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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 2 N 04.2476
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 164 | |
VwGO § 165 | |
VwGO § 151 | |
VwGO § 162 Abs. 1 | |
VwGO § 162 Abs. 2 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Normenkontrollsache
wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr.*** ***;
hier: Erinnerung der Beigeladenen zu 4 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 29. Juni 2006,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Scheder, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kiermeir, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl
ohne mündliche Verhandlung am 27. Juli 2006
folgenden Beschluss:
Tenor:
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene zu 4 trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe:
Die Beigeladene zu 4 bemängelt an dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 29. Juni 2006, der den Erinnerungen der Antragsteller und der Beigeladenen zu 4 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Dezember 2005 abhalf, die Kürzung der zunächst anerkannten Auslagen für den Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 4. Diese erneute Erinnerung, über die der Verwaltungsgerichtshof ohne abermaliges Abhilfeverfahren (vgl. Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. RdNr. 2 zu § 165) in Senatsbesetzung entscheidet (BVerwG v. 29.12.2004 NVwZ 2005, 466), bleibt ohne Erfolg.
Die nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO generelle Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts steht unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO, dass es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., RdNr. 10 zu § 162; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., RdNr. 66 zu § 162; BayVGH v. 23.5.1984 BayVBl 1985, 28). Namentlich Reisekosten sind deshalb nur erstattungsfähig, wenn es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, einen Rechtsanwalt gerade mit Sitz an diesem Ort mit der Vertretung zu beauftragen (vgl. Neumann a.a.O.). Das trifft in der Regel auf einen Rechtsanwalt mit Kanzlei in der Nähe des Wohn- bzw. Geschäftsorts der Partei oder des angerufenen Gerichts zu (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. RdNr. 11). Weder das eine noch das andere ist beim Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 4 der Fall. Sie hat ihren Firmensitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Regierungsbezirk **********) und wurde mit Rücksicht auf ihre Erbbauberechtigung an einem im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstück zum Normenkontrollverfahren beigeladen. Ebenfalls mit Sitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin tritt die Firma **** ****-******-***** AG & Co.KG auf, die eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans erhalten hatte, deren Beiladung zum Normenkontrollverfahren aber abgelehnt worden ist. Dem Verwaltungsgerichtshof sind keine Geschäftsbriefe der Beigeladenen zu 4 bekannt geworden, die einen Hinweis auf eine Vertretung der Gesellschaft außerhalb ihres Firmensitzes enthalten hätten. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 4 hat seine Kanzlei in A******* (Nordrhein-Westfalen, Regierungsbezirk A*******) eingerichtet. Die Beigeladene zu 4 mandatierte also einen Rechtsanwalt mit Kanzlei weder in der Nähe ihres Firmensitzes (auch nicht in der Nähe des Sitzes des persönlich haftenden Gesellschafters der **** ***************** AG & Co.KG in Bad Salzuflen/Nordrhein-Westfalen, Regierungsbezirk D******) noch in der Nähe des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Erstattung der durch diese Beauftragung eines auswärtigen im Vergleich zur Beauftragung eines ortsnahen Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten lehnte der Urkundsbeamte zu Recht ab. Sie wären als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen der Beigeladenen zu 4 ausnahmsweise allenfalls dann vom Kostenschuldner zu erstatten gewesen, wenn die Beigeladene zu 4 Anlass gehabt hätte, sich der Kenntnisse eines "Spezialanwalts" zu versichern (vgl. BayVGH v. 23.5.1984 a.a.O.; OVG Frankfurt/Oder v. 9.10.2001 NVwZ-RR 2002, 317). Davon kann aber bei der hier einschlägigen Rechtsmaterie keine Rede sein. Im Übrigen ist der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 4 nicht schon wegen der ihm verliehenen Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht zu führen, als Spezialist für das Recht der Bauleitplanung ausgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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