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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 17 P 08.1173
Rechtsgebiete: BayPVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BayPVG Art. 81 Abs. 2
ArbGG § 64
ArbGG § 66
ArbGG § 87 Abs. 1
ZPO § 62
ZPO § 308
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

17 P 08.1173

In der Personalvertretungssache

wegen Geltendmachung von Informationsrechten gegen den Personalrat;

hier: Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. März 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 17. Senat, - Fachsenat für Personalvertretungsrecht Land -

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Heinl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, die ehrenamtliche Richterin Gfrerer, den ehrenamtlichen Richter Renner,

aufgrund der mündlichen Anhörung am 10. März 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. März 2008 wird insoweit aufgehoben, als der Beteiligte zu 3 verpflichtet wird, dem Antragsteller Einblick in jeglichen Schriftwechsel des Personalrats, auch wenn dieser vom Vorsitzenden insoweit vertreten wird, in alle Sitzungsprotokolle und Tagesordnungspunkte unzensiert zu gewähren, auch wenn dieser an einer diesbezüglichen Entscheidung der Dienststelle mitgewirkt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats beim Universitätsklinikum E*******, des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 ist der Vorsitzende des Personalrats, der Beteiligte zu 2 ist der kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums.

Der Antragsteller ist im Dezernat Personalwirtschaft des Universitätsklinikums für Sonderaufgaben tätig; in der Regel arbeitet der Antragsteller weisungsgebunden.

Am 15. Februar 2008 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht:

Dem Personalratsvorsitzenden wird aufgegeben, jeglichen Schriftwechsel einschließlich des Schriftwechsels mit der Dienststelle, mit den Anwälten des Personalrats sowie entsprechende Protokolle der Personalratssitzungen auch dann dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen bzw. ihm elektronischen Zugriff zu gestatten, wenn dieser in der gleichen Sache Schreiben der Dienststelle verfasst hat, gleich ob er an der Entscheidung der Dienststelle mitgewirkt hat oder nicht.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus:

Der Personalratsvorsitzende schränke die Möglichkeiten des Antragstellers ein, indem er diesen einseitig von Informationen ausnehme. In der Vergangenheit habe der Personalratsvorsitzende Einladungen mit Schwärzungen, die nur für den Antragsteller bestimmt gewesen seien, verschickt. Bei Tagesordnungspunkten, zu denen der Antragsteller von den Sitzungen des Personalrats ausgeschlossen worden sei, seien die Protokolle insoweit nur geschwärzt zugeleitet worden. Ungeachtet des Umstandes, ob der Antragsteller auf Seiten der Dienststelle mitgewirkt oder lediglich weisungsgebunden Schreiben verfasst habe, sei eine Beschränkung des Informationsrechts - anders als bei Beratung und Abstimmung - nicht rechtens.

Der Beteiligte zu 2 stellte keinen Antrag.

Der Beteiligte zu 3 beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller mache ein Informationsrecht geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Informationsquelle für die Mitglieder der Personalvertretung grundsätzlich die Sitzung. Das Gesetz gehe davon aus, dass sich die Mitglieder in der Sitzung die notwendigen Informationen beschaffen könnten. Diese in umfassender und objektiver Weise zu geben, sei Pflicht des Vorsitzenden, der aufgrund seiner Stellung und seiner Aufgaben aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Informationsvorsprung besitze. In der Sitzung habe der Vorsitzende die einzelnen Beratungsgegenstände, soweit notwendig, vorzutragen und auf Verlangen sachdienliche Auskünfte zu erteilen. Das Informationsrecht des einzelnen Personalratsmitglieds beziehe sich somit auf die Beschlussfassungen in den Personalratssitzungen. Soweit ein einzelnes Personalratsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen sei, könne ein Informationsbedürfnis nicht bestehen. Die Auffassung des Antragstellers, ihm stehe ein allumfassendes Informationsrecht zu, sei nicht richtig. Es werde der Grundsatz beachtet, dass nur die zur Beratung und Abstimmung berufenen Personalratsmitglieder die die jeweiligen Angelegenheiten betreffenden Schriftstücke einsehen könnten; ein umfassendes Einsichtrechts in jegliche elektronischen Dokumente oder Schriftstücke könne der Antragsteller daher nicht verlangen.

Mit Beschluss vom 25. März 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beteiligten zu 1 und zu 3, dem Antragsteller Einblick in jeglichen Schriftwechsel des Personalrats, auch wenn dieser vom Vorsitzenden insoweit vertreten werde, in alle Sitzungsprotokolle und Tagesordnungspunkte unzensiert zu gewähren, auch wenn dieser an einer diesbezüglichen Entscheidung der Dienststelle mitgewirkt habe.

Aus den Gründen dieser Entscheidung geht im Wesentlichen hervor:

Die strittigen Fragen bezögen sich auf das Innenverhältnis der Personalvertretung. Der Vorsitzende des Personalrats genieße aufgrund seiner Stellung einen Informationsvorsprung, sei aber gleichwohl verpflichtet, die Informationen in umfassender und objektiver Weise unverzüglich weiter zu geben. Er habe alles offen zu legen, was er an Unterlagen besitze oder sonst ermittelt habe und müsse jede sachdienliche Auskunft erteilen "und das so schnell wie möglich". Der Personalratsvorsitzende, der nicht gesetzlicher Vertreter, sondern nur Sprecher des Personalrats sei, könne nicht einzelnen Personalratsmitgliedern, von denen er vermute, sie seien von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, die Kenntnisnahme entsprechend der Sitzungsprotokolle oder von Teilen daraus, sowie vom übrigen Schriftwechsel, sei es mit der Dienststelle oder mit Rechtsanwälten des Personalrats, sei es mit wem sonst auch immer, soweit der Personalrat als Gremium betroffen sei, vorenthalten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3 mit dem Antrag:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. März 2008 wird aufgehoben und der Antrag wird abgewiesen.

Zur Begründung der Beschwerde führt der Beteiligte zu 3 aus:

Das Informationsrecht leite sich aus dem Teilnahmerecht an den Sitzungen ab und könne sich nicht auf Angelegenheiten beziehen, die Grund für den Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung seien. Der Beteiligte zu 3 sei aufgrund der Schweigepflicht an der vom Antragsteller beanspruchten umfassenden Information gehindert.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Der Beteiligte zu 3 sei nicht durch die angegriffene Entscheidung beschwert, weil dessen Verhalten nicht gerügt worden sei. Der Antragsteller habe sich mit seinem Antrag nur gegen den Beteiligten zu 1 und dessen Verhalten gewandt. Im Gegensatz zu anderen Personalratsmitgliedern werde der Antragsteller nicht unterrichtet. Der Beteiligte zu 1 wolle offenbar nicht unterscheiden zwischen Beratung und Beschlussfassung einerseits und Information und Unterrichtung andererseits.

Unter dem 23. September 2008 teilte der Beteiligte zu 3 mit, das Verwaltungsgericht habe den am 30. April 2008 gefassten Beschluss des Personalrats über das Rechtsmittel der Beschwerde für unwirksam erklärt (Az. AN 8 P 08.00710); darauf hin habe der Beteiligte zu 3 in der Sitzung am 17. September 2008 beschlossen, die bisher beauftragte Kanzlei erneut mit der Angelegenheit zu betrauen und die von ihr bisher ausgeführten Verfahrenshandlungen nachträglich zu genehmigen.

Auf Hinweis des Gerichts, dass der Beteiligte zu 1 ein Rechtsmittel nicht eingelegt habe, ergänzte der Beteiligte zu 3, der auf Verpflichtung des Beteiligten zu 1 gerichtete Antrag des Antragstellers sei auslegungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsträgerschaft des Beteiligten zu 3 erkannt und diesen Antrag dahingehend interpretiert, dass eine Verpflichtung des Beteiligten zu 1 ohne gleichzeitige Verpflichtung des Beteiligten zu 3 sinnlos sei, weil ein Organ im Außenverhältnis nicht anders berechtigt sein und verpflichtet werden könne als der Rechtsträger selbst. Sollte das Verwaltungsgericht jedoch in seinem Beschluss etwas ausgesprochen haben, was nicht beantragt worden sei, so dürfte es kein Problem darstellen, die zu Lasten des Beteiligten zu 3 bestehende Verpflichtung aufzuheben.

Der Antragsteller teilte mit, es könne verbindlich erklärt werden, dass er aus dem Beschluss vom 25. März 2008 nur Rechte gegen den Beteiligten zu 1 herleite, so dass der Beteiligte zu 3 durch diesen Beschluss nicht (mehr) beschwert sei.

Der Beteiligte zu 1 schließt sich den Anträgen des Beteiligten zu 3 an.

Der Beteiligte zu 2 stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag.

Wegen der Einzelheiten wird auf das weitere Vorbringen der am Verfahren Beteiligten, den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 10. März 2009 sowie die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Beteiligten zu 3, den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als der örtliche Personalrat verpflichtet wurde, dem Antragsteller umfassenden Einblick in jeglichen Schriftwechsel, in alle Sitzungsprotokolle und Tagesordnungspunkte unzensiert zu gewähren, und zwar auch dann, wenn er an einer diesbezüglichen Entscheidung der Dienststelle mitgewirkt hat. Mittelbar umfasst dieser Antrag ferner auch die Aufhebung der entsprechenden Verpflichtung des Beteiligten zu 1 in seiner Organstellung als Vorsitzender und Mitglied des Personalrats.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat insoweit Erfolg, als die Informationspflicht des Personalrats als Kollegialorgan betroffen ist.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist zulässig, Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO. Insbesondere liegt die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Beteiligten zu 3 vor. Die formelle Beschwer resultiert daraus, dass das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss dem Antrag des Beteiligten zu 3, den vom Antragsteller gestellten Antrag abzulehnen, nicht entsprochen hat; die materielle Beschwer folgt aus der Verpflichtung der Beteiligten zu 3 zur Information des Antragstellers durch unzensierte Gewährung des Einblicks in jeglichen Schriftverkehr des Personalrats.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 3 in der Sitzung am 30. April 2008 zum Tagesordnungspunkt 6, der das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2008 Az. AN 8 P 08.00261 zum Gegenstand hatte, durch die Fachkammer für das Personalvertretungsrecht Land mit Beschluss vom 12. August 2008 AN 8 P 08.00719 für unwirksam erklärt wurde. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten weder der Antragsteller noch der Beteiligte zu 1 bei der Beratung und Abstimmung zum Tagesordnungspunkt 6 anwesend sein dürfen. In der Sitzung am 17. September 2008 fasste der Personalrat ohne Mitwirkung des Antragstellers und des Beteiligten zu 1 den Beschluss, dass die durch die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. April 2008 für den Personalrat eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2008 und alle bisher ausgeführten Verfahrenshandlungen genehmigt werden und die Kanzlei der Rechtsanwälte mit der weiteren Interessenwahrnehmung des Personalrats im Beschwerdeverfahren betraut werde. Hierdurch wurde der Mangel der vollmachtlosen Vertretung nachträglich geheilt (vgl. z.B. BVerwGE 71, 20; 69, 380; BVerwG vom 20.2.1980 Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 52).

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist begründet, denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält in Bezug auf die Verpflichtung des Personalrats zur unzensierten Information des Antragstellers (in dem im Tenor der angegriffenen Entscheidung vorgegebenen Umfang) einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.

Der vom Antragsteller gestellte Antrag, dem Personalratsvorsitzenden aufzugeben, jeglichen Schriftwechsel einschließlich des Schriftwechsels mit der Dienststelle und mit den Anwälten des Personalrats sowie auch entsprechende Protokolle der Personalratssitzungen dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen bzw. ihm elektronischen Zugriff zu gestatten (vgl. Schriftsatz vom 15.2.2008) ist nicht dahingehend auszulegen, dass auch festgestellt werden sollte, der Antragsteller habe die Verpflichtung des Personalrats (als Kollegialorgan bzw. der einzelnen Mitglieder) gleichermaßen beantragt. Der gestellte Antrag begrenzt und bestimmt den Gegenstand des Beschlussverfahrens (vgl. BAGE 19, 76/79; 25, 60/65). Die darüber hinausgehende Entscheidung der Fachkammer verstößt gegen die in § 308 ZPO ausdrücklich normierte Grundregel der Bindung des Gerichts an die Anträge der Beteiligten, die in gleicher Weise für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (vgl. BAGE 60, 311/317; 69, 49 f) als auch für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren (BVerwG vom 15.3.1968 - PersV 1968, 187/188) gilt. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschlussverfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, wie sich aus der in § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 ArbGG enthaltenen Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ergibt. Danach sind auf das Beschlussverfahren u.a. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vorbereitung der Verhandlung (§§ 128 f ZPO) anzuwenden; zur Vorbereitung der Verhandlung gehört, dass der Rechtsschutzsuchende seinen Antrag in einem Schriftsatz begründet. Den Gerichten ist auch im Beschlussverfahren nicht gestattet, über die Anträge der Beteiligten hinaus eine Nachprüfung vorzunehmen (vgl. BAGE 19, 76/79), auch wenn sie die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und u.a. den Sachverhalt aufzuklären und die Erhebung von Beweisen, soweit solche erforderlich sind, von Amts wegen zu veranlassen haben (vgl. BAGE 17, 165/169; 25, 87). Der das Beschlussverfahren beherrschende Grundsatz der Amtsermittlung beschränkt sich mithin nur auf die Feststellung des Sachverhalts unabhängig vom Parteivorbringen und auch nur im Rahmen der gestellten Anträge (vgl. BVerwG vom 15.3.1968 a.a.O.). Im Beschussverfahren ist es ansonsten nicht Aufgabe des Gerichts, ohne ausreichenden Sachvortrag der Beteiligten von sich aus Überlegungen anzustellen, ob möglicher Weise ein anderer von den Beteiligten nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet wäre, eine ausreichende Begründung für die mit ihren Anträgen verfolgten Ansprüche zu geben (BAGE 25, 87). Erst recht durfte das Verwaltungsgericht nicht über den Antrag des Antragstellers hinausgehen und den Beteiligten zu 3, auf den der gestellte Antrag des Antragstellers ersichtlich nicht abzielte, mit Verpflichtungen zur unzensierten Information zu belegen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren klar gestellt, dass sich sein Begehren ausschließlich gegen den Beteiligten zu 1 richte, der ihn einseitig von Informationen ausnehme, indem er Einblick in den Inhalt von Schriftstücken nur mit Einschränkungen (Schwärzungen bzw. unkenntlich gemachte Textstellen) und Zugriff auf elektronisch gespeicherte Daten nur bedingt gewähre. Gleichwohl hat die Kammer dem Beteiligten zu 3 aufgegeben, dem Antragsteller unzensierten Zugriff auf den Inhalt von Schriftstücken und elektronisch gespeicherten Daten zu gewähren.

Nach alledem war der Beschluss des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang aufzuheben.

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hinsichtlich der Verpflichtung des Beteiligten zu 1 ist unzulässig.

In offener Rechtsmittelfrist hat der Beteiligte zu 1 durch einen Prozessbevollmächtigten Beschwerde nicht eingelegt, soweit er durch den Beschluss vom 25. März 2008 zur Erteilung der Informationen in unzensierter Form an den Antragsteller verpflichtet wurde.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher gegenüber dem Beteiligten zu 1 unanfechtbar geworden; diese Rechtskraft muss der Beteiligte zu 1 gegen sich gelten lassen.

Der Beteiligte zu 3 vertritt dem gegenüber die Auffassung, es sei völlig ausreichend gewesen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (nur) als Beteiligter zu 3 anzugreifen; die Verpflichtungen des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3 bestünden deckungsgleich. Der Angriff des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss richte sich somit auch gegen die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, da dieser als Organ und nicht im Rahmen eigener Rechte und Verpflichtungen handele. Dem ist jedoch nicht zu folgen:

Aus der Beschwerde des Beteiligten zu 3 kann der Beteiligte zu 1 keine Verfahrensrechte in eigener Sache herleiten. Die Mitglieder des örtlichen Personalrats bilden im Hinblick auf den Gegenstand des anhängigen personalvertretungsrechtlichen Verfahrens insbesondere keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 Abs. 1 ZPO mit dem Vorsitzenden des Personalrats; das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 wirkt daher nicht auch zu Gunsten des Beteiligten zu 1, der auf die Einlegung der Beschwerde verzichtet hat. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht nach § 62 Abs. 1 - 1. Variante - ZPO dann, wenn die erstrebte Entscheidung die Rechtsverhältnisse aller Streitgenossen in gleicher Weiser gestaltet und die vom Gericht angeordnete Gestaltung allgemeine Wirkung hat, d.h. die Entscheidung notwendig eine einheitliche ist (zu den Tarifvertragsparteien vgl. BAG vom 29.6.2004 - 1 AZR 143/03 - juris). Eine solche Einheitlichkeit der Rechtsverhältnisse liegt im Hinblick auf die vom Antragsteller geforderte Erteilung von Informationen speziell durch den Personalratsvorsitzenden - im Vergleich mit den Befugnissen und Pflichten der übrigen Mitglieder des Personalrats - gerade nicht vor. Die Weitergabe von bzw. die Verschaffung des Zugangs zu den für die Beratung und Beschlussfassung notwendigen Informationen knüpft an die u.a. aus Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 BayPVG resultierenden Rechte, Befugnisse, Pflichten und Obliegenheiten an, die mit dem Amt des Personalratsvorsitzenden, im Vertretungs- oder Verhinderungsfall seines geschäftsordnungsmäßigen Vertreters, an. Damit hebt sich die Stellung des Personalratsvorsitzenden von derjenigen der übrigen Mitglieder des Personalrats ab, so dass die Annahme einer Streitgenossenschaft insoweit nicht in Betracht kommt.

§ 62 Abs. 1 - 2. Variante - ZPO erfasst Fälle, in denen der einzelne Beteiligte aus materiell-rechtlichen Gründen nicht für sich allein mit Erfolg klagen oder verklagt werden kann, sondern die Klage gegen mehrere oder von mehreren erhoben werden muss, um Erfolg zu haben; dies ist etwa dann anzunehmen, wenn nur mehreren zusammen ein bestimmtes Recht zusteht und sie nur gemeinsam über dieses verfügen können. Dieser Rechtsgedanke ist hier nicht übertragbar, da es dem Antragsteller gezielt darum gegangen ist, Ansprüche und Rechte gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats, hier dem Beteiligten zu 1, durchzusetzen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Antragsteller uneingeschränkt auch Einblick in vertrauliche Mitteilungen von Beschäftigten an einzelne Mitglieder des Personalrats zu gewähren ist und der Antragsteller sich in seiner Eigenschaft als Personalratsmitglied auf diese Weise Kenntnisse über Anfragen und Beschwerden zu Angelegenheiten, die er auf Dienststellenseite betreut, verschaffen kann. Aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung, die zur Interpretation des Tenors heranzuziehen sind, geht hervor, dass sich die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 auf diejenigen Informationen bezieht, die den Personalrat als gesamtes Gremium (Kollegialorgan) betreffen, d.h. die im Ergebnis Gegenstand von Beratungen und Beschlussfassungen werden können.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn das vom Antragsteller gerügte Verhalten des Beteiligten zu 1 gebilligt werden würde, entweder ein nicht der Kontrolle des Gerichts unterliegender und daher rechtsfreier Raum entstünde oder der Antragsteller bei jeder Angelegenheit, bei der möglicher Weise eine Information unterblieb oder nur bedingt gewährt wurde, gerichtlichen Rechtschutz beanspruchen müsste.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist zurückzuweisen, soweit sie - mittelbar - die dem Beteiligten zu 1 auferlegten Verpflichtungen betrifft.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, § 80 Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArgGG) und außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist endgültig (§ 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

Ende der Entscheidung

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