorbild bezogenen Ansehens und Vertrauens der Bediensteten und Bürger der Gemeinde.
VI.
Mit Beschluss vom 12. April 2005 erstreckte der Verwaltungsgerichtshof den Vorwurf eines Dienstvergehens von Amts wegen auch auf die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2004 ausgeschiedenen, in der Anschuldigungsschrift vom 7. Juni 2004 aufgeführten Anschuldigungspunkte, d.h. auf das Sichverschaffen kinderpornografischer Darstellungen sowie die Anbahnung und Unterhaltung von geschäftlichen Beziehungen mit einem gewerblichen Anbieter (kinder-)pornografischer Darstellungen.
VII.
Dem Verwaltungsgerichtshof haben neben der Gerichtsakten (einschließlich der Gerichtsakten der Verfahren Az. RO 10 DA 03.1401, Az. RO 10 DA 03.3019 und Az. RO 10 DA 04.602) folgende Akten vorgelegen: die Personalakte des Beamten, die Strafakten betreffend den Beamten (einschließlich vier Beweismittelordnern der Kriminalpolizeiinspektion R.) und seinen Sohn C., die Vorermittlungsakte, die Disziplinarakte des Landratsamts C. sowie das Absentenheft der Klasse 11c).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beamten ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die nicht auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung, mit der der Beamte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Freispruch begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
In formeller Hinsicht weist das Disziplinarverfahren - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Soweit der Beamte (auch) im Berufungsverfahren rügt, die Presseinformationen der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungsführers, des Pressesprechers beim Verwaltungsgericht und der Vertreter der Gemeinde verstießen massiv gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Unschuldsvermutung, führt das zu keiner anderen Beurteilung und insbesondere nicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens. Selbst wenn solche Verstöße gegeben und das vom Beamten beanstandete Auskunftsverhalten nicht durch das Presserecht - beispielsweise durch den Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 4 BayPrG - gedeckt sein sollten, wäre darin kein Verfahrenshindernis für das Disziplinarverfahren zu sehen. Denn zum einen beziehen sich die entsprechenden Rügen des Beamten ganz überwiegend auf das Auskunftsverhalten der Staatsanwaltschaft in dem gegen ihn geführten Strafverfahren (z.B. Schriftsatz vom 2.8.2004 S. 28 ff.). Abgesehen davon, dass schon im Strafverfahren selbst Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung kommt, nicht zwingend dazu führen, dass auch das Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt (BVerfG vom 14.12.2004 RiA 2005, 84 f. = NJW 2005, 656 f.), hat der Beamte entsprechende Rügen im Strafverfahren nicht erhoben, sondern durch Rücknahme seines Einspruchs den Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 5. März 2003 rechtskräftig werden lassen. Zum anderen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, warum vorliegend das Auskunftsverhalten des Untersuchungsführers, des Pressesprechers des Verwaltungsgerichts bzw. der Gemeinde - falls es überhaupt als rechtswidrig oder sogar als Grundrechtsverletzung einzustufen wäre - gemessen an der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geeignet sein könnte, einen Verstoß des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils gegen Verfassungsrecht bzw. ein Verfahrenshindernis für das vorliegende Verfahren zu begründen.
II.
Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel richtet sich nicht nur gegen die Disziplinarmaßnahme, sondern auch gegen die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie deren rechtliche Wertung. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst zu ermitteln und rechtlich zu würdigen. Der Senat sieht - unter Zugrundelegung aller in der Anschuldigungsschrift vom 7. Juni 2004 aufgeführten Anschuldigungspunkte (Beschluss vom 12.4.2005) - folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Im Jahr 1999 nahm der Beamte unter Angabe seiner dienstlichen Postanschrift sowie seiner Kreditkartennummer über das Internet Kontakt zu der Fa. Landslide in den USA auf. Gegen Zahlungen über seine Kreditkarte hatte er Zugang zu kinderpornografischen Darstellungen, die er nicht herunterlud, sondern an seinem Computer betrachtete. Zudem bestellte er dort in zwei Fällen pornografische Darstellungen jugendlicher Frauen. In dem Zeitraum von Februar 2002 bis September 2002 brannte der Beamte kinderpornografischen Bilddateien, die den sexuellen Missbrauch von zum Teil erheblich unter 14 Jahre alten Kindern beiderlei Geschlechts zeigen und die er zuvor mittels seiner privaten Computer aus dem Internet herunter geladen sowie auf die in seinem Besitz befindliche Disketten gespeichert hatte, unter Einsatz des Programms "Nero Burning ROM" auf dem CD-Brenner seines dienstlichen Computers in seinem Büro auf CDs. Die einzelnen CDs fertigte er in einer Vielzahl von Einzelsitzungen, die je CD zwischen 23 und 37 Brennvorgängen lagen. Im Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohnung bzw. seines Büros, d.h. am 19. September 2002, war der Beamte im Besitz von mindestens 2.000 auf insgesamt fünf CD-ROMs gespeicherten kinderpornografischen Darstellungen.
Dieser Sachverhalt steht mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, d.h. mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt, fest (zu diesem Maßstab im Disziplinarrecht: BVerwG vom 17.3.2004 BVerwGE 120, 218/221; vom 3.7.2003 Buchholz 235.01 § 91 WDO 2002 Nr. 1; vom 12.2.2003 BVerwGE 117, 371/376). Dabei stützt der Verwaltungsgerichtshof seine Überzeugungsgewissheit bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der - nur beschränkten - Einlassungen des Beamten, der Aussagen der vom Untersuchungsführer vernommenen Zeugen sowie der zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemachten Urkunden und Schriftstücke im Einzelnen auf folgende Sachverhaltsfeststellungen und -bewertungen:
Im Hinblick auf die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornografischer Darstellungen wird der oben dargestellte Sachverhalt zunächst belegt durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 5. März 2003. In diesem Zusammenhang geht der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen im Gegensatz zu den tatsächlichen Feststellung in einem rechtskräftigen Strafurteil gemäß Art. 18 BayDO zwar keine rechtliche Verbindlichkeit für die Disziplinarbehörde und die Disziplinargerichte entfalten, dass diesen Feststellungen aber auch im Disziplinarrecht eine erhebliche Indizwirkung zukommt (BayVGH vom 10.7.1995 Az. 16 DS 95.1463; vgl. auch BVerwG vom 29.7.1991 Dok. B. 1991, 261/262; VGH BW vom 3.7.2002 Az. DL 17 S 24/01 Juris-Dokument MWRE 109710200; zur Indizwirkung des Strafbefehls im Ordnungsrecht vgl. BVerwG vom 26.9.2002 NJW 2003, 913/915 f.). Soweit der Beamte gegen die Annahme einer solchen Indizwirkung einwendet, die letztgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine Streitigkeit aus dem Bereich des (präventiven) Ordnungsrechts, so dass diese Rechtsprechung bereits aus rechtsdogmatischen Erwägungen nicht auf das (repressive) Disziplinarrecht übertragen werden könne, dringt er damit nicht durch. Denn das Bestehen einer Bindungswirkung des Strafbefehls für das gerichtliche Disziplinarverfahren wird mit der allgemeinen Erwägung verneint, dass der Strafbefehl nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein auf Grund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil bietet (BVerwG vom 1.7.2003 BVerwGE 118, 262/263 ff.). Gleichwohl kann auch im Disziplinarrecht nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Strafbefehl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält, eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann. Auch wenn hierdurch das Defizit der Erkenntnisgrundlagen des Strafbefehlsverfahrens nicht vollständig ausgeglichen wird (BVerwG vom 1.7.2003 a.a.O.), trägt diese Verfahrensausgestaltung jedenfalls die Annahme einer Indizwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls. Zudem verkennt der Beamte, dass auch im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung subjektive Elemente zu berücksichtigen und dabei - wie im Disziplinarrecht - die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seine Lebensumstände zu würdigen sind (vgl. nur BVerwG vom 26.9.2002 a.a.O. S. 914; vom 16.9.1997 BVerwGE 105, 214/220).
Diese Indizwirkung hat vorliegend ganz erhebliches Gewicht, weil sie durch weitere besondere Umstände verstärkt wird. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem Beamten bei einer kurz nach Erlass des Strafbefehls erfolgten Vorsprache bei der Regierung der O. unmissverständlich dargelegt worden war, dass seine Wiedereinstellung in den Schuldienst nach einem Rücktritt als Bürgermeister unter dem Vorbehalt der beamtenrechtlichen Eignung stehe. Diese Eignung könne aber nur im Falle eines gerichtlichen Freispruchs angenommen werden (Aktenvermerk der Regierung der O. vom 11.3.2003). Damit musste dem Beamten im Zeitpunkt der Rücknahme seines gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruchs am 3. Juni 2003 klar sein, dass er mit der Rücknahme des Rechtsmittels seine Chancen für eine Wiedereinstellung in den Schuldienst deutlich verringern würde.
Soweit der Beamte die Rücknahme seines Einspruchs gegen den Strafbefehl damit zu begründen versucht, dass "der Druck der öffentlichen Presse und der Öffentlichkeit insgesamt (...) so groß" gewesen sei, dass seine Familie und er sich "nicht anders zu helfen wussten, als den Strafbefehl anzunehmen" (S. 6 der Niederschrift vom 29.7.2003, Bl. 45 Beiakte 9), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Presse zu diesem Zeitpunkt bereits ausführlich über den Strafbefehl berichtet hatte. Hätte er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in einer Hauptverhandlung entkräften können und wäre er mithin rehabilitiert worden, so wäre hierüber mit großer Wahrscheinlichkeit ebenfalls in der Presse und zwar mit für ihn positiver Wirkung berichtet worden. Der Umstand, dass der Beamte den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückgenommen hat, spricht vielmehr dafür, dass er wegen der gegen ihn vorliegenden Beweise auf das Rechtsmittel verzichtet hat. Darüber hinaus musste dem auch im Strafverfahren anwaltlich vertretenen Beamten auf Grund der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (Verfügung vom 9.4.2003) klar sein, dass gerade nach einer Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl das bis dahin ausgesetzte Disziplinarverfahren seinen Fortgang nehmen und mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer gemäß Art. 67 BayDO öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führen würde. Insoweit kann die Indizwirkung hier gerade nicht mit dem Argument entkräftet werden, die Rücknahme des Einspruchs habe dem Schutz vor einer mündlichen Verhandlung gedient (so VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O., wobei Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LDO BW in Disziplinarsachen eine nichtöffentliche Verhandlung vorsieht). Schließlich konnte der Beamte seinen Sohn C. nach Vorlage der diesen Sohn betreffenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2003 (Bl. 65 ff. Beiakte 17) nicht mehr durch Rücknahme seines Einspruchs vor einem Strafverfahren schützen. Das gilt um so mehr, als sich die in dieser Anklageschrift gegen seinen Sohn erhobenen Tatvorwürfe (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und Sichverschaffen fünfzehn kinderpornografischer Bilder) nicht mit den gegen den Beamten erhobenen Tatvorwürfen decken. Schließlich sind die weiteren Gründe, die der Beamte als Motiv für die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl angibt, widersprüchlich. So hat der Beamte bei seiner Vorsprache bei der Regierung der O. erklärt, "er wisse nicht, ob insbesondere seine Ehefrau ein Hauptsacheverfahren durchstehen würde" (Aktenvermerk vom 11.3.2003). Demgegenüber hat er später, so auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sein Sohn C. und er zu dieser Zeit suizidgefährdet gewesen seien.
Angesichts dieser Gesamtumstände hätte es vorliegend gewichtiger Gründe bedurft, um diese erhebliche Indizwirkung des Strafbefehls ernsthaft zu erschüttern bzw. zu widerlegen. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr wird diese hier sehr weitreichende Indizwirkung nicht nur nicht erschüttert, sondern bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der sich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten ergebenden Erkenntnisse, noch deutlich verstärkt.
So hat der Beamte den oben dargestellten Sachverhalt einschließlich der ebenfalls angeschuldigten Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit der Fa. L, die nicht Gegenstand des Strafbefehls war, im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 19. September 2002 im wesentlichen eingeräumt. Es mag zwar sein, dass ein Geständnis, wenn es - wie hier - in einem polizeilichen Protokoll enthalten ist, im Strafverfahren nicht zum Zweck der Beweisaufnahme verlesen werden darf, weil dem das Verwertungsverbot des § 254 StPO entgegensteht. Keiner Klärung bedarf auch die Frage, ob dieses Geständnis, wäre es noch im Strafverfahren widerrufen worden, zur Grundlage des Strafbefehls hätte gemacht werden dürfen. Abgesehen davon, dass der Beamte das Geständnis erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens widerrufen hat (S. 22 der Niederschrift vom 25.9.2003, Bl. 182 Beiakte 9), ist aber bei Bestreiten der Richtigkeit eines solchen Geständnisses die Zeugeneinvernahme des Vernehmungsbeamten nicht nur im Strafverfahren (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, RdNrn. 6 ff. zu § 254), sondern auch im Disziplinarverfahren uneingeschränkt zulässig.
Danach hat der Zeuge S., der als zuständiger Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) R. die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beamten geführt hat, die von dem Beamten in seiner Beschuldigtenvernehmung am 19. September 2002 gemachten Angaben schlüssig, detailreich, glaubhaft und widerspruchsfrei wiedergegeben bzw. bestätigt (S. 14 ff. der Niederschrift vom 25.9.2003, Bl. 174 ff. Beiakte 9). Dabei ist im Hinblick auf die näheren Umstände insbesondere auf den Ablauf der Durchsuchung sowie der Beschuldigtenvernehmung noch ausdrücklich festzuhalten, dass der Beamte bei Beginn der Durchsuchung seines Büros und seiner Wohnung nicht anwesend war, sondern nach telefonischer Verständigung erst nach einer halben Stunde und nach Abschluss der Durchsuchung im Rathaus erschien (ebda. S. 15). Der Beamter hatte somit genug Zeit sich auf die Durchsuchung und auf die Frage vorzubereiten, ob und - wenn ja - in welchem Umfang er sich zur Sache einlassen wollte.
Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge S. das Geständnis durch unzulässige Vernehmungsmethoden, z.B. durch Anschreien oder durch anderweitige Einschüchterungen herbeigeführt haben könnte (so z.B. der Vorhalt des Verteidigers, ebda. S. 20), vermag der Senat nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Abgesehen von dem Umstand, dass bei der Vernehmung des Beamten noch andere Leute zugegen waren (ebda.), ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen S., dass der Beamte in der Vernehmung ruhig und gefasst war (ebda. S. 15 und 17). Im übrigen schätzt der Senat den Beamten nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht als eine Persönlichkeit ein, die sich durch Vorhalte, auch wenn sie "in einem bestimmten und selbstbewussten Ton" (so der Zeuge S. ebda. S. 20) vorgetragen werden, einschüchtern lässt.
Nachdem sich die auch vom Zeugen S. wiedergegebenen Einlassungen des Beamten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung ganz überwiegend mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei decken, vermögen die geringen und nur Randfragen betreffenden Abweichungen - so gab der Beamte an, die auf den in seinem Aktenkoffer gefundenen CDs enthaltenen kinderpornografischen Darstellungen vor drei Wochen aus dem Internet herunter geladen zu haben - bzw. Ungenauigkeiten - so konnte er nicht die Verzeichnisse und Ordner benennen, in denen diese Darstellungen abgespeichert waren - das Geständnis nicht grundlegend zu entkräften. Demgegenüber ist - das Gewicht des Geständnisses nochmals deutlich erhöhend - auch zu berücksichtigen, dass der Beamte bei der Beschuldigtenvernehmung zutreffend angegeben hat, auf seinem gemeindlichen Computer befänden sich keine kinderpornografischen Darstellungen. Gleiches gilt in besonderem Maße auch für den Umstand, dass der Beamte die Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung unbelastet, d.h. insbesondere vor Einsetzen der von ihm kritisierten Berichterstattung in den Medien gemacht hat.
Als weiteres die Indizwirkung des Strafbefehls erhärtendes Element sind die vom Beamten in der Beschuldigtenvernehmung ebenfalls eingeräumten Vorgänge um die Fa. L - d.h. die Kontaktaufnahme unter Angabe der o.g. Daten, das Anschauen von kinderpornografischen Darstellungen sowie die gegen Bezahlung erfolgte Bestellung von pornografischen Darstellungen jugendlicher Frauen - zu werten. Dafür, dass diese Angaben des Beamten zutreffend waren, spricht insbesondere das polizeiliche Ermittlungsergebnis: Aus dem vorliegenden von der Polizei ermittelten Datensatz (Bl. 30 Beiakte 18) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anmeldung bzw. Bestellung bei der Fa. Landslide unter Angabe von Name, Dienstanschrift und Kreditkartennummer des Beamten erfolgt ist. So hält es der Senat für kaum vorstellbar, dass einer der Söhne des Beamten unter Angabe der Dienstanschrift des Vaters und unter Verwendung der väterlichen Kreditkarte pornografische Darstellungen bestellt haben soll. Das gilt um so mehr, als der Sohn C., den der Beamte im Disziplinarverfahren zu belasten versucht, im Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme mit der Fa. L noch keine fünfzehn Jahre alt war. Die hiergegen erhobenen Einwände des Beamten greifen zur Überzeugung des Senats nicht durch. Denn zum einen erfolgte - entgegen dem Vortrag des Beamten (Schriftsatz vom 2.8.2004 S. 14) - die Sperre seiner Kreditkarte erst am 21. Januar 2000 (vgl. das Schreiben der Gesellschaft für Zahlungssysteme vom 10.8.2004, Bl. 107 Beiakte 1). Zum anderen vermag auch der Einwand, die dienstliche E-Mail-Adresse des Beamten entspreche nicht der in dem vorgenannten Datensatz enthaltenen E-Mail-Adresse (Schriftsatz vom 2.8.2004 S. 11), diese Feststellung nicht zu entkräften. Selbst wenn das zum maßgeblichen Zeitpunkt (September 1999) der Fall gewesen sein sollte, schließt das nicht aus, dass es sich bei der in dem von der Polizei ermittelten Datensatz enthaltenen E-Mail-Adresse entgegen der Feststellung in der Anschuldigungsschrift nicht um die dienstliche, sondern um eine private E-Mail-Adresse des Beamten gehandelt hat. Das wird auch durch die polizeiliche Erkenntnis gestützt, wonach die letztgenannte E-Mail-Adresse mit großer Wahrscheinlichkeit von der Fa. T. in R. vergeben worden war, die eng mit den Gemeinden zusammengearbeitet hat (Aktenvermerk der KPI R. vom 11.7.2002, Bl. 4 f. Beiakte 18). Zudem ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungen zweifelsfrei, dass die E-Mail-Adresse bei der Abwicklung von Geschäften mit der Fa. Landslide stimmen musste, weil den Kunden über E-Mail die "login Ids" zur Verfügung gestellt wurden (Schlussbericht der KPI R. vom 30.12.2002, Bl. 113 f. Beiakte 18). Insgesamt ergeben sich aus den darstellten Vorgängen um die Fa. Landslide ungeachtet der - noch unten zu klärenden - Frage ihrer disziplinarrechtlichen Würdigung zumindest deutliche Anhaltspunkte für einen Hang des Beamten zur Beschaffung bzw. Betrachtung pornografischer Darstellungen unter Einschluss kinderpornografischer Bilder.
Weiterhin werden die Feststellungen des Strafbefehls auch durch die Fundorte der Disketten bestätigt, auf denen kinderpornografische Darstellungen gespeichert waren. Diese Disketten wurden nicht gesondert sondern zusammen mit "unbelasteten" Disketten aufbewahrt (vgl. Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 17.2.2003, Bl. 198 ff. Beiakte 18). Einzige Ausnahme stellt insofern die unter einem Blumentopf im Kellerbüro gefundene Diskette dar (Asservaten-Nr. 90, ebda., Bl. 200), auf der neben vierzehn kinderpornografischen Darstellungen ein Worddokument ("Gemeindebrief") gespeichert war. Diese Umstände sprechen eindeutig dagegen, dass die Verschaffung dieser Darstellungen den Söhnen des Beamten, insbesondere seinem Sohn C., zuzurechnen ist. Denn es liegt auf der Hand, dass eine solche Verhaltensweise die Gefahr einer zufälligen Aufdeckung dieses Verhaltens durch die Eltern deutlich erhöht hätte.
Als die Indizwirkung des Strafbefehls verstärkend müssen darüber hinaus auch die zwar nicht angeschuldigten, jedoch aktenkundigen Vorgänge um das im September 2001 von der Kriminalpolizeiinspektion R. wegen Zugriffs auf kinderpornografische Darstellungen gegen unbekannt durchgeführte Ermittlungsverfahren betrachtet werden. Abgesehen davon, dass der Kreis der Verdächtigen damals auf vier Personen -darunter auch der Beamte - eingegrenzt und der Tatnachweis allein aus technischen Gründen nicht geführt werden konnte (Schlussbericht der KPI R. vom 17.12.2001, Bl. 164 ff. Beiakte 18), hat der Zeuge S. im Rahmen seiner Vernehmung angegeben (S. 18 f. der Niederschrift vom 25.9.2003, Bl. 178 Beiakte 9), dass sich der Beamte anlässlich der Durchsuchung des Rathauses im September 2001 bei ihm detailliert über die mit der Internetnutzung bestehenden Risiken erkundigt hat. Der Senat sieht in diesem Verhalten eine plausible Erklärung für den im Strafbefehl festgestellten Weg des Sichverschaffens kinderpornografischer Darstellungen. Denn der Beamte musste - gewarnt durch die Durchsuchung im September 2001 - davon ausgehen, dass der Zugriff auf kinderpornografische Dateien im Internet über den gemeindlichen Computer in seinem Büro im Rathaus mit einem nicht gering einzuschätzenden Aufdeckungsrisiko behaftet war.
Darüber hinaus sind die von der Polizei im Rahmen der Untersuchung der sichergestellten Disketten, CDs und Computer ermittelten Zugriffs-, Speicher- und Brenndaten nicht geeignet, die Indizwirkung des Strafbefehls zu entkräften. In diesem Zusammenhang hat der Senat, wie in seinem den Beweisantrag des Beamten ablehnenden Beschluss dargelegt, keine Zweifel daran, dass die Polizei diese Daten mittels eines Auswertungsprogramms ("EnCase") zutreffend und fehlerfrei ermittelt hat.
Dabei steht zur Überzeugung des Senats zunächst zweifelsfrei fest, dass die von der Polizei ermittelten Daten, an denen die sichergestellten CDs mit kinderpornografischen Darstellungen auf dem gemeindlichen Computer im Büro des Beamten gebrannt worden waren, bis auf eine geringe Zeitdifferenz zutreffend sind. Denn insoweit ergibt sich aus der schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen N., der mit der Untersuchung und Auswertung der sichergestellten Rechner und Datenträger befasst war (S. 5/9 der Niederschrift vom 25.9.2003, Bl. 165/169 Beiakte 9), dass die Uhr des gemeindlichen Computers nur einen Nachgang von sieben Minuten - verglichen mit der Funkuhr des Zeugen N. - aufgewiesen habe.
Aber auch die weiteren von der Polizei ermittelten, sich auf die sichergestellten Disketten, CDs und privaten Computer beziehenden Zeitangaben unterliegen zur Überzeugung des Senats keinen durchgreifenden Zweifeln. Der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag des Beamten war auf Grund eigener Sachkunde des Gerichts abzulehnen (BVerwG vom 11.2.1999 DVBl 1999, 1206). Wie der Senat in seinem den Beweisantrag des Beamten ablehnenden Beschluss darlegt hat, ist bereits die grundlegende Annahme des Vorbringens in diesem Antrag, die in den Auswertungsunterlagen vorhandene Rubrik "file created" bezeichne das "Erstelldatum (1. Zugriff auf die Datei)" und die Rubrik "last written" das "Veränderungsdatum", so dass der in zahlreichen Fällen feststellbare Umstand, dass das Veränderungsdatum vor dem Erstelldatum liege, auf die Fehlerhaftigkeit des polizeilichen Auswertungsprogramms bzw. auf Anwendungsfehler hinweise (S. 3 ff. des Beweisantrags vom 1.6.2005), unzutreffend. Denn aus den der Auswertung zugrunde liegenden Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Angaben in der Rubrik "file created" als Zeitpunkt der Erstellung der Datei - unabhängig davon ob Bild- oder Textdatei bzw. Anwendungsprogramm - in einem Verzeichnis des Ziel-Computers, d.h. also insbesondere bei aus dem Internet heruntergeladenen Dateien als Download-Zeiten zu verstehen sind (vgl. S. 5, 7 und 8 des Zwischenberichts der KPI R. vom 10.10.2002, Bl. 59, 61 f. Beiakte 18). Demgegenüber bezieht sich die Angabe "last written" auf den Dateiinhalt, d.h. auf den Zeitpunkt der Erstellung bzw. nachträglichen Änderung der Datei (z.B. durch Bildbearbeitung). Damit lösen sich aber die vom Beamten dargelegten, vermeintlichen Widersprüche in den Auswertungsprotokollen der Polizei auf. Auch der weitere Einwand, auf einem der sichergestellten Computer befinde sich eine Datei (gemeint ist die Datei "URLLists" des Programms "Norton Internet Security" des Herstellers Symantec; vgl. Bl. 119 Beiakte 10), die angeblich am 30. August 2001 erstellt worden sein solle, obwohl der Rechner erst im Mai 2002 gekauft worden sei (S. 9 des Beweisantrags vom 1.6.2005), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist gerichtsbekannt, dass in Einzelfällen bei Programmen die Angabe "file created" vom Programmhersteller mitgeliefert und bei der Installation in einem Verzeichnis des Ziel-Computers nicht überschrieben wird. Das hat der Senat bereits in seinem den Beweisantrag des Beamten ablehnenden Beschluss ausgeführt und mit den Dateieigenschaften eines Anwendungsprogramms ("Norton Antivirus") desselben Herstellers belegt, wonach dort die in diesem Programm enthaltene Steuerdatei "QuarOpts.dat" am "19.3.1988" erstellt wurde, d.h. deutlich vor Erwerb und Installation der derzeitigen Computeranlage des Verwaltungsgerichtshofs.
Aus den somit fehlerfrei ermittelten Zugriffs-, Speicher- und Brenndaten lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Die bei dem Beamten sichergestellten, kinder-pornografische Darstellungen enthaltenden CDs sind - soweit ermittelbar - an dem gemeindlichen Computer im Dienstzimmer des Beamten in der Zeit zwischen Februar 2002, d.h. dem Einbau des CD-Brenners in diesen Computer, und dem 19. September 2002, d.h. dem Zeitpunkt der Durchsuchung des Büros, jeweils an Werktagen in der Mittagszeit bzw. in einem Fall an einem Samstag gebrannt worden (vgl. insoweit S. 3 f. des Zwischenberichts der KPI R. vom 10.10.2002, Bl. 57 f. Beiakte 18, und die dazu gehörige Anlage 7, Bl. 36 ff. Beiakte 10). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass pro CD zum Teil mehr als 30 Brennvorgänge (It. Strafbefehl zwischen 23 und 37 Brennvorgänge) festgestellt wurden und dass - wie sich aus der Aussage des Zeugen N. ergibt - nur der Zeitpunkt des jeweils letzten Brennvorgangs bestimmt werden konnte (S. 9 der Niederschrift vom 25.9.2003, Bl. 169 Beiakte 9).
Zudem deuten die Daten der festgestellten Brennsitzungen darauf hin, dass der Beamte und nicht sein Sohn C. die vorgenannten CDs gebrannt hat. Dafür spricht zum einen, dass in dem Absentenheft (Beiakte 19a) der Klasse, die der Sohn C. des Beamten im Schuljahr 2001/2002 besucht hat, sowohl für Mittwoch den 12. Juni 2002 als auch für Freitag den 5. Juli 2002, für die jeweils sechs Unterrichtsstunden vermerkt sind (Unterrichtsende um 13.00 Uhr; vgl. Zeuge U., Gymnasiallehrer, S. 9 der Niederschrift vom 10.11.2003, Bl. 275 Beiakte 9) entgegen dem Vortrag des Beamten (S. 5 des Schriftsatzes vom 2.8.2004) kein Fehlen des C. festgehalten ist. An diesen Daten sind jedoch für 12.26 Uhr (12.6.2002) bzw. für 12.33 Uhr (5.7.2002) Brennsitzungen dokumentiert. Zum anderen können den Aussagen der im Rathaus beschäftigten Zeugen - Verwaltungshauptsekretär H. und Verwaltungsamtmann P. - keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sich der Sohn C. - mit Ausnahme eines einwöchigen Ferienjobs - häufiger im Rathaus, insbesondere im Büro des Beamten aufgehalten haben könnte (S. 23/24 und S. 27/28 der Niederschrift vom 25.9.2003, Bl. 183 f. und 187 f. Beiakte 9). Es mag zwar sein, dass die Anwesenheit des Sohnes C. des Beamten an einem der vorgenannten Tage im Büro des Beamten auf Grund der vorgenannten Erkenntnisse nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Gleichwohl sprechen diese Erkenntnisse eher dafür, dass der Beamte die CDs gebrannt hat. Selbst wenn diese Daten der Brennsitzungen, wofür - wie dargelegt - keine Anhaltspunkte sprechen, nicht stimmen sollten, führte das zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in diesem Fall wäre nicht einmal ansatzweise erkennbar, warum sich, angesichts der Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl ("beginnend ab Februar 2002"), die Beweislage für den Beamten entscheidend verbessern sollte.
Schließlich lässt sich der Auswertung der von der Polizei ermittelten Daten auch zweifelsfrei entnehmen, dass vom gemeindlichen Computer im Büro des Beamten aus auf die sichergestellten CDs und die darauf enthaltenen kinderpornografischen Darstellungen zugegriffen worden war (vgl. Anlage 2 zum Zwischenbericht der KPI R. vom 10.10.2002, Bl. 15 ff. Beiakte 10). Das hat auch der Zeuge N. bestätigt (S. 3 ff. des Auswertungsberichts der KPI R. vom 18.10.2002, Bl. 119 ff. Beiakte 18; S. 5 der Niederschrift vom 25.9.2003, Bl. 165 Beiakte 9).
In einer Gesamtwürdigung der von der Polizei fehlerfrei ermittelten Zugriffs-, Speicher- und Brenndaten kommt der Senat somit zu dem Ergebnis, dass diese Daten, auch wenn mit ihnen nicht für jede einzelne Datei mit kinderpornografischen Darstellungen der Nachweis einer Besitzverschaffung durch den Beamten geführt werden kann, in keiner Weise geeignet sind, den Beamten zu entlasten und die Indizwirkung des Strafbefehls zu entkräften. Denn aus diesen Daten kann keinesfalls die Schlussfolgerung gezogen werden, die Beschaffung dieser Darstellungen durch den Beamten scheide aus, vielmehr erhärten sie - wie oben dargelegt - eher die Annahme einer Besitzverschaffung durch den Beamten.
Das Aussageverhalten des Beamten im Disziplinarverfahren führt ebenfalls nicht zur Erschütterung der Indizwirkung des Strafbefehls. Insoweit ergibt folgendes Bild: Der Beamte hat sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor dem Verwaltungsgericht bzw. dem Verwaltungsgerichtshof die Aussage verweigert. Soweit er sich gleichwohl teilweise zur Sache geäußert hat, stellen diese Angaben die Indizwirkung des Strafbefehls nicht in Frage, sondern bekräftigen vielmehr den darin festgestellten Sachverhalt. Das gilt insbesondere für den Vortrag des Beamten, er habe die in seinem Büro im Aktenkoffer gefundenen fünf CDs etwa eine Woche vor der polizeilichen Durchsuchungsaktion bei seinem Sohn entdeckt und kraft seines Elternrechts an sich genommen, habe aber nicht gewusst, wie er diese CDs sicher entsorgen könne. Denn zunächst sind diese Angaben - auch mangels weiterer Angaben des Beamten - als vage und inhaltsarm einzustufen. So fehlt jede Darlegung, wann, wie und wo er entdeckt haben will, dass sein Sohn C. kinderpornografische Darstellungen auf mehreren CDs besitzt und welche näheren Angaben sein Sohn bei der Entdeckung zur Beschaffung, zur Speicherung und zum Brennen dieser Dateien auf CDs gemacht hat. Zudem müssen in diesem Zusammenhang folgende Umstände als den Beamten in hohem Maße belastend bewertet werden: Der Beamte hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung zutreffend angegeben, dass sich auf dem gemeindlichen Computer in seinem Büro im Gegensatz zu dem privaten Computer keine kinderpornografischen Darstellungen befinden (S. 2 der Beschuldigtenvernehmung vom 19.9.2002, Bl. 78 Beiakte 18). Dieses Wissen spricht - im Sinne des Strafbefehls - sehr deutlich dafür, dass der Beamte selbst die Dateien heruntergeladen, gespeichert und in seinem Büro auf CDs gebrannt hat, und dagegen, dass er diese CDs seinem Sohn in Ausübung seines Elternrechts weggenommen hat. Denn wenn letzteres der Fall gewesen wäre, müsste ihn sein Sohn - angesichts des oben dargelegten Wissens des Beamten - auch über die Speicherung (insbesondere die Speicherorte) der Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen informiert haben. Dann bliebe aber völlig unklar, warum sich der Beamte nur mit einer Wegnahme der CDs begnügt, nicht aber für eine umfassende Löschung der auf dem privaten Computer vorhandenen Videoclips und Bild-Dateien mit kinderpornografischen Inhalten (S. 5 ff. des Zwischenberichts der KPI R. vom 10.10.2002, Bl. 55a/59 ff. Beiakte 18) gesorgt hat. Schließlich sind die Einlassungen des Beamten auch nicht geeignet, eine Erklärung dafür zu geben, warum er die seinem Sohn C. weggenommenen CDs nicht sofort z.B. durch das auch ohne technische Hilfsmittel mögliche Zerbrechen vernichtet, sondern diese CDs noch über mehrere Tage in seinem Aktenkoffer aufbewahrt und zudem auf die CDs an seinem dienstlichen Computer Zugriff genommen hat (vgl. Zwischenbericht der KPI R. vom 10.10.2002 Bl. 56 Beiakte 18).
Die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden bisherigen Einlassungen des Sohnes C. des Beamten, die nach dem im Disziplinarverfahren - im Gegensatz zum Strafverfahren - anwendbaren Grundsatz der mittelbaren Beweiserhebung (vgl. z.B. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayDO) auch hier in die Würdigung einzufließen haben, führen ebenfalls nicht zu einer Entkräftung der Indizwirkung des Strafbefehls. So kann dem von C. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren abgelegten Geständnis keine entlastende Wirkung zukommen, weil dort nur der Besitz von 15 kinderpornografischen Bildern, die in ausgedruckter Form im Zimmer des C. von der Polizei gefunden worden waren, angeschuldigt und abgeurteilt worden war (vgl. S. 2 des Urteils des Amtsgerichts C. vom 8.7.2003). Dagegen hat der Sohn im Disziplinarverfahren von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (S. 12 der Niederschrift vom 25.9.2003) und in seiner schriftliche Erklärung vom 7. Oktober 2003 an den Untersuchungsführer mitgeteilt, dass er auf Grund des verloren gegangenen Vertrauens "im Verfahren gegen (seinen) Vater nicht mehr in Verhörform aussagen möchte" und dass er keine weiteren Sachverhaltsangaben machen "könne und wolle", weil er "dann unter Umständen mit einem neuen Strafverfahren rechnen" müsse. Auch die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete schriftliche Erklärung des Sohnes vom 16. Mai 2005 führt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass er nunmehr im Widerspruch zu seiner Erklärung vom 7. Oktober 2003, die er ebenfalls nach anwaltlicher Beratung abgegeben haben will, davon ausgeht, angesichts seiner Bestrafung sei nunmehr doch Strafklageverbrauch eingetreten, ist diese Einlassung in den entscheidenden Punkten in hohem Maße detailarm und in keiner Weise geeignet, die oben dargelegten und von zahlreichen Erkenntnissen im Detail untermauerten Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gegen den Beamten zu erschüttern. Dabei fällt vor allem auch ins Gewicht, dass C. weder im Disziplinarverfahren noch in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren die Besitzverschaffung der kinderpornografischen Darstellungen, die Gegenstand des gegen seinen Vater gerichteten Strafverfahren gewesen war, eingeräumt hat, und dass auch die Erklärung vom 16. Mai 2005 gerade in diesem in passivischer Form umschriebenen Punkt kein Geständnis enthält ("Diese belastenden Dateien wurden im übrigen ausschließlich auf unserem häuslichen Computer herunter geladen, wie ja auch die Ermittler feststellten"). Ausdrücklich eingeräumt wird in dieser Erklärung nur das Brennen der CDs.
Angesichts des schlüssigen und widerspruchsfreien Gesamtbilds hinsichtlich des Verschaffens kinderpornografischer Darstellungen durch den Beamten, das vorliegend auf der - wie dargelegt - ganz erheblichen Indizwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls beruht und das zusätzlich durch die dargelegten, nach dem dem Disziplinarrecht innewohnenden Prinzip der mittelbaren Beweiserhebung gewonnenen Erkenntnisse in hohem Maße erhärtet wird, musste der Verwaltungsgerichtshof dem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag, den Sohn C. des Beamten als Zeugen zu vernehmen, nicht nachgehen. Denn in Anbetracht der zahlreichen, ein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild des Geschehensablaufs vermittelnden Erkenntnisquellen hätte es insoweit der substantiierten, widerspruchsfreien Darlegung eines konkreten anderen Geschehensablaufs im Hinblick auf die Besitzverschaffung kinderpornografischer Darstellungen bedurft, der - durch einen ebenfalls substantiierten, konkreten Beweisantrag - hätte unter Beweis gestellt werden können. Obwohl der Senat den Beamten bereits in seinem Beschluss vom 12. April 2005 auf diese rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, nahm der Beamte davon Abstand, sein Vorbringen zu konkretisieren und Umstände vorzutragen, die dessen Berücksichtigung - gemessen an Art. 77 Abs. 2 BayDO - erlaubt hätten. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte - pauschal gefasste - Beweisantrag des Beamten, in dem ein konkreter anderer Geschehensablauf nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, zielte allein darauf ab, unsubstantiierte Behauptungen des Beamten zu stützen, und war deshalb abzulehnen (BVerwG vom 29.3.1995 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266).
III.
Das festgestellte Verhalten des Beamten ist als schweres Dienstvergehen einzustufen, weil der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (Art. 48 Abs. 1 KWBG). Zwar stellt der Senat den Beamten im Hinblick auf die ihm in der Anschuldigungsschrift der Einleitungsbehörde vom 7. Juni 2004 zur Last gelegte Anbahnung und Unterhaltung von geschäftlichen Beziehungen mit einem gewerblichen Anbieter (kinder-)pornografischer Darstellungen von dem Vorwurf eines Dienstvergehens frei. Denn das dem Beamten insoweit vorgeworfene Verhalten stellt keinen Verstoß gegen die Strafgesetze dar. Darüber hinaus erreicht es in diesem Punkt auch nicht die Intensität, dass darin unter dem Blickwinkel des Gebots, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, eine Verletzung seiner Dienstpflichten gesehen werden kann. Jedoch hat der Beamte mit seinem Verhalten im übrigen nachhaltig und über einen langen Zeitraum hinweg in massiver Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen: Er hat ein Dienstvergehen (Art. 48 Abs. 1 KWBG) dadurch begangen, dass er schuldhaft durch das Sichverschaffen und den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen (gespeichert auf CD-ROMs) in näher aufgeführten Fällen seine sich aus dem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis (Art. 2 KWBG) ergebende Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 KWBG) sowie seine Pflicht, bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben die Gesetze zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 KWBG), verletzt hat.
IV.
Bei der im Rahmen der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme vorzunehmenden disziplinarischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände geht der Senat davon aus, dass das Verhalten des Beamten sehr schwer wiegt, und hält im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Beamten für angemessen und erforderlich. Dabei stützt sich der Senat auf folgende Erwägungen:
Gemessen an den Auswirkungen des Fehlverhaltens wiegt das Dienstvergehen sehr schwer. Denn es führte zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern dargestellten Kinder und hatte somit ganz erhebliche Auswirkungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist und den Betroffenen erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Zudem trägt das Beschaffen und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen nicht nur mittelbar dazu bei, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Vielmehr bewirkt es auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 17.2.2004 DÖV2005, 344; vom 11.2.2003 NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 8.11.2001 NVwZ 2002, 1378 f.; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004 NVwZ 2005, 350/351). Durch sein Verhalten hat der Beamte über mehrere Monate hinweg zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung aktiv beigetragen. Die disziplinarrechtliche Gewichtung dieses Fehlverhaltens lässt im Regelfall die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem in führender Position tätigen Beamten nicht mehr zu. Die große Bedeutung der vorgenannten Schutzgüter bezogen auf Kinder und Jugendliche kommt auch in der zum 1. April 2004 in Kraft getretenen Neuregelung der einschlägigen Strafvorschriften (Gesetz vom 27.12.2003 BGBl I 3007) und zwar in der - bei unverändertem Straftatbestand - deutlichen Erhöhung des Rahmens möglicher Freiheitsstrafen von bisher höchstens einem Jahr (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F.) auf nunmehr bis zu zwei Jahren (§ 184b Abs. 4 StGB n.F.) zum Ausdruck (vgl. insoweit auch BT-Drs. 15/350, S. 21). In Anbetracht der kritischen Resonanz des Vorfalls in der Öffentlichkeit kann auch, anders als -möglicherweise - in den Fällen, in denen keine konkrete Ansehensschädigung vorliegt, nicht von einem minderschweren Fall ausgegangen werden (BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 8.11.2001 a.a.O.).
Darüber hinaus sprechen auch generalpräventive Erwägungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sind, für die Dienstentfernung des Beamten. Denn auch die Ahndung mittelbaren Missbrauchs von Kindern durch die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornografischer Darstellungen muss Warn- und Abschreckungsfunktion haben (BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/296; NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352). Als weiterer Erschwerungsgrund ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte vorsätzlich gehandelt und sich eine sehr große Zahl von Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch von (Klein-)Kindern und Jugendlichen eindeutig dargestellt ist, verschafft hat (BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004, a.a.O., S. 351).
Erschwerend bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich der Persönlichkeit fällt hier auch die herausgehobene Stellung des Beamten als erster Bürgermeister einer Gemeinde ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund hat er in ungewöhnlicher Weise versagt. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: In seiner Rechtsprechung zur disziplinarischen Ahndung von Dienstvergehen durch Soldaten hat das Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitet, dass der Soldat um so mehr Achtung und Vertrauen genießt, je höher er in den Dienstgradgruppen steigt, und dass damit auch die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellenden Anforderungen steigen, so dass Pflichtverletzungen um so schwerer wiegen. So muss beispielsweise von einem Offizier auf Grund seiner erhöhten Verantwortung erwartet werden, dass er bei der Wahrung der Grundrechte - zumal der von Kindern - in erster Linie selbst mit gutem Beispiel vorangeht. In seiner Eigenschaft als Vorgesetzter muss mithin ein Soldat in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben, weil er nur dann von seinen Untergebenen erwarten kann, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Ein Verstoß gegen die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassenen strafrechtlichen Schutzbestimmungen sind bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so erheblich anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann (st.Rspr. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295; vom 17.2.2004 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 27.8.2003 NVwZ 2004, 625 f.; vom 8.11.2001 a.a.O.).
Diese Grundsätze lassen sich mit den gebotenen - geringen - Modifikationen auf den vorliegenden Fall übertragen, wobei der Senat auf das konkrete Amt des Beamten als erster Bürgermeister des Marktes F. und nicht auf sein früheres Amt als Hauptschullehrer abstellt (zur disziplinarischen Ahndung von Verstößen gegen strafrechtliche Schutzvorschriften zugunsten von Kindern und Jugendlichen bei Lehrern vgl. BayVGH vom 20.4.2005 Az. 16a D 04.2289). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der erste Bürgermeister einer Gemeinde eine herausgehobene Position inne hat: er führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht dessen Beschlüsse (Art. 36 Satz 1 GO), er besorgt kraft eigener Zuständigkeit die in Art. 37 Abs. 1 GO genannten Geschäfte, leitet die Verwaltung (Art. 37 Abs. 4 GO) und vertritt die Gemeinde - einem kraft Verfassung wichtigen Element im "Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben" (Art. 11 Abs. 4 BV) - nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO). Seine Stellung erhält zudem noch dadurch besonderes Gewicht, dass er unmittelbar durch die Gemeindebürger gewählt wird (Art. 17 GO) und dass eine vorzeitige Abwahl nicht möglich ist. Angesichts dieser starken Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters als dem Repräsentanten der Gemeinde geht der Senat davon aus, dass an das Pflichtgefühl und das Verantwortungsbewusstsein eines Bürgermeister sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Vor allem im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte - hier also der durch sexuellen Missbrauch betroffenen Kinder - kommt dem ersten Bürgermeister eine Vorbildwirkung nicht nur gegenüber den Gemeindebediensteten, sondern auch gegenüber den Gemeindebürgern und der Öffentlichkeit schlechthin zu. Dabei kann auch nicht außer Acht bleiben, dass Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen werden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzen (BVerwG vom 19.6.1996 BVerwGE 103, 349/350; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295 f.; vom 27.8.2003 a.a.O.). Daher ist die Tatsache, dass ein erster Bürgermeister gegen Strafvorschriften, die dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern dienen, verstoßen hat, als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und - nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen - in diesen Fällen nicht möglich ist, in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation ist hier aber weder ersichtlich noch sonst dargelegt.
Als Milderungsgrund in der Person des Beamten ist zwar zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (BVerwG vom 17.2.2004 a.a.O.). Dagegen kann hier nicht auf das Strafmaß - das Amtsgericht hat gegen den Beamten nur eine Geldstrafe verhängt - als Milderungsgrund hingewiesen werden. Denn Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen eine unterschiedliche Zielrichtung: während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vom 8.11.2001 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 17.2.2004 a.a.O.; so auch: NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352). Im Übrigen sind weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatmilderungsgründen, beispielsweise eine psychische Ausnahmesituation oder eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten untadeligen, im Dienst bewährten Beamten (BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/298) weder erkennbar noch dargetan.
Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände hält der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Bürgermeisters für angemessen und erforderlich. Die in seiner Person liegenden Milderungsgründe fallen wegen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und dessen Auswirkungen sowie im Hinblick auf das Maß der Schuld, den Beweggrund des Beamten, die dargestellten Erschwernisgründe und auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht so sehr ins Gewicht, als dass der Senat von der disziplinarischen Höchstmaßnahme Abstand nehmen konnte.
V.
Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm vom Verwaltungsgericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit neuerlich ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
VI.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 104 Abs. 2 BayDO.
Die Nichtzulassung der Revision stützt sich auf folgende Erwägungen: Nach § 187 Abs. 1 VwGO können die Länder den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln. Dabei steht den Ländern die originäre Kompetenz zu, das Verfahren eigenständig und abweichend zu den sonstigen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten zu regeln (vgl. nur: Heckmann/Vogler in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, RdNrn. 1 und 11 zu § 187; Stelkens in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2004, RdNr. 5 zu § 187). Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht und dabei auch das gerichtliche Verfahren geregelt (Art. 39 ff. BayDO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AGVwGO). Diese Verfahrensregelungen sehen, wie sich auch unmittelbar aus Art. 79 BayDO ergibt, die Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor. Somit ist dieses Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 79 BayDO).
Ende der Entscheidung
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