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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 21 BV 04.393
Rechtsgebiete: VwGO, KHG, BayKrG


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
KHG § 9 Abs. 2 Nr. 6
BayKrG Art. 12 a.F.
BayKrG Art. 19 Abs. 2
BayKrG Art. 20 a.F.
1. Bei der Prüfung der Frage, ob für Betten einer Einrichtung für geriatrische Rehabilitation oder Pflege, in die ein Krankenhaus nach dem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan umgewidmet wird, ein zusätzlicher Bedarf im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG in seiner bis 31. Januar 2003 gültigen Fassung besteht, der es rechtfertigen könnte, von dem Widerruf von Förderbescheiden und der Rückforderung von Fördergeldern im öffentlichen Interesse abzusehen, kann ein zwischen dem Träger der Einrichtung und den Krankenkassenverbänden abgeschlossener Versorgungsvertrag für geriatrische Rehabilitation nach § 111 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als sachgerechte Orientierungshilfe herangezogen werden.

2. Der Anteil an Privatpatienten ist bei der Bedarfsermittlung zusätzlich zu berücksichtigen.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

21 BV 04.393

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Widerrufs der Förderung nach Art. 12 BayKrG und Rückforderung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2009

am 4. Februar 2009

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 2003 wird geändert:

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wird aufgehoben, soweit in Nrn. 3 und 4 ein über 343.598,61 DM (entspricht 175.679,17 Euro) hinausgehender Rückerstattungsbetrag festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 7/10, der Beklagte 3/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf von Förderbescheiden und die Rückforderung von Fördermitteln, die ihr als Betreiberin der ehemaligen Frauenklinik ********* gemäß Art. 12 Bayerisches Krankenhausgesetz a.F. (BayKrG a.F.) in Form von festen jährlichen Beträgen (Jahrespauschalen) gewährt worden waren. Die Rückforderung des Beklagten belief sich ursprünglich auf insgesamt 1.003.297,00 DM (entspricht 512.977,61 Euro).

Nachdem über das Vermögen der bisherigen Trägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, übernahm die Klägerin mit Wirkung zum 1. März 1999 die Frauenklinik *********. Zum Zeitpunkt der Übernahme war die Frauenklinik mit zuletzt 54 akutstationären Betten für Gynäkologie und Geburtshilfe in den Krankenhausplan des Beklagten aufgenommen. In den Verhandlungsgesprächen vor der Übernahme der Trägerschaft, u.a. im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, waren die Vertreter der Klägerin mehrfach auf die Problematik möglicher Rückforderungen von staatlichen Fördergeldern hingewiesen worden.

In einem mit dem Beklagten und dem Insolvenzverwalter am 27. April 1999/10. Mai1999 abgeschlossenen Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, mit Wirkung zum 1. März 1999 alle vergangenen und künftigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung der Frauenklinik ********* nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem BayKrG a.F. gegenüber dem Beklagten zu übernehmen und sich gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayKrG a.F. allen Förderbescheiden gegenüber dem bisherigen Träger der Frauenklinik ********* unter Anerkennung aller mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen zu unterwerfen.

Mit Schreiben vom 16. August 1999 erklärte der damalige Geschäftsführer der Klägerin sein Einverständnis mit dem Ausscheiden der Frauenklinik ********* aus dem Krankenhausplan mit Wirkung zum 1. September 1999. Es sei beabsichtigt, durch Umwidmung der Akutbetten neue zusätzliche Betten für Geriatrie zu schaffen.

Am 17. August 1999 traf das seinerzeitige Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die Feststellung, dass die Frauenklinik ********* mit 54 Betten der Fachrichtung Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Ablauf des 31. August 1999 nicht mehr in den Krankenhausplan aufgenommen ist.

Mit Bescheid vom 19. September 2000 machte die Regierung von Oberbayern unter Widerruf der Bewilligungsbescheide mit jeweils 6 v.H. ab Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsende Rückerstattungsansprüche in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Schließung der Frauenklinik ********* nicht verbrauchten Fördermittel nach Art. 12 BayKrG a.F. in Höhe von 521.259,00 DM (entspricht 266.515,49 Euro) und hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Schließung bestehenden Restbuchwerte von durch Jahrespauschalen nach Art. 12 BayKrG a.F. finanzierten Anlagegütern in Höhe von 482.038,00 DM (entspricht 246.462,12 Euro) geltend.

Die Förderbescheide seien gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayKrG a.F. zu widerrufen, weil die Frauenklinik ********* ihre Aufgabe nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfülle. Sie sei zum 31. August 1999 aus dem Krankenhausplan ausgeschieden. Die Fördermittel seien nach Art. 20 Abs. 1 und 2 BayKrG a.F. zu erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die zum Widerruf führenden Umstände gekannt habe. Für die mit Fördermitteln angeschafften Investitionsgüter werde bei insgesamt 43 konzessionierten geriatrischen Betten bezüglich eines Anteils von 15/43 gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. auf den Widerruf der Förderbescheide verzichtet, weil für 15 geriatrische Betten ein zusätzlicher Bedarf anerkannt werde. Es sei auch in Zukunft von insgesamt mindestens 43 Betten in dem Gebäude der ehemaligen Frauenklinik ********* auszugehen. Die Verzinsung ergebe sich aus Art. 20 Abs. 4 BayKrG a. F.

Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch.

Sie hatte nach der Übernahme der Trägerschaft und dem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan in dem Gebäude der früheren Frauenklinik ********* Plätze für geriatrische Rehabilitation eingerichtet. Grundlagen waren ein auf § 30 GewO gestützter Bescheid der Stadt ********* vom 8. Februar 2000, mit dem die Erlaubnis erteilt wurde, in dem früheren Klinikgebäude eine Privatkrankenanstalt (Geriatrie) mit 43 Betten zu betreiben, und ein zwischen den Krankenkassenverbänden, der Klägerin und den Kliniken ********* GmbH & Co KG am 3./24. Juli 2000 geschlossener Versorgungsvertrag gemäß § 111 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach diesem Versorgungsvertrag verpflichteten sich die Klägerin in dem Klinikgebäude in ********* sowie die Kliniken ********* GmbH & Co KG in ********* mit insgesamt 75 Betten medizinische Leistungen zur geriatrischen Rehabilitation für die Versicherten der Mitgliedskassen der Krankenkassenverbände zu erbringen. Vor diesem Versorgungsvertrag bestand zwischen den Krankenkassenverbänden und der Kliniken ********* GmbH & Co KG ein Vertrag vom Juli 1998, wonach in ********* hinsichtlich 60 Betten medizinische Leistungen zur geriatrischen Rehabilitation zu erbringen waren. Nach Fertigstellung eines Anbaus an das Gebäude der ehemaligen Frauenklinik in ********* erteilte die Stadt ********* der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juni 2001 die gewerberechtliche Konzession, dort insgesamt 101 Betten in einer Privatkrankenanstalt (Geriatrie) zu betreiben. Laut Versorgungsvertrag vom August / September 2001 hatte die Klägerin in ********* ab 1. Oktober 2001 bezüglich 75 Betten medizinische Leistungen zur geriatrischen Rehabilitation für die Versicherten der Krankenkassen zu erbringen. Mit Versorgungsvertrag vom März 2003 wurde die Anzahl der Betten schließlich ab 1. April 2003 auf 100 erhöht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch der Klägerin zurück.

Rechtsgrundlage des Widerrufs der Förderbescheide sei Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayKrG a.F., da die ehemalige Frauenklinik ********* nach ihrem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan zum 31. August 1999 ihre Aufgaben nicht mehr erfülle. Zugunsten der Klägerin seien aber nach Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. 15 zusätzliche geriatrische Betten anteilig berücksichtigt und bei einer konzessionierten Bettenzahl von 43 insoweit (15/43) von einer Rückforderung abgesehen worden. Der zusätzliche Bedarf für 15 geriatrische Betten ergebe sich aus dem mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossenen Versorgungsvertrag. Der Auffassung der Klägerin, dass damit ein zusätzlicher Bedarf für die gesamte Rehabilitationseinrichtung anerkannt worden sei, könne nicht gefolgt werden, weil ein zusätzlicher Bedarf in diesem Umfang offensichtlich nicht bestehe. Auch sonstige öffentliche Interessen im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. an der Belassung der Fördermittel seien nicht gegeben. Das Ausscheiden der Planbetten der früheren Frauenklinik ********* liege zwar zum Teil im öffentlichen Interesse. Dafür würden aber Ausgleichszahlungen nach Art. 17 BayKrG a.F. geleistet. Ein öffentliches Interesse an der Belassung von Fördermitteln könne damit nicht begründet werden.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2003 insoweit statt, als der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 in Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 in Bezug auf die Rückforderung der noch nicht verbrauchten Fördermittel wegen wirksamer Aufrechnung durch die Klägerin aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus: Der angegriffene Bescheid vom 19. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 sei durch die im gerichtlichen Verfahren hilfsweise von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit einer von dem Beklagten nicht bestrittenen Gegenforderung aus Art. 17 BayKrG a.F. in Höhe von 521.259,00 DM (entspricht 266.515,49 Euro) in Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 rechtswidrig geworden. Im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlagen seien die Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 BayKrG a.F. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei bei der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Förderbescheide seien gegeben, da die ehemalige Frauenklinik ********* nach dem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan zum 1. September 1999 ihre Aufgabe nicht mehr habe erfüllen können. Einwendungen gegen die Höhe der Förderbeträge seien weder von der Klägerin erhoben worden noch ersichtlich. Eine wirksame Zusage, die Förderbescheide nicht zu widerrufen, sei nach Aktenlage nicht erfolgt. In Bezug auf die nicht verbrauchten, also liquiden Fördermittel seien die Bewilligungsbescheide zu Recht insgesamt widerrufen worden, da insoweit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Verzicht nicht gegeben seien. Die Belassung von Fördermitteln, die noch nicht in die betreffende Einrichtung investiert worden seien, liege niemals im öffentlichen Interesse. Aber auch die gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayKrG a.F. im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung, wegen der Umwidmung der bisherigen Frauenklinik ********* in eine Einrichtung für geriatrische Rehabilitation im Verhältnis 15 zu 43 Betten von einer Rückforderung der gewährten Fördermittel abzusehen, sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe insoweit zu Recht auf den Versorgungsvertrag vom Juli 2000 abgestellt, wonach die Klägerin und die Kliniken ********* GmbH & Co KG in ihren Einrichtungen in ********* und ********* mit insgesamt 75 Betten Rehabilitationsleistungen zu erbringen hatten. Abzüglich der in ********* bereits seit 1997 vorhandenen 60 Betten ergebe sich daraus ein zusätzlicher Bedarf von 15 Betten. Es sei auch richtig, nicht nur auf die Bedarfsnotwendigkeit einer Einrichtung als solcher unabhängig von der Anzahl der Betten abzustellen. Es läge nicht im öffentlichen Interesse, Fördermittel bei einer Einrichtung zu belassen, die über den Bedarf hinaus Betten vorhalte. Der Beklagte sei auch zu Recht von insgesamt 43 in dem alten Gebäude der Frauenklinik ********* in rechtlich zulässiger Weise zu betreibenden Reha-Betten ausgegangen. Das ergebe sich aus der von der Stadt ********* erteilten gewerberechtlichen Konzession vom 8. Februar 2000. Unerheblich sei, dass in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich mehr als 75 Betten belegt gewesen und mit den Krankenkassen abgerechnet worden seien. Dadurch werde die Bedarfsprognose, der als Einzugsbereich der Landkreis ********* und die Städte ********* und ********* zugrunde gelegt worden seien, nicht in Frage gestellt. Spätere tatsächliche Entwicklungen könnten wegen des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts März 2001 nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen seien auch noch dem Versorgungsvertrag vom August 2001 75 geriatrische Betten zugrunde gelegt worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass bei der Bedarfsfeststellung der Krankenkassenverbände andere Patienten, z.B. Privatpatienten, nicht erfasst worden seien. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Ein öffentliches Interesse an solchen Reha-Betten für andere Patienten, die etwa 10% ausmachten, bestehe nicht in dem Maße wie an Reha-Betten für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Insbesondere bei Privatpatienten dürfte sich der Bedarf wegen der höheren Rentabilität ohnehin von selbst regeln, ohne dass es des Einsatzes öffentlicher Gelder bedürfe. Sonstige öffentliche Interessen, von der Rückforderung der Fördermittel abzusehen, seien nicht ersichtlich. Für das Ausscheiden unrentabler Betten aus dem Krankenhausplan erhalte ein Träger Ausgleichsmittel nach Art. 16 BayKrG a.F. oder Förderung nach Art. 17 BayKrG a.F. Soweit die Klägerin behaupte, sie müsse bei einer Rückforderung der Fördermittel ihren Betrieb einstellen, sei darauf zu verweisen, dass sie von Anfang an, auch schon vor Übernahme der Trägerschaft, auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht worden sei. Auch die weiteren vorgetragenen Gründe, insbesondere dass die Auslastung anderer Krankenhäuser verbessert werde, in ********* zusätzliche 15 orthopädische Betten geschaffen worden seien und der Beklagte so erhebliche Fördermittel gespart habe, begründeten kein öffentliches Interesse am Verzicht auf die Rückforderung. Es handele sich dabei um andere Krankenhausträger. Eine Ermessensreduzierung auf Null, von dem Widerruf der Förderbescheide abzusehen, sei nicht gegeben. Bei der Festsetzung der Rückerstattungsansprüche hinsichtlich der nach Art. 12 BayKrG a.F. finanzierten Anlagegüter habe der Beklagte auch zu Recht die Restbuchwerte und nicht die Liquidationswerte zugrunde gelegt. Die Verpflichtung zur Erstattung des niedrigeren Liquidationswertes sei nur gegeben, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich werde (Art. 20 Abs. 3 BayKrG a.F.). Daran fehle es im vorliegenden Fall. Zwar sei ein Großteil der Betten der Frauenklinik ********* zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan nicht mehr bedarfsnotwendig gewesen. Den Akten sei aber nicht zu entnehmen, dass von der Klägerin die Streichung der Betten gefordert worden sei. Das behaupte sie letztlich selbst nicht. Die Umwidmung der Klinik zu einer Geriatrieeinrichtung beruhe vielmehr auf einem eigenen Willensentschluss. Die Zinsforderung stütze sich auf Art. 20 Abs. 4 BayKrG a.F.

Die Klägerin legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein.

Die Klage sei zu Unrecht abgewiesen worden, da der Widerruf der Förderbescheide und die Rückforderung der gewährten Mittel rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Die insoweit getroffene Ermessensentscheidung sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte bezüglich des geriatrischen Bettenbedarfs keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern allein die zum Zeitpunkt seiner jeweiligen Entscheidung mit den Krankenkassen abgeschlossenen Versorgungsverträge herangezogen habe. Es sei nicht überprüft worden, ob die darin aufgeführten Bettenzahlen dem tatsächlichen Bedarf entsprochen hätten. Im Übrigen hätte der zusätzliche Bedarf für geriatrische Betten prognostisch unter Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen ermittelt werden müssen. Das Abstellen des Verwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage greife daher zu kurz und sei vorliegend nicht gerechtfertigt. Davon abgesehen seien aber auch schon zum Zeitpunkt des angefochtenen Widerspruchsbescheids tatsächlich ca. 100 geriatrische Patienten (ca. 60 in ********* und ca. 43 in *********) behandelt worden. Der zusätzliche Bedarf werde durch den Versorgungsvertrag aus dem Jahr 2003 über 100 Betten bestätigt. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes müsse auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage abgestellt werden. Darüber hinaus habe es der Beklagte pflichtwidrig unterlassen zu prüfen, ob neben der Umwidmung in eine bedarfsgerechte geriatrische Einrichtung ein sonstiges öffentliches Interesse an der Belassung der Fördermittel bestehen könnte. So habe die ehemalige Frauenklinik ********* mit zuletzt einer tatsächlichen Belegung von ca. 10 Betten nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Durch das Ausscheiden aus dem Krankenhausplan seien neun Planbetten anderen regionalen Trägern zugewiesen worden, ohne dass dem Beklagten zusätzlicher Förderaufwand entstanden sei. Ähnliches gelte für weitere 15 orthopädische Betten in den Kliniken ********* in *********. Ein weiterer Rechtsfehler des Beklagten liege darin, dass er nur 15 zusätzliche geriatrische Betten anteilig berücksichtigt und nur insoweit ein öffentliches Interesse an der geriatrischen Einrichtung anerkannt habe. Der Begriff "zusätzlicher Bedarf" in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. beziehe sich auf die geriatrische Einrichtung als solche und nicht auf die Anzahl der zusätzlich anzuerkennenden Betten. Auch dürfe eine Erstattung der Fördermittel allenfalls bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter verlangt werden. Hilfsweise werde mit einem Anspruch auf weitere Ausgleichsleistungen nach Art. 17 BayKrG a.F. aufgerechnet. Es seien alle 54 Behandlungsplätze der alten Frauenklinik ********* aus dem Krankenhausplan ausgeschieden. Das Verwaltungsgericht habe aber lediglich eine Aufrechnung in Höhe von 266.515,49 Euro (entspricht 521.259,00 DM) vorgenommen.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 2003 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

II. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei zu Recht und ermessensfehlerfrei nur in einem bestimmten Umfang von einem Widerruf der zugunsten der früheren Frauenklinik ********* ergangenen Förderbescheide abgesehen worden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001. Von einer überhasteten Entscheidung könne keine Rede sein. Der Beklagte habe zu Recht bei der Prüfung der Frage, ob ein zusätzlicher Bedarf im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. für eine geriatrische Einrichtung gegeben sei, auf die Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden vom 1. Juli 1998 und Juli 2000 zurückgegriffen. Die von der Klägerin erklärte weitere Aufrechnung mit einer Restforderung aus Art. 17 BayKrG a.F. in Höhe von 370.684,51 Euro werde nicht in voller Höhe anerkannt. Der Klägerin stünden nur für 30 aus dem Krankenhausplan ausgeschiedene Betten Ausgleichszahlungen zu, da von den 54 Betten der früheren Frauenklinik ********* 24 Betten an andere Krankenhäuser verlagert worden seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte, dass er die hilfsweise Aufrechnung in dem Parallelverfahren 21 BV 04.394 vornehmen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der hilfsweise gestellten Beweisanträge, wird auf die Niederschrift vom 17. April 2007 verwiesen.

Einen mit Beschluss des Senats vom 26. April 2007 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, wonach die Klägerin an den Beklagten (in beiden Verfahren 21 BV 04.393 und 21 BV 04.394) insgesamt 2.500.000,00 Euro, zahlbar in drei Jahresraten, zu zahlen gehabt hätte, lehnte der Beklagte ab.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2009 führte die Vertreterin des Beklagten aus, sie wende sich nunmehr auch gegen die früher zugestandene Aufrechnung hinsichtlich der Ausgleichszahlungen wegen der aus dem Krankenhausplan ausgeschiedenen 54 Betten der ehemaligen Frauenklinik *********. Dieser Anspruch sei nach Art. 71 ABGBG erloschen, da er nicht eingeklagt worden sei. Die Klägerseite erklärte, sie sei bereit, zur gütlichen Beilegung des langjährigen Rechtsstreits eine Vergleichssumme von insgesamt 3.000.000,00 Euro an den Beklagten zu zahlen und sämtliche Verfahrenskosten zu übernehmen. Die Summe könne in einem Betrag mit einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Die Beklagtenvertreterin gab an, das sei für die Beklagtenseite nicht akzeptabel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das umfangreiche Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen, auf die Gerichts- und Behördenakten und auf die Sitzungsniederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 17. April 2007 und 27. Januar 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg, im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

Soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 in Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 hinsichtlich der Rückforderung nicht verbrauchter Fördermittel in Höhe von 521.259,00 DM (entspricht 266.515,49 Euro) wegen insoweit wirksam erklärter Aufrechnung durch die Klägerin aufgehoben hat, ist die Entscheidung rechtskräftig. Der Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Beklagte in den Nrn. 3 und 4 des Ausgangsbescheides vom 19. September 2000, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001, in Bezug auf die bestehenden Restbuchwerte von durch Jahrespauschalen (Art. 12 BayKrG a.F.) finanzierten Anlagegütern einen über 343.598,61 DM (entspricht 175.679,17 Euro) hinausgehenden Rückerstattungsbetrag festgesetzt hat. In diesem Umfang ist die Berufung begründet. Ansonsten bleibt die Berufung ohne Erfolg, weil die angegriffenen Bescheide im Übrigen rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Erklärtes Rechtsschutzziel der Klägerin ist die vollständige Beseitigung des Rückforderungsbescheides vom 19. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001, soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, weil sie meint, der Erstattungsanspruch des Beklagten bestehe schon dem Grunde nach nicht. Diese Auffassung trifft nicht zu.

Es handelt sich um eine Anfechtungsklage, bei der die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, weil dem einschlägigen materiellen Recht nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, RdNr. 33 zu § 113). Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die hier entscheidungserheblich sein könnte.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide ist demnach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 11. September 1990 in seiner bis 31. Januar 2003 gültigen Fassung (BayKrG a.F.), da der Widerspruchsbescheid als letzte Behördenentscheidung am 13. März 2001 erlassen wurde. Nach dieser Vorschrift waren Förderbescheide zu widerrufen, wenn und soweit das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllte. Das war bei der damaligen Frauenklinik ********* der Fall. Nach Feststellung des seinerzeitigen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 17. August 1999 war die Frauenklinik mit allen noch vorhandenen 54 akutstationären Betten der Fachrichtung Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Ablauf des 31. August 1999 nicht mehr in den Krankenhausplan aufgenommen. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte zuvor mit Schreiben vom 16. August 1999 sein Einverständnis mit dem Ausscheiden erklärt. Damit steht fest, dass die damalige Frauenklinik ********* mit dem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan ihre nach diesem Plan bisher übertragenen Aufgaben ab 1. September 1999 insgesamt nicht mehr erfüllen konnte. Der Beklagte war somit nach dem klaren Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayKrG a.F. ("Förderbescheide sind zu widerrufen") dem Grunde nach verpflichtet, die Bewilligungsbescheide zu widerrufen, ohne dass ihm dabei ein Ermessensspielraum zustand. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob nach dem Ausscheiden der Frauenklinik ********* aus dem Krankenhausplan Planbetten anderen regionalen Trägern zugewiesen wurden und ob dadurch dem Beklagten ein zusätzlicher Förderaufwand erspart blieb.

Allerdings eröffnete Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. für den Beklagten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf den Widerruf der Förderbescheide zu verzichten, wovon er anteilsmäßig Gebrauch gemacht hat. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. konnte vom Widerruf abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausschied und die Belassung der Fördermittel im öffentlichen Interesse lag; dies galt insbesondere für die Umwidmung in eine Einrichtung oder organisatorisch selbständige Abteilung für geriatrische Rehabilitation oder für Pflege, wenn für diese ein zusätzlicher Bedarf bestand. Diese Voraussetzungen waren hier grundsätzlich gegeben. Die Frauenklinik ********* ist im Einvernehmen mit der Planungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausgeschieden und die Klägerin hat als neuer Träger in dem früheren Klinikgebäude (ohne Anbau) eine geriatrische Privatkrankenanstalt mit 43 von der Stadt ********* nach § 30 GewO genehmigten Betten eingerichtet. Eine Belassung der Fördermittel war daher im öffentlichen Interesse grundsätzlich vertretbar.

Der Beklagte hat aber nicht für sämtliche 43 geriatrischen Betten einen damals vorhandenen zusätzlichen Bedarf anerkannt, sondern nur für 15 Plätze und er hat demzufolge lediglich in Höhe eines Anteils von 15/43 auf den Widerruf der Förderbescheide verzichtet. Dieser Anteil ist insoweit rechtlich zu beanstanden, als dabei der Anteil der Privatpatienten, den der Senat nach Aktenlage mit 10 v.H. ansetzt, nicht berücksichtigt ist.

Bei der für die Belassung von Fördermitteln notwendigen Voraussetzung, dass für die Umwidmung von Krankenhausbetten in eine geriatrische Einrichtung für diese ein "zusätzlicher Bedarf" bestehen muss, handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung dem Beklagten kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Darauf hat die Klägerseite zu Recht hingewiesen. Erst bei Vorliegen eines zusätzlichen Bedarfs konnte nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden, ob und inwieweit von einem Widerruf der Förderbescheide abgesehen wird. Im vorliegenden Fall kommt dieser Unterscheidung aber entgegen der Auffassung der Klägerseite keine Bedeutung zu. Denn unabgängig davon, ob man die Entscheidung des Beklagten, zu einem bestimmten Anteil auf den Widerruf der Förderbescheide und die Rückerstattung der gewährten Fördermittel zu verzichten, unter dem Gesichtspunkt des zusätzlichen Bedarfs uneingeschränkt -wie im folgenden zugunsten der Klägerin- oder im Rahmen der anschließenden Ermessensentscheidung eingeschränkt (§ 114 VwGO) überprüft, ist sie jedenfalls nur in dem noch darzustellenden Umfang rechtswidrig und aufzuheben.

Der Ansatz des Beklagten, von zum maßgeblichen Zeitpunkt (13.3.2001) neu geschaffenen 43 geriatrischen Betten in dem Gebäude der ehemaligen Frauenklinik ********* auszugehen, ist nicht zu beanstanden. Nach dem bestandskräftigen Bescheid der Stadt ********* vom 8. Februar 2000 sind in dem früheren Klinikgebäude 43 geriatrische Betten gewerberechtlich genehmigt worden. Dass nach Fertigstellung eines Anbaus später die gewerberechtliche Konzession mit Bescheid vom 13. Juni 2001 für insgesamt 101 geriatrische Betten erteilt wurde, ist ohne Bedeutung. Denn zum einen wurde dieser Bescheid nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erlassen und zum anderen ist allein deswegen auf die 43 Betten in dem ursprünglichen Klinikgebäude abzustellen, weil die in Streit stehenden Fördermittel nur für dort angeschaffte Investitionsgüter geflossen sind.

Rechtswidrig ist dagegen, dass der Beklagte einen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorhandenen zusätzlichen Bedarf von lediglich 15 geriatrischen Betten angenommen hat. Denn dabei ist der Bedarf an geriatrischen Betten für Privatpatienten, der sich nach Aktenlage auf etwa 10 v.H. beläuft, nicht berücksichtigt.

Seiner Berechnung hat der Beklagte zutreffend ein den Landkreis ********* sowie die Städte ********* und ********* umfassendes Einzugsgebiet zugrunde gelegt. Dagegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Die Abgrenzung des Gebietsbereichs ist plausibel, wobei eine Herkunft einzelner Patienten von außerhalb nicht ausgeschlossen, für die vorliegend notwendigerweise anzustellende pauschale Betrachtung aber nicht entscheidend ist.

Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Beantwortung der Frage, ob im Einzugsgebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt ein zusätzlicher Bedarf für eine Einrichtung für geriatrische Rehabilitation im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. gegeben war, wegen Fehlens einer entsprechenden Bestandsaufnahme und Planung auf Landes-, Regierungsbezirks- oder kommunaler Ebene auf den zwischen der Klägerin, den Kliniken ********* und den Krankenkassenverbänden abgeschlossenen Versorgungsvertrag für geriatrische Rehabilitation nach § 111 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch vom 3./24. Juli 2000 zurückgegriffen hat, der insgesamt 75 geriatrische Betten für die Einrichtungen in ********* und ********* vorgesehen hat. Dieser Versorgungsvertrag stellt eine sachgerechte Orientierungshilfe zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "zusätzlicher Bedarf" dar. Dabei spielt letztlich keine Rolle, ob man dem Wort "zusätzlicher" eine eigenständige Bedeutung beimisst. Denn als "Bedarf" bezeichnet man schon allgemein einen Überhang an Nachfrage nach bestimmten Produkten oder Leistungen gegenüber dem vorhandenen Angebot (vgl. Bundessozialgericht vom 23.7.2002 Az. B 3 KR 63/01 R <juris>). Besteht ein derartiger Nachfrageüberhang, liegt bei einer Umwidmung von Krankenhausbetten in Pflegebetten ein öffentliches Interesse an der Belassung von Fördermitteln vor, wenn und soweit dadurch der Bedarf gedeckt wird. Damit wird der Zielsetzung des Gesetzgebers Rechnung getragen, wonach im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Nr. 6 KHG die Umstellung eines Krankenhauses auf eine andere soziale Zweckbestimmung besonders gefördert werden soll, weil dadurch teuere Krankenhausbetten abgebaut werden können (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 15.5.1990, Drs. 11/16436, Buchst. A: Nr. 1 a) bb), Buchst. B: zu § 1 Nr. 11 (Art. 15), zu § 1 Nr. 13 (Art. 17) und zu § 1 Nr. 15 (Art. 19)). Unter Zugrundelegung des Versorgungsvertrages vom 3./24. Juli 2000 konnte der Beklagte demnach beanstandungsfrei von einer Nachfrage für 75 geriatrische Betten, bezogen auf bei den Krankenkassenverbänden gesetzlich versicherte Personen, im Einzugsgebiet der Klägerin und den Kliniken ********* in ********* zum maßgeblichen Zeitpunkt 13. März 2001 ausgehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ansatz von 75 geriatrischen Betten für gesetzlich Versicherte in diesem Zusammenhang offenkundig falsch oder unrealistisch wäre, zumal die Anzahl von 75 Betten in dem späteren Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und den Krankenkassenverbänden vom 21. August./26. September 2001 nochmals bestätigt wurde. Allerdings waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrages vom 3./24. Juli 2000 bereits 60 Betten in ********* vorhanden, die mindestens seit dem Jahr 1997 als Geriatriebetten betrieben wurden. Auf ihre Qualität kommt es hier nicht an. Zieht man diesen vorhandenen Bestand von 60 Betten von den 75 im Versorgungsvertrag vom 3./24. Juli 2000 aufgeführten geriatrischen Betten ab, ergibt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt 13. März 2001 ein Nachfrageüberhang und damit ein (zusätzlicher) Bedarf von 15 Betten für die bei den gesetzlichen Krankenkassen versicherten Patienten.

Allerdings hat der Beklagte dabei rechtswidrig den Anteil der Privatpatienten an der Nachfrage nach geriatrischen Betten nicht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht insoweit ein öffentliches Interesse an der Schaffung vom geriatrischen Behandlungsplätzen und demzufolge an der Belassung von Fördermitteln bei der entsprechenden Umwidmung eines Krankenhauses, auch wenn man von einer höheren Rentabilität solcher Betten ausgehen kann. Der Anteil der Privatpatienten betrug zum damaligen Zeitpunkt nach Aktenlage unstreitig etwa 10 v.H. Erhöht man die Zahl von 75 Betten für gesetzlich Versicherte um den 10 prozentigen Anteil der Privatpatienten (7,5 Betten), ergibt sich eine plausible Nachfrage von 82,5, aufgerundet 83 Betten im maßgeblichen Einzugsgebiet. Entgegen der Forderung des Beklagten nimmt der Senat eine Aufrundung vor, weil ein halbes Bett real nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Daraus errechnet sich ein Nachfrageüberhang und damit (zusätzlicher) Bedarf von 83 abzüglich 60 vorhandenen = 23 geriatrischen Betten im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F. Da in dem Gebäude der früheren Frauenklinik ********* (ohne Neubau) mit Bescheid der Stadt ********* vom 8. Februar 2000 gewerberechtlich der Betrieb einer Privatkrankenanstalt (Geriatrie) mit 43 Betten genehmigt worden ist, beträgt somit der zutreffende Anteil 23/43, zu dem die Belassung der Fördermittel im öffentlichen Interesse liegt und daher von einem Widerruf der Förderbescheide abgesehen werden konnte.

Ausgangspunkt der konkreten Berechnung sind die in dem Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. September 2000 festgestellten Restbuchwerte der für die ehemalige Frauenklinik ********* angeschafften Investitionsgüter in Höhe von 738.737,00 DM (entspricht 377.710,23 Euro). Der Beklagte hat insoweit zu Recht auf die Restbuchwerte abgestellt, weil eine Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der Fördermittel lediglich bis zur Höhe des niedrigeren Liquidationswertes gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 BayKrG a.F. nur dann bestanden hätte, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich geworden wäre. Das ist hier nicht der Fall. Denn das Ausscheiden der Klägerin mit ihren zuletzt 54 Betten der Fachrichtung Frauenheilkunde und Geburtshilfe aus dem Krankenhausplan erfolgte nach Aktenlage auf freiwilliger Basis und keinesfalls auf Verlangen des Beklagten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. Dezember 2003 in dem Parallelverfahren M 9 K 00.5144 (21 BV 04.394), auf die in dem hier angegriffenen Urteil in diesem Zusammenhang verwiesen wird, wird Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Unter Zugrundelegung einer Gesamtrückzahlungsforderung in Höhe von 738.737,00 DM und eines rechtmäßigen Verzichtsanteils von 23/43 (395.138,39 DM) errechnet sich somit ein Betrag von 343.598,61 DM (entspricht 175.679,17 Euro), den die Klägerin zurückzuerstatten hat, da in diesem Verfahren keine weitere Aufrechnung erklärt worden ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie nach Aktenlage die Umstände kannte, die zu dem Widerruf der Förderbescheide geführt haben (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 BayKrG a.F.). In den zahlreichen Gesprächen vor der Übernahme der Trägerschaft für die Frauenklinik ********* ist die Klägerin wiederholt auf die Problematik der Rückforderung von Fördermitteln hingewiesen worden. Eine wirksame Zusicherung der zuständigen Stellen, auf die Rückerstattung von Fördermitteln zu verzichten, ist den beigezogenen Akten nicht zu entnehmen. Diese hätte gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG in schriftlicher Form erfolgen müssen.

Im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils, soweit es nicht wie dargelegt zu ändern war, Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Den in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 hilfsweise gestellten schriftlichen Beweisanträgen war nicht stattzugeben. Die Beweisanträge Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 18 , 19 und 20 sind als unerheblich abzulehnen, weil ein konkreter Bezug zu den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entscheidungsrelevanten Fragen weder dargelegt noch ersichtlich ist. Der Beweisantrag Nr. 5 bleibt als entscheidungsunerheblich ohne Erfolg, da unabhängig vom Inhalt der in dem zuständigen Ministerium geführten Gespräche nach Aktenlage jedenfalls keine allein wirksame schriftliche Zusicherung gegeben worden ist, auf die Rückforderung der Fördermittel zu verzichten. Der Beweisantrag Nr. 11 ist abzulehnen, weil schon nicht dargelegt worden ist, dass die geltend gemachten Fälle, bei denen der Beklagte angeblich Fördermittel nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter zurückgefordert oder gänzlich auf eine Erstattung verzichtet hat, mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind; im Übrigen gäbe es keine Gleichheit im Unrecht. Dem Beweisantrag Nr. 12 ist nicht stattzugeben, weil die Stadt ********* mit ihrem auf § 30 Abs. 1 GewO gestützten Bescheid vom 8. Februar 2000 in Gestalt einer Auflage die Zahl der geriatrischen Betten in der ehemaligen Frauenklinik ********* bereits unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten, der individuellen technischen und räumlichen Situation und einer zu fordernden Mindeststellfläche pro Patientenbett auf 43 festgelegt hat; auf etwaige Richtlinien des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung kommt es daher nicht mehr an. Der Beweisantrag Nr. 13 hat keinen Erfolg, weil das Beweisthema als wahr unterstellt werden kann; selbst wenn von den Krankenkassen im Einzelfall mehr Betten als im Versorgungsvertrag vorgesehen abgerechnet worden sein sollten, schließt das die Heranziehung des seinerzeitigen Versorgungsvertrages als sachgerechte Orientierungshilfe zu der Frage, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Nachfrageüberhang und damit ein zusätzlicher Bedarf an geriatrischen Betten bestand, nicht aus. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 hilfsweise zu Protokoll gestellte Beweisantrag abzulehnen; der Beweisantrag ist "ins Blaue hinein" gestellt, weil er ohne Nennung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte in eindeutigem Widerspruch zu der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2003 eingeholten Auskunft der AOK Bayern vom 29. August 2003 (Bl. 329 - 332 der Akte des Verwaltungsgerichts) steht, wonach vor Abschluss des Versorgungsvertrages über 75 Betten von der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern zur Klärung des Bedarfs an geriatrischen Rehabilitationsbetten ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) angefordert und eine entsprechende Belegungsanalyse erstellt wurde, aufgrund der von den Krankenkassenverbänden in Bayern ein Bedarf von 75 Betten für den maßgeblichen Einzugsbereich ermittelt worden ist.

Nach alldem hat die Berufung der Klägerin zum Teil Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dahingehend zu ändern, dass der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufgehoben wird, soweit in Nrn. 3 und 4 ein über 343.598,61 DM (entspricht 175.679,17 Euro) hinausgehender Rückerstattungsbetrag festgesetzt wird. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur noch die in Nr. 3 des Bescheides vom 19. September 2000 geltend gemachte Rückerstattung der Restbuchwerte von durch Jahrespauschalen finanzierten Anlagegütern in Höhe von 482.038,00 DM (entspricht 246.462,11 Euro). In Höhe eines Betrages von (482.038,00 DM abzüglich 343.598,61 DM) 138.439,39 DM (entspricht 70.782,94 Euro) war die Berufung erfolgreich. Dies entspricht einem Anteil von ca. 3/10. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen sind daher so zu teilen, dass die Klägerin 7/10 und der Beklagte 3/10 trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeit des Rechtsstreits gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 246.462,11 Euro (entspricht 482.038,00 DM) festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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