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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: 20 C 05.3058
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 162 Abs. 3
Wer zu Unrecht zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird, muss seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen, wenn er die Beiladung durch einen Rechtsanwalt beantragt hat; eine Kostenbelastung der Staatskasse nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

20 C 05.3058

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Vollzug der Verpackungsverordnung;

hier: Beschwerde der vormaligen Beigeladenen zu 2 bis 4 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Oktober 2005 wegen Erstattung außergerichtlicher Kosten,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reiland, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl

ohne mündliche Verhandlung am 25. November 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die vormaligen Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.000 Euro.

Gründe:

I.

In einem Klageverfahren betreffend die Dosenpfandregelung beantragten die vormaligen Beigeladenen zu 2 bis 4 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Juni 2002 ihre Beiladung, die das Verwaltungsgericht München am 21. August 2002 beschloss. Auf die Gegenvorstellung der Kläger hin hob das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2004 den Beiladungsbeschluss wieder auf und lehnte den Beiladungsantrag ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2004 (20 C 04.1826) wurde die hiergegen erhobene Beschwerde der vormaligen Beigeladenen zu 2 bis 4 zurückgewiesen.

Unter dem 4. August 2004 ließen diese beim Verwaltungsgericht beantragen, ihre außergerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Zwar sei die Beiladung zu Unrecht erfolgt und seien im Regelfall die außergerichtlichen Kosten des zu Unrecht beigeladenen Dritten der Staatskasse aufzuerlegen. Dies könne aber nur gelten, wenn der zu Unrecht Beigeladene ohne sein Zutun, also von Amts wegen, beigeladen worden sei, nicht aber, wenn er, wie hier, die Beiladung selbst beantragt habe.

Mit ihrer fristgerechten Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgen die vormaligen Beigeladenen zu 2 bis 4 ihren Antrag weiter und machen geltend: Es lägen keine Gründe vor, von der Regel (Kostenbelastung der Staatskasse bei zu Unrecht erfolgter Beiladung) abzuweichen. Es sei zunächst nicht abzusehen gewesen, dass die Beiladung schließlich als rechtswidrig angesehen werde. Durch sie sei, unabhängig von dem dann gestellten Sachantrag der Beigeladenen, eine Prozessgebühr entstanden. Die Gebühr für den Beiladungsantrag selbst wäre niedriger gewesen. Auch der Beklagte habe seinerzeit nichts gegen die Beiladung einzuwenden gehabt.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Belastung der Staatskasse mit den außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beigeladenen zu 2 bis 4 abgelehnt. Eine derartige Kostenregelung auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO wäre unzulässig.

Zwar ist in der genannten Vorschrift auch die Belastung der Staatskasse vorgesehen und wird in Literatur und Rechtsprechung vertreten, "im Regelfall" komme dies bei einer zu Unrecht erfolgten Beiladung in Betracht (BFH vom 27.1.1982 NVwZ 1983, 63; BayVGH vom 14.2.1974 BayVBl 1974, 310; BayVGH vom 9.11.1984 BayVBl 1985, 277; BayVGH vom 18.2.1997 NVwZ-RR 1998, 389; HessVGH vom 28.4.1978 NJW 1979, 178; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, RdNr. 24 zu § 162). Wie das Verwaltungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt hat, entspricht der vorliegende Fall nicht diesem "Regelfall".

Die Belastung der Staatskasse in solchen Fällen folgt aus dem Rechtsgedanken, dass für eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts der Staat als Träger des Gerichts zu haften hat (siehe § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG n.F.). Dies zeigt sich auch daran, dass der Staat nach § 162 Abs. 3 VwGO mit den Kosten selbst dann belastet werden darf, wenn er am vorangegangen Verfahren nicht beteiligt war (Kopp/Schenke, a.a.O.). Die Kosten einer Beiladung sind ein besonderer Anwendungsfall dieses Rechtsgedankens deshalb, weil die Beiladung häufig von Amts wegen und ohne Initiative des Beizuladenden ausgesprochen wird (§ 65 Abs. 1, 2 VwGO) und weil infolgedessen oft eine Kostenbelastung des Beigeladenen und auch der übrigen Beteiligten ausscheidet (so auch die zitierten Fälle aus der Rechtsprechung mit Ausnahme des vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Falles, wo ein Beiladungsantrag - möglicherweise ohne Anwalt - des späteren Beigeladenen gestellt war).

Entscheidend für die Anwendung des genannten Rechtsgedankens ist seine Nachrangigkeit gegenüber den allgemeinen Kostenvorschriften der §§ 154 ff. VwGO. Eine Kostenbelastung des Staates wegen einer fehlerhaften Gerichtsentscheidung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung nicht durch einen Antrag ausgelöst wurde. Die Kostenhaftung des Antragstellers für die durch seinen Antrag verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ist in jedem Falle vorrangig (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller vor seinem endgültigen Unterliegen in Gerichtsentscheidungen, die sich dann als fehlerhaft herausstellen, Recht bekommen hat. Es besteht kein Grund, diese Regel auf förmliche Beiladungsanträge nicht anzuwenden. Es mag sein, dass davon bei Beiladungsanträgen nicht anwaltlich vertretener Personen abzusehen ist, weil in solchen Fällen oft nicht klar ist, ob es sich um einen Antrag oder nur eine Anregung handelt. Dies kann auf sich beruhen bleiben. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Beiladung förmlich durch einen Anwalt beantragt und wenn dieser Antrag obendrein - nach der Meinungsänderung des Verwaltungsgerichts - durch Beschwerde weiterverfolgt wird, knüpft sich daran ein Kostenrisiko des Mandanten wie bei jedem anderen durch einen Anwalt gestellten Antrag.

Dieses Ergebnis ist im Übrigen auch deshalb unumgänglich, weil sonst ein unlösbarer Widerspruch zum Rechtsmittelrecht entstünde. Nach ständiger Rechtsprechung (seit BVerwG vom 6.7.1971, BayVBl 1972, 19; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 47 vor § 124 m.w.N.) ist das Rechtsmittel eines zu Unrecht Beigeladenen unzulässig. Ohne Rücksicht darauf, dass auch hier eine fehlerhafte gerichtliche Sachbehandlung vorausgegangen ist, trägt der Beigeladene nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten dieses Rechtsmittels und insbesondere seine außergerichtlichen Kosten. Deshalb wäre es ungereimt, diese Kosten dann zu erstatten, wenn der Beigeladene (der die Beiladung beantragt und auch einen Antrag zur Sache gestellt hat) nicht bis zur abschließenden Entscheidung der Hauptsache am Verfahren teilnimmt, sondern bereits vorher, weil die Unrechtmäßigkeit seiner Beiladung erkannt wurde, ausscheidet.

Für die Entscheidung über die Beschwerde ist deshalb allein maßgeblich, dass die vormals Beigeladenen zu 2 und 4 mit ihrem Beiladungsantrag schließlich keinen Erfolg gehabt haben. Wie bei jeder anderen Anwendung des § 154 VwGO ist es ohne Belang, worauf das Unterliegen beruht, ob es absehbar war und wie andere Verwaltungsgerichte entschieden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die (nach altem Recht) anzusetzende Prozessgebühr, wiederum unter Berücksichtigung des (im Beschwerdeverfahren bestätigten) Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 2. Mai 2005.

Ende der Entscheidung

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