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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 20 CS 03.103
Rechtsgebiete: VwGO, KrW-/AbfG, BBodSchG, BBodSchVO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 Satz 1
KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 Satz 2
BBodSchG § 2 Abs. 5 Nr. 1
BBodSchG § 2 Abs. 6
BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 2
BBodSchG § 9 Abs. 1
BBodSchG § 9 Abs. 2
BBodSchG § 15 Abs. 1
BBodSchG § 15 Abs. 2
BBodSchVO § 2 Nr. 3
BBodSchVO § 3 Abs. 4
BBodSchVO § 4 Abs. 3
1. Eine vor Inkrafttreten der Neufassung des § 36 KrW-/AbfG stillgelegte Deponie ist "stillgelegt" im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG und folglich nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu behandeln, wenn sie tatsächlich endgültig stillgelegt ist, die Stilllegung der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Stilllegung zunächst nicht mehr zu erwarten waren.

2. "Orientierende Untersuchungen", die den Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung überprüfen sollen, obliegen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG der zuständigen Behörde.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

20 CS 03.103

In der Verwaltungsstreitsache

wegen abfallrechtlicher Anordnung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Dezember 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reiland, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Guttenberger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandl

ohne mündliche Verhandlung am 9. Juli 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Dezember 2002 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die abfallrechtliche Anordnung der Regierung von Oberfranken vom 23. August 2002 wieder hergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Dezember 2002 für jeden Rechtszug auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Regierung von Oberfranken vom 23. August 2002. Danach wurde die Antragstellerin verpflichtet, bezüglich der Altdeponie zwischen H*** und Z*******, M*********, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 313, 329 und 330 der Gemarkung Z******* eine historische Recherche über die Altdeponie, zahlreiche orientierende Voruntersuchungen sowie die Entnahme einer Bodenluftprobe und deren Untersuchung auf verschiedene Parameter durchzuführen und mit der Durchführung dieser Maßnahmen und der Erstellung eines Berichts bis spätestens 31. November 2002 ein geeignetes Fachbüro zu beauftragen.

1. Die Antragstellerin hat im Zeitraum von 1968 bis etwa 1975 im Bereich einer früheren Bahntrasse (ehemalige Fl.Nrn. 580, 581, 588, 591 und 556, derzeitige Fl.Nrn. 313, 329 und 330 jeweils der Gemarkung Z******) Produktionsabfälle aus ihrem Keramik- und Porzellanwerk in R****** abgelagert. Dieses Recht war ihr seitens der Grundstückseigentümer unentgeltlich eingeräumt worden. Gemäß Vertrag vom 1. März 1968 erklärten sich die Grundstückseigentümer damit einverstanden, dass neben der Antragstellerin auch die Gemeinde Z****** den in H*** und Z****** anfallenden Müll auf diesen Grundstücken ablagert.

Mit Schreiben vom 21. März 1974 teilte die Gemeinde Z****** dem Landratsamt L****** mit, dass der Müllplatz in H*** derzeit von der Antragstellerin vollständig aufgefüllt und saniert werde und die Arbeiten voraussichtlich in einem Jahr abgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 18. August 1975 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt L****** mit, dass der Müllplatz in H*** gegen Ende des Jahres aufgefüllt sein dürfte und Anfang 1976 mit dem Transport nach M******** begonnen werde, nachdem zwischen der Gemeinde M******** und der Antragstellerin ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden sei. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben bat das Landratsamt L****** mit Schreiben vom 29. März 1976 die Antragstellerin um Mitteilung, ob die Ablagerung nunmehr endgültig eingestellt sei und bis wann die Arbeiten der Rekultivierung des Geländes abgeschlossen seien. Mit weiterem Schreiben vom 12. Juli 1979 bat das Landratsamt L****** die Antragstellerin mitzuteilen, ob die Ablagerungsstelle inzwischen mit Mutterboden abgedeckt und angesät wurde. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Antragstellerin dem Landratsamt mit Schreiben vom 1. August 1979 mit, dass der Schuttplatz bereits im Juni 1976 rekultiviert und die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet werde. Zwar sei bei Beginn der Müllablagerung nach Beendigung der Auffüllarbeiten die Anlegung eines Tagwassergrabens geplant gewesen. Diese Maßnahme habe sich jedoch nach Ansicht eines Vertreters des Wasserwirtschaftsamts Bamberg nach einer Ortsbesichtigung am 12. Dezember 1978 als überflüssig erwiesen. Nachdem ein Anlieger mit Schreiben vom 11. Juli 1979 gegenüber der Antragstellerin erklärt habe, er wolle die Anlage dieses Wassergrabens durch einen Rechtsstreit erzwingen, habe der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts es für sinnvoll erachtet, im Rahmen einer Ortsbesichtigung, an der ein Vertreter des Landratsamtes, der Anlieger und er selbst teilnehmen sollten, noch evtl. notwendig werdende Maßnahmen festzulegen, weshalb das Landratsamt um Zustimmung zu diesem Vorgehen gebeten werde.

Mit Schreiben vom 23. August 1995 teilte das Landratsamt L****** der Antragstellerin mit, dass die Ablagerungsfläche im Gebiet der früheren Gemeinde Z****** im Altlastenkataster des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz als Altlasten-Verdachtsfläche eingestuft sei. Das Landratsamt habe deshalb zu überprüfen, ob bezüglich dieser Verdachtsflächen Sanierungsmaßnahmen einzuleiten seien. Die Antragstellerin werde gebeten mitzuteilen, welche Abfälle damals abgelagert wurden. Mit Antwortschreiben vom 29. September 1995 teilte die Antragstellerin dem Landratsamt mit, dass über die Abfälle, die in dem aufgelassenen Bahneinschnitt abgelagert worden seien, keine Aufzeichnungen mehr bestünden, es sich aber um dieselben Abfallarten handele, die nach Rekultivierung der Deponie Anfang 1976 übergangsweise auf den Müllplatz in M******** und dann ab dem 1. Juni 1977 auf die Deponie O******** verbracht worden seien. Die dort deponierten Abfallarten seien in einer Anlage zum Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 5. April 1977 aufgelistet.

Nachdem die Marktgemeinde M******** die Aufstellung des Bebauungsplanes "H*** am Main" beschlossen hatte und das Plangebiet im nördlichen Bereich an die ehemalige Mülldeponie H*** angrenzte, ließ die Gemeinde zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung der Wasserversorgungsanlage H*** den Trinkwasserbrunnen auf altlastspezifische Grundwasserverunreinigungen untersuchen. Der Untersuchungsbefund vom 21. April 1997 ließ keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch die Altablagerung zu. Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 teilte das Wasserwirtschaftsamt der Regierung von Oberfranken mit, dass gleichwohl nach eigenen Erfahrungen mit Altablagerungen aus dem Produktionsbereich der Fa. S*****, R******, nicht ausgeschlossen werden könne, dass stark LHKW-, phenol-, PAK- und schwermetallhaltige Materialien abgelagert worden seien. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 forderte die Regierung von Oberfranken die Antragsgegnerin erfolglos auf, die Maßnahmen, wie sie später Gegenstand der angegriffenen Anordnung vom 23. August 2002 wurden, durchzuführen. Diese Anordnung ist auf § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG gestützt und nimmt die Antragstellerin als ehemalige Inhaberin der Deponie - die untergeordnete Mitbenutzung durch die Gemeinde Z****** sei zu vernachlässigen - in Anspruch. Gefährdungen für das Grundwasser ließen sich nach den Erkenntnissen des Wasserwirtschaftsamts über eine vergleichbare Deponie der Antragstellerin sowie nach der vorgelegten Liste der Abfallarten vermuten.

2. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2002 ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 23. August 2002 Klage erheben, über die bislang noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. November 2002 beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 23. August 2002 wiederherzustellen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 wurde der Antrag abgelehnt.

Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: Die angeordneten Maßnahmen seien zu Recht auf § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG gestützt worden. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG mit seiner Verweisung auf die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes sei nicht einschlägig, da es sich bei den Grundstücken im Bereich der ehemaligen Eisenbahntrasse nicht um eine "stillgelegte Deponie" handle. Zwar sei die Verfüllung bereits Mitte der 70iger Jahre beendet und die Deponie einplaniert worden, eine Stilllegungsanzeige der Antragstellerin gegenüber der zuständigen Behörde sei jedoch nicht erfolgt, so dass sich die mit der endgültigen Stilllegung verbundenen abfallrechtlichen Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz richteten und nach diesem auch überwacht würden. Auch seien die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG erfüllt. Insbesondere sei die Antragstellerin zumindest Mitinhaberin der streitgegenständlichen Deponie gewesen. Auch sei das Auswahlermessen hinsichtlich von mehreren Deponiebetreibern ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die angeordneten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig und erforderlich. Insbesondere bestehe eine Gefahrenlage, da angesichts der Ablagerung eines derartigen Schadstoffpotentials in einer nicht abgedichteten Deponie eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine schädliche Beeinflussung des Grundwassers und des Bodens bestehe. Die angeordneten Maßnahmen seien auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie erst etwa 25 Jahre nach dem faktischen Ende der Ablagerungen erfolgt seien. Eine gesetzliche Befristung fehle, eine zeitliche Begrenzung ergebe sich allenfalls aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; dieser sei aber nicht verletzt.

3. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiter und führt zur Begründung folgendes aus:

§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG sei nicht anwendbar, da es sich bei der Ablagerungsstätte um eine stillgelegte Deponie im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG handle, so dass auf die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes abzustellen sei. Für die in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG geregelte Abgrenzung zwischen dem Abfallrecht und dem Bodenschutzrecht sei nicht auf den formalen Aspekt der Stilllegungsanzeige abzustellen; maßgeblich sei vielmehr die tatsächliche Stilllegung, die hier bereits im Jahre 1976 erfolgt sei. Ungeachtet dessen lägen die Anforderungen einer Stilllegungsanzeige durch die Antragstellerin vor. Auch könne sich der Antragsgegner aufgrund seiner eigenen Kenntnis von der endgültigen Stilllegung nicht auf das Fehlen einer formalen Stilllegungsanzeige berufen. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für die getroffene Anordnung nicht vor, denn die Antragstellerin sei nicht Mitbetreiberin einer Deponie. Auch handle es sich bei den angeordneten Maßnahmen nicht um Vorkehrungen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG. Die angeordneten Maßnahmen dienten nämlich nicht der Abwehr von Gefahren für die Schutzgüter Grundwasser und menschliche Gesundheit, sondern zunächst allein der Erkundung, ob überhaupt solche Maßnahmen in Betracht kämen. Ebenso wenig dienten diese Maßnahmen der Ermittlung von Art und Ausmaß der Gefahren für das Allgemeinwohl, sondern lediglich der Erforschung, ob der Verdacht einer Gefahr überhaupt bestehe. Der Antragsgegner wolle die Antragsgegnerin lediglich veranlassen, die Tatsachengrundlage zu ermitteln, die sodann für etwaige Vorkehrungen oder Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen herangezogen werden könnte. Zu solchen Erkundungsmaßnahmen ohne jeglichen Vorsorge- oder Gefahrbeseitigungscharakter könne der Inhaber einer stillgelegten Deponie aber nicht verpflichtet werden. Im Übrigen lägen keine hinreichenden Erkenntnisse über ein etwaiges Schadstoffpotential und etwaige Gefährdungen für das Grundwasser infolge der abgelagerten Produktabfälle vor. Des Weiteren sei die Anordnung der Maßnahmen unverhältnismäßig, weil sie erst mehr als 25 Jahre nach Schließung der Deponie erfolgt sei. Auch die Auswahl der angeordneten Maßnahmen sei unverhältnismäßig. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, nach so langer Zeit eine historische Recherche mit zumutbarem Aufwand durchzuführen, zumal die erforderlichen Informationen, wenn überhaupt, dann am ehesten bei den Behörden des Antragsgegners vorlägen. Auch die Anordnung der orientierenden Voruntersuchung sei unverhältnismäßig, da nach den bisherigen Erkenntnissen eine Gefährdung des Grundwassers unwahrscheinlich sei, weshalb die angeordnete Erkundung der Grundwassersituation "ins Blaue hinein" gehe.

Auch die Beigeladene, die den die Deponie betreffenden Produktionszweig am 18. Juli 2002 im Wege der Einzelrechtsnachfolge von der Antragstellerin übernommen hatte, ihre interne Inanspruchnahme befürchtet und daher die Beiladung erbeten hatte, beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. August 2002 wiederherzustellen und führt zur Begründung folgendes aus:

§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG sei die falsche Ermächtigungsgrundlage, da nach Abschluss der Stilllegungsphase allein § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG zur Anwendung komme. Die Deponie sei tatsächlich stillgelegt worden, eine Anzeige der Stilllegung sei erfolgt. Eine förmliche Stilllegungsverfügung, wie in § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG vorgesehen, sei nicht erforderlich, da eine förmliche Stilllegungsverfügung in § 10 AbfG, der zum Zeitpunkt der Stilllegung galt, nicht vorgesehen sei. Ebenso komme es nicht auf den Abschluss der Nachsorgephase im Sinne des § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG an, da eine solche nach damaliger Rechtslage nicht vorgesehen gewesen sei. Ob § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage sei, müsse nicht erörtert werden, da die Regierung von Oberfranken ihren Bescheid allein auf § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG gestützt habe. Auch wenn man von der Austauschbarkeit beider Ermächtigungsgrundlagen ausgehe, könne der Bescheid nicht auf § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG i.V.m. § 9 BBodSchG gestützt werden, da es sich bei § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG um eine Rechtsgrundverweisung und nicht um eine Rechtsfolgenverweisung handele mit der Folge, dass allein § 9 BBodSchG die richtige Ermächtigungsgrundlage gewesen wäre. Doch auch wenn man § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG für anwendbar halte, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Die Antragstellerin sei zum einen nie Inhaberin der Deponie gewesen. Zum anderen sei sowohl das Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Trotz Kenntnis der Umstände sei die Anordnung der Maßnahmen mehr als 25 Jahre nach der letzten Abfallablagerung und Stilllegung erfolgt, so dass die Anordnung unverhältnismäßig sei. Auch die Störerauswahl sei fehlerhaft erfolgt, da unbestritten sei, dass auch dritte Personen Abfall auf dem fraglichen Grundstück abgelagert hatten. Auch die Auswahl der im Bescheid genannten Maßnahmen sei fehlerhaft, denn diese gingen weit über den in § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG vorgesehenen Rahmen hinaus. Insbesondere sei eine historische Recherche auch in tatsächlicher Hinsicht unmöglich, da die Grundstücke mehr als 60 Jahre lang zu Abfallablagerungen genutzt worden seien. Nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesbodenschutzgesetzes sei auch nicht die Bezirksregierung, sondern die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid sowie auf die vorgelegte Äußerung des Sachgebietes 820 der Regierung von Oberfranken.

Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum weiteren Vortrag der Parteien, wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4, § 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20.12.2001, BGBl I S. 3987) und begründet.

Nach der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage einerseits und dem Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung seiner erlassenen Verfügung andererseits hat das Interesse des Antragsgegners zurückzustehen.

Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage bestehen nämlich gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung nicht unerhebliche Bedenken. Diese findet in § 36 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), auf den der Bescheid ausdrücklich gestützt ist, keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Eine Überprüfung der strittigen Anordnung an der ihrem Regelungsgehalt zufolge ebenfalls in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, der auf die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes verweist, führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Dabei steht dieser Überprüfung nicht entgegen, dass der Antragsgegner seine Entscheidung nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, denn der Senat hat umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Dazu gehört - soweit dadurch nicht in die angestellten oder anzustellenden Ermessenserwägungen eingegriffen wird - auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (BVerwGE 82, 185 ff/188).

1. Ein Vorgehen des Antragsgegners gegen die Antragstellerin ist nur nach § 36 Abs. 2 Satz 2, nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG möglich.

Die aufgezeigte Unterscheidung ist erst seit Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der gleichzeitigen Einführung von § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/ AbfG am 1. März 1999 (BGB I 1998, 502) erforderlich. Sie ist hier bedeutsam, weil die Verantwortlichkeiten im Bereich der orientierenden Untersuchungen unterschiedlich geregelt sind.

Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob es sich um eine "stillgelegte Deponie" im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG handelt. Nach Auffassung des Senats sind dies Deponien, die tatsächlich endgültig stillgelegt sind, deren Stilllegung den Behörden angezeigt wurde und bei denen behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Stilllegung (zunächst) nicht mehr zu erwarten waren. Diese Gesetzesauslegung rechtfertigt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist zu bedenken, dass § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG für alle jedenfalls nach dem 11. Juni 1972 stillgelegten Deponien gilt (Paetow in Kunnig/Paetow/ Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. Rd.Ziff. 5 zu § 36), dass aber die in der derzeitigen Fassung des § 36 KrW-/AbfG festgelegte Stufenfolge bei Stilllegung einer Deponie (Stilllegung, endgültige Stilllegung, Abschluss der Nachsorgephase) erst durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950/2005) eingeführt wurde und nicht zur rechtlichen Einordnung von Stilllegungsvorgängen herangezogen werden kann, die lange vor dieser Gesetzesänderung stattgefunden haben. Anknüpfungspunkt muss daher eine gleichsam einstufige Stilllegung sein, also die tatsächliche und endgültige Einstellung des Betriebes der Deponie.

Ferner ist zu bedenken: Auch nach der vor dem 1. März 1999 geltenden Rechtslage (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG in der ursprünglichen Fassung vom 27.9.1994, BGBl I S. 2705, ähnlich wie noch früher nach § 10 AbfG) musste die beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese sollte den Deponieinhaber verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die Deponie verwandt worden war, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten. Nach dieser Rechtslage war der Inhaber der Deponie zu ausnahmslos allen Maßnahmen einschließlich Erkundungsmaßnahmen verpflichtet, die notwendig waren, um eine ordnungsgemäße Endablagerung auf Dauer zu sichern (vgl. BVerwG vom 6.5.1997, NVwZ 1997, 1000). Die heutige Gesetzesfassung führt zwar in § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG diese Rechtslage in etwas differenzierter Fassung einerseits fort, verweist aber andererseits für "stillgelegte Deponien" auf das Instrumentarium des Bundesbodenschutzgesetzes, das, wie noch auszuführen sein wird, die Kontinuität der Verantwortlichkeit des ehemaligen Deponieinhabers nicht in der gleichen uneingeschränkten Form kennt. Damit unterscheidet das heutige Gesetz zwei unterschiedliche Abläufe: Im Regelfall verbleibt die Deponie bis zum Abschluss der Nachsorgephase kontinuierlich unter behördlicher Betreuung und es tritt auch auf Seiten des ehemaligen Deponieinhabers kein Kontinuitätsbruch in Bezug auf seine Verantwortlichkeit ein. Bricht hingegen diese Kontinuität der ordnungsmäßigen Stilllegung und behördlichen Betreuung vorzeitig ab, dann wird aus der stillgelegten Deponie eine Altlast oder altlastverdächtige Fläche (§ 2 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 BBodSchG), auf die die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes anzuwenden sind, ebenso wie im Übrigen bei einer ordnungsgemäß stillgelegten Deponie nach dem Ende der Nachsorgephase. Daraus folgt, dass ein Wechsel zu diesem für den Deponieinhaber zum Teil günstigeren Rechtsregime nur stattfinden kann, wenn der Deponieinhaber die Stilllegung, wie auch nach bisherigem Recht erforderlich, der Behörde angezeigt hat (wie dies auch der Zusatz "nach Absatz 1" in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG nahelegt) und wenn die behördlich betreuten Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen in dem Sinne zu Ende gekommen sind, dass weitere behördliche Maßnahmen nicht mehr zu erwarten sind. An diesem Punkt ist eine Zäsur eingetreten, die es rechtfertigt, bei erneut auftretendem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen mit dem Bundesbodenschutzgesetz ein neues rechtliches Instrumentarium und damit zum Teil andere Verantwortlichkeiten beginnen zu lassen.

In diesem Sinne handelt es sich im vorliegenden Falle um eine stillgelegte Deponie. An der faktischen Stilllegung kann kein Zweifel bestehen. In ihren - erst nach dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgetauchten - Schreiben vom 18. August 1975 und 1. August 1979 hatte die Antragstellerin außerdem dem Landratsamt L****** die Stilllegung der Deponie in einer Weise deutlich gemacht, die den Anforderungen an eine Stilllegungsanzeige genügt. Behördliche Maßnahmen erfolgten damals nicht und nach der langen verflossenen Zeit war zunächst auch offensichtlich, dass keine mehr zu erwarten waren.

Wenn somit § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG anwendbar ist, wird damit nicht die Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken in Frage gestellt (siehe Art. 10 Abs. 6 des Bayer. Bodenschutzgesetzes i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes; die abweichende Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung vom 22.8.1996, 2129-2-1-1-U, gilt nur für vor dem 11.6.1972 stillgelegte Deponien).

2. Mit der Verweisung auf das Bundesbodenschutzgesetz in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG trifft das Gesetz eine "Rückausnahme", denn in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG wird für stillgelegte Deponien zunächst eine Ausnahme von der Anwendung dieses Gesetzes gemacht und auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verwiesen. Die Rückverweisung auf das Bundesbodenschutzgesetz bezieht sich unstreitig auf dessen Rechtsfolgen, d.h. auf das Regelungsinstrumentarium. Streitig ist dagegen, ob es sich auch um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Dies ist für die Frage von Bedeutung, ob für die notwendigen Maßnahmen nur der ehemalige Inhaber der Deponie in Anspruch genommen werden kann (so § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG ebenso wie das frühere Abfallrecht) oder auch ein (sonstiger) Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast (so § 4 Abs. 3 BBodSchG). Auf diesen Streit (siehe hierzu OVG NW vom 16.11.2000 NVwZ 2001, 1186; Thür. OVG vom 11.6.2001 NuR 2002, 172; Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., Rd.Ziff. 27 zu § 36) kommt es hier nicht an, weil die Antragstellerin ehemalige Inhaberin der stillgelegten Deponie ist. Zumindest war sie, und zwar in erster Linie, Mitinhaberin der Deponie neben der örtlichen Gemeinde. Kraft Überlassung durch die Grundstückseigentümer hatte sie die Verfügungsgewalt inne und nahm die Betriebsführung wahr (siehe BayVGH vom 9.12.2002, 20 CS 02.2519, S. 7 f. m.w.N.). Der Senat bezweifelt auch, ob die Antragstellerin ihrer sich hieraus ergebenden grundsätzlichen Sanierungsverantwortlichkeit den langen Zeitraum entgegenhalten kann, den die Behörde bis zu ihrer Anordnung hat verstreichen lassen. Diese Punkte sind allerdings nicht zu vertiefen, weil es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt.

Die behördliche Anordnung fügt sich nämlich nicht in das vom Bundesbodenschutzgesetz vorgegebene Regelungsinstrumentarium ein. Maßgebend für die Anwendung dieses Gesetzes ist der hier bestehende Verdacht, die abgelagerten Stoffe könnten das Grundwasser in schädlicher Weise beeinflussen. Es handelt sich damit um eine altlastverdächtige Fläche im Sinne von § 2 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG und nicht bereits um eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG, weil der Verdacht noch nicht zur Gewissheit geworden ist. Bezüglich des Verdachtes unterscheidet das Gesetz weiter zwischen einem Anfangsverdacht ("Anhaltspunkte") und einem "hinreichenden Verdacht", wobei zwischen beiden die "orientierenden Untersuchungen" liegen, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten (siehe § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG, § 2 Nr. 3 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.7.1999, BGBl I S. 1554 - BBodSchV - und Nr. 4.1.1.4 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern vom 31.7.2000, AllMBl 2000, 473). Diese Vorschriften treffen eine in dieser Schärfe bisher nicht vorhandene Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) und der Sanierungsverantwortung des Inhabers der ehemaligen Deponie. Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde, erst nach Erhärtung des Anfangsverdachtes beginnt die Verantwortlichkeit des Deponieinhabers. Eine entsprechende Regelung trifft das Gesetz für die Überwachung von Altstandorten und Altablagerungen: Bei altlastverdächtigen Flächen ist insoweit die Behörde zuständig, nur für Altlasten kommt eine Verpflichtung des Störers in Betracht (§ 15 Abs. 1 und 2 BBodSchG).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Behörden, die die Betreuung einer Deponiesanierung verfrüht abbrechen, die orientierenden Untersuchungen selbst übernehmen müssen, wenn später ein anfänglicher, aber noch nicht konkretisierter Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung auftaucht. Ein solcher Fall dürfte nach summarischer Überprüfung hier gegeben sein. Ein konkreter Verdacht liegt nach § 3 Abs. 4 BBodSchV in der Regel nur dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde die Wasserversorgungsanlage H*** auf altlastspezifische Grundwasserverunreinigungen untersucht, eine mögliche Gefährdung konnte durch den Untersuchungsbefund jedoch nicht nachgewiesen werden (Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom 10.7.1998). Nach einem weiteren Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom 31.5.2001 lagen nach dieser Untersuchung die Werte für die Metallkonzentrationen ebenso wie die PAK- und LHKW-Gehalte unterhalb der jeweiligen Bestimmungsgrenze, lediglich leicht erhöhte Sulfatgehalte wurden festgestellt. Gleichwohl seien die Voraussetzungen für den Einstieg in die historische Recherche bzw. die orientierende Untersuchung gegeben, da es sich um eine Altdeponie handele und "zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast" bestünden. Im Bescheid (S. 6) selbst wird die Anordnung lediglich damit begründet, dass das in der Deponie lagernde Schadstoffpotential Gefährdungen für das Grundwasser "vermuten" lasse und "daher abgeschätzt werden" müsse. Auch die Erkenntnisse des Wasserwirtschaftsamts Bamberg über eine vergleichbare Ablagerung auf Flächen der Gemarkung R****** a.d. R***** enthielten lediglich die Annahme, dass "nicht ausgeschlossen werden könne", dass es sich um schädliche Altablagerungen handle. Zudem steht nach der vorliegenden hydrogeologischen Situation noch nicht einmal eindeutig fest, ob oberflächennahes Grundwasser anzutreffen ist (WWA Bamberg vom 27.8.1998). Die strittige Anordnung kann sich folglich nur auf Vermutungen stützen, die sich aus dem Betrieb der stillgelegten Deponie ergaben (vgl. § 3 BBodSchV). Aufgrund von Anhaltspunkten, die eine Schadensmöglichkeit nur vermuten lassen, sind die Behörden aber nicht befugt, Dritte zur Durchführung von bodenrelevanten Untersuchungen zu verpflichten (Giesberts in Fluck a.a.O. RdNrn. 56 ff. zu § 9 BBodSchG). Vielmehr sollen sie selbst nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die geeigneten Maßnahmen zur bodenrechtlichen Gefahrenerforschung ergreifen. Erst wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schwerwiegenden Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, sind weitere Anordnungen gegenüber den nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG bodenschutzrechtlich Pflichtigen zulässig (vgl. Giesberts a.a.O. RdNrn. 97 ff. zu § 9 BBodSchG).

Der Beschwerde der Antragstellerin war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst. Die Beigeladene wird vom Antragsgegner nicht in Anspruch genommen, sondern wehrt sich nur gegen ihre Belastung im Innenverhältnis zu Antragstellerin; der Antragsgegner hat die Anwaltskosten der Betreiberseite billigerweise nur einmal zu tragen und nicht zusätzlich auch für die Rechtsnachfolger. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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