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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2008
Aktenzeichen: 21 BV 06.3271
Rechtsgebiete: VwGO, WaffG, SprengG, Streitwertkatalog 2004


Vorschriften:

VwGO § 130 a Satz 1
VwGO § 130 b Satz 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 a
WaffG § 41 Abs. 1
WaffG § 41 Abs. 2
SprengG § 8 Abs. 1 Nr. 1
Streitwertkatalog 2004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

21 BV 06.3271

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Waffen- und Sprengstoffrechts;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kögler

ohne mündliche Verhandlung am 18. August 2008

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten, die ihm der Beklagte im August 1988 und Dezember 1993 erteilt hatte und in die insgesamt vier Waffen eingetragen sind, sowie gegen den Widerruf seiner Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz a.F. (Aufbewahren, Befördern, Erwerben, Verwenden und Vernichten von Schwarz- und Nitropulver), die im August 1994 ausgestellt und zuletzt bis 21. August 2009 verlängert worden war.

Am 17. Mai 2005 erschien die Ehefrau des Klägers bei der Polizeiinspektion Erlangen und erstattete Anzeige wegen Körperverletzung und Bedrohung in mehreren Fällen. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung und in einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Mai 2005 zu einer beantragten Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gab sie im wesentlichen an, ihr Ehemann habe sie im vergangenen und in diesem Jahr mehrfach bedroht, geschlagen und einmal zu Boden geworfen. Am 24. März 2005 habe er ihr gesagt, dass er sie nicht mehr ertragen könne und so gewaltbereit sei, dass er sie und die drei Kinder am liebsten erschießen würde. Am 13. Mai 2005 habe ihr Ehemann ihr gegenüber gedroht, sie umzubringen, wenn sie mit dem Auto wegfahre.

Nachdem die Polizei die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie sechs weitere nicht erlaubnispflichtige Waffen mit Munition aus einem versperrten Waffenschrank sichergestellt hatte, teilte die Ehefrau des Klägers am 20. Mai 2005 mit, dass sie das verhängte Kontaktverbot gebrochen habe, weil es dem Kläger sehr schlecht gehe, und sie die Strafanzeige gegen ihn zurückziehe. Das Strafverfahren wurde daraufhin wegen mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt.

Anschließend bemühten sich der Kläger und seine Ehefrau mehrmals telefonisch und durch persönliche Vorsprache um die Rückgabe der sichergestellten Waffen. Die Familiensituation habe sich grundlegend gebessert. Insbesondere nehme man derzeit an einer Eheberatung teil.

Im Rahmen der Anhörung zu dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, die Bedenken gegen seine waffenrechtliche Eignung durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten auszuräumen.

In dem vorgelegten Gutachten des TÜV Bayreuth vom 8. Dezember 2005 ist u.a. ausgeführt, dass keine Testergebnisse hätten eruiert werden können, die das Vorliegen auffälliger oder gar Delikte begünstigender Verhaltensweisen bei dem Kläger bestätigten. Im Hinblick auf die körperliche und geistige Eignung, insbesondere hinsichtlich Gewaltbereitschaft und Bereitschaft zur Fremdgefährdung, habe sich ergeben, dass die erhobenen Befunde bezüglich der aktenkundigen Auffälligkeiten eine Umkehr relevanter Einstellungen und Verhaltensweisen erwarten ließen. Die jetzt eingeleiteten therapeutisch orientierten und auf eine dauerhafte Lösungsstrategie bei Konflikten ausgerichteten Maßnahmen sollten allerdings erst abgeschlossen sein, bevor die behördlichen Eignungsbedenken als ausgeräumt betrachtet werden könnten. Es seien Bestätigungen der entsprechenden Einrichtungen über einen erfolgreichen Abschluss anzufordern.

In der Folgezeit legten der Kläger und seine Ehefrau mehrere Bescheinigungen vor, auf die Bezug genommen wird. Eine Sozialpädagogin des Diakonischen Werkes Erlangen erklärte auf Anfrage des Landratsamtes, dass der Kläger und seine Ehefrau seit 1. Dezember 2005 regelmäßig alle zwei Wochen für etwa 11/2 Stunden zur Paarberatung kämen und hoch motiviert seien, ihre Beziehungsstruktur zu verbessern, Die Beratungsgespräche könnten aber nicht als Therapie angesehen werden. Auch könne nach der kurzen Zeit noch keine Prognose für die Zukunft abgegeben werden. Beratungen dieser Art würden mindestens ein Jahr oder länger dauern. Ein baldiger Abschluss sei nicht absehbar.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 widerrief das Landratsamt die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes, seine beiden Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, abzugeben. Weiter wurde dem Kläger der Besitz von Waffen und Munition sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen und Munition untersagt, wobei der Umgang und das Schießen mit erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen auf ausgewiesenen und genehmigten Schießstätten ausdrücklich ausgenommen wurde. Für Verstöße gegen die Verbote wurden ebenfalls Zwangsgelder angedroht. Ferner ordnete das Landratsamt an, dass für die von der Polizei am 17. Mai 2005 sichergestellten Waffen und Munition die Sicherstellung ab Zustellung des Bescheides fortgesetzt werde und es verpflichtete den Kläger, innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen, an den die Gegenstände abgegeben werden könnten oder die Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen und das dem Landratsamt innerhalb von einem Monat nachzuweisen. Andernfalls wurde die Einziehung und Verwertung der Gegenstände angekündigt.

Zur Begründung stützte sich das Landratsamt darauf, dass der Kläger auf Grund seines zeitweise unbeherrschten, aggressiven und gewalttätigen Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau derzeit die für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht besitze. Im Rahmen der verfügten Waffenbesitzverbote seien aber die Bemühungen des Klägers um fachliche Hilfe zur Überwindung seiner Eheprobleme dergestalt zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Verbote nicht auf die Benutzung von Waffen und Munition auf erlaubten und dafür geeigneten Schießstätten erstrecken sollen. Damit sei es dem Kläger weiterhin möglich, den für ihn offenbar sehr wichtigen Schießsport auszuüben.

Mit weiterem Bescheid vom 1. März 2006 widerrief das Landratsamt auch die dem Kläger erteilte Erlaubnis zum Umgang mit Schwarzpulver und Nitrozellulosepulver und verpflichtete ihn unter Zwangsgeldandrohung, die Sprengstofferlaubnis unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides, zurückzugeben.

Die gegen beide Bescheide gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2006 als unbegründet ab, nachdem es die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen hatte. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Oktober 2006 verwiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Landratsamt habe die dem Kläger mit den Waffenbesitzkarten erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht widerrufen. Dem Kläger fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Bei ihm rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden werde. Er habe in der jüngeren Vergangenheit gehäuft bei Konfliktsituationen mit seiner Ehefrau reizbar, aggressiv, roh und gewalttätig sowie mit Androhung von Gewalt reagiert. Eine Wiederholung dieses aggressiven Verhaltens sei derzeit nicht auszuschließen, da noch nicht von einer stabilen Verbesserung der Beziehung zu seiner Ehefrau ausgegangen werden könne. Auch das vorgelegte TÜV-Gutachten sehe eine Realisierung der von dem Kläger dargelegten Bemühungen zum Erhalt seiner Ehe erst nach Abschluss der therapeutisch orientierten Maßnahmen als gesichert an. Die abschwächenden Zeugenaussagen seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung zu den von ihr angezeigten Vorfällen seien im Gegensatz zu ihren zeitnäheren früheren Angaben nicht überzeugend. Auch die verhängten Waffenbesitzverbote seien nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 41 Abs. 2 WaffG rechtmäßig. Im Rahmen des § 41 Abs. 2 WaffG seien nicht nur objektbezogene, sondern auch personenbezogene Untersagungsgründe zu berücksichtigen. Die übrigen Anordnungen im Bescheid vom 16. Februar 2006 sowie der mit Bescheid vom 1. März 2006 wegen Fehlens der auch hier erforderlichen Zuverlässigkeit erfolgte Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis seien ebenfalls nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Mit der von dem Verwaltungsgericht zur grundsätzlichen obergerichtlichen Klärung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt der Kläger vor: Er habe sich bereits am 20. Mai 2005 mit seiner Ehefrau wieder versöhnt. In der Folgezeit hätten sie eine Paartherapie absolviert, die auch noch weiter betrieben werde. Eine sozialpädagogische Familienhilfemaßnahme sei mittlerweile durchgeführt worden. Derzeit bestehe kein weiterer bedarf für derartige Maßnahmen. Das von ihm auf Verlangen des Landratsamtes vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten gehe von seiner waffenrechtlichen Eignung aus. Eine außerdem geforderte Einzelpsychotherapie sei wegen der begonnenen Ehetherapie nicht notwendig gewesen. Die Situation in seiner Familie habe sich normalisiert und es bestehe ein harmonisches Familienleben, nachdem seine Ehefrau ihre Kaufsucht in den Griff bekommen und ihre psychischen und physischen Probleme überwunden habe. Er habe sich zwischenzeitlich auch dem Laufsport zugewandt und damit ein Ventil gefunden, um seine Frustrationen - soweit vorhanden - abzubauen. Er benötige seine Waffen weder für seinen inneren oder innerfamiliären Frieden noch sei er ein Waffennarr, der ohne seine Waffen nicht leben könne. Er habe aber ein Interesse daran, seine Waffen zurückzuerhalten, weil er lange Jahre ein zuverlässiger Sportschütze gewesen sei. Er habe auch nie mit einer Waffe gedroht, da ihm deren Gefährlichkeit bewusst sei.

Der Kläger beantragt:

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2006 wird abgeändert.

II. Die Bescheide des Landratsamtes Erlangen - Höchstadt vom 16. Februar 2006 und 1. März 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das von dem Kläger vorgelegte fachpsychologische Gutachten vom 8. Dezember 2005 gehe entgegen seiner Behauptung nicht von seiner Eignung zum Waffenbesitz aus. Die Zuverlässigkeit des Klägers könne auch nicht mit dem geänderten Verhalten bzw. der wieder hergestellten Gesundheit seiner Ehefrau begründet werden. Es komme weiter nicht darauf an, dass er in den Konfliktsituationen keine Waffen gebraucht habe. Eine Straftat müsse nicht mit Waffen begangen worden sein, um den Täter in Bezug auf Waffen als unzuverlässig erscheinen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Verwaltungsgerichtshof kann über die Berufung des Klägers nach § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 16. Februar 2006 und 1. März 2006 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht gemäß § 130 b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Das Vorbringen im Berufungsverfahren enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten.

Ergänzend ist zu bemerken:

Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage, bei der es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügungen vom 16. Februar 2006 und 1. März 2006 auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (BVerwG vom 13.12.1994 - BVerwGE 97,245 ; BVerwG vom 16.5.2007, BayVBl 2008, 216 = NVwZ 2007, 1201). Da kein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat, sind die maßgeblichen Zeitpunkte für den waffenrechtlichen Bescheid der 16. Februar 2006 und für den sprengstoffrechtlichen Bescheid der 1. März 2006. Jedenfalls im Februar / März 2006 besaß der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG nicht, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2006 ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt hat. Sein damals aggressives und gewalttätiges Verhalten gegenüber seiner Ehefrau lässt auch nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs erkennen, dass der Kläger in Konfliktsituationen unter nervlicher Anspannung nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss. Dabei spielt keine Rolle, ob sich der Kläger möglicherweise von dem Verhalten seiner Ehefrau provoziert gefühlt hat. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass sich das Familienleben des Ehepaars nach Angaben des Klägers inzwischen wieder stabilisiert hat und es offenbar zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist. Denn maßgeblich ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidungen. Danach eingetretene Veränderungen können allenfalls bei der Frage der Neuerteilung von Erlaubnissen Berücksichtigung finden.

Das von dem Kläger vorgelegte fachpsychologische Gutachten vom 8. Dezember 2005 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht Gegenstand der Untersuchung war, geht das Gutachten entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht von seiner persönlichen Eignung nach § 6 WaffG aus. Unter V. legt der Gutachter nämlich zusammenfassend ausdrücklich dar, dass die erhobenen Befunde hinsichtlich der aktenkundigen Auffälligkeiten zwar eine Umkehr bezüglich relevanter Einstellungen und Verhaltensweisen erwarten ließen, aber die jetzt eingeleiteten therapeutisch orientierten und auf eine dauerhafte Lösungsstrategie bei Konflikten ausgerichteten Maßnahmen allerdings erst abgeschlossen sein sollten ("Bestätigungen der entsprechenden Einrichtungen über einen erfolgreichen Abschluss sind zu fordern"), bevor die behördlichen Eignungsbedenken als ausgeräumt betrachtet werden könnten. Solche Maßnahmen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidungen nach Aktenlage jedenfalls nicht erfolgreich abgeschlossen, entsprechende Bestätigungen lagen nicht vor.

Im Hinblick auf das ausgesprochene Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen oder Munition für den Einzelfall nach § 41 Abs. 2 WaffG, wegen dessen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, ist festzustellen, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass im Fall des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 WaffG bei der Anordnung von Waffenbesitzverboten nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG anders als nach § 40 WaffG a.F. keine zusätzliche Prüfung, etwa objektbezogener Art, erforderlich ist, welche die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt ((BayVGH vom 10.8.2006 Az. 21 ZB 06.428; BayVGH vom 6.11.2006 Az. 21 ZB 06.2173; BayVGH vom 10.8.2007 Az. 21 CS 07.1446). Davon abgesehen ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers, die sich aus seinem aggressiven und gewalttätigen Verhalten gegenüber seiner Ehefrau bei den Vorfällen in den Jahren 2004 und 2005 ergibt, so offensichtlich, dass sie die angeordneten Waffenverbote auf jeden Fall trägt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht entschieden und auch insoweit die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung vom 2. Februar 2007 ausführen lassen, dass er seine Waffen weder für seinen inneren Frieden noch für den familiären Frieden benötige; er sei an einer Rückgabe seiner Waffen interessiert, weil er lange Jahre ein zuverlässiger Sportschütze gewesen sei. Diesem Interesse hat das Landratsamt aber Rechnung getragen. Unter Nr. 4 des Bescheides vom 16. Februar 2006 ist das Schießen mit erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Waffen auf ausgewiesenen und genehmigten Schießstätten ausdrücklich von den Waffenverboten ausgenommen worden. Der Kläger kann sich daher unter den genannten Voraussetzungen nach wie vor als Sportschütze betätigen.

Die Berufung bleibt deshalb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers und seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis einschließlich der ergangenen Folgeentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren und unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2006 der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf jeweils 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327). Gegenstand des Verfahrens sind zwei Waffenbesitzkarten des Klägers mit insgesamt 4 eingetragenen Waffen sowie eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Für die zwei Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe ist nach dem Streitwertkatalog der Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG), für jede der drei weiteren Waffen 750,-- Euro anzusetzen. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis verbleibt es bei dem von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von 1.500,00 Euro. Daraus errechnet sich der Gesamtstreitwert von 8.750,00 Euro. Die Abänderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren stützt sich auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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