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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 16a D 06.2662
Rechtsgebiete: BayBG, StGB, BayDO


Vorschriften:

BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2
BayBG Art. 64 Abs. 1 Satz 3
StGB § 267 Abs. 1
StGB § 267 Abs. 3 Nr. 4
BayDO Art. 12
Gegen einen Polizeibeamten im Rang eines Kriminalhauptkommissars, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Kenntnisse und Möglichkeiten planmäßig und zielgerichtet in mehreren, sich über beinahe sechs Wochen hinweg verteilenden Einzelaktionen und unter Beteiligung von zwei in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Beamten jeweils anderer Dienststellen die rechtswidrige Nichtverfolgung eines gegen eine prominente Person wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr durchzuführenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens erreicht, um dieser Person Unannehmlichkeiten zu ersparen, und zu diesem Zweck eine Urkundenfälschung im Amt begeht, ist die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen, auch wenn der Beamte keine persönlichen Vorteile erstrebt oder erlangt hat und bei seiner bisherigen Tätigkeit gut beurteilt worden ist.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

16a D 06.2662

Verkündet am 5. März 2008

In der Disziplinarsache

wegen Dienstvergehens;

hier: Berufung des Beamten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. August 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 16a. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese die ehrenamtliche Richterin Hummel, die ehrenamtliche Richterin Holzner

aufgrund mündlicher Verhandlung am 5. März 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm darin erwachsenen notwendigen Aufwendungen.

Tatbestand:

I.

Der am 7. Februar 1964 in München geborene Beamte trat nach Besuch der Realschule in den Dienst des Freistaates Bayern ein. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:

1. September 1982 Ernennung zum Polizeianwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf;

1. September 1983 Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe;

29. Oktober 1985 Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote "befriedigend" (3,41);

1. Februar 1986 Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister;

1. August 1988 Ernennung zum Polizeimeister;

7. Februar 1991 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit;

1. August 1992 Ernennung zum Polizeiobermeister;

1. August 1996 Ernennung zum Polizeihauptmeister;

31. August 2001 Anstellungsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote "befriedigend" (3,27);

1. November 2001 Ernennung zum Polizeikommissar;

1. September 2004 Ernennung zum Kriminaloberkommissar.

Der Beamte wurde 1999 mit 10 Punkten, 2002 mit 8 Punkten und 2003 mit 10 Punkten beurteilt.

Er ist verheiratet und Vater eines 1990 geborenen Sohnes und einer 1992 geborenen Tochter.

Er bezieht seit 1. Juni 2006 um 10 % gekürzte Bezüge nach Besoldungsgruppe A 10. Von seiner Nebentätigkeit als zweiter Bürgermeister ist er suspendiert. Seine Ehefrau bezieht monatliche Einnahmen in Höhe von 634,54 €. Die monatlichen Verbindlichkeiten des Beamten belaufen sich auf insgesamt ca. 4.300,-€.

Mit Verfügung vom 23. September 2005 wurde gegen den Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben.

II.

Der Beamte ist strafrechtlich vorbelastet.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 8. Dezember 2005 (Az.: Cs 20 Js 17073/05), rechtskräftig seit 19. Dezember 2005, wurde gegen ihn eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung verhängt. Dem Strafbefehl liegen folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:

"Am 10.06.2005 geriet der Pkw Audi A 8, amtliches Kennzeichen M-RM 4828 - gesteuert vom Präsidenten des FC Bayern München, Herrn F. B. - in eine stationäre Geschwindigkeitskontrolle an einer Baustelle am Mittleren Ring in der Landeshauptstadt München. Der Pkw wurde dabei mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h statt der erlaubten 30 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wurde vom Verkehrsüberwachungsdienst der Landeshauptstadt München betrieben. Sowohl die Messung als auch die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens oblagen somit vollständig der Kommune.

In den folgenden Tagen, vermutlich am 13.06.2005, führte die Lebensgefährtin des Herrn B., Frau H. B., ein Telefongespräch mit dem Mitbeschuldigten K. in seiner Eigenschaft als Fuhrparkleiter des FC Bayern München. Dabei erwähnte Frau B. beiläufig die zuvor stattgefundene Geschwindigkeitsüberschreitung.

Im Anschluss an dieses Telefonat fühlte sich K. bemüßigt, Anstrengungen zu unternehmen, die für Herrn B. mit einem Bußgeldverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten (Fahrverbot, Eintragung ins Verkehrszentralregister, Berichterstattung in der Presse u.a.) zu verhindern. Zu diesem Zweck wandte sich K. Mitte Juni 2005 an Sie, da Sie ihm aufgrund Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sicherheitsdienst des FC Bayern München bekannt waren.

Er setzte Sie telefonisch darüber in Kenntnis, dass F. B. geblitzt worden wäre und erkundigte sich, ob Sie "da nichts machen könnten".

Ziel seiner Bemühungen war es, eine "Bestrafung" des F. B. zu vermeiden.

Sie wandten sich nun noch am gleichen Tag an Ihren Bekannten, den Mitbeschuldigten Sch., einen Polizeiobermeister der Verkehrspolizeiinspektion München, Abteilung Verkehrsüberwachung, teilten ihm den Sachverhalt mit und baten ihn, sich um die Angelegenheit zu kümmern.

Nachdem der Mitbeschuldigte Sch. noch am gleichen Tag festgestellt hatte, dass es sich bei der fraglichen Geschwindigkeitskontrolle am 10.06.2005 nicht um eine polizeiliche, sondern eine städtische Messung handelte, teilte er dies Ihnen mit, informierte Sie aber darüber, dass er vielleicht doch etwas machen könne, da er jemanden aus der zuständigen Abteilung des Kreisverwaltungsreferates München kenne. Dazu - so Sch. - müssten Sie aber den Originalanhörbogen beschaffen.

Im Anschluss daran teilten Sie K. diesen Sachverhalt mit, informierten ihn insbesondere darüber, dass die Möglichkeit bestünde, "etwas zu machen", wenn der Originalanhörbogen zur Verfügung stünde.

Dabei war K. bekannt, dass Halter des fraglichen Pkw A 8 die Firma Audi AG Ingolstadt ist, bei der Kfz-Zulassungsstelle München jedoch als Standortverantwortlicher für den genannten Pkw der FC Bayern München eingetragen ist. Daher war ihm auch klar, dass der Anhörbogen seitens des Kreisverwaltungsreferates an die Geschäftsstelle des FC Bayern München versandt werden wird.

K. ließ sich nun Mitte Juli 2005 den Anhörbogen nach Eingang auf der Geschäftsstelle von einer ahnungslosen Mitarbeiterin des FC Bayern München aushändigen und sandte diesen - wie mit Ihnen vereinbart - an Ihre Privatadresse in .....

Als Sie sich in der Folgezeit nach Erhalt des Anhörbogens wiederum an den Mitbeschuldigten Sch. wandten, forderte Sie dieser auf, ein Begleitschreiben des Inhalts zu verfassen, dass das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in polizeilichem Auftrag unterwegs gewesen wäre. Dann könne sein Bekannter im Kreisverwaltungsreferat das Verfahren einstellen.

Daraufhin fertigten Sie am 22.06.2005 oder 23.06.2005 auf Ihrem Computer auf der Dienststelle der KPI Erding ein Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt. Dieses Schreiben beinhaltet die Aussage, dass das fragliche Fahrzeug der KPI Ingolstadt von der Firma Audi AG bzw. dem FC Bayern München zu Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt und zur Tatzeit von einem Beamten des Kommissariats 2/1 der KPI Ingolstadt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten geführt wurde. Dieses Schreiben unterzeichneten Sie mit dem Namen S., 1. Kriminalhauptkommissar, Stellvertretender Dienststellenleiter.

Ende Juli 2005 übergaben Sie dieses Schreiben in München dem Mitbeschuldigten Sch., welcher dieses Schreiben in der Folgezeit dem Mitbeschuldigten B., einem Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferates der Landeshauptstadt München, übergab. Dieser verfügte in Kenntnis der Fälschung am 01.08.2005 die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

In den folgenden Tagen wurde die fehlerhafte Sachbehandlung zufällig von einer anderen Mitarbeiterin des Kreisverwaltungsreferates entdeckt und die Einstellungsverfügung letztlich aufgehoben."

III.

Nach Anordnung und Durchführung der Vorermittlungen wurde gegen den Beamten mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und auf die Untersuchung durch den Untersuchungsführer verzichtet; der Beamte stimmte zu. Auf Antrag des Beamten wurde die Personalvertretung beteiligt. Der Bezirkspersonalrat stimmte der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 zu.

Am 3. Januar 2006 reichte die Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift vom 28. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht - ein. Sie wurde dem Beamten unter Hinweis auf seine Rechte zur Äußerung zugestellt. In der am 20. Februar 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren durch Beschluss des Gerichts antragsgemäß gemäß Art. 61 Abs. 3 BayDO ausgesetzt, um der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Der am 9. Mai 2006 bei der Disziplinarkammer eingegangene erste und der dort am 7. Juni 2006 zugegangene zweite Nachtrag zur Anschuldigungsschrift wurden dem Beamten jeweils zur Äußerung und unter Hinweis auf seine Rechte zugestellt.

Dem Beamten wurde somit zur Last gelegt

1. der Sachverhalt, der dem Strafbefehl vom 8. Dezember 2005 zu Grunde liegt, also durch eine Urkundenfälschung unter Mitwirkung des mit ihm bekannten Beamten Sch. und des weiteren Beamten B. sich bemüht zu haben, die Ordnungswidrigkeit des F. B. zu vertuschen;

2. im Sommer 2004 den ersten Bürgermeister und den geschäftsleitenden Beamten der Gemeinde B. sowie Mitarbeiterinnen der kommunalen Verkehrsüberwachung telefonisch gebeten zu haben, das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen M. B. wegen Geschwindigkeitsübertretung einzustellen, zumindest die Punkte und das Fahrverbot auf ihn zu übertragen;

3. die ihm mit Bezügemitteilung für 1/06 zu Unrecht gewährte Steuerfahndungszulage nicht gemeldet zu haben.

Nach Auffassung der Einleitungsbehörde habe der Beamte hinsichtlich des ersten angeschuldigten Sachverhalts schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten gemäß Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG verstoßen. Durch die während des Dienstes begangene Urkundenfälschung habe der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeivollzugsbeamter versagt, ein gravierendes Dienstvergehen begangen und namentlich den Eindruck entstehen lassen, er lege in Verfahren gegen Prominente einerseits und Normalbürger andererseits zweierlei Maßstäbe an. Des Weiteren erscheine auch die Tatausführung an sich besonders gravierend, insbesondere deshalb, da er auf dem dienstlichen Formular eine falsche Mitteilung an die Landeshauptstadt München erstellt, den Namen eines Kollegen eingesetzt und dessen Unterschrift vorgetäuscht habe. Mit dieser Meldung habe er versucht, die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu erwirken. Gleichzeitig habe er seinen Kollegen dem Verdacht einer Straftat ausgesetzt. Dieses Verhalten zeige eine erhebliche kriminelle Energie.

Das Verhalten des Beamten im zweiten und im drittem Teil des angeschuldigten Sachverhalts sei jeweils als Verstoß des Beamten gegen die Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayBG) zu werten.

Der Beamte hat den ersten Teil des angeschuldigten Sachverhalts in vollem Umfang gestanden. Er vertrat die Auffassung, die Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung rechtfertigende erschwerende Umstände lägen nicht vor; einziges - auf einer uneigennützigen, nachträglich nicht erklärlichen Hilfsbereitschaft und Naivität beruhendes - Ziel sei es gewesen, ein Bußgeldverfahren und ein eventuelles Fahrverbot von F. B. abzuwenden. Mildernd sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass die Urkundenfälschung eine persönlichkeitsfremde Tat darstelle und dass der Beamte während des Strafverfahrens wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe.

Zum zweiten Teil der Anschuldigung verweigere der Beamte die Aussage. Betreffend den dritten Teil der Anschuldigung ließ sich der Beamte dahingehend ein, die Bezügemitteilung für 1/2006 habe er nicht kontrolliert, da er auf die Richtigkeit vertraut habe. Ein Dienstvergehen stelle dieses Verhalten nicht dar, da er keine falschen Angaben gemacht habe.

Am 3. August 2006 wurde das um die Anschuldigungspunkte 2 und 3 erweiterte förmliche Disziplinarverfahren erneut vor der Disziplinarkammer verhandelt. Mit Einverständnis der Einleitungsbehörde hat das Gericht das Verfahren gemäß Art. 61 b BayDO auf die Anschuldigungspunkte 1 und 3 beschränkt.

IV.

Mit Urteil vom 3. August 2006 erkannte das Verwaltungsgericht München wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst (Nr. I des Urteilstenors) und bewilligte dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75% seines derzeit erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten (Nr. II des Urteilstenors).

Das Verfahren weise keine Fehler auf, die zur Einstellung führen müssten.

Die Frage, ob der dritte Teil des angeschuldigten Sachverhalts ein schuldhaftes Dienstvergehen darstelle, könne hier offen bleiben. Es wirke sich im Hinblick auf die Schwere des im Übrigen angeschuldigten Dienstvergehens nicht aus und würde selbst im Bejahensfall ohne Einfluss auf die Höhe der hier zu verhängenden Disziplinarmaßnahme bleiben.

Der dem Beamten als erster Teil der Anschuldigung zur Last gelegte Sachverhalt, der dem Strafbefehl vom 8. Dezember 2005 zu Grunde liege, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beamte habe ihn in vollem Umfang in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

Dieses Verhalten sei als äußerst gravierendes Dienstvergehen einzustufen. Der Beamte habe unter massivem Verstoß gegen seine Dienstpflichten dadurch ein Dienstvergehen begangen, dass er, um die Einstellung eines gegen F. B. schwebenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens herbeizuführen, eine innerdienstliche Urkundenfälschung begangen habe. Damit habe er Dienstpflichten im Kernbereich des Beamtenverhältnisses (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG) verletzt und in schwerwiegender Weise seiner Aufgabe, als Polizeibeamter Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und zu ahnden, nicht entsprochen.

Bei Bewertung und Würdigung aller konkreter Umstände des Einzelfalles, der Persönlichkeit des Beamten, seiner Motive, einer Prognose seines künftigen Verhaltens, aber auch unter Einbeziehung von Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens in die Würdigung ergebe sich, dass im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen hier nur auf die Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst gemäß Art. 12 BayDO, erkannt werden könne. Die Schwere des vorliegenden Dienstvergehens werde zum einen durch die innerdienstliche Urkundenfälschung bestimmt, hinsichtlich derer es kein disziplinäres Regelmaß gebe. Zum anderen sei das Dienstvergehen dadurch gekennzeichnet, dass das Handeln des Beamten darauf abgezielt habe, einen Prominenten vor den Folgen der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit zu bewahren. Folglich habe der Beamte nicht nur eine Straftat begangen, sondern außerdem bewusst und gezielt versucht, Verhältnisse zu schaffen, die er aufgrund seines Amtes hätte verhindern müssen. Bei der Zuwiderhandlung gegen diese Kernpflicht eines Polizeibeamten habe der Beamte seine dienstlichen Möglichkeiten ausgenutzt, um das Ordnungswidrigkeitsverfahren des F. B. zu verschleiern. Er habe damit nicht nur seinen Ruf, sondern den Ruf der gesamten Polizei in hohem Maße beschädigt. Ein solches Fehlverhalten lasse in der Öffentlichkeit die Vermutung aufkommen, an Normalbürger und Prominente würden zweierlei Maßstäbe angelegt. Schließlich falle zulasten des Beamten besonders ins Gewicht, dass er bei Begehung der Urkundenfälschung einen integeren Kollegen, dessen Namen er zufällig gekannt habe, zu Unrecht dem Verdacht der Begünstigung des F. B. ausgesetzt habe.

Der Beamte habe vorsätzlich gehandelt. Er sei weder fachlich noch charakterlich geeignet sei, den Beruf des Polizeibeamten weiterhin auszuüben, und lasse jegliche Einsicht in dessen spezielle Pflichten vermissen. Wer in einem so sensiblen Sicherheitsbereich versage, in dem der Dienstherr in besonderem Maße auf pflichtgemäße Aufgabenerfüllung seiner Beamten angewiesen sei, sei im öffentlichen Dienst untragbar.

Das vom Beamten geschilderte Motiv, nämlich F. B. die Veröffentlichung seiner Ordnungswidrigkeit in der Presse, insbesondere vor der Weltmeisterschaft, ersparen zu wollen, vermöge weder das Dienstvergehen zu rechtfertigen noch an der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme etwas zu ändern. Das Gericht gehe zu Gunsten des Beamten davon aus, dass er für sein pflichtwidriges Verhalten keine finanzielle Gegenleistung erhalten habe. Aber auch in diesem Fall sei ein solches Verhalten eines Polizeibeamten nicht tolerabel. Entgegen der Auffassung der Verteidigung könne zu Gunsten des Beamten vom Vorliegen des Milderungsgrundes der persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht ausgegangen werden.

Das Verhalten des Beamten insgesamt habe die Vertrauensbasis zum Dienstherrn endgültig zerstört und damit die Grundlage für das Beamtenverhältnis unwiderruflich beseitigt. Er habe in so erheblichem Maße seine Dienstpflichten verletzt, dass er im Dienst des Freistaates Bayern nicht mehr tragbar sei.

V.

Der Beamte wendet sich mit seiner Berufung gegen dieses Urteil und begründet dies im Wesentlichen damit, die vom Erstgericht festgestellten Verfehlungen, wie sie dem Sachverhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2005 zu Grunde gelegen hätten, rechtfertigten die verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nicht. Zutreffend gehe das Erstgericht davon aus, dass die Schwere des vorliegenden Dienstvergehens durch die Urkundenfälschung bestimmt werde. Nach der Rechtsprechung gebe es hierfür keine Regelmaßnahme. In anderen Fällen, die dem vorliegenden Fall hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens (wenn auch nicht hinsichtlich des Sachverhalts) annähernd vergleichbar seien, hätten die Gerichte regelmäßig unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahmen verhängt. Vorliegend sei eine Versetzung des Beamten in ein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt ausreichend.

Das einzige Anliegen des Beamten bzw. sein einziges Motiv sei gewesen, ein Bußgeldverfahren und ein eventuelles Fahrverbot gegen F. B zu verhindern. Ein Motiv für diese Hilfsbereitschaft habe weder im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren noch im Disziplinarverfahren eruiert werden können. Diese Hilfsbereitschaft, aufgrund derer er "nicht nein sagen könne", hätten ihm auch die als Zeugen vernommenen Kollegen und das Persönlichkeitsbild vom 4. Dezember 2005 bescheinigt. Es stelle offensichtlich einen charakterlichen Wesenszug des Beamten dar. Nachdem er dem Fuhrparkleiter des FC Bayern mit der Auskunft, eine Einstellung des Verfahrens sei eventuell möglich (wobei er an eine ordnungsgemäße Einstellung, etwa wegen eines unscharfen Bildes bzw. einer nicht korrekten Radarmessung, gedacht habe) seine Hilfsbereitschaft gezeigt habe, hätten sich die weiteren Handlungen fast von selbst ergeben und letztlich in der Urkundenfälschung geendet. Der Beamte habe dies selbst in der mündlichen Verhandlung als "Selbstläufer" bezeichnet und damit ausdrücken wollen, dass er überhaupt nicht an die Konsequenzen seines Handelns gedacht habe. Er habe gemeint, er könne nicht mehr zurück.

Mit dem Hinweis auf seine dilettantische Vorgehensweise habe er sein Verhalten auch nicht verharmlosen, sondern nur ausdrücken wollen, dass die Urkundenfälschung nicht von langer Hand geplant gewesen sei, sondern das er spontan und ohne Überlegung gehandelt habe und ihm seine Hilfsbereitschaft zum Verhängnis geworden sei. Mit der Urkundenfälschung habe er nicht beabsichtigt, einen integren Kollegen zu belasten; dieser habe seine Entschuldigung angenommen. Vorgesetzte und Kollegen hätten sich gegen seine Entlassung ausgesprochen. Im Hinblick auf den ihm bekannten Umstand, dass es disziplinarrechtlich bedeutsam sein könne, ob ein Fehlverhalten dazu geeignet sei, einen Vertrauensschaden herbeizuführen, verweist er darauf, dass dieser Vertrauensschaden beim Dienstherrn offensichtlich nicht eingetreten sei. Die Einleitungsbehörde habe nämlich in ihrer Anschuldigungsschrift vom 28. Dezember 2005 (dort S. 8) ausgeführt, dass das Verhalten des Beamten das Vertrauen des Dienstherrn nachhaltig erschüttert habe; folglich sei zumindest mit einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu rechnen. Die Einleitungsbehörde habe auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in das Ermessen des Gerichts gestellt und werde demnach eine weitere Beschäftigung des Beamten akzeptieren.

Das Erstgericht habe zu Unrecht als mildernde Umstände unberücksichtigt gelassen, dass der Beamte bei dem Versuch, F. B. vor einem Bußgeld zu bewahren, nicht aus materiell-egoistischen Motiven heraus gehandelt habe. Sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren habe er aktiv zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und alle für das Verfahren notwendigen Feststellungen ermöglicht. Im Strafbefehl vom 8. Dezember 2005 sei hinsichtlich der Strafzumessung auch ausgeführt, dass es sich bei der Straftat um eine einmalige Verfehlung handele und der Beamte durch sein kooperatives Verhalten im Ermittlungsverfahren ganz wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Die Staatsanwaltschaft habe, da ihr während der Ermittlungen deutlich geworden sei, dass der Beamte seine Tat sichtlich bereue, mit der von ihr beantragten Strafe auch verdeutlichen wollen, dass sie dazu beitragen wolle, dass der Beamte nicht entlassen würde. Auch sei der Beamte bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Das gesamte bisherige dienstliche und außerdienstliche Verhalten sei entsprechend zu würdigen; es handle sich um die erstmalige Verfehlung eines bisher tadelsfreien Beamten, dem von seinem Dienstherrn überdurchschnittliche Leistungen zuerkannt würden. Nach dem von EKHK Schw. erstellten Persönlichkeitsbild vom 4. Dezember 2005 handle es sich bei den Beamten um einen unverzichtbaren Mitarbeiter und Leistungsträger beim Kommissariat 3, der sich stets als vertrauenswürdiger und sehr zuverlässiger Mitarbeiter erwiesen habe und der von Kollegen der KPI Erding und anderen Polizeiinspektionen wegen seiner guten Zusammenarbeit mit seiner außerordentlichen Hilfsbereitschaft geschätzt werde. Aufgrund der für den Beamten sprechenden Zeugenaussagen und des Persönlichkeitsbildes sei auch von einer günstigen Prognose dahin auszugehen, dass sich ein derartiger Vorfall niemals wiederholen werde. Für diese günstige Prognose sprächen auch die den Beamten gegenüber ausgesprochenen Belobigungen und Leistungsprämien.

Unter solchen Umständen handele es sich entgegen der Auffassung des Erstgerichts bei der Urkundenfälschung um eine persönlichkeitsfremde Tat, die sich nicht in den durch die Aussagen der Zeugen, das Persönlichkeitsbild und die Belobigungen gebildeten Rahmen einordnen lasse.

Auf Antrag des Polizeipräsidiums Oberbayern vom 25. April 2007 und entsprechende Mitteilungen über weitere Vorermittlungen hin setzte der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juni 2007 aus. Nachdem das Polizeipräsidium mit Schreiben vom 3. September 2007 mitgeteilt hatte, dass strafrechtliche Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Nachweis eines weiteren Fehlverhaltens des Beamten erbracht hätten und dass deshalb von weiteren disziplinarrechtlichen (Vor-) Ermittlungen abgesehen werde, setzte der Senat mit Beschluss vom 3. Januar 2008 auf entsprechenden Antrag der Einleitungsbehörde das Verfahren fort.

Die Einleitungsbehörde teilte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 mit, zur Berufungsbegründung des Beamten gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sehe sie eine Äußerung ihrerseits nicht veranlasst. Sie verweise auf die Anschuldigungsschrift vom 28. Dezember 2005, hier insbesondere darauf, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten nachhaltig erschüttert sei. Die nach wie vor bestehende Dienstenthebung des Beamten bringe zum Ausdruck, dass das Polizeipräsidium Oberbayern auch heute noch an der damaligen Bewertung des Fehlverhaltens festhalte.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2008 hat der Beamte seine Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt und (sinngemäß) beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2006 dahingehend abzuändern, dass gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in das Amt eines Kriminalkommissars erkannt wird.

Die Einleitungsbehörde hat gebeten,

es möge nach Recht und Gesetz entschieden werden.

VI.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Gericht haben neben den Gerichtsakten der 1. und 2. Instanz, die Vorermittlungsakten und die Nachermittlungsakten des Polizeipräsidiums München und der Akt der Staatsanwaltschaft vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beamten, die gemäß Art. 78 Abs. 5 des Bayer. Disziplinargesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665) nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, d.h. der Bayer. Disziplinarordnung (BayDO) fortzuführen war, ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung, mit der der Beamte die Abänderung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf das Disziplinarmaß begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf, die zur Einstellung des Verfahrens führen müssten (Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 BayDO). Die Vorermittlungen wurden unter Beachtung des Art. 27 BayDO durchgeführt. Die dem Beamten von der Einleitungsbehörde bekannt gegebene Einleitungsverfügung vom 19. Dezember 2005 bezeichnet den Sachverhalt, in dem das Dienstvergehen gesehen wurde, mit ausreichender Genauigkeit. Das förmliche Disziplinarverfahren war während des Strafverfahrens ausgesetzt. Von einer Untersuchung wurde ohne Rechtsverstoß und unter Zustimmung des Beamten abgesehen. Der Beamte erhielt Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Die den Anforderungen des Art. 60 BayDO genügende Anschuldigungsschrift wurde dem Beamten unter Fristsetzung zur Äußerung und unter Hinweis auf ihre Rechte zugestellt.

II.

Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

Die disziplinare Würdigung ist auf den in der Einleitungsverfügung vom 19. Dezem-ber 2005 angeschuldigten Sachverhalt - den Anschuldigungspunkt 1 - beschränkt, der auch Gegenstand des Strafbefehls vom 8. Dezember 2005 ist.

III.

Das somit allein in den Blick zu nehmende Verhalten des Beamten ist charakterisiert durch den wesentlich auch auf seine Initiative zurückgehenden Plan, eine prominente Person vor den Folgen einer durch diese im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeit zu bewahren, durch die zielstrebige Verfolgung dieses Plans über mehrere Etappen hinweg unter Einsatz von Mitteln und Kenntnissen, die ihm in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zur Verfügung standen, und durch eine zu diesem Zweck begangene Urkundenfälschung im Amt, mit der er auch einen unbescholtenen Kollegen in den Verdacht des rechtswidrigen Handelns gebracht hat.

Auf einen Anstoß durch die fernmündliche Frage des Fuhrparkleiters des FC Bayern München K. hin hat er - für die Bearbeitung derartiger Ordnungswidrigkeiten selbst nicht zuständig - am 12. oder 13. Juni 2005 den Geschehensablauf durch die Einschaltung des mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung betrauten und in dieser Thematik bewanderten POM Sch. in Gang gesetzt. Die von diesem erhaltenen Informationen, wonach ein Erfolg versprechender Kontakt zur im konkreten Fall zuständigen Verkehrsüberwachungsstelle der Landeshauptstadt München hergestellt werden könne und dass dazu der Original-Anhörbogen beschafft werden müsse, gab der Beamte an K. weiter. Sodann übermittelte er in umgekehrter Richtung den Anhörbogen an Sch.. Nach dessen weiterer Anweisung fertigte er unter Verwirklichung des Straftatbestandes der Urkundenfälschung im Amt auf seinem dienstlichen PC das fingierte Schreiben der KPI Ingolstadt. Sodann übergab er dieses Schreiben am 22. oder 23. Juli 2005 an Sch. zu dem Zweck, dass dieser es an den zuständigen Sachbearbeiter B. bei der Verkehrsüberwachungsstelle der Landeshauptstadt München weitergegeben solle, damit jener das Ordnungswidrigkeitsverfahren trotz fehlender rechtlicher Voraussetzungen einstellen könne.

Der Beamte hat auf diese Weise unter Einschluss seiner eigenen Person eine "Kette" von vier aufeinander bezogen handelnden, aber nur mit ihren jeweiligen Partnern korrespondierenden Personen aufgebaut und deren Funktion in konsequenter Verfolgung seines Plans nach den jeweiligen Anforderungen flexibel gestaltet bzw. gesteuert. Bei jedem der sich über einen Zeitraum von annähernd sechs Wochen hinziehenden Akte seines Handelns hat der Beamte - aus freien Stücken - seinen Vorsatz erneuert, denn er handelte stets ohne jeden äußeren Zwang und war weder von irgendeiner Seite unter Druck gesetzt, noch konnte das Geschehen auch ohne sein jeweils steuerndes bzw. förderndes Eingreifen weiterlaufen.

Der Beamte hat auch dann nicht von der Verfolgung seines Plans Abstand genommen, als sich herausstellte, dass er seinen Weg nur durch die Vornahme einer Urkundenfälschung würde fortsetzen können. Dabei hat er seinen Dienst-PC verwendet. Er hat es nicht bei der fingierten Unterschrift einer - für seine Zwecke ausreichenden - erfundenen Person belassen. Vielmehr hat er, sowohl um selbst unverdächtig zu bleiben als auch der Sache den Anschein einer höheren Authentizität zu geben, als Aussteller der gefälschten Urkunde eine real existierende Person, nämlich seinen bei der KPI Ingolstadt tatsächlich eingesetzten Kollegen S., erscheinen lassen. Dabei war ihm als Polizeibeamten des gehobenen Dienstes bewusst, dass in dem Fall eines Scheiterns des Gesamtplans der Kollege mit hoher Wahrscheinlichkeit unschuldig in erhebliche Schwierigkeiten geraten konnte; dies hat er in Kauf genommen.

Der Beamte hat dadurch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend und für die Maßnahmebemessung bindend festgestellt hat, in gravierender Weise gegen seine Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG). Sie ist insbesondere in ihrer Ausprägung der in dieser Norm ausdrücklich erwähnten Verpflichtung zur Unparteilichkeit betroffen. Nicht minder schwer wiegt der Verstoß gegen die Beamtenpflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.

IV.

Bei der Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme hat der Senat zu berücksichtigen, dass es bei den zur Beurteilung stehenden Dienstverfehlungen kein Regelmaß gibt, sondern dass er, ausgehend vom zu würdigenden Eigengewicht der Verfehlungen, sodann unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls, im Hinblick auf das Maß der Schuld, unter Einbeziehung der Persönlichkeit des Beamten, einer Prognose seines künftigen Verhaltens, aber auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens das tat- und schuldangemessene Disziplinarmaß zu finden hat. Danach erweist sich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als die disziplinare Höchstmaßnahme für angemessen und erforderlich.

Die Dimension der Verfehlungen des Beamten wird dadurch bestimmt, dass er als Polizeibeamter - auch in seiner Verwendung als Kriminalhauptkommissar - die Aufgabe und die Pflicht hatte, rechtswidrige Handlungen zu verhüten, zu unterbinden und gegebenenfalls zu verfolgen. Dazu stehen seine Dienstverfehlungen in diametralem Gegensatz.

Indem er die rechtswidrige Nichtverfolgung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen F.B. erreicht hat, hat er das genaue Gegenteil dessen bewirkt, was seine Aufgabe gewesen wäre. Seine Verfehlung wird durch die Zielstrebigkeit, mit welcher er sein Vorhaben über nahezu sechs Wochen und mehrere Etappen verfolgt, geleitet und schließlich auch zu einem Ende in seinem Sinn gebracht hat, charakterisiert. Bereits dies verlangt nach einer Disziplinarmaßnahme im oberen Bereich.

Sein besonderes, negatives Gepräge erhält das Verhalten des Beamten durch den Umstand, dass er zu Gunsten einer prominenten Person gehandelt hat. Damit hat er nicht etwa eine Tat begangen, die als Ausfluss der Bewunderung einer von ihm als Vorbild betrachteten Persönlichkeit in einem milderen Licht gesehen werden könnte. Vielmehr hat er sich durch die rechtlich haltlose Bevorzugung einer Einzelperson, deren Ungerechtigkeit auch jedermann sofort einleuchten muss, angemaßt, gewissermaßen nach Gutdünken Gunst und Missgunst zu verteilen. Es besteht die konkrete Gefahr, dass durch ein solches Verhalten das Vertrauen der Bevölkerung, das diese der Polizei als einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten, zum Schutz des einzelnen Bürgers und seiner Rechte berufenen Institution entgegenbringen können muss, ganz empfindlich verletzt wird. Die Tat ist durchaus geeignet, in der Öffentlichkeit die Vermutung aufkommen zu lassen, die Polizei messe Normalbürger und Prominente mit zweierlei Maß. Dies ist dem Ansehen des Berufsbeamtentums im Allgemeinen und der Polizei im Besonderen in hohem Maße abträglich.

Daneben tritt als zweite Komponente des Dienstvergehens die Urkundenfälschung im Amt, durch die ein Kollege in den erheblichen Verdacht seinerseits rechtswidrigen Verhaltens geraten ist. Sie wurde im Strafbefehlsverfahren rechtskräftig mit einer (wenn auch zur Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe von acht Monaten geahndet und ist auch im Bereich des Disziplinarrechts, bereits für sich alleine gesehen, von hohem Gewicht. Als wesentliches Element des ausgeführten Gesamtplans trägt sie besonders zu dessen negativer Beurteilung bei.

Diese Wertung ist insbesondere darin begründet, dass Urkunden, die im Rechtsverkehr ohnehin von großer Bedeutung sind, dann eine ganz besondere Glaubwürdigkeit und einen ganz besonderen Beweiswert haben, wenn sie von einem Polizeibeamten im Dienst ausgestellt werden. Dies war dem Beamten auch bewusst. Er hat ein Instrument, das dem Beweis der Wahrheit dienen soll, verfälscht und zu einem Mittel der Vertuschung der Wahrheit umfunktioniert. Auch dies ist als ein gravierendes Versagen im Kernbereich der Dienstpflichten eines Polizisten zu werten. Als erschwerender Umstand kommt hinzu, dass der Beamte durch die Vortäuschung eines Kollegen als Urheber diesen als Mittel zu dem Zweck verwendet und in Gefahr gebracht hat, sich selbst aus der Gefahrenzone zu halten und seinem Vorhaben - wie er meinte - eine größere Erfolgsaussicht zu geben.

Der Senat verkennt nicht, dass sich im Verfahren auch einige zu Gunsten des Beamten sprechende Gesichtspunkte ergeben haben.

So hat er seine Tat in einem relativ frühen Verfahrensstadium gestanden, zur Aufklärung beigetragen und auch glaubwürdig Reue gezeigt. Allerdings kann hier auch nicht außer Betracht bleiben, dass die von dem Beamten betriebene und letztlich auch erreichte rechtswidrige Nichtverfolgung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen Herrn F. B. nur durch einen Zufall und entgegen der zu diesem Zeitpunkt immer noch bestehenden Intention des Beamten entdeckt worden ist.

Der Beamte hat wohl auch uneigennützig gehandelt. Er hatte nämlich glaubhaft keine finanziellen oder auch immateriellen Vorteile zu erwarten und hat solche auch nicht erlangt. Er kann sein Verhalten im Nachhinein selbst eigentlich nicht verstehen und sieht als Erklärung am ehesten eine falsch verstandene Hilfsbereitschaft. Dies kann allerdings nur gering wiegen, zumal der Beamte nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen von K. nur gefragt wurde, ob man in dieser Situation etwas unternehmen könne, nicht aber zu einer Hilfestellung gedrängt wurde.

Tendenziell stärker kann ins Gewicht fallen, dass der Beamte sowohl auf disziplinarem als auch auf strafrechtlichem Gebiet unbescholten war. Auch haben ihn seine Vorgesetzten durchaus positiv als einen guten Beamten geschildert, der sich bisher tadelsfrei geführt, überdurchschnittliche Leistungen erbracht und auch Belobigungen erhalten hat. Dies lässt sich auch an seinem beruflichen Werdegang erkennen und findet in den dienstlichen Beurteilungen seinen Niederschlag. Vorgesetzte wie Kollegen zeigen sich überdies bereit, weiter mit dem Beamten zusammenzuarbeiten. Angesichts des großen Schadens, den der Beamte durch sein Verhalten dem Ansehen des Berufsbeamtentums zugefügt hat, können diese Gesichtspunkte ihn aber nicht vor der Verhängung der Höchstmaßnahme bewahren. Es wäre der Öffentlichkeit nicht vermittelbar, wenn ein Polizeibeamter nach einem derart massiven Fehlverhalten weiterhin seinen Beruf ausüben könnte.

Die Zubilligung des Milderungsgrundes einer "persönlichkeitsfremden Augenblickstat" scheitert schon an der Art der Begehung der Tat, die sich als durchaus zielgerichtet darstellt, über beinahe sechs Wochen erstreckt und - wie dargelegt - auf einem immer wieder aufs Neue gefassten Vorsatz beruht hat. Dabei sah sich der Beamte stets frei in seiner Entscheidung. Es kann weder die Rede davon sein, dass er unvermittelt in ein Geschehen hineingeraten sei und deshalb spontan und unbedacht gehandelt hätte, noch dass der Geschehensablauf eine Eigendynamik entwickelt hätte, bei der er sich in einer unentrinnbaren Verstrickung hätte sehen können. Sonstige, in der Persönlichkeit des Beamten liegende, die Schwere der Dienstverfehlung relativierende Umstände sind während des Verfahrens nicht zutage getreten und kann der Senat auch sonst nicht erkennen. Dies gilt namentlich für die vom Beamten für sich reklamierte Grundtendenz zur Gutmütigkeit und der Eigenschaft, nicht nein sagen zu können. Denn gerade das vorliegende Verfahren zeigt, dass diese Charaktereigenschaften in seinem dienstlichen Umfeld durchaus zu sehr negativ zu bewertenden Folgen führen können.

Ein Weiteres kann nicht außer Betracht bleiben: Zwar kann das unter Anschuldigungspunkt 2 dargestellte Geschehen dem Beamten nicht persönlich angelastet werden. Seine Beteiligung hatte sich nicht erwiesen.

Etwas anderes gilt allerdings in sofern, als der Senat nach dem in Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der mittelbaren Beweiserhebung aus den Akten zu entnehmen hat, dass ein Vorgang, wie er in Anschuldigungspunkt 2 geschildert ist, tatsächlich stattgefunden hat. Er hat wesentliche Parallelen zu dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, nämlich das intensive Bemühen einer sich als Polizeibeamter zu erkennen gebenden Person, einen prominenten Fußballspieler des FC Bayern München von den Folgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit freizustellen. Diese unbekannt gebliebene Person, bei der man nach Lage der Dinge davon ausgehen muss, dass es sich dabei tatsächlich um einen Polizeibeamten gehandelt hat, hat durch mehrere Telefonanrufe bei der betroffenen Gemeindeverwaltung - nämlich bei den zuständigen Sachbearbeitern der kommunalen Verkehrsüberwachung, bei dem dortigen geschäftsleitenden Beamten und auch bei dem ersten Bürgermeister zu erreichen versucht, dass der Fußballspieler hinsichtlich des Vorfalls unbehelligt bleiben möge. Dieser Vorfall zeigt, dass die dem vorliegend zu bewertenden Dienstvergehen zugrundeliegende Verhaltensweise eines Polizeibeamten offensichtlich kein singulär gebliebener Einzelfall ist. Vor diesem Hintergrund ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch dem Gesichtspunkt der Generalprävention Rechnung zu tragen. Aus dem Disziplinarmaß muss sich auch ablesen lassen, dass derartige Verhaltensweisen auf keinen Fall geduldet werden können, damit einerseits in dieser Richtung vielleicht labile Beamte gewarnt, andererseits der Bevölkerung vor Augen gehalten wird, dass derartige Willkürhandlungen gravierende Folgen zeitigen.

Somit musste es bei der Verhängung der Höchstmaßnahme verbleiben; die Berufung des Beamten konnte keinen Erfolg haben.

V.

Mit dem von der Disziplinarkammer bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht Art. 103 Abs. 1 Satz 1, Art. 104 Abs. 2 BayDO.

Dieses Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 79 BayDO).

Ende der Entscheidung

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