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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 19 CS 08.1175
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 146 | |
AufenthG § 54 Nr. 5 | |
AufenthG § 54 Nr. 5a | |
AufenthG § 54 Nr. 6 |
2. Nur wenn feststeht, dass eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG durch einzelne Personen in Betracht. Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet". Inwieweit die "nicht öffentlichkeitswirksame Befürwortung" terroristischer Mittel eine Unterstützung des Terrorismus darstellt, etwa indem sie die Bereitschaft von Terroristen zur Tatbegehung verstärkt, ist eine Frage des Einzelfalls. Regelmäßig wird man ein aufstachelndes Propagieren von Terrorakten verlangen müssen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Ausländerrechts (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. April 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Krodel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kögler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayer
ohne mündliche Verhandlung am 19. Februar 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. April 2008 wird in Nrn. 1 und 2 abgeändert.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2006 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2006. Durch diesen Bescheid wurde er - unter anderem wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu Tablighi Jamaat (TJ), einer nach Einschätzung des Verfassungsschutzes islamistischen Massenbewegung mit weltweit mehreren Millionen Anhängern - ausgewiesen; sein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels wurde abgelehnt, die Abschiebung wurde angedroht und weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen (Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung) wurden angeordnet.
Der **** geborene Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Oktober 2002 mit einem von der deutschen Botschaft in Tunis ausgestellten Studienbewerbervisum in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis zum 17. Juli 2003 zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf. Am 8. Mai 2003 wurde er einer ersten sicherheitsrechtlichen Befragung unterzogen.
Am 11. Oktober 2003 reiste der Antragsteller erneut mit einem von der deutschen Botschaft in Tunis ausgestellten und vom 11. Oktober 2003 bis 8. Januar 2004 gültigen Visum zum Zweck der Studienaufnahme in das Bundesgebiet ein und erhielt auf seine Anträge hin vom 13. Oktober 2003 bis 31. März 2004 und vom 19. Oktober 2004 bis 31. März 2006 befristete Aufenthaltsbewilligungen. Auf weiteren Antrag vom 31. März 2006 wurde dem Antragsteller am 18. April 2006 eine bis 12. Dezember 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt, nachdem zuvor am 12. April 2006 eine weitere sicherheitsrechtliche Befragung stattgefunden hatte.
Auf Anregung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz fand am 28. Juni 2006 ein drittes Sicherheitsgespräch bei der Regierung von Mittelfranken statt. Hierbei gab der Antragsteller unter anderem an, den Begriff Tablighi Jamaat (TJ) als Organisation durch den anlässlich der sicherheitsrechtlichen Befragung vorgelegten Fragebogen zu kennen. Er habe die entsprechende Frage mit nein beantwortet, weil er nicht dazu gehöre. Wenn jemand - wie er - nur auf Reise (Korusch) mitgehe, so gehöre er nicht gleich dazu. Mitglied sei nur derjenige, der sage, er sei bei TJ. Er kenne jedoch niemanden, der dies von sich behaupte.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern an die Regierung von Mittelfranken vom 27. Juli 2006 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Antragsteller im Sicherheitsgespräch falsche Angaben gemacht habe. Er habe wahrheitswidrig angegeben, weder Mitglied noch Kontaktperson von TJ zu sein. Der Antragsteller müsse sich als aktives Mitglied die Bestrebungen der TJ, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen, zurechnen lassen. Durch seine Missionierungsaktivitäten trage er maßgeblich zur Verbreitung des extremistischen Gedankenguts dieser Organisation bei.
Mit Schreiben vom 10. November 2006 gewährte die Regierung von Mittelfranken - Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern - dem Antragsteller rechtliches Gehör zu der Absicht, eine sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung gegen ihn zu erlassen und für den Fall nicht freiwilliger Ausreise die Abschiebung nach Tunesien anzudrohen. Hierzu ließ der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, er beteilige sich an der Tätigkeit des Tebligh. Diese Tätigkeit verstehe er jedoch nicht als Missionierung, sondern als Erinnerung. Der Unterschied sei von entscheidender Bedeutung, da die Erinnerungstätigkeit prinzipiell die Freiheitssphäre der erinnerten Personen achte, was bei einer Missionierung nicht der Fall sei. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit auch nicht darauf aus, nicht dem Glauben des Islam angehörende Personen "zu bekehren". Ihm gehe es lediglich darum, die Erinnerungspflicht eines jeden Muslims zu erfüllen.
Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken - Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern - vom 22. Dezember 2006 wurde der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. 1). Sein Antrag vom 18. Dezember 2006 auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels zum Zecke der Fortsetzung des Studiums wurde abgelehnt (Nr. 2). Gleichzeitig wurde ihm die Abschiebung nach Tunesien angedroht (Nr. 3). Darüber hinaus wurde er verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei der Polizeiinspektion in Erlangen zu melden (Nr. 4). Sein Aufenthalt wurde auf das Stadtgebiet Erlangen beschränkt (Nr. 5). Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1, 4 und 5 angeordnet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Erfüllung der Ausweisungstatbestände nach § 54 Nrn. 5, 5 a und 6 AufenthG verwiesen. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs bestünde die begründete Besorgnis, dass die prognostizierte Gefährdung höchster Rechtsgüter sich bereits während eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens realisiere. Das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des begonnenen Studiums müsse aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahren zurückstehen.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 24. Januar 2007 Klage erheben und beantragen, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Duldung seines weiteren Aufenthalts zu verpflichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es keine Mitgliedschaft in der TJ gebe. Diese sei weder ein Verein noch eine fest gefügte Organisation, sondern eine weitgehend strukturlose islamische Glaubensbewegung. Der Antragsteller habe in der TJ keine Funktion inne, schon gar keine hervorgehobene. Unstreitig sei hingegen, dass er dem Gedankengut der TJ nahe stehe und die von ihr propagierten Glaubensüberzeugungen vertrete. Er strebe weder eine "Islamisierung" noch eine "Sakralisierung" der Gesellschaft an. Auch politische Ambitionen verfolge er nicht. Seiner Auffassung nach sollten auch Muslime zivilisierte Bürger dieses Staates sein und sich in die Rechtsordnung einfügen. Nicht anders verstehe er auch die Ziele der TJ und ebenso habe er diese erlebt.
Der Vorwurf der Rekrutierung ideologisierter Kämpfer durch terroristische Organisationen aus den Reihen der TJ sei durch nichts belegt und unzutreffend. Ebenso wenig wie die evangelische Kirche aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl der deutschen RAF-Terroristen aus evangelischer Sozialisation hervorgegangen seien, zur Unterstützerin des Terrorismus geworden sei, werde die TJ zum Helfer von Terrorgruppen, weil einzelne diesen Irrweg beschritten. Auch eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung liege nicht vor. Ebenso wenig habe er anlässlich der Sicherheitsbefragungen falsche Angaben gemacht. Er sehe sich nicht als Mitglied. Für den Sofortvollzug fehle es sowohl an einer ausreichenden Begründung als auch an einer konkreten Gefährdung. Der Beklagte trat dem entgegen und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Annahme, TJ wirke nicht aktiv auf eine Veränderung der gesellschaftlichen und politischen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland hin, sondern propagiere nur rein passiv ihre Glaubens- und Gewissensüberzeugungen, gehe fehl. Vielmehr habe man es mit aggressiven Missionierungsbemühungen für eine Organisation zu tun, die für Körperstrafen, die Entrechtung der Frau und schließlich für die Abschaffung all dessen eintrete, was die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausmache. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges sei ausreichend.
Mit Beschluss vom 14. April 2008 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
(1) Soweit beantragt werde, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheides vom 22. Dezember 2006 (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) anzuordnen, sei der Antrag bereits unzulässig. Der Antragsteller habe sich zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags am 20. Dezember 2006 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da die Gültigkeit der ihm am 18. April 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis bereits am 12. Dezember 2006 geendet habe. Der verspätet gestellte Verlängerungsantrag löse keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Der Antragsteller habe daher von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit keinen rechtlichen Vorteil. Ebenso unzulässig sei der hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, von einer Abschiebung abzusehen und seinen Aufenthalt zu dulden.
(2) Im Übrigen sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.
(a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1, 4 und 5 des Bescheides vom 22. Dezember 2006 begegne nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen Bedenken und entspreche den zu stellenden Anforderungen. Der Antragsgegner habe als tragenden Gesichtspunkt herausgestellt, dass die Besorgnis bestehe, im Fall des Antragstellers werde sich die prognostizierte Gefährdung höchster Rechtsgüter bereits während eines verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahrens realisieren, da der Antragsteller mit seinen Aktivitäten eine Vereinigung unterstütze, die den Terrorismus unterstütze und mit der Verbreitung ihrer gesellschaftsfeindlichen Ideologie die freiheitlich-demokratische Grundordnung konkret gefährde.
(b) Der streitgegenständliche Bescheid selbst unterliege nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken:
(aa) Der Antragsteller erfülle den Regelausweisungstatbestand des § 54 Abs. 5 AufenthG, da er auch nach Überzeugung der Kammer einer Vereinigung angehöre, die den Terrorismus unterstütze. TJ sei als eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift, nämlich als ein organisatorischer Zusammenschluss von Personen anzusehen, der bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Ziele verfolge. Zwar lehne TJ die Bezeichnung als Organisation kategorisch ab. Es gebe weder Mitgliedsausweise noch Nachweise über Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts im Urteil vom 15. Januar 2008 - AN 19 K 05.02682 - weise TJ jedoch durchaus organisatorische Strukturen auf. So gebe es in jedem Land eine Führungsebene und Ansprechpartner, wobei Vorgaben für die Arbeit aus Pakistan bzw. Indien kämen. Dort befänden sich auch die Zentren von TJ, die von Scheichs geleitet würden. In den verschiedenen Kontinenten unterhalte TJ Zentralen, für Europa beispielsweise in Großbritannien. Die Belange in Deutschland würden von vier Emiren wahrgenommen.
Die synonyme gesetzliche Verwendung des Begriffs "angehört" einerseits und des Begriffs der "Mitgliedschaft" in § 54 Nr. 5 AufenthG andererseits zeige auf, dass es bei der jeweiligen Vereinigung nicht auf eine formell dokumentierte Mitgliedschaft ankomme, wie sie bei TJ offenbar auch gar nicht begründet werden könne und ihre Mitglieder deshalb auch eine entsprechende Bezeichnung der TJ als Organisation ablehnten. Der Antragsteller nehme nach seinen eigenen Angaben seit 14 Monaten regelmäßig an dreitätigen Missionsreisen der TJ teil, im Dezember 2005 habe er eine 40-tägige Reise nach Frankreich in eine Pariser Moschee unternommen, im Mai 2006 sei er auf einem Treffen in der Moschee in Berlin-Kreuzberg gewesen, im Jahr 2005 habe er ferner an einem überregionalen Treffen in Hamburg teilgenommen. Er besuche in Erlangen regelmäßig die Moschee und sitze nach den Gebetszeiten mit Freunden zusammen. Angesichts dieser Sachlage sei seine Einlassung, nicht in die TJ eingebunden zu sein, nicht glaubhaft.
Zu Recht gehe der Antragsgegner auch davon aus, dass TJ im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG den Terrorismus unterstütze. TJ sei 1927 bei Delhi/Indien als pietistische Missionsbewegung gegründet worden, deren Ziel die Islamisierung der Gesellschaft sei, um dadurch die Etablierung eines islamischen Staates zu erreichen. Sie habe den Charakter einer internationalen islamischen Massenbewegung, deren Anhänger sich nicht einer festen Gruppierung zugehörig fühlten, sondern sich als konsequente Muslime mit missionarischem Auftrag begriffen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2006). Der Antragsteller wie auch andere TJ-Mitglieder beteuerten zwar, Gewalt abzulehnen. Konfrontiert mit Fragen, wie sie Gewalt und Terrorakte beurteilten, zeige sich jedoch, dass diesbezüglich keine klar ablehnende Haltung bestehe. Aufgrund der gesamten Erkenntnislage sei davon auszugehen, dass TJ die Durchführung von terroristischen Aktionen fördere oder zumindest befürworte. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Begriff des Unterstützens des Terrorismus nicht eng auszulegen, sondern nach Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung durch eine wertende Gesamtbetrachtung zu entscheiden sei. Die Schwelle für das Eingreifen des mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz ab dem 1. Januar 2002 eingeführten und durch das Zuwanderungsgesetz nur anders gefassten Ausweisungsgrundes sei nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als bei früheren Regelungen, die eine persönliche und konkrete Gefahr voraussetzten. Gemessen daran sei die Kammer überzeugt, dass TJ den Terrorismus unterstütze. Letztlich bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass zahlreiche Personen, die terroristische Anschläge in verschiedenen Ländern begangen hätten, aus den Reihen der TJ rekrutiert worden seien bzw. mit ihr in Verbindung gestanden hätten, wie die Aufzählung von insgesamt 17 Beispielsfällen (vgl. S. 20 - 22 d. Entscheidungsgründe) zeige. Zumindest hätten diese Personen die TJ, beispielsweise zur Erleichterung ihrer Reise, für Kontakte oder als Anlaufstelle benutzt. Die Verbindungen von TJ zu nachweislich terroristischen Personen lägen deshalb auf der Hand. Es sei davon auszugehen, dass durch die Aktivitäten der TJ, deren Ziel die Errichtung eines islamischen Staats- und Gesellschaftssystems sei, zumindest die geistige Grundlage und der Boden für Terrorakte geschaffen werde. Eine offene Propagierung von Terrorakten sei für die Erfüllung des Tatbestandes des Unterstützens des Terrorismus nicht erforderlich, wobei eine solche in Afghanistan und Pakistan offenbar durchaus stattfinde. Der Interessierte werde durch die salafitische Islam-Ausbildung in der TJ indirekt auf die Notwendigkeit des bewaffneten Kampfes hingeführt. TJ sei sich durchaus bewusst, dass sie mit ihren Predigten Muslime mit der entsprechenden Einstellung erreiche und zum Dschihad bewege. Dies sei auch gewollt und Teil ihrer Arbeit. Bruno Schirra, der seit Jahren als Reporter den nahen und mittleren Osten bereise, gehe davon aus, dass TJ die Mutterorganisation aller pakistanischen Dschihad-Gruppen sei, mit engen Verflechtungen zur Harakat-ul-Mujahedeen, der führeren Harakat-ul-Islam, sowie zur Markaz Dawa und deren militärischem Arm, der Lashkar-e-Toiba. Diese drei Organisationen unterhielten seit Jahren enge und direkte Verbindungen zur Al-Qaida. Von Pakistan aus habe TJ ein weltweites Netz aufgebaut und biete neben seelsorgerischer Arbeit und sozialen Dienstleistungen eine eng geknüpfte Struktur an, die seit dem Krieg der Afghanen gegen die Rote Armee vor allem von Terroristen aus den arabischen, nordafrikanischen und europäischen Staaten genutzt werde (vgl. Schirra, "Ich war Osama`s Pilot" im Magazin für Politische Kultur Cicero, Ausgabe Juli 2007). Ähnlich sehe dies Alexiev in seinem Artikel für Middle East Quarterly vom Januar 2005, wo ebenfalls die Verbindungen der TJ zu terroristischen Organisationen und Netzwerken aufgezeigt worden seien. TJ sei danach bereits seit langem direkt in die Förderung terroristischer Gruppen involviert. So seien über 6.000 Tablighi in den Ausbildungslagern von Harakat-ul-Mujahedeen ausgebildet worden. Alexiev führe weiter aus, dass es viele Fälle gebe, in denen einzelne Tablighi Terroraktionen verübt hätten, dass TJ auch Missionen anderer Terroristen durch logistische Unterstützung erleichtert habe und dass es Beweise gebe, dass TJ eine direkte Rekrutierung für terroristische Organisationen betreibe. Aufgrund dieser Erkenntnisse und im Hinblick auf die internationale Verflechtung von TJ gehe die Kammer davon aus, dass diese Organisation den Terrorismus aktiv unterstütze, jedenfalls aber die Rekrutierung von TJ-Glaubensbrüdern ermögliche oder zumindest nicht verhindere, dass Terroristen das TJ-Netzwerk für ihre Zwecke logistisch und als Tarnung nutzten. Im Übrigen verbiete sich angesichts der verheerenden Auswirkungen des Terrorismus eine quantitative Betrachtungsweise.
(bb) In der Person des Antragstellers sei zudem auch der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG erfüllt. Aufgrund seiner für die TJ entfalteten Aktivitäten gefährde der Antragsteller die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Bei TJ handele es sich nach Überzeugung der Kammer um eine islamistische Organisation, die Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2008 - 5 B 05.1449 - bestehe kein Zweifel, dass die TJ eine islamistische Organisation sei, die die Islamisierung der Gesellschaft betreibe, um damit die Etablierung eines islamischen Staates zu erreichen, was generell das Ziel des Islamismus sei. Aufgrund der nachhaltigen Missionierungstätigkeit wiesen die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der TJ auch eine über bloße Meinungen hinausgehende Zielstrebigkeit auf. Diese Bestrebungen konkretisierten sich auch in der Person des Antragstellers. Dieser unterstütze die Arbeit der TJ als deren Aktivist durch regelmäßige Missionierungstätigkeit und Teilnahme an deren Veranstaltungen. Diese Handlungen seien objektiv geeignet, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen von TJ voranzutreiben.
(cc) Des Weiteren liege beim Antragsteller auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG vor, da er trotz vorherigen ausdrücklichen Hinweises auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragungen und deren Rechtsfolgen mit zum Teil spitzfindigen Begriffsinterpretationen falsche und unvollständige Angaben sowohl anlässlich seiner Befragung bei der Ausländerbehörde am 12. April 2006 als auch beim Sicherheitsgespräch am 28. Juni 2006 gemacht habe. Soweit der Antragsteller dies bestreite, befinde er sich im Widerspruch sowohl zu dem von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 12. April 2006 als auch zur Niederschrift über das Sicherheitsgespräch vom 28. Juni 2006. Angesichts dieser Sachlage sei der Antragsteller auszuweisen. Die Ausweisung stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 GG. Bei den Aktivitäten der TJ gehe es nicht um reine Religionsausübung, vielmehr fördere und unterstütze die TJ den internationalen Terrorismus. Dies sei durch das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nicht gedeckt.
(dd) Auch die Meldeauflage und die Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet der Stadt Erlangen seien nicht zu beanstanden; die Rechtsgrundlagen für diese Maßnahmen fänden sich in § 54 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG. Gleiches gelte für die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 50, 59 AufenthG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2. Mai 2008. Zur Begründung ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
(1) Die Anordnung des Sofortvollzuges sei rechtswidrig. Der Antragsteller erleide schwerwiegende Nachteile, da er sein Studium unverzüglich abbrechen müsse. Demgegenüber wögen die Nachteile, die mit seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet verbunden seien, weniger schwer. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall höchst zweifelhaft sei, ob die Voraussetzungen der Ausweisungstatbestände § 54 Nr. 5, 5 a und 6 AufenthG in der Person des Antragstellers überhaupt erfüllt seien, könne die für den Sofortvollzug gegebene Begründung die getroffene Anordnung nicht tragen. Die Anordnung des Sofortvollzuges verlange ein besonderes Vollzugsinteresse, das über dasjenige Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Die Verwirklichung der genannten Ausweisungstatbestände könne deshalb die Anordnung des Sofortvollzuges allein nicht rechtfertigen. Seit der Ausweisung des Antragstellers seien mittlerweile fast eineinhalb Jahre vergangen, ohne dass sich die zur Begründung des Sofortvollzuges angeführte Gefahr realisiert habe. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Anordnung des Sofortvollzuges auf keiner konkreten, individuellen Gefährdungshandlung des Antragstellers beruhe, sondern allein auf der angeblichen Zugehörigkeit zur TJ. Die Aktivitäten des Antragstellers beschränkten sich jedoch auf das Beten, Fasten und Missionieren sowie das gesellige Beisammensein. Daraus ließen sich weder sicherheitsgefährdende Handlungen geschweige denn der Vorwurf des Terrorismus ableiten. Der Antragsteller habe nichts anderes im Sinn als die Ausübung seiner Religion. Seine religiöse Überzeugung entspreche zwar der der TJ, von der Unterstützung oder Billigung terroristischer Aktivitäten seitens dieser Organisation habe er jedoch nichts mitbekommen und er billige derartige Aktivitäten auch nicht. Die Konstruktion des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, nach der aktive Glaubensangehörige des salafitischen Islam per se Unterstützer einer terroristischen Organisation seien und somit den Ausweisungstatbeständen des § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG unterlägen, sei rechtlich unhaltbar. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleiste auch das Haben und Äußern von und das Weben für religiöse Vorstellungen, deren Verwirklichung zu einer anderen Gesellschaft führe.
Ebenso wenig könne die Auffassung des Verwaltungsgerichts überzeugen, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien unzulässig. Zwar treffe es zu, dass der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig beantragt habe. Gleichwohl greife auch in einem solchen Fall die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ein.
(2) Unzutreffend sei des Weiteren auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Bescheid selbst begegne nach summarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Eine solche Feststellung sei im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Anordnung des Sofortvollzuges zu rechtfertigen. Es lasse sich nicht bestreiten, dass hier eine Fülle von tatsächlichen, rechtlichen und auch verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen worden seien, die sich nur in einem Hauptsacheverfahren klären ließen. Offenkundig sei vor allem ein Konflikt zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG und Art. 9 EMRK) und dessen Betätigung. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Aktivitäten nichts anderes getan, als seinen Glauben zu leben. Er verfolge keinerlei politische Ziele. Die Unterstützung terroristischer Aktivitäten liege ihm fern. Eine Abgrenzung zwischen der Zulässigkeit und den Grenzen der ungestörten Religionsausübung einerseits und den immanenten verfassungsrechtlichen Begrenzungen dieses Grundrechts andererseits sei nur in einem Hauptsacheverfahren möglich.
(a) Klärungsbedürftig sei vor allem die zentrale Frage, ob TJ eine Vereinigung sei, die den Terrorismus unterstütze. Hierzu gebe es bislang keine gefestigte obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Verfassungsschutzberichte Bayerns und des Bundes gingen davon aus, dass TJ eine missionierende Bewegung sei, die Gewalt ablehne, andererseits bestünden aber auch Anhaltspunkte dafür, dass die Strukturen der TJ von gewaltbereiten islamistischen Gruppen und Netzwerken genutzt und für deren Ziele instrumentalisiert würden. Ob hierin bereits das Merkmal des Unterstützens erkannt werden könne, sei zumindest fraglich. Jedenfalls könne allein aus der Tatsache, dass Einzelpersonen, die sich durch TJ radikalisiert und in der Folge militanten Gruppierungen zugewandt hätten, noch keine konkrete Aussage darüber getroffen werden, ob TJ den Terrorismus unterstütze. In tatsächlicher Hinsicht seien die verschiedenen Berichte und Einschätzungen, die teilweise zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen drängten, auszuwerten, kritisch zu bewerten und zu gewichten. In rechtlicher Hinsicht sei zu diskutieren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um eine Vereinigung als solche zu klassifizieren, die den Terrorismus unterstütze. Dies sei nur in einem Hauptsacheverfahren zu leisten.
Unstreitig sei lediglich, dass der Antragsteller an Aktivitäten im Umfeld von TJ teilgenommen habe. Damit sei aber noch nicht gesagt, dass er TJ angehöre oder in diese eingebunden sei. Es sei durchaus nicht selten, dass jemand an Aktivitäten teilnehme, ohne sich an den Veranstalter zu binden oder binden zu lassen. Wenn TJ einerseits als Organisation beschrieben werde, die keine Mitglieder und Mitgliedsbeiträge kenne, andererseits aber als weltumspannende Gruppierung apostrophiert werde, so sei es durchaus nahe liegend, dass trotz gemeinsamer Ideologie und Kommunikation die einzelnen Gruppierungen in den verschiedenen Ländern ein Eigenleben führten. Um beurteilten zu können, ob TJ eine Organisation sei, die den Terrorismus unterstütze, bedürfe es mithin der Feststellung, dass die TJ-Gruppierungen untereinander nicht nur durch das gemeinsame Band der Ideologie verbunden seien und dass darüber hinaus eine Weisungsstruktur nicht nur im Hinblick auf religiöse Belange existiere, sondern auch bezüglich politischer Zielrichtungen im weitesten Sinne. Vor allem bedürfe es der Feststellung der Einheit der deutschen TJ-Gruppen mit den in Großbritannien, Indien, Bangladesch usw. agierenden. Nur wenn eine solche Feststellung getroffen werden könne, seien eventuelle Unterstützungsaktivitäten sonstiger TJ-Gruppen oder TJ-Zentralen zugunsten des Terrorismus zugleich auch dem Antragsteller anzulasten. Alternativ müsse festgestellt werden, dass die TJ-Gruppe, der der Antragsteller zugerechnet werde, oder die deutschen TJ-Gruppen ihrerseits selbstständig und unabhängig den Terrorismus unterstützten. Auch dies sei nur in einem Hauptsacheverfahren zu leisten.
Mit den 17 vom Verwaltungsgericht angeführten Beispielsfällen terroristischer Anschläge werde die Frage, ob TJ als solche oder die deutschen Gruppierungen der TJ aktiv oder zumindest billigend in die Unterstützung des Terrorismus verwickelt seien, nicht beantwortet. Ungeklärt sei auch, ob die amorphe Struktur der TJ derart geschlossen sei, dass Handlungen, Duldungen oder das untätige Zusehen einer der angeblichen Zentralen in Pakistan, Indien oder Großbritannien auch den einzelnen TJ-Gruppierungen in Deutschland zuzurechnen seien, mit der Folge, dass die Zugehörigkeit zu einer der lokalen TJ-Gruppierungen als Zugehörigkeit zur Gesamtgruppierung der TJ angesehen werden könne. Wie unterschiedlich das Erscheinungsbild weltumspannender Gemeinschaften sei, zeige ein Blick auf die katholische Kirche: Trotz einer straffen Führung mit autoritären Strukturen biete sie in verschiedensten Ländern ein höchst unterschiedliches Bild und weise eine differenzierte Praxis in gesellschaftsrelevanten Fragen auf. So unterscheide sich die "Theologie der Befreiung" in lateinamerikanischen Ländern nicht nur theologisch, sondern auch in der praktischen Arbeit fundamental von den spiritistischen Kulturen katholischer Kirchengemeinden in Brasilien oder in Teilen Afrikas und den "aufgeklärten" Haltungen europäischer Gliederungen. Ebenso ungeklärt sei, ob die Erlanger Gruppe, der der Beschwerdeführer zugerechnet werde, ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Hierzu bedürfe es entweder der Feststellung der Einbindung in Kenntnis des Vorwurfs, TJ unterstütze den Terrorismus oder der Feststellung eigener Unterstützungshandlungen seitens der Erlanger Gruppe.
Ebenso fragwürdig sei die Feststellung, TJ als solche unterstütze den Terrorismus. An keiner Stelle werde die Behauptung aufgestellt, dass TJ in irgendeiner Weise an den zur Last gelegten 17 Beispielsfällen beteiligt gewesen sei, hierzu angestiftet habe oder unterstützend tätig geworden sei. Die Ausarbeitung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom Juni 2007 führe hierzu auf Seite 26 aus, nur von einem sehr kleinen Teil der weltweit ca. 12 Millionen Angehörigen der TJ sei bekannt, dass sie an terroristischen Handlungen beteiligt gewesen seien. Einzelne radikalisierte TJ-Angehörige, denen die gelehrte Ideologie nicht gewaltbereit genug erscheine, schlössen sich terroristischen Netzwerken an.
In Kenntnis dessen habe das Verwaltungsgericht seine eingangs aufgestellte Behauptung, TJ als solche unterstütze den internationalen Terrorismus, gleich an mehreren Stellen selbst relativiert. So heiße es beispielsweise auf Seite 22 der Entscheidungsgründe, die geschilderten 17 Beispielsfälle zeigten auf, dass die angeführten Personen bei ihren terroristischen Aktionen mit der TJ in Verbindung standen, zumindest indem sie diese Gruppierung z. B. zur Erleichterung ihrer Reise, für Kontakte oder als Anlaufstelle benutzt hätten. Die Benutzung einer Organisation sei jedoch ebenso wie die Benutzung einer Fluglinie kein Indiz dafür, dass diese terroristische Aktivitäten unterstütze. Bereits diese verkürzte Schlussfolgerung zeige die Fragwürdigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts.
An anderer Stelle (auf S. 23 der Entscheidungsgründe) schreibe das Gericht, die Kammer gehe davon aus, dass TJ den internationalen Terrorismus aktiv unterstütze, jedenfalls aber die Rekrutierung von TJ-Glaubensbrüdern ermögliche bzw. nicht verhindert habe, dass Terroristen das TJ-Netzwerk für ihre Zwecke logistisch und als Tarnung nutzten. Soweit damit eine aktive Unterstützung behauptet werde, stütze sich diese lediglich auf einen Artikel von Bruno Schirra, der zudem nicht in das Verfahren eingeführt worden sei. Insoweit sei auch das rechtliche Gehör verletzt worden.
Soweit sich das Verwaltungsgericht darüber hinaus auf einen Zeitungsbericht von Alexiev beziehe, sei in der Tat festzustellen, dass dieser der TJ eine aktive Unterstützung von Terrorakten vorwerfe, allerdings ohne Beweise und Belege hierfür anzugeben. Schon die Tatsache, dass Alexiev behaupte, dass es Beweise gebe, er diese aber nicht vorlege, aber auch die Tatsache, dass die Behauptung alleine stehe und weder vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz noch vom Verfassungsschutzbericht des Bundes gestützt werde, zeige die Fragwürdigkeit von Alexiev's Bericht. Im Übrigen handele es sich bei dem im Middle East Forum erschienenen Bericht von Alexiev auch um eine "trübe" Quelle. Das Middle East Forum sei nach Wikipedia eine von dem neo-konservativen Historiker Daniel Pipes 1990 gegründete pro-israelische Denkfabrik, die sich die Definition und Förderung US-amerikanischer Interessen im Nahen Osten zum Ziel gesetzt habe. Die Darstellung einer solchen "Kampfgruppe" sei als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung wenig tauglich - zumal, wenn sie im Widerspruch zu den Verfassungsschutzberichten stehe.
Nach allem bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der TJ als Organisation, die den Terrorismus unterstütze. Jedenfalls bedürfe die Frage weiterer Aufklärung, die nur in einem Hauptsacheverfahren zu leisten sei. Erforderlich sei vor allem die Feststellung, inwieweit einheitliche Strukturen bestünden, die erst die Zurechnung von etwaigen Unterstützungshandlungen ermöglichten. Dies sei schon deshalb nicht einfach, weil der Schwerpunkt der Aktivitäten der TJ auf religiösem Gebiet liege und etwaige Unterstützungshandlungen wohl unstreitig Randphänomene seien. Zu klären sei des Weiteren auch, wie sich die Organisation als solche bzw. die lokalen Gemeinden zu diesen Randphänomenen verhielten. Erst wenn feststehe, dass es sich bei den Handlungen einzelner oder lokaler Gruppierungen nicht um Eigenmächtigkeiten, sondern um ein von der Organisation als solcher übernommenes oder zumindest gebilligtes Verhalten handele, könne die Bejahung einer Unterstützung des Terrorismus durch TJ ernsthaft diskutiert werden. Eine solche vertiefte Auseinandersetzung leiste die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Es bleibe unklar, auf welcher Grundlage das Verwaltungsgericht mehr wissen wolle, als der neueste Verfassungsschutzbericht Bayern, der der TJ lediglich vorwerfe, den ideologischen Nährboden für den gewaltbereiten Extremismus zu bereiten.
Auch aus rein rechtlicher Sicht bestünden ernstliche Zweifel an der Bejahung einer Unterstützungshandlung. Dies beginne bereits damit, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine Unterstützungshandlung schon darin liege, dass die TJ die Rekrutierung von TJ-Glaubensbrüdern ermögliche bzw. nicht verhindere, dass Terroristen das TJ-Netzwerk für ihre Zwecke logistisch oder als Tarnung nutzten. Das Verwaltungsgericht berufe sich insoweit zwar auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 - wonach der Begriff des Unterstützens des internationalen Terrorismus nicht eng auszulegen, sondern nach Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung durch eine wertende Gesamtbetrachtung zu entscheiden sei. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht jedoch den vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab. Bei der Frage, ob jemand Unterstützungshandlungen für eine Vereinigung vornehme, halte das Bundesverwaltungsgericht in der Tat einen weiten Unterstützungsbegriff für angebracht. Diesem weiten Unterstützungsbegriff stelle es jedoch einen engen im Hinblick auf die Organisation selbst gegenüber: Die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung müsse zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen. Nur wenn feststehe, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstütze oder sich selbst terroristisch betätige, komme eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht. Das Verwaltungsgericht habe dies verkannt und an die Stelle der verlangten Feststellung von Tatsachen lediglich seine Schlussfolgerungen gesetzt.
Dessen ungeachtet begegne die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch auch bei Anwendung des weiten Unterstützungsbegriffs rechtlichen Bedenken. Am Unterstützen fehle es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn jemand lediglich einzelne, politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürworte. So verhalte es sich beim Antragsteller. Sämtliche seiner Tätigkeiten - wie auch der Schwerpunkt der Tätigkeit der TJ in Erlangen - lägen auf rein religiösem Gebiet. Gehe man mit dem Grundgesetz davon aus, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht nur genehme Überzeugungen des "mainstream" schütze, sondern auch radikale Auffassungen, so stelle sich stets und abstrakt das Problem einer Kollision zwischen der religiösen Betätigungsfreiheit einerseits und ihren Grenzen andererseits. Diese Grenzziehung könne entgegen dem Verwaltungsgericht nicht derart vorgenommen werden, dass die "Exzesse" Einzelner oder deren Billigung durch einzelne Gruppierungen generalisierend dem Individuum angelastet würden, das nichts anderes im Sinn habe, als die Betätigung seiner Glaubensüberzeugung. Die Handlungen Einzelner seien nicht geeignet, Millionen Gläubige zu diskreditieren und sie zu Unterstützern des Terrorismus zu machen.
(b) Auch soweit das Verwaltungsgericht annehme, der Antragsteller erfülle den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG, weil er durch seine Tätigkeit innerhalb der TJ die freiheitlich-demokratische Grundordnung auch persönlich gefährde, greife diese Argumentation zu kurz, weil sie nicht bedenke, dass die dem Antragsteller angelastete Tätigkeit rein religiös motiviert und damit von der subjektiven Zielsetzung her nicht auf eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet gewesen sei. Auch in objektiver Hinsicht sei die Frage keineswegs eindeutig geklärt. Eine missionarische Tätigkeit als solche und die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen stelle für sich genommen noch keine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar.
(c) Ebenso wenig sei § 54 Nr. 6 AufenthG geeignet, die Ausweisung des Antragstellers und die Anordnung des Sofortvollzuges zu tragen. Wenn das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung vorhalte, er habe im Sicherheitsgespräch vom 28. Juni 2006 die Frage nach der Mitgliedschaft in der TJ und nach dem Kontakt zu Personen, die der TJ angehörten oder ihr nahe stünden, bewusst verneint, so setze es sich mit seiner eigenen Feststellung, die TJ sei keine straff geführte Organisation, sondern eine "Massenbewegung", deren Anhänger sich nicht einer festen Gruppierung zugehörig fühlten (vgl. S. 17 der Entscheidungsgründe), in Widerspruch. Ein Angehöriger dieser Bewegung könne nach seinem eigenen - vom Verwaltungsgericht gebilligten - Verständnis die Frage wahrheitsgemäß nur dahingehend beantworten, dass er dieser Organisation eben nicht angehöre. Der eigentliche Vorwurf bestehe mithin nicht darin, dass der Antragsteller die Unwahrheit gesagt habe, sondern darin, dass er die Einschätzung der Regierung von Mittelfranken nicht teile.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. April 2008 aufzuheben und
2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2006 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
hilfsweise,
dem Beschwerdegegner gemäß § 123 VwGO aufzugeben, von einer Abschiebung des Antragstellers einstweilen abzusehen und seinen Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache einstweilen zu dulden.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde zunächst auf den Ausgangsbescheid vom 22. Dezember 2006 sowie die bisher in das Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und Ausführungen verwiesen. Die Anordnung des Sofortvollzuges im streitgegenständlichen Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Ansonsten bestehe die begründete Besorgnis, dass die prognostizierte Gefährdung höchster Rechtsgüter sich bereits während eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens realisiere, zumal zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Beeinträchtigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bereits eingetreten gewesen sei. Gleiches gelte für die Unterstützung von TJ als einer Organisation, die ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Auch die aktuellen Aktivitäten des Antragstellers belegten die Richtigkeit der Gefahrenprognose. Auch nach Erlass des Ausweisungsbescheides setze der Antragsteller seine Missionierungstätigkeit fort und nehme weiterhin an den wöchentlichen Sitzungen der TJ-Gruppe Erlangen teil. Ebenso unterhalte er weiterhin Kontakte zu anderen bekannten TJ-Aktivisten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache bewertet. Der Antragsteller erfülle nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen summarischen Prüfung die Ausweisungstatbestände des § 54 Nrn. 5, 5a und 6 AufenthG. Bei den Missionierungsreisen handele es sich nicht um rein religiöse Tätigkeiten, von denen keinerlei Gefährdungspotential ausgehe. Die missionarische Reisetätigkeit der TJ-Aktivisten sei für die Organisation das wesentliche und entscheidende Mittel, um neue Anhänger zu rekrutieren. Ziel sei insoweit die vollständige Islamisierung der Gesellschaft und schließlich die weltweite Errichtung eines islamistischen Staats- und Gesellschaftssystems. Dies setze voraus, dass sämtliche nicht mit den extremistischen Vorstellungen der TJ übereinstimmenden Gesellschaftssysteme eliminiert würden. Zu Unrecht gehe der Bevollmächtigte des Antragstellers davon aus, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114) nicht zutreffend berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die Nachweisanforderungen in § 54 Nr. 5 AufenthG gegenüber der Vorgängerregelung des § 8 Nr. 5 AuslG, auf deren Grundlage die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei, bewusst abgesenkt. Die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen seien ausreichend. Mittel zur Umsetzung der von TJ beabsichtigten Errichtung einer weltweiten islamistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sei ohne Zweifel auch der bewaffnete Dschihad, mithin nichts anderes als terroristische Aktionen, die wenn auch nicht nachweisbar von TJ geplant und ausgeführt, so doch jedenfalls propagiert, unterstützt und befürwortet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach dem Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt sich gegenwärtig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache verwirklichen wird. Ein unabweisbarer und vor allem auch unverzüglicher Handlungsbedarf ist mangels einer konkreten vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik - jedenfalls derzeit - nicht erkennbar. Das Hinzutreten eines derartigen Dringlichkeitsgrundes wäre jedoch Voraussetzung, um vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges zu rechtfertigen, wie sich im Einzelnen aus Folgendem ergibt:
1.a) Die Ausweisung ist eine schwerwiegende Maßnahme, die tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzuges muss daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; 38, 52 [58]; 69, 220 [228]) ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58 [59]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053 [1054]; VGH BW, B. v. 18.11.2004 - 13 S 2394/04 - InfAuslR 2005, 31 [34] jeweils m.w.N.). Es muss deshalb die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht, um eine solche Anordnung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 35, 382 [404]; 38, 52 [58]; BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 -, NVwZ 2006, 227; BayVGH, B. v. 11.2.2004 - 10 CS 03.3009 -, InfAuslR 2004, 244). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es angesichts der schwerwiegenden Folgen der Ausweisung bereits im Eilverfahren hinreichend belastbarer Feststellungen bedarf und auf die Zuordnung von Fakten zu einzelnen Merkmalen der Befugnisnorm auch in einem summarischen Verfahren nicht verzichtet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053 [1055]; BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 -, NVwZ 2006, 227; OVG NW, B. v. 15.5.2007 - 18 B 2067/06 -, InfAuslR 2007, 349 [350]).
b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Ausweisungsentscheidung nicht gerecht; sie lässt hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen des Inhalts vermissen, es bestehe die begründete Besorgnis, die vom Antragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens verwirklichen. Stattdessen wird geltend gemacht, dass bis zu einer Hauptsachentscheidung eine Gefährdung höchster Rechtsgüter drohe; hinreichend festgestellte staatliche Sicherheitsinteressen von erheblichem Gewicht, die - über das Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers hinaus - ausnahmsweise einen Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung legitimieren könnten, werden weder von der Antragsgegnerin noch vom Verwaltungsgericht dargelegt:
aa) Die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 22. Dezember 2006 erschöpfen sich im Wesentlichen in einer bloßen Wiederholung des bereits erwähnten, vom Bundesverfassungsgericht für die Anordnung des Sofortvollzuges aufgestellten Maßstabes und bleiben im Übrigen substanzlos. Vor allem fehlt es an einer Benennung der vom Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkret ausgehenden Gefahr (vgl. OVG NW, B. v. 15.5.2007 - 18 B 2067/06 -, InfAuslR 2007, 349 [350]). Weder legt der Antragsgegner dar, dass vom Antragsteller selbst unmittelbar eine Terrorgefahr droht, noch zeigt er auf, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Missionierungs- oder Erinnerungsbemühungen andere zu terroristischen Handlungen anstiftet, ihnen Hilfe leistet oder sie zumindest durch psychische Beihilfe in ihrem verbotenen Tun bestärkt. Ebenso wenig lässt sich eine solche Gefahr mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus den sonstigen Umständen des Falles entnehmen (vgl. OVG NW, B. v. 15.5.2007 - 18 B 2067/06 -, InfAuslR 2007, 349 [350]). Das konkrete Tätigkeitsfeld des Antragstellers, aus dem allein sich eine erhebliche Gefahrenlage und damit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts bereits vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache ableiten und rechtfertigen ließe, bleibt im Dunkeln; eine aktuelle Gefährdung wird nicht aufgezeigt (vgl. OVG NW, B. v. 15.5.2007 - 18 B 2067/06 -, InfAuslR 2007, 349 [350]).
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) die Schwelle für das Eingreifen der Ausweisungstatbestände deutlich niedriger angesetzt als bei früheren Regelungen, er hat jedoch keinen Sofortvollzug kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) angeordnet. Angesichts dessen muss es bei den eingangs genannten Kriterien verbleiben. Vermutungen allein können die sofortige Vollziehung einer Ausweisung nicht rechtfertigen. Sie wäre mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar und würde die Möglichkeit eröffnen, Ausländer ohne jeden Nachweis einer Tathandlung des Landes zu verweisen und damit vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. BayVGH, B. v. 9. 11.2005 -24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 -, NVwZ 2006, 227).
bb) Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass seit der Ausweisung des Antragstellers mittlerweile nahezu eineinhalb Jahre verstrichen sind, ohne dass sich die befürchtete Gefahrenlage auch nur in Ansätzen realisiert hätte. Dieser Gesichtspunkt wäre in die Abwägung einzustellen gewesen. Auch hat der Antragsgegner mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken - Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern - vom 30. Januar 2007 ausdrücklich zugesichert, dass er bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Zwangsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergreifen werde, und diese Zusicherung trotz der vorgeblich bestehenden Gefahren für höchste Rechtsgüter über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren hinweg aufrecht erhalten. Dies legt die Annahme nahe, dass Gründe von erheblichem Gewicht, die allein die Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisungsverfügung rechtfertigen könnten, von Anfang an nicht vorgelegen haben. Ein unabweisbarer und vor allem auch unverzüglicher Handlungsbedarf lässt sich danach nicht feststellen.
Schon deshalb kann die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung keinen Bestand haben.
c) Ein besonderes öffentliches Interesses an der sofortigen Vollziehung ist vorliegend nicht zuletzt auch deshalb unerlässlich, weil an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - erhebliche Zweifel bestehen und es angesichts der aufgeworfenen schwierigen Sach- und Rechtsfragen der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bedarf, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 -, NVwZ 2007, 948 [949 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 [947]; BayVGH, B. v. 9. 11.2005 -24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306 f.; OVG NW, B. v. 15.5.2007 - 18 B 2067/06 -, InfAuslR 2007, 349 [350]; siehe auch Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 2006, § 80 RdNr. 76):
aa) Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Voraussetzung für die Anwendung dieses Regelausweisungstatbestandes ist demnach, dass die Vereinigung ihrerseits den Terrorismus unterstützt oder gar selbst terroristischen Charakter hat. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 -, Juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131). In Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien ist als tatbestandserhebliches Unterstützen des Terrorismus jede Tätigkeit anzusehen, die auf die Förderung der Begehung terroristischer Akte durch andere gerichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 465). Im Einzelnen können zwei Formen der Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung unterschieden werden: Zum einen kann die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigen, zum anderen kann sie terroristische Aktivitäten anderer unterstützen. Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismus-Bekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet" (so auch BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [126]):
(1) Von einer "Veranlassung" der Begehung terroristischer Taten durch Dritte kann dann ausgegangen werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anstiftung, also die Bestimmung Dritter zu deren Tat (vgl. § 26 StGB) erfüllt sind, oder gar eine Beauftragung vorliegt (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 474).
(2) Eine "Förderung" der Begehung terroristischer Taten kann angenommen werden, wenn einem Dritten unmittelbar zu dessen Tat Beihilfe (vgl. § 27 Abs. 1 StGB) geleistet wird, beispielsweise indem Waffen besorgt, Informationen beschafft, Unterkunft gewährt, Aktivitäten finanziert, die Ausbildung im Umgang mit Waffen oder Sprengstoff gelehrt oder gefälschte Dokumente beschafft werden (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNrn. 476 f.). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Förderung der Begehung terroristischer Taten nur durch ein "aktives Tun" erfolgen kann. Eine "Förderung durch Unterlassen" kommt nur bei Vorliegen einer Rechtspflicht zur Abwendung der Gefahr (vgl. § 13 StGB), beispielsweise aus vorangegangenem, gefahrschaffendem Tun (Ingerenz) oder aber der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) in Frage. Die bloße Inanspruchnahme der allen Mitgliedern oder sonstigen Interessierten gleichermaßen zur Verfügung stehenden Infrastruktur einer Organisation vermag deshalb ohne Vorliegen besonderer Umstände die Annahme einer Förderung der Begehung terroristischer Taten noch nicht zu rechtfertigen. Es entspricht vielmehr allgemeiner Rechtsauffassung, dass ein "Unterlassen" einem "aktiven Tun" nur dann gleichsteht, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Davon kann auch im Sicherheitsrecht nicht abgewichen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.1995 - 21 B 95.1527 -, BayVBl 1996, 437 [438]).
(3) Von einer "Befürwortung" der Begehung terroristischer Taten kann gesprochen werden, wenn Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, gebilligt oder hervorzurufen bezweckt wird (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 480). Die bloße Bekundung der politischen oder religiösen Überzeugung im Rahmen der geltenden Rechtsordnung, das Äußern von Sympathie, die einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die von politisch oder religiös Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des "Meinungsklimas" gerichtete Verhaltensweisen können hingegen noch nicht als Unterstützungshandlungen gewertet werden (vgl. BVerfGE 81, 142 [153]; BVerwGE 109, 12 [19]). Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung lediglich die von Terroristen verfolgten politischen oder religiösen Ziele teilt, ohne jedoch die zu ihrer Durchsetzung gewählten terroristischen Mittel zu befürworten (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 481).
(4) Inwieweit die "nicht öffentlichkeitswirksame Befürwortung" terroristischer Mittel eine Unterstützung des Terrorismus darstellen kann, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 -, NVwZ 2006, 227 [228]). Allerdings muss die Befürwortung nicht nur geeignet sein, sondern darüber hinaus auch bezwecken, Terrorakte hervorzurufen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn die Befürwortung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer oder religiöser Interessen und Ziele als psychische Unterstützung gewertet werden kann, indem sie etwa die Bereitschaft von Terroristen zur Tatbegehung verstärkt (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 484 m.w.N.). Der Nachweis einer "psychischen Unterstützung" durch Förderung der Bereitschaft von Terroristen zur Tatbegehung, sei es durch Schaffung aufhetzender Begleitumstände oder durch das Predigen von Hass und Verachtung gegen Andersdenkende, muss sich regelmäßig auf entsprechende Tatsachen stützen. Dabei kommt es entscheidend auf die von der jeweiligen Vereinigung propagierte Ideologie, etwaige Schriften und sonstige Aussagen ihrer (führenden) Funktionäre an. Bei der Beurteilung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Lehnt die Vereinigung Gewalt ab, so wird auch eine psychische Unterstützung regelmäßig nicht in Frage kommen.
Damit ist zugleich eine für jedermann nachvollziehbare Grenze zwischen der Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und sich zu diesen Überzeugungen zu bekennen, diese zu verbreiten, für sie zu werben und andere von ihrer Religion oder Weltanschauung abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 [4]; 24, 236 [245]; 105, 279 [294]), kurzum das gesamte Verhalten nach der eigenen Überzeugung auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln (vgl. BVerfGE 32, 98 [106 f.]; 69, 1 [33 f.]; 108, 282 [297]) einerseits und den verfassungsrechtlichen immanenten Schranken der Religions- und Weltanschauungsfreiheit andererseits, der Glaubensfreiheit anderer, der Würde des Menschen, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Toleranz und nicht zuletzt dem staatlichen Gewaltmonopol andererseits gezogen (vgl. BVerfGE 32, 98 [108]; 52, 223 [246]; 93, 1 [21]). Diese verläuft regelmäßig dort, wo die Vorstellung eines islamischen Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch und ablehnend gegenübergestellt, sondern unter Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols in aggressiv-kämpferischer Weise verfolgt oder gar in die Tat umgesetzt wird (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).
Maßgebend ist insoweit ausschließlich das tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt ist (vgl. BVerfGE 19, 206 [216]; 93, 1 [16 f.]; 102, 370 [394]). Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher - jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden - staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).
bb) Hiervon ausgehend begegnet die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung - jedenfalls nach gegenwärtiger Erkenntnislage - erheblichen Bedenken. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass angesichts der schwerwiegenden Folgen der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes hinreichend belastbare Feststellungen bereits im Eilverfahren erforderlich sind und auch in einem summarischen Verfahren auf die Zuordnung von Fakten zu einzelnen Merkmalen der Befugnisnorm nicht verzichtet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053 [1055]; BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 -, NVwZ 2006, 227).
Sowohl die Ausweisungsverfügung als auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierzu lassen eine hinreichende Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente vermissen. Insbesondere haben sie - unabhängig von der insoweit nachrangigen Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers bei TJ - nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 (129) "feststehen" muss, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt. Diese Entscheidung ist zwar noch zu dem früheren § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ergangen, der teilweise einen anderen Wortlaut hatte. Sie ist insoweit jedoch auch auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG anwendbar. An dem vorgenannten Kriterium ist deshalb entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes weiter festzuhalten (vgl. bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; VG Augsburg, B. v. 29.8.2005 - Au 1 S 05.326 -, juris; BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 -, juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131). Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 AufenthG selbst. Der Begriff der "Schlussfolgerung" im 1. Halbsatz der Bestimmung kann sich schon dem sprachlichen und systematischen Zusammenhang nach nur auf die im 2. Halbsatz geregelte Zugehörigkeit zu der jeweiligen Vereinigung, nicht aber auch auf die erst im 3. Halbsatz angesprochene Frage beziehen, ob die Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Wäre letzteres gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, wie folgt zu formulieren: "Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung angehört".... Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Die statt dessen gewählte Formulierung, "Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört ....., die den Terrorismus unterstützt", kann daher nur in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden.
Bloße Indizien oder gar Mutmaßungen können mithin nicht genügen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass eine gesetzliche Ermächtigung zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und für den Betroffenen in gewissem Ausmaß vorhersehbar und berechenbar bleibt (vgl. BVerfGE 56, 1 [12]; 108, 52 [75]; 110, 33 [53 f.]). Daran würde es fehlen, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden könnte, ohne dass überhaupt feststeht, ob die Vereinigung, der er mutmaßlich angehört, den Terrorismus unterstützt und er sich in seinem Handeln, etwa durch Distanzierung und Abbruch des Kontakts, hierauf nicht rechtzeitig hat einstellen können (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).
Es mag zutreffen, dass eine Verringerung der Anforderungen an die Tatsachenfeststellung auch für die Frage, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, wünschenswert wäre, weil lückenlose Beweise nur mit Schwierigkeiten zu erlangen sind (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 533). Allerdings ist dies in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht machbar. Gerade im Umgang mit ihren mutmaßlichen Feinden muss sich die Überlegenheit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung beweisen. Dies kann nur gelingen, wenn sie ihre eigenen Werte und Grundsätze auch in der Zeit der Bedrohung nicht preisgibt.
Die Absenkung der Schwelle für das Eingreifen des Ausweisungstatbestandes gilt deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausschließlich für die Frage der Mitgliedschaft oder des Eingebundenseins der betreffenden Person in eine entsprechende Vereinigung, nicht aber auch dafür, ob die Vereinigung selbst den Terrorismus unterstützt. Letzteres muss in jedem Fall feststehen (so auch bereits BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 -, Juris; siehe auch VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).
Angesichts dessen kann allein der vom Verwaltungsgericht ins Feld geführte Befund, letztlich bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass zahlreiche Personen, die terroristische Anschläge in verschiedenen Ländern begangen hätten, aus den Reihen der TJ rekrutiert worden seien bzw. mit ihr in Verbindung gestanden hätten, die lediglich unter Inanspruchnahme der eigenen Überzeugung getroffene, nicht aber auf belastbare Fakten gegründete Annahme, TJ selbst unterstütze den Terrorismus, jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht tragen. Die vom Verwaltungsgericht angeführten 17 Beispielsfälle einer Radikalisierung einzelner Anhänger rechtfertigen für sich allein weder die Feststellung noch die Schlussfolgerung, eine Massenbewegung von weltweit mehreren Millionen Mitgliedern unterstütze den Terrorismus (vgl. bereits BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris). Schon angesichts der bloßen Zahl fehlt es sowohl an der Häufigkeit der Vorkommnisse als auch an der Intensität der Erscheinungsformen, um eine Identität von Attentätern und einzelnen Mitgliedern oder zumindest einer hinreichend großen und damit aussagekräftigen Anzahl von Angehörigen dieser Organisation unterstellen zu dürfen. Dies aber wäre Voraussetzung, damit eine (pauschale) Zurechnung überhaupt in Frage kommt (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris). Bei einer Organisation, die international tätig ist und über eine Vielzahl von Anhängern verfügt, kann aus dem Verhalten Einzelner nicht auf eine Grundeinstellung der Gesamtorganisation oder auch nur der Mehrheit ihrer Anhänger geschlossen werden. Insoweit bedarf es vielmehr stets einer situationsbezogenen, nach Sphären (Herkunftsland, westliche Welt, Europa und Bundesrepublik Deutschland) getrennten Betrachtung.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass TJ in der Liste der von der Europäischen Union als terroristisch eingestuften Personen, Vereinigungen und Körperschaften nicht aufgeführt ist (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/67/GASP des Europäischen Rates vom 26. Januar 2009, ABl. L 23 v. 27.01.2009, S. 37 ff.). Daraus ist zu schließen, dass insoweit "ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien" (vgl. zu diesem Maßstab Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Europäischen Rates vom 27. Dezember 2001, ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 93 f.) - jedenfalls bislang - nicht vorliegen.
Bestätigung findet diese Einschätzung letztlich auch in den Ausführungen des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz selbst. Dieses stellt auf Seite 26 seiner Ausarbeitung, "Tablighi-Jamaat - eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und ideologischer Nährboden für den Internationalen Islamistischen Terrorismus", Stand: Juni 2007, ausdrücklich fest:
"Aktuell hat die TJ weltweit ca. 12 Mio. Angehörige. Nur von einem sehr kleinen Teil ist bekannt, dass sie an terroristischen Handlungen beteiligt waren. Einzelne radikalisierte TJ-Angehörige, denen die gelehrte Ideologie nicht gewaltbereit genug erscheint, schließen sich terroristischen Netzwerken an."
Danach kommt eine pauschale Zurechnung nicht in Betracht. Die Ausarbeitung spricht ausdrücklich nur von einzelnen radikalisierten Angehörigen, denen - im Gegenteil - die von TJ gelehrte Ideologie gar nicht gewaltbereit genug erscheint und die sich deshalb - kraft eines autonomen Entschlusses - terroristischen Netzwerken angeschlossen haben. Auch dies steht der Annahme einer Identität von Attentätern und Anhängern entgegen.
Selbst wenn man also entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung der Frage, ob TJ den Terrorismus unterstützt, bloße Schlussfolgerungen genügen ließe, käme man vorliegend, bezogen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, zu keinem anderen Ergebnis. Ob TJ den Terrorismus unterstützt, muss vielmehr in Anwendung der oben näher beschriebenen Kriterien - "veranlassen", "fördern" oder "befürworten" - positiv festgestellt werden.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht weder hinreichend dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass TJ Dritte zur Begehung terroristischer Taten angestiftet oder solche gar in Auftrag gegeben (veranlasst) hat. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass TJ Beihilfe zu terroristischen Taten geleistet hätte (Förderung). Es hat insoweit lediglich ausgeführt, dass Dritte bei ihren terroristischen Aktivitäten TJ zur Erleichterung ihrer Reise, für Kontakte oder als Anlaufstelle benutzt hätten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass insoweit besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, von einer "Förderung durch Unterlassen" auszugehen. Weder hat es dargelegt, dass TJ Kenntnis von der Nutzung seiner Infrastruktur für terroristische Aktivitäten hatte noch hat es eine entsprechende Rechtspflicht - etwa aus Ingerenz - zum Einschreiten und Unterbinden derartiger Aktivitäten entwickelt. Gleiches gilt insoweit, als das Verwaltungsgericht annimmt, TJ habe die Rekrutierung von "Glaubensbrüdern" durch terroristische Vereinigungen ermöglicht oder jedenfalls nicht verhindert, dass Terroristen das TJ-Netzwerk für ihre Zwecke logistisch oder als Tarnung nutzten.
Auch soweit das Verwaltungsgericht die Behauptung aufstellt, TJ wolle Muslime mit einer entsprechenden Einstellung erreichen und zum Dschihad bewegen, fehlen hinreichend belastbare Feststellungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053 [1055]; BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 -, NVwZ 2006, 227). Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit im Wesentlichen auf die Aufsätze von Bruno Schirra und Alex Alexiev, ohne deren Belastbarkeit einer auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entbehrlichen Prüfung unterzogen zu haben. Eine solche war vorliegend vor allem deshalb geboten, weil Alexiev in seinem Artikel drei namhafte Experten zitiert, die TJ abweichend von der von ihm selbst vertretenen Auffassung als unpolitische und gesetzestreue Organisation bezeichnen. Bedenken begegnet ferner der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Artikel von Schirra seiner Entscheidung zwar maßgeblich zugrunde gelegt, aber nicht in das Verfahren eingeführt hat. Der Artikel findet sich auch nicht in den Verfahrensakten.
Erhebliche Bedenken bestehen schließlich auch deshalb, weil sich die Erkenntnisse aus den Artikeln von Schirra und Alexiev, obwohl bereits seit längerer Zeit bekannt, nicht mit den Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten 2007 decken, wo der Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus gerade nicht erhoben wird. Im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2007 finden sich hierzu auf Seite 209 lediglich folgende Ausführungen:
"In einzelnen Fällen ist belegt, dass Mitglieder terroristischer Gruppierungen und Netzwerke die Infrastruktur der TJ zu Reisezwecken nutzten. Es liegen darüber hinaus Anhaltspunkte vor, dass "jihadistische" Organisationen versuchen, TJ-Anhänger als Mitglieder zu rekrutieren, indem sie das durch TJ geprägte Islamverständnis der Zielpersonen durch eine "jihadistische" Komponente ergänzen."
Auch im Verfassungsschutzbericht Bayern 2007 wird ein sich auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes gründender Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus nicht erhoben. Auf Seite 51 heißt es hierzu nur:
"Durch die gemeinsame ideologische Basis mit militanten Gruppierungen besteht die Gefahr, dass die weltweiten Strukturen der Bewegung von terroristischen Netzwerken genutzt werden."
Danach scheint es gerade so, als ob die Initiative nicht von TJ, sondern von eindeutig dem terroristischen Spektrum zuzurechnenden Organisationen ausginge und TJ selbst nur mittelbar betroffen ist.
Soweit im Verfassungsschutzbericht Bayern, 1. Halbjahr 2008, Stand: August, S. 7, unter der Überschrift "Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen Anhänger der TJ" nunmehr erstmals festgestellt wird, TJ unterstütze den Terrorismus, indem sie es terroristischen Organisationen "ermögliche", aus ihren Reihen ideologisierte "Kämpfer" zu rekrutieren, bezieht sich dies offensichtlich auf das vorliegende, im Berichtszeitraum noch anhängige Verfahren und die insoweit vom Antragsgegner vertretene Rechtsauffassung. Erkenntnisse, die eine solche Einschätzung bestätigen könnten, sind dem Senat nicht übermittelt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es mangels eigener Erkenntnisquellen der Ausländerbehörden und Gerichte in erster Linie Aufgabe der Sicherheitsbehörden ist, die Tatsachengrundlage für eine Ausweisungsverfügung zu schaffen (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716 u.a., NVwZ 2006, 227 m.w.N.). Letzteres gilt vor allem dann, wenn - wie hier auf Seite 6 des oben genannten Berichts - TJ weiterhin die Ablehnung von Gewalt bescheinigt wird, bei seinen Treffen nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden religiös motivierte Inhalte im Vordergrund stehen und extremistische Aussagen nicht zu verzeichnen sind.
In einer derartigen Lage drängt sich die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob TJ tatsächlich eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt, geradezu auf. Vor allem die Widersprüchlichkeit des vorgelegten Materials lässt eine sachverständige Begleitung durch einen führenden Islamwissenschaftler, der sich bereits eingehend mit der Ideologie und dem Wirken dieser Organisation befasst hat, unverzichtbar erscheinen. Damit steht aber zugleich fest, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall angesichts der aufgeworfenen schwierigen Sach- und Rechtsfragen nicht von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 -, NVwZ 2007, 948 [949 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 [947]; OVG NW, B. v. 15.5.2007 - 18 B 2067/06 -, InfAuslR 2007, 349 [350]).
Im Hauptsacheverfahren besteht - nach entsprechender Ergänzung des zugrunde liegenden Bescheides (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 -, DVBl 2008, 392 [394]) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein "Unterlassen" einem "aktiven Tun" nur dann gleichsteht, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht - zugleich auch Gelegenheit, der im Halbjahresbericht 2008 enthaltenen Feststellung, TJ ermögliche die Rekrutierung von "Kämpfern", auf den Grund zu gehen und eine etwaige Befürwortung terroristischer Straftaten durch TJ eingehend zu prüfen. Hierzu wären, da es an öffentlichkeitswirksamen Aufforderungen zur Gewaltanwendung fehlt, die Schriften dieser Organisation sowie die Äußerungen (Predigten) ihrer (führenden) Vertreter daraufhin zu untersuchen, ob zumindest eine nicht öffentlichkeitswirksame Befürwortung terroristischer Mittel festzustellen ist, die darauf gerichtet ist, Terrorakte bei tatgeneigten Personen hervorzurufen und die deshalb insgesamt als psychische Unterstützung des Terrorismus gewertet werden kann. Ob dies der Fall ist, ist nicht nach den Vorstellungen von TJ, sondern entsprechend dem Beurteilungs- und Erkenntnisvermögen eines tatgeneigten Adressaten zu beurteilen (objektiver Empfängerhorizont). Unerlässlich sind aber auch insoweit hinreichend belegbare Tatsachen, die eine entsprechende Einschätzung rechtfertigen. Regelmäßig wird man ein aufstachelndes Propagieren von Terrorakten verlangen müssen (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 484). Ob insoweit allein das Verbreiten von Koran-Zitaten genügt - die isoliert und bei wörtlicher Auslegung betrachtet, möglicherweise als Aufforderung zum Djihad gewertet werden können - erscheint zumindest zweifelhaft. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Organisation Gewalt ablehnt und gegenteilige "Erfahrungsberichte", etwa sog. "Aussteiger" fehlen, so dass nicht festgestellt werden kann, wie das Verbreiten der Zitate auf den einzelnen Adressaten wirkt.
Für den Fall einer nachträglichen Ergänzung des angefochtenen Bescheides ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine Unterstützungshandlung nur dann den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt, wenn zugleich auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer erkennbar und damit zurechenbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]). An dieser Zurechenbarkeit fehlt es, wenn der Ausländer nur einzelne, politische, humanitäre oder sonstige (religiöse) Ziele der Organisation, nicht jedoch die Unterstützung des Terrorismus befürwortet und sich von dieser gegebenenfalls auch deutlich distanziert (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]). Vorliegend hat der Antragsteller geltend gemacht, mit seinen Aktivitäten nichts anderes im Sinn zu haben, als seinen Glauben zu leben. Politische Ziele habe er nie verfolgt und die Unterstützung terroristischer Aktivitäten liege ihm fern. Angesichts dessen wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit der Antragsteller sich Unterstützungshandlungen der TJ für den Terrorismus, sofern sie tatsächlich vorliegen sollten, zurechnen lassen muss. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage einer hinreichenden Distanzierung erneut zu prüfen.
Damit bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass vom Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG - jedenfalls nach gegenwärtiger Erkenntnis- und Bescheidslage - nicht ausgegangen werden kann. Alles weitere ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Derzeit überwiegen jedenfalls die privaten Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung seines Studiums die mangels entsprechender Substantiierung nicht greifbaren Gefahren für die durch § 54 Nr. 5 AufenthG geschützten Rechtsgüter.
d) Erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung bestehen auch insoweit, als diese auf § 54 Nr. 5 a AufenthG gestützt ist.
aa) Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder - was vorliegend jedoch nicht in Betracht kommt - sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus (vgl. VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131 [132]). Dies folgt unmittelbar aus der Systematik des § 54 AufenthG selbst. Denn nach § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt den Regel-Ausweisungstatbestand ohne weitergehende Feststellungen nur, wer zu den Leitern eines unanfechtbar verbotenen Vereins gehörte. Bei einer sonstigen Betätigung für eine verbotene oder verbietbare Vereinigung muss sich demnach der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers selbst konkretisiert haben (vgl. VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ 2007, 131 [132]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306 [1310]; VGH BW, B. v. 18.11.2004 - 13 S 2394/04 - InfAuslR 2005, 31 [34]); der Ausländer muss mit anderen Worten selbst eine Gefahr darstellen (vgl. hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 603 m.w.N.).
Darüber hinaus muss eine auf Tatschen gestützte, nicht lediglich entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen (vgl. OVG Bremen, B. v. 20.6.2005 - 1 B 128/05 -, NVwZ-RR 2006, 643 [644] m.w.N.). Bloße Vermutungen oder der Verdacht der Verwirklichung eines Gefährdungstatbestandes reichen für die Annahme eines Regelfalls im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG nicht aus (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNrn. 587 und 590). Vielmehr erfordert die vom Gesetzgeber vorzunehmende Abwägung der staatlichen Sicherheitsinteressen mit den verfassungsrechtlich schutzwürdigen Belangen der betroffenen Person, dass die mit dem Ausweisungstatbestand abzuwehrende Gefährdung hinreichend konkretisiert sein muss. Der Verdacht einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, eine Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei Verfolgung politischer Ziele oder eines öffentlichen Aufrufs zur Gewaltanwendung reicht hierfür noch nicht aus, selbst wenn sich die Annahme auf Tatsachen stützt (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70 zu § 5 Abs. 4 AufenthG).
Auch das Verfolgen von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen (vgl. hierzu etwa § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) genügt - sofern es unterhalb der Schwelle einer konkreten Gefährdung verbleibt - nicht, um den Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG zu verwirklichen. Im Gegensatz zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist der Sicherheitsschutz im Rahmen des § 54 Nr. 5a AufenthG - anders als bei § 54 Nr. 5 AufenthG - nicht auf die Ebene eines bloßen Gefahrenverdachts vorverlagert (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 590). Das Staatsangehörigkeitsrecht folgt anderen - strengeren - Regeln und Grundsätzen. Es macht in der Tat einen erheblichen Unterschied, ob jemand Aufnahme in die staatlich verfasste Gemeinschaft begehrt oder lediglich deren Gastrecht in Anspruch nehmen möchte. Die in der Entscheidung des BayVGH vom 5. März 2008 - 5 B 05.1449 - entwickelten Maßstäbe und Grundsätze lassen sich daher - schon aufgrund der Verschiedenheit der anzuwendenden Tatbestände - nicht auf das Aufenthaltsrecht übertragen.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften über die jedermann treffende Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze hinaus (weitere) Loyalitätspflichten nicht auferlegt sind und sie ihr Wirken deshalb auch nicht auf die Ziele des Staates, seine Verfassungsordnung und die dort niedergelegten Werte hin ausrichten müssen (vgl. BVerfGE 102, 370 [395]). Angesichts dessen erscheint die in das Verfahren eingeführte Ausarbeitung des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz, "Tablighi-Jamaat - eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ...", nicht unbedenklich. In diese Ausarbeitung sind offenbar Denk- und Argumentationsmuster eingeflossen, die der politischen Treuepflicht des Berufsbeamtentums (vgl. hierzu BVerfGE 39, 334 [346 ff.]) angenähert sind, die sich jedoch auf das Verhältnis von Staat, Religion und Weltanschauung nicht übertragen lassen. Zum Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) erst dann, wenn diese danach trachten, ihre hiervon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatsstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).
So kann etwa ein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, das - glaubensbedingt - die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bestreitet und eine eigene - religiös fundierte - Ordnung an deren Stelle setzt, die im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht befolgt und das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt und ihre Vorstellungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen sucht (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatsstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]). Gleiches gilt für ein Verhalten, das die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [990]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).
Die bloße Ablehnung der realen politischen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik ist dagegen schon aufgrund der durch Art. 4 u. 5 GG garantierten Glaubens-, Meinungs- und Weltanschauungsfreiheit nicht geeignet, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu gefährden (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 615). Letzteres ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-) Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).
Maßgebend ist auch insoweit das tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber ihre religiöse Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt ist (vgl. BVerfGE 102, 370 [394]). Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher - jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden - staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]). Den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist über die jeden Staatsbürger treffende Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze hinaus keine (weitere) Loyalitätspflicht auferlegt (vgl. BVerfGE 102, 370 [391; 395]). Ihre Wertvorstellungen müssen daher mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03 -, DVBl 2007, 119 [121]).
Da es mithin ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten, nicht aber auf die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung der Handelnden ankommt, können dem aufgeklärten Betrachter archaisch erscheinende Vorstellungen von der Stellung des Menschen in der Welt, seinem Verhältnis zu transzendentalen Mächten und anderen Religionen, dem Rollenverständnis der Frau und dem Strafrecht die Annahme einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht rechtfertigen, solange hieraus keine Folgerungen in Richtung auf eine praktische Umsetzung gezogen werden, die mit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung nicht vereinbar wäre. Nur wenn letzteres der Fall ist, ist es gerechtfertigt, die entsprechend Handelnden auf das Land ihrer Herkunft zu verweisen. Sähe man dies anders, so würde die freiheitlich demokratische Grundordnung auch innerhalb des durch Art. 4 Abs. 1 GG besonders geschützten Bereichs mit einem Absolutheitsanspruch versehen, der ihr nach dem Willen der Verfassung insoweit gerade nicht zukommen soll. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürgerinnen und Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen; es erzwingt diese Werteloyalität jedoch nicht. Unter der Herrschaft des Grundgesetzes bleibt es dem Einzelnen deshalb unbenommen, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder gar für sich persönlich abzulehnen, solange er dadurch die Rechtsgüter anderer nicht gefährdet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 [2070]).
bb) Hiervon ausgehend haben weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht hinreichend belastbare Feststellungen für das Vorliegen einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch den Antragsteller getroffen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Antragsgegners lediglich festgestellt, dass der Antragsteller als Aktivist der TJ deren Arbeit durch regelmäßige Missionierungstätigkeit und Teilnahme an Veranstaltungen unterstütze, was objektiv geeignet sei, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen dieser Organisation "voranzutreiben". Es hat weder den genauen Inhalt der Missionierungstätigkeit des Antragstellers ermittelt noch festgestellt, ob die dort vertretenen Auffassungen geeignet sind, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu gefährden, oder sich noch im Rahmen des soeben näher beschriebenen - für eine freiheitliche Gesellschaft konstitutiven - Diskurses konträrer Meinungen und Anschauungen halten. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller seine religiösen Überzeugungen in aggressiv kämpferischer Weise verfolgt. Damit hat es nicht nur unterlassen, hinreichend belastbare Feststellungen bereits im Eilverfahren zu treffen; es fehlt zugleich auch an der unentbehrlichen Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen der der Ausweisungsverfügung zugrunde liegenden Befugnisnorm. Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG setzt eine "Gefährdung" der freiheitlich-demokratischen Grundordnung voraus, ein "Vorantreiben" verfassungsfeindlicher Bestrebungen kann insoweit nicht genügen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn jeder Nachweis, dass das Stadium einer Gefährdung oder konkreten Rechtsverletzung bereits erreicht ist, fehlt. Bloße Mutmaßungen reichen auch insoweit nicht aus.
Ebenso wenig kann die vom Verwaltungsgericht unterstellte Tätigkeit des Antragstellers als TJ-Aktivist die Annahme einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung tragen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer nach dem Vereinsgesetz möglicherweise verbietbaren Organisation vermag die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - wie bereits dargelegt - nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss sich die befürchtete Gefahr gerade in der Person des betroffenen Ausländers realisieren. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht keine hinreichend belastbaren Feststellungen getroffen. Dies kann angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen auch nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geschehen. Damit steht aber zugleich fest, dass die Frage der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die auf § 54 Nr. 5 a AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung nicht allein von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 -, NVwZ 2007, 948 [949 f.]; OVG NW, B. v. 15.5.2007 - 18 B 2067/06 -, InfAuslR 2007, 349 [350]). Die Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisungsverfügung ist daher auch insoweit ohne ausreichende Grundlage, als sie sich auf § 54 Nr. 5 a AufenthG stützt.
Ungeachtet dessen erscheint auch die weitere Voraussetzung einer auf Tatsachen gestützten, nicht lediglich entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts (vgl. OVG Bremen, B. v. 20.6.2005 - 1 B 128/05 -, NVwZ-RR 2006, 643 [644] m.w.N.) - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - zumindest zweifelhaft. Eine unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehende, das Tageslicht der gesellschaftlichen Auseinandersetzung scheuende Gruppierung von rd. 400 Anhängern bundesweit (150 bayernweit, vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2007, S. 50) dürfte mit einem im Wesentlichen nicht öffentlichkeitswirksamen, mehr oder minder internen Propagieren eines islamischen Gottesstaates wohl kaum in der Lage sein, die nötige Breitenwirkung zu erzielen, um die im Bewusstsein der Mehrheitsgesellschaft fest verankerte freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährden zu können. Eine nähere Klärung muss freilich auch hier dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Jedenfalls überwiegen derzeit die beruflichen Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung seines Studiums die mangels entsprechender Substantiierung nicht greifbaren Gefahren für die durch § 54 Nr. 5a AufenthG geschützten Rechtsgüter.
e) Bedenken bestehen schließlich auch insoweit, als das Verwaltungsgericht davon ausgeht, der Antragsteller habe auch den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt.
aa) Nach dieser Vorschrift wird in der Regel ein Ausländer ausgewiesen, der in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderer Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind.
Ob eine Angabe falsch oder unvollständig ist, richtet sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 742). Denn die Annahme eines die Ausweisung rechtfertigenden spezial- oder generalpräventiven Ausweisungsinteresses setzt voraus, dass der falsche oder unvollständige Angaben machende Ausländer selbst vollständige Kenntnis vom wahren Sachverhalt hat und auch versteht, wie seine Antwort aufgefasst wird. Nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten können den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren, sicherheitsrelevanten Motiven heraus etwas verbergen (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, Stand: 2007, § 54 RdNr. 718). Von Bedeutung ist der Verständnishorizont des Ausländers auch insoweit, als bestimmte Begriffe, beispielsweise der der Mitgliedschaft, mehreren Interpretationen zugänglich sind, so dass die Frage vom Ausländer anders verstanden werden kann als vom Befrager gemeint und umgekehrt (vgl. VGH BW, B. v. 18.11.2004 - 13 S 2394/04 - InfAuslR 2005, 31 [32 f.]; BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 -, NVwZ 2006, 227 [229]). Im Rahmen der Beurteilung kann deshalb nicht jede Unvollständigkeit oder Unklarheit der Ausweisung entgegenstehende private Interessen des betroffenen Ausländers zurücktreten lassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem in der Vorschrift verwendeten Begriff der "wesentlichen Punkte" und auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift, der einen vergleichbaren Unrechtsgehalt unrichtiger oder unvollständiger Angaben mit den sonstigen Fällen des § 54 AufenthG erfordert (vgl. VGH Mannheim, B. v. 18.11.2004 - 13 S 2394/04 -, InfAuslR 2005, 31 [33]; BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717 -, NVwZ 2006, 227 [229]).
bb) Hiervon ausgehend vermag die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe anlässlich der Sicherheitsbefragungen am 12. April und 28. Juni 2006 seine Kontakte zur TJ und seine Mitgliedschaft zu dieser Organisation wahrheitswidrig mit zum Teil spitzfindigen Begriffsinterpretationen verneint, in dem er insbesondere im Fragebogen über die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinigungen bei "Tablighi Jamaat (Pakistan)" stets mit "nein" geantwortet habe, die Annahme des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 6 AufenthG nicht zu tragen.
Der Antragsteller hat aus seinen religiösen Überzeugungen und dem von ihm vertretenen islamistischen Gedankengut zu keinem Zeitpunkt einen Hehl gemacht. Im Sicherheitsgespräch vom 28. Juni 2006 hat er darüber hinaus die Namen seiner "Mitstreiter" benannt und über seine Aktivitäten Auskunft gegeben. In Abrede gestellt hat er lediglich, dass er "Mitglied" bei TJ sei, weil es sich - jedenfalls bezogen auf sein Erlanger Umfeld - nicht um eine "Organisation" handele und er dort auch niemanden kenne, der sich als Mitglied von TJ bezeichne.
Dies deckt sich zum einen mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts selbst, das TJ auf Seite 17 der Entscheidungsgründe als Vereinigung bezeichnet, in der eine Mitgliedschaft nicht begründet werden könne. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, weshalb es entscheidend auf die Form einer (vermeintlichen) Teilhabe an TJ ankommen soll, wenn für die Sicherheitsbehörden auch nach den Angaben des Antragstellers selbst feststeht, dass er sich jedenfalls der "Erlanger Gruppe" zugehörig fühlt und dort die von ihm geschilderten Aktivitäten entfaltet. Hieraus die entsprechenden - sicherheitsrechtlichen - Schlussfolgerungen zu ziehen, ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, nicht des Antragstellers.
Angesichts der auch vom Verwaltungsgericht festgestellten ambivalenten Struktur von TJ bestehen deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über seine Verbindungen zu Personen oder Organisationen gemacht hat, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Frage, ob TJ überhaupt eine Organisation ist, die den Terrorismus unterstützt, nach wie vor als offen betrachtet werden muss und der Klärung in einem Hauptsacheverfahren bedarf. Dort wird zugleich auch zu untersuchen sein, ob der Antragsteller die Frage nach einer Mitgliedschaft bei "Tablighi Jamaat (Pakistan)" aufgrund der im Klammerzusatz beigefügten Ortsangabe überhaupt auf die "Erlanger Gruppe" beziehen konnte oder jedenfalls beziehen musste. Damit ist auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht geeignet, die Anordnung des Sofortvollzuges zu rechtfertigen.
cc) Dessen ungeachtet fehlt es im Hinblick auf diesen Ausweisungsgrund auch an einer Begründung für die besondere Eilbedürftigkeit. Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben die Anordnung der sofortigen Vollziehung alleine auf die Gefahrengründe des § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG gestützt. An einer auf den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG abgestimmten Begründung fehlt es hingegen.
2. Die auf § 54 a AufenthG gestützten weiteren Anordnungen (Meldepflicht, Beschränkung des Aufenthalts) im Bescheid vom 22. Dezember 2006 (Ziff. 4 und 5) haben aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung vorläufig keine Grundlage mehr und können daher ebenfalls nicht vollzogen werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2005 - 24 CS 05.1716 u. 1717 -, NVwZ 2006, 227 [229]), ohne dass es insoweit einer zusätzlichen Darlegung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedurfte. Dem Antragsgegner bleibt allerdings unbenommen, die dem Antragsteller zu erteilende Fiktionsbescheinigung (vgl. dazu unten 3.) mit entsprechenden Auflagen (§ 12 Abs. 2 AufenthG) zu versehen.
3. Die Beschwerde hat des Weiteren auch hinsichtlich der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) der Versagung der Verlängerung der beantragten Aufenthaltserlaubnis Erfolg. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit zulässig und auch begründet, so dass über den hilfsweise gestellten Antrag nach § 123 VwGO nicht zu entscheiden ist.
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausnahmsweise auch dann eingreifen, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels - wie hier - erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird (vgl. OVG NW, B. v. 23.3.2006 - 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448; VG Darmstadt, B. v. 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467 f.). Voraussetzung ist, dass zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag ein innerer Zusammenhang gewahrt, mit anderen Worten die Verspätung nur geringfügig ist und kein Fall des Missbrauchs vorliegt (vgl. OVG NW, B. v. 23.3.2006 - 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448; VG Darmstadt, B. v. 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellung datiert vom 20. Dezember 2006; die Aufenthaltserlaubnis lief am 12. Dezember 2006 ab. Damit steht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nichts entgegen (vgl. OVG NW, B. v. 23.3.2006 - 18 B 120/06 -, InfAuslR 2006, 448; VG Darmstadt, B. v. 29.8.2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467).
b) Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch begründet. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Vollzugsinteresses bei kraft Gesetzes angeordnetem Sofortvollzug kann das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 -, NVwZ 2007, 1302 [1304] m.w.N.). Ein solches überwiegendes Suspensivinteresse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Vollzug eines Verwaltungsakts vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zunichte macht und die Rechtsfragen, welche bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Verwaltungsakts zu beantworten sind, weder höchstrichterlich entschieden noch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einheitlich beantwortet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 -, NVwZ 2007, 1302 [1304]).
So verhält es sich hier. Die Frage, ob die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zwingend zu versagen ist, weil Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG entgegenstehen, ist in Bezug auf die Vereinigung Tablighi Jamaat weder höchstrichterlich entschieden noch wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur einheitlich beantwortet. Liegt - wie hier - ein solcher Fall vor, so bedarf es, soll der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben, eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 -, NVwZ 2007, 1302 [1304]). Ein solches auf die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bezogenes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung haben jedoch weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht dargelegt. Damit ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit anzuordnen. Gleiches gilt mit Blick auf die in Ziffer 3 des Bescheides vom 22. Dezember 2006 ausgesprochene Abschiebungsandrohung.
Alles weitere ist - nach einer möglichen Ergänzung des Bescheides durch den Antragsgegner - dem Verfahren in der Hauptsache vorzubehalten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Ende der Entscheidung
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