Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 2 B 01.1366
Rechtsgebiete: BayBO


Vorschriften:

BayBO Art. 72
BayBO Art. 77
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

2 B 01.1366

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baugenehmigung u.a.; *******str. 14;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. April 2001,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kiermeir, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juli 2003

am 30. Juli 2003 folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des ca. 8,12 m breiten und ca. 34 m tiefen Grundstücks FlNr. 131/10 der Gemarkung L. (H.str. 14). Es ist im vorderen Bereich bebaut mit einer ca. 4,50 m breiten und 10 m tiefen, im Jahre 1922 genehmigten und errichteten Doppelhaushälfte. Mit Bescheid vom 10. Juli 1933 erhielt der Rechtsvorgänger des Klägers die Baugenehmigung für einen rückwärtigen Anbau an das Wohngebäude für einen Schreinereibetrieb. Der Anbau erstreckt sich über die gesamte Breite des Grundstücks; die an der Grenze zum südlich anschließenden Grundstück FlNr. 131/11 stehende Außenmauer des Rückgebäudes von ca. 6,38 m Länge weist keine Öffnungen auf.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1998 genehmigte die Beklagte den Umbau des Zweifamilienhauses zur Schaffung je einer das Vorder- und Rückgebäude umfassenden Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss. Die Außenwände des Vorder- und Rückgebäudes sind in den genehmigten Plänen im wesentlichen als bestehend dargestellt. Im Innern der Gebäude sind zahlreiche bauliche Änderungen vorgesehen (insbesondere Beseitigung bestehender Zwischenwände, Errichtung neuer Zwischenwände, Schaffung eines Durchbruchs im EG und OG zwischen Rückgebäude und Vordergebäude, Einbau eines Bades im EG und OG des Vordergebäudes, Einziehung einer - tiefergelegten - Zwischendecke im Rückgebäude, Schaffung eines Wohnraums im OG des Rückgebäudes, Errichtung einer Dachterrasse im westlichen Bereich des OG des Rückgebäudes, Errichtung eines Studios im Dachgeschoss des Vordergebäudes). Die Kosten der Umbaumaßnahmen sind im Bauantrag mit 250.000 DM angegeben.

Bei einer Baukontrolle am 26. August 1999 wurde festgestellt, dass das gesamte Rückgebäude abgebrochen und im Rohbau neu errichtet wurde; ferner wurde eine größere Unterkellerung, eine Kragplatte vor der Dachterrasse und ein Lichtschacht vor dem Keller festgestellt.

Mit Tekturantrag vom 18. November 1999 beantragte der Kläger die Baugenehmigung für die abweichend von der Genehmigung vom 23. Juni 1998 vorgenommenen Änderungen.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2000 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Durch den Abbruch des Rückgebäudes sei der Bestandsschutz entfallen. Bei der demnach nach der gegenwärtigen Rechtslage vorzunehmenden Beurteilung erweise sich das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig, weil die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten und die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen seien.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2000 verfügte die Beklagte die Beseitigung des Rückgebäudes binnen zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit und drohte ein Zwangsgeld von 20.000 DM an.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheide d. Reg. von Oberbayern vom 20.6.2000) hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2001 die Bescheide der Beklagten vom 12. und 13. Januar 2000 und die Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern vom 20. Juli 2000 auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die Baugenehmigung zum Bauantrag vom 18. November 1999 zu erteilen. Zwar bestehe kein Bestandsschutz mehr, jedoch füge sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich wegen der prägenden Wirkung des ursprünglich vorhandenen Rückgebäudes in die Eigenart der näheren Umgebung ein; wegen der Nichteinhaltung der seitlichen Abstandsflächen habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung erstrebt die Beklagte die Abänderung des Urteils und die Abweisung der Klage.

Der Senat hat über die örtlichen Verhältnisse des Baugrundstücks und seiner näheren Umgebung Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. In der der Beweisaufnahme nachfolgenden mündlichen Verhandlung haben der Kläger und die Beklagte die schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholt. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung sowie auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Vorhaben des Klägers nach Maßgabe des Tekturantrags vom 12. November 1999 genehmigungsfähig ist.

Auszugehen ist dabei von der Wirksamkeit und Bestandskraft der vorausgegangenen Baugenehmigung (Art. 72 BayBO) vom 23. Juni 1998. Das damit genehmigte Vorhaben stellt gegenüber dem bisherigen Gebäudebestand keine die Identität der baulichen Anlage erhaltende Reparatur (vgl. dazu BVerwGE 47, 136), sondern einen umfassenden Umbau sowohl des Vorder- als auch des Rückgebäudes dar, der die Genehmigungsfrage sowohl in bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlicher Hinsicht neu aufwarf. Das zeigt sich insbesondere an den zahlreichen, zum Teil die äußere Gestalt und die Statik des Gebäudes berührenden baulichen Änderungen (insbesondere Beseitigung bestehender und Errichtung neuer Zwischenwände im Vorder- und Rückgebäude, Schaffung eines Durchbruchs im Erdgeschoss und Obergeschoss zwischen Vorder- und Rückgebäude, Einbau eines Bades im Erdgeschoss und Untergeschoss des Vordergebäudes, Einziehung einer - tiefergelegten - Zwischendecke im Rückgebäude mit Schaffung eines Wohnraums im Obergeschoss des Rückgebäudes, Errichtung einer Dachterrasse mit abgeschleppter Gaube im Dach des Rückgebäudes, Errichtung einer Außentreppe an der Rückwand des Rückgebäudes als Aufgang zur Wohnung im Obergeschoss, Einbau einer in den Plänen der Baugenehmigungen vom 10. Juli 1933 und 26. Juli 1936 nicht enthaltenen Fenstertür in der straßenseitigen Dachfläche des Vordergebäudes, Errichtung eines Studios im Dachgeschoss des Vordergebäudes) und nicht zuletzt an der Höhe der mit 250.000 DM angegebenen Baukosten. Die Beklagte hat dies erkennbar ebenso gesehen und eine baurechtliche Neubeurteilung des gesamten Anwesens vorgenommen. Dies ergibt sich aus dem der Baugenehmigung vom 23. Juni 1998 zugrunde liegenden internen Vermerk vom 29. April 1998. Darin ist festgehalten, dass das Vorhaben planungsrechtlich vertretbar sei, dass die Abstandsflächen nicht zu problematisieren seien, weil der Bestand in seinen Abmessungen unverändert beibehalten werde, und dass das Vorhaben stellplatzneutral sei. Ferner spricht für die umfassende baurechtliche Neubeurteilung des Vorhabens der von der Genehmigung vom 23. Juni 1998 umfasste, das gesamte Grundstück betreffende Baubestandsplan und die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen für die rückwärtige Außentreppe zum Obergeschoss des Rückgebäudes.

Die Baugenehmigung vom 23. Juni 1998 ist nicht erloschen (Art. 77 BayBO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger bei der Ausführung des Vorhabens hinsichtlich der Wesensmerkmale, nämlich Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild so wesentlich von der Baugenehmigung oder den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wäre, dass er nicht das genehmigte, sondern ein anderes Vorhaben, ein "aliud" erstellt hätte (vgl. Simon, BayBO 1994, Art. 79 RdNr. 18b m.w.N.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der geringfügige, kein Bedürfnis nach einer erneuten baurechtlichen Prüfung auslösende, insbesondere nachbarrechtlich irrelevante Abweichungen von der Baugenehmigung unbeachtlich sind (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 77 RdNr. 11 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den mit Tekturantrag vom 12. November 1999 zur Genehmigung beantragten baulichen Änderungen um kleine Änderungen eines bereits genehmigten, noch nicht vollständig ausgeführten Vorhabens, das dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird; die dafür erstrebte Genehmigung bezieht sich nur auf die Teile des Vorhabens, die geändert werden sollen (vgl. Koch/Molodowsky/Farmers, BayBO Art. 72 Anm. 2.6). Daher fällt für die mit Tekturantrag vom 12. November 1999 beantragten Änderungen keine bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Neubeurteilung des gesamten Vorhabens an; es ist lediglich zu prüfen, ob die gegenüber der Genehmigung vom 23. Juni 1998 vorgenommenen Änderungen für sich genommen genehmigungsfähig sind. Das ist der Fall. Weder der teilweise Austausch der Außenmauern des Rückgebäudes noch die veränderte Gestaltung des Kellerzugangs noch die nach außen nicht in Erscheinung tretende Vergrößerung des Kellerraums noch die veränderte Ausgestaltung der Fassade der westlichen Außenwand des Rückgebäudes noch die veränderte Gestaltung der Außentreppe zum Obergeschoss des Rückgebäudes mit Einbau einer Kragplatte begegnen für sich genommen baurechtlichen Genehmigungshindernissen. Auch seitens der Beklagten, die die Genehmigungsfähigkeit lediglich unter der - wie dargelegt unzutreffenden - Prämisse einer erforderlichen Neubeurteilung des gesamten Vorhabens verneint hat, sind insoweit konkrete Hinweise nicht erfolgt.

Da dem Vorhaben des Klägers demnach keine erkennbaren Genehmigungshindernisse entgegenstehen, ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.678 Euro (entspricht 60.000 DM) festgesetzt (§ 25, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück