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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 19 ZB 08.1232
Rechtsgebiete: VwGO, BetrPrämDurchfV, MOG, VO (EG) Nr. 796/2004


Vorschriften:

VwGO § 124
VwGO § 124a
BetrPrämDurchfV § 15
MOG § 10 Abs. 1
VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 73
1. Betriebsprämien nach Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 unterfallen als Direktzahlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

2. Da das EG-Recht für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennt, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar. Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 BayVwVfG maßgeblich, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen. Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. MOG anzusehen, wonach rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG auch dann zurückzunehmen sind, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Damit kommt eine Ermessensausübung auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht in Betracht.

3. Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 geht als speziellere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts der in § 10 Abs. 1 2. Halbs. MOG angeordneten Anwendung der Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG vor.

4. Der Ausschlusstatbestand des Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 erfasst nur den Tatsachen-, nicht aber den Rechtsirrtum der Behörde.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

19 ZB 08.1232

In der Verwaltungsstreitsache

Wegen Festsetzung von Zahlungsansprüchen;

hier: Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. März 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Krodel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Herrmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayer

ohne mündliche Verhandlung am 17. Juli 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert für die Zulassungsverfahren wird auf 3.389,19 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der zulässige Antrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit dem Kläger darin ein Anspruch auf Zuteilung weiterer Zahlungsansprüche versagt wurde. Die Voraussetzungen des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) liegen nicht vor.

Nach § 15 Abs. 4 a Nr. 1 BetrPrämDurchfV kann eine Investition nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den für sie maßgeblichen öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat einen Stall mit insgesamt acht Spaltenboden-Boxen errichtet. Nach den vorgelegten Planungsunterlagen wurden jedoch nur fünf Boxen für Bullen genehmigt. Damit liegt zumindest ein - formeller - Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor. Dem Kläger steht schon allein deshalb ein Anspruch auf Zuteilung weiterer Zahlungsansprüche nicht zu.

Dessen ungeachtet fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV. Danach muss, soweit - wie hier - die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht erfolgt, der zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 v. H. bis zum 31. Dezember 2004 im Betrieb vorhanden gewesen sein (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 19 BV 07.3002 - Juris). Ausweislich des vorgelegten Bestandsregisters war der danach erforderliche Viehbestand jedoch an keinem Tag seit Abschluss der Investition am 6. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 im Betrieb des Klägers vorhanden.

Soweit der Kläger demgegenüber auf die Zahl der Totgeburten verweist und einen Härtefall geltend macht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände zwar in § 15 Abs. 5 a Satz 2 BetrPrämDurchfV vorgesehen ist, ausweislich des eindeutigen Wortlauts jedoch nur für eine Abweichung von den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV. Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass die Investitionen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden. Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall. Seine Investitionen wurden erst zum 30. Juni 2004 fertig gestellt.

Ebenso wenig kommt § 15 Abs. 5 a Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV zum Tragen, der ebenfalls Ausnahmen für die Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorsieht. Insoweit fehlt es an der weiteren Voraussetzung der Fertigstellung der Investition in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004. Der Kläger hat seine Investitionen - wie erwähnt - erst am 30. Juni 2004 abgeschlossen, so dass auch insoweit die vorgesehene Härtefallregelung nicht greift.

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers auf Zuteilung weiterer Zahlungsansprüche deshalb zu Recht nicht entsprochen.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtssache auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der vom Kläger aufgeworfenen Frage einer Berücksichtigung der Zahl der Totgeburten als Härtefall, kommt schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich deren Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz - nämlich aus § 15 Abs. 5 a BetrPrämDurchfV - ergibt und der Kläger die dort festgelegten Fertigstellungszeiträume überschritten hat.

Soweit der Kläger sein Vorbringen dahin verstanden wissen möchte, es fehle an einer speziellen Härtefallregelung für Totgeburten, legt er nicht dar (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), aufgrund welcher innerstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Grundlage ihm ein derartiger Anspruch auf Normerlass oder Normergänzung zustünde. Dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber den ihm im Rahmen des Beihilferechts zustehenden weiten Ermessensspielraum durch Verzicht auf eine entsprechende Härtefallregelung überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Normgeber durch Schaffung eines Fördertatbestandes für "Betriebsinhaber in besonderer Lage" dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in weitest möglichen Umfang Rechnung getragen hat.

Insoweit ist ferner auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den zusätzlich erforderlichen Viehbestand im Fall der Nachzucht bereits auf 50 v. H. begrenzt hat (§ 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV) und dieser nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B. v. 6.5.2008 - 19 BV 07.3002 - Juris) im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 auch nicht fortwährend, sondern lediglich mindestens einmal vorhanden gewesen sein muss. Der Kläger hat jedoch nicht einmal diese Mindestvoraussetzungen erfüllt.

3. Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, die sich nicht bereits ohne weiteres im Zulassungsverfahren hätten klären lassen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung war deshalb abzulehnen.

II.

Der zulässige Antrag des Beklagten hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel, als der Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2006 in Ziffern 2 und 3 aufgehoben und dem Kläger die bereits im Ausgangsbescheid zugewiesenen zusätzlichen Zahlungsansprüche wegen betrieblicher Investitionen in Höhe von 13,3 Kapazitäten belassen wurden, obwohl der Kläger die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV unstreitig nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) nicht einschlägig sei. Die Entscheidung erweist sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). In einem solchen Fall liegen ernsthafte Zweifel, die zur Zulassung der Berufung führen könnten, nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542 [543]).

Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung offensichtlich eine überholte Fassung des MOG zugrunde gelegt und dabei übersehen hat, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1763 [1770 ff.]) das MOG geändert wurde. Die Bezeichnung des Gesetzes, die bis dahin "Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG)" lautete, wurde in "Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG)" geändert. Zugleich wurde in § 1 Abs. 1 a MOG der Anwendungsbereich des Gesetzes auf so genannte Direktzahlungen erstreckt, zu welchen auch die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 gehört, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vom 20. Februar 2004 (vgl. BT-Drs. 15/2553, S. 29) zweifelsfrei ergibt. Die dem Kläger zugeteilten und mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 entzogenen Zahlungsansprüche sind Teil der Betriebsprämienregelungen nach Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003. Sie unterfallen als Direktzahlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Da das EG-Recht für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennt, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1993 - Rs 205-215/82 -, NJW 1984, 2024; BVerwGE 74, 357 [360]; 88, 278 [282]; 95, 213 [222]). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 BayVwVfG maßgeblich, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen. Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. MOG anzusehen, wonach rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG auch dann zurückzunehmen sind, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Damit kommt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg - eine Ermessensausübung auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG von vornherein nicht in Betracht.

Nichts anderes würde im Übrigen auch dann gelten, wenn Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG zur Anwendung käme. Auch in diesem Fall wäre eine Ermessensbetätigung ausgeschlossen, da in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 die Rücknahme bzw. Rückforderung durch Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1993 - Rs 205-215/82 -, NJW 1984, 2024 [2025]; BVerwGE 74, 357 [360 f.]; 95, 213 [222 f.]).

Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig. Denn eine Rückforderung kommt vorliegend aufgrund Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht bezahlter Beträge ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Regelung geht als speziellere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts der in § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG angeordneten Anwendung der Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG vor (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1993 - Rs 205-215/82 -, NJW 1984, 2024; BVerwGE 74, 357 [360]; 88, 278 [282]; 95, 213 [222]).

Dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche auf einem Irrtum der Ausgangsbehörde beruht, der vom Kläger billigerweise nicht erkannt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Beklagte ist dem im Rahmen des Zulassungsantrages nicht entgegengetreten. Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlass böten, liegen nicht vor.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Widerspruchsbescheid nur rund zehn Monate nach der Zuweisung der Ansprüche ergangen sei und Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausdrücklich vorsehe, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung dann bestehe, wenn sich der Irrtum der Behörde auf Tatsachen beziehe, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien und der Rückforderungsbescheid innerhalb von zwölf Monaten nach Zahlung übermittelt werde.

Dabei hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass es sich vorliegend nicht um einen Tatsachen-, sondern um einen Rechtsirrtum der Ausgangsbehörde handelt, der zur Zahlung der dem Kläger materiell nicht zustehenden Beträge geführt hat. Der Ausschlusstatbestand des Art. 73 Abs. 4 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 erfasst nur den Tatsachen-, nicht aber den Rechtsirrtum der Behörde.

Vorliegend war der Ausgangsbehörde bereits anlässlich der Prüfung des Antrags am 22. Juni 2005 aufgefallen, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV - Vorhandensein von 50 % des zusätzlichen Tierbestandes im Betrieb - nicht gegeben waren (vgl. Behördenakte, Heftung I, Bl. 20). Gleichwohl wurde der Antrag von der Ausgangsbehörde befürwortet und von der Clearing-Stelle der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 18. Juli 2005 ausdrücklich eine Kapazität von "13, 3" anerkannt (vgl. Behördeakte, Heftung I, Bl. 34, 35). Erst im Zusammenhang mit dem später vom Kläger erhobenen Widerspruch fiel der Staatlichen Führungsakademie auf, dass der Antrag fehlerhaft bearbeitet worden war. In einem Vermerk der Führungsakademie vom 19. September 2006 (vgl. Behördenakte, Heftung II, Bl. 24) heißt es insoweit wörtlich:

"2005 hat jedoch die Clearing-Stelle einen entscheidenden Punkt übersehen, aus den(m) Betriebskonzept, aus dem BIBL-Antrag und aus der HI-Tier(-)Datenbank ist zu entnehmen, die Aufstockung des Mastbullenbestandes sollte aus eigener Nachzucht erfolgen. In der Verordnung ist jedoch verlangt, bei Aufstockung aus eigener Nachzucht, muss diese Bestandsaufstockung bis zum 31.12.2004 zu mindestens 50 % erfolgt sein."

Aufgrund dessen ist ein Rechtsirrtum der Behörde offensichtlich. Es wurde in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen - zunächst - darüber hinweggesehen, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV nicht vorlagen und dem Kläger gleichwohl ein Anspruch auf Gewährung von Zahlungsansprüchen zuerkannt. Erst als er Widerspruch erhob und die Zuteilung weiterer Zahlungsansprüche begehrte, wurde ihm mit Schreiben der Staatlichen Führungsakademie vom 26. September 2006 (vgl. Behördenakte, Heftung II, Bl. 35) die Rechtslage erläutert und mitgeteilt, dass der Bescheid der Ausgangsbehörde fehlerhaft ergangen sei. Daraus ergibt sich, dass der Irrtum der zuständigen Behörde nicht auf Tatsachen gründet, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant waren, sondern ausschließlich auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, die im alleinigen Verantwortungsbereich der Ausgangsbehörde und der Führungsakademie wurzelt. Die maßgeblichen Tatsachen waren bereits anlässlich der Prüfung des Antrags des Klägers durch die Ausgangsbehörde am 22. Juni 2005 im vollen Umfang bekannt, wie im Vermerk der Führungsakademie vom 19. September 2006 auch unumwunden eingeräumt wird.

Damit kann sich der Kläger auf den durch Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 vermittelten Vertrauensschutz berufen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2006 in Ziffern 2 und 3 - im Ergebnis - zu Recht aufgehoben.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Rechtssache vorliegend auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 10 MOG kommt schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich deren Beantwortung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wie der Beklagte im Übrigen zutreffend dargelegt hat.

Soweit darüber hinaus das Verhältnis von Art. 73 zu Art. 73 a der VO (EG) Nr. 796/2004 problematisiert wird, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. Im Übrigen geht aus Art. 73 a Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 eindeutig hervor, dass zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 zurückzufordern sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten ihrer erfolglos eingelegten Rechtsbehelfe zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG.

Nach § 152 Abs. 1 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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