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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 17 P 07.1546
Rechtsgebiete: BayPVG


Vorschriften:

BayPVG Art. 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

17 P 07.1546

In der Personalvertretungssache

wegen Freistellung von Personalratsmitgliedern;

hier: Beschwerde des Antragstellers und des Beteiligten gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 17. Senat, - Fachsenat für Personalvertretungsrecht des Landes -

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, die ehrenamtliche Richterin Kurkowiak, die ehrenamtliche Richterin Weber,

aufgrund der mündlichen Anhörung am 25. September 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2007 ist der Antragsteller im Umfang von drei Unterrichtswochenpflichtstunden freizustellen.

Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Personalrat an der F******* -*******-Schule (Fachober- und Berufsoberschule) in S********* , deren Leiter der Beteiligte ist. An der Schule sind 64 Beschäftigte tätig. Dem Antragsteller gehören 5 Mitglieder an. Das Freistellungskontingent beträgt bisher zwei Unterrichtswochenpflichtstunden.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 19. Juli 2006 beim Schulleiter unter Auflistung des Zeitaufwandes eine Freistellung von 6 Wochenstunden. Unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus teilte der Beteiligte dem Antragsteller unter dem 28. November 2006 mit, dass dem Antrag auf Erhöhung der Freistellungsstunden momentan nicht entsprochen werden könne. Das Ministerium werde sich zu gegebener Zeit zur Erhöhung der Freistunden für Personalräte äußern. Als Schulleiter verfüge der Beteiligte weder über Mittel noch über Möglichkeiten, entsprechende Freistellungsstunden zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller beantragte am 22. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht:

Der Antragsteller ist im Umfang von 5 Unterrichtswochenpflichtstunden freizustellen.

Das gewährte Freistellungskontingent sei unzureichend. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verbiete sich jedenfalls bei Schulen die unmittelbare Anwendung der Empfehlungen im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 17. November 1998, da es sich um auf Erfahrungswerten beruhende unverbindliche Empfehlungen handele. Dasselbe gelte für die Empfehlungen in dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Dezember 1976 und 24. März 1981, bestätigt durch das Schreiben vom 21. Januar 1999. Auch diese Richtlinie mache eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich. Es sei zu berücksichtigen, dass Beschäftigte an Schulen, also Lehrkräfte, anders als Personalratsmitglieder an Behörden, von der Freistellungsmöglichkeit nach Art. 46 Abs. 3 BayPVG faktisch keinen Gebrauch machen könnten, weil sie zur Erledigung von Personalratsgeschäften weder Unterricht ausfallen lassen noch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vernachlässigen könnten und dürften. Entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei jeder Dienststelle im Einzelfall aufgrund entsprechender Angaben des Personalrats zu prüfen, welcher regelmäßige Freistellungsumfang erforderlich sei. Für die Personalratssitzungen sei ein Zeitaufwand von durchschnittlich 1,5 Stunden je Personalratsmitglied pro Monat erforderlich und ausreichend. Für die Monatsgespräche sei ein durchschnittlicher zeitlicher Aufwand von 1 Stunde pro Monat objektiv angemessen und der Zeitaufwand für die organisatorische Tätigkeit umfasse insgesamt 30 Stunden pro Monat. Ein Zeitaufwandansatz für Einzelgespräche von 1,5 Stunden je Personalratsmitglied sei völlig unzureichend. Ein ausschließlich personalratsaufgabenbezogener Zeitaufwand für Einzelgespräche belaufe sich auf mindestens 4 Stunden pro Monat für den Personalratsvorsitzenden und auf je 2 Stunden pro Monat für die übrigen Mitglieder des Personalrats, mithin auf 12 Stunden.

Der Beteiligte beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Bei Dienststellen mit weniger als 400 Beschäftigten sei an Hand der Verhältnisse der einzelnen Dienststelle zu prüfen, in welchem Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfielen, die eine teilweise Freistellung erforderlich machten. Im Hinblick auf die konkrete Situation an der Schule sei eine Abweichung von der regulären Freistellungszeit, wie sie aus den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hervorgingen, nicht erforderlich. Für die Personalratssitzungen sei ein Zeitaufwand von durchschnittlich 1,5 Stunden je Personalratsmitglied im Monat ausreichend, für die Monatsgespräche erscheine ein durchschnittlicher zeitlicher Aufwand von 1 Stunde monatlich für objektiv angemessen und der Zeitaufwand für die organisatorische Tätigkeit sei vom Antragsteller mit 8 Stunden zu hoch angegeben wie auch der vom Antragsteller bezeichnete Zeitaufwand für Einzelgespräche. Lege man 18,5 Zeitstunden pro Monat zu Grunde, entspräche diese Stundenzahl einem wöchentlichen Arbeitsaufkommen von ca. 4,3 Stunden. Nachdem an Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Unterrichtspflichtzeit 24 Wochenstunden betrage, stünden dem gesamten Personalrat 2,46 Wochenunterrichtszeiten als Freistellungskontingent zur Verfügung, sofern man diese Zahlen ins Verhältnis zur regulären Wochenarbeitszeit von 42 Zeitstunden setze.

Das Verwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 15. Mai 2007, der Antragsteller sei im Umfang von 4 Unterrichtswochenpflichtstunden freizustellen. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Aus der Entscheidung geht hervor:

Die Notwendigkeit einer Freistellung nach Art. 46 Abs. 3 BayPVG in Dienststellen, die aufgrund ihrer Beschäftigtenzahl nicht unter die Staffel des Art. 46 Abs. 4 BayPVG fielen, sei jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen; von dieser Einzelfallprüfung könne auch im Hinblick auf die Empfehlungen in den Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nicht abgesehen werden. Unter Berücksichtigung des glaubhaften Vortrags der Beteiligten lege das Gericht für die Sitzungen des Personalrats durchschnittlich 2 Stunden pro Monat, für die Protokollfertigung 1 Stunde pro Monat und für die Monatsgespräche 1,5 Stunden pro Monat zu Grunde. Anzurechnen sei des weiteren die Zeit der Vor- und Nachbereitung der Personalversammlung im Rahmen der pauschalen Freistellung, denn gerade die Vorbereitung der Personalversammlung bedürfe eines großen Zeitaufwands. Aufgrund des nur an den beruflichen Schulen stattfindenden Direktbewerbungs- und Versetzungsverfahrens sei ferner der örtliche Personalrat im erheblichen Ausmaß in die Personalentscheidungen und Personalmaßnahmen eingebunden. Zwar sei das Staatsministerium diejenige Stelle, die letztlich die Einstellung oder Versetzung verfüge; sämtliche Vorentscheidungen würden jedoch bei der örtlichen Dienststelle unter Einbindung des örtlichen Personalrats der Schule getroffen. Eine erhebliche Mehrarbeit bei den Direktbewerbungs- und Versetzungsverfahren komme auf die örtlichen Personalräte der beruflichen Schulen wegen einer mit Wirkung zum 1. Mai 2007 erfolgten Gesetzesänderung zu, der zufolge der Personalrat auch dann zu beteiligten sei, wenn der Beschäftigte mit der Versetzung einverstanden sei. In Anbetracht der Besonderheiten an beruflichen Schulen und unter Berücksichtigung der an der konkreten Schule gegebenen Umstände komme das Gericht in Anwendung der Schätzungsmethode zum Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Freistellungsanspruch im Umfang von 4 Unterrichtspflichtwochenstunden zustehe. Der darüber hinausgehende Antrag sei abzulehnen.

Der Antragsteller und der Beteiligte haben Beschwerden eingelegt.

Der Antragsteller beantragt:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 15. Mai 2007 ist der Antragsteller im Umfang von 5 Unterrichtswochenpflichtstunden freizustellen.

Der Zeitaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats könne naturgemäß kaum konkret festgestellt werden; bei dem nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzenden objektiven Zeitaufwand könne auf Erfahrungswerte, aber auch auf die Angaben der Personalratsmitglieder selbst über den mit der Ausübung des Ehrenamtes verbundenen Zeitaufwand zurückgegriffen werden. Zwar fänden Personalversammlungen außerhalb der Unterrichtszeit statt, so dass Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayPVG für Lehrkräfte nicht greife und eine Dienstbefreiung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayPVG für Personalratsmitglieder nicht möglich sei. Weil aber Personalratsmitglieder anders als die anderen Lehrkräfte faktisch an der Personalversammlung teilnehmen müssten, sollte der Zeitaufwand hierfür berücksichtigt werden. Jedenfalls sei bei der Bemessung der Freistellung der Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung der Personalversammlung zu berücksichtigen. Die halbjährlich stattfindenden Personalversammlungen dauerten jeweils ca. 1 Stunde, so dass allein dafür 10 Zeitstunden pro Jahr zu berücksichtigen seien. Im Wege einer Schätzung seien 2 Stunden pro Monat berücksichtigungsfähig. Für die Sitzungen des Personalrats falle eine erhebliche Mehrarbeit wegen dessen Beteiligung in den Bewerbungs- und Versetzungsverfahren an, woraus sich ein geschätzter Zeitaufwand von 15 Stunden ergebe; hinzu komme 1 Stunde für die Anfertigung des Protokolls. Der Zeitaufwand für Monatsgespräche mit etwa 1,5 Stunden monatlich für jedes Personalratsmitglied dürfte auf einer plausiblen Schätzung beruhen. Im Wege der Schätzung sei ferner ein Gesamtzeitaufwand von 22 Stunden pro Monat für Einzelgespräche zu veranschlagen. Diese Ansätze führten unter Berücksichtigung der übrigen Darlegungen zu einem Freistellungsumfang von mindestens 5 Unterrichtswochenpflichtstunden, wenn nicht sogar mehr.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Land - vom 15. Mai 2007 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Die Richtlinien des Staatsministeriums ließen im Einzelfall Abweichungen von der regulären Freistellungsstundenzahl von 2 Wochenstunden im Hinblick auf die konkrete Situation an der Schule zu. Die Kombination von Fachoberschule und Berufsoberschule sei eine im staatlichen bayerischen Schulwesen häufig anzutreffende Konstellation, so dass aus dieser Art der Organisation keine Besonderheiten hergeleitet werden könnten, die eine Erhöhung der Freistellungsstunden rechtfertigen würden. Im Hinblick auf die vom Personalrat vorgelegten individuellen Tätigkeitsnachweise sei zu beachten, dass von einem objektiven Zeitaufwand, nicht den jeweiligen individuellen Wünschen und Vorstellungen ausgegangen werden müsse. Die Ausführungen, wonach die Vorschrift des Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayPVG für Lehrkräfte nicht greife und eine Dienstbefreiung nach Abs. 2 der Vorschrift nicht möglich sei, sei unzutreffend. Die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrer stimme unter Berücksichtigung der für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen und für die Teilnahme an von vornherein nicht festgelegten Schulveranstaltungen aufzuwendenden Arbeitszeit mit der regelmäßigen Arbeitszeit anderer Beamter und Angestellter des öffentliche Dienstes überein. Die Gesamtarbeitszeit einer Lehrkraft sei höher als die Unterrichtspflichtzeit. Personalversammlungen an Schulen seien grundsätzlich auf außerhalb der Unterrichtszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit liegende unterrichtsfreie Stunden anzuberaumen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden, soweit es davon ausgehe, dass die örtliche Personalvertretung bei dem für die beruflichen Schulen spezifischen Direktbewerbungsverfahren verpflichtende Mehrarbeit zu bewältigen habe. Die eingeführte obligatorische Beteiligung des örtlichen Personalrats durch den Schulleiter im Direktbewerbungsverfahren könne eine Erhöhung der Freistellungsstunden nicht mehr rechtfertigen, weil diese Beteiligung des örtlichen Personalrats mit Wirkung vom 1. August 2007 weggefallen sei (KMS vom 11.7.2007 Nr. VII.7-5P9001.2-7.67457). Die damit verbundene Entlastung des örtlichen Personalrats solle vermeiden, dass sich die Unterrichtsversorgung an den staatlichen beruflichen Schulen durch eine Ausweitung der notwendigen Freistellung der örtlichen Personalvertretungen verschlechtere. Unberührt hiervon bleibe die Beteiligung der örtlichen Personalräte durch die jeweiligen Stufenvertretungen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine erhebliche Mehrarbeit auf die örtlichen Personalräte zukäme, weil aufgrund der Gesetzesänderung bei Versetzungen nunmehr zwingend der Personalrat auch dann zu beteiligen sei, wenn der Beschäftigte mit der Versetzung einverstanden sei, könne einen höheren Freistellungsanspruch nicht begründen. Selbst wenn sich der Bedienstete an den örtlichen Personalrat wenden sollte, erwachse daraus keine eigenständige Personalratsaufgabe, weil die jeweilige Stufenvertretung der Behörde zu beteiligen sei, die auch über die Einstellung entscheide. Für die Einstellung der Lehramtsbewerber sei zuständige Personalvertretung der Bezirks- oder der Hauptpersonalrat.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde des Beteiligten entgegen.

Bemerkenswert sei, dass das Staatsministerium die förmliche Beteiligung der örtlichen Personalräte beim Direktbewerbungs- und Zuweisungsverfahren nach relativ kurzer Zeit aufgehoben habe. An der Schule gebe es durchschnittlich vier bis fünf Direktbewerbungsverfahren pro Schuljahr, wobei meistens für jede der Stellen mehrere Bewerbungen vorlägen. Auch wenn der örtliche Personalrat nun nicht mehr förmlich zu beteiligen sei, ändere sich an der praktischen Durchführung sowie am Zeitaufwand nur wenig. Der Hauptpersonalrat sei gehalten, den örtlichen Personalrat um Stellungnahme zu ersuchen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das weitere Vorbringen der am Verfahren Beteiligten, den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 25. September 2008 sowie die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten hat teilweise Erfolg, soweit die Freistellung des Antragstellers von 4 auf 3 Unterrichtswochenpflichtstunden herabzusetzen ist; im Übrigen bleiben die Beschwerden sowohl des Antragstellers als auch des Beteiligten ohne Erfolg.

Die Beschwerden sind zulässig, Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde des Beteiligten ist nur zum Teil begründet.

1. Nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG sind Mitglieder des Personalrats auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für Dienststellen mit weniger als 400 regelmäßig Beschäftigten hat der Gesetzgeber keine Regelung über den Umfang der Freistellung getroffen. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG vom 16.5.1980 Buchholz 238.37 § 42 PersVG NW Nr. 3 = ZPR 1981, 106 unter Bezugnahme auf BAG BB 1979, 627) zufolge ist es ausgeschlossen, an Hand der Freistellungsstaffel des Art. 46 Abs. 4 Satz 1 BayPVG eine "Rückrechnung" für Dienststellen mit weniger als 400 Beschäftigten durchzuführen und daraus den zeitlichen Umfang der vom Personalrat angestrebten Freistellung zur ermitteln (vgl. auch BayVGH vom 24.8.1979 VGH n.F. 32, 147; vom 21.2.1990 PersR 1990, 267 m.w.N.). Dies entspreche nicht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, die gesetzliche Staffel erst bei 400 Beschäftigten beginnen zu lassen. Die in Art. 46 Abs. 4 Satz 1 BayPVG enthaltenen festen Freistellungssätze lassen sich daher, wenn auch auf Erfahrungswerten beruhend, nicht auf die davon nicht erfassten (d.h. kleineren) Dienststellen dergestalt übertragen, dass die Spannen der einzelnen Freistellungssätze durch den in dieser Spanne entsprechenden Prozentsatz der Beschäftigten dividiert wird. Sonach ist an Hand der konkreten Verhältnisse der einzelnen Dienststelle zu prüfen, in welchem Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine teilweise Freistellung erforderlich machen (vgl. BVerwG vom 16.5.1980 a.a.O.). Dazu bedarf es einer genauen Darlegung des Personalrats, welche Aufgaben zu erledigen sind und in welchem Umfang sie anfallen. Ein nur gelegentlicher Arbeitsanfall kann eine auch bloß teilweise Freistellung nicht rechtfertigen.

Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge dient die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats dazu, die außerhalb von Sitzungen der Personalvertretung anfallenden Geschäfte ordnungsgemäß und sachgemäß wahrzunehmen und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sicher zu stellen. Bei diesem Arbeitsanfall handelt es sich um die laufenden Geschäfte, die, wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 7. November 1969 (BVerwGE 34, 180/187) ausgeführt hat, sich auf die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse bezieht (vgl. Art. 32 Abs. 3 BayPVG). In diesem Rahmen sind die notwendigen Verhandlungen zu führen und die für die Beschlussfassung erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen sowie notwendige Unterlagen beizuziehen (vgl. BVerwG vom 26.10.1977 Buchholz 238.32 § 43 Bln PersVG Nr. 2 = ZBR 1978, 242 f, vom 16.5.1980 a.a.O.; vom 22.4.1987 Buchholz 251.8 § 42 RhPfPersVG Nr. 1 = ZBR 1987, 247). Der zeitliche Aufwand für Sitzungen des Personalrats und für die Erledigung unregelmäßig anfallender, dem Umfang und der erforderlichen Erledigungszeit nach nicht im Voraus bestimmbarer Aufgaben (vgl. BVerwG vom 16.5.1980 a.a.O.) kann demzufolge, weil hierfür grundsätzlich Dienstbefreiung bzw. Entbindung von der Pflicht zur Dienstleistung nach spezielleren gesetzlichen Regelungen im Bayerischen Personalvertretungsgesetz vorgesehen ist, nicht bei der Freistellung berücksichtigt werden (vgl. insoweit die Passage "außerhalb von Sitzungen der Personalvertretung" in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.1977 a.a.O.). Das bedeutet im Einzelnen:

a) Die gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayPVG vom Vorsitzenden des Personalrats geleiteten Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse zwingend eine andere Regelung erfordern (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayPVG); die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). Müssen Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, so ist den Teilnehmern nach Maßgabe des Art. 50 Abs. 1 Satz 4 BayPVG Dienstbefreiung zu gewähren. Der Umstand, dass die Mitglieder des Personalrats möglicherweise verpflichtet sind, bei Personalversammlungen anwesend zu sein, führt nicht dazu, dass die aufgerundete Zeit bei der Freistellung zu berücksichtigen wäre.

Der Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats kann bei der Ermittlung von Unterrichtszeiteinheiten, von denen die Mitglieder eines aus Lehrern bestehenden Personalrats freizustellen sind, nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O. m.w.N.). Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt (Art. 35 Satz 1 BayPVG); der Personalrat hat jedoch bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen (Art. 35 Satz 2 BayPVG). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Lehrkräften davon auszugehen, dass die Sitzungen des Personalrats in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden. Es ist jedoch Angelegenheit der Dienststelle und des Personalrats, unter Berücksichtigung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben und zum Wohle der Mitarbeiter zu prüfen, wieweit sich die jeweils vom Personalrat in Sitzungen zu erledigenden Aufgaben in der unterrichtsfreien Dienstzeit erfüllen lassen oder ob dafür auch ein Teil der Unterrichtszeit benötigt wird (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O.). Weil sich Häufigkeit, Dauer und zeitliche Lage der Sitzungen des Personalrats und seines Vorstands danach zu richten haben, welche konkreten Aufgaben in den jeweiligen Sitzungen zu erledigen sind, können die Sitzungen des Personalrats nicht im Rahmen der Freistellung nach Art. 46 Abs. 2 BayPVG berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BayVGH n.F. 32, 147 f; vom 21.2.1990 PersR 1990, 267 f). Denn solche Sitzungen fallen nur bei aktuellem Bedarf an und haben sich nach den vorliegenden Beratungsgegenständen zu richten. Sie können daher nicht im Voraus für jede Unterrichtswoche festgelegt werden und nehmen eine vorab auch nicht bestimmbare Zeit in Anspruch. Für den Bereich der Schulen ist im Vergleich zu anderen Dienststellen grundsätzlich keine abweichende Handhabung geboten. Bei der Anberaumung der personalvertretungsrechtlich vorgesehenen Versammlungen an (u.a. beruflichen) Schulen ist zu berücksichtigen, dass zur Arbeitszeit der Lehrer, während der Sitzungen des Personalrats in der Regel stattzufinden haben, nicht nur die Unterrichtszeiten, sondern auch die für die Nach- und Vorbereitung des Unterrichts anzusetzende Zeit gehört. Hinsichtlich des Ortes und der Zeit bestimmter den Lehrkräften obliegender Tätigkeiten, etwa der Unterrichtsvorbereitung, der Korrektur von Klassenarbeiten, ist ihnen weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Erfüllung der primären dienstlichen Aufgaben, nämlich die Durchführung des Schulunterrichts, würde bei wesentlicher Inanspruchnahme vormittäglicher Unterrichtsstunden deutlich stärker beeinträchtigt werden als bei Durchführung im Anschluss an den Vormittagsunterricht oder am Nachmittag. Unterrichtsausfall oder die Erteilung von Vertretungsunterricht würde unzweifelhaft stärker in die Arbeit der Schule eingreifen als eine mögliche Beeinträchtigung des Unterrichts durch unterbliebene oder verkürzte Vorbereitung des Unterrichts oder unterlassene Nachbereitung bereits erteilten Unterrichts (vgl. BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O.; BayVGH vom 26.7.1993 17 P 92.3620 - juris). Diesem allgemeinen Gedanken trägt auch § 6 Abs. 1 der Schulordnung für die Beruflichen Oberschulen-Fachoberschulen und Berufsoberschulen - FOBOSO - vom 28.8.2008 (GWBl 2008, 590) Rechnung, in dem bestimmt wird, dass die Sitzungen der Lehrerkonferenz außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen sind. Zutreffend weist der Beteiligte darauf hin, dass Lehrkräfte im Rahmen ihrer Arbeitsorganisation flexibel reagieren können, so dass es in der Regel möglich sein sollte, auch punktuelle Zusatzbelastungen ohne Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit aufzufangen.

Kommt die Berücksichtigung des Zeitaufwands für Sitzungen des Personalrats bei der Bemessung der Freistellung nicht in Betracht, so bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob und in welchem Umfang mitbestimmungspflichtige personelle Veränderungen während des Schuljahres anfallen. Außerdem entscheidet das Ministerium in einer Vielzahl wesentlicher Personalangelegenheiten der Fachoberschule-Berufsoberschule unter Beteiligung der Stufenvertretung (hier: Hauptpersonalrat). Auch wenn die Anhörung des örtlichen Personalrats durch den Hauptpersonalrat erfolgt und die Beteiligung des örtlichen Personalrats je nach Angelegenheit unterschiedlich umfangreich ausfällt, rechtfertigt die in der Sitzung zu behandelnde Maßnahme nicht eine Freistellung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BayPVG.

Im Hinblick auf die so genannten Monatsgespräche enthält das Gesetz keine Regelung dahingehend, wann und inwieweit diese Besprechungen während der Arbeitszeit stattfinden sollen. In Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayPVG ist bestimmt, dass der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung einmal im Monat, bei Bedarf auch öfter, zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten sollen. Häufigkeit und Dauer der Monatsgespräche richten sich in gleicher Weise wie bei Personalratssitzungen nach dem wechselnden Bedarf. Auch der Zweck dieser Gespräche wäre verfehlt, wenn sie ohne Rücksicht auf den Erörterungsstoff jeweils an einem bestimmten Tag eines jeden Monats für eine bestimmte stets gleiche Zeitdauer abgehalten werden würden. Häufigkeit und Dauer der Monatsgespräche sind vielmehr bei richtiger Handhabung stets unterschiedlich. Danach gilt dafür nichts grundlegend anderes als für Personalratssitzungen. Ein Zeitansatz für Monatsgespräche kann bei einer generellen Freistellung des Personalrats nicht berücksichtigt werden (anderer Ansicht BayVGH vom 4.7.2006 Az. 17 P 06.219). Für sonstige so genannte Chefgespräche, die anders als die Monatsgespräche nicht gesetzlich institutionalisiert sind, gilt nichts anderes (vgl. im Einzelnen BayVGH vom 26.7.1973 Az. 17 P 92.3620 - juris).

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayPVG kann der Personalrat Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten; nach Satz 2 der Vorschrift bestimmt er Zeit und Ort im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle. Es liegt auf der Hand, dass die Mitglieder des Personalrats die Sprechzeit in die unterrichtsfreie Arbeitszeit legen und die vorstehend für die Personalratssitzungen dargestellten Grundsätze entsprechend gelten.

b) Von der im Bezug auf den festzustellenden Zeitaufwand für die Wahrnehmung der regelmäßig anfallenden Aufgaben der Personalvertretung gebotenen Einzelfallprüfung kann nicht im Hinblick auf die Empfehlungen im (Rundschreiben in Anlage zum) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (FMS) vom 17. November 1998 Az. 25 - P 1050 - 12/230 64406 - abgesehen werden. Dieses FMS enthält lediglich eine Anregung u.a. an die Staatsministerien, die Regelungen entsprechend der bisherigen Praxis in den jeweiligen Geschäftsbereichen zu übernehmen. In Abschnitt C Textziffer I.1 wird zunächst u.a. allgemein ausgeführt, dass sich die Freistellung nach den konkreten Verhältnissen in der Dienststelle richte, insbesondere nach Art und Umfang der in der Dienststelle für die Personalvertretung regelmäßig anfallenden Aufgaben. Das Ministerium weist ferner darauf hin, dass eine Freistellung nicht in Betracht kommt, wenn für Personalratsaufgaben nicht regelmäßig ein bestimmter, der Pauschalierung zugänglicher Mindestaufwand anfällt; eine nur vorübergehende höhere Belastung mit Personalratstätigkeit, die sich Erfahrungsgemäß nicht ständig wiederhole, werde bei der Bemessung der Freistellung nicht berücksichtigt. Ferner werden in Abschnitt C Textziffer I.1 für Dienstellen, bei denen wegen der geringen Zahl der Beschäftigten keine Mindestfreistellung vorgeschrieben ist, im folgenden "Richtwerte für die erfahrungsgemäß anteiligen Freistellungen" angegeben; diese Richtwerte gehen von einem durchschnittlichen Anfall der Personalratsaufgaben in der Dienststelle aus. Weiter heißt es, dass von den Richtwerten nach oben oder unten abgewichen werden müsse, wenn besondere (beispielhaft aufgeführte) Umstände bei der Dienststelle, ihrem Aufgabenbereich und ihren Beschäftigten dies erforderten. Sodann wird in diesem Abschnitt unter Buchst. a für Dienststellen, an denen bis 99 Beschäftigte regelmäßig tätig sind, als Richtwert eine Freistellung im Umfang von 0,2 empfohlen. Bei diesem FMS vom 17. November 1998 handelt es sich nicht um eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, die auf der Ermächtigung des Art. 90 Abs. 1 BayPVG beruht. Äußeres Indiz dafür ist der Umstand, dass die Vorschrift nicht in dem für Rechtssätze vorgesehenen Verkündungsblatt (dem Gesetz- und Verordnungsblatt) veröffentlicht wurde. Die im zitierten Schreiben erwähnten Empfehlungen entfalten daher auch keine unmittelbaren Rechtswirkungen, auf die der Antragsteller den Anspruch auf weitergehende Freistellung stützen könnte. Ein Rechtsnormcharakter kann außerdem nicht aus dem Inhalt des FMS vom 17. November 1998 abgeleitet werden. Die Empfehlungen des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen (als Fachressort, vgl. §§ 2,7 Nr. 7 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung - StRGVV - hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.4.2001, GVBl S. 101 - BayRS 1102-2-3) richten sich intern u.a. an die aufgeführten Staatsministerien, nicht jedoch unmittelbar an die Personalvertretungen. Der objektive Erklärungsinhalt der zitierten Schreiben entspricht nicht demjenigen einer Rechtsvorschrift, die für sich in Anspruch nehmen kann, in den Rechtskreis der gewählten Personalvertretungen eigenständig regelnd einzugreifen. Der originäre Inhalt des FMS ist lediglich nachrichtlich und erläuternd zu verstehen.

Die Einzelfallprüfung kann ferner nicht wegen der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens (KMS) vom 24. März 1998 - Nr. A/13-8/31522 bzw. vom 21. Januar 1999 - Nr. 2/II-P1030/2-1/176377 entfallen. Nach Nr. 1 des KMS vom 24. März 1981 "Richtlinien für die Freistellung örtlicher Personalräte an Staatlichen Schulen, Gymnasien und Realschulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten" können Personalratsmitglieder, wenn in der Schule bis 99 Beschäftigte tätig sind, im Umfang von 2 Unterrichtswochenstunden von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden. An dieser Feststellung hält das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im KMS vom 21. Januar 1999 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Abweichung von Punkt C Textziffer I.1 Buchst. a des Rundschreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 17. November 1998 fest.

c) Für die vom Antragsteller gerügte Ungleichbehandlung der Personalratsmitglieder an beruflichen Schulen einerseits und Verwaltungsbehörden und Gerichten andererseits ergeben sich keine manifesten Anhaltspunkte. Der aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gleichheitssatz gebietet, weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfGE 4, 144/155 f). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 81, 108/118 f). Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers knüpft die Entscheidung über die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG gerade daran an, ob sie nach der "Art der Dienststelle" erforderlich ist. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber mithin vorgesehen, dass Normadressaten unterschiedlich behandelt werden dürfen, wenn Unterschiede solcher Art und solcher Gestalt bestehen, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Die Dienststellen des Freistaates Bayern haben sehr unterschiedliche Aufgaben und weisen daher zum Teil erhebliche Unterschiede in Organisation und Personalstruktur auf. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber im Rahmen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes Rechnung getragen, wenn er in Art. 1 BayPVG zwischen Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben unterscheidet; in vergleichbarer Weise ist in Art. 6 Abs. 1 geregelt, dass die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe des Staates je eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes bilden. Es liegt auf der Hand, dass sich gerade für den Bereich der Schulen, die einen Erziehungsauftrag zu erfüllen haben, der Personalvertretung andere Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung stellen als an Verwaltungsbehörden; auch sind die Beratungs- und Entscheidungsabläufe sowie der Vollzug der Beschlüsse der Personalvertretung nicht in jeder Hinsicht mit denjenigen an Verwaltungsbehörden vergleichbar. Auch die beruflichen Schulen sind dem staatlichen Bildungsauftrag (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 11 EUG) verpflichtet und nehmen in eher geringem Umfang reine Verwaltungstätigkeiten wahr. Außerdem findet bei so genannten "klassischen" Verwaltungsbehörden und Gerichten eine Aufteilung vergleichbar mit der Unterrichtstätigkeit und der unterrichtsfreien Arbeitszeit nicht statt.

2. Die für die so genannte Pauschalfreistellung erforderliche Einzelfallprüfung stellt auf den Aufwand zur ordnungsgemäßen und sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen, außerhalb der Sitzungen des Personalrats regelmäßig anfallenden Geschäfte und somit zur Sicherstellung der wirksamen Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse ab. Hierunter fallen in erster Linie die vom Vorstand nach Art. 32 Abs. 3 BayPVG zu führenden laufenden Geschäfte. Neben der Vorbereitung der vom Personalrat zu fassenden Beschlüsse gehört auch der Vollzug der gefassten Beschlüsse zu den laufenden Geschäften. Den Mitgliedern des Personalrats soll durch die Freistellung die Möglichkeit eröffnet werden, sich intensiv mit Fragen des Personalvertretungsrechts und der vom Personalrat zu bearbeitenden Angelegenheiten zu befassen. Aufgabe der Mitglieder der Personalvertretung ist es daher, die einzelnen Vorgänge rechtlich und tatsächlich zu prüfen und sie, soweit es sich nicht um die vom Vorstand nach Art. 32 Abs. 3 BayPVG zu führenden laufenden Geschäfte handelt, mit einem Vorschlag dem Personalrat zur Beschlussfassung vorzulegen (vgl. BVerwG vom 17.1.1969 a.a.O.). Der Aufwand für zusätzlich freiwillig übernommene Aufgaben bleibt hingegen außer Ansatz (vgl. BayVGH vom 21.2.1990 PersR 1990, 267). In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es einer genauen Darlegung des Personalrats, welche Aufgaben zu erledigen sind und in welchem Umfang sie regelmäßig anfallen (vgl. BVerwG vom 16.5.1980 a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Freistellung im Umfang von 3 Unterrichtswochenpflichtstunden.

Den vorliegenden Auflistungen des Personalratsvorsitzenden und der übrigen Personalratsmitglieder lassen sich zahlreiche Aktivitäten entnehmen, die entweder nicht regelmäßig anfallen (wie diverse Gespräche und Korrespondenzen) oder dem Kreis der freiwillig übernommenen Aufgaben zuzuordnen sind (z.B. Bestellungen, Gesprächstermine mit unterschiedlichen, nicht dem Lehrkörper zugehörigen Gesprächspartnern). Vor allem Sprechstunden oder Einzelgespräche rechtfertigen eine Berücksichtigung im Rahmen der pauschalen Freistellung nicht, sondern haben - wie etwa die vergleichbaren Sprechstunden des Betriebsrats - zur Folge, dass das Mitglied des Personalrats zur Abhaltung der Sprechzeit im jeweils konkret nach Arbeitsanfall erforderlichen Umfang von der Verpflichtung zur Dienstleistung befreit ist (vgl. BAG vom 13.1.1991 AP Nr. 80 zu § 37 Abs. 2 BetrVG 1992). Insoweit gilt unmittelbar der in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG enthaltene Grundsatz bezüglich der Versäumnis von Arbeitszeit. Einzelgespräche und Sprechstunden gehören außerdem zu den nur unregelmäßig bzw. gelegentlich anfallenden Aufgaben der Mitglieder des Personalrats wie auch anderweitige Interaktionen mit Dritten. Damit kommt lediglich Dienstbefreiung im Einzelfall in Betracht (vgl. BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O.).

Im vorliegenden Verfahren lässt sich der objektive Zeitaufwand, der dem erforderlichen Pauschalfreistellungsbedarf zu Grunde zu legen ist, letztendlich nur unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 287 Abs. 1 ZPO in Würdigung der im Übrigen vom Personalrat mitgeteilten Umstände schätzen (zur Schätzung selbst vgl. BVerwG vom 22.4.1987 a.a.O.).

In die Schätzung einzubeziehen ist der zeitliche Aufwand für die Fertigung der Niederschriften über jede Verhandlung des Personalrats, Art. 41 Abs. 1 BayPVG. Aus der Aufstellung vom 19. Juli 2006 geht hervor, dass für die Anfertigung des Protokolls über das Monatsgespräch und über die monatliche Personalratssitzung jeweils eine Stunde (pro Monat) benötigt werden.

Zur den laufenden Geschäften des Vorstands des Personalrats gehören unzweifelhaft die Vorbereitung der Sitzung des Personalrats, die Einberufung der Mitglieder, ferner die Aufbereitung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte und die Umsetzung der vom Personalrat gefassten Beschlüsse. Zu berücksichtigen ist auch insoweit im bestimmbaren Umfang der Aufwand für routinemäßige und Büroarbeiten, die vom Vorsitzenden des Personalrats oder - gemäß Geschäftsordnung - von den einzelnen Mitgliedern zu erledigen sind. Für die Erledigung des Schriftverkehrs, die Informationsbeschaffung sowie für Kurzgespräche mit der Schulleitung und Beratung der Kollegen und Kolleginnen macht der Vorsitzende des Personalrats einen Zeitaufwand von 10 Stunden monatlich geltend; für Beratung der Kollegen, Informationsbeschaffung und Kurzgespräche mit der Schulleitung wird der für die weiteren vier Mitglieder des Personalrats für erforderlich gehaltene Aufwand mit insgesamt 20 Stunden pro Monat beziffert. Weil der Aufwand für Informationsbeschaffung und Kurzgespräche sowie Beratung anderer Lehrkräfte nicht im Voraus bestimmbar ist, kommt insoweit der in Art. 46 Abs. 2 BayPVG enthaltene Grundsatz zum Tragen. Für die Erledigung des Schriftverkehrs durch den Personalratsvorsitzenden erscheint ein Ansatz von 4 Stunden pro Monat für angemessen und ausreichend.

Soweit der Personalrat in der Auflistung vom 19. Juli 2006 einen Zeitaufwand für ergänzende Aufgaben wie Organisation von Lehrerausflügen, Besorgung von Glückwunschkarten und Geschenken usw. geltend macht, liegen teilweise nicht berücksichtigungsfähige freiwillig übernommene Aufgaben, jedenfalls nicht regelmäßig anfallende Vorgänge mit im Voraus bestimmbarem zeitlichen Aufwand vor. Sie können daher bei der Bemessung der Freistellung nicht berücksichtigt werden.

Besondere örtliche Gegebenheiten, wie etwa verschiedene Schulstandorte mit relativ weit auseinander liegenden Außenstellen, die im konkreten Einzelfall einen erhöhten Aufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats bedingen könnten, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten.

Auch in personeller Hinsicht liegen keine Besonderheiten vor, die eine weitergehende Freistellung rechtfertigen könnten. Es handelt sich bei den Lehrkräften um ein relativ kleines, homogenes Kollegium. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beteiligten hat der Antragsteller nicht widersprochen.

Somit ist der Freistellung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BayPVG ein Aufwand von 6 (Zeit-)Stunden pro Woche zu Grunde zu legen (entspricht 360 Minuten, 360 Min. = 8 x 45 Min. ( Verhältnis 3:5 ( 3 Unterrichts-, 5 außerunterrichtl. Stunden). Weil zwischen Antragsteller und Beteiligten unstreitig ist, dass 3 Unterrichtsstunden 5 Vor- und Nachbereitungsstunden bedingen, gelangt der Fachsenat insgesamt zur Auffassung, dass eine Freistellung im Umfang von 3 Unterrichtswochenpflichtstunden ausreichend ist, und die Aufgaben im Übrigen im Umfange von 5 Unterrichtswochenpflichtstunden in der unterrichtsfreien Zeit erledigt werden können.

Dementsprechend war der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Beteiligten hin abzuändern und der Antrag des Antragstellers im Übrigen abzulehnen.

Im Übrigen waren die Beschwerden zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 80 Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GK, § 2 a Abs. 1 ArbGG). Außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist nach Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG endgültig.

Ende der Entscheidung

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