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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 19 B 07.1777
Rechtsgebiete: GG, GFK, HumHAG, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1
GFK Art. 33
HumHAG § 1
AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 8
AufenthG § 102 Abs. 1 Satz 1
AufenthG § 103
1. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion genießen aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG und können sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf den Schutz des Abschiebungsverbotes nach Art. 33 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG berufen.

2. Aus § 102 Abs. 1 Satz 1 und § 103 AufenthG folgt, dass der bisherige besondere ausländerrechtliche Status der jüdischen Zuwanderer auch nach Inkrafttreten des AufenthG unangetastet bleiben soll.

3. Art. 33 GFK/§60 Abs. 1 und 8 AufenthG sind daher auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion sinngemäß mit folgendem Inhalt anzuwenden:

a) Kein jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion wird abgeschoben.

b) Auf die Vergünstigungen dieser Vorschriften kann sich ein jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurde und eine konkrete Wiederholungsgefahr von ihm ausgeht. Das Gleiche gilt, wenn der jüdische Emigrant die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

19 B 07.1777

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Ausweisung;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Februar 2007,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Krodel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kögler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayer

ohne mündliche Verhandlung am 7. August 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die **** geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste nach Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für jüdische Emigranten aus der Sowjetunion im Mai 1999 mit einem von der deutschen Botschaft in Kiew zum Zweck der Aufnahme nach dem Kontingentflüchtlingsverfahren ausgestellten und vom 21. Mai bis 20. August 1999 gültigen Visum in das Bundesgebiet ein. Von der Stadt Weiden i.d. OPf. wurde der Klägerin am 16. Juni 1999 bescheinigt, den Status als Kontingentflüchtling und damit die Rechtstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge (HumHAG) vom 22. Juni 1980 (BGBl I S. 1057) zu besitzen. Auf Antrag erhielt die Klägerin am 20. Juli 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Strafrechtlich ist die Klägerin wie folgt in Erscheinung getreten:

- Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2004, Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 5,00 € wegen Diebstahls.

- Verurteilung durch die Strafkammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2005, rechtskräftig seit 14. Dezember 2005, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge.

Mit Schreiben der Beklagten vom 23. Januar 2006 wurde die Klägerin zur beabsichtigten unbefristeten Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie zur beabsichtigten Abschiebungsandrohung angehört. Hierzu ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. März 2006 im Wesentlichen vortragen, dass aufgrund ihrer Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine Rückführung in ihr Heimatland nicht möglich sei. Das absolute Verbot der Abschiebung sei bereits bei der Ausübung des Ausweisungsermessens zu berücksichtigen. Es liege ein atypischer Fall vor. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht vorhanden. Die Klägerin habe die abgeurteilten Taten lediglich deswegen begangen, weil sie von ihrem Schwiegervater dazu gezwungen worden sei. Auch in den Strafzumessungserwägungen des Urteils sei ausgeführt, dass sie das Heroin nur deshalb aufbewahrt habe, weil sie Angst davor gehabt habe, im Fall einer Weigerung von dem ebenfalls angeklagten Schwiegervater geschlagen zu werden. Dieser habe im Übrigen auch ihr Kind mit einer Gaspistole bedroht.

Auf Anfrage der Beklagten teilte das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 7. April 2006 mit, dass nach Erkenntnissen des Amtes Personen jüdischer Volks- und/oder Religionszugehörigkeit in der Ukraine keinen Repressalien durch staatliche Stellen ausgesetzt seien. Über tätliche Übergriffe auf Personen jüdischer Nationalität werde in der Ukraine nur in seltenen Einzelfällen berichtet.

Mit Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2006 wurde die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. I). Zugleich wurde ihr die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus in die Ukraine oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat, frühestens binnen einer Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsverfügung, angekündigt (Ziff. II). Für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung während der Inhaftierung bzw. der vorherigen Haftentlassung wurde die Klägerin aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Haftentlassung zu verlassen. Die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat wurde angedroht (Ziff. III).

Am 20. Juni 2006 ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Ziel, die Verfügung der Beklagten vom 7. Juni 2006 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zähle zum Personenkreis der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, der in entsprechender Anwendung des HumHAG aufgenommen worden sei. Sie stehe somit unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Absicht der Beklagten, bei der Klägerin ein Exempel zu statuieren und die jahrzehntelange Praxis der analogen Anwendung des HumHAG ohne rechtliche Grundlage auszuhebeln, sei schlicht und einfach rechtswidrig.

Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen. Jüdische Emigranten seien keine Kontingentflüchtlinge. Selbst wenn man vom Fortbestehen der früheren Kontingentflüchtlingseigenschaft ausgehe, sei festzustellen, dass der Gesetzgeber, gerade was die Gruppe der jüdischen Emigranten angehe, nunmehr klare gesetzliche Regelungen getroffen habe, die es zuließen, den Aufenthalt erheblich straffällig gewordener Ausländer nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes zu beenden. Auch die strengen Widerrufsvorschriften des HumHAG stünden dem Vollzug der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen.

Mit Urteil vom 13. Februar 2007 hob das Verwaltungsgericht Ansbach Ziffern II und III des Bescheides der Beklagten vom 7. Juni 2006 insoweit auf, als der Klägerin die Abschiebung in die Ukraine angedroht wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung (Ziffer I) begegne keinen rechtlichen Bedenken. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch das Landgericht Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2005 erfülle die Klägerin die zwingenden Ausweisungstatbestände des § 53 Nrn. 1 und 2 AufenthG. Da die Klägerin die Rechtstellung nach § 1 HumHAG innehabe und auch eine Niederlassungserlaubnis besitze, stehe ihr gemäß § 56 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 AufenthG besonderer Ausweisungsschutz zu mit der Folge, dass die zwingende Ausweisung in eine Regelausweisung herabgestuft werde (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) und ihre Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen könne (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Solche Gründe lägen im vorliegenden Fall jedoch vor. Außergewöhnliche Sachverhaltsumstände, aus denen sich ein Abweichen von der Regel entnehmen lasse, seien nicht gegeben. Dass die Klägerin aus der Tat keinen Vorteil gezogen und das Heroin nur aus Angst vor ihrem Schwiegervater aufbewahrt habe, sei angesichts der außerordentlich großen Menge nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen.

Rechtswidrig und deshalb aufzuheben seien hingegen die Ziffern II und III des streitgegenständlichen Bescheides insoweit, als der Klägerin die Abschiebung in die Ukraine angedroht worden sei. Zwar stehe dem Erlass der Androhung der Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In der Androhung sei aber der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden dürfe (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Dem entgegen sei jedoch gerade die Ukraine, in die die Klägerin nicht abgeschoben werden dürfe, als Abschiebezielstaat genannt worden. Insoweit gehe die Kammer davon aus, dass die Klägerin Kontingentflüchtling sei mit der Folge, dass zu ihren Gunsten ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe. Zwar finde § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei (§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Verurteilung der Klägerin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten liege zwar knapp über dem in § 60 Abs. 8 AufenthG vorgesehenen Mindeststrafrahmen. Allein die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe führe jedoch noch nicht automatisch zum Ausschluss des Abschiebeschutzes. Vielmehr müsse darüber hinaus im Einzelfall von der Klägerin auch eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgehen. Eine solche sei jedoch weder aufgrund des Gesamtbildes der Betroffenen noch aufgrund der konkreten Tatumstände gegeben. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth könne von einem eigenständig gefassten Tatentschluss der Klägerin oder von einer gewinnorientierten kriminellen Eigeninitiative, die eine Wiederholungsgefahr förmlich in sich trage, nicht die Rede sein. Nachdem die Haupttäter, die letztlich die Ursache für das strafbare Verhalten der Klägerin gesetzt hätten, inzwischen langfristig inhaftiert seien und auch in der Bundesrepublik kein Bleiberecht mehr erhielten, sei nicht zu befürchten, dass die Klägerin in dasselbe soziale Umfeld zurückkehre. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass sie nach ihrer Haftentlassung im Familienverband mit Kind und Ehemann lebe, der mit ihren Straftaten nichts zu tun und sich einer Drogentherapie unterzogen habe. Der Ehemann habe mittlerweile auch erfolgreich eine Lehre absolviert und verfüge zudem über eine feste Anstellung als Fahrzeuglackierer.

Hiergegen beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 2007 Zulassung der Berufung, soweit der Klage stattgegeben und Ziffern II und III des Bescheides vom 7. Juni 2006 aufgehoben wurden. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und trat dem Zulassungsantrag entgegen. Mit Beschluss vom 20. Juli 2007 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) insoweit zu, als der Klage im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 12. März 2007 stattgegeben wurde. Gleichzeitig wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungs- und das Berufungsverfahren in Form von Ratenzahlung bewilligt und Herr Rechtsanwalt *********** aus ******** beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2007 führte die Beklagte zur Begründung der Berufung Folgendes aus: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid vom 7. Juni 2006 auch insoweit rechtmäßig, als der Klägerin darin die Abschiebung in die Ukraine angedroht worden sei. § 60 Abs. 1 AufenthG finde auf die Klägerin wegen Fehlens der dort genannten Voraussetzungen keine Anwendung, vor allem sei die Klägerin kein Kontingentflüchtling im Sinne des § 1 HumHAG. Auf die Frage, ob § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eingreife, komme es daher nicht an. Selbst wenn man anderer Meinung sei, finde § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt sei. Im Einzelnen sei Folgendes festzustellen:

(1) Die Klägerin habe die Rechtstellung eines Kontingentflüchtlings nach § 1 Abs. 1 HumHAG im Jahre 1999 nicht durch ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im geregelten Aufnahmeverfahren für jüdische Emigranten aus der früheren Sowjetunion erworben. Vor allem sei sie nicht aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern nach § 33 Abs. 1 AuslG in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der früheren Sowjetunion beruhe vielmehr auf einem Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder (Ministerpräsidentenkonferenz) vom 9. Januar 1991 in Bonn. Dieser habe vorgesehen, die Einreise von jüdischen Emigranten lediglich aufgrund von Einzelfallentscheidungen in entsprechender Anwendung des HumHAG zu ermöglichen. Der Aufnahme der Klägerin und anderer jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion habe auch keine humanitäre Hilfsaktion der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegen. Zudem habe es bei den jüdischen Emigranten auch an einer Verfolgungssituation gefehlt. Die Klägerin habe eine solche auch nie geltend gemacht. Entsprechende Anhaltspunkte lägen auch sonst nicht vor. Maßgeblich gegen den Status der Klägerin und anderer jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion als Kontingentflüchtlinge spreche ferner, dass gemäß dem Ergebnisprotokoll der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 und ausweislich des Grundsatzerlasses des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 (GZ: 514-516.20/7) auch nur eine entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes erfolgt sei. Eine solche faktische Gleichstellung in entsprechender Anwendung des HumHAG könne eine Statusbegründung nach den Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nicht ersetzen.

Die Klägerin habe den Status eines Kontingentflüchtlings gemäß § 1 Abs. 1 HumHAG auch nicht durch die entsprechende Bescheinigung der Stadt Weiden über den Status als Kontingentflüchtling erworben. Die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings habe ausschließlich kraft Gesetzes entstehen können, sofern die in § 1 Abs. 1 HumHAG genannten Voraussetzungen vorgelegen hätten, was bei der Klägerin jedoch gerade nicht der Fall sei. Sowohl die Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 HumHAG als auch ein entsprechender Eintrag in ein Pass- oder Ausweispapier eines Ausländers seien für das Entstehen der Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG ohne konstitutive Bedeutung.

Dessen ungeachtet habe der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nunmehr klare gesetzliche Regelungen für die Gruppe der jüdischen Emigranten geschaffen. Das HumHAG sei nach Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle damit nicht nur die künftige Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein auf der Grundlage der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (vgl. § 23 Abs. 2 AufenthG) und der hierzu ergangenen Aufenthaltsverordnung erfolgen. Auch die bereits seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion seien mit dem Außerkrafttreten des HumHAG strikt nach den neuen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Für den Personenkreis, der nur entsprechend dem HumHAG aufgenommen worden sei, sei ausschließlich der Aufenthaltstitel in das Aufenthaltsgesetz übergeleitet worden (§ 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), nicht auch ein darüber hinausgehender Status als Kontingentflüchtling. Ein solcher habe von Anfang an nicht bestanden. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des Wortlautes des § 103 AufenthG mit dem des § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG: Der Gesetzgeber habe in § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich zwischen der unmittelbaren und der nur entsprechenden Anwendung des HumHAG differenziert. In § 103 AufenthG fehle die Bezugnahme auf den Personenkreis, auf den das Kontingentflüchtlingsgesetz lediglich entsprechend angewandt worden sei. § 103 AufenthG beziehe sich damit, anders als § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gerade nicht auf Personen, die vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in entsprechender Anwendung des HumHAG aufgenommen worden seien. Daraus folge, dass die Überleitungsvorschrift, anders als § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, für die jüdischen Emigranten aus der früheren Sowjetunion nicht gelte. Andernfalls wäre § 103 AufenthG anders gefasst worden, nachdem der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem Personenkreis, auf den das HumHAG unmittelbar zur Anwendung gelangt sei und dem Personenkreis, auf den das Kontingentflüchtlingsgesetz nur entsprechende Anwendung gefunden habe, unterschieden habe. Durch § 103 AufenthG habe der Gesetzgeber mithin klargestellt, dass der Personenkreis der jüdischen Emigranten die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG nicht besessen habe. Mangels Bestehens eines Aufenthaltsstatus komme der Klägerin ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Ukraine, deren Staatsangehörigkeit sie nach wie vor besitze, nicht zugute.

(2) Selbst wenn man abweichend hiervon annehme, dass der Klägerin der Kontingentflüchtlingsstatus unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere vom Vorliegen eines konkreten Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksals, aufgrund des Beschlusses der Ministerkonferenz vom 9. Januar 1991 und der auf der Grundlage des Grundsatzerlasses des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 durchgeführten Aufnahme im geregelten Aufnahmeverfahren habe zuerkannt werden können, und man weiterhin davon ausgehe, dass dieser Status auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fortbestehe, müsse man hinsichtlich des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG den vom unmittelbaren Anwendungsfall des HumHAG abweichenden Besonderheiten Rechnung tragen und die Regelungen über die Kontingentaufnahme mit den aus sachlichen Gründen gebotenen Einschränkungen anwenden und einen Abschiebungsschutz versagen.

§ 60 Abs. 1 AufenthG gehe eindeutig von einem Rechtsstatus aus, der eine tatsächliche Verfolgung im Heimatland voraussetze. Ebenso wie die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und das Erlöschen der Rechtsstellung im Fall eines Aufenthaltes im Heimatland mangels politischer Verfolgung der jüdischen Emigranten in der ehemaligen Sowjetunion für nicht gerechtfertigt erachtet und § 2 a Abs. 1 Nr. 1 HumHAG deshalb nicht angewandt worden sei, komme auch ein Abschiebungsschutz für jüdische Emigranten im Fall der Straffälligkeit und Ausweisung mangels einer solchen Verfolgung nicht in Betracht, selbst wenn man die Emigranten formal als Kontingentflüchtlinge betrachte. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für Ausländer gelte, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genössen, knüpfe - ebenso wie Art. 33 Nr. 1 GFK - ausdrücklich an eine Verfolgung an. Eine solche habe aber für die Klägerin weder bei ihrer Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland bestanden, noch habe sie eine solche bei ihrer Rückkehr in die Ukraine zu befürchten. Es bestehe deshalb keinerlei Rechtfertigung dafür, der Klägerin wie auch anderen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in Deutschland ohne konkrete Verfolgung aufgenommen worden und anschließend straffällig geworden seien, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzubilligen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn sich die jüdischen Emigranten einerseits besuchsweise in ihrem Heimatland aufhalten könnten, ihnen aber andererseits Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt werde. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass es der Wille der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 gewesen sei, den jüdischen Emigranten im Fall von Straffälligkeit Ausweisungs- und Abschiebungsschutz zukommen zu lassen. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), die Klägerin im Fall von Straffälligkeit anders zu behandeln als Ausländer, die ebenfalls aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion stammten und ebenso wenig ein Flüchtlingsschicksal aufzuweisen hätten wie die Klägerin.

(3) Dessen ungeachtet erwiesen sich die Abschiebungsandrohungen in Ziffer II und III des Bescheids vom 7. Juni 2006 jedoch auch dann als rechtmäßig, wenn man entgegen der Rechtsansicht der Beklagten von einem grundsätzlich bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgehe. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erfüllt, insbesondere bestehe hinsichtlich der Klägerin eine ausreichende Wiederholungsgefahr. Die Klägerin sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, so dass schon aufgrund der gesetzlichen Wertung typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko zu rechnen sei. Ferner komme hinzu, dass sie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge geleistet habe, ein schweres Rauschgiftdelikt, das regelmäßig durch eine hohe kriminelle Energie gekennzeichnet sei und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen bedrohe. Sowohl aus dem Strafurteil als auch aus den sonstigen Umständen ergebe sich eine erhebliche kriminelle Energie, die aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin Anlass zu der Annahme biete, dass sie auch in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die Klägerin habe auch während der Straftat im Familienverband mit Kind und Ehemann gelebt und sich gleichwohl nicht von der Begehung der Tat abhalten lassen. Es könne dem Verwaltungsgericht daher nicht darin gefolgt werden, dass die Klägerin nicht mehr in dasselbe soziale Umfeld wie vor ihrer Verhaftung zurückkehren werde.

(4) Dass in der Vergangenheit Ausweisungen jüdischer Emigranten zwar ausgesprochen, aber auf Abschiebungsandrohungen verzichtet worden sei, stehe dem Bescheid vom 7. Juni 2006 nicht entgegen. Aufgrund neuerer Gerichtsentscheidungen habe sich ergeben, dass jüdische Emigranten keine Kontingentflüchtlinge seien mit der Folge, dass ihnen nach Auffassung der Beklagten kein Abschiebungsschutz zu gewähren sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass jüdische Emigranten nach Aufhebung des HumHAG künftig der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes bis hin zur Konsequenz der zwangsweisen Abschiebung im Falle strafrechtlicher Verfehlungen unterlägen. Im Übrigen bestehe weder eine Verwaltungsvorschrift noch eine sonstige Erlasslage, die einen ausdrücklichen Verzicht auf Abschiebungsandrohungen beinhalte. Die Klägerin habe deshalb auch nicht darauf vertrauen dürfen, im Falle ihrer Straffälligkeit nicht in ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Ein solcher, bewusst nach außen gesetzter Vertrauenstatbestand, durch den sich die Verwaltung selbst gebunden habe, existiere nicht.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Februar 2007 in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Versuche der Beklagten, der Klägerin den Schutz nach dem HumHAG zu bestreiten, gingen fehl:

(1) Zu Recht sei das Verwaltungsgericht von einem zu Gunsten der Klägerin bestehenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgegangen. Die Beklagte greife eine festgefügte Verwaltungspraxis an, nach welcher nicht zuletzt auch sie selbst über nahezu zwei Jahrzehnte hinweg verfahren sei. Auch wenn die Klägerin vom Wortlaut her nicht als Flüchtling oder Kontingentflüchtling im eigentlichen Sinne zu bezeichnen sei, so sei aufgrund der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991, der nachfolgenden Beschlüsse der Innenministerkonferenz sowie den Durchführungsbestimmungen der Länder und des Grundsatzerlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 dennoch von einem Abschiebungsverbot in analoger Anwendung von § 1 HumHAG i.V.m. Art. 2 bis 34 GFK auszugehen. Die Beklagte sei daher aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet, der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren. Daran habe auch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die generalklauselartige Formulierung des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass auch der bisherige besondere ausländerrechtliche Status der jüdischen Zuwanderer unangetastet bleiben solle. Gleiches folge entgegen der Auffassung der Beklagten auch aus § 103 AufenthG. Danach hätten die Kontingentflüchtlinge die ihnen bislang unmittelbar aus dem HumHAG erwachsene besondere Rechtsstellung gerade nicht mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes verloren. Andernfalls mache die Überleitungsvorschrift des § 103 AufenthG keinen Sinn.

(2) Auch die Ausführungen der Beklagten zur Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG entbehrten jeder Grundlage. Mit Recht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine solche nicht vorliege.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die von ihm zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten; er hält diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung weder im Hinblick auf die Berufungsbegründung der Beklagten noch wegen des Vorbringens der Klägerin für erforderlich (§ 130 a VwGO). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2006 zu Recht insoweit aufgehoben, als der Klägerin darin die Abschiebung in die Ukraine angedroht wurde. Die Abschiebungsandrohung ist wegen Verstoßes gegen §§ 102 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Art. 1 GFK/§60 Abs.1 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Entgegen einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. OVG Berlin, B. vom 5.2.2001, DVBl. 2001, 574 [575 f.]; Bay VGH, B. vom 15.5.2002 - 12 CE 02.659 -, Juris; OVG Berlin, B. vom 15.11.2002, EZAR 018, Nr. 2, S. 4; Bay VGH, B. vom 20.12.2004 - 12 CE 04.3232 -, Juris; VG Augsburg, U. vom 11.7.2000, NVwZ 2000, 1449 [1450], jedoch allesamt zu Fragen mit sozialrechtlichem Hintergrund; auch bezüglich des Ausweisungs- und Abschiebungsschutzes hingegen: VG Augsburg, U. vom 18.9.2001 - Au 1 K 01.451 - Juris; VG Augsburg, B. vom 11.7.2007 - Au 1 S 07.622 - Juris; im Sinne einer mittelbaren Rechtsstellung entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG differenzierend jedoch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, Juris; VG Neustadt, U. vom 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]) ist das Verwaltungsgericht Ansbach - wenn auch ohne nähere Begründung - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG genießt und sich deshalb grundsätzlich auf den Schutz des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen darf (so mit Recht auch VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; in die selbe Richtung wohl auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, Juris).

Die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG entsteht zwar ausschließlich kraft Gesetzes, weil es insoweit ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren nicht gibt (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.1996, InfAuslR 1996, 322 [324]) mit der Folge, dass auch die amtliche Bescheinigung, die gemäß § 2 HumHAG jeder Flüchtling im Sinne des § 1 HumHAG zum Nachweis seiner Rechtsstellung erhält, nur deklaratorische Bedeutung entfaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 26.11.1999 -, InfAuslR 2000, 466). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden jüdischen Emigranten nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HumHAG fielen, weil es bei ihnen - insoweit unstreitig - an einer Verfolgungssituation (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 17.2.1992, NVwZ 1993, 187 [188]; B. v. 27.2.1996, InfAuslR 1996, 322 [324]) fehlt und sie sich deshalb nicht auf den in § 1 Abs. 1 HumHAG verheißenen Schutz von Art. 2 bis 34 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) berufen dürften (so aber VG Augsburg, U. vom 18.9.2001 - Au 1 K 01.451 - Juris; VG Augsburg, B. vom 11.7.2007 - Au 1 S 07.622 - Juris). Dies würde weder der Quellenlage noch der historischen Dimension der Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion gerecht (vgl. hierzu VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. vom 15.9.2004 - 1 L 106/02 -, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, Juris) und stünde nicht zuletzt auch mit der bisherigen Verwaltungspraxis - nicht nur der Beklagten - in Widerspruch.

2. Die Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion ist vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbrechen des Nationalsozialismus erfolgt. Nachdem bereits der Ministerrat der ehemaligen DDR am 11. Juli 1990 beschlossen hatte, in zu begrenzendem Umfang ausländische jüdische Bürger, deren Verfolgung oder Diskriminierung im Heimatstaat droht, aus humanitären Gründen Aufenthalt in der DDR zu gewähren, hat sich auch die Bundesregierung unmittelbar nach der Wiedervereinigung Deutschlands zu dieser Verantwortung bekannt und zu erkennen gegeben, dass sie insbesondere dem Wunsch sowjetischer Juden, in der Bundesrepublik eine neue Heimat zu gründen, im Grundsatz aufgeschlossen gegenübersteht (vgl. BT-Drs. 11/8439, S. 2). Maßgebend hierfür war vor allem die Überlegung, dass eine Zuwanderung zur Stärkung der jüdischen Gemeinden in Deutschland führt und dadurch mittel- und langfristig ein Beitrag zur Revitalisierung des jüdischen Kultur- und Geisteslebens in Deutschland geleistet wird (vgl. BT-Drs. 11/8439 S. 2 f.):

"Die Bundesregierung ist sich der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus bewusst. Sie steht dem Wunsch sowjetischer Juden, auch in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Heimat zu gründen, daher im Grundsatz aufgeschlossen gegenüber.

Wenn in Zukunft eine Zuwanderung aus osteuropäischen Staaten in einem größeren Umfang als bisher zugelassen werden soll, so sind hierfür vor allem zwei Überlegungen bestimmend:

- der geordnete Zugang von Menschen jüdischen Bekenntnisses stärkt die jüdischen Gemeinden, die sich nach dem Krieg in Deutschland wieder gebildet haben,

- die Stärkung der jüdischen Gemeinden führt mittel- und langfristig zu einer Revitalisierung des bedeutenden jüdischen Beitrags zum Kultur- und Geistesleben in Deutschland."

Hiervon ausgehend beschloss die Konferenz der Regierungschefs des Bundes und der Länder (Ministerpräsidentenkonferenz) am 9. Januar 1991 in Bonn, der Einreise jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion "entsprechend" den Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge (HumHAG) zuzustimmen. Die nähere Verfahrensweise der Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihre Verteilung auf die Bundesländer wurden zwischen den Ausländerreferenten des Bundes und der Länder im Rahmen einer Besprechung vom 28. bis 30. Januar 1991 in Fulda festgelegt. Das Ergebnisprotokoll der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 weist unter TOP 3 Folgendes aus:

"Nach kurzer Debatte [...] wird zwischen den Regierungschefs von Bund und Ländern Einvernehmen hergestellt, dass die Einreise von Juden aus der Sowjetunion - ohne zahlenmäßige Begrenzung - auch in Zukunft auf Grund von Einzelfallentscheidungen in entsprechender Anwendung des "Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge" ermöglicht wird."

Bezüglich der Rechtsstellung der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion hält das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 10. August 1993 - A 2 125 341 - ISR/1 - u.a. Folgendes fest:

"Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 findet das Kontingentflüchtlingsgesetz ausdrücklich nur entsprechende Anwendung. Maßgeblich hierfür war vor allem, dass nur bei einer Aufnahme nach diesem Gesetz eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen vorgesehen ist, und dass es für Aufnahmen ein Verteilungsverfahren auf die Länder gibt. Dies bedeutet allerdings, dass die Juden aus der ehemaligen Sowjetunion den unmittelbar nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommenen Flüchtlingen gleichgestellt werden und denselben Rechtsstatus erhalten, d.h. ihnen stehen die sich aus den Artikeln 2 bis 34 der Genfer Konvention ergebenden Vergünstigungen zu (z.B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Eingliederungshilfen, Zugang zum Arbeitsmarkt). Ihnen kann zum Nachweis ihrer Rechtsstellung daher auch eine Bescheinigung nach § 2 Kontingentflüchtlingsgesetz erteilt werden. Infolge der nur entsprechenden Anwendung bleibt jedoch die Möglichkeit erhalten, den vom unmittelbaren Anwendungsfall dieses Gesetzes abweichenden Besonderheiten Rechnung zu tragen und die Regelungen über die Kontingentaufnahme mit den aus sachlichen Gründen gebotenen Maßgaben anzuwenden, beispielsweise auch auf die vorgesehene Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28 Genfer Konvention zu verzichten.

Auch ein Erlöschen der Rechtsstellung unter bestimmten Voraussetzungen ist durchaus denkbar. Allerdings kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Aufnahmeverfahrens für ehemals sowjetische Juden die Erlöschensvorschrift des § 2a Abs. 1 Nr. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz keine Anwendung finden, wenn ein sowjetischer Reisepass bzw. ein Reisepass des Herkunftsstaates nur zu fest umrissenen Zwecken (z.B. Legalisierung der Ausreise, Ausbürgerung) oder deshalb beantragt oder erneuert wird, um weiterhin Besuchsreisen in die Heimat durchführen zu können."

Der Grundsatzerlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 - Az. 514-516-20/7 - bestätigt diese Rechtslage. Die jüdischen Emigranten erhielten den Status von Kontingentflüchtlingen gem. § 2 HumHAG (vgl. hierzu Hochreuter, NVwZ 2000, 1376).

3. Diese Quellenlage führt nach Auffassung des Senats zu folgender Beurteilung:

a) Der Wortlaut des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz gibt zwar eindeutig zu erkennen, dass die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nur entsprechend den Vorschriften des HumHAG erfolgte, weil sich die Beteiligten von vornherein darüber im klaren waren, dass es sich bei den jüdischen Emigranten mangels Verfolgungs- oder Flüchtlingsschicksal gerade nicht um Kontingentflüchtlinge im Rechtssinne handelte, und eine unmittelbare Anwendung des tatbestandlich nicht einschlägigen Gesetzes deshalb nicht beschlossen werden konnte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 15.9.2004, 1 L 106/02, LKV 2005, 510 [512]; OVG Berlin, B. v. 30.7.2004 - 2 N 87.04 -, Juris; OVG Berlin, B. v. 15.11.2002, EZAR 018, Nr. 2; VG Osnabrück , U. v. 10.7.2006 -5 A 53/06 -, Juris; VG Augsburg, U. v. 11.7.2000, NVwZ 2000, 1449 [1450]; VG Neustadt, U. v. 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]). Daraus kann nun aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das Kontingentflüchtlingsgesetz für diese Emigranten nicht gelten würde (so jedoch VG Augsburg, B. vom 11.7.2007 - Au 1 S 07.622 -, Juris). Aufgrund der Aufnahme dieses Personenkreises "entsprechend" dem Kontingentflüchtlingsgesetz ist eine mittelbare oder auch analoge Anwendung nicht etwa ausgeschlossen, sondern im Gegenteil gerade beabsichtigt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 15.9.2004, 1 L 106/02, LKV 2005., 510 [512]; VG Neustadt, U. v. 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]; VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück, U. v. 10.7.2006 -5 A 53/06 -, Juris; a.A. VG Augsburg, U. v. 19.9.2001 - Au 1 K 01.451 -, Juris). Das Rundschreiben des BMI vom 10. August 1993 - A 2 - 125 341 - ISR/1 - belegt dies eindeutig. Die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion sind den unmittelbar nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommenen Flüchtlingen gleichgestellt; sie erhalten denselben Rechtsstatus. Abweichungen sind lediglich aus sachlich gebotenen Gründen möglich, um etwaigen, vom unmittelbaren Anwendungsfall des Kontingentflüchtlingsgesetzes abweichenden Besonderheiten Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die Rechtsstellung jüdischer Emigranten kann damit festgehalten werden, dass sie zwar nicht als Kontingentflüchtlinge im eigentlichen Sinne bezeichnet werden können. Begrifflich lässt sich ihr Status jedoch durchaus als "Kontingentflüchtlinge in einem weiteren, gewissermaßen untechnischen Sinne" umschreiben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 15.9.2004, 1 L 106/02, LKV 2005, 510 [512]; VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück, U. v. 10.7.2006 -5 A 53/06 -, Juris). Teilweise ist hinsichtlich ihres Status auch zu Recht von einer "mittelbaren Rechtsstellung als Konventionsflüchtlinge" die Rede (vgl. Welte, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Band 2, 60. Erg.-Lfg. 12/2001, § 33 AuslG RdNr. 11). Noch weitergehend spricht das Verwaltungsgericht Kassel (U. vom 15.4.1998 - 4 E 4222/95 (4) -, InfAuslR 1999, 313 [314]) von einer "wirklichen" Aufnahme nach § 1 Abs. 1 HumHAG. Die immer wieder betonte "entsprechende" Anwendung sei lediglich außenpolitischen Erwägungen (Rücksichtnahme auf Russland und Israel) geschuldet.

b) Mit Blick auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des HumHAG auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion bedeutete die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Verwaltungspraxis, dass diesem Personenkreis analog § 1 Abs. 3 HumHAG sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine entsprechende Bescheinigung nach § 2 HumHAG ausgestellt werden konnte, ohne dass es zuvor einer individuellen Prüfung im Hinblick auf eine Verfolgung oder Diskriminierung in der ehemaligen Sowjetunion bedurft hätte (vgl. OVG Berlin, B. v. 15.11.2002, EZAR 018, Nr. 2, S. 4; VG Neustadt, U. v. 6.10.1999, NVwZ 2000, 1447 [1448]; VG Osnabrück, U. v. 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, Juris). Auf Grund ihres Status als Kontingentflüchtlinge erhielten sie sogleich Anspruch auf bestimmte Vergünstigen, wie z.B. Eingliederungshilfen, Sprachkurse, Unterbringung, Sozialhilfe und Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Hochreuter, NVwZ 2000, 1376).

c) Vor dem Hintergrund der von der Ministerpräsidentenkonferenz bewusst ins Werk gesetzten, wegen des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen denknotwendig lediglich entsprechenden Anwendung des HumHAG kann gerade auch angesichts der besonderen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbrechen des Nationalsozialismus nicht davon ausgegangen werden, die analoge Heranziehung des HumHAG habe ausgerechnet vor dem Refoulmentverbot des § 33 Abs. 1 GFK und seiner nationalen Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG halt machen wollen. Der im Rundschreiben des BMI vom 10. August 1993 - A 2 - 125 341 - ISR/1 - aufgestellte Grundsatz der Gleichstellung von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und Kontingentflüchtlingen, der Durchbrechungen nur ausnahmsweise, nämlich aus sachlich gebotenen Gründen gestattet, um vom unmittelbaren Anwendungsfall des Kontingentflüchtlingsgesetzes abweichenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, steht dem entgegen. Angesichts der mit der Aufnahme jüdischer Emigranten verfolgten Intention einer mittel- und langfristigen Revitalisierung jüdischen Kultur- und Geistesleben in Deutschland liegt vielmehr gerade das Gegenteil, nämlich die Zuerkennung eines dem Refoulmentverbot des Art. 33 Abs. 1 GFK entsprechenden Abschiebungsschutzes nahe, auch ohne dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen vorliegen müssen. Angesichts der Verfolgung der europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus, ihrer zielgerichteten Ausgrenzung, Entrechtung, Vertreibung und Ermordung, erscheint es schlechterdings nicht vorstellbar, jüdische Emigranten zur Wiederbelebung jüdischer Kultur ins Land zu holen, ohne ihnen nicht zugleich ein Mindestmaß an Abschiebungsschutz zu gewähren, wie dies durch die (Rechtsfolgen-) Verweisung in § 1 Abs. 1 HumHAG auf Art. 33 Abs. 1 GFK vorgesehen ist. Wenn bereits die Aufnahme des entsprechenden Personenkreises in der Vergangenheit nicht vom Vorliegen einer Verfolgungssituation abhängig gemacht wurde, so versteht es sich im Grunde von selbst, dass ein Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Gegenwart ebenso wenig an die Voraussetzung einer konkreten Verfolgung im Land der Herkunft geknüpft werden darf, sondern vielmehr - in den durch Art. 33 Abs. 2 GFK/§ 60 Abs. 8 AufenthG gezogenen Grenzen - ein dauerhaftes Bleiberecht gewährleistet werden soll, das bereits vor dem Wirksamwerden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG/§ 56 Abs. 1 AufenthG einen halbwegs gesicherten Rechtsstatus unmittelbar mit der Einreise verleiht. Dessen waren sich die politisch Handelnden auch durchaus bewusst. Die im Rundschreiben des BMI vom 10. August 1993 im Zusammenhang mit der entsprechenden Anwendung des HumHAG gewählte Formulierung

"dies bedeutet allerdings, dass die Juden aus der ehemaligen Sowjetunion den unmittelbar nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommenen Flüchtlingen gleichgestellt werden und denselben Rechtsstatus erhalten, d.h. ihnen stehen die sich aus den Artikeln 2 bis 34 der Genfer Konvention ergebenden Vergünstigungen zu (z.B. unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Eingliederungshilfen, Zugang zum Arbeitsmarkt)", belegt dies eindrucksvoll. Der Verweis auf Art. 2 - 34 GFK ist umfassend und nicht lediglich auf die materiellen Vergünstigungen des Flüchtlingsstatus begrenzt. Die politisch Verantwortlichen waren sich über die Unteilbarkeit dieses Rechtsfolgenverweises sehr wohl im Klaren, anders wäre die Wendung - "dies bedeutet allerdings" - im Rundschreiben des BMI vom 10. August 1993 nicht zu erklären. Art. 33 GFK/§ 60 Abs. 1 u. 8 AufenthG sind daher auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion sinngemäß mit folgendem Inhalt anzuwenden:

- Kein jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion wird abgeschoben. - Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich ein jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurde. Gleiches gilt, wenn der jüdische Emigrant die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.

In ihrem Vertrauen hierauf sind die jüdischen Emigranten spätestens mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 2 HumHAG schutzwürdig und schutzbedürftig, auch wenn diese lediglich deklaratorische Wirkungen entfaltet. Allein dies entspricht der mit der entsprechenden Anwendung des HumHAG beabsichtigten grundsätzlichen Gleichstellung jüdischer Emigranten mit Konventionsflüchtlingen (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 15.9.2004, 1 L 106/02, LKV 2005, 510 [512]; VG Osnabrück, U. v. 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, Juris; Welte, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Band 2, 60. Erg.-Lfg. 12/2001, § 33 AuslG RdNr. 11; ders., in: Welte/Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, 99. Erg.-Lfg.11/2006, § 103 AufenthG RdNr. 5). Dass der einzelne Emigrant gleichsam persönlich auf das Bestehen von Abschiebungsschutz vertraut haben müsste, um sich auf den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG berufen zu dürfen, wie die Beklagte offenbar meint, ist insoweit nicht erforderlich. Vielmehr genügt - wie auch sonst - eine generalisierende Betrachtungsweise.

Mit den in Art. 33 Abs. 2 GFK/§ 60 Abs. 8 AufenthG vorgesehenen Einschränkungen wird zugleich ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Schutz- und Bewahrungsinteressen der jüdischen Emigranten und dem berechtigten Sicherheitsstreben der Allgemeinheit gewährleistet, der die Grenzen des Zumutbaren nach beiden Seiten hin nicht überschreitet und dabei zugleich auch der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland angemessen Rechnung trägt.

d) Weigerte man sich, die soeben beschriebenen Konsequenzen zu ziehen, so würde sich die Bundesrepublik Deutschland eines widersprüchlichen Verhaltens schuldig machen. Es kann nicht einerseits sehenden Auges ein bestimmter Personenkreis dem Anwendungsbereich eines Gesetzes unterworfen werden, wohl wissend, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen von vornherein nicht vorliegen, ihm aber andererseits Schutz versagt werden, wenn er sich auf die Rechtsfolgenverheißungen der entsprechenden Normen beruft. Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 ist deshalb so auszulegen und anzuwenden, dass er den jüdischen Emigranten einen Anspruch auf die Rechtsfolgen der Bestimmungen des HumHAG gewährt, obwohl die einzelnen Tatbestandvoraussetzungen - mangels Bestehen der Flüchtlingseigenschaft - nicht gegeben sind (im Ergebnis ebenso VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]). Dies allein entspricht dem Inhalt des Rundschreibens des BMI vom 10. August 1993 und dem Grundsatzerlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 (ebenso Raabe, ZAR 2004, 410 [411]).

Es mag auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass eine Person in den Genuss eines Abschiebungsverbots nach Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG gelangen kann, die im Land ihrer Herkunft keine aktuelle Verfolgung zu erwarten hat. Diese Rechtswohltat ist jedoch unmittelbarer Ausfluss einer politischen und nicht einer rechtlichen Entscheidung, nämlich des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991, § 1 Abs. 1 HumHAG für jüdische Einwanderer aus der Sowjetunion für entsprechend anwendbar zu erklären, und des dadurch gesetzten Vertrauenstatbestandes, an dem sich der Vertrauensgeber - die Bundesrepublik Deutschland - in den Grenzen des Art. 33 Abs. 2 GFK/§ 60 Abs. 8 AufenthG - festhalten lassen muss und auf den sich der Vertrauensnehmer - der Emigrant - auch dann berufen darf, wenn in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind.

Letzteres ist im Übrigen nicht allein das Ergebnis der erwähnten - politischen -Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991, sondern bereits des Kontingentflüchtlingsgesetzes selbst. § 2a HumHAG sieht ausdrücklich vor, dass ein Ausländer, der eine Verfolgungssituation oder ein Flüchtlingsschicksal erlitten hat und als Kontingentflüchtling aufgenommen wurde, diese Eigenschaft und die durch sie vermittelte Rechtsstellung nach Art. 2 bis 34 GFK auch dann behält, wenn die seine Verfolgung und sein Flüchtlingsschicksal begründenden Umstände ihr Ende gefunden haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Wegfall der Umstände, die den aufgenommenen Ausländer seinerzeit zum Flüchtling haben werden lassen, den Bestand des einmal erworbenen Status als Kontingentflüchtling nicht berühren (vgl. BVerwG, U. vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322 [324]).

Für den Fall der lediglich analogen Anwendung des HumHAG auf jüdische Emigranten kann nichts anderes gelten. Auch dieser Personenkreis ist des Nachweises eines aktuellen Verfolgungsschicksals enthoben, um sich auf die Rechtsfolgen des Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG berufen zu dürfen. Diese Vorschriften werden insoweit durch die in § 2a HumHAG zum Ausdruck kommenden Wertungen überlagert. Die Tatsache, dass die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht vorverfolgt eingereist sind, darf ihnen auf Grund der beabsichtigten Gleichstellung mit echten Kontingentflüchtlingen deshalb nicht entgegengehalten werden. Infolge der besonderen Struktur des Kontingentflüchtlingsgesetzes, das Bestandsschutz grundsätzlich auch dann gewährt, wenn die ursprünglichen Aufnahmevoraussetzungen nachträglich entfallen sind, liegen mit Blick auf die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion auch keine vom unmittelbaren Anwendungsfall dieses Gesetzes abweichende Besonderheiten vor, denen aus sachlich gebotenen Gründen Rechnung zu tragen wäre (vgl. Rundschreiben des BMI vom 10. August 1993). Der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes umgreift beide Gruppen, die "echten" Kontingentflüchtlinge und die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, gleichermaßen.

Daran hat sich im Grundsatz - jedenfalls zum Nachteil der jüdischen Emigranten - bis heute nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 (InfAuslR 1996, 322 [324]) mit Wirkung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I, S. 2588) mit § 2b HumHAG einen Widerufstatbestand eingeführt, nach dem die Rechtsstellung aus § 1 HumHAG entzogen werden kann, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, nicht mehr vorliegen. § 2b HumHAG ist jedoch nach einhelliger Auffassung auf die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht anwendbar, da diese dort gerade keiner Verfolgung unterworfen waren und deshalb ein nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) denknotwendig nicht möglich ist (vgl. VG Augsburg, U. vom 11.7.2000, - Au 3 K 99.30656 -, NVwZ 2000, 1449 [1451] unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein entsprechendes Schreiben des BayStMI vom 22.10.1999). Dies gilt auch nach der in § 103 AufenthG angeordneten Fortgeltung.

In der Tat entspricht es der Verwaltungspraxis der Beklagten - wie auch der übrigen Ausländerbehörden -, straffällig gewordene jüdische Emigranten (sofern das Aufenthaltsgesetz dies zulässt) zwar auszuweisen, jedoch mit Rücksicht auf den Status der Betroffenen aus § 1 Abs. 1 HumHAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen.

4. Dieser Rechtspraxis steht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand wegen u.a. seiner Abstammung und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass straffällig gewordene jüdische Emigranten durch den Verzicht auf Abschiebungsmaßnahmen gegenüber anderen delinquenten Ausländern bevorzugt werden. Diese Differenzierung ist jedoch - wie nicht zuletzt die Beweggründe für die Zuwanderung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion zeigen - zum Ausgleich für die Verfolgung und Diskriminierung dieses Volkes in der Vergangenheit gerechtfertigt, obwohl die heute hierdurch Begünstigten von der Schoah nicht am eigenen Leib betroffen waren (vgl. hierzu Hochreuter, NVwZ 2000, 1376 [1377]; Weizsäcker, ZAR 2004, 93 [100]; Raabe, ZAR 2004, 410 [413; 414] jeweils m.w.N.). Das einzigartige unmenschliche Schicksal, dem die jüdische Bevölkerung Europas unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht zuletzt auch in den Mauern der Beklagten selbst ausgesetzt war, prägt den Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern des Landes, auf denen diese Vergangenheit ruht (vgl. hierzu auch Raabe, ZAR 2004, 410 [414]). Der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 75, 160 [162 f.]) und ihm folgend das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 90, 241 [251 f.]) haben diesen Zusammenhang treffend wie folgt umschrieben:

"Die historische Tatsache selbst, dass Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehene auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik."...

Die Achtung dieses Selbstverständnisses obliegt auch und gerade dem Staat (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und damit nicht zuletzt den Ausländerbehörden. Dieser Zusammenhang wird - in den durch Art. 33 Abs. 2 GFK/§ 60 Abs. 8 AufenthG gesetzten Grenzen - selbst durch eine Delinquenz der Betroffenen nicht aufgehoben. Von einer bislang rechtswidrigen Verwaltungspraxis, die einer Korrektur zugänglich oder ihrer gar bedürftig wäre, kann mithin keine Rede sein. Vielmehr ist der Beklagten die Berufung auf eine (angeblich) mangelnde Statusbegründung jüdischer Emigranten nach dem HumHAG nicht zuletzt auf Grund der von ihr selbst gesetzten, mehr als eineinhalb Jahrzehnte währenden gegenteiligen Verwaltungspraxis abgeschnitten.

5. Der besondere ausländerrechtliche Status der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ist auch mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht entfallen (so mit Recht VG Osnabrück, U. v. 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, Juris; VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]). Der Gesetzgeber hat die bisherige, die jüdischen Zuwanderer betreffende Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden mit der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes nachträglich gebilligt und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. In § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 HumHAG oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes erteilt wurde, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fortgelten.

In der Begründung zu § 23 AufenthG (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 78) ist insoweit Folgendes ausgeführt:

"Die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion (seit 1991 insgesamt bisher über 170.000 Personen) erfolgt bislang lediglich in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (Ergebnis der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder vom 9.1.1991). Die neue Vorschrift schafft für derartige Fälle nunmehr eine sichere Rechtsgrundlage. Das Ergebnis der Besprechung vom 9. Januar 1991 dokumentiert den übereinstimmenden Willen zur Aufnahme dieses Personenkreises, es bedarf deshalb auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes keiner erneuten Anordnung. Die in § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz vorgesehene Gewährung der Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) ist im Hinblick auf die Gewährung einer Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich". ...

Daraus folgt im Umkehrschluss nicht mehr und nicht weniger, als dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers ein Schutz des betroffenen Personenkreises durch das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene Refoulmentverbot und dessen nationale Umsetzung in § 60 Abs. 1 AufenthG - jedenfalls vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - unverzichtbar war und mit dem für entsprechend anwendbar erklärten § 1 HumHAG auch gewährleistet werden sollte.

Auch wenn nach dem Willen des Gesetzgebers künftig die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein auf der Grundlage der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes erfolgen soll, lässt sich daraus nicht folgern, dass auch die bereits seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nur noch nach den neuen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln wären (so mit Recht auch VG Osnabrück, U. v. 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, Juris; VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]). Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die generalklauselartige Formulierung des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass der bisherige besondere ausländerrechtliche Status der jüdischen Zuwanderer unangetastet bleiben soll.

Nach dieser Vorschrift bleiben die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, wirksam. Bereits der Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ("insbesondere") macht deutlich, dass der Gesetzgeber den Begriff der Maßnahmen in einem umfassenden Sinne und damit die Norm selbst als Auffangtatbestand verstanden wissen wollte, um weitere spezielle Überleitungsregelungen entbehrlich zu machen (vgl. VG Osnabrück, U. v. 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, Juris). Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass sich die bereits seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes weiterhin auf die ihnen mit der entsprechenden Anwendung des HumHAG gewährten Rechtsfolgenverheißungen berufen dürfen.

Bestätigung erfährt dieser Befund auch durch § 103 AufenthG. Die Vorschrift soll über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus sicherstellen, dass auf den nach dem HumHAG aufgenommenen Personenkreis auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 ZuwG) weiterhin die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention zur Anwendung kommt (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: April 2005, RdNr. 1 zu § 103 AufenthG; VG Karlsruhe, U. vom 19.12.2005, ZFSH/SGB 2006, 339 [341 f.]; VG Osnabrück U. v. 10.7.2006 - 5 A 53/06 -, Juris). Gleichzeitig wird der dem Kontingentflüchtlingsgesetz immanente Bestandsschutz durch die in § 103 AufenthG enthaltene Verweisung auf § 2 a HumHAG prolongiert. Die Auffassung der Beklagten, der Status der Klägerin als Kontingentflüchtling nach § 1 HumHAG sei durch das Aufenthaltsgesetz nicht übergeleitet worden, entbehrt mithin jeder Grundlage. Vielmehr gibt das Aufenthaltsgesetz der bisherigen Verwaltungspraxis auch weiterhin Raum, wie nicht zuletzt § 103 AufenthG zeigt.

6. Dessen ungeachtet ist die Beklagte auch auf Grund ihrer eigenen Verwaltungspraxis in den vergangen eineinhalb Jahrzehnten gehindert, hiervon abzurücken. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) steht jedem willkürlichen Abweichen entgegen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 RdNr. 25 m.w.N.). Sachlich vertretbare Gründe für eine Änderung der bisherigen Gepflogenheiten sind nicht ersichtlich. Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG sind damit auch im Fall der Klägerin anzuwenden.

7. Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG kommen zwar dann nicht zum Tragen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sind vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedoch nicht erfüllt. Die Verurteilung der Klägerin zu einer Freiheitsstrafe liegt zwar um 6 Monate über dem in § 60 Abs. 8 AufenthG vorgesehenen Mindeststrafrahmen. Allein die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe führt jedoch noch nicht automatisch zum Ausschluss des Abschiebeschutzes. Vielmehr muss darüber hinaus im Einzelfall von der Klägerin auch eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, InfAuslR 2001, 194 [196]; Hamburgisches OVG, B. v. 22.9.1995 - OVG Bs IV 87/95 -, InfAuslR 1996, 107; VGH BW, B. v. 28.3.1996 - 1 S 1404/95 -, InfAuslR 1996, 328 [330] zum insoweit inhaltsgleichen § 51 Abs. 3 AuslG 1990). Eine solche ist vorliegend jedoch weder aufgrund der konkreten Tatumstände noch aufgrund des Gesamtbildes der Betroffenen gegeben. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth kann von einem eigenständig gefassten Tatentschluss der Klägerin oder von einer gewinnorientierten kriminellen Eigeninitiative, die eine Wiederholungsgefahr förmlich in sich tragen würde, keine Rede sein. Nachdem die Haupttäter, die letztlich die Ursache für das strafbare Verhalten der Klägerin gesetzt haben, langfristig inhaftiert sind und in der Bundesrepublik auch kein Bleiberecht mehr erhalten werden, ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin in das selbe soziale Umfeld zurückkehrt. Im Übrigen hat die Klägerin nach ihrer Haftentlassung mit Arbeitsvertrag vom 28. November 2007 eine unbefristete Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma angetreten. Dies bestätigt die vom Verwaltungsgericht vorhergesehene positive Entwicklung. Die hiervon abweichenden Überlegungen der Beklagten überzeugen nicht.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

10. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsstatus der sog. Kontingentflüchtlinge liegt nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse.

11. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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