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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 20 ZB 03.1166
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, BayAbfG


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 3 Abs. 1
KrW-/AbfG § 4 Abs. 1
BayAbfG Art. 31 Abs. 1
BayAbfG Art. 31 Abs. 2
Ein unerlaubt Abfall Ablagernder kann nach dem Grundsatz der Verhaltensverantwortlichkeit vollumfänglich in Anspruch genommen werden, wenn er wesentlich zu den Ablagerungen beigetragen sowie durch eigenes Verhalten bewirkt hat, dass etwaige weitere Ablagerungen (von Dritten) nicht mehr abgesondert werden können.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

20 ZB 03.1166 20 ZB 03.1352

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Abfallbeseitigungsrechts;

hier: Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. März 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reiland, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Guttenberger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandl

ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2003

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für die verbundenen Antragsverfahren beträgt 33.406,69 Euro.

Gründe:

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg.

Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Bestimmungen des Verfahrensrechts (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nämlich betreffend die fehlende Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (1.) wie auch betreffend eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (2.), sind ebenso wenig begründet wie auch von keiner fehlerhaften Beweiswürdigung ausgegangen werden kann (3.), eine Frage, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und damit die Zulassung der Berufung gegebenenfalls nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen könnte, aber hier nicht begründet.

1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gebietet in Bezug auf eine Zeugeneinvernahme die Identität des Beweis erhebenden und des den Fall entscheidenden Richters. Das Erstgericht berührte diesen Grundsatz in keiner Weise, da es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es ohne Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme (wobei es offensichtlich eine Zeugeneinvernahme meinte) in der Sache entscheidet. Das Erstgericht erachtete die Streitsachen des Weiteren als entscheidungsreif, weil es sich auf die vor dem Amtsgericht Coburg und auf die vor den Polizeibehörden gemachten Aussagen stützen konnte. Damit hat das Erstgericht die Beweisergebnisse aus anderen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises verwertet; durch diese Beweiserhebung wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit (bzw. der Mündlichkeit) der Beweisaufnahme nicht berührt (vgl. ausführlich Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Anm. 45 zu § 96). Dass Beweisergebnisse früherer Prozesse auf diesem Wege in ein neues gerichtliches Verfahren eingeführt werden können, entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. BVerwG vom 22.11.1991, NJW 1992, 1186; vom 13.9.1988, NVwZ 1989, 67/68). Dabei ist eine derartige Verwertung einer früheren Beweiserhebung auch ohne Zustimmung der Beteiligten zulässig.

Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, hätte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die bereits von den Polizeibehörden und vor dem Amtsgericht Coburg gehörten Personen erneut als Zeugen zu vernehmen. Einen derartigen Antrag, dem das Gericht sich wegen der stärkeren Gewichtung durch den persönlichen Eindruck eines Aussagenden kaum hätte entziehen können, hat die Klägerin aber nicht gestellt (vgl. zum Ganzen Musielak, MünchKomm, ZPO, 2. Aufl., Anm. 9 zu § 355). Das Erstgericht hat zutreffend auf das Fehlen entsprechender Anträge in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Ebenso wenig ergaben sich für das Erstgericht ernste Bedenken gegen die Aussagekraft der urkundlich eingeführten Beweisergebnisse, so dass sich auch insoweit eine erneute Einvernahme der Zeugen nicht aufdrängen musste.

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung, insbesondere die fehlende Einvernahme der beiden Geschäftsführer der Fa. ********, des Konkursverwalters oder des Herrn ****** greift ebenfalls nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.2.1993, DVBl 1993, 955) verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Wenn die Klägerin trotz der Ankündigung eines entsprechenden Beweisantrags in ihrem vorbereitenden Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung davon absieht, diesen Beweisantrag zu stellen, kann sie später mit dem Einwand einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht mehr gehört werden.

3. In Wahrheit wendet sich die Klägerin in Form der Aufklärungsrüge in erster Linie gegen die ihrer Auffassung nach unzutreffende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, was eine Frage des materiellen Rechts ist (BVerwG vom 27.5.1982, DVBl 1982, 1147 m.w.N.).

Hierbei verkennt die Klägerin, dass ihr verstorbener Ehemann (Rechtsvorgänger) durch das Landratsamt Coburg mit beiden angegriffenen Bescheiden (vom 13.1. und 1.2.2000) nicht erst dann pflichtig gemacht werden konnte, wenn der Behörde der Nachweis gelungen war, dass sämtliche in der südlichen Lagerhalle auf dem Gelände der Fa. ******* in Weitramsdorf aufgefundenen Stoffe aus dem Betrieb (Schrottplatz) des Rechtsvorgängers in K******* stammen und von dort im April/Mai 1997 nach Weitramsdorf verbracht worden sind. Denn der abfallrechtliche Grundsatz, dass ein außerhalb einer Deponie verbotenerweise Abfälle ablagernder Handlungsstörer diese nur in dem Umfang der tatsächlichen Ablagerung wieder zu beseitigen hat, findet dort seine Grenzen, wo infolge der Vermengung mit gegebenenfalls von Dritten hinzugefügten Abfällen eine Trennung nicht mehr möglich ist, oder wenn Ablagerungen durch eigenes Verhalten später nicht mehr von weiteren Fremdablagerungen unterschieden und damit getrennt werden können.

Schon aus in den Akten enthaltenen Schriftstücken, die den Rechtsvorgänger der Klägerin bzw. dessen Firma (******* K*******) betreffen, ergibt sich, dass dieser im April/Mai 1997 der Fa. ******* einen Posten Reifen, einen Posten Isolierschaum, einen Posten Laugenbeize (Rechnung vom 27.4.1997 über 4.945 DM) und einen Posten Schläuche und Schlauchboote (Rechnung vom 7.5.1997 über 575 DM) überließ. Hinzu kamen die durch die Fa. ******* GmbH von der Fa. ******* K******* (für die Fa. *******) georderten Stoffe wie 150 bis 180 Reifen, Fallschirmseide, Lacke etc. (Schreiben vom 15.4.1997). Dass diese Stoffe in ganz erheblichem Umfang (nach Auffassung der Behörden ausschließlich) vom Schrottplatz des *******s in K******* auf das Gelände der Fa. ******* verbracht worden sind, kann schwerlich in Abrede gestellt werden; die Klägerin räumt Teillieferungen auch ein. Exemplarisch sei auf die Aussage des Lkw-Fahrers der Fa. ******* **** **** im Rahmen seiner Einvernahme durch die KPI Coburg (vom 28.10.1998) über das Verbringen von Stoffen von K******* nach Weitramsdorf verwiesen. Dass es sich bei den verbrachten Altreifen um Abfall, also zur Runderneuerung nicht mehr verwertbarem Material handelte, ergibt sich aus dem Gutachten Klaffs & Sander vom 21. März 2000. Dasselbe ist festzustellen für die in den Fässern gelagerten Flüssigkeiten (Chemikalien wie Beize, Lacke etc.); diese Stoffe sind für die Produktion von Möbeln unbrauchbar (es handelte sich z.T. um brennbare und auch überwachungsbedürftige Abfälle, Schreiben der Sonderabfall-Entsorgung Franken GmbH vom 8.3.1999). Zudem enthielten einige Fässer völlig ausgehärtete Stoffe. Weitere Fässer sind zum Teil mit Elektronikschrott (deren Verbringung von K******* die Klägerin bestreitet) verfüllt gewesen, wobei Fässer wiederum zum Teil auch in Isoliermaterial (Steinwolle) versteckt oder unter dem Reifenhaufen aufgefunden wurden. Dies alles verdeutlicht die völlig ungeordnete Art der Ablagerung dieser Abfälle, die eine klare Zuordnung der Stoffe und Fässer, die aus dem Schrottplatz des ******* in K******* herrühren sollen und insbesondere der (weitgehend identisch blauen) Fässer, die von Dritten dorthin (gegebenenfalls mit Hilfe des wiederholt in das Verfahren eingebrachten "Fremd-Lkw") gebracht sein sollen, unmöglich macht. In welchem Umfang letztlich Altreifen und Fässer durch "Fremd-Lkw's" (wohl in 3 Fällen) nach Weitramsdorf verbracht worden sind, war somit bei Auffindung der abgelagerten Stoffe nicht mehr möglich. Zwar ist den Vernehmungsprotokollen zu entnehmen, dass diese "Fremd-Lkw's" zum Teil von polnischen Arbeitern entladen wurden, die auch am Schrottplatz in K******* beschäftig waren und somit Erhebliches auf die Herkunft der Stoffe von dorther hindeutet. Eine Trennung der so angelieferten Stoffe von den durch die Lkw's der Fa. ******* vom Schrottplatz des ******* nach Weitramsdorf verbrachten Stoffe erfolgte aber nicht. Sache des Rechtsvorgängers der Klägerin bzw. des mit diesem zusammenwirkenden Herrn ****** bzw. der beauftragten Lkw-Fahrer wäre es gegebenenfalls gewesen, durch wirksame Vorkehrungen vor Ort sicherzustellen, dass nicht auch (wie behauptet) Dritte in der südlichen Lagerhalle Abfälle ablagern können und es so zu einer nicht mehr auflösbaren Vermischung kommt. Soweit es seitens der mit der Abfallverbringung vom ******* in K******* Befassten zu Fehlleistungen gekommen ist, muss sich dies (wie sogleich auszuführen ist) die Klägerin bzw. ihr Rechtsvorgänger zurechnen lassen.

Dass es sich bei den aufgefundenen Materialien in der Lagerhalle der Fa. ******* insgesamt um Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz - KrW-/AbfG - handelte, kann nach den gutachterlichen Untersuchungen der Stoffe und nach den in den Akten enthaltenen Lichtbilder nicht in Zweifel gezogen werden. Der Besitzer dieser Stoffe musste sich der abgelagerten Sachen im Sinne von § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG auch entledigen, da diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden konnten und aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet waren, gegenwärtig und künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG).

Da die Befugnisnorm sowohl des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG wie auch die des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG im Interesse des Umweltschutzes auf eine rasche und effektive Gefahrenabwehr zielen, setzt ein behördliches Einschreiten nicht zwingend voraus, dass der schadensbegründende Kausalverlauf lückenlos und mit unumstößlicher Gewissheit nachgewiesen wird. Es genügt, wenn sich aus den objektiv vorliegenden Umständen gewichtige Indizien ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht. Für die Pflichtigkeit eines unerlaubt Abfall Ablagernden ist es ausreichend, wenn er einen wesentlichen, erheblichen Beitrag zur Umweltgefährdung geleistet hat (vgl. zur Bodenverunreinigung BayVGH vom 4.2.1997, ZFW 1998, 363). Nur so kann dem Bedürfnis einer effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen werden und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensverantwortlichen vermieden werden. Selbst wenn man mit der Klägerin lediglich von Indizien für eine Verbringung von Abfällen von K******* nach Weitramsdorf ausgehen wollte, sind diese jedoch so massiv (zum Teil räumt die Klägerin auch entsprechendes ein), dass es ohne weiteres auch gerechtfertigt wäre, ihren Rechtsvorgänger als "Anscheinsstörer" in Anspruch zu nehmen (BayVGH vom 3.7.1996, ZFW 1998, 317/318; vom 18.7.1997, BayVBl 1998, 500). Da angesichts des Akteninhalts erhebliche Fakten für ein Herkommen der abgelagerten Materialien aus K******* sprechen, kann zumindest eine (Teil-) Verantwortlichkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin, der infolge seiner Mitverantwortlichkeit (neben den Geschäftsführern der Fa. ******* bzw. neben Herrn ******) als Handlungsstörer anzusehen ist (VGH BW vom 19.10.1993, NVwZ-RR 1994, 565), nicht in Abrede gestellt werden. Die diesbezügliche Verhaltensverantwortlichkeit beruht auch nicht auf bloßen Vermutungen (vgl. VGH BW vom 11.12.2000, UPR 2001, 274; BayVGH vom 25.11.2002, BayVBl 2003, 466) angesichts des Umstandes, dass die Klägerin selbst die Verbringung eines wesentlichen Teils der aufgefundenen Stoffe von K******* nach Weitramsdorf zugestanden hat. Gegen eine Übertragung dieser zur Bodenverunreinigung entwickelten Grundsätze der Verhaltensverantwortlichkeit auch auf Fälle des unerlaubten Ablagerns von Abfällen außerhalb von Deponien bestehen keine Bedenken, zumal durch Anordnungen nach § 31 Abs. 1 und 2 BayAbfG der Schutz derselben Güter (Boden/Grundwasser) verfolgt wird wie auch durch Anordnungen nach Art. 68 a BayWG a.F. bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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