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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 16a D 06.3128
Rechtsgebiete: BayBG, BtMG, StGB, BayDO, BayDG


Vorschriften:

BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2
BayBG Art. 64 Abs. 1 Satz 3
BayBG Art. 84
BtMG § 29
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29 a Abs. 2
BtMG § 31 Ziff. 1
StGB § 49 Abs. 2
BayDO Art. 12
BayDO Art. 109
BayDG Art. 78 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

16a D 06.3128

Verkündet am 19. November 2008

In der Disziplinarsache

wegen Dienstvergehens;

hier: Berufung des Beamten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (Disziplinarkammer) vom 25. September 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 16a. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, den ehrenamtlichen Richter Dr. Frank, den ehrenamtlichen Richter Häusler

aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. November 2008

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Beamten zuerkannte Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75% des erdienten Ruhegehalts zu gewähren ist, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.

II. Der Beamte trägt die Kosten (auch) des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Aufwendungen.

Tatbestand:

I.

Der am 12. September 1969 geborene Beamte beendete 1985 seine Schulausbildung mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss, danach unterzog er sich bis 1988 erfolgreich einer Lehre als Kfz-Mechaniker. Von Januar 1989 bis August 1993 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Zum 1. September 1993 trat er bei der Einleitungsbehörde in die Beamtenlaufbahn ein. Am 1. Juni 1997 wurde er zum Lebenszeitbeamten berufen, seine letzte Beförderung zum Verwaltungsobersekretär (A 7) datiert auf den 1. Oktober 2001. Er war bis 4. Februar 1996 bei der Stadtkasse, sodann bis 31. März 1997 beim Seniorenamt der Stadt eingesetzt. Seit dem 1. April 1997 ist er bei dem Eigenbetrieb der Stadt "Abfallwirtschaft und Stadtreinigungsbetrieb N." und dort seit 1. April 2001 als Sachbearbeiter im kaufmännischen Bereich (Gruppe "Finanzen und Rechnungswesen") eingesetzt. In der letzten periodischen Beurteilung vom 31. März 2003 mit Beurteilungszeitraum bis 31. Dezember 2001 erhielt er in der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung 8 Punkte.

Der Beamte ist seit dem 21. Dezember 2004 geschieden. Er ist alleinerziehender Vater seiner am 24. Juni 1999 geborenen und dauernd bei ihm lebenden Tochter; der Familienzuschlag für sie steht ihm nach wie vor zu. Seine Bezüge sind gemäß Art. 81 BayDO um 5 % gekürzt. Hieraus ergaben sich monatlich zum Stand August 2005 ein Gesamtbruttobetrag von 1.988,06 Euro und ein Nettobetrag von 1.707,20 Euro, von dem ein "sonstiger Abzug" in Höhe von 19,88 Euro und der gepfändete Unterhalt für die Tochter in Höhe von 192,00 Euro abgezogen wurden, so dass der Beamte 1.495,32 Euro netto ausgezahlt erhielt. Nach seinen eigenen Angaben hat er keine weiteren Einkünfte, auch nicht aus einer zusätzlichen Berufstätigkeit. Seiner geschiedenen (zweiten) Ehefrau leiste er monatlich 100,00 Euro Trennungsunterhalt, monatliche Ausgaben sonstiger Art bestünden in Höhe von ca. 740,00 Euro; er habe Schulden in Höhe von ca. 26.000,00 Euro bis 32.000,00 Euro, die er mit monatlichen Raten in Höhe von insgesamt 490,00 Euro abzahle.

II.

Der Beamte ist disziplinarrechtlich vorbelastet: Durch Disziplinarverfügung vom 31. Juli 2001 wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM wegen Beleidigung eines Polizisten am 5. Dezember 1999, wegen unerlaubter Nebentätigkeit bei einem Sicherheitsdienst im Jahr 2000 und wegen des wahrheitswidrigen Bestreitens der Ausübung dieser Nebentätigkeit festgesetzt.

Der Beamte ist auch strafrechtlich vorbelastet; auf die unten unter Ziff. III. bei den Anschuldigungspunkten 1., 3. und 4 angesprochenen rechtskräftigen Urteile wird Bezug genommen.

Wegen des Sachverhalts, der dem unten unter Ziff. III. näher bezeichneten Anschuldigungspunkt 1 zugrundeliegt, befand sich der Beamte vom 7. März 2003 bis einschließlich 29. April 2003 in Untersuchungshaft, die nur teilweise vom 10. März 2003 bis 11. April 2003 durch Erholungsurlaub überbrückt werden konnte.

Am 30. April 2003 wurde gegen den Beamten ein Verbot der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und es wurden 5 % seiner Bezüge einbehalten.

III.

Dem Beamten wird als Dienstvergehen zur Last gelegt:

1. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln im Zeitraum Ende 1999 bis Ende 2001. Wegen dieser Straftaten wurde der Beamte am 14. März 2005 vom Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 4 Ns 353 Js 7491/2003) durch Urteil rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten (ausgesetzt auf Bewährung) verurteilt.

2. Konsum von Drogen (Haschisch) im Zeitraum (spätestens Mai) 1999 bis Herbst 2001 und Verletzung der Wahrheitspflicht am 27. Mai 2003.

3. Körperverletzung des Schülers André P. am 20. August 1997 im Weinzelt der Weißenburger Kirchweih. Der Beamte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Weißenburg vom 25. Februar 1998 (Az. 3 Cs 6 Js 11473/97) wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt.

4. Körperverletzung des Ordners Helmut G. am 2. April 2004 während des Spiels des SSV Jahn Regensburg gegen den 1 FC Nürnberg im Jahnstadion in Regensburg. Diesbezüglich wurde der Beamte am 2. August 2004 vom Amtsgericht Regensburg (Az.: 25 Ds 121 Js 11726/04) durch Urteil rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.

IV.

Gegen den Beamten wurden wegen des Verdachts eines Dienstvergehens (nämlich des oben unter Ziff. III. 1 näher bezeichneten) am 16. April 2003 disziplinarrechtliche Vorermittlungen angeordnet. Von Beamtenseite wurde die Beteiligung der Personalvertretung beantragt. Der Personal- und Organisationsausschuss (POA) des Stadtrats N. (Einleitungsbehörde gemäß Art. 36 Abs. 2 BayDO i.V.m. § 7 DVlnnBayDO) beschloss am 24. Juni 2003 die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, die Durchführung einer Untersuchung, die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens nach Art. 17 BayDO und Anordnungen nach Art. 80 und 81 BayDO. Die Personalvertretung wurde gemäß Art. 76 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG beteiligt.

Die Einleitungsverfügung vom 8. Juli 2003 wurde dem Beamten am 10. Juli 2003 zugestellt. Das Disziplinarverfahren war bis zur Rechtskraft (am 22.3.2005) des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2005 im Strafverfahren gegen den Beamten (Az. 4 Ns 353 Js 7491/2003) ausgesetzt.

Auf Antrag des POA (dessen Beschluss vom 12.4.2005) erließ die Untersuchungsführerin am 27. Juni 2005 eine Erstreckungsverfügung, mit der die Untersuchung auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Fürth vom 17. Januar 1996 (17 Cs 954 Js 16584/95) sowie des Amtsgerichts Weißenburg (3 Cs 6 Js 11473/97) und des Amtsgerichts Regensburg (25 Ds 121 Js 11726/04) - die beiden letztgenannten später angeschuldigt wie oben unter Ziff. III. 3 und 4 näher bezeichnet - mit den dort zugrundeliegenden Sachverhalten erstreckt wurde. Die Erstreckungsverfügung wurde dem Beamten am 29. Juni 2005 zugestellt. Der Untersuchungsbericht nach Art. 57 Abs. 2 BayDO datiert vom 26. Juli 2005.

In der am 4. Oktober 2005 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach - Kammer für Disziplinarsachen Land - eingegangenen Anschuldigungsschrift der Stadt N. vom 26. September 2005 wird der vorgenannte Ablauf des Näheren -unter weitgehender Übernahme der Darlegungen des Berichts der Untersuchungsführerin - wiedergegeben und der Beamte der schuldhaften Verletzung ihm obliegender Dienstpflichten durch die oben unter Ziff. III. genannten Dienstvergehen beschuldigt.

Durch die außerdienstlichen Straftaten habe der Beamte schuldhaft gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Das außerdienstliche Verhalten sei nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit dem hinzukommenden innerdienstlichen Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Verletzung der Wahrheitspflicht am 27. Mai 2003 habe er gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Das Vertrauensverhältnis zum Beamten sei restlos zerstört, so dass angeregt werde, auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Der durch das Dienstvergehen eingetretene Achtungs- und Vertrauensverlust sei so schwerwiegend, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit ein Verbleiben des Beamten in seinem Dienstverhältnis nicht mehr zugemutet werden könne. Bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit wiege auch besonders schwer, dass der Beamte, obwohl er disziplinarrechtlich (Disziplinarverfügung vom 31.7.2001) sowie strafrechtlich vorbelastet gewesen sei und gegen ihn ein Strafverfahren sowie ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig gewesen seien, am 2. April 2004 eine weitere Straftat (Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 2.8.2004) begangen habe. Das sich auch daraus ergebende Persönlichkeitsbild lasse darauf schließen, dass auch in Zukunft mit einer Fortsetzung der ihm angelasteten Verhaltensweisen zu rechnen sei.

Der Beamte äußerte sich zu der ihm zugestellten Anschuldigungsschrift in materieller Hinsicht nicht; er regte lediglich die Anhörung des stellvertretenden Mitglieds des Gesamtpersonalrats He. an.

V.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. September 2006 gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt und dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 % des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten gewährt.

Das vorliegende Disziplinarverfahren weise keine Verfahrensmängel auf. Insbesondere seien das Verfahren von der zuständigen Stelle rechtswirksam und unter Zustellung der Einleitungsverfügung an den Beamten eingeleitet, sodann die Vorermittlungen und die Untersuchung ordnungsgemäß und unter Wahrung der entsprechenden Zuständigkeiten durchgeführt worden.

Die Kammer habe die tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass das angeschuldigte Dienstvergehen bewiesen sei. Bezüglich der Vorwürfe hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Eigenkonsums von Drogen, der Körperverletzung des Schülers und Körperverletzung des Ordners lägen jeweils rechtskräftige Strafurteile vor, sodass das Gericht mangels eines Ansatzes für einen Lösungsbeschluss - der auch nicht im Hinblick auf das durch Auslegung korrigierbare Schreibversehen im Strafurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zum Cannabisgehalt vorliege - jeweils gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayDO an die dortigen tatsächlichen Feststellungen gebunden sei. Zudem habe das Gericht seine Überzeugung auch aus dem Akteninhalt gebildet, eigenständig insofern hinsichtlich der - vom Beamten auch nicht bestrittenen - innerdienstlichen Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstherrn am 26. Mai 2003.

Das Verhalten des Beamten sei nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu würdigen. Die in der Anschuldigungsschrift näher aufgelisteten Pflichtverletzungen lägen vor. Bis auf die in der disziplinären Gewichtung nur nachrangige innerdienstliche Verletzung der Wahrheitspflicht, für die Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG einschlägig sei, handele es sich bei den vier Hauptkomplexen jeweils um außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen, für welche jedoch evident die Qualifizierungsmerkmale des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG erfüllt seien.

Hinsichtlich der Bemessung des Disziplinarmaßes führt das Gericht aus, bereits der Anschuldigungspunkt 1 führe zur Höchstmaßnahme, was dann in der Gesamtgewichtung der Dienstpflichtverletzungen des Beamten angesichts des massiven Eigengewichts der weiteren außerdienstlichen Komplexe, wiederum verstärkt durch die innerdienstliche Fehlverhaltensweise des Beamten, zu einer Verfestigung dieses Ergebnisses führe.

Schon das in hohem Maße sozialschädliche Agieren des Beamten als Rauschgifthändler mit Mehrfachtaten über einen längeren Zeitraum unter Besorgung einer auch gewichtsmäßig erheblichen Rauschgiftmenge wirke disziplinär äußerst schwer. Die Weitergabe von Betäubungsmitteln, erst recht aber der Verkauf zur Gewinnerzielung durch einen Beamten sei, auch wenn dieser damals selbst rauschgiftsüchtig gewesen sei, auf Grund der von ihm zu verantwortenden Gefährdung bzw. Schädigung Dritter eine schwere Dienstpflichtverletzung, wobei im Fall der hier gegebenen Weitergabe von Drogen durch einen damals selbst drogenabhängigen Beamten beide Komplexe disziplinarrechtlich gemeinsam zu bewerten seien. Weiter seien in die Beurteilung die weiteren drei bewiesenen Tatkomplexe zu Lasten des Beamten mit ihrem Eigengewicht einzustellen. Bezüglich des Eigenkonsums von Rauschgift über mindestens 2 1/2 Jahre durch den Beamten seien selbst bei isolierter Sicht ebenfalls Achtung und Vertrauen in den Beamten beeinträchtigt, auch wenn dies außerdienstlich geschehen sei und auch wenn Verdachtsmomente der Einleitungsbehörde auf eine diesbezüglich verursachte Beeinträchtigung des Dienstbetriebes mangels Anschuldigung hier auch nicht zugrunde zulegen sei. Die außerdienstliche vorsätzliche Körperverletzung des Schülers (Komplex 3) sei bei isolierter Sicht angesichts der Brutalität des Beamten bei nichtigem Anlass ein schwerer außerdienstlicher Pflichtenverstoß, die insofern als Wiederholungstat der vorsätzlichen Körperverletzung des Ordners (Komplex 4) ebenfalls. Die innerdienstliche Verletzung der Wahrheitspflicht sei hingegen in der Gewichtung weniger bedeutsam.

Trotz der gegenwärtig belegten fehlenden Drogensucht des Beamten sei angesichts der sonstigen Pflichtverletzungen nicht von einer abgeschlossenen früheren Lebensphase auszugehen, sondern eine negative Zukunftsprognose zu stellen.

Der Beamte sei somit für jeglichen Dienstherrn völlig untragbar.

VI.

Der Beamte hat gegen dieses Urteil, das ihm am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, am 17. November 2006 Berufung eingelegt. Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Das ergibt sich aus der Antragstellung und der mit ihr im Zusammenhang gemachten Äußerung, grundsätzlich seien die festgestellten Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden, wobei allerdings die Würdigung Mängel aufzeige.

Zur Begründung trägt der Beamte im Wesentlichen vor, die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme sei unverhältnismäßig. Er sei kein typischer Rauschgifthändler im Sinn eines Dealers, wenngleich dieser Transport von Drogen rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eingestuft werde. Er sei durch die Krankheit und Drogenabhängigkeit der Ehefrau selbst zum Rauschgiftkonsumenten geworden. Er habe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, da er als Entlohnung für den Transport von Drogen lediglich Eigenbedarfsmengen an Rauschgift bzw. eine Erstattung von angefallenen Fahrtkosten erhalten habe. Der ihm vorgehaltene Transport von Drogen zur Befriedigung der eigenen Rauschgiftsucht bzw. der der Ehefrau stelle sich aus seiner Sicht als ein leichterer Fall des Drogenhandels dar. Der darin zu sehende erhebliche Milderungsgrund gestatte die Verhängung einer Maßnahme unter der Höchstmaßnahme.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer "abgeschlossenen und negativen Lebensphase" verneint. Zum einen lägen die dem Beamten zur Last gelegten Drogendelikte einen langen Zeitraum zurück. Im Übrigen habe er durch die Vorlage von Drogenscreenings und durch die Trennung und zwischenzeitlich erfolgte Scheidung von seiner Ehefrau belegt, dass diese negative Lebensphase für ihn abgeschlossen sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er im Rahmen des § 31 BtMG in erheblichem Umfang für die KPI Fü. als VP Aufklärungshilfe geleistet habe und gemeinsam mit Beamten der KPI sowie des LKA längere Zeit an der Überführung weiterer Rauschgifthändler mitgewirkt habe, auch unter erheblicher Selbstgefährdung.

Insofern zeige sich auch, dass er sich gegenüber der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich fühle. Die Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten sei im Vergleich zur üblichen Rechtsprechung des Landgerichts N.-Fü. sehr milde gewesen. Besondere Umstände dafür habe man bei der Strafgerichtsbarkeit darin gesehen, dass man die Hoffnung auf Weiterbeschäftigung des Beamten in seinem Beruf durch die Stadt Nü. gehabt habe.

Hinsichtlich der dem Beamten zur Last gelegten Körperverletzungen habe sich der Beamte nicht als "brutaler Schlägertyp", wie vom Verwaltungsgericht formuliert, gezeigt. Das Amtsgericht Regensburg habe berücksichtigt, dass der Beamte in einer Paniksituation gehandelt habe. In den entsprechenden Presseberichten sei eindeutig eine kritische Haltung gegenüber den Ordnern und der vor Ort tätigen Polizei eingenommen worden. Zuvor stattgefundene Körperverletzungshandlungen seien im Rahmen der Tätigkeit des Beamten bei einem Sicherheitsdienst erfolgt. Auch hier habe der Beamte die entsprechende Tätigkeit aufgegeben, um nicht mehr in solche Situationen wie die der Verurteilung zu Grunde liegende zu kommen. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass gerade Ordner eines Sicherheitsdienstes im Rampenlicht und unter besonderem Druck stünden.

Der Beamte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufzuheben und eine mildere Maßnahme gegen den Beamten auszusprechen, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

Die Einleitungsbehörde regt an,

die Berufung zurückzuweisen.

Der durch das Dienstvergehen eingetretene Achtungs- und Vertrauensverlust sei so schwer wiegend, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit ein Verbleiben des Beamten in seinem Dienstverhältnis nicht mehr zugemutet werden könne. Die vom Verteidiger des Beamten für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Festsetzung einer milderen Disziplinarmaßnahme vorgebrachten Gründe seien nicht nachvollziehbar.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Verwaltungsgerichtshof haben die Personalakten des Beamten, der Akt der Untersuchungsführerin, der Vorermittlungsakt der Einleitungsbehörde, eine Heftung Disziplinarverhandlungen, eine Heftung Erstreckungsantrag der Stadt N., die Akten der Staatsanwaltschaft N.-Fü. Az. 4 Ns 353 Js 7491/03 und Az. 3 Cs 6 Js 11473/097, ein Akt der Staatsanwaltschaft A. Az. 3 Cs 6 Js 11473/97, ein Akt der Staatsanwaltschaft R. Az. 121 Js 11726/04, zwei Heftungen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und eine Heftung Beihilfeunterlagen vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, die gemäß Art. 78 Abs. 5 des Bayer. Disziplinargesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665) nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, d.h. der Bayer. Disziplinarordnung (BayDO) fortzuführen war, ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung, mit der der Beamte die Abänderung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf das Disziplinarmaß begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt. Denn das festgestellte Dienstvergehen wiegt sehr schwer und erfordert die Verhängung der Höchstmaßnahme nach Art. 12 BayDO.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Die Vorermittlungen wurden unter Beachtung des Art. 27 BayDO durchgeführt. Die dem Beamten von der Einleitungsbehörde bekannt gegebene Einleitungsverfügung vom 24. Juni 2003 und die Erstreckungsverfügung vom 27. Juni 2005 bezeichnen den Sachverhalt, in dem das Dienstvergehen gesehen wurde, mit ausreichender Genauigkeit. Das Disziplinarverfahren war bis zur Rechtskraft (am 22.3.2005) des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2005 im Strafverfahren gegen den Beamten (Az. 4 Ns 353 Js 7491/2003) ausgesetzt. Die Untersuchung wurde ordnungsgemäß durchgeführt; die Personalvertretung wurde gemäß Art. 76 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG beteiligt und dem Beamten wurde Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Die den Anforderungen des Art. 60 BayDO genügende Anschuldigungsschrift vom 26. September 2005 wurde ihm zur Äußerung und unter Hinweis auf seine Rechte zugestellt.

II.

Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen, wonach es sich bei den vier Hauptkomplexen - bis auf die innerdienstliche Verletzung der Wahrheitspflicht, für die Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayDO einschlägig ist - jeweils um außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen handelt, gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

Als Pflichtverletzungen zu beurteilen sind demnach die Vorhaltungen, die im Tatbestand unter der Gld.Nr. III in vier Anschuldigungskomplexe unterteilt benannt sind, also 1. der Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, 2. der über zweijährige Eigenkonsum von Drogen und die damit verbundene Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstherrn, 3. der Vorwurf der Körperverletzung des Schülers sowie 4. der Vorwurf der Körperverletzung des Ordners.

Das Verwaltungsgericht folgt bei der Einschätzung der hierbei verletzten beamtenrechtlichen Pflichten der Auffassung der Einleitungsbehörde, wonach der Beamte gegen die Pflichten, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG - mit Ausnahme von Anschuldigungspunkt 2 -) und sich auch außerhalb des Dienstes besonders achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3, Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG; die Verletzung der Wahrheitspflicht als Teil des Anschuldigungspunkts 2 betrifft die entsprechende innerdienstliche Pflicht als Dienstvergehen nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG) verstoßen habe. Der Senat kommt zu demselben Ergebnis.

1. Der Schwerpunkt der dem Beamten vorzuwerfenden Verfehlungen liegt in dem im Anschuldigungspunkt 1 geschilderten Verhalten. Es wurde bereits im vorgängigen strafrechtlichen Verfahren mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2005 (Az.: 4 Ns 353 Js 7491 /2003), an dessen tatsächliche Feststellungen sich das Verwaltungsgericht zu Recht gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayDO gebunden gesehen hat, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Zeitraum Ende 1999 bis Ende 2001 in 10 Fällen (davon in 6 Fällen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2, in 4 - wegen des niedrigeren Wirkstoffgehalts des Haschischs minderschweren - Fällen nach § 29 a Abs. 2), jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) unter Anwendung des § 31 Ziff. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten (ausgesetzt auf Bewährung) geahndet.

Bei diesen Verletzungen der Pflichten, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, handelt es sich um ein gravierendes außerdienstliches Fehlverhalten, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und damit um ein außerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1983 (Az. 1 D 37/83, DÖD 1984, 88; vgl. etwa auch das Urteil vom 13.8.1985, Az. 1 D 174/84, Dok.Ber. B 1985, 273 ff.) herausgestellt, dass es das Anliegen des Gesetzgebers war, mit dem Betäubungsmittelgesetz der Rauschgiftwelle Einhalt zu gebieten, schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschmittelkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere auch von der Jugend, abzuwenden, um damit letztlich die Gesellschaft in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten. Wer sich diesem - in nachfolgenden Änderungen dieses Gesetzes erneut unterstrichenen -Anliegen verschließe, wer stattdessen den staatlichen Zielen aus eigensüchtigen Gründen dadurch zuwiderhandle, dass er sich durch unerlaubten Umsatz und Genuss von Drogen über die Gebote der Rechtsordnung hinwegsetze, offenbare mit diesem auch strafbaren Verhalten eine Einstellung, die sozialschädlich sei und als solche die Eignung zu bedeutsamer Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen in sich trage. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss zum 9. März 1994 (Az.2 BvL 43/92 u.a., NJW 1994, 1577) ausdrücklich auf diese Intention des Gesetzgebers (namentlich für die Droge Cannabis und das darin enthaltene Harz, nämlich Haschisch) bezogen (vgl. insbesondere die Zitate aus den Begründungen der Regierungsvorlage zum Betäubungsmittelgesetz 1971; BR-Dr. 665/70 [neu] Seite 2, und des Betäubungsmittelgesetzes 1981, BT-Dr. 8/3551 S. 23 f.) und die entsprechenden Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes für verfassungsgemäß erklärt. Dabei hat es auch auf die durch internationale Abkommen erheblich erweiterte Zielsetzung hingewiesen. Danach haben die Vereinten Nationen insbesondere im Suchtstoffübereinkommen 1988 die Strafwürdigkeit jeglichen Umgangs mit Suchtstoffen - einschließlich Cannabis - anerkannt, weil die Gewinnung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und der unerlaubte Verkehr mit solchen Stoffen "Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen" (Präambel des Suchtstoffübereinkommens 1988, zitiert von BVerfG a.a.O. unter B.2.).

Die ständige Rechtsprechung folgert aus dieser Einschätzung und ihren Gründen, dass auch der außerhalb des Dienstes begangene Verstoß eines Beamten gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen, im Hinblick auf das als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltete Beamtenverhältnis grundsätzlich - im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (bzw. des wortgleichen Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG) - in besonderem Maße geeignet ist, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter, der durch Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz den damit verfolgten staatlichen Zielen zuwiderhandelt, missachtet wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Sie ist nicht mit der besonderen Rechtsbeziehung und Pflichtenstellung vereinbar, in der sich ein Beamter zum Staat und damit zur Allgemeinheit befindet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7.5.1996, NVwZ 1997, 587; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juni 2003, NVwZ-RR 2003, 877).

Vorliegend hat der Beamte wiederholt, nämlich insgesamt zehn mal, jeweils 500 g Haschisch und somit jedes Mal eine "nicht geringe Menge" im Sinn der gegenüber § 29 StGB mit verschärftem Strafrahmen versehenen Strafdrohung des § 29 a StGB zu einem Preis je Gramm von 5,50 DM erworben, transportiert und weiterverkauft. Sowohl die Zahl der jeweils mit neuem Tatentschluss eingegangenen Geschäfte als auch die Einzelmengen wie die Gesamtmenge von 5 kg und der Zeitraum, der sich von Ende 1999 bis Ende 2001 und somit über zwei Jahre erstreckte, lässt die Pflichtverletzung als außerordentlich gravierend erscheinen. Das Argument des Beamten, sein Handeln habe sich von dem bei Drogenhändlern Üblichen unterschieden, da er mit dem Handel eigentlich gar keinen Gewinn erzielt habe, greift nicht: Bereits das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2005 (a.a.O.) spricht vom Gegenteil (" ... zum gewinnbringenden Weiterverkauf...") und angesichts der ihm ausgezahlten "Belohnung" von etwa 2.700 DM sowie der ihm zur eigenen Verfügung überlassenen Haschisch-Mengen von einmal 500 g und einige Male von 10 bis 20 g hat er zumindest den eigenen Haschischkonsum und den seiner Ehefrau finanziert, was durchaus einen Handelsgewinn darstellt.

2. Hinzu tritt als Anschuldigungspunkt 2 im Zusammenhang mit dem illegalen (strafrechtlich aber nicht zu verfolgenden) Drogenkonsum des Beamten im Zeitraum (spätestens Mai) 1999 bis zum Herbst 2001 - wöchentlich zwei- bis dreimal pro Woche je 0,5 g Haschisch - die in diesem Zusammenhang begangene Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstherrn im Anhörungstermin beim Personalamt der Einleitungsbehörde am 27. Mai 2003, als der Beamte - unzutreffend, wie er später auch zugegeben hat - mündlich bzw. in einem seinerzeit vorgelegten Schriftsatz als Zeitraum (nur) ein Jahr und als Ende den Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter angegeben hat.

3. Als weiterer zu berücksichtigender Sachverhalt ist (wegen der entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung trotz des relativen Verwertungsverbots bezüglich der Missbilligung) die Körperverletzung des Schülers André P. am 20. August 1997 im Weinzelt der Weißenburger Kirchweih anzuführen. Der Beamte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Weißenburg vom 25. Februar 1998 (Az.: 3 Cs 6 Js 11473/97) wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt. Er war dort am 20. August 1997 im Rahmen einer - genehmigten - Nebentätigkeit als Sicherheitsmann im Weinzelt beschäftigt und wurde zu einer Streiterei gerufen, bei der der Schüler schlichten wollte. Im weiteren Verlauf - also nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Streiterei - versetzte der Beamte dann dem Schüler einen Kopfstoß, der zu einem Nasenbeinbruch und starkem Nasenbluten führte. Grund hierfür bestand nicht.

4. Schließlich ist von erheblichem Gewicht die als Anschuldigungspunkt 4 abgehandelte Körperverletzung, die der Beamte dem Ordner Helmut G. am 2. April 2004 während des Spiels des SSV Jahn Regensburg gegen den 1 FC Nürnberg im Jahnstadion in Regensburg zufügte und die zu seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 Euro durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 2. August 2004 (Az.: 25 Ds 121 Js 11726/04 führte. Im Hinblick auf das Fehlen eines plausiblen Grundes für dieses Handeln und dessen Brutalität - der Beamte schlug G. heftig mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser erhebliche Schmerzen erlitt und ihm außerdem Zähne absplitterten bzw. gelockert wurden, was der Beamte zumindest billigend in Kauf nahm - ist auch dieses Vorkommnis als erhebliche Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten im außerdienstlichen Bereich zu werten.

III.

Bei der im Rahmen der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme vorzunehmenden disziplinarischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände geht der Senat davon aus, dass das nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens einer Gesamtbetrachtung zu unterziehende Fehlverhalten des Beamten sehr schwer wiegt, und hält im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten sowie auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Beamten (Art. 12 BayDO) für angemessen und erforderlich. Dabei lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten:

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.

Das Dienstvergehen des Beamten wird vorliegend geprägt durch die als Anschuldigungspunkt 1. vorgehaltene Dienstverfehlung, also durch das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren. Deshalb ist diese Dienstverfehlung in erster Linie in den Blick zu nehmen. Bei der Zuordnung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht zu einer der im Katalog des Art. 6 BayDO aufgeführten Disziplinarmaßnahmen besteht keine von der Rechtsprechung herausgearbeitete Regeleinstufung. Die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können nämlich von sehr unterschiedlichem Gewicht sein (vgl. zutreffend Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II Rz. 445 m.w.N.). Die veranlassten Disziplinarmaßnahmen können nach ständiger Rechtsprechung von der Höchstmaßnahme (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.10.1983, Az. 1 D 37/83, DÖD 1984, 88; vom 12.7.1994, Az. 1 D 31/93, ZBR 1995,26) über eine Dienstgradherabsetzung (so z.B. BVerwG vom 13.8.1985, Az. 1 D 174/84, DokBer B 1985, 273) und einer Gehaltskürzung (BVerwG, Urteil vom 14.5.1997, Az. 1 D 58/96, ZBR 1998, 245) bis zu Disziplinarmaßnahmen im unteren Segment reichen; auch kann die Schwelle der disziplinaren Erheblichkeit unterschritten werden.

Die hier einschlägigen, vom Beamten begangenen Dienstverfehlungen wiegen äußerst schwer.

Dies ergibt sich zunächst aus deren Eigengewicht, nämlich aus der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, aus Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, also den objektiven Handlungsmerkmalen.

Neben der - bereits dargelegten - hohen Bedeutung der verletzten Dienstpflichten wird das Handeln des Beamten entscheidend von dem großen Umfang der vorzuhaltenden Rauschgiftgeschäfte - eine Gesamtmenge von 5 kg Haschisch in zehn gleichen Teilmengen über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren - geprägt.

Von großem Gewicht ist hier die gegen den Beamten durch strafgerichtliches Urteil verhängte Freiheitsstrafe von elf Monaten, die nur wenig unterhalb der sich aus Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG ergebenden Grenze liegt. Danach endet das Beamtenverhältnis, wenn ein Beamter in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dieser beamtenrechtlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß kommt vorliegend auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (vgl. zu diesem Gesichtpunkt BVerwG, Urteil vom 12.7.1994 a.a.O. m.w.N. zu der insofern vergleichbaren Vorschrift des § 48 BBG).

Vorliegend sind eine Reihe von Gesichtspunkten, die auch für die Findung des Disziplinarmaßes bedeutsam sind, bereits im Strafverfahren gewürdigt worden und in die dann verhängte Strafsanktion eingeflossen:

Wie bereits im erstinstanzlichen strafgerichtlichen Urteil des Schöffengerichts Fürth vom 27. Januar 2004 (auf Seite 7 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt gewesen, sodann und insofern maßgeblich dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2005 als Sachverhalt zugrunde gelegt (was sich insbesondere auch aus der dortigen ausdrücklichen Verweisung auf die Einzelstrafen des aufgehobenen Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.7.2004, unterschieden nach sechs und vier Fällen und dem entsprechend aus § 29 a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 BtMG entnommenen, differenzierenden Strafrahmen ergibt) und schließlich von der Disziplinarkammer auch für den Senat verbindlich festgestellt (hinsichtlich des dort - auf Seite 7 des amtlichen Urteilsabdrucks angesprochenen - offensichtlichen Schreibversehens im Urteil des Landgerichts -Seite 5 - kann sich der Senat auf die zutreffende Erläuterung in der Anschuldigungsschrift - Seiten 10 f. - beziehen), war in allen zehn Fällen die Grenze der "nicht geringen Menge" überschritten. In sechs der insgesamt zehn Fälle bestand eine durchschnittliche Qualität von 5 % Wirkstoff und in den restlichen vier Fällen eine Qualität von wenigstens 2,5 % Wirkstoff.

Nach den weiteren Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2005 kaufte der Beamte bei jeder seiner Fahrten mindestens 500 g Haschisch zu einem Grammpreis von 5,50 DM zum gewinnbringenden Weiterverkauf und übergab die Ware am Fahrtziel seinem Auftraggeber. Damit ist der gleiche Umstand angesprochen, der das Amtsgericht Fürth dazu bewogen hatte, nicht etwa nur von einer sog. "schwachen Täterschaftsform" - etwa als "Fahrer" oder "Rauschgiftkurier" - auszugehen, sondern davon, dass der Beamte ein vom Auftraggeber mit den erforderlichen Geldmitteln ausgestatteter und auch bezahlter Aufkäufer war.

Zugunsten des Beamten hat das Landgericht (a.a.O.) die Tatsache berücksichtigt, dass der gemäß § 31 (richtig: BtMG) i.V.m. § 49 StGB gemilderte Strafrahmen anzuwenden war. Hinter dieser (nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten) Darstellung steht der strafmildernde Umstand, dass der Beamte - nach seinem Geständnis -durch freiwillige Offenbarung seines Wissens dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.

Weiterhin floss zugunsten des Beamten in die Strafbemessung durch das Landgericht (a.a.O.) ein, dass der Beamte nach seiner Entdeckung aktive Mithilfe bis zur Selbstgefährdung bei der Aufdeckung erheblicher Straftaten im Betäubungsmittelrecht geleistet hat. Damit ist ersichtlich der - sich anderweitig aus den Akten ergebende - Gesichtspunkt angesprochen, dass der Beamte nach der Haftentlassung etwa im Mai 2003 bis zum Mai 2004 als Vertrauensperson im Rahmen der Strafverfolgung der KPI Fürth, K4, eingesetzt war und dabei erfolgreich Beiträge zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung verschiedener Straftaten geleistet hat.

Der Senat kann die zwischen dem Beamten und der Einleitungsbehörde strittige Frage dahingestellt sein lassen, ob das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem rechtskräftig gewordenen Urteil bei der Gesamtstrafenbildung trotz bestehender Möglichkeit von einer Einbeziehung des mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 2. August 2004 wegen Körperverletzung (eines Ordners) verhängte Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu 40 Euro deshalb abgesehen hat, um nicht eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr mit den Folgen des Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG verhängen zu müssen. Auch die vorliegende Strafzumessung, die nur knapp unter der Grenze des Art. 46 BayBG liegt, wirkt sich bei der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens grundsätzlich zulasten des Beamten aus. Soweit keine disziplinarrechtlichen Milderungsgründe vorliegen, wird (bereits wegen des dem Strafurteil zugrundeliegenden Delikts, vorliegend also des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz) regelmäßig die Höchstmaßnahme geboten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.1983 a.a.O.; Zängl, Disziplinarrecht in Bayern, MatR II Rz. 446 letzter Absatz).

Diese von der Schwere des Dienstvergehens - bezogen zunächst nur auf den Anschuldigungspunkt 1 - ausgehende Indizwirkung könnte entfallen, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden. Dabei sind ggf. neben den von der Rechtsprechung seit langem anerkannten Milderungsgründen auch andere entlastende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen.

Soweit der Beamte die Tragweite seines Handelns relativieren will, indem er geltend macht, er sei kein typischer Rauschgifthändler im Sinne eines Dealers, er habe nur gegen einen finanziellen Aufwendungsersatz transportiert bzw. für sich persönlich Drogen nur zum eigenen Gebrauch oder zu dem seiner Ehefrau erhalten, so bedeutet dies jedoch eine rechtlich nicht angebrachte Verharmlosung. Ein Beamter, der fortgesetzt und in größerem Umfang mit Rauschgift handelt - und insofern bestehen bereits die entsprechenden bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth (a.a.O.) -, begründet erhebliche Zweifel an seiner weiteren Tragbarkeit für den Dienstherrn, gleichviel, ob er mit Drogen aus Gewinnstreben oder zum Zwecke der Finanzierung des eigenen Rauschgiftbedarfs handelt (vgl. Zängl a.a.O. MatR II Rz 446 m.w.N.). Insofern kann dem Beamten auch nicht eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zugutegehalten werden; der Senat kann sich hier auf die Ausführungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth (a.a.O.) beziehen. Vor dem Hintergrund des zeitlichen mengen- sowie wertmäßigen Umfangs des vom Beamten betriebenen Drogenhandels kann der in diesem Zusammenhang - sinngemäß - vorgetragene Gesichtspunkt, der Beamte sei nur infolge der Krankheit und der in ihrem Verlauf eingetretenen Drogenabhängigkeit seiner Ehefrau selbst zum Rauschgiftkonsumenten geworden und er sei letztlich nur dem Zwang erlegen, die Mittel zur Bestreitung des eigenen Bedarfs und des Bedarfs seiner Ehefrau beschaffen zu müssen, nicht für den Beamten sprechen. Namentlich der Milderungsgrund einer besonderen, ausweglos erscheinenden Konfliktsituation kann darin nicht gesehen werden.

Die - freiwillige - Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung etwa in Form einer Selbstanzeige als Verhaltensweise, die zu einer noch günstigen Persönlichkeitsprognose führen könnte, liegt - ohne dass es auf die Frage ihrer Auswirkung im konkreten Fall ankäme - schon nicht vor. Der Beamte wurde nämlich von seiner Ehefrau im Rahmen eines familieninternen Streits angezeigt.

Zugunsten des Beamten spricht allerdings, dass er sein inkriminiertes Verhalten ohne erkennbaren Druck von außen - wenn auch nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter - beendet und danach durchaus positiv zu gewichtende Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat. So hat er - auch insofern bereits strafgerichtlich gewürdigt - nach der Aufdeckung aktiv bei der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Verletzungen des Betäubungsmittelgesetzes auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus mitgeholfen, ist zur Überzeugung auch des Senats seit der Einstellung des Haschisch-Konsums im Herbst 2001 und damit seit mittlerweile mehr als sieben Jahren "clean", hat sich von seiner Ehefrau scheiden lassen und somit ihrem Einfluss entzogen und er war - nicht zuletzt -nach seiner Strafentlassung aktiv und mit Erfolg als Vertrauensperson im Rahmen der Strafverfolgung der KPI Fürth, K4, eingesetzt.

Dies könnte aber nur dann hinsichtlich des Disziplinarmaßes eine durchgreifende Wirkung erzielen, wenn darin mögliche Anknüpfungspunkte für den Erhalt eines Restvertrauens des Dienstherrn bzw. dafür, dass noch kein endgültiger Achtungs- bzw. Ansehensverlust eingetreten ist, gesehen werden könnten.

So liegen die Dinge aber nicht. Insbesondere kann nicht von dem Abschluss einer negativen Lebensphase als Milderungsgrund ausgegangen werden.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine begründete Erwartung, dass der Beamte künftig straffrei bleiben und auch dienstliche Verfehlungen unterlassen werde, angesichts der dem Beamten vorzuhaltenden massiven Pflichtverletzungen diese Folge überhaupt haben könnte. Eine solche Wertung hat jedenfalls schon deshalb zu unterbleiben, weil der Beamte noch während der Zeit, zu welcher der Vollzug der wegen der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängten Strafe ausgesetzt und gegen ihn bereits ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig war und er auch durch die Disziplinarverfügung vom 31. Juli 2001 vorbelastet gewesen ist, erneut und zwar in erheblichem Maß straffällig geworden ist. Damit hat der Beamte gezeigt, dass bei ihm nach wie vor ein erhebliches kriminelles Potential vorhanden ist, das die Erhaltung jenes Mindestmaßes an Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die künftige Rechtstreue des Beamten, das für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unerlässlich ist, nicht zulässt. Auch der mittlerweile eingetretene Zeitabstand zum betäubungsmittelrechtlich relevanten Verhalten, den das Landgericht (a.a.O.) als erheblich strafmildernd berücksichtigt hat, verliert somit in disziplinarrechtlicher Hinsicht jede Bedeutung.

Die näheren Umstände für diese Wertung ergeben sich aus dem Anschuldigungspunkt 4, also der Körperverletzung des Ordners Helmut G. am 2. April 2004 während eines Fußballspiels, bei dem der Beamte als Zuschauer anwesend war. Das entsprechende Fehlverhalten tritt zu dem zum Anschuldigungspunkt 1 gewürdigten hinzu und erhöht das ohnehin große Gewicht des dem Beamten vorgehaltenen Disziplinarvergehens. Hervorstechendes Merkmal ist die Brutalität, mit der der Beamte gegen den Ordner, der ihn seinerseits weder angegriffen noch provoziert, sondern erkennbar nur die ihm erteilten Anweisungen befolgt hat, vorgegangen ist, wobei in die Betrachtung mit einzubeziehen ist, dass der Beamte in früheren Jahren selbst als Ordner tätig war und die Situation kennen musste, in der sich diese Personen im Einsatz befinden.

Zwar hat der Beamte schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, dass er sich in einer Notlage befunden habe, weil nach Spielende von den Ordnern das Tor des durch ein Gitter abgetrennten Sektors der Zuschauertribüne, in dem er sich befunden habe, trotz einer stark nachdrängenden Menschenmenge nicht geöffnet worden sei und er deshalb aus Angst gehandelt habe. Er sei in zweiter oder dritter Reihe gewesen; im Rahmen des Drängens müsse er zwar den Ordner berührt haben, aber es sei aus seiner Sicht kein vorsätzliches Zuschlagen gewesen.

Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 15. Juni 2004, auf die sich das Strafurteil ausdrücklich bezieht, schlug der Beamte den Ordner Helmut G. jedoch ohne jeglichen Grund. Unbeschadet des Umstands, dass der Beamte seine Berufung nicht auf die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts erstreckt hat, das sich seinerseits hinsichtlich der Tatsachenfeststellung gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayDO an das dem Strafurteil gebunden gesehen hatte, bestätigt sich die gerichtliche Feststellung auch anhand der Akten der Staatsanwaltschaft Regensburg. Der Zeuge Helmut G. - gegen dessen Glaubwürdigkeit nichts ersichtlich ist - hat nämlich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. Mai 2004 u.a. ausgesagt, der Beamte habe am Metallzaun gerüttelt und unbedingt in den Nachbarblock und zum dortigen Ausgang gewollt. Er sei auch dreimal auf den Zaun geklettert und jeweils erst auf Aufforderung wieder heruntergekommen; dabei habe er dem anwesenden Einsatzleiter auch Faustschläge angedroht. Nach dem dritten Herunterspringen vom Zaun sei er dann unmittelbar neben G. gestanden und habe diesen ganz unverhofft mit der Faust an den linken Unterkiefer geschlagen. Damit sind nicht die Voraussetzungen einer Paniksituation beschrieben, in der sich - etwa unter dem Gesichtspunkt des Milderungsgrundes einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation - die Frage einer milderen Betrachtungsweise stellen könnte. Auch sonstige Aspekte zugunsten des Beamten werden nicht sichtbar.

Auf der anderen Seite zeigt aber das in Betracht zu ziehende, aus dem sonstigen Verhalten zu gewinnende Persönlichkeitsbild des Beamten durchaus negative Parallelen. Er hat nämlich bei Ausübung seiner Nebentätigkeit als Sicherheitsmann in einem Weinzelt den Schüler André P. am 20. August 1997, ohne dass dieser ihm dazu einen Anlass gegeben hätte, mit einem Kopfstoß erheblich verletzt und dem Betroffenen beträchtliche Schmerzen zugefügt. Zwar ist die vom Dienstherrn deswegen ausgesprochene Missbilligung ab 29. Mai 2001 nach Art. 109 Abs. 1, Abs. 3 und 4 BayDO nicht unmittelbar verwertbar (es hat sich nach Art. 7 Abs. 2 BayDO ohnehin nicht um eine Disziplinarmaßnahme gehandelt), d.h. die Tatsache der Missbilligung darf nicht mehr gegen den Beamten verwendet werden. Doch folgt aus der wegen der Tat durch Urteil des Amtsgerichts Weißenburg am 25. Februar 1998 verhängten strafgerichtlichen Vorstrafe, die im Verhältnis zu der vom Amtsgericht Regensburg am 2. August 2004 ebenfalls wegen vorsätzlicher Körperverletzung ausgesprochenen einschlägig ist, dass insofern bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit die insofern gebotenen negativen Folgerungen gezogen werden müssen.

Damit ergibt sich hinsichtlich des Anschuldigungspunkts 4 ein Verhalten, das für sich allein gesehen eine Disziplinarmaßnahme im unteren bis mittleren Bereich - also evtl. auch eine Gehaltskürzung - rechtfertigt.

Dies hat zwar für sich alleine betrachtet keine Auswirkung auf die hinsichtlich des gesamten Disziplinarvergehens zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Es hindert aber den Senat daran, von der bereits durch das Eigengewicht der im Anschuldigungspunkt 1 enthaltenen Disziplinarverfehlung indizierten Höchstmaßnahme im Hinblick auf hinzutretende, für den Beamten günstige Gesichtspunkte abzusehen.

Unter diesen Umständen kommt dem Anschuldigungspunkt 2 keine eigenständige Bedeutung zu; eine nähere disziplinare Würdigung der darin angesprochenen Disziplinarverfehlungen kann hier unterbleiben.

Da sich keine weiteren, zu Gunsten des Beamten wirkenden Gesichtspunkte ergeben haben - insbesondere das konstruktive Verhalten nach Aufdeckung der Tat einschließlich des Einsatzes als Vertrauensperson bei der KPI Fürth kann über die Berücksichtung bei der Bemessung der Kriminalstrafe durch das Strafgericht und die oben vorgenommene Würdigung im Rahmen des Milderungsgrundes einer abgeschlossenen negativen Lebensphase hinaus vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz keine weitere mildernde Wirkung zeitigen - ist abschließend festzustellen, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat und dass ihm das erforderliche Mindestmaß an Achtungswürdigkeit, das ihm bezogen auf seine Eigenschaft als Beamter zukommen muss, unwiederbringlich abhanden gekommen ist. Gegen ihn ist auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst gemäß Art. 12 BayDO zu erkennen.

IV.

Dem Beamten ist - unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts - gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayDO ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen, da dies im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse angemessen erscheint.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 BayDO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 79 BayDO).

Ende der Entscheidung

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