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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 2 BV 04.1756
Rechtsgebiete: VwGO, BGB, AGVwGO


Vorschriften:

VwGO § 11 Abs. 2
VwGO § 11 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 11 Abs. 3 Satz 3
VwGO § 11 Abs. 4
VwGO § 12 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 124 a Abs. 1 Satz 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
BGB §§ 119 ff.
BGB § 130
BGB § 130 Abs. 1 Satz 1
BGB § 183
AGVwGO Art. 7 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

2 BV 04.1756 2 BV 04.1758 2 BV 04.1759

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in Zucht- bzw. Mastschweinestall u.a. FlNr. **** Gem. ***********;

hier: Berufung der Kläger gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2004,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kiermeir, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl

ohne mündliche Verhandlung am 22. April 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

Dem Großen Senat beim Verwaltungsgerichtshof wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die nach Art. 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO als Zustimmung geltende Unterschrift des Nachbarn frei widerruflich ist.

Gründe:

I.

Der erkennende Senat hat in den oben bezeichneten Verfahren über Berufungen zu entscheiden, die vom Verwaltungsgericht mit den angefochtenen Urteilen vom 20. April 2004 (Az. M 1 K 03.3793, 3794, 3795) wegen Abweichung von der Rechtsprechung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen wurden. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die mit der Nachbarunterschrift erteilte Zustimmung nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBO könne - analog § 130 BGB - nur bis zum Zeitpunkt ihres Zugangs bei der Bauaufsichtsbehörde frei widerrufen werden. Es wies demgemäß die (Nachbar-) Klagen als unzulässig ab, weil die Kläger ihre jeweils durch Unterschrift auf den Bauvorlagen vorbehaltlos erteilte Zustimmung zwar vor Erteilung der strittigen Baugenehmigung, aber erst nach Zugang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde widerrufen hatten.

Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Auf seine Anfrage nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO hat der 1. Senat am 7. März 2005 beschlossen, an der im Urteil vom 21. Dezember 1971 Az. 188 I 71 (BayVBl 1972, 635) vertretenen Rechtsauffassung festzuhalten, dass "die Zustimmungserklärung nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO 1969 (= Art. 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO 1997) von den Nachbarn (jedenfalls) bis zum Erlass des Baugenehmigungsbescheids frei widerrufen werden" kann.

Der erkennende Senat hat sodann den Beteiligten und den Bausenaten des Verwaltungsgerichtshofs Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss gegeben und seine Absicht mitgeteilt, eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Auf die hierzu abgegebenen Stellungnahmen und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

II.

Der erkennende Senat ruft nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 VwGO, Art. 7 Satz 3 AGVwGO den Großen Senat an, weil er aus folgenden Gründen von der Entscheidung des 1. Senats aus dem Jahr 1971 (a.a.O.) abweichen will:

Die Berufungen der Kläger sind als unbegründet zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht ihre Klagen zutreffend als unzulässig abgewiesen hat. Nach den mit den Berufungen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben die Kläger sämtliche ihnen vom beigeladenen Bauherrn zur Unterschrift vorgelegten Bauvorlagen vorbehaltlos unterschrieben und nicht vor oder mit dem Zugang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde widerrufen.

Die Unterschrift gilt als Zustimmung (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Der erkennende Senat hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsfiktion und ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der Auffassung, dass die Unterschrift des Nachbarn eine dem öffentlichen Recht angehörende empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ist; sie enthält die Erklärung, dass von dem Vorhaben Kenntnis genommen worden ist und Einverständnis mit ihm besteht. Die vorbehaltslose Zustimmung bedeutet einen Verzicht auf subjektiv-öffentliche Rechte oder öffentlich-rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn (BayObLG v. 2.7.1990 BayVBl 1991, 28/29; ebenso u.a. BayVGH v. 29.8.1990 Az. 2 CS 90.2054; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 151 zu Art. 71 m.w.N.; Reichel/Schulte Handbuch des Bauordnungsrechts RdNr. 258; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, RdNr. 79 zu Art. 71; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Anm. 4.3.3 zu Art. 71). Die Zustimmung wird in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, sobald sie der Bauaufsichtsbehörde zugeht. Die Auffassung, dass die entsprechende Anwendung von § 130 BGB hier ausgeschlossen sei, hält auch der 1. Senat für überholt (vgl. Beschluss v. 7.3.2005). Mit dem Wirksamwerden der Zustimmung ist ihre Verbindlichkeit hergestellt und ihre (freie) Widerruflichkeit ausgeschlossen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. Larenz § 21 II; vgl. weiter u.a. BayVGH a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen v. 20.1.2000 BauR 2000, 866; v. 30.8.2000 BauR 2001, 89; Dirnberger a.a.O. RdNr. 156; Reichel/Schulte a.a.O. RdNr. 269; Koch/Molodovsky/Famers a.a.O.; Schwarzer/König, BayBO, RdNr. 14 zu Art. 71). Die Zustimmungserklärung verkörpert - wie dargestellt - den ausdrücklichen Willensentschluss des Nachbarn, mit dem Vorhaben einverstanden zu sein und auf Abwehrrechte dagegen zu verzichten. Sie ist schon deshalb nicht vergleichbar mit der Zustimmung im Sinn von § 183 BGB, mit der die Wirksamkeit eines anderen Rechtsgeschäfts hergestellt wird, weil die Wirksamkeit weder des Bauantrags noch der Baugenehmigung von ihrer Erteilung abhängt. Für eine entsprechende Anwendung des § 183 BGB oder der Heranziehung seines Rechtsgedankens ist hier also kein Raum.

Ein Bedarf, die Bindungswirkung des Wirksamwerdens der Zustimmungserklärung - ohne Rechtsgrund und systemfremd - in Frage zu stellen, ist nicht anzuerkennen. Sowohl die Bauaufsichtsbehörde als auch der Bauherr müssen sich vielmehr - auch um der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Willen - darauf verlassen können, dass die Zustimmungserklärung den Erklärenden bindet, wenn nicht spätestens mit ihrem Zugang der Bauaufsichtsbehörde ein Widerruf zugeht. Der Nachbar ist wegen der Möglichkeit, seine Erklärung unter den Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden §§ 119 ff. BGB anzufechten, nicht schutzlos (vgl. für alle: Koch/Molo-dovsky/Famers a.a.O.).

Auch wenn es für die Entscheidung des erkennenden Senats nicht darauf ankommt, erscheint es - angesichts der Vielfalt der von den Bausenaten geäußerten Meinungen - vertretbar, im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 4 VwGO die Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt des Endes der (freien) Widerruflichkeit der Nachbarzustimmung durch den Großen Senat auch auf die Doppelrolle der Gemeinde zu erstrecken, bei der nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO der Bauantrag einzureichen ist und die danach sowohl im eigenen Wirkungskreis als auch als untere Bauaufsichtsbehörde (Art. 67 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBO) tätig wird.

Ende der Entscheidung

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