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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 20 B 03.637
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, BayAbfG, SGB VII, UVV Müllbeseitigung VBG 126
Vorschriften:
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
BayAbfG Art. 3 Abs. 1 Satz 1 | |
BayAbfG Art. 7 Abs. 1 Satz 2 | |
SGB VII § 1 Nr. 1 | |
SGB VII § 15 Abs. 1 Nr. 1 | |
UVV Müllbeseitigung VBG 126 § 7 | |
UVV Müllbeseitigung VBG 126 § 16 Nr. 1 |
2. Ob Unfallverhütungsvorschriften die Modalitäten der Müllabfuhr abschließend festzulegen vermögen, kann offen bleiben.
3. Aus Gründen der Kostenersparnis kann der Entsorgungsträger davon absehen, kleinere Müllfahrzeuge zum Einsatz zu bringen.
4. Der Entsorgungsträger hat bauplanerische Konzepte einer Gemeinde hinzunehmen, die aus Gründen der Verkehrsberuhigung oder zur Vermeidung von übermäßiger Inanspruchnahme von Grund und Boden davon absehen, breite Erschließungsanlagen mit Wendeplatten anzulegen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Abfallentsorgung (Abholung der Mülltonne);
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 05. Dezember 2002,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reiland, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Guttenberger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandl,
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Oktober 2003
am 14. Oktober 2003
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Dezember 2002 wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des 1998 errichteten und von seiner Familie bewohnten Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 413/6 der Gemarkung St. Englmar. Dieses grenzt nach Norden und Westen an den Hienhartweg (westseitig eine steiler abfallende Stichstraße). Der Hienhartweg hat westlich und östlich des Grundstücks des Klägers eine lichte Weite von ca. 5 m mit einer ca. 3 bis 3,50 m breiten befestigten Fahrbahn und endet ca. 50 m im Osten in der Zufahrt zum Hirtreiterhof (Grundstück Fl.Nr. 396). Ca. 50 m westlich des Grundstücks des Klägers hat sich der Hienhartweg bereits verzweigt (mit einem weiteren nordöstlichen Ast), wiederum weitere 80 m westlich zweigt vom Hienhartweg eine Stichstraße (Knodlweg) nach Süden ab, die an ihrem Ende über eine Wendeplatte verfügt.
Der Bebauungsplan Hienhart der Beigeladenen aus dem Jahre 1998 weist ein allgemeines Wohngebiet aus. Schon im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wies der Beklagte darauf hin (Schreiben vom 28.11.1994), dass die Bewohner der Grundstücke 19 bis 22 und 5 Abfallbehältnisse nur dann am Hienhartweg bereitstellen könnten, wenn vor dem Anwesen Hirtreiter eine ausreichend dimensionierte, befestigte Wendeplatte zur Verfügung steht. Der Kläger ist mit zwei 120 l-Gefäßen (Restmüll und Bioabfall) an die Müllabfuhr des Beklagten angeschlossen (seit November 1998/Bezug seines Wohnhauses).
Bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 1998 forderte der Kläger den Beklagten zur Abholung der vor seinem Grundstück bereitgestellten Müllbehältnisse auf. Es sei unzumutbar, die Behältnisse über 130 m zu einem Sammelplatz (an der Abzweigung des Knodlwegs) zu schleppen, zumal der Hienhartweg auch bis dorthin lediglich eine Breite von ca. 3,50 m habe wie in seinem weiteren Verlauf nach Osten auch. Ebenso könne ein Müllfahrzeug vor seinem Grundstück durch rückwärtiges Einfahren in die nach Süden führende Stichstraße wenden. Der Beklagte erwiderte, dass ein Wenden vor dem Grundstück des Klägers mit einem 30 t schweren Müllfahrzeug nicht möglich sei, weil der Stichweg sehr steil abfalle. Insbesondere im Winter scheide diese Möglichkeit aus. Auch wenn die Familie Hirtreiter auf ihrem Grundstück ein Wenden erlaube (und entsprechendes ursprünglich auch zugesagt habe), lehne sie die erforderliche Haftungsfreistellung für die Müllfahrzeuge der die Müllabfuhr durchführenden Firma W. ab (Schreiben des Beklagten vom 21.12.1998 und 13.1.1999). Der Kläger ließ gegen diese Schreiben Widerspruch erheben. Sein Grundstück könne durchaus angefahren werden. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 AWS ("erhebliche Schwierigkeiten") lägen nicht vor. Müllgefäße über 130 m zu schleppen sei unzumutbar; das gelte insbesondere für die Wintermonate. Das Verbot des Rückwärtsfahrens durch die Unfallverhütungsvorschriften sei nicht zwingend zum Schutz der Müllwerker. Entsprechende Ausrüstung der Müllfahrzeuge gewährleiste deren Schutz.
Der Beklagte erließ am 21. Mai 1999 folgenden Bescheid:
1. Die beim Grundstück Hienhartweg 28, 94379 St. Engelmar angemeldeten Abfallbehältnisse sind an den Abfuhrtagen am bisherigen Sammelplatz an der Abzweigung zur Stichstraße des Hienhartweges zur Entleerung bereitzustellen.
2. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wird angeordnet.
3. ...
Die Sammelfahrzeuge könnten den östlichen Teil des Hienhartweges nur mit erheblichen Schwierigkeiten befahren. Bei winterlichen Straßenverhältnissen sei bei seitlich abgelagerten Schneemassen eine Befahrbarkeit kaum mehr gegeben. Ein Rückwärtsfahren sei nach § 16 Nr. 1 Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung VBG 126 verboten.
Der Kläger ließ hiergegen Widerspruch erheben. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 AWS lägen nicht vor. Insbesondere bei Krankheit oder sonstigen Beeinträchtigungen sei ein Verbringen der Müllbehältnisse über 130 m nicht möglich. Der Kläger sei beruflich oft abwesend, so dass allein seine Frau mit zwei kleinen Kindern dies bewerkstelligen müsste.
Die Regierung von Niederbayern wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Januar 2000 zurück. Die Verbringung der Müllgefäße über eine Strecke von 130 m sei den Betroffenen nicht unzumutbar. Zuvor hatte der Bayer. Unfallversicherungsverband auf die Unfallverhütungsvorschriften verwiesen (Schreiben vom 14.6.1999 - vgl. hierzu auch dessen weiteres Schreiben vom 26.4.1995).
Der Kläger ließ Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und in der mündlichen Verhandlung beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 14. Januar 2000 aufzuheben.
Ohne erhebliche Schwierigkeiten könnten die Müllbehältnisse am Grundstück des Klägers abgeholt werden. Das Zurücksetzen eines Lkws mit Überlänge werde von den Fahrern beherrscht zumal auf dem Müllfahrzeug auch ein Müllwerker zur Entleerung der Tonnen mitfahre, der die Einweisung vornehmen könne. Dem Abfuhrunternehmen stehe auch die Möglichkeit offen, mit kleineren Fahrzeugen die Entsorgung durchzuführen. Zwischenzeitlich würden Grundstücke gegenüber seinem Anwesen weiter bebaut, so dass sich am Abfuhrtag an der Sammelstelle am Knodlweg unzählige Mülltonnen auftürmen würden. Dies stelle keine Lösung dar. Die Unfallverhütungsvorschriften führten zu keinem anderen Ergebnis. § 16 Nr. 1 UVV könne nicht zur Auslegung des § 16 Abs. 7 AWS herangezogen werden. Die körperliche Unversehrtheit und der Gesundheitsschutz der Müllwerker könnten auf andere Weise gewährleistet werden als durch das Verbot des Rückwärtsfahrens. Es sei üblich, dass mitfahrende Müllwerker die Großfahrzeuge einwiesen. Ein Rückwärtsfahren sei zudem nach den Unfallverhütungsvorschriften zulässig, wenn die zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m sei und die Fahrbahnbreite 3,50 m betrage. Das Müllfahrzeug sei also nicht darauf angewiesen, vor seinem Grundstück zu wenden. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, dass ein Rückwärtseinbiegen aus dem Knodlweg durch die Müllfahrzeuge möglich sei. Zwischenzeitlich eingesetzte Rückwärtsfahrkameras würden das Rückwärtsfahren auch ohne begleitende Müllwerker ermöglichen.
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Die Unfallvorschriften seien zwingend zu beachtendes Recht. Müllbehälterstandplätze seien so festzulegen, dass ein Rückwärtsfahren vermieden werde. Dem Kläger obliege bei der Müllentsorgung eine Mitwirkungspflicht. Eine Ortseinsicht habe ergeben, dass die Straßenbreite teilweise deutlich weniger als 3 m betrage. Ein Befahren des streitgegenständlichen Weges sei bei normalen Straßenverhältnissen problematisch und gefährlich wie auch zeitaufwändig.
Das Verwaltungsgericht hat am 24. Oktober 2001 einen Augenschein eingenommen und festgestellt, dass die Breite des Hienhartweges durchschnittlich ca. 3 m betrage (befestigte Fläche). Ein Rückwärtseinfahren in die Seitenstraße vor dem Anwesen des Klägers sei wohl nur durch Einweisung eines Müllwerkers und unter Benutzung des Seitenstreifens möglich. Auch ein rückwärtiges Einbiegen vom Knodlweg in den Hienhartweg sei technisch möglich. Ein Wenden sei ohne Befahren der Randstreifen nicht möglich.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 14. Januar 2000 auf. Die Abfallwirtschaftssatzung könne grundsätzliche Regelungen über den Aufstellungsort der Abfallbehältnisse treffen und grundsätzlich auch die Benutzer verpflichten, ihre Abfallbehältnisse zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen. Vorliegend sei die Anfahrbarkeit des Grundstücks des Klägers durch ein Müllabholfahrzeug nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder möglicherweise gar nicht gegeben. Eine Wendemöglichkeit am Ende der Stichstraße ohne eine Haftungsfreistellungserklärung des dortigen Grundstückseigentümers sei nicht ausreichend. Ein Zurückstoßen am Grundstück des Klägers sei mit einem Müllfahrzeug zwar grundsätzlich durchführbar, jedoch wegen des starken Gefälles äußerst problematisch. Im übrigen gehe die Rechtsprechung davon aus, dass ein Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen grundsätzlich möglich sei, soweit eine geeignete Person den Fahrer einweise. Bei winterlichen Straßenverhältnissen sei ein Rückwärtsfahren über die gesamte Distanz von 130 m vom Knodlweg nach Osten auch wegen vorhandener Engstellen kaum möglich. Jedoch sei die vom Beklagten getroffene Regelung im Einzelfall unzumutbar. Eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkungshandlungen sei nicht möglich. Vorliegend sei ein neues Wohngebiet gegeben, in dem bewusst Einschränkungen hinsichtlich der Erschließung getroffen worden seien. An die Zumutbarkeit sei deshalb ein anderer Maßstab anzulegen als beispielsweise bei Grundstücken im Außenbereich. Im beplanten Innenbereich sei ein reduzierter Maßstab an die Zumutbarkeit anzulegen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Einzelfall die Verbringung zum Sammelplatz über eine Distanz von 130 m, insbesondere auch im Winter zur frühen Morgenstunde, einem Bürger nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei die Anordnung des Beklagten daher aufzuheben.
Der Beklagte stellte hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. März 2003 entsprach. Zur Begründung der Berufung wird vorgetragen: Art. 7 Abs. 1 BayAbfG räume den entsorgungspflichtigen Körperschaften das Recht ein, durch Satzung zu bestimmen, an welchem Ort ihnen die Abfälle zu überlassen seien. Hierauf beruhe auch Art. 16 Abs. 7 AWS. Dem Beklagten sei somit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit gefundener Regelungen obliege der kommunalpolitisch zu verantwortenden Entscheidung des Beklagten. Das Verwaltungsgericht habe diese Grenzen nicht beachtet. In der öffentlichen Daseinsvorsorge bestehe der Grundsatz der typisierenden Betrachtungsweise. Geleistet werden müsse somit nicht, was in jedem Einzelfall erforderlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn man bei Bejahung der Unzumutbarkeit der Selbstverbringung eben dies aber den Müllwerkern zumuten wolle. Der wachsende Kostendruck auf die Kommunen rechtfertige es nicht, diese mit unzumutbaren Serviceverpflichtungen zu überziehen. Der Beigeladenen obliege die Aufgabe der Erschließung. Die Gemeinde müsse gegebenenfalls dafür sorgen, dass die Befahrbarkeit der Erschließungsanlage mit Müllfahrzeugen gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe auch die Möglichkeit der Entsorgung des streitgegenständlichen Grundstückes mit Müllsäcken außer acht gelassen. Eine nach § 15 Abs. 3 AWS für den Außenbereich zulässige Anordnung würde auch für den streitgegenständlichen Fall die gebotene Lösung darstellen. Verwaltungsgerichte hätten zwischenzeitlich bereits Entfernungen bis zu 200 m für eine Verbringung von mit Rollen versehenen Sackgefäßen für zumutbar erachtet.
Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Das Problem löse sich auch nicht dadurch, dass das streitgegenständliche Grundstück mit Müllsäcken entsorgt werde. Diese müssten letztlich auch vom Beklagten am Grundstück abgeholt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2003 ergänzte der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Mai 1999 wie folgt: "In entsprechender Anwendung der Regelungen in § 15 Abs. 3 AWS für den Außenbereich wird auch eine Anlieferung der Abfälle an der fraglichen Stelle in Abfallsäcken gestattet, sei es vollständig, sei es teilweise (Biomüll in der Tonne, Restmüll im Abfallsack). Für den Fall, dass der Kläger hierauf eingeht, behält sich der Beklagte vor, die Verhältnisse am Anlieferungsort (Bereitstellung eines Containers oder offene Anlieferung der Abfallsäcke frühestens am Vorabend) noch näher zu regeln."
Verwiesen wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten mit der Stellungnahme der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vom 17. April 2001 betreffend die Zufahrt zum Anwesen des Klägers und deren Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen. Verwiesen wird auf die Unfallsverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (GUV 7.8) des Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverbands sowie auf die Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung VBG 126. Ebenso wird verwiesen auf die Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Beklagten in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Änderungsfassung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Unter Abänderung des Ersturteils vom 5. Dezember 2002 ist die Klage abzuweisen. Dabei ist Gegenstand der Entscheidung der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Fassung der ergänzenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2003, welche im Wege der Klageänderung (§ 91 VwGO) in das Verfahren mit einbezogen worden ist.
Dem Kläger werden durch den streitgegenständlichen Bescheid insbesondere keine von abfallrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckte Tätigkeiten auferlegt, die ihn in seinen Rechten verletzen (1.). Offen bleiben kann, in welchem Umfang Normen eines Unfallversicherungsträgers, die auf Lebenssachverhalte außerhalb dessen Zuständigkeit (Unfallverhütung) einwirken, nicht hinter entgegenstehenden Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts zurücktreten; denn jedenfalls verhindern im vorliegenden Fall örtliche Verhältnisse eine Abfallüberlassung unmittelbar am Grundstück des Klägers. Auch scheiden andere Modalitäten der Müllabfuhr aus (2.). Dabei wahrt die streitgegenständliche Anordnung des Beklagten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er alternativ die Verwendung von Säcken zur Bereitstellung des Restmülls/Bioabfalls anbietet (3.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Bauleitplanung - insbesondere in Neubaugebieten - dafür Sorge trägt, dass grundsätzlich Grundstücke mit Müllfahrzeugen angefahren werden können (4.).
1. Die an den Kläger ergangene Anordnung vom 21. Mai 1999 verletzt ihn weder in seinem Überlassungsrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AWS) noch wird ihm eine Tätigkeit aufgebürdet, die von seiner Überlassungspflicht (nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) nicht mehr gedeckt wäre (§ 7 Abs. 2 AWS). Insbesondere wird der Kläger mit dem Verbringen und Bereitstellen (am Sammelplatz) seiner Abfallbehältnisse nicht bereits auf dem Gebiet des Einsammelns und Beförderns von Abfällen tätig, was dem Beklagten als entsorgungspflichtige Körperschaft obliegt (vgl. hierzu BVerwGE 99, 88/94). Denn nicht jeder einem Abfallbesitzer auferlegte Transport seines Restmülls/Bioabfalls über die Grenze seines Grundstückes hinaus stellt bereits ein "Befördern" dar. Verursacht die besondere Lage eines Grundstückes einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand für die Abholung, kann und darf dies nicht stets allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angelastet werden. Vielmehr hat in diesen Fällen ein Lastenausgleich zwischen dem Abfallerzeuger und dem Entsorgungsträger stattzufinden, der in einer erhöhten Mitwirkungspflicht des ersteren seinen Ausdruck finden kann. Der dem Kläger aufgegebene Transport seiner Abfallbehältnisse an einen bestimmten Sammelplatz, von dem aus die Abholung erfolgt, hält sich angesichts der speziellen örtlichen Verhältnisse (worauf unter 2. noch einzugehen ist) noch im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bzw. § 7 Abs. 2 AWS (BVerwG vom 25.8.1999, NVwZ 2000, 71).
2. Wenn die an den Beklagten gerichtete UVV Müllbeseitigung (GUV 7.8) bzw. die an die die Müllabfuhr durchführende Firma W. gerichtete UVV Müllbeseitigung (VBG 126) in ihrem jeweiligen § 7 ein Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen nur erlaubt, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist (Abs. 1 Satz 1) bzw. auf andere Weise sichergestellt ist, dass keine Beschäftigten gefährdet werden (Abs. 2), während der jeweilige § 16 Nr. 1 die Abholung von Müll untersagt, wenn ein Rückwärtsfahren zum Müllbehälterstandplatz erforderlich ist, so stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen diesen beiden Regelungen; diese besteht gegebenenfalls darin, dass § 16 nur den jeweiligen Abholvorgang am Grundstück betrifft (und ggf. seine Berechtigung findet in der Gefährdung eines zwischen dem Müllfahrzeug und dem Müllbehältnis stehenden Müllwerkers), während das bloße Rückwärtsfahren in eine Sackgasse dem jeweiligen § 7 unterfällt. Des Weiteren stellt sich die Frage, inwieweit Unfallverhütungsvorschriften, die der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht erlässt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), geeignet sind, noch auf Lebenssachverhalte einzuwirken und diese zu bestimmen, die bereits Gegenstand in der Normhierarchie höherstehenden Rechtes sind, und Regelungen etwa in § 9 Abs. 5 StVO (Erforderlichkeit des Einweisens beim Rückwärtsfahren zur Verhinderung der Gefährdung Dritter) oder in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG (Organisationsrecht entsorgungspflichtiger Körperschaften in Verbindung mit dem Holsystem) gefunden haben. Dabei kann die dem Unfallversicherungsträger obliegende Aufgabe (§ 1 Nr. 1 SGB VII) und die insoweit beschränkte Rechtsetzungsbefugnis (BSGE 75, 45 - nur aus sachgerechten, plausiblen Gründen) nicht außer Acht bleiben.
Dies alles bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da die am Hienhartweg tatsächlich vorzufindenden örtlichen Verhältnisse es bereits nicht erlauben, in diesen über eine längere Wegstrecke rückwärts einzufahren, um dann beim Herausfahren aus der Sackgasse die Abfallbehältnisse zu leeren. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Augenscheinseinnahme Feststellungen getroffen (auch dokumentiert durch Lichtbilder über den Einsatz eines Müllfahrzeuges), wonach schon ein Vorwärts-Einfahren in den Hienhartweg (ab der Abzweigung des Knodlwegs nach Süden) mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Problematisch ist dabei insbesondere der sehr schmale Ausbau der Fahrbahn, die zum Teil lediglich eine Breite von ca. 2,70 m (ohne seitliche Wasserabflussrinne) aufweist. Ein Rückwärtsfahren bei Verhältnissen, die bereits einem Vorwärtsfahren hinderlich sind, erweist sich noch als erheblich schwieriger und muss jedenfalls bei winterlichen Straßenverhältnissen ausscheiden, wenn infolge des seitlich abgelagerten Schnees (mit dem in den höheren Lagen des Bayerischen Waldes stets zu rechnen ist) noch weniger Fahrraum zum Verfügung steht. Auch ist der Beklagte nicht gehalten, die Firma W. zu einem Wenden auf dem Privatgrundstück Hirtreiter am Ende des Hienhartwegs zu veranlassen; insbesondere ist die Befestigung der dortigen Einfahrt für ein Wenden mit schweren Müllfahrzeugen nicht geeignet. Dass ein rückwärtiges Einfahren in die Stichstraße neben dem Grundstück des Klägers wegen der stark abfallenden Fahrbahn ausscheidet (insbesondere zur Winterzeit), ist wiederum vom Erstgericht deutlich dokumentiert worden. Der Beklagte beruft sich daher bezüglich der Abfallüberlassung am östlichen Teil des Hienhartwegs zu Recht auf "erhebliche Schwierigkeiten" im Sinne von § 16 Abs. 7 Satz 2 AWS.
Der Beklagte hat - entgegen dem Kläger - auch nicht zu veranlassen, dass seitens der Firma W. kleinere und wendigere Müllfahrzeuge zum Einsatz kommen. Dem Senat ist aus eigenen Kenntnissen bekannt, dass im gebirgigen südbayerischen Raum derartige kleinere Fahrzeuge Verwendung finden, weil infolge der dortigen Geländeverhältnisse eine Vielzahl von hängig liegenden Siedlungen mit großen Müllfahrzeugen nicht entsorgt werden könnten. Anders stellt sich das Zweckverbandsgebiet des Beklagten dar, das zum erheblichen Teil die flache Ebene beidseits der Donau umfasst. Soweit auch Teile des Bayerischen Waldes (Vorwald) in das Entsorgungsgebiet fallen, ist zwar dort auch die Abfallentsorgung im Holsystem auf Erschließungsanlagen durchzuführen, die über 900 m hoch liegen. Jedoch ermöglichen die dortigen Geländestrukturen der Baugebiete fast flächendeckend eine Entsorgung mit denselben Müllfahrzeugen, die auch im übrigen Zweckverbandsgebiet zum Einsatz kommen. Nur ausnahmsweise - wie etwa hier am Hienhartweg in Sankt Englmar - wäre der Einsatz kleinerer Fahrzeuge erforderlich. Insbesondere aus Kostengründen - die Firma W. müsste gegebenenfalls ein kleineres Fahrzeug anschaffen, um dieses u.U. nur an einer einzigen Straße im Gemeindegebiet zum Einsatz zu bringen, während ansonsten mit den vorhandenen größeren Müllfahrzeugen gearbeitet wird, d.h. im Gemeindegebiet würde durch zwei verschiedene Systeme (mit höherem Kostenanfall) die Müllabfuhr durchgeführt - erachtet der Senat es letztlich als unbedenklich, auf die bestehende Mitwirkungspflicht des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers zurückzugreifen.
Der Senat hält es auch nicht für zweckmäßig und die entsprechende Weigerung vom Organisationsermessen des Beklagten gedeckt, die Müllabfuhr am Hienhartweg zu Sommer- und Winterzeiten nach unterschiedlichen Modalitäten (nämlich nur ein Verbringen der Müllbehältnisse zum Sammelplatz an der Abzweigung des Knodlwegs zur Winterzeit) zu bewerkstelligen. Angesichts der Enge der Streckenführung und der damit einhergehenden Beschwerlichkeiten des Rückwärtsfahrens, sowie angesichts des damit verbundenen erheblich größeren Zeit- und Organisationsaufwands (bezüglich der jeweiligen Änderung des Abholmodus), erachtet der Senat die Beibehaltung einer gleichartigen Abfallüberlassung über das ganze Jahr für nicht unverhältnismäßig in dem Sinne, dass bereits ein Überschreiten des behördlichen Entscheidungsspielraumes festzustellen wäre.
3. Der Vollzug des § 16 Abs. 7 Satz 2 AWS (Verbringung der Abfallbehältnisse an einen Sammelplatz bei erheblichen Schwierigkeiten der Anfahrt von Grundstücken) ist - wie jedes behördliche Handeln - beschränkt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im Sinne einer Erfolgs-Auswirkungs-Analyse, vgl. Knack-Henneke, VwVfG, 7. Aufl. Anm. 59 zu § 40), wobei in diesem Rahmen auch die Frage der Zumutbarkeit Beachtung zu finden hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. Anm. 29 zu § 40). Der Beklagte hat durch die Ergänzung des streitgegenständlichen Bescheides in der mündlichen Verhandlung mit der nunmehrigen zusätzlichen Bereitstellungsvariante (nämlich angefallenen Restmüll und/oder Bioabfall in Säcken zu verbringen) einer möglichen Kollision seiner Anordnung mit diesen Grundsätzen vorgebeugt. Der Senat bezweifelt, ob generell überhaupt eine Wegestrecke von 100 m (ähnlich der Zurechnung unselbständiger Nebenanlagen an abzurechnende Hauptstrecken einer Straße im Erschließungsbeitragsrecht, vgl. zuletzt - nunmehr aber ebenso einschränkend - BVerwG vom 26.9.2001, NVwZ 2002, 607) oder auch von mehr als 100 m als absolute Grenze der Zumutbarkeit für das Verbringen von Restmüll- und Bioabfallbehältnissen an einen gemeinsamen Sammelplatz festgelegt werden kann (ebenso offen gelassen BayVGH vom 31.3.1993, BayGT 1993, 163; vom 22.11.1999 Az. 20 CS 99.2493). Denn während ältere Bewohner eines Grundstückes gegebenenfalls bereits erhebliche Schwierigkeiten haben, ein volles Restmüllbehältnis bei schlechter Witterung (auf Rollen) zu einer weniger als 100 m entfernten Sammelstelle zu schleppen, mag dies für jüngere Bewohner eines mehr als 100 m entfernten Grundstücks weit weniger beschwerlich sein. Das Grundstück des Klägers ist ca. 130 m von der Sammelstelle entfernt; während der Woche ist das Haus - bei berufsbedingter Abwesenheit des Klägers - von seiner Ehefrau und zwei Kleinkindern bewohnt. Gegebenenfalls können sich auch hier erhebliche Schwierigkeiten bei der Verbringung der Behältnisse an den Sammelplatz ergeben. Räumt der Beklagte nach nunmehriger Bescheidslage aber dem Kläger bzw. seiner Familie in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 AWS die Möglichkeit der Verwendung von Abfallsäcken ein, stellt dies im Rahmen der Verpflichtung des Beklagten aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG eine Möglichkeit dar, unbillige Härten zu vermeiden, weil Abfallsäcke auch im Auto transportiert werden können und sich dabei etwaige hygienische Probleme bei geeigneter Handhabung (insbesondere Absonderung von Nassmüll durch Plastiksäcke innerhalb des Abfallsacks) bewältigen lassen. Dass das Grundstück des Klägers von Restmüll und Bioabfällen entsorgt werden muss, steht außer Frage und folgt aus der genannten gesetzlichen Bestimmung.
4. Das Ansinnen des Klägers, dass der Beklagte die Beigeladene zur Anlage einer Wendeplatte am Ende des Hienhartwegs hätte anhalten müssen, geht ebenso fehl wie für verbindliche Vorgaben der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zur Anlage bzw. zu den Ausmaßen von Wendeanlagen kein Raum ist und für die Beigeladene keine Verbindlichkeit haben können. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (zum Erschließungsbeitragsrecht) ist der Verzicht auf die Errichtung einer Wendeanlage bei Herstellung einer befahrbaren Sackgasse nur dann ausnahmsweise nicht von der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gedeckt, wenn die Straße einen nicht völlig unbedeutenden Anteil von Grundstücken erschließt und der regelmäßig von diesen Grundstücken ausgehende Kraftwagenverkehr mangels hinreichender Breite der Straße faktisch gezwungen ist, entweder rückwärts in die Sackgasse ein- oder rückwärts aus ihr auszufahren, sofern nicht der übrigen Verkehr auf der Sackgasse von unbeachtlichem Umfang ist (BVerwG vom 27.4.1990, DVBl 1990, 1403). Zumindest letzteres trifft am Ostteil des Hienhartwegs zu. Dabei ist die Tendenz der Bauleitplanung der letzten beiden Jahrzehnte nicht zu verkennen, von breit ausgebauten Erschließungsanlagen in Neubaugebieten wegzukommen mit dem Ziel, ein von Straßenverkehrslärm möglichst unbehelligtes Wohnen zu ermöglichen. Die Ausweisung von Neubaugebieten mit Spielstraßen oder mit bewusstem "Verbauen" von Straßen oder die Erstellung sehr enger Straßen, was alles Verkehr fernhalten soll, gibt die Denkrichtung für die Planung neuer Wohngebäude vor. Die planende Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen findet eine Grenze somit erst bei unvertretbarer Missachtung verkehrlicher Belange (BayVGH vom 2.12.1998 Az. 6 B 94.1715). Die höchstrichterliche Rechtsprechung forderte dabei zuletzt nicht mehr schlechthin, dass Grundstücke mit Großfahrzeugen erreichbar sein müssen (BVerwG vom 4.6.1993, BayVBl 1993, 756 - ein befahrbarer Wohnweg/Stichweg mit einer lichten Weite von 3 m und einer befestigten Breite von 2,75 m kann ein Grundstück erschließen; die Möglichkeit, an das Grundstück mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen heranzufahren, ist nicht notwendig). Dementsprechend fordert Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO zum einen, dass ein Grundstück an einer öffentlich befahrbaren Verkehrsfläche liegen muss, geht in Abs. 2 Nr. 1 aber zum anderen davon aus, dass für Wohnwege von begrenzter Länge auf eine Befahrbarkeit verzichtet werden kann, wenn eine planende Gemeinde dies in einem Bebauungsplan festlegt (im Ergebnis ebenso BVerwGE 88, 70). Bauplanerische Konzepte von Gemeinden sehen damit übereinstimmend immer wieder vor, dass in hängigem Gelände Baugrundstücke oft nur über Treppenwege (Wohnwege von begrenzter Länge) erschlossen werden. Dass dort anfallender Restmüll bzw. Bioabfall an eine Sammelstelle verbracht werden muss, versteht sich von selbst. Letztlich ist es die Entscheidung eines jeden Bauwilligen, ob er sich ein Grundstück kauft, das über breitere Erschließungsanlagen erschlossen ist und an das mit Versorgungsfahrzeugen herangefahren werden kann (mit der Folge einer stärkeren Verlärmung), oder ob er ein Grundstück wählt, an das nicht oder zumindest nicht vollständig mit Versorgungsfahrzeugen herangefahren werden kann (und das folglich mit weniger Verkehrslärmimmissionen belastet ist). Im letzteren Sinne hat sich der Kläger mit dem Kauf seines Baugrundstückes Ende der 90-er Jahre entschlossen. Mit seinem nunmehrigen Begehren auf umfassende Entsorgung seines Grundstückes setzt sich der Kläger in Widerspruch zu seiner damaligen Kaufentscheidung. Er ist demgegenüber auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht zu verweisen, die insoweit in gewissem Maße derjenigen von Besitzern von Außenbereichsgrundstücken ähnelt (siehe hierzu § 15 Abs. 3 AWS - Abfallsäcke - und BVerwG vom 25.8.1999, a.a.O.).
Der Beklagte hat die Beigeladene bei Aufstellung des Bebauungsplanes Hienhart (im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange) darauf hingewiesen, dass für Entsorgungsfahrzeuge verstärkt Augenmerk auf ausreichenden Verkehrsraum zu richten ist und ausreichend dimensionierte Wendeplatten zur Verfügung zu stellen wären (Schreiben vom 24.11.1994). Dass die Beigeladene davon abweichend einem Planungskonzept den Vorzug gab, das den Verbrauch von Grund und Boden für Erschließungsanlagen zurückdrängt und damit den Verkehr mit größeren Fahrzeugen behindert, macht dieses nicht materiell rechtswidrig; eine derartige Entscheidung liegt vielmehr in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde und ist damit - entgegen dem Kläger - rechtsaufsichtlichen Beanstandungen entzogen. Eine im Rahmen der kommunalen Planungshoheit rechtmäßig geschaffenes Baugebiet ist vom Träger der Abfallentsorgung schlechterdings hinzunehmen.
Letztlich kann der Kläger aber unabhängig von diesen Betrachtungen zur Erschließung nicht durchdringen. Denn entgegen seiner Meinung hätte der Beklagte keine Möglichkeit, rechtsaufsichtlich gegen die Beigeladene vorzugehen, schon gar nicht könnte er vom Kläger dazu gezwungen werden. Allenfalls könnte der Kläger von der Beigeladenen bessere Erschließung verlangen. Für das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem spielt das alles aber keine Rolle; insoweit müssen die bestehenden Straßen so hingenommen werden, wie sie sind und solange sie so sind.
5. Die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene, die nicht durch Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe gegeben ist. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 GKG.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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