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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.01.2009
Aktenzeichen: 21 BV 08.30134
Rechtsgebiete: AufnG, DVAsyl, AufenthG, VwGO
Vorschriften:
AufnG Art. 1 | |
AufnG Art. 4 | |
DVAsyl § 8 | |
AufenthG § 25 Abs. 3 | |
VwGO § 114 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Aufforderung zum Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 03. März 2008,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Polloczek, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Abel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer
ohne mündliche Verhandlung am 23. Januar 2009
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ist derzeit im Besitz einer Duldung. Seine Ehefrau ist seit 19. August 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
Die Regierung von Unterfranken wies den Kläger mit Bescheid vom 16. April 2007 im Rahmen der innerbayerischen Umverteilung der Stadt Würzburg zu und forderte ihn auf, bis 14. Mai 2007 in die dortige Gemeinschaftsunterkunft in der *************** Straße *** umzuziehen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hob mit Urteil vom 3. März 2008 den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 16. April 2007 auf und legte unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen dar, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der selbst nicht verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, jedenfalls dann einen Ausnahmefall im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i.V.m. § 8 Abs. 6 DVAsyl darstelle, wenn es sich bei dem Ehepartner um den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (Konventionsflüchtlinge) oder § 25 Abs. 3 AufenthG (Personen mit subsidiärem Schutzstatus) handele. Diese seien in den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 einbezogen, so dass die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i.V.m. § 8 Abs. 6 DVAsyl ausstrahlten. Damit hätte im Zuweisungsbescheid eine Ermessensentscheidung getroffen werden müssen.
In der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. März 2008 die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die richtlinienkonforme Auslegung von Art. 4 Satz 4 Satz 1 AufnG i.V.m. § 8 Abs. 6 DVAsyl gebiete keineswegs, einen begründeten Ausnahmefall im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG anzunehmen, weil die Ehefrau des Klägers einen Aufenthaltstitel habe, wie ihn auch Personen mit internationalem Schutz im Sinne des § 2 a der Richtlinie 2004/83/EG hätten. Auf das übrige Vorbringen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierauf verzichteten (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein begründeter Ausnahmefall im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG vorliegt, so dass die Zuweisung des Klägers in eine Gemeinschaftsunterkunft nur im Ermessenswege hätte getroffen werden dürfen.
Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung des Beklagten sind Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl S. 192) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 der (Bayerischen) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 4. Juni 2002 (GVBl S. 218). Danach sollen Personen im Sinn von Art. 1 AufnG, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
Der Kläger ist Inhaber einer Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) und gehört somit unstreitig zu dem Personenkreis, der in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden soll. Die Behörde ist damit grundsätzlich verpflichtet, die Unterbringung vorzunehmen, ohne dass für sie ein Ermessenspielraum besteht. Liegt dagegen kein Regelfall, sondern ein begründeter Ausnahmefall im Sinn des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG vor, so ist für die Behörde ein Ermessensspielraum für ihre Entscheidung über die Gestattung des Auszugs aus einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft oder, wenn wie hier, der Betroffene noch nicht in einer solchen untergebracht ist, über das Absehen von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft eröffnet. Die Frage, ob der Regelfall nach Art. 4 Abs. 1 AufnG oder ein begründeter Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG vorliegt, ist dabei eine tatbestandliche Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Denn bei der Voraussetzung "begründeter Ausnahmefall" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für die Behörde keinen Beurteilungsspielraum enthält, sondern aufgrund der gegebenen Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist.
Im Vordergrund stehen dabei die vom Betroffenen geltend gemachten persönlichen Interessen, die gegen einen Umzug in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft sprechen und die das vom Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 AufnG als Regelfall typisierte und in § 8 Abs. 5 Spiegelstriche 1 bis 3 DVAsyl und Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AufnG spezifizierte öffentliche Interesse an der Unterbringung dieses Personenkreises in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft deutlich überwiegen müssen. Deshalb betont auch die Begründung zu Art. 4 Abs. 4 AufnG, dass die Nichtunterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft, nicht zuletzt aus Kostengründen, die absolute Ausnahme darstellen muss (vgl. LT-Drs. 14/8632, Begründung Teil B zu Art. 4 Abs. 2 [Seite 6]). Einen Beispielsfall für ein solches überwiegendes Privatinteresse, das einen begründeten Ausnahmefall darstellen kann, führt § 8 Abs. 6 DVAsyl an, wonach der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden soll.
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 27.2.2006 Az. 21 CS 06.138 und vom 28.9.2006 Az. 21 ZB 06.1558) die Auffassung vertreten, dass auch dann, wenn ein Ehegatte, der - wie hier - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt und damit nicht verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, nicht vom Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG auszugehen ist, weil die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und/oder Familien in der Gemeinschaftsunterkunft dadurch aufrecht erhalten werden kann, dass der jeweilige Aufenthaltserlaubnisinhaber nach § 25 Abs. 3 AufenthG ebenfalls in der Gemeinschaftsunterkunft wohnt.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Richtlinie RL 2004/83/EG) und das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 1970 ff) nicht mehr fest.
Vielmehr geht der Senat nunmehr bereits dann vom Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG aus, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder minderjähriges Kind einer Familie einen Aufenthaltsstatus besitzt, der diesen Personenkreis nicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. In diesem Fall kann die Zuweisungsentscheidung nur im Weg einer Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) getroffen werden. Nachdem diese hier im Zuweisungsbescheid aber noch nicht getroffen worden ist, führt das zu dessen Rechtswidrigkeit und damit im Ergebnis zu Recht zur Aufhebung durch das Verwaltungsgericht.
Die Berufung ist somit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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