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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 18 P 03.692
Rechtsgebiete: BPersVG
Vorschriften:
BPersVG § 83 Abs. 1 | |
BPersVG § 34 Abs. 2 Satz 3 |
2. Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Beschlussfassung über einen nicht in der Ladung mitgeteilten Tagesordnungspunkt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
Verkündet am 4. Februar 2004
In der Personalvertretungssache
wegen Personalratsbeschluss vom 3.9.2002;
hier: Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Februar 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungsrecht des Bundes -,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Thomas, den ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgerichtshof Müller, den ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgerichtshof Palm, den ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgerichtshof Köber, den ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgerichtshof Greindl
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 4. Februar 2004
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 3. Februar 2003 wird aufgehoben.
II. Der Personalratsbeschluss vom 3. September 2002 (Punkt 5.2) ist unwirksam.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Personalrat am 3. September 2002 zu einem in der Ladung nicht mitgeteilten Tagesordnungspunkt (5.2 Stellenausschreibungen allgemein) wirksam beschlossen hat, dass freie Stellen so auszuschreiben sind, dass sich alle Gruppen (Beamte/Angestellte/Arbeiter) bewerben können.
Die Antragsteller verneinen das, weil die Personalratsmitglieder weder vor Eintritt in die Tagesordnung noch im Verlauf der Sitzung die Zustimmung zur Behandlung dieses Punktes gegeben hätten.
Die Antragsteller zu 1 und zu 3 sind Mitglieder des Personalrats und befanden sich bei der fraglichen Sitzung in Urlaub. Die Antragsteller zu 2 und zu 4 sind Ersatzmitglieder und haben für die Antragsteller zu 1 und zu 3 an der Personalratssitzung teilgenommen. Sie haben vor der Behandlung des TOP 5.2 - erfolgreich - um Sitzungsunterbrechung gebeten, aber weder vorher noch nach Wiederaufnahme der Sitzung der beschlussmäßigen Behandlung dieses TOP 5.2 förmlich widersprochen.
Die Antragsteller beantragen,
die Unwirksamkeit dieses Beschlusses festzustellen.
Der Beteiligte zu 1 (Personalrat) trat dem Antrag entgegen.
Verspätete Eingänge würden nach allgemeiner Übung der eigentlichen Tagesordnung angehängt und unter einem gesonderten TOP (hier: TOP 5) behandelt. Die erweiterte Tagesordnung werde den Personalratsmitgliedern vor der Sitzung durch Einsicht in die Sitzungsmappe, die hier auch seitens der Antragsteller zu 2 und zu 4 erfolgt sei, zur Kenntnis gegeben. Vor Eröffnung der Personalratssitzung frage der Personalratsvorsitzende üblicherweise das - am 3.9.2002 anfangs vollzählig erschienene - Gremium, ob die verspäteten Eingänge in der Sitzung behandelt werden können. Der Vorsitzende lese jeden verspäteten Eingang mit dem im Betreff genannten Titel laut vor. Nach der Geschäftsordnung (§ 5 Buchst. f) könnten Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, in der Sitzung behandelt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 3. Februar 2003 als unzulässig abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1 und zu 3 hätten keine schutzwürdige personalvertretungsrechtliche Rechtsposition, da ihr Mandat zum maßgeblichen Zeitpunkt urlaubsbedingt geruht habe. Die Antragsteller zu 2 und zu 4 hätten ihre Antragsbefugnis verwirkt, weil sie es nach der Geschäftsordnung selbst in der Hand gehabt hätten, der Behandlung der Angelegenheit zu widersprechen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Antragsbegehren weiter.
Jedes Personalratsmitglied könne die Unwirksamkeit von Personalratsbeschlüssen gerichtlich geltend machen. Die Geschäftsordnung spreche nur von der Behandlung nicht auf der Tagesordnung aufgeführter Punkte, nicht auch von der Beschlussfassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes könne der Mangel, der in der Nichtmitteilung eines TOP in der Ladung liege, nur durch einstimmigen Beschluss der vollständig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden. Das müsse hier entsprechend gelten. Bei der Beschlussfassung, die die Antragsteller angreifen (bei der nach der Niederschrift zwei Mitglieder abwesend waren), gelte, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für das Personalvertretungsrecht des Landes entschieden habe (vom 14.11.2001, ZfPR 2002, 172), Entsprechendes. Damit sei auch der Antrag der Antragsteller zu 2 und zu 4, die am 3. September 2002 als Ersatzmitglieder tätig gewesen seien, zulässig und begründet. Zudem sei die Behauptung unzutreffend, zu Beginn der Sitzung habe es einen ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Behandlung des TOP 5.2 gegeben. Dazu ergebe sich auch nichts aus der Niederschrift. Auch in der Sitzungsmappe sei jedenfalls zum Zeitpunkt, als die Antragsteller zu 2 und zu 4 Einsicht genommen hätten, zum TOP 5.2 nichts eingelegt gewesen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei der konkreten Fallgestaltung könne man mit dem Verwaltungsgericht die prozessuale Antragsbefugnis bei allen Antragstellern verneinen. Die Anträge seien jedenfalls unbegründet, weil keines der anwesenden Mitglieder des Personalrats der Behandlung des TOP 5.2 widersprochen habe und die Geschäftsordnung des Personalrats diese Widerspruchsregelung in zulässiger Weise getroffen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf die Niederschrift über die fragliche Personalratssitzung und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind sämtliche Antragsteller prozessual befugt, das Beschlussverfahren zur Klärung der Frage durchzuführen, ob der Beschluss des Personalrats vom 3. September 2002 zu TOP 5.2 wirksam ist. Die Beteiligten waren sich bei der Anhörung einig, dass dieser Beschluss noch existent ist und in der Praxis Auswirkungen haben kann. Schon vor diesem Hintergrund steht außer Frage, dass die Antragsteller zu 1 und zu 3, die urlaubsbedingt verhindert waren, an der damaligen Sitzung teilzunehmen, ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der (Un-) Wirksamkeit dieses Beschlusses haben. Sie müssen nämlich wissen, von welcher Beschlusslage sie bei ihrer weiteren Arbeit im Personalrat auszugehen haben, wenn es um die Frage geht, ob der Personalrat sich dafür einsetzt, dass freie Stellen so auszuschreiben sind, dass sich alle Gruppen (Beamte/Angestellte/Arbeiter) bewerben können.
Nach Ansicht des Senats gilt auch bei urlaubsbedingt verhindert gewesenen Mitgliedern, dass sie, wie regelmäßig (Grabendorff/Ilbertz/Widmaier BPersVG, 9. Aufl., RdNr. 28 zu § 83 unter Hinweis auf BVerwGE 41, 30), so auch hier zur Abwehr rechtswidriger Beschlüsse des Plenums als Antragsteller im Beschlussverfahren legitimiert sind.
Für die Antragsteller zu 2 und zu 4 kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil sie an der fraglichen, weiterhin bedeutsamen Beschlussfassung mitgewirkt haben. Sie sind in ihrer eigenen personalvertretungsrechtlichen Stellung berührt, weil sie -als damals amtierende Mitglieder des Personalrats - davon unmittelbar betroffen sind. Denn sie sind aufgrund der ihnen obliegenden Pflichten für das gesetzmäßige Handeln ihrer Personalvertretung mitverantwortlich. Unter diesem Blickwinkel sind sie - ungeachtet dessen dass sie der Beschlussfassung zu TOP 5.2 nicht widersprochen haben - berechtigt, zur Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Beschlusses ein gerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten (s. Ballerstedt/Schleicher/ Faber/Eckinger, BayPVG, RdNrn. 92, 92 a zu Art. 81 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Daran ändert vorliegend nichts, dass die Antragsteller zu 2 und zu 4 der Behandlung des TOP 5.2 spätestens unmittelbar vor der Beschlussfassung hätten widersprechen können. Denn die Frage der Gesetzmäßigkeit dieses Beschlusses stellt sich losgelöst davon und beantwortet sich nicht mit dem hypothetischen Hinweis, bei Widerspruch der beiden Antragsteller wäre dieser Beschluss (wohl) gar nicht gefasst worden.
Der in der Beschwerde weiter verfolgte Antrag, den Beschluss vom 3. September 2002 (TOP 5.2) für unwirksam zu erklären, ist auch begründet.
Unter den gegebenen Umständen war die Beschlussfassung zum TOP 5.2 unzulässig. Maßgeblich für diese Rechtsauffassung des Senats sind folgende Erwägungen:
Im rechtlichen Ausgangspunkt sind Beschlüsse des Personalrats an sich fehlerhaft, wenn sie zu einer Angelegenheit ergehen, die entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG in der Ladung nicht als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden war. Die Angaben in der Tagesordnung müssen es den Personalratsmitgliedern ermöglichen, sich ein genaues Bild über die zu behandelnden Angelegenheiten zu machen, damit sie sich sachgerecht vorbereiten können. Dem Bedürfnis der Praxis, Angelegenheiten ausnahmsweise auch kurzfristig beschlussmäßig behandeln zu können, tragen Rechtsprechung (BayVGH a.a.O., s. auch BAGE 58, 243) und Kommentarliteratur (Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl., RdNr. 27 zu § 34; siehe auch Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG RdNrn. 56 bis 60 zu Art. 34) dadurch Rechnung, dass ein solcher Beschluss für zulässig erachtet wird, wenn sämtliche Mitglieder des Personalrats (im Verhinderungsfall sind das auch die Ersatzmitglieder) anwesend und damit einverstanden sind. Rechtsdogmatisch wird bei dieser Fallgestaltung der in der Nichtmitteilung des Tagesordnungspunktes in der Ladung liegende Fehler als geheilt angesehen.
Der Senat erachtet es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit jedenfalls für zweckmäßig, über die Frage, ob ein TOP behandelt werden kann, der in der Ladung nicht mitgeteilt worden ist, förmlich zu beschließen. Dann kann der Niederschrift entnommen werden, ob die - verspätet eingegangene - Angelegenheit hinreichend genau bezeichnet worden ist, ob bei der Beschlussfassung über die nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung sämtliche Personalratsmitglieder anwesend waren und sich damit einverstanden erklärt haben. Nach Auffassung des Senats ist es in dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen (Vollzähligkeit, Einstimmigkeit) jedoch auch zulässig, in der Geschäftsordnung, die sich jeder Personalrat als Arbeitsgrundlage geben kann, zu bestimmen, dass das für die nachträgliche Aufnahme einer Angelegenheit als Tagesordnungspunkt erforderliche Einverständnis nicht in einem (einstimmigen) formalen Beschluss erklärt werden muss, sondern auch durch Nichterhebung eines Widerspruchs - unter der Voraussetzung der Anwesenheit sämtlicher Mitglieder - dokumentiert werden kann. Vorliegend bestimmt die Geschäftsordnung des Personalrats unter § 5 Buchst. f:
"Punkte, die nicht auf der Tagesordnung aufgeführt sind, können in der Sitzung behandelt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt."
Für die Anwendung dieser Vorschrift der Geschäftsordnung ist nach der einhelligen Rechtsprechung und Kommentarliteratur unverzichtbare Voraussetzung, dass alle Mitglieder des Personalrats anwesend sind. Der Schutz jedes einzelnen Personalratsmitglieds verlangt nämlich, dass nicht auf der Tagesordnung mitgeteilte Punkte nur mit seinem Einverständnis beschlussmäßig behandelt werden dürfen. Die nachträglich aufgenommenen Tagesordnungspunkte müssen, wie bei deren Mitteilung in der Ladung, derart individualisiert und konkretisiert dargestellt werden, dass jedes Personalratsmitglied abschätzen kann, auf was er sich ohne nähere Vorbereitung einlässt, wenn er der Behandlung dieser Angelegenheit nicht widerspricht. Gibt der Personalratsvorsitzende seine Absicht, nachträglich weitere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, zu Beginn der Sitzung bekannt und wird dazu nicht, was sinnvoll wäre, formell beschlossen, steht jedem Personalratsmitglied das Recht, Widerspruch zu erheben, grundsätzlich bis zum Beginn der Abstimmung über diese nachträglich bekannt gegebene Angelegenheit zu. Anders als bei der - formalen - nachträglichen Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung durch Beschluss, bleibt die Angelegenheit bei der "Widerspruchslösung" grundsätzlich bis zum Beginn der Abstimmung in der Schwebe. Bei dieser Verfahrensausgestaltung kann jedes Personalratsmitglied noch aus der Beratung der Angelegenheit Erkenntnisse darüber gewinnen, ob er ohne weitere Vorbereitung eine Beschlussfassung über einen nicht auf der Tagesordnung mitgeteilten Punkt verantworten kann.
Wird, wie häufig, zu Beginn der Sitzung die nachträgliche Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte angesprochen und - vorläufig - stillschweigend von den vollständig anwesenden Personalratsmitgliedern akzeptiert, gibt ein Personalrat, der die Sitzung vor der Behandlung dieses weiteren Tagesordnungspunktes verlässt, allein damit nicht zu erkennen, dass er der Beschlussfassung über diesen nachträglichen Tagesordnungspunkt nun doch widersprechen will. Damit bleibt die Beschlussfassung an sich möglich, obwohl nicht mehr alle Personalratsmitglieder daran beteiligt sein können.
Gemessen an diesen Grundsätzen wäre die fragliche Beschlussfassung an sich möglich gewesen. Wenn der Senat vorliegend gleichwohl zu der Rechtsauffassung gelangt ist, dass der Personalratsbeschluss vom 3. September 2002 (TOP 5.2) unwirksam ist, so liegt das an folgenden Besonderheiten:
Ob und wie genau der Vorsitzende des Personalrats zu Beginn der Sitzung überhaupt auf die später unter TOP 5.2 beschlussmäßig behandelte Angelegenheit hingewiesen hat, konnte bei der Anhörung nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden. Eine bloße Bezugnahme auf die Sitzungsmappe würde nicht genügen, da die Antragsteller zu 2 und zu 4 unwiderlegt vorgetragen haben, dass sich die Unterlagen zu dieser Angelegenheit im Zeitpunkt ihrer Einsichtnahme (noch) nicht in der Sitzungsmappe befunden hätten. Die über diese Personalratssitzung gefertigte Niederschrift ist nicht aussagekräftig. Dort heißt es:
"Vor Eintritt in die Tagesordnung wird festgelegt, welche verspäteten Eingänge "Personalangelegenheiten", die nicht auf der Tagesordnung stehen, behandelt werden."
Ein förmlicher Beschluss hierzu wurde nicht gefasst. Was genau (einmütig?) festgelegt wurde, ist nicht benannt. Nach Angaben der Beteiligten waren - belegt durch die Anwesenheitsliste - anfangs alle amtierenden Personalratsmitglieder anwesend. Der Begriff "Personalangelegenheiten" ist jedoch derart diffus, dass es an der erforderlichen Genauigkeit der Mitteilung fehlte. So hat der Personalratsvorsitzende selbst bei der Anhörung vor dem Senat den in der Niederschrift verwendeten Begriff "Personalangelegenheiten" als missglückt bezeichnet, weil darunter nur Entscheidungen, die einzelne Beschäftigte beträfen, zu verstehen seien. Der Gruppensprecher der Beamten hingegen hat diesen Begriff bei der Anhörung des Senats weitergehend dahin verstanden, dass damit auch "Stellenausschreibungen allgemein" angesprochen worden seien. Diese gegenläufigen Äußerungen belegen die Richtigkeit der Bewertung des Senats, wonach mit dem Stichwort "Personalangelegenheiten" der verspätete Eingang "5.2 Stellenausschreibungen allgemein" zu Beginn der Personalratssitzung nicht hinreichend konkretisiert und zu ungenau bezeichnet worden ist. Damit kann hier den beiden Personalratsmitgliedern, die die Sitzung verlassen hatten, bevor die Angelegenheit TOP 5.2 behandelt worden ist, nicht entgegengehalten werden, sie hätten definitiv gewusst, dass der Personalrat in ihrer Abwesenheit unter TOP 5.2 noch einen Beschluss darüber fassen wird, ob freie Stellen so auszuschreiben sind, dass sich alle Gruppen (Beamte/Angestellte/Arbeiter) bewerben können. Vor diesem Hintergrund kann nicht hinreichend sicher angenommen werden, die beiden Personalratsmitglieder seien was ihr vorzeitiges Weggehen konkludent belege, damit einverstanden gewesen, dass anschließend ohne sie nicht nur über "Personalangelegenheiten" (einzelner Beschäftigter), sondern auch über "Stellenausschreibungen allgemein" beschlossen wird. Als dann bei der Beratung dieser Angelegenheit hinreichend klar geworden war, worum es geht, konnte der Personalrat unter diesen Umständen, weil nicht alle Personalratsmitglieder anwesend gewesen sind, nicht mehr wirksam Beschluss fassen.
Damit erweist sich der fragliche Beschluss als unwirksam.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG).
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 2 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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