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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 16a D 07.436
Rechtsgebiete: BayDG
Vorschriften:
BayDG Art. 14 | |
BayDG Art. 35 Abs. 3 | |
BayDG Art. 50 Abs. 1 Satz 2 | |
BayDG Art. 63 Abs. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
Verkündet am 19. November 2008
In der Disziplinarsache
wegen Entfernung aus dem Dienst;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Disziplinarkammer) vom 10. Januar 2007,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 16a. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, den ehrenamtlichen Richter Dr. Frank, den ehrenamtlichen Richter Schnapp,
aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. November 2008
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
I.
Der am 17. März 1966 geborene Beklagte schloss seine allgemeine Schulausbildung im Juni 1986 mit dem Abitur ab. Vom 1. Oktober 1986 bis zum 30. September 1988 gehörte er als Wehrdienstleistender bzw. als Soldat auf Zeit der Bundeswehr an. Nachdem er 1988 im Ausleseverfahren für die Einstellung in die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes die Note 2,90 und die Platzziffer 1462 unter 3945 erfolgreichen Bewerbern erzielt hatte, trat er am 1. September 1988 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Verwaltungsinspektoranwärter in den Dienst der Klägerin. Im Anschluss an die 1991 mit der Note "befriedigend" (3,50) und der Platzziffer 264 unter 557 erfolgreichen Teilnehmern bestandene Anstellungsprüfung ernannte ihn die Klägerin am 29. November 1991 zum Verwaltungsinspektor z.A. Mit Wirkung zum 29. Juni 1992 erfolgte die Anstellung als Verwaltungsinspektor, zum 1. Juli 1993 die Beförderung zum Verwaltungsoberinspektor und zum 29. Mai 1994 die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Seit dem 29. November 1991 war der Beklagte im Stadtjugendamt der Klägerin (Sachgebiet "wirtschaftliche Hilfen") tätig. Ab dem 24. Januar 2002 hieß die Organisationseinheit, in der seine Stelle ausgewiesen war, "Sozialbürgerhaus ******-******* ***************** ******** ********** *". Mit Wirkung ab dem 16. Dezember 2003 wurde er innerhalb dieses Sozialbürgerhauses in eine für die Materie "Grundsicherung" zuständige Organisationseinheit umgesetzt; ab dem 1. Januar 2005 war er innerhalb des gleichen Sozialbürgerhauses als Arbeitsvermittler im Bereich der "ARGE für Beschäftigung München GmbH" tätig. Seit dem 1. Mai 2007 ist er im Sozialbürgerhaus S******* als Arbeitsvermittler tätig.
Bei den dienstlichen Beurteilungen, die im Februar 1993, im März 1994, im Juni 1995 und im Juni 1999 über ihn erstellt wurden, erzielte er jeweils das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen". Eine mit dem Datum "3. November 2008" versehene, dem Beklagten am 8. April 2004 eröffnete Beurteilung erkannte ihm das Gesamturteil "erfüllt die Anforderungen in zufriedenstellender Weise" zu. Am 18. Dezember 2000, am 18. und 19. Dezember 2001 sowie am 30. Juni 2003 gewährte ihm die Klägerin jeweils für herausragende besondere Einzelleistungen insgesamt fünf Leistungsprämien.
Der Beklagte erhielt im Juli 2005 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 10 (Stufe 8) in Höhe von 2637,74 € brutto zuzüglich einer München-Zulage in Höhe von 13,33 € und einer allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 71,22 €. Eigenen Angaben zufolge hatte er im Januar 2007 Schulden in Höhe von 30.000,-- €, zu denen es u. a. deshalb gekommen sei, weil er an das Finanzamt Nachzahlungen in Höhe von ca. 10.000,-- € wegen einer nach Darstellung der Klägerin genehmigten Nebentätigkeit als Fitnesstrainer habe entrichten müssen.
Der Beklagte ist nach Aktenlage strafrechtlich und - abgesehen von den vorliegend verfahrensgegenständlichen Vorwürfen - auch disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Mit der am 31. März 2006 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Disziplinarklage beantragte die Klägerin, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. In der Klageschrift wurde auf die ihr beigefügte Beschlussvorlage für die Sitzung des Verwaltungs- und Personalausschusses der Klägerin am 29. März 2006 (nachfolgend kurz "Beschlussvorlage" genannt) verwiesen. Darin werden dem Beklagten folgende Sachverhalte zur Last gelegt:
Sachverhaltskomplex 1: Missbräuchliche Nutzung des städtischen Internetzugangs
Teilkomplex 1.1: Abwicklung von Internetauktionen über den städtischen Internetzugang
Dem Beklagten wird insoweit vorgehalten, sich über seinen dienstlichen Internetzugang Informationen über anstehende Internetauktionen verschafft, als Bieter unter Verwendung des Namens seiner Lebensgefährtin an Internetauktionen teilgenommen und bei erfolgtem Zuschlag die Internetauktionen über den E-Mail-Account der Klägerin abgewickelt zu haben. In den meisten Fällen habe er unmittelbar nach Arbeitsbeginn die Internetseite von Ebay aufgerufen und den Verlauf der Auktionen während des Arbeitstages verfolgt. In der Zeit vom 18. Oktober 2002 bis zum 11. Dezember 2002 habe er auf diese Weise - teilweise auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen - 40 Gegenstände ersteigert.
Teilkomplex 1.2: Aufruf von außerdienstlichen Internetseiten mit zum Teil rechts- und sittenwidrigen Inhalten über den städtischen Internetzugang
Vom 1. April 2003 bis zum 1. Juli 2003 und vom 1. August 2003 bis zum 2. Dezember 2003 habe der Beklagte den Internetanschluss der Klägerin bis zu drei Stunden täglich für private Zwecke genutzt. Von den Internetseiten, die er außerdienstlich aufgerufen habe, würden u. a. die folgenden sexuell anstößige bzw. pornografische Inhalte aufweisen: sexgroup.tv, sexytraffic.de, sexybaba.net, great-sex.de, sabrinasex.websexerotic.com, strip.tv, kamasutra-original.de, erotikportal.com, wochen-end.de, praline.de, blitzillu.de, coupe.
Sachverhaltskomplex 2: Führen privater Telefongespräche auf Kosten der Klägerin
In den Monaten Mai bis einschließlich August 2003 habe der Beklagte von seinem Dienstanschluss aus 169 private Telefonate geführt, die er durch die Vorwahl "90" als dienstliche Telefongespräche gekennzeichnet habe. Der Klägerin seien hierfür 221,60 € in Rechnung gestellt worden; diesen Betrag habe ihr der Beklagte erstattet.
Sachverhaltskomplex 3: Nichteinhalten der vorgeschriebenen Arbeitszeit
Zwischen dem 9. Oktober 2002 und dem 3. Dezember 2003 sei der Beklagte an acht Tagen erst nach dem Ende der Vorgleitzeit um 9.30 Uhr zum Dienst erschienen; an 29 Tagen innerhalb dieser Zeitspanne habe er den Dienst erst nach dem Ende der Nachgleitzeit um 20.00 Uhr beendet, ohne dass hierfür eine dienstliche Veranlassung bestanden oder eine Genehmigung vorgelegen habe.
Sachverhaltskomplex 4: Fehlerhafte Abrechnung von Arbeitszeit zu Lasten der Klägerin
Zwischen dem 1. April 2003 und dem 23. September 2003 habe der Beklagte auf seiner Stempelkarte 41 Stunden als Arbeitszeit abgerechnet, während derer er den städtischen Internetanschluss für private Zwecke genutzt bzw. private Telefongespräche geführt habe. Da nach der Nummer 4.4.1.5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Klägerin die städtischen Fernsprechanlagen in bescheidenem Rahmen für private Gespräche genutzt werden dürften, hielt die Klägerin dem Beklagten nur denjenigen Teil der im vorgenannten Zeitraum geführten Privattelefonate vor, der länger als 15 Minuten gedauert habe. Sie gelangte auf diese Weise zu Telefonierzeiten von 513 Minuten. Die im genannten Zeitraum getätigten Internetzugriffe bezifferte die Klägerin auf 2004 Minuten. Hierbei seien zugunsten des Beklagten die tägliche Mittagspause von einer halben Stunde und eine dienstlich veranlasste Internetnutzung von zehn Minuten pro Woche berücksichtigt worden. Im Hinblick auf den Einwand des Beklagten, er habe sich nur "passiv im Internet aufgehalten", sei unterstellt worden, dass er dieses Medium während der Arbeitszeit nur dann für private Zwecke genutzt habe, wenn Internetaufrufe innerhalb einer Minute aufeinander gefolgt seien, da das ein aktives Surfverhalten voraussetze.
Sachverhaltskomplex 5: Nutzung städtischer Betriebsmittel für private Zwecke
Der Beklagte habe den Computer, den Drucker und das Papier der Klägerin für private Zwecke (nämlich für den Internetzugang sowie für Ausdrucke von Internetseiten) genutzt und sich dadurch einen vermögenswerten Vorteil verschafft.
Sachverhaltskomplex 6: Verletzung der Wohlverhaltenspflicht im Umgang mit "Kundinnen und Kunden"
Der Beklagte pflege im Rahmen seiner Amtsführung unangemessene persönliche Kontakte zu "Kundinnen und Kunden". In seinem Schriftverkehr fänden sich wiederholt Äußerungen, die der reinen Privatsphäre zuzuordnen seien. So habe er eine an eine "Kundin" gerichtete E-Mail mit der Formulierung "Alles Liebe einstweilen" geschlossen. Mit Frau **********, zu der er aus Anlass eines unter dem Teilkomplex 7.2 behandelten Vorgangs dienstliche Kontakte unterhalten habe, sei er "per Du" gewesen. Eine andere "Kundin" habe sich auch im Anschluss an das Ausscheiden des Beklagten aus dem Aufgabenkreis der wirtschaftlichen Kinder- und Jugendhilfe nach ihm unter Nennung seines Vornamens erkundigt. Eine am 9. Juni 2003 an den Beklagten gerichtete E-Mail, in der es um die Neuberechnung eines Kindergartenzuschusses gegangen sei, habe mit der Wendung "Grüss Dich lieber [es folge der Vorname des Beklagten]" begonnen und mit folgendem Satz geschlossen: "Ich versuch mein bestes und hab die Sache nicht vergessen. ich hoffe das du noch etwas geduldt mit uns hast".
Sachverhaltskomplex 7: Fehlerhafte Sachbearbeitung
Teilkomplex 7.1: Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII (Kosten des Besuchs heilpädagogischer Tagesstätten)
Der Beklagte habe im Laufe des Jahres 2003 in drei Fällen Hilfen für zwei Jahre gewährt, obwohl nach der im "Arbeitshandbuch der wirtschaftlichen Jugendhilfe" (AHB) unter der Gliederungsnummer 35a-6-1, Buchst. b enthaltenen Dienstanweisung Bescheide sowohl bei Erst- als auch bei Weiterbewilligungen auf ein Jahr zu befristen seien.
Teilkomplex 7.2: Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII (Bewilligung von Schulgeld)
1. Entgegen der unter der Gliederungsnummer 40-4-4, Buchst. c in Verbindung mit Buchst. b im AHB enthaltenen Dienstanweisung, der zufolge Bescheide sowohl bei einer Erst- als auch bei einer Weiterbewilligung auf ein Jahr zu befristen seien, habe der Beklagte im Laufe des Jahres 2003 in sieben Fällen Schulgeld für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt.
2. In einem weiteren Fall (Fall ******) habe er mit Bescheid vom 26. Juni 2003 Schulgeld für den Besuch eines privaten Lehrinstituts für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 28. Februar 2005 gewährt. Dieser Bescheid sei am 31. Juli 2003 aufgehoben und Schulgeld für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 31. August 2005 bewilligt worden. Auch insoweit falle dem Beklagten ein Verstoß gegen die im AHB unter der Gliederungsnummer 40-4-4, Buchst. b enthaltene Dienstanweisung (Befristung der Bewilligung auf ein Jahr) zur Last. Zudem habe seine Urlaubsvertretung am 12. März 2003 beim Steuerungsbereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe wegen der Übernahme des Schulgeldes mit dem Ergebnis nachgefragt, dass eine Kostenübernahme für das fragliche Lehrinstitut im Rahmen des § 35 a SGB VIII nicht möglich sei. Auch die Vorgesetzte des Beklagten habe ihn angewiesen, das Schulgeld nicht zu gewähren. Dessen ungeachtet habe er die Bescheide vom 26. Juni 2003 und vom 31. Juli 2003 erlassen.
3. In einem weiteren Fall (Fall **********) habe der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2002 für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 14. Januar 2004 Schulgeld für den Besuch eines privaten "Instituts *** **********" gewährt, obwohl die Förderschule, die der Jugendliche bis dahin besucht habe, dessen Wechsel zu dem privaten Institut nicht für angezeigt angesehen, sondern seine Rückführung in eine Regelschule angeraten habe. Eine Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie habe demgegenüber eine Rückführung des Jugendlichen in den Regelschulbereich aufgrund seines Alters und des Schulfortschritts nicht für möglich erachtet. Dem Beklagten sei anzulasten, dass er trotz dieser widersprüchlichen Stellungnahmen nicht die Rücksprache mit der Teilregionsleitung/Fachberatung gesucht, sondern den Bescheid vom 5. Juli 2002 eigenmächtig erlassen habe. Eine von dem nachfolgenden Sachbearbeiter im Januar 2004 durchgeführte Besprechung des Falles mit der sozialpädagogischen Teilregionsleitung und dem Psychologischen Dienst habe ergeben, dass dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen. Wegen des laufenden Schuljahres sei das Schulgeld bis zum 31. August 2004 weitergewährt worden.
Teilkomplex 7.3: Eingliederungshilfe nach § 40 BSHG
Durch Bescheid vom 12. September 2003 habe der Beklagte mit Wirkung ab dem 19. März 2003 unbefristet Hilfe für eine heilpädagogische Hausaufgabenbetreuung im Umfang von zehn Behandlungseinheiten je Woche gewährt. Nach Eingang einer vom 11. September 2003 datierenden Stellungnahme des Psychologischen Dienstes habe er diesen Bescheid aufgehoben und am 15. September 2003 heilpädagogische Hausaufgabenbetreuung im Umfang von zehn Behandlungseinheiten je Woche für die Zeit vom 19. März 2003 bis zum 31. Juli 2003 bewilligt.
Der Beklagte habe insoweit in dreifacher Hinsicht gegen die unter der Gliederungsnummer 40-4-3 im AHB enthaltene Dienstanweisung verstoßen. Zum einen sei danach der Bescheid innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang der ärztlichen Stellungnahme (§ 14 SGB IX) zu erlassen; diese datiere vom 19. März 2003. Zum anderen werde die Hilfe höchstens für ein Jahr, bei mehr als vier Wochenstunden höchstens für ein halbes Jahr, gewährt. Schließlich sei dort die Zahl der Behandlungseinheiten auf vier Stunden je Woche beschränkt worden. Im Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage sei ein Rechtsstreit gegen die Klägerin anhängig gewesen, in dem unter Bezugnahme auf die im Bescheid vom 12. September 2003 zunächst unbefristet erfolgte Gewährung eine heilpädagogische Hausaufgabenbetreuung bis zur Volljährigkeit des Hilfeempfängers begehrt worden sei.
Teilkomplex 7.4: Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII
Entgegen der Dienstanweisung, die sich unter der Gliederungsnummer 32-1 Buchst. a und d im AHB finde, habe der Beklagte im Laufe des Jahres 2003 in zwei Fällen Hilfe zur Erziehung für einen Zeitraum von zwei Jahren ohne Beachtung der Vorgaben des aktuellen Hilfeplans gewährt. Bei Beachtung der Dienstanweisung und der aktuellen Hilfepläne hätten die Leistungen nur für ein Jahr bewilligt werden dürfen.
Teilkomplex 7.5: Übernahme von Nebenkosten bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 22 SGB VIII
In 35 in den Jahren 2002 und 2003 erlassenen Bescheiden habe der Beklagte Hilfen für in Kindergärten anfallende Nebenkosten gewährt, obwohl die Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten, wie sie sich aus der unter der Gliederungsnummer 22-2 Buchst. a und d im AHB enthaltenen Dienstanweisung ergäben, nicht vorgelegen hätten.
Teilkomplex 7.6: Ermittlung des Einkommens bzw. der Eigenbeteiligung bei der Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII
Im Rahmen von zwölf in den Jahren 2002 und 2003 erlassenen Bescheiden habe der Beklagte Hilfe für nicht erstattungsfähige Aufwendungen gewährt bzw. Aufwendungen ohne die Vorlage entsprechender Nachweise anerkannt. Er habe die Einkommenssituation der Eltern nicht näher überprüft und Hilfe in Widerspruch zu vorgegebenen Bedarfssätzen bewilligt. In mehreren Fällen habe er Hilfe entgegen den einschlägigen Dienstanweisungen mit der Folge gewährt, dass die Hilfe aufgrund veränderter Einkommenssituation der Eltern bzw. einer veränderten Lebenssituation des Kindes hätte eingestellt werden müssen. Er habe sich in vielen Fällen mit der telefonischen Auskunft der Hilfeempfänger begnügt, vorgelegte Rechnungen nicht auf Angemessenheit und Stichhaltigkeit hin überprüft und die Gewährung der Höhe des Zuschusses in das Belieben der Hilfeempfänger gestellt.
Teilkomplex 7.7: Statistikerfassung in der Hilfeempfängerliste
13 seit dem 31. August 2003 beendete Hilfefälle habe der Beklagte bis zum 31. August 2004 in der Liste der Hilfeempfänger als laufende Vorgänge geführt. Hierdurch habe er gegen die Dienstanweisung "Controlling Hilfeempfängerlisten" (Gliederungsnummer 40-20-00 "Vorbemerkungen" Abs. 4 Sätze 1 und 2) verstoßen. Auf diese Weise habe er erreicht, dass ihm keine weiteren Fälle zugeteilt worden seien, da er aufgrund der Hilfeempfängerlisten eine überdurchschnittliche Fallzahl aufgewiesen habe. In einem Fall habe die unterlassene Kennzeichnung des Vorgangs als abgeschlossen zudem zur Folge gehabt, dass für ein anderes Kind keine stationäre Unterbringung habe gewährt werden können, da man aufgrund der fehlerhaften Listeneintragung das Kontingent des Sozialbürgerhauses ******-****** als erschöpft angesehen habe.
Den Schaden, der ihr aus den vorstehend als "Sachverhaltskomplex 7" bezeichneten Vorkommnissen entstanden sei, bezifferte die Klägerin im Laufe des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf 40.860,87 €.
III.
Durch Urteil vom 10. Januar 2007 erkannte das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Verwaltungsinspektors (Besoldungsgruppe A 9).
Der in der Klageschrift dargestellte Sachverhalt könne der gerichtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden, da der Beklagte die Nichtbeachtung der einschlägigen Weisungen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Freizustellen sei er von dem Vorwurf, u. a. Frau ********** mit "Du" angesprochen zu haben, da sich in den Akten keine entsprechende, protokollierte Zeugenaussage finde. Auch der dem Beklagten ansonsten vorgeworfene "familiäre Umgang" mit Hilfeempfängern sei (mit Ausnahme zweier ausgedruckter E-Mails) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und belegt worden, um eine gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Dass der Beklagte von seinen "Kunden" mit "Du" angesprochen worden sei, könne ihm nicht als Dienstvergehen angelastet werden. Die Formulierung "Alles Liebe einstweilen" sei im Umgang mit Bürgern zwar verfehlt, erreiche aber noch nicht die Schwelle zu einer Dienstpflichtverletzung.
Die Missachtung der Dienstanweisungen wiege schwer. Ein Beamter, dem der Umgang mit Steuergeldern anvertraut sei, dürfe sich nicht eigenmächtig über Vorgaben hinwegsetzen und nach eigenem Gutdünken entscheiden. Ein erheblicher Verstoß gegen Dienstpflichten liege auch in den Arbeitserleichterungen, die sich der Beklagte durch die weisungswidrige Gewährung von Leistungen für zwei Jahre zugestanden habe. Zudem habe er Schulgelder bewilligt, deren Übernahme ausdrücklich abgelehnt worden sei bzw. deren Übernahme eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfordert hätte. Da der Beklagte seine Akten "und die entsprechenden Listen" nicht ordnungsgemäß geführt habe, seien seine Entscheidungen zudem nicht oder nur schwer überprüfbar gewesen. Eine erhebliche Verletzung von Dienstpflichten liege auch darin, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel privat genutzt und dass er, anstatt seine Dienstaufgaben zu erledigen, in pornografischen Magazinen gesurft, an Versteigerungen im Internet teilgenommen und seine Privatangelegenheiten ausführlich am Telefon erledigt habe.
Unter Bezugnahme auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005 (BVerwGE 124, 252) aufgestellten Grundsätze gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei zwar erheblich belastet, aber noch nicht endgültig zerstört. Zwar ließen die selbstherrliche Arbeitsweise des Beklagten, seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Gebot der sparsamen, absolut korrekten Verwendung öffentlicher Gelder, seine Verletzung der Dienstleistungspflicht und der Missbrauch der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich erscheinen. Das gelte nicht zuletzt deshalb, weil er sein Surfverhalten trotz eines am 20. Februar 2003 erfolgten ausdrücklichen Hinweises auf das Verbot der privaten Internetnutzung ungerührt fortgesetzt habe. Zu seinen Gunsten sei seine zumindest bei Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtszug vorhandene Einsicht in sein Fehlverhalten zu berücksichtigen. Für ihn spreche auch, dass er bisher stets überdurchschnittlich beurteilt worden sei und er insgesamt vier Leistungsprämien erhalten habe. Etwas befremdlich mute hierbei an, dass ihm am 30. Juni 2003 trotz der damals bereits bekannten missbräuchlichen Internetnutzung eine Leistungsprämie zuerkannt worden sei. Angesichts der jetzigen Einsicht des Beklagten und seines Verhaltens seit der Umsetzung in einen anderen Arbeitsbereich stellte das Verwaltungsgericht die (vorsichtige) Prognose an, dass noch ein Rest von Vertrauen in eine nunmehr ordnungsgemäße Dienstpflichterfüllung verblieben sei. Der Beklagte müsse sich jedoch darüber im Klaren sein, dass angesichts seiner Vorbelastung bei neuerlichen Dienstpflichtverletzungen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wohl unausweichlich sein werde.
IV.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung beantragt die Klägerin,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2007 aufzuheben und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Wegen ihres Vorbringens in der Rechtsmittelinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Februar 2007 sowie die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 4. Mai 2007, 12. September 2007 und 19. November 2007 verwiesen. Ebenfalls Bezug genommen wird auf die Unterlagen, die sie mit Schreiben vom 12. November 2008 vorgelegt hat, und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof übergebenen Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses der Klägerin vom 7. März 2007 einschließlich der zugehörigen Tischvorlage.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der von ihm im zweiten Rechtszug vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf die Berufungserwiderung vom 26. März 2007 sowie die weiteren Schriftsätze des Bevollmächtigten des Beklagten vom 30. Juli 2007, 22. Oktober 2007 und 17. November 2008 Bezug genommen.
Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss beschränkte der Verwaltungsgerichtshof das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 BayDG in der Weise, dass der Sachverhaltskomplex 6 (er entspricht der Gliederungsnummer 2.6 der Beschlussvorlage) ausgeklammert wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die dem Verwaltungsgerichtshof außerdem vorliegenden Verfahrensunterlagen (nämlich die den Beklagten betreffende Personalakte, die bei der Klägerin angefallene Disziplinarakte und ein Aktenordner mit den Anlagen 2 bis 10 zur Klageschrift) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie war im Zeitpunkt ihrer Einlegung zwar noch nicht vom Willen des zuständigen Organs der Klägerin getragen; dieser Mangel wurde jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens geheilt.
Bereits unter der Geltung der Bayerischen Disziplinarordnung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zur Einlegung von Rechtsmitteln in Disziplinarverfahren gegen Beamte einer Kommune ein Beschluss desjenigen Kollegialorgans erforderlich ist, dem nach damaligem Recht die Stellung der Einleitungsbehörde zukam (BayVGH vom 2.9.1985 BayVBl 1985, 756). Die hierfür maßgeblichen Erwägungen beanspruchen für die nach dem Bayerischen Disziplinargesetz durchzuführenden Verfahren, denen eine Disziplinarklage zugrunde liegt, in ähnlicher Weise Geltung.
Nach Art. 35 Abs. 3 BayDG obliegt die Erhebung der Disziplinarklage ausschließlich der Disziplinarbehörde. Das ist für Gemeindebeamte gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayDG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 143 BayBG, Art. 29 GO und § 3 Nr. 1 der sowohl bei Klageerhebung als auch im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung anwendbaren Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes für den kommunalen Bereich vom 31. März 2006 (BayRS 2031-3-2-2-I) der Gemeinderat bzw. - wie im Bereich der Klägerin der Fall - ein gemäß Art. 32 Abs. 2 bis 4 GO an seine Stelle tretender beschließender Ausschuss. Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters, seiner Stellvertreter und der als seine Beauftragte handelnden Gemeindebediensteten beschränkt sich in diesem Bereich deshalb auf den Vollzug einschlägiger Gemeinderats- oder Ausschussbeschlüsse (Art. 36 Satz 1, zweite Alternative GO) und die Vornahme unaufschiebbarer Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO).
Soll die in Art. 35 Abs. 3 BayDG enthaltene Aufgabenzuweisung nicht leerlaufen, so muss auch die Entscheidung, ob eine erhobene Disziplinarklage weiterbetrieben werden soll, dem kommunalen Organ vorbehalten bleiben, das über die Einleitung eines solchen Rechtsstreits zu befinden hat.
Die vorliegende Berufung wurde mit Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 2007, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 16. Februar 2007, eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt lag keine diese Maßnahme legitimierende Entscheidung des Stadtrats bzw. des an seine Stelle tretenden Verwaltungs- und Personalausschusses der Klägerin vor. Es kann dahinstehen, ob Verfahrenshandlungen, die der erste Bürgermeister einer Gemeinde bzw. einer seiner Stellvertreter oder Beauftragten ohne den erforderlichen Beschluss des zuständigen kollegialen Verwaltungsorgans vornimmt, ungeachtet dieses Verstoßes gültig sind (so Hölzl/Hien/Huber, GO mit VerwGO, LKrO und BezO, Anm. 2.c zu Art. 38 GO; Wachsmuth in Kommunalverfassungsrecht Bayern, Anm. 2.4 zu Art. 38 GO; vgl. zur Rechtslage außerhalb Bayerns auch BGH vom 20.4.1966 MDR 1966, 669/670; BGH vom 16.11.1978 NJW 1980, 117/118), oder ob derartige Verfahrenshandlungen bis zur Genehmigung durch das zuständige gemeindliche Organ als schwebend unwirksam angesehen werden müssen (so Bauer/Böhle/Ecker/Kuhne, a.a.O., RdNr. 15 zu Art. 37 GO). Denn jedenfalls wurde der rechtliche Mangel, der sich aus der anfänglich nicht vom Willen des zuständigen Kommunalorgans getragenen Einlegung der Berufung ergibt, dadurch beseitigt, dass der Verwaltungs- und Personalausschuss der Klägerin diese Maßnahme durch Beschluss vom 7. März 2007 nachträglich gebilligt hat (vgl. zur Möglichkeit der Genehmigung einer vom ersten Bürgermeister ohne den erforderlichen Beschluss des Gemeinderats vorgenommenen Prozesshandlung durch dieses Gremium BayVGH vom 25.5.1990 FSt. 1991, RdNr. 31; BayVGH vom 18.2.2002 Az. 4 ZS 01.2959).
B.
Die vollumfänglich eingelegte Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
I.
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es geboten erscheint, einen Teil der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe aus verfahrensrechtlichen Gründen unberücksichtigt zu lassen (1.), und dass sich andere Anschuldigungspunkte aus tatsächlichen Gründen als nicht in vollem Umfang stichhaltig erweisen (2.).
1. Während das behördliche Disziplinarverfahren frei von Rechtsfehlern durchgeführt wurde, liegt hinsichtlich der Vorgänge, die im Tatbestand als "Teilkomplex 7.6" bezeichnet wurden, keine formgerechte Disziplinarklage vor. Art. 63 Abs. 2 BayDG hindert den Verwaltungsgerichtshof nicht, Mängel der Klageschrift von Amts wegen zu berücksichtigen.
Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayDG verlangt, dass in der ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleitenden Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel "geordnet" dargestellt werden. Diese Vorschrift bringt durch die ausdrückliche Hervorhebung des Erfordernisses einer "geordneten" Darstellung ein rechtliches Gebot, das bereits unter der Geltung der Bayerischen Disziplinarordnung bestand, mit gesteigerter Deutlichkeit zum Ausdruck. Zu der Frage, welchen Anforderungen eine Anschuldigungsschrift (sie entsprach von ihrer prozessualen Funktion her der Disziplinarklage heutigen Rechts) nach Art. 60 Abs. 2 BayDO unter dem Blickwinkel ihrer inhaltlichen Klarheit und Eindeutigkeit genügen musste, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 21. März 2007 (Az. 16a D 05.2710, S. 18 AU) ausgeführt:
"Der einem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt muss deutlich bezeichnet werden. ... Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt. Entspricht sie diesen Anforderungen nicht, kann die Anschuldigungsschrift ihrer am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des förmlichen Disziplinarverfahrens bestimmt anzugeben, nicht gerecht werden ..." Die Klageschrift muss ferner die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen (BVerwG vom 25.1.2007 NVwZ 2007, 960/961 zu der mit Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayDG praktisch wortgleich übereinstimmenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG). Das erfordert es u. a., dass die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (BVerwG vom 25.1.2007, a.a.O.).
Die Ausführungen in den Abschnitten 2.7.7 bis 2.7.9 der Beschlussvorlage (dort werden die im vorliegenden Urteil als "Teilkomplex 7.6" bezeichneten Vorgänge geschildert) genügen diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht.
Dem Beklagten werden insoweit zum einen Verstöße formeller (verwaltungsverfahrensrechtlicher) Art zur Last gelegt: Er habe Aufwendungen ohne die Vorlage entsprechender Nachweise anerkannt und die Einkommenssituation der Eltern nicht näher überprüft (so Abschnitt 2.7.7 der Beschlussvorlage). In Abschnitt 2.7.9 wird dieser Vorwurf teils wiederholt, teils modifiziert: Dem Beklagten wird dort zusätzlich vorgehalten, vorgelegte Rechnungen nicht auf Angemessenheit und Stichhaltigkeit hin überprüft zu haben; außerdem fänden sich in den überprüften Akten "keinerlei Unterlagen oder Belege, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Sachbearbeitung und Aktenführung als Voraussetzung für die Anerkennung derartiger Aufwendungen anzusehen" seien.
Daneben wird der Beklagte aber auch beschuldigt, materiell fehlerhaft entschieden zu haben. Denn eingangs des Abschnitts 2.7.7 der Beschlussvorlage wird ausgeführt, er habe Hilfe "für nicht erstattungsfähige Aufwendungen" und in "Widerspruch zu vorgegebenen Bedarfssätzen" bewilligt. Dem schließt sich der Vorwurf an, "in mehreren Fällen" Hilfe entgegen den einschlägigen Dienstanweisungen gewährt zu haben.
Aus diesen und den weiteren Ausführungen in den Abschnitten 2.7.7 bis 2.7.9 lässt sich nicht entnehmen, in welchen der Fälle, die im Abschnitt 2.7.7 tabellarisch aufgeführt werden, dem Beklagten ein Formalverstoß der behaupteten Art zur Last gelegt wird, und in welchen er aus der Sicht der Klägerin inhaltlich unzutreffende Verwaltungsakte erlassen hat. Ebenfalls unklar bleibt, in welchen dieser Verwaltungsverfahren er sich nach Auffassung der Klägerin vor der Anerkennung von Aufwendungen als abzugsfähig zwar Belege hat vorlegen lassen (und er diese nur nicht zu den Akten genommen hat), und in welchen darüber hinaus bereits die Anforderung einschlägiger Nachweise unterblieben ist.
Verstoßen hat die Klägerin aber nicht nur gegen das Gebot, den disziplinarrechtlichen Vorwurf eindeutig zu umschreiben. Missachtet wurde vielmehr auch das Erfordernis einer substantiierten, aus sich heraus verständlichen Schilderung des zum Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemachten Geschehens.
In der tabellarischen Zusammenstellung einzelner Hilfefälle, die sich im Abschnitt 2.7.7 der Beschlussvorlage findet, wird zwecks Erläuterung der Pflichtverletzungen, die der Beklagte insoweit begangen habe, im Wesentlichen auf die Dienstanweisungen Bezug genommen, die sich unter den Gliederungsnummern 90-5 und 90-7 im AHB finden. Da diese Verwaltungsvorschriften nahezu ausnahmslos nur die Frage der materiellen Anerkennungsfähigkeit bestimmter Aufwendungen regeln, eignen sie sich von vornherein zur Substantiierung der außerdem erhobenen verfahrensrechtlichen Vorwürfe nicht.
2. Die im Tatbestand dieses Urteils als "Sachverhaltskomplex 3" bezeichneten Vorkommnisse stellen zum weitaus überwiegenden Teil keine Dienstpflichtverletzungen dar (2.1); das Fehlverhalten, das dem Beklagten in Gestalt des Teilkomplexes 1.2 zur Last gelegt wird, weist in zeitlicher Hinsicht einen geringeren Umfang auf, als das von der Klägerin behauptet wurde (2.2).
Der Verwaltungsgerichtshof kann diese dem Beklagten günstigen Umstände berücksichtigen, obwohl er auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts verzichtet hat. Denn nach § 128 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 3 BayDG prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie die Vorinstanz. Die Klägerin hat die Berufung vollumfänglich eingelegt. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch der Frage nachzugehen, ob die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht zutreffen und sie Dienstpflichtverletzungen darstellen. Eine Beschränkung ergibt sich für das Berufungsgericht nur daraus, dass es gemäß § 129 VwGO i.V.m. Art. 3 BayDG das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu Ungunsten der Klägerin abändern darf.
2.1 Soweit dem Beklagten in Abschnitt 2.3 der Beschlussvorlage zur Last gelegt wurde, die vorgeschriebene Arbeitszeit nicht eingehalten zu haben, liegen Dienstpflichtverletzungen nur insofern vor, als der Beklagte zwischen dem 9. Oktober 2002 und dem 3. Dezember 2003 an acht Tagen erst nach dem Beginn der Kernzeit in der Dienststelle eingetroffen ist. Wenn er innerhalb dieses Zeitraums den Dienst an 29 Tagen erst nach 20.00 Uhr beendet hat, fällt ihm kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten zur Last.
Eine Missachtung beamtenrechtlicher Verpflichtungen kann nicht darin gesehen werden, dass sich der Beklagte an den fraglichen 29 Tagen überhaupt länger als bis 20.00 Uhr im Dienstgebäude aufgehalten hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die damalige Leiterin des Sozialbürgerhauses ******-****** zwar erklärt, nach 20.00 Uhr "solle" kein Bediensteter mehr im Gebäude verweilen, da die Räume dann versperrt würden; eine Anwesenheit im Haus über diesen Zeitpunkt hinaus bedürfe ausdrücklicher Genehmigung. Diese Darstellung kann nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden, auch wenn sie inhaltlich zutreffen sollte. Aus der Beschlussvorlage lässt sich nämlich selbst im Wege der Auslegung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit der Vorwurf herleiten, der Beklagte habe durch ein ungenehmigtes Verbleiben im Dienstgebäude über 20.00 Uhr hinaus gleichsam "Hausfriedensbruch" begangen.
Auch aus § 14 und aus § 23 Abs. 1 der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeit bei der Stadtverwaltung der Klägerin in der während des fraglichen Zeitraums maßgeblichen Fassung vom 18. März 1999 (DV-FLEX) folgt nicht, dass ein Beamter, der sich nach 20.00 Uhr noch im Dienstgebäude aufhält, allein deswegen ein Dienstvergehen begeht. Zwar umfasst die Nachgleitzeit - sie endet gemäß § 14 Satz 2 DV-FLEX an allen Arbeitstagen um 20.00 Uhr - gemäß § 14 Satz 1 DV-FLEX den Zeitraum vom frühesten bis zum "spätesten Arbeitsende". Diese Bestimmung und die in § 23 Abs. 1 Satz 1 DV-FLEX enthaltene Regelung, wonach Überstunden und Mehrarbeit im Sinne des Tarif- bzw. Beamtenrechts von einer Führungskraft ausdrücklich angeordnet werden müssen, können jedoch nicht so verstanden werden, dass den Beschäftigten der Klägerin im fraglichen Zeitraum ein ungenehmigter Aufenthalt in Dienstgebäuden nach 20.00 Uhr zur Erledigung beruflicher Aufgaben schlechthin verboten war. Der normative Gehalt der genannten Bestimmungen beschränkt sich bei sachgerechter Auslegung vielmehr darauf, die Zeitspannen festzulegen, die im Rahmen des von den Beschäftigten zu führenden Arbeitszeitkontos (vgl. § 16 DV-FLEX) bei der Ansammlung eines Zeitguthabens berücksichtigt werden können.
Der gegen den Beklagten in Zusammenhang mit seinen Aufenthalten im Dienstgebäude nach 20.00 Uhr erhobene Vorwurf geht zum einen dahin, dass dieses Verbleiben "in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an Internetauktionen" gestanden habe (vgl. den Einleitungssatz des vorletzten Absatzes auf S. 27 der Beschlussvorlage). Zum anderen kann aus den Ausführungen in Abschnitt 2.3.3 der Beschlussvorlage - bei wohlwollender Auslegung des sich aus Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayDG ergebenden Bestimmtheitserfordernisses - entnommen werden, dass die Klägerin dem Beklagten zur Last legt, die Zeiten des Verbleibens im Dienstgebäude über 20.00 Uhr hinaus unter Verstoß gegen die DV-FLEX als Arbeitszeit abgerechnet zu haben. Denn nur unter dieser Voraussetzung sind die ausführliche Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen über die Vor- und die Nachgleitzeit auf Seite 27 der Beschlussvorlage und der wiederholte Hinweis verständlich, die Gleitzeitüberschreitungen des Beklagten seien von vorgesetzter Seite nicht genehmigt worden; im Januar 2003 habe ihn die Teilregionsleiterin vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gleitzeit um 20.00 Uhr ende und Gleitzeitüberschreitungen nicht akzeptiert würden (S. 28 der Beschlussvorlage).
Der Vorwurf, der Beklagte habe nach 20.00 Uhr liegende Dienstzeiten unter Verstoß gegen die DV-FLEX als Arbeitszeit abgerechnet, trifft für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 nicht zu (2.1.1). Für die drei davor liegenden, von der Disziplinarklage umfassten Monate ist dieser Vorhalt zwar sachlich richtig. Zugunsten des Beklagten muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sein Abrechnungsverhalten bis zum Ende des Jahres 2002 von vorgesetzter Seite gebilligt wurde (2.1.2). Dass der Beklagte während der nach 20.00 Uhr liegenden Zeiten am 11. November 2002, am 20. November 2002 und am 4. Dezember 2002, die er als Arbeitszeit abgerechnet hat, tatsächlich nicht Dienstgeschäften nachgegangen ist, sondern er seine Aufmerksamkeit Internetauktionen gewidmet hat (nur in Bezug auf diese drei Tage wird auf S. 27 der Beschlussvorlage ein dahingehender Vorwurf erhoben), ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht in schlüssiger Weise (2.1.3).
Von vornherein in sich unschlüssig ist der in Abschnitt 2.3.1 der Beschlussvorlage erhobene Vorwurf insoweit, als in die Auflistung der Tage, an denen der Beklagte sich eine Dienstpflichtverletzung durch verspätetes Erscheinen zur Arbeit oder durch ein Überschreiten der 20.00-Uhr-Grenze habe zuschulden kommen lassen, auch der 8. April 2003 aufgenommen wurde. Denn er hat sich nach eigener Darstellung der Klägerin an jenem Tag um 8.54 Uhr ein- und exakt um 20.00 Uhr ausgestempelt.
2.1.1 In Abschnitt 2.3.1 der Beschlussvorlage wird dem Beklagten zur Last gelegt, im Jahr 2003 an neun Tagen erst nach 20.00 Uhr ausgestempelt zu haben. Anhand der als Anlage 9 zur Klageschrift vorgelegten Stempelkarten lässt sich jedoch nachweisen, dass er in jenem Jahr die nach 20.00 Uhr liegenden Zeiten bei der Ermittlung der an den fraglichen Tagen geleisteten Arbeitszeit ausnahmslos außer Ansatz gelassen hat.
So hat der Beklagte am 8. Januar 2003 um 9.00 Uhr ein- und um 20.06 Uhr ausgestempelt. Er hat sich mithin elf Stunden und 6 Minuten im Dienstgebäude aufgehalten. Da nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 DV-FLEX sechs Minuten einer Zeitwerteinheit entsprechen, errechnen sich hieraus 111 Zeitwerteinheiten. Die tägliche Sollarbeitszeit für den Beklagten betrug damals 80 Zeitwerteinheiten (vgl. § 10 DV-FLEX). Hinzuzurechnen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 DV-FLEX fünf Zeitwerteinheiten für die obligatorische Mindestpause von 30 Minuten. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des von ihm am 8. Januar 2003 erwirtschafteten Zeitguthabens nicht den sich ergebenden positiven Saldo von 26 Zeitwerteinheiten in Ansatz gebracht, sondern die an jenem Tag über die tägliche Sollarbeitszeit hinaus in der Dienststelle verbrachten Zeitwerteinheiten auf der Stempelkarte handschriftlich mit "25" angegeben und in der Spalte "Bemerkungen" handschriftlich den Vermerk "bis 20.00" angebracht.
Am 13. Januar 2003 hat er seinen Dienst nach den Aufzeichnungen des Zeiterfassungsgeräts um 9.06 Uhr angetreten und ihn um 20.12 Uhr beendet, so dass er an jenem Tag ebenfalls im Umfang von 111 Zeitwerteinheiten in der Dienststelle anwesend war. In diesem Fall hat er auf der Stempelkarte - wiederum unter Beifügung des Vermerks "bis 20.00" - handschriftlich sogar nur 24 Zeitwerteinheiten eingetragen.
Am 20. Januar 2003 ist er um 8.48 Uhr zum Dienst erschienen und hat um 20.06 Uhr ausgestempelt, so dass sich für diesen Tag 113 Zeitwerteinheiten ergeben. Den rechnerischen Saldo zur täglichen, um die obligatorische Pause nach § 9 Abs. 1 Satz 2 DV-FLEX erhöhten Sollarbeitszeit von 28 Zeitwerteinheiten hat er auf der Stempelkarte handschriftlich und unter Beifügung des Vermerks "bis 20.00" korrekt auf 27 Zeitwerteinheiten verringert. Auch bei der Addition der im Januar 2003 erwirtschafteten Zeitwerteinheiten hat er diese drei handschriftlichen Korrekturen zutreffend berücksichtigt. Zu weiteren Überschreitungen der 20.00-Uhr-Grenze ist es im Januar 2003 nicht gekommen.
Das Gericht hat in gleicher Weise die Abrechnungen des Beklagten auf den Stempelkarten für die Monate März, September, Oktober, November und Dezember 2003 (in Bezug auf einzelne in diese Monate fallende Tage wird ihm in der Beschlussvorlage ein zu langes Verbleiben in der Dienststelle zur Last gelegt) überprüft. Es hat sich ergeben, dass er auch an den verbleibenden sechs Tagen nur die bis 20.00 Uhr angefallenen Zeitwerteinheiten (vereinzelt sogar deutlich weniger) zur Berechnung seines Zeitguthabens herangezogen hat. Von einer ins Einzelne gehenden Darstellung dieser Gegebenheit sieht der Senat ab, da sich die Korrektheit des Abrechnungsverhaltens des Beklagten anhand der bei den Akten befindlichen Stempelkarten und unter Zugrundelegung des vorstehend dargestellten Berechnungsschemas ohne weiteres nachvollziehen lässt.
2.1.2 In den Monaten Oktober bis Dezember 2002 hat er nach den zutreffenden Angaben in Abschnitt 2.3.1 der Beschlussvorlage an 20 Tagen erst nach 20.00 Uhr ausgestempelt. Die an diesen Tagen erwirtschafteten Zeitwerteinheiten hat er ausweislich der Eintragungen auf den zugehörigen Stempelkarten auch insoweit zur Erhöhung seines Zeitguthabens bzw. zur Verminderung der in den Monaten Oktober und November 2002 bestehenden Zeitschuld eingesetzt, als sie auf nach 20.00 Uhr im Dienstgebäude verbrachte Zeiten entfielen.
Zugunsten des Beklagten muss davon ausgegangen werden, dass er auch insoweit nicht rechtswidrig gehandelt hat. Denn seine Stempelkarten für die Monate Oktober 2002 bis Dezember 2002, aus denen sich die zahlreichen Tage seiner Anwesenheit in der Dienststelle über 20.00 Uhr hinaus und die Abrechnung der hierauf entfallenden Minuten als "gleitzeitrelevant" deutlich ergeben, wurden nicht nur jeweils durch Vorgesetzte abgezeichnet; die Abrechnungen des Beamten wurden in all diesen Monaten zudem in der Weise nachgeprüft, dass jede von ihm handschriftlich vorgenommene Eintragung (hierzu gehören auch die Anrechnungen der nach 20.00 Uhr in der Dienststelle verbrachten Zeiten) entweder abgehakt oder einer Korrektur unterzogen wurde. Hierbei wurden alle Tage, an denen er nach 20.00 Uhr liegende Minuten zu seinen Gunsten guthabenerhöhend (bzw. zeitschuldmindernd) angesetzt hat, mit einem Häkchen versehen. Zu Abänderungen kam es nur insoweit, als der Beklagte an mehreren Tagen im Oktober 2002 die tägliche Sollarbeitszeit im Sinn von § 10 DV-FLEX unterschritten hatte; hier wurden die von ihm angesetzten, nach Auffassung der überprüfenden Person offenbar zu hoch angesetzten "Minuseinheiten" mehrfach zu seinen Gunsten verringert.
Das ausnahmslose Abhaken der Verrechnung auch nach 20.00 Uhr liegender Zeiten auf die Gleitzeitschuld bzw. ein Gleitzeitguthaben in den Monaten Oktober bis Dezember 2002 und die Abzeichnung der diese Praxis offen ausweisenden Stempelkarten durch Vorgesetzte kann nur so verstanden werden, dass diese Handhabung des Beklagten durch die mit der Überwachung der Gleitzeitregelung betrauten Dienstkräfte der Klägerin gebilligt wurde. Vor allem aber sprechen für eine solche Billigung die folgenden Ausführungen seiner damaligen Vorgesetzten ******* in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Personal- und Organisationsreferat der Klägerin vom 21. Juni 2004:
"Mit der Stempelkarte Oktober 02 hat Herr ****** eine Zeitschuld von 190 Einheiten übertragen und wurde darauf hingewiesen, dass er maximal 150 Einheiten übernehmen dürfe. Er hat den Ausgleich zugesagt. Den November 02 hat er dann mit 159 Einheiten Zeitschuld abgeschlossen und dies im Dezember 02 mit einem Guthaben von 63 Einheiten beendet. Dieses Guthaben kam durch das Abrechnen von Nachgleitzeit zustande. Im Januar 03 wurde er auf das Gleitzeitende 20 Uhr (135 ZWE) hingewiesen und es wurde ihm verdeutlicht, dass ein Nachgleiten zukünftig nicht akzeptiert werden kann. Herr ****** selbst hat ab diesem Gespräch auf das Ende 20 Uhr geachtet bzw. auch nur auf diesen Wert hin abgerechnet."
Die unmittelbare Vorgesetzte des Beklagten hat Ende Oktober oder Anfang November 2002 mithin lediglich auf den Rechtsverstoß hingewiesen, der im Anhäufen einer über 150 Zeitwerteinheiten hinausgehenden Zeitschuld liegt (vgl. § 16 Abs. 3 DV-FLEX), ohne zugleich die Abrechnung von nach 20.00 Uhr liegenden Zeiten zu monieren. Eine sich hierauf beziehende Beanstandung erfolgte nach Darstellung von Frau ******* erst im Januar 2003. Wenn sie dabei erklärt hat, ein "Nachgleiten" (gemeint erkennbar: ein Abrechnen von nach 20.00 Uhr liegenden Zeiten als "gleitzeitrelevant") könne "zukünftig nicht akzeptiert" werden, so kann das in Verbindung mit der unterbliebenen Rüge dieses Verhaltens im Oktober oder November 2002 nur so verstanden werden, dass sie die Handhabung des Beklagten bis zur Jahreswende 2002/2003 gebilligt hat.
Ein solches Hinnehmen des Ansatzes von nach 20.00 Uhr liegenden Zeiten als zeitguthabenerhöhend oder zeitschuldmindernd durch den Vorgesetzten eines Beamten muss nicht rechtswidrig sein. Denn nach der Darstellung im Schreiben der Geschäftsstellenleitung des Sozialbürgerhauses ******-****** vom 1. September 2003 (Bl. 191 - 194 der Disziplinarakte der Klägerin) besteht die Möglichkeit, dass die Leitung dieser Dienststelle nach Erörterung mit der Teilregionsleitung auf Wunsch eines Beschäftigten dienstlich veranlasste Abweichungen von den §§ 13 und 14 DV-FLEX (mithin auch von der Regelung über das Ende der Nachgleitzeit) zulässt.
2.1.3 Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass der Beklagte an den in Abschnitt 2.3.1 der Beschlussvorlage genannten Tagen während der nach 20.00 Uhr liegenden, von ihm als "gleitzeitrelevant" abgerechneten Minuten tatsächlich nicht gearbeitet hat. Denn in Bezug auf den 11. November 2002 legt ihm die Klägerin eine Beteiligung an Internetauktionen für 19.06 Uhr, in Bezug auf den 20. November 2002 für 18.10 Uhr zur Last; beide Zeitpunkte fallen in die Nachgleitzeit im Sinn von § 14 DV-FLEX. Am 4. Dezember 2002 hat der Beklagte nach Darstellung der Klägerin um 20.24 Uhr ausgestempelt und erst danach - nämlich um 20.30 Uhr - einen Gegenstand unter Verwendung seines dienstlichen Internetanschlusses ersteigert. Die Tatsache der Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses für derartige Aktivitäten an diesen drei Tagen als solche ist u. a. Gegenstand des im vorliegenden Urteil als "Teilkomplex 1.1" bezeichneten Vorwurfs und in diesem Zusammenhang zu würdigen.
2.2 Entgegen der in Abschnitt 2.1.2.1 der Beschlussvorlage aufgestellten Behauptung hat der Beklagte sittlich anstößige Internetseiten nicht bis zum 2. Dezember 2003, sondern nur bis zum 11. September 2003 aufgerufen. Aus der von der Klägerin als Anlage 4 zur Klageschrift vorgelegten Zusammenstellung des Surfverhaltens des Beklagten ergibt sich, dass er auf die in Abschnitt 2.1.2.1 der Beschlussvorlage aufgeführten Internetseiten, die ausweislich der als Anlage 6 zur Klageschrift vorgelegten Ausdrucke sexuell anstößig (und jedenfalls zum Teil auch pornografisch im Sinn von § 184 StGB) sind, zuletzt am 11. September 2003 zugegriffen hat. Auf diese Gegebenheit hat die unmittelbare Vorgesetzte des Beklagten - im Wesentlichen zutreffend - bereits in der Niederschrift vom 15. Dezember 2003 hingewiesen, in der sie die Ergebnisse der Auswertung der Internetnutzung des Beklagten in den Monaten August 2003 bis November 2003 festgehalten hat. Dort wird ausgeführt:
"Ab 08.09.03 wurden die Sexseiten nicht mehr aufgerufen. Vom 28.09.03 mit 16.10.03 erfolgten keinerlei Internetzugriffe. Vom 28.09.03 mit 17.10.03 war Hr. ****** in Urlaub.
Ab 18.10.03 wird das Internet nur mehr sehr wenig genutzt und vermehrt dienstliche Seiten wie augustinum.de, legasthenie-bayern.de. Als nicht dienstliche fallen Seiten wie tchibo.de, yahoo.com, yimg.com, passado.de, normannia-nibelungen.de, uni-marburg.de, wilhelmsgymnasium.de, st-ottilien.de auf."
II.
Die übrigen in der Beschlussvorlage aufgeführten Geschehnisse werden dem Beklagten demgegenüber zu Recht entgegengehalten.
1. Dass es sich bei den Vorkommnissen, die Gegenstand der Sachverhaltskomplexe 1, 2, 4 und 5 sind, objektiv um Dienstpflichtverletzungen handelt, hat der Beklagte ausdrücklich eingeräumt (vgl. u. a. die Ausführungen in den Abschnitten I.2, I.1, I.3 und I.5 im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.12.2006). Es genügt deshalb, anzumerken, dass eine Nachprüfung dieser Vorwürfe durch den Senat anhand der Akten die Stichhaltigkeit dieser Geständnisse des Beklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergeben hat; hinsichtlich des Teilkomplexes 1.2 gilt das allerdings nur mit der sich aus dem Vorstehenden ergebenden zeitlichen Einschränkung.
Soweit der Beklagte es in Abschnitt II.3 der Berufungserwiderung vom 26. März 2007 in Abrede gestellt hat, dass der Aufruf von Internetseiten mit sittenwidrigen Inhalten von einem dienstlichen PC aus eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wurde diese Rechtsbehauptung nach dem Verständnis des Gerichts in der Folgezeit nicht aufrecht erhalten (vgl. Abschnitt 2.a des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Beklagten vom 30.7.2007). Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26.2.2003, Az. 31 K 7892/02.O, JURIS), der Inhalt von Internetseiten, die ein Beamter von seinem dienstlichen Internetanschluss aus aufruft, müsse bei der disziplinarrechtlichen Würdigung eines solchen Verhaltens außer Betracht bleiben (auf diese Meinung stützen sich die Ausführungen in Abschnitt II.3 der Berufungserwiderung erkennbar), nicht beigetreten werden kann. Das folgt im vorliegenden Fall bereits daraus, dass sowohl die "Verpflichtungserklärung zur Nutzung von Internet/Intranettechnologien und Diensten", die der Beklagte am 12. August 1999 unterzeichnet hat, als auch die am 1. August 2003 an ihre Stelle getretene "Dienstanweisung zur Nutzung von Internet/Intranet und E-Mail" vom 15. Juli 2003 ein ausdrückliches Verbot des Abrufs sexuell anstößiger bzw. sittenwidriger Informationen enthielten, und Träger öffentlicher Gewalt ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Vermeidung des Ansehensverlusts besitzen, der eintreten kann, wenn ihre Beschäftigten während des Dienstes und unter Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel derartige Internetinhalte aufrufen.
2. Was die in der Klageschrift in formgerechter Weise erhobenen Vorwürfe anbetrifft, die den Erlass begünstigender Verwaltungsakte zum Gegenstand haben (Teilkomplexe 7.1 bis 7.5), so hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, in den Fällen, die in jener mündlichen Verhandlung nicht thematisiert wurden (das sind die Teilkomplexe 7.3 und 7.4 sowie der Teilkomplex 7.2 mit Ausnahme der Verfahren "******" und "**********"), objektiv nicht entsprechend den vorliegenden Dienstanweisungen entschieden zu haben. Ebenfalls eingestanden hat er seinerzeit, in der Sache "**********" falsch gehandelt zu haben, weil eine vor Bescheidserlass notwendige Rückvergewisserung unterblieben sei. Die Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof hat ergeben, dass diese Geständnisse zu Recht abgegeben wurden, dass dem Beklagten aber auch hinsichtlich der Teilkomplexe 7.1 und 7.5 sowie in Bezug auf das Verfahren "******" Dienstpflichtverletzungen zur Last fallen.
2.1 Durch die Unterlagen, die die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2008 vorgelegt hat, wird bewiesen, dass den vom Beklagten am 2. September 2003 bzw. 10. November 2003 in den Fällen "********", "******" und "*********" erlassenen Bescheiden (= Teilkomplex 7.1) Weiterbewilligungen zugrunde lagen. Eine solche hätte nach der Dienstvorschrift, die sich unter der Gliederungsnummer 35a-6-1 im AHB findet, höchstens für ein Jahr gewährt werden dürfen, während der Beklagte jeweils Leistungen für zwei Jahre zuerkannt hat.
2.2 Im Fall "******" hat der Beklagte u. a. deshalb dienstpflichtwidrig gehandelt, weil er die Entscheidung seiner Vorgesetzten missachtet hat, die Kosten für das private Lehrinstitut, das dieses Kind besuchte, seien nicht nach § 35 a SGB VIII übernahmefähig. Der Einwand des Beklagten, er habe von dem Schriftstück, in dem dieser Standpunkt dokumentiert wurde, keine Kenntnis besessen, lässt weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand des Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBG) entfallen, da er diese Unterlage bei pflichtgemäßer Sorgfalt jedenfalls hätte kennen müssen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zweifelhaft, dass sich das einschlägige Schriftstück - die Klägerin hat es der Beschlussvorlage als Anlage 7 beigefügt - in der Akte des Verfahrens "******" befand. Es enthält in seinem oberen Teil die vom 12. März 2003 datierende E-Mail eines Bediensteten der Klägerin, in der als Ergebnis einer Rücksprache mit der Teilregionsleiterin festgehalten wurde, dass nach § 35 a SGB VIII die Übernahme der Kosten für das fragliche private Lehrinstitut nicht möglich sei. Auf der Mitte dieses Blattes wurde unter Beifügung des gleichen Datums groß und auffällig ein handschriftlicher Vermerk angebracht, aus dem hervorging, dass die Kontaktaufnahme mit einer weiteren Amtsträgerin zu dem gleichen Resultat geführt hatte. Es ist nicht vorstellbar, dass ein Beamter auch dann keinen dieser beiden Texte wahrnimmt, wenn er Akten mit jener Sorgfalt bearbeitet, die beim Erlass von Verwaltungsakten geboten ist, die Ausgaben in fünfstelliger Höhe nach sich ziehen. Der Beklagte muss sich den Vorwurf, von diesen Vermerken jedenfalls fahrlässig keine Kenntnis erlangt zu haben, umso mehr entgegenhalten lassen, als er nach dem 12. März 2003 zweimal - nämlich aus Anlass der am 26. Juni 2003 und am 31. Juli 2003 von ihm erlassenen Bescheide - mit dem Vorgang "******" befasst war. Der Pflichtenverstoß, der in der weisungswidrigen Kostenübernahme für mehr als ein Jahr lag, bleibt von dem Einwand, die am 12. März 2003 erstellten Vermerke nicht gekannt zu haben, ohnedies unberührt.
2.3 Ebenfalls nicht pflichtgemäß war das Verhalten des Beklagten, das ihm im Rahmen des Teilkomplexes 7.5 zur Last gelegt wird. Einzuräumen ist allerdings, dass die im AHB unter der Gliederungsnummer 22-2 enthaltene Aussage, der zufolge "Kautionen, Aufnahmegebühren oder sonstige Nebenkosten" nicht übernommen werden, nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist. Denn da es grundsätzlich im Ermessen eines Kindergartenträgers steht, ob er bestimmte Kosten (z.B. die Aufwendungen für die Reinigung der Einrichtung) in das monatliche Benutzungsentgelt einrechnet, oder ob er hierfür ein gesondertes "Putzgeld" verlangt, wie das in einem Teil der in Abschnitt 2.7.4 der Beschlussvorlage aufgeführten Fälle geschehen ist, kann zweifelhaft erscheinen, ob tatsächlich "Nebenkosten" vorliegen, wenn derartige Beträge gesondert ausgewiesen werden. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Einwand des Beklagten, er habe die einschlägige Dienstanweisung fehlinterpretiert (z.B. den im Fall "*****" gesondert ausgewiesenen Chorbeitrag als Bestandteil der Kindergartengebühr verstanden), kann vor diesem Hintergrund nicht schlechthin Beachtlichkeit abgesprochen werden. Das gilt umso mehr, als die damalige Leiterin des Sozialbürgerhauses ******-****** in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat, ein solcher Chorbeitrag sei möglicherweise in der Tat erstattungsfähig.
Gleichwohl reicht dieser Gesichtspunkt nicht aus, um den Beklagten in diesem Punkt vom Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens gänzlich freizustellen. Denn angesichts des vorerwähnten Passus, der sich unter der Gliederungsnummer 22-2 im AHB findet, musste er zumindest mit der Möglichkeit rechnen, die Berücksichtigung derartiger, gesondert ausgewiesener Entgelte bei der Subventionierung der Kosten eines Kindergartenbesuchs durch die öffentliche Hand entspreche nicht dem Willen übergeordneter Stellen. Er handelte deshalb jedenfalls fahrlässig, wenn er ohne Rücksprache mit Vorgesetzten derartige Aufwendungen bei der Leistungsgewährung berücksichtigte.
Eindeutig rechtswidrig war es demgegenüber, wenn der Beklagte nach dem Erhalt der achten Ergänzungslieferung für das AHB, das diese Vorschriftensammlung auf den Stand vom 1. März 2003 brachte, noch Mitglieds- bzw. Jahresbeiträge zu Trägervereinen von Kindertagesstätten als berücksichtigungsfähig behandelte, wie das in den Fällen "Helena ****" durch Bescheid vom 27. August 2003 sowie "Filipp und Seni *****" durch Bescheid vom 3. November 2003 geschah. Denn in der Fassung vom 1. März 2003 schloss die Verwaltungsvorschrift Nr. 22-2 zu § 22 SGB VIII Vereinsbeiträge ausdrücklich von der Übernahme aus.
3. Von dem Vorwurf, unter Verstoß gegen die das Controlling der Hilfeempfängerlisten betreffende Dienstanweisung das Verzeichnis der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Hilfefälle nicht umgehend aktualisiert zu haben (Teilkomplex 7.7), kann sich der Beklagte nicht durch den Hinweis auf eine besonders starke Arbeitsbelastung während der fraglichen Zeit entlasten. Denn diese Dienstanweisung schrieb unter der Gliederungsnummer 40-20-00 vor, dass die Listen der Hilfeempfänger "vorrangig" zu führen seien; Ein- und Austrittsmeldungen seien "unabhängig von sonstigen damit zusammenhängenden Tätigkeiten sofort nach Eingang einzutragen". Angesichts der Dringlichkeit, die der umgehenden Erledigung dieser Aufgabe nach dem Willen der vorgesetzten Stellen mithin zukam, durfte der Beklagte von der Erledigung dieser Verpflichtung auch dann nicht - jedenfalls nicht über längere Zeit hinweg - absehen, wenn er gleichzeitig einen überdurchschnittlich hohen Geschäftsanfall zu bewältigen hatte. Dass es ihm angesichts seiner sonstigen beruflichen Belastung auch bei pflichtgemäßer Prioritätensetzung schlechthin nicht möglich war, dieser Pflicht nachzukommen, kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil zwischen dem Ende der Hilfegewährung an die 13 in Abschnitt 2.7.10 der Beschlussvorlage aufgeführten Personen (die letzten dieser Fälle waren nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Klägerin am 31.8.2003 abgeschlossen) und dem Ausscheiden des Beklagten aus dem bis dahin innegehabten konkret-funktionellen Amt am 15. Dezember 2003 mehrere Monate lagen: Während einer so langen Spanne hätte auch bei stärkster zusätzlicher Inanspruchnahme durch vertretungsweise zu erledigende Aufgaben Gelegenheit bestanden, am Bildschirm die wenigen Eingaben vorzunehmen, die erforderlich gewesen wären, um die Hilfeempfängerliste zu aktualisieren.
III.
Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt zwar schwer; es hat jedoch nicht dazu geführt, dass er das Vertrauen der Klägerin oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Eine Entfernung aus dem Dienst ist deshalb nicht gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG zwingend geboten. Die Anwendung der in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG - nicht abschließend - aufgezählten Bemessungskriterien führt vielmehr dazu, dass es bei der vom Verwaltungsgericht verfügten Zurückstufung in das Amt eines Verwaltungsinspektors sein Bewenden hat.
Die Vorgänge, die in formgerechter Weise zum Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemacht wurden, stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar. Liegen - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist eine isolierte rechtliche Betrachtung einzelner Verfehlungen ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Pflichtenverstöße zueinander in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und sie damit eine gewisse Selbständigkeit aufweisen (BVerwG vom 11.2.2000 BVerwGE 111, 54/56).
Die von der Klageschrift erfassten Vorgänge stehen untereinander jedenfalls in einem zeitlichen Zusammenhang. Der Beginn der Phase, in der der Beklagte die angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, wird durch den von ihm am 27. Mai 2002 im Fall "Aram ******" erlassenen Bescheid (Teilkomplex 7.5) markiert. Den Endzeitpunkt stellt der 15. Dezember 2003 dar, da er spätestens an diesem Tag, an dem er vor seiner behördeninternen Umsetzung zum letzten Mal Aufgaben der wirtschaftlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen hatte, gehalten gewesen wäre, die Liste der ehedem von ihm betreuten Hilfeempfänger zu aktualisieren. Alle sonstigen von der Disziplinarklage erfassten Vorgänge liegen innerhalb dieses zeitlichen Rahmens.
Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. z.B. BVerwG vom 8.9.2004 Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7).
1. Als die gravierendste der verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzungen sieht der Verwaltungsgerichtshof - insbesondere im Hinblick auf die Fortsetzung dieses Verhaltens nach der am 20. Februar 2003 erfolgten ausdrücklichen Abmahnung des Beklagten - die im Rahmen des Sachverhaltskomplexes 1 angeschuldigten Vorgänge an. Sie führen - für sich genommen - jedoch nicht dazu, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG zwingend geboten ist oder dass sie unabhängig hiervon gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG als rechtskonforme und ermessensgerechte Ausübung der Disziplinargewalt angesehen werden kann.
Unerlaubte Nutzungen eines dienstlichen Internetzugangs und vergleichbare rechtswidrige Verhaltensweisen (z. B. die unbefugte Verwendung einer dienstlichen E-Mail-Adresse) waren bisher nur in begrenztem Umfang Gegenstand der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche neben der vorerwähnten Entscheidung des VG Düsseldorf vom 26.2.2003, a.a.O., noch VG Meiningen vom 11.6.2007 Az. 6 D 60002/04.Me, JURIS). Eine Spruchpraxis, der zufolge auf solches Fehlverhalten im Regelfall durch Verhängung einer bestimmten disziplinarrechtliche Maßnahme zu reagieren ist, ist deshalb nicht feststellbar.
Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses einen "wichtigen Grund" im Sinn von § 626 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. BAG vom 7.7.2005 NJW 2006, 540; BAG vom 27.4.2006 NJW 2006, 2939), lässt sich auf das Beamtenverhältnis jedenfalls nicht unbesehen übertragen. Denn Arbeits- und Beamtenrecht betreffen sowohl formell- als auch materiellrechtlich von Grund auf unterschiedliche Rechtskreise (BayVGH vom 19.6.2006 Az. 16 b D 05.1555, S. 9 AU). Festzuhalten ist jedoch, dass auch das Bundesarbeitsgericht in den beiden vorgenannten Urteilen trotz Bejahung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB jeweils weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat, ob die seitens des Arbeitgebers wegen unerlaubter Internetnutzung ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen rechtmäßig waren. Denn auch unter dieser Voraussetzung müsse im Rahmen der nach § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung stets zusätzlich geprüft werden, ob eine fristlose Kündigung gleichwohl zu unterbleiben habe (was z. B. dann der Fall sein könne, wenn der unerlaubten Internetnutzung ein jahrelanges, im Wesentlichen beanstandungsfrei verlaufenes Arbeitsverhältnis vorausgegangen war, oder wenn dem Fehlverhalten des Beschäftigten Krankheitswert zuzuerkennen ist). Das deckt sich dem Grunde nach mit der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach die Schwere eines Dienstvergehens allein die Entfernung des Betroffenen aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigt, sondern es zusätzlich zu einer irreparablen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gekommen sein muss.
Vorliegend kommt bereits dem Verhalten, das dem Beklagten als Teilkomplex 1.1 zur Last gelegt wird, erhebliches disziplinares Gewicht zu (1.1). In Gestalt der Geschehnisse, die Gegenstand des Teilkomplexes 1.2 bilden, haben diese Pflichtverletzungen noch eine deutliche Steigerung erfahren (1.2). Namentlich deswegen, weil sich der Beklagte von diesem Fehlverhalten noch vor der Einleitung dienstrechtlicher Schritte vollständig gelöst hat und sein Verhaltenswandel allen erkennbaren Umständen nach gefestigt ist, kann gleichwohl nicht davon gesprochen werden, er habe das Vertrauen der Klägerin oder der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren (1.3).
1.1 Der Beklagte hat zwischen dem 18. Oktober 2002 und dem 11. Dezember 2002 seinen dienstlichen Internetanschluss nachweislich in 40 Fällen zur Teilnahme an Ebay-Versteigerungen verwendet und in diesem Zusammenhang des Öfteren seine dienstliche E-Mail-Adresse angegeben. Das war schon deshalb rechtswidrig, weil für ihn gemäß Abschnitt 3.1.5 Satz 1 der "Dienstanweisung für den Rechnerbetrieb im Sozialreferat" der Klägerin vom 1. Dezember 2001 ein generelles Verbot der privaten Internetnutzung galt.
Allerdings hat er sich in seiner Stellungnahme vom 26. April 2004 dahingehend eingelassen, ein Surfen im Internet sei "in sehr bescheidenem Umfange geduldet" worden, "solange man keine unerlaubten und anstößigen Seiten" aufrufe. Dessen ungeachtet musste ihm bewusst sein, dass sein in der Zeit vom 18. Oktober 2002 bis zum 11. Dezember 2002 praktiziertes Nutzungsverhalten sowohl unter quantitativem Blickwinkel als auch angesichts der Art der aufgerufenen Internetseiten keinesfalls von einem Einverständnis der Klägerin getragen sein konnte. Denn er hat damals an manchen Tagen (so am 3.11.2002 und am 10.11.2002) mindestens an drei, einmal (nämlich am 12.11.2002) sogar an vier Internetauktionen teilgenommen. Vor allem aber ermöglichte die dienstliche E-Mail-Adresse, die er nach erteiltem Zuschlag wiederholt zur Abwicklung der Erwerbsvorgänge bekanntgab, für Dritte den Schluss, dass ein Beschäftigter der Klägerin als Bieter aufgetreten war. Da die Auktionen nicht selten (vgl. die auf den Seiten 6 f. der Beschlussvorlage verzeichneten Zeiten der Zuschläge) während der üblichen Arbeitszeiten stattfanden, wurde auch für Außenstehende erkennbar, dass der Beklagte derartigen Tätigkeiten zum Teil während des Dienstes nachging.
1.2 Hinsichtlich der Vorgänge, die Gegenstand des Teilkomplexes 1.2 sind, sieht sich der Beklagte dem Vorwurf ausgesetzt, nicht nur in positiver Kenntnis der Unerlaubtheit einer privaten Internetnutzung gehandelt, sondern auch die ihm gegenüber am 20. Februar 2003 ausgesprochene Abmahnung ignoriert zu haben.
Am 20. Februar 2003 wurde der Beklagte durch die seinerzeitige Leiterin des Sozialbürgerhauses ******-****** und seine damalige unmittelbare Vorgesetzte wegen der vermehrten Internetnutzung ermahnt und darauf hingewiesen, dass er sich wegen dieses Verhaltens eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Gesprächsnotiz hierüber für die Dauer eines Jahres in seine Personalakte aufgenommen und dass bei erneuten Vorkommnissen eine Ermahnung über das Personal- und Organisationsreferat der Klägerin erfolgen werde. Dessen ungeachtet hat der Beklagte in der Folgezeit weiterhin unter Nutzung seines dienstlichen Internetanschlusses in erheblichem Umfang Seiten von Ebay aufgerufen. Vor allem aber hat er in den Monaten April bis Juni 2003 sowie im August 2003 in großem Umfang auf Internetinhalte zugegriffen, die zumindest als sexuell anstößig, zum Teil auch als pornografisch zu bewerten sind.
1.3 Gleichwohl kann nicht davon gesprochen werden, dieses Verhalten wiege bereits von seinem objektiven Gehalt her so schwer, dass der Beklagte deshalb - unabhängig von seinem früheren und seinem späteren Verhalten - das Vertrauen der Klägerin oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass die von ihm aufgerufenen Internetinhalte nicht strafbarer Art waren, und dass er sich nicht dazu hat verleiten lassen, die von ihm unerlaubterweise genutzten Inhalte auf der Hardware des Dienstherrn abzuspeichern.
Maßgeblich zugunsten des Beklagten fällt aber vor allem ins Gewicht, dass er - wie in Abschnitt B.I.2.2 der Entscheidungsgründe dieses Urteils dargestellt - den Aufruf der sexuell anstössigen Internetseiten nach dem 11. September 2003 eingestellt hat. Aus der Anlage 4 zur Klageschrift ergibt sich ferner, dass er auf die Internetseiten "ebay.de", "ebay.com" und "ebayimg.com" von seinem dienstlichen Internetanschluss aus letztmals am 25. September 2003 zugegriffen hat.
Diese Änderung in seinem Verhalten ist vor allem auf das Gespräch vom 28. August 2003 zurückzuführen. In diesem wurde er durch den stellvertretenden Leiter des Sozialbürgerhauses ******-****** und seine unmittelbare Vorgesetzte auf die von ihm in den Monaten Mai bis Juli 2003 in exzessivem Umfang von seinem Dienstanschluss auf Kosten der Klägerin geführten Privattelefonate angesprochen und aufgefordert, diese zu unterlassen. Die Nutzung des Internets durch ihn war zwar nach Aktenlage (vgl. den als Bl. 10 in der Disziplinarakte der Klägerin befindlichen Vermerk über das Gespräch vom 28.8.2003) nicht Gegenstand dieser Unterredung, hat ihn jedoch anscheinend dazu gebracht, seine Internetnutzung zu überdenken.
Zugunsten des Beklagten spricht daher, dass er nach dem 25. September 2003 nicht nur keine Internetseiten mehr aufgerufen hat, auf die er wegen ihres Inhalts von einem dienstlichen Internetanschluss aus nicht zugreifen durfte. Er hat im gleichen Monat vielmehr auch die ihm obliegenden Schritte unternommen, um einen privaten Gebrauch dieses Mediums durch ihn für die Zukunft auch in formell rechtmäßiger Weise zu ermöglichen.
Zwar vertrat das Sozialbürgerhaus im Schreiben vom 21. Juni 2004 und in der am 22. August 2005 gegenüber dem Personal- und Organisationsreferat der Klägerin abgegebenen Stellungnahme die Auffassung, der Antrag vom 9. September 2003 habe keine Gestattung der privaten Nutzung des Internets durch den Beklagten nach sich gezogen. Denn da in Bezug auf alle Angehörigen dieser Dienststelle erst die Rahmenbedingungen hätten geklärt sowie einheitliche Definitionen der in der Dienstanweisung enthaltenen Begriffe und "das Vorgehen der Führungskräfte" hätten erarbeitet werden müssen, habe die damalige Leiterin des Sozialbürgerhauses ******-****** die private Nutzung des Internets generell nicht gestattet. Trotz allem durfte der Beklagte frei von Verschulden davon ausgehen, mit der Abgabe des Antrages vom 9. September 2003 alles ihm Obliegende getan zu haben, um damit eine private Nutzung des Internets durch ihn in dem quantitativ eng umgrenzten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Umfang zu legalisieren, in dem er nach dem 25. September 2003 von diesem Medium nur noch Gebrauch gemacht hat. Denn da das Sozialbürgerhaus ******-****** selbst im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Personal- und Organisationsreferat der Klägerin nicht in der Lage war, die in dieser Dienststelle behauptetermaßen zeitweilig geltenden, vom Rundschreiben des Oberbürgermeisters vom 15. Juli 2003 abweichenden Regelungen vorzulegen (vgl. die Mitteilung des Sozialbürgerhauses vom 22.6.2005, Bl. 195 der Disziplinarakte der Klägerin), kann nicht zu Lasten des Beklagten unterstellt werden, er habe wissen müssen, dass die Leiterin dieser Dienststelle private Zugriffe auf das Internet jedweder Art auch dann als unerlaubt ansah, wenn ein Beschäftigter einen Antrag im Sinne der Nummer 3, Sätze 1 und 2 des Rundschreibens vom 15. Juli 2003 gestellt hatte. Vielmehr muss vor diesem Hintergrund von der Richtigkeit der Einlassung des Beklagten ausgegangen werden, er sei gutgläubig der Auffassung gewesen, nach der schriftlichen Beantragung der privaten Internetnutzung dieses Medium "rechtmäßig und in vertretbarem Umfang in Abstimmung mit den Anforderungen des ordnungsgemäß aufrechterhaltenen Dienstbetriebes nutzen zu dürfen" (S. 2 der Klageerwiderung vom 16.5.2006).
Letztlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Verhalten, das Gegenstand des Sachverhaltskomplexes 1 bildet, bereits vor der Aufdeckung seines nach dem 20. Februar 2003 liegenden Internet-Nutzungsverhaltens und erst recht vor der Aufnahme disziplinarrechtlicher (Vor-)Ermittlungen eingestellt hat. Nimmt ein Beamter den Hinweis auf zu erwartende dienstrechtliche Maßnahmen aber zum Anlass, um sein Handeln künftig wieder an den Geboten der Rechtsordnung auszurichten, so spricht das für eine bei ihm bestehende Bereitschaft und seine Fähigkeit zu einer Verhaltenskorrektur.
Die Aussagekraft einer solchen Veränderung wird in der Regel zwar geringer sein als in den Fällen, in denen es ohne die Androhung derartiger Konsequenzen zu einer Umstellung der Verhaltensmodalitäten kommt. Ist der Beamte jedoch - wie hier der Fall - in der Folge über geraume Zeit hinweg seinen Pflichten in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen, so rechtfertigt das die Prognose, dass nicht nur ein tiefgreifender Einstellungswandel stattgefunden hat, sondern dass der Betroffene auch die Entschlossenheit und die Kraft besitzt, diese Veränderung auf Dauer in die Tat umzusetzen.
Dass der Beklagte sich über die von der Disziplinarklage erfasste Zeitspanne hinaus korrekt verhalten hat, muss aus dem im ersten Rechtszug vorgelegten "Persönlichkeitsbild mit Leistungsbewertung" erschlossen werden. Da diese Ausarbeitung vom Oktober 2006 datiert und der Beklagte bereits seit dem 1. Januar 2005 in der ARGE für Beschäftigung München GmbH als Arbeitsvermittler tätig war, verfügten die Amtsträger, die diese Unterlage erstellt haben, über eine ausreichend lange Zeit, um den Beklagten beobachten und beurteilen zu können. Aus dem "Persönlichkeitsbild" ergibt sich, dass er vom Beginn seines Einsatzes in der ARGE an bestrebt war, sich mehr Wissen in diesem Arbeitsbereich anzueignen, er die ihm übertragene Tätigkeit sehr ernst nahm und sie ihm erkennbar Freude bereitete. Er versuche, sich in die Arbeit suchenden Personen zu versetzen und für sie die bestmögliche Unterstützung zu finden. Er sei darauf bedacht, Entscheidungen nur im Rahmen der bestehenden Vorschriften zu treffen; sei er sich in Einzelfällen nicht sicher, halte er von sich aus Rücksprache mit seiner Vorgesetzten und richte sich nach den getroffenen Entscheidungen. Er sei sehr bestrebt, die Fehler aus der Vergangenheit nicht zu wiederholen. Sowohl den Vorgesetzten als auch den Kollegen gegenüber verhalte er sich höflich und loyal. Das Disziplinarverfahren belaste ihn nach der Kenntnis seiner Vorgesetzten, mit denen er hierüber offen spreche, sehr.
Das lässt den Schluss zu, dass das vom Beklagten ab dem September 2003 an den Tag gelegte Verhalten nicht nur von der Absicht getragen war, die zu erwartenden dienstrechtlichen Maßnahmen abzuwenden, sondern dass er sich seither ernstlich bemüht, auf Dauer keinen Anlass zu dienstlichen Beanstandungen mehr zu geben. Hierbei wird nicht verkannt, dass er nach eigenem Bekunden im Anschluss an die am 16. Dezember 2003 wirksam gewordene Umsetzung in einen anderen Aufgabenkreis fast ein Jahr lang über keinen dienstlichen Internet- und E-Mail-Zugang mehr verfügte (Bl. 69 der Akte des Verwaltungsgerichts), so dass sich ein Fehlverhalten von der Art, das Gegenstand des Sachverhaltskomplexes 1 ist, in dieser Zeit nicht wiederholen konnte. Da den Vorgesetzten, die das vorerwähnte Persönlichkeitsbild über den Beklagten erstellt haben, ausweislich dieser Ausarbeitung dessen Vorbelastung bekannt war, ist es jedoch unwahrscheinlich, dass erneute, in Zusammenhang mit dem dienstlichen Internet- und E-Mail-Anschluss stehende Rechtsverstöße des Beklagten während der geraumen Zeit unentdeckt geblieben wären, die zwischen der erneuten Zurverfügungstellung derartiger Kommunikationsmöglichkeiten bis zur Erstellung des "Persönlichkeitsbildes" im Oktober 2006 verstrichen ist.
Soweit in dieser Ausarbeitung festgehalten wurde, der Beklagte werde weiterhin "als schwierige Persönlichkeit" wahrgenommen, der teilweise die fachliche Distanz vermissen lasse, steht das dem Befund, dass er sich um ein einwandfreies Verhalten bemüht, nicht entgegen. Denn bereits in der dienstlichen Beurteilung, die am 1. Juni 1999 - mithin lange vor den streitgegenständlichen Vorkommnissen - über ihn erstellt wurde, kam zum Ausdruck, dass bei ihm Wesenseigentümlichkeiten bestehen, die es ihm schwer machen, seine Wirkung auf das jeweilige Gegenüber richtig einzuschätzen, was in Einzelfällen auch negative Reaktionen nach sich gezogen habe. Diese in der Persönlichkeit des Beklagten wurzelnde Problematik steht einer grundsätzlich günstigen Prognose indes nicht entgegen. Wenn im vorerwähnten "Persönlichkeitsbild" nämlich darauf hingewiesen wurde, dass es seitens der Bürger zu keinen Beschwerden über ihn gekommen sei, so rechtfertigt das die Erwartung, dass der Beklagte die Schwierigkeiten im Verkehr mit dem Publikum, die sein Verhalten bereits in der Vergangenheit geprägt haben, so weit zu bewältigen versteht, dass sich hieraus keine dienstlichen Nachteile ergeben. Da ihm das "Persönlichkeitsbild" außerdem attestiert, er sei innerhalb des Teams, dem er angehört, mittlerweile "als Kollege und kompetenter Arbeitsvermittler akzeptiert" worden, kann ferner davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch innerdienstlich nicht in einer Weise nachteilig in Erscheinung treten wird, aus der sich Störungen des Dienstbetriebs ergeben.
Die am Ende des "Persönlichkeitsbildes" vorgenommene Einschränkung, es könne seitens des Sozialbürgerhauses "nicht ausgeschlossen" werden, "ob" der Beklagte in Zukunft nicht wieder in frühere Verhaltensweisen verfalle, steht der verhalten günstigen Prognose, die nach alledem über ihn erstellt werden kann, nicht entgegen. Die entscheidungserhebliche Fragestellung kann nur lauten, ob in begründeter Weise erwartet werden darf, dass es zu keinen erneuten Dienstpflichtverletzungen mehr kommen wird.
Diese Frage kann beim Beklagten gerade deshalb - wenn auch mit aller gebotenen Vorsicht - bejaht werden, weil bei ihm die Einsicht in das Rechtswidrige seines früheren Verhaltens im Laufe der Zeit zunehmend gewachsen ist. Waren seine im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und seine Klageerwiderung vom 16. Mai 2006 zu wesentlichen Teilen noch durch das Bemühen gekennzeichnet, nachweislich vorgefallene Dienstpflichtverletzungen in Abrede zu stellen oder sie durch augenscheinlich unzutreffende Einwände in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so hat sich der Beklagte im weiteren Fortgang des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie in der Berufungsinstanz - wenngleich erkennbar unter dem Einfluss seines anwaltlichen Bevollmächtigten - weitgehend dazu verstanden, die unbestreitbaren Verfehlungen unumwunden einzuräumen und den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nur noch insoweit entgegenzutreten, als das in rechtlich oder tatsächlich vertretbarer Weise geschehen konnte.
2. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen des Beklagten haben ebenfalls nicht dazu geführt, dass hierdurch das Vertrauen der Klägerin oder der Allgemeinheit in ihn endgültig zerstört wurde. Auch unabhängig hiervon rechtfertigen sie weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit dem Sachverhaltskomplex 1 die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
2.1 Führt ein Beamter von seinem Dienstanschluss aus unter Verwendung einer Vorwahl, die für die Kennzeichnung von Dienstgesprächen bestimmt ist, private Telefongespräche, so liegt darin ein betrügerisches Verhalten zu Lasten des Dienstherrn. Bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung solcher Vorkommnisse ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit, vom Arbeitsplatz aus unter Benutzung dienstlicher Geräte private Telefonate zu führen, ein Entgegenkommen der öffentlichen Verwaltung an ihre Mitarbeiter darstellt, denen insoweit besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Denn gerade hier ist die Überwachung aller Bediensteten auf missbräuchliche Ausnutzung dieser technischen Einrichtungen dem Dienstherrn nicht zumutbar. Er ist deshalb auf die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter besonders angewiesen (BVerwG vom 23.11.1993 NJW 1994, 3115/3116). Derartige dienstlichen Verfehlungen dürfen aus diesem Grund nicht leicht genommen werden (BVerwG vom 23.11.1993, a.a.O.). Denn ein Beamter, der seinen Dienstherrn um des eigenen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis in schwerer Weise (BVerwG vom 23.11.1993, a.a.O., S. 3115).
Zerstört wird das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten durch ein solches Verhalten dann, wenn das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist, sie z. B. mit besonderer krimineller Intensität begangen wurde, die betrügerischen Machenschaften erheblichen Umfang aufwiesen oder sie sich über längere Zeit hinweg erstreckten, sie von erheblichen eigennützigen Motiven begleitet waren oder sie unter missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung erfolgten (BVerwG vom 23.11.1993, a.a.O., S. 3115 f.; BVerwG vom 11.12.1996 NVwZ-RR 1997, 631/634). Unter diesen Voraussetzungen kommt die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht, während das Bundesverwaltungsgericht in minder schweren Fällen des Betrugs zu Lasten des Dienstherrn selbst dann auf Zurückstufung oder Gehaltskürzung erkennt, wenn derartige Zuwiderhandlungen mit anderen Pflichtverletzungen einhergehen (BVerwG vom 23.11.1993, a.a.O., S. 3116).
Erschwerende Umstände der vorliegend beispielhaft aufgezählten Art fehlen im Fall des Beklagten. Ein "besonderer Umfang" oder eine "längere Dauer" des Fehlverhaltens, das Gegenstand des Sachverhaltskomplexes 2 ist, kann ihm schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 23. November 1993 (a.a.O.) und vom 11. Dezember 1996 (a.a.O.) davon ausging, das Führen privater Telefonate unter Verwendung einer für die Kennzeichnung von Dienstgesprächen bestimmten Vorwahl sei dann durch eine Gehaltskürzung ausreichend geahndet, wenn sich dieses Verhalten über ca. neun Monate hinweg erstreckte (vgl. BVerwG vom 23.11.1993, a.a.O., S. 3115; BVerwG vom 11.12.1996, a.a.O., S. 631) und es mit einem Schaden einherging, der mit ca. 450,00 DM teils annähernd gleich hoch war wie hier der Fall (BVerwG vom 11.12.1996, a.a.O., S. 634), teils in etwa das Doppelte des vorliegend inmitten stehenden Betrages erreichte (BVerwG vom 23.11.1993, a.a.O., S. 3115).
Zum Nachteil des Beklagten fällt allerdings ins Gewicht, dass er die privaten Telefongespräche, die ihm im Rahmen des Sachverhaltskomplexes 2 zur Last gelegt werden, geführt hat, nachdem er am 20. Februar 2003 bereits wegen der unerlaubten privaten Nutzung des Internets abgemahnt worden war. Andererseits hat er das Führen von Telefonaten unter Verwendung der für Dienstgespräche bestimmten Vorwahl sofort und auf Dauer eingestellt, nachdem er am 28. August 2003 auf das Unrechtmäßige seines Tuns hingewiesen worden war. Das bestätigt den Befund, dass er zu einer beständigen Verhaltenskorrektur willens und in der Lage ist, auch wenn es zur Herbeiführung eines derartigen Wandels ggf. eines Anstoßes von außen bedarf.
2.2 Wie in Abschnitt B.I.2.1 der Entscheidungsgründe dieses Urteils dargestellt, ist der im Rahmen des Sachverhaltskomplexes 3 erhobene Vorwurf, der Beklagte habe die vorgeschriebene Arbeitszeit nicht eingehalten, nur insoweit begründet, als er innerhalb von ca. 14 Monaten an acht Tagen erst nach dem Beginn der Kernzeit zum Dienst erschienen ist. Berücksichtigt man, dass seine Verspätung an fünf dieser Tage jeweils nur eine Zeiteinheit (d.h. höchstens sechs Minuten) betrug, kann nicht davon gesprochen werden, diese Zuwiderhandlungen erforderten - auch in einer Zusammenschau mit den weiteren Verfehlungen des Beklagten - dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
2.3 Wenn der Beklagte Zeiten, während derer er das Internet privat genutzt oder Privattelefonate geführt hat, zu Unrecht als Arbeitszeit abgerechnet hat (Sachverhaltskomplex 4), so führt das zu keiner abweichenden disziplinarrechtlichen Würdigung der Sachverhaltskomplexe 1 und 2. Denn auch insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beklagte sowohl das private Telefonieren auf Kosten der Klägerin als auch die unerlaubte Nutzung des Internets für außerdienstliche Zwecke im Laufe des September 2003 auf Dauer eingestellt hat. Von einer unwiderruflichen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aufgrund des hier in Frage stehenden, zeitlich begrenzten Fehlverhaltens kann deshalb ebenfalls nicht gesprochen werden.
2.4 Dem Sachverhaltskomplex 5 kommt angesichts des insoweit entstandenen Schadens in Höhe von 2,93 € (vgl. Bl. 201 der Disziplinarakte der Klägerin) kein disziplinarrechtliches Eigengewicht zu.
2.5 Was die Missachtung innerdienstlicher Weisungen anbetrifft, die Gegenstand der Teilkomplexe 7.1 bis 7.5 und 7.7 sind, so kann ebenfalls nicht davon gesprochen werden, das insoweit in Frage stehende Verhalten des Beklagten habe zu einem unwiderruflichen Vertrauensverlust geführt. Zwar wiegen zumal die Pflichtenverstöße, die die weisungswidrige Zuerkennung von Leistungen über zwei Jahre hinweg zum Gegenstand haben, objektiv schwer. Denn sie zogen die Gefahr nach sich, dass öffentliche Mittel während eines Teils des Bewilligungszeitraums ungerechtfertigt eingesetzt wurden, während bei pflichtgemäßer Befristung von Bescheiden auf nur ein Kalenderjahr bereits nach dem Ablauf dieser Zeitspanne jeweils nachgeprüft worden wäre, ob der Hilfeempfänger nicht mehr oder nur noch in verringertem Maß bedürftig ist. Auch die unterbliebene Aktualisierung der Hilfeempfängerliste stellt angesichts der Bedeutung, die diesen Unterlagen nach der plausiblen Darstellung in Abschnitt 40-20-00 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift und in Abschnitt 2.7.12 der Beschlussvorlage für die Haushaltsplanung sowie für die gerechte Verteilung des Aufgabenanfalls im Verhältnis der Sachbearbeiter zueinander zukommt, keinen nur marginalen Pflichtenverstoß dar.
Andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Sachbearbeitung des Beklagten in den meisten der Fälle, die Gegenstand des Teilkomplexes 7.5 bilden, nicht unvertretbar war (vgl. den vorstehenden Abschnitt B.II.2.3), und dass ihm hinsichtlich der Missachtung der Verwaltungsvorschriften, die ihm im Rahmen der Teilkomplexe 7.1 bis 7.4 entgegengehalten wird, nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 sowie erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, er sei bis etwa zur Jahreswende 2001/2002 nicht mit Fallgestaltungen befasst gewesen, die Leistungen an aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen hilfebedürftige Kinder und Jugendliche zum Gegenstand hatten (auf sie beziehen sich die in der Klageschrift in Bezug genommen verwaltungsinternen Regelungen über die Befristung von Bescheiden). Mit derartigen Problemstellungen sei er vielmehr erstmals anlässlich der Fusionierung der Organisationseinheit, der er bis dahin angehört habe, mit einem anderen Sachgebiet konfrontiert worden. Diese Zeit der Zusammenlegung sei für alle Amtsträger schwierig gewesen. Auch wenn sich die Grundsatzsachbearbeiterin bemüht habe, ihm und seinen Kollegen die ständig neu erscheinenden aktuellen Dienstanweisungen des Ministeriums nahe zu bringen, habe damals kaum noch jemand genau gewusst, was der aktuelle Stand gewesen sei und wie man habe vorgehen müssen. Schwer getan habe er sich deshalb, weil er an die 300 Fälle habe bearbeiten müssen und die Zeit unentwegt gedrängt habe.
Der Senat hält diese Einlassungen - zumindest im Kern - für glaubhaft. Für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, die Sachbearbeiter seien damals mit einer Flut innerdienstlicher Weisungen konfrontiert gewesen, spricht, dass der Leiter des Sozialbürgerhauses ******-****** am 3. August 2005 schriftlich ausführte, seit 2002 bis zu jenem Tag seien "tausende Seiten von Ergänzungslieferungen" des AHB angefallen (Bl. 145 der Disziplinarakte der Klägerin). Es kann dem Beklagten vor diesem Hintergrund nicht nachgewiesen werden, dass er die einschlägigen Befristungsregelungen positiv gekannt hat. Der gegen ihn insoweit zu erhebende Verschuldensvorwurf beschränkt sich vielmehr darauf, sich nicht über die im AHB enthaltenen, einschlägigen Vorschriften unterrichtet zu haben. Das wäre angesichts der übersichtlichen Gliederung dieses Hilfsmittels ungeachtet seines Umfangs und trotz fortlaufender Aktualisierungen möglich und zumutbar gewesen.
Nicht außer Betracht bleiben darf mit Blickrichtung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG darüber hinaus, dass dem Beklagten in allen dienstlichen Beurteilungen, die zwischen 1993 und 1999 über ihn erstellt wurden, das Gesamturteil "übertrifft erheblich die Anforderungen" zuerkannt wurde. Versäumt ein über Jahre hinweg deutlich überdurchschnittlich beurteilter Beamter es während eines umgrenzten Zeitraums (die Bescheide, die eine Missachtung der Befristung auf ein Jahr zum Gegenstand haben, stammen allesamt aus den Monaten Juni bis November 2003), von ihm erlassene Verwaltungsakte in Übereinstimmung mit der Weisungslage auszugestalten, über die er sich nicht unterrichtet hat, so kann auch dann nicht davon gesprochen werden, er habe das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, wenn sich aus diesem Tun ein Schaden für die öffentliche Hand in Höhe eines fünfstelligen Betrages ergeben haben sollte. Vielmehr liegt - sowohl was die Nichtberücksichtigung verwaltungsinterner Weisungen anbetrifft als auch in Ansehung der sonstigen Verfehlungen des Beklagten - ein temporäres Versagen eines Beamten vor, das durch eine Herabstufung in das Eingangsamt seiner Laufbahn ausreichend geahndet wurde.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 72 Abs. 4 BayDG.
Das vorliegende Urteil ist gemäß Art. 64 Abs. 2 BayDG mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden.
Ende der Entscheidung
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