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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: 2 C 04.3080
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 167 Abs. 1 | |
ZPO § 887 | |
ZPO § 890 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Vollstreckung eines Vergleichs;
hier: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2004,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kiermeir, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl
ohne mündliche Verhandlung am 19. November 2007
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2004 wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erstrebt im Rahmen der Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs die Beseitigung eines auf dem Grundstück der Antragsgegnerin stehenden Carports.
1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ******* Gemarkung D****, das wie das daran westlich angrenzende Grundstück der Antragsgegnerin (****** ******* ********* ******) mit einem Wohnhaus bebaut ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans R************ Nord Teil V der Stadt D*****. Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin wurde - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - eine mit einem Satteldach versehene Garage in den Abmessungen von ca. 6 m x 3,50 m baurechtlich genehmigt, die zum Grundstück des Antragstellers einen Grenzabstand von 2,5 m aufweist; die Höhenlage des Garagenbodens ist mit "- 0,55 m" vermaßt, der Abstand zur Straße beträgt an der südwestlichen Garagenecke ca. 4 m und in der Mitte der Garageneinfahrt ca. 5 m (vgl. Genehmigung vom 21.5.1982 Nr. 352/81B; Tekturgenehmigung vom 17.8.1983 Nr. 314/83C).
2. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Antragsteller seinerzeit beim Verwaltungsgericht die Einstellung von Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragsgegnerin (der damaligen Beigeladenen zu 2) begehrt. Das Verwaltungsgericht hatte einen entsprechenden Anspruch des Antragstellers gegen den Freistaat Bayern verneint. Auf die vom Antragsteller hierauf eingelegte Beschwerde war vor dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (Az. 2 CE 83 A.3233) am 2. Februar 1984 zwischen ihm, dem Freistaat Bayern und der Antragsgegnerin ein Vergleich geschlossen worden, der wie folgt lautet:
"I. Die Beigeladene zu 2) verpflichtet sich, als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ******* der Gemarkung D***** bezüglich der Errichtung der Garage einen Tekturplan einzureichen, der vorsieht, dass die Garage zum Grundstück des Antragstellers hin einen Mindestabstand von 3 m einhält, in der Mitte der Garageneinfahrt 5 m von der Straße entfernt ist und an der Garageneinfahrt nicht höher liegt als das Gelände auf dem Grundstück des Antragstellers an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Höhe der Garageneinfahrt.
Außerdem verpflichtet sich die Beigeladene zu 2), das Gelände an der beiderseitigen Grundstücksgrenze von dieser Grenze ab auf einer Breite von 2 m (entlang dem Wohnhaus) bzw. von 1 m (entlang der Garage und des Zwischenraums zwischen Garage und Wohnhaus) von jeder Aufschüttung freizuhalten. Beim Übergang von der 1 m breiten Freifläche zur 2 m breiten Freifläche darf im Winkel von 45 Grad abgeschrägt werden.
Ferner verpflichtet sich die Beigeladene zu 2), die Garage nicht anders als wie vor beschrieben auszuführen.
II. Der Antragsgegner verpflichtet sich, den unter I. angeführten Tekturantrag zu genehmigen.
III. Alle Beteiligten verpflichten sich, den beim Verwaltungsgericht München anhängigen Rechtsstreit (Nr. M 4243 XI 83) in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
IV. ...
V. ..."
3. Mit Bescheid vom 4. Juni 1984 erließ das Landratsamt eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellung, weil abweichend vom Prozessvergleich mit den Bauarbeiten der Garage begonnen worden sei. Entgegen Ziffer I des Vergleichs sei für die Garage kein Tekturantrag eingereicht worden, ferner entsprächen die Höhenverhältnisse nicht Ziffer I des Vergleichs. Die Antragsgegnerin reichte daraufhin im Juli 1984 beim Landratsamt einen Garagentekturplan ein (PlNr. 266/84C vom 6.6.1984). Dieser Plan wurde an die Antragsgegnerin zur Änderung zurückgegeben, da die Garage zu hoch angesetzt sei; eine Wiedereinreichung der Pläne erfolgte nicht.
4. Im Juni 1997 begehrte der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht (u.a.), das Landratsamt zu verpflichten, die sofortige Beseitigung der Garage bzw. deren Ausführungsform (noch) ohne Seitenwände anzuordnen, da sie dem Vergleich vom 2. Februar 1984 widerspreche. Das Verwaltungsgericht trennte den Antrag auf Vollstreckung des Vergleichs vom 2. Februar 1984 vom Klageverfahren (M 23 K 97.4028) ab und führte dieses Verfahren unter dem Az. M 23 V 97.5002 weiter. Nach den Feststellungen in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. November 1998 und den Augenschein vom gleichen Tage hat der Carport, der nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Jahr 1996 errichtet worden ist, zur Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 3 m; die Entfernung des Carports zur Straße beträgt ca. 6 m, zum Bürgersteig ca. 4,50 m (gemessen an der engsten Stelle). Der Niveauunterschied zwischen der Grundstücksgrenze an der Einfahrt des Carports beträgt im Mittel ca. 1 m.
Mit Beschluss vom 13. September 2000 lehnte das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Antragsteller habe keine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren (Az. 2 C 02.3138) wurde vom Verwaltungsgerichtshof nach Rücknahme der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Mai 2004 eingestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 stellte der Antragsteller unter Vorlage einer vom Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs am 20. April 2000 ausgestellten vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 2. Februar 1984 Vollstreckungsantrag auf Beseitigung des Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. ******* der Gemarkung D*****.
Zur Begründung führte er aus, der Carport entspreche - wie vom Verwaltungsgericht bei der Ortsbesichtigung vom 11. November 1998 festgestellt - nicht den im Vergleich festgelegten Grenzen.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 ermächtigte das Verwaltungsgericht den Antragsteller, auf Kosten der Antragsgegnerin den Carport zu beseitigen. Dem Antragsteller sei gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 887 ZPO ein Abbruchsrecht auf Kosten der Antragsgegnerin zuzuerkennen. Der Carport sei anders als im Vergleich beschrieben ausgeführt. Er liege nach dem Vorbringen des Antragstellers, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten sei, an der Garageneinfahrt einen Meter höher als das Gelände auf dem Grundstück des Antragstellers. Der Vollstreckungsantrag werde vom Vergleich getragen. Der Carport sei als Garage anzusehen und somit vom Vergleich mit umfasst. Wie sich aus der Formulierung des Vergleichs ergebe, hätten sich die Beteiligten darauf geeinigt, den Bau der Garage, wenn überhaupt, dann nur in der im Vergleich beschriebenen Form auszuführen. Da bereits ein (rechtswidriger) Zustand geschaffen worden sei, könne mit den bei Missachtung einer Unterlassungspflicht gegebenen Zwangsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, § 890 ZPO) dem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht nicht mehr Einhalt geboten werden. Die Antragsgegnerin habe vorliegend einen ihrer Unterlassungspflicht widersprechenden Zustand geschaffen, der auch durch einen Dritten wieder beseitigt werden könne. Es liege daher insoweit ein Sachverhalt vor, auf den die Regeln über die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung (§ 887 ZPO) anwendbar seien. Der Antragsteller habe daher ermächtigt werden können, auf Kosten der Antragsgegnerin den Carport zu beseitigen. Die Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs spiele in diesem Verfahren keine Rolle.
6. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses den Vollstreckungsantrag zurückzuweisen.
Der Sache nach wendet sie ein, der Prozessvergleich rechtfertige keine Beseitigungspflicht für den Carport. Insofern bestehe schon keine Identität der im Vergleich enthaltenen Garage mit dem errichteten Carport. Sie habe sich im Vergleich nicht zur Vornahme einer Handlung verpflichtet. Die hier einschlägige Vorschrift des § 890 ZPO über die Vollstreckung von Unterlassungen und Duldungen ermächtige nicht zur Beseitigung einer vergleichswidrig errichteten Garage. Hinzu komme, dass der Vergleich gegenstandslos geworden sei, da die baurechtlich genehmigte Garage nicht ausgeführt worden sei. Dieselbe Folge ergebe sich auch daraus, dass die Durchführung der Ziff. I Abs. 2 des Vergleichs wegen des Niveauunterschieds zwischen den beiden Grundstücken und der rechtlichen Verhältnisse an der betreffenden Grundstücksteilfläche unmöglich sei.
Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss. Auch beim Carport handle es sich um eine befestigte Fläche mit Außenstützen und einem Dach. Der Vergleich habe gerade den Sinn gehabt, hier keine zu hohen und zu großen Vorrichtungen zu erstellen, die der Unterstellung von Fahrzeugen usw. dienen. Die Außenmaße des Carports entsprächen denen der Garage; bei der Ortsbesichtigung habe es auch keinen Zweifel daran gegeben, dass der Carport mit einer Garage vergleichbar sei und deshalb vom Vergleich umfasst sei.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts M 23 V 97.5002 und die Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die 1996 erfolgte Errichtung eines Stellplatzes mit Schutzdach (sog. "Carport") verstößt nicht gegen die im Zusammenhang mit dem damaligen Bauvorhaben von der Antragsgegnerin vergleichsweise eingegangene Verpflichtung, "die Garage nicht anders als wie vor beschrieben auszuführen" (vgl. Ziff. I letzter Satz des Vergleichs). Sie kann daher nicht zureichende Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Prozessvergleich vom 2. Februar 1984 sein.
1. Sinn und Zweck des Vergleichs war es ersichtlich, die seinerzeit zwischen den Verfahrensbeteiligten anhängigen Nachbarstreitsachen gütlich zu beenden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 2.2.1984). In der Sache war damals streitig, ob der Antragsteller ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die Antragsgegnerin wegen der offensichtlich planabweichenden Errichtung der Garage rechtlich erzwingen konnte. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben gegen Rechtsvorschriften verstößt, die (zumindest auch) nachbarschützenden Charakter haben, wobei sich insoweit im konkreten Fall Anforderungen primär aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen sowie aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergaben. Der Streit sollte dadurch vergleichsweise beigelegt werden, dass die Antragsgegnerin für die mit Ausmaßen von 6 m x 3,5 m und einem Grenzabstand von 2,5 m baurechtlich genehmigte Garage bei der Bauaufsichtsbehörde einen Tekturplan zur Genehmigung einreichte, der hinsichtlich Situierung und Höhenfestsetzung bestimmte Anforderungen erfüllte, und die Bauaufsichtsbehörde diesen Tekturplan genehmigte. Dabei beinhaltet die im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben von der Antragsgegnerin vergleichsweise eingegangene Verpflichtung aber nicht die Pflicht der Antragsgegnerin, auf ihrem Grundstück in jedem Fall eine Garage zu errichten, sondern lediglich die Verpflichtung, dieses Vorhaben - wenn es verwirklicht wird - nur in der im Vergleich beschriebenen und vereinbarten Art und Weise zu errichten. Eine über die Zielsetzung des Vergleichs hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer ganz bestimmten Ausführung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ergibt sich auch nicht aus der von ihr in Ziff. I letzter Satz des Vergleichs übernommenen Verpflichtung. Denn die Antragsgegnerin hat sich damit lediglich verpflichtet, die Garage - wenn sie diese errichtet - entsprechend der noch zu beantragenden Tekturgenehmigung, also genehmigungskonform, auszuführen.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Prozessvergleich indes keine zwingenden rechtlichen Vorgaben für die Ausführung eines Carports. Zwar "gilt" ein Carport als Garage im Sinne der Garagenverordnung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 3 GaV 1993, § 1 Abs. 2 GaV 1962). Andererseits differenzieren sowohl der Sprachgebrauch als auch einzelne baurechtliche Vorschriften (vgl. Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO, § 21a Abs. 3 BauNVO) begrifflich zwischen "Garagen" und "überdachten Stellplätzen"; ein Carport ist faktisch eine "Mischung" aus Garage und Stellplatz (vgl. Herrmann BauR 2002, 417), der sich von einer Garage (im eigentlichen Sinn) dadurch unterscheidet, dass er regelmäßig keine geschlossenen Seitenwände, sondern lediglich ein auf Stützen ruhendes Schutzdach aufweist (zu den verschiedenen "Stufen" der dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienenden baulichen Anlagen vgl. im Übrigen Simon/Lechner, BayBO, RdNr. 468 zu Art. 2).
Vor dem Hintergrund des grundgesetzlich gewährleisteten Handlungsspielraums des Bauherrn und bei objektiver Würdigung aller seinerzeit für den Vergleich maßgeblichen Umstände ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die zwischen den Beteiligten im Vergleich getroffene Vereinbarung nur die primär in Betracht kommende Möglichkeit aufgegriffen hat, durch Einreichung eines den Vorgaben des Vergleichs entsprechenden Tekturantrags und dessen Genehmigung die infolge der planabweichenden Ausführung des Vorhabens gegebenen baurechtswidrigen Zustände auf dem Grundstück der Antragsgegnerin einvernehmlich zu legalisieren. Der Vergleich sollte die Antragsgegnerin aber nicht daran hindern, Ab- oder Unterstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge auf ihrem Grundstück in anderer Form - wie hier durch die Errichtung eines nach Angaben des Landratsamts ca. 4 m langen, den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechenden und nunmehr baugenehmigungsfreien Carports (vgl. Stellungnahme vom 14.7.1997 im Verfahren M 23 K 97.4028) - zu verwirklichen.
2. Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere kann offen bleiben, ob einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung nicht auch im vorliegenden Fall mit den in § 890 ZPO genannten Zwangsmitteln zu begegnen wäre oder ob - wovon das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm angenommenen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht ausgegangen ist - der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 887 ZPO antragsgemäß ermächtigt werden kann, auf Kosten der Antragsgegnerin den Carport zu beseitigen (vgl. BayVGH vom 20.1.1981 NVwZ 1982, 563). Nach Meinung des Senats sind an der Richtigkeit dieser Auffassung durchaus Zweifel angebracht, weil der Vergleich der Antragsgegnerin eine Beseitigungspflicht nicht auferlegt und die Vollstreckungsvorschriften der Zivilprozessordnung lediglich "entsprechend" anwendbar sind (vgl. § 167 Abs. 1 VwGO). Bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, und auch bei einer vertretbaren Handlung hat das Zwangsgeld aber grundsätzlich Vorrang vor anderen Zwangsmitteln (vgl. für das Verhältnis zur Ersatzvornahme Art. 32 Satz 2 VwZVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.6.1 des sogenannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Ende der Entscheidung
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