Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 22 A 03.40033
Rechtsgebiete: AEG, VwVfG, GG


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
AEG § 20 Abs. 2 Satz 1
AEG § 20 Abs. 2 Satz 2
AEG § 20 Abs. 7 Satz 1
VwVfG § 73 Abs. 4 Satz 1
VwVfG § 73 Abs. 8
VwVfG § 74 Abs. 3
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 A 03.40033

In der Verwaltungsstreitsache

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2004

am 6. Juli 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 3. September 1999 beantragte die Beigeladene die eisenbahnrechtliche Planfeststellung für die Errichtung einer 110-kV-Bahnstromleitung ab Abzweig W******* bis U******** mit Unterwerk W******* für die Eisenbahn-Ausbaustrecke I********-*******, Planungsabschnitt ** **

Von der Errichtung dieser Bahnstromleitung ist auch das Gemeindegebiet der Klägerin betroffen. Die Bahnstromleitung soll dem Plan der Beigeladenen zufolge ihren südlichen Endpunkt beim Unterwerk W******* haben, das östlich der Bahnlinie M*****-********** beim Bahnhof R******* bei Bahnkilometer 60,7 errichtet werden soll. Die Trasse soll weitgehend der aufgelassenen Bahnlinie vom Bahnhof R******* nach G******* folgen. Dem Plan der Beigeladenen zufolge ist beim Winkelmast M 37 am Rande des Grundstücks FlNr. 1057 der Gemarkung R******* ein Trassenknick vorgesehen, um das geplante Gewerbegebiet der Klägerin westlich von B******* sowie den nördlich der Bahnlinie befindlichen Baumbestand zu schonen.

Die Regierung von O******* (Anhörungsbehörde) führte das Anhörungsverfahren durch. Die Gemeinden G*******, R******* und W******* legten den Plan zur allgemeinen Einsicht aus. In R******* geschah dies vom 13. Oktober 1999 (Mittwoch) bis einschließlich 15. November 1999 (Montag). Auf die Auslegung wurde durch Aushang an der Amtstafel hingewiesen. Der Aushang erfolgte in R******* am 12. Oktober 1999.

Der Gemeinderat der Klägerin befasste sich in seiner Sitzung am 23. November 1999 mit der Angelegenheit. Die Niederschrift enthält dazu folgendes: "Die Trassenführung mit bis zu 20 bis 30 m hohen Masten stellt einen massiven Eingriff in das I**tal dar. Das Landschaftsbild und vor allem aber das Ortsbild von R******* wird erheblich nachhaltig beeinträchtigt und gestört. Die Leitungstrasse wirkt in erheblichem Maße verunstaltend. Zudem kann der Standort von Mast M 37 auf Gemeindegrund im Gewerbegebiet B******* Straße keinesfalls akzeptiert werden. Hier handelt es sich um ein genehmigtes und rechtskräftiges Baugebiet, in dem auch Wohnbebauung zulässig ist. Die mit der 110-kV-Bahnstromleitung und dem dazugehörigen 30 m breiten Schutzstreifen einhergehenden Einschränkungen für das Baugebiet können nicht hingenommen werden". Am 24. November 1999 erhielt die Anhörungsbehörde ein vom ersten Bürgermeister der Klägerin unterzeichnetes sog. Einwendungsschreiben, in dem auf die in der vorbezeichneten Sitzungsniederschrift enthaltene sog. Stellungnahme der Gemeinde hingewiesen wurde.

Am 9. Februar 2000 fand zu den erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin statt. In dessen Folge nahm die Beigeladene Planänderungen vor. Im Gemeindegebiet der Klägerin ging es darum, den Standort des Unterwerks W******* leicht zu drehen und in Richtung auf Mast M 38 zu verschieben. Der neue Endmast sollte auf dem zu erwerbenden Teil des Grundstücks FlNr. 1028 der Gemarkung R******* stehen. Das Unterwerk sollte etwa 3 m tiefer errichtet werden, der neue Endmast entsprechend erhöht werden. Der Antransport der sog. Umspanner sollte nun nicht mehr über die Gleisanlage, sondern über eine Schwerlaststraße durch den angrenzenden Bauhof der Klägerin erfolgen. Durch die Verschiebung des Endmastes sollte es zu einer leichten Verschwenkung der Trassenführung zwischen den Masten M 38 und M 39 kommen (Erläuterungsbericht der Beigeladenen zur Planänderung vom Oktober 2002).

Mit Schreiben vom 18. März 2002 beantragte die Beigeladene, u.a. die genannte Planänderung im Gemeindegebiet der Klägerin gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG in das Verfahren einzuführen und den Plan in der geänderten Fassung festzustellen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 teilte die Anhörungsbehörde der Klägerin die Änderung mit und gab ihr Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen bis zum 14. Juni 2002. Mit Telefax vom 28. Mai 2002 verlängerte die Anhörungsbehörde die Frist bis zum 28. Juni 2002.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2002, eingegangen bei der Anhörungsbehörde am 1. Juli 2002, erhob die Klägerin Einwendungen. Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Die zusätzliche Stromversorgung für die Bahnlinie I********-******* lasse sich erheblich kostengünstiger und unter minimalem Eingriff in die betroffenen Schutzgüter verwirklichen. Das Vorhaben der Beigeladenen führe mit Masthöhen bis zu 58 m zu erheblichen und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft. Zumindest müsse die Bahnstromleitung ab Mast M 36 bis zum Unterwerk verkabelt werden. Für die Einwohner der Klägerin sei eine besondere Gesundheitsgefahr durch die Hochspannung zu befürchten. Möglicherweise werde die Klägerin gezwungen, wegen der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch ionisierte Luftpartikel ihren Wertstoffhof aufzugeben und von einer weiteren Ausweisung von Bauflächen im Nahbereich der Bahnstromleitung abzusehen. Die Grundstücke im Gewerbegebiet "B******* Straße" würden eine erhebliche Wertminderung erfahren. Dies betreffe sowohl die Klägerin als Grundstückseigentümerin als auch die bereits bebauten Gewerbegrundstücke "A* ********". Es könnten dort keine Betriebsleiterwohnungen mehr errichtet werden. Es seien Bauverbote im Hinblick auf die Höhenentwicklung zu erwarten. Die Klägerin sei mit der durch die Planänderung vorgesehenen Führung des Schwerlastverkehrs zum Unterwerk durch den bestehenden gemeindlichen Bauhof nicht einverstanden. Die Gemeinde werde für diese Zufahrt und für die Errichtung von Mast M 37 keinen Grund abtreten. Durch die geplante Zufahrt für den Schwerlastverkehr zum Unterwerk werde der Arbeitsablauf im gemeindlichen Bauhof erheblich beeinträchtigt und das Bauhofpersonal gefährdet. Im Übrigen werde der bereits jetzt beengte Bauhof weiter verkleinert, was ebenfalls zu einer erheblichen Betriebsbeeinträchtigung führe.

Das Eisenbahn-Bundesamt - EBA - erließ unter dem 27. Februar 2003 den Planfeststellungsbeschluss - PFB - für die Errichtung einer 110-kV-Bahnstromleitung Abzweig W******* bis U******** mit Unterwerk W******* für die Eisenbahn-Ausbaustrecke I********-*******, Planungsabschnitt ** *. Die Einwendungen der Klägerin wurden aus Sachgründen zurückgewiesen (B 4.8.2 des Beschlusses, S. 67 ff.). Der PFB erging in Anwendung von § 74 Abs. 3 VwVfG unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung über die Situierung der Masten M 36 bis 38 (A 2). Das EBA wies daraufhin, dass damit die Maststandorte M 36 bis 38 und die Überspannung zwischen den Maststandorten M 35 bis 39 nicht planfestgestellt seien. Dieser Bereich liegt auf dem Gemeindegebiet der Klägerin.

PFB lag vom 4. April bis einschließlich 22. April 2003 im Rathaus der Klägerin zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Am 16. Mai 2003 erhob die Klägerin Anfechtungsklage zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof. Die Klägerin beantragt

die Aufhebung des PFB des EBA vom 27. Februar 2003.

Zur Begründung führt die Klägerin aus: Sie werde durch den PFB in ihrer Planungshoheit und in ihrem Grundstückseigentum verletzt. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der Planrechtfertigung. Die Errichtung der 110-kV-Bahnstromleitung sei technisch nicht erforderlich. Abgesehen davon sei die Prüfung der Planungsalternativen fehlerhaft erfolgt. Dazu werde ein Gutachten von Prof. Dr. Ing. ***** ******* und Dr. Ing. ******* *******t vorgelegt. Würden die bestehenden Unterwerke ******* und I********* um jeweils einen Transformator auf insgesamt drei pro Unterwerk erweitert, eine höher belastbare Oberleitung Re 200 zwischen Bahnkilometer 61 und 79 errichtet sowie zusätzliche Versorgungsleitungen zwischen Bahnkilometer 28 und 45 sowie 61 und 79 installiert, so bedürfe es der planfestgestellten Bahnstromleitung nicht. Es sei zudem fehlerhaft, die Umrichtertechnik und die dadurch mögliche Stromversorgung über bestehende Leitungen anderer Stromversorger als technisch nicht geeignet anzusehen. Zu Unrecht sei darüber hinaus die Variante "Erdverkabelung" aus technischen Gründen ausgeklammert worden. Das Raumordnungsverfahren aus dem Jahr 1989 könne aufgrund wesentlicher Änderungen der Beurteilungsgrundlagen nicht mehr Grundlage der streitgegenständlichen Abwägungsentscheidung sein; durch die technische Weiterentwicklung hätten sich weitere Planungsalternativen ergeben, die einen Verzicht auf die strittige Bahnstromleitung ohne Weiteres rechtfertigen würden. Die hier vorliegenden Abwägungsfehler seien nach § 20 Abs. 7 AEG beachtlich. Abgesehen davon habe das EBA den Erlass des PFB in fehlerhafter Weise unter einen Entscheidungsvorbehalt betreffend die Maststandorte M 36 bis 38 gestellt und gleichwohl über den Standort des Unterwerks W******* abschließend entschieden.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Abweisung der Klage. Die Beklagte hat dazu eine technische Stellungnahme vom 29. April 2004 abgegeben, die sich auch die Beigeladene zu eigen gemacht hat.

Die Klägerin hat auf diese Stellungnahme erwidert (Schriftsatz vom 23.6.2004).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene PFB des EBA vom 27. Februar 2003 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin standen gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben zwar wehrfähige Rechtspositionen zu (1.); sie ist mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen auch nicht materiell präkludiert (2.); der angefochtene PFB leidet aber nicht an Abwägungsmängeln, die auf das Abwägungsergebnis im Hinblick auf die wehrfähigen Rechtspositionen der Klägerin von Einfluss gewesen sind (3.).

1. Der Klägerin standen im vorliegenden Fall wehrfähige Rechtspositionen gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben zu.

a) Die Klägerin kann zwar weder gesundheitliche Belange noch Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen mit Erfolg geltend machen (vgl. BVerwG vom 5.11.2002, DVBl 2003, 211/213). Ebenso wenig kann die Klägerin Belange der Allgemeinheit, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, mit Erfolg geltend machen. Insbesondere kann sie sich gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen (BVerwG vom 5.11.2002, DVBl 2003, 211/213).

b) Die Klägerin kann hier aber mit Erfolg geltend machen, dass sie in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) eingeschränkt würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Gemeinde mit eigenen Planungen eine Fachplanung zwar grundsätzlich nur abwehren, wenn ihre eigene Planung hinreichend konkret und verfestigt ist. Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass, wenn Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren, eine Planung grundsätzlich Rücksicht auf eine andere zu nehmen hat, die den zeitlichen Vorsprung hat. Entscheidend ist danach, welche Planung - das Fachplanungsvorhaben oder die gemeindliche Bauleitplanung - zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (vgl. BVerwG vom 5.11.2002, DVBl 2003, 211/212). Für die Fachplanung tritt eine solche Verfestigung in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein. Entsprechendes gilt im Grundsatz für die Konkretisierung gemeindlicher Planungsvorstellungen. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen bei den Planungen der Klägerin erfüllt. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin ergibt sich diesbezüglich hinreichend Konkretes. Es ist dargelegt worden, welcher Plan berührt worden ist (Gewerbegebiet "B******* Straße"), welchen Inhalt er hat (Gewerbegebiet mit Betriebsleiterwohnungen) und in welchem Planungsstadium er sich befindet; das Normaufstellungsverfahren ist demnach bereits vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens abgeschlossen worden (vgl. zu diesen Darlegungserfordernissen BVerwG vom 30.8.1993, NVwZ 1994, 371). Liegt danach eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung vor, so muss diese durch das fachplanerische Vorhaben auch nachhaltig gestört bzw. beeinträchtigt sein, um abwägungserheblich sein zu können (BVerwG vom 27.3.1992, DVBl 1992, 1233). Dabei fehlt die Abwägungsrelevanz von vornherein, wenn die Beeinträchtigung auf objektiv nicht begründbaren Immissionsbefürchtungen beruht, die allein an die Lage von Grundstücken in der Nähe einer Bahnstromleitung anknüpfen und durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG vom 10.12.2003, NVwZ 2004, 613/614). Im vorliegenden Fall kann nach dem klägerischen Vorbringen noch von einer nachhaltigen Beeinträchtigung ausgegangen werden, der die Abwägungsrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Die Verwirklichung des Gewerbegebiets könnte teilweise erschwert werden, insbesondere könnten Grundstücksverkäufe an eventuelle Investoren erschwert werden. Es ist damit zu rechnen, dass potentielle Käufer schädliche Umwelteinwirkungen durch Elektrosmog und Höhenbeschränkungen für Gebäude befürchten. Bei den zuerst genannten Befürchtungen fehlt es zwar angesichts der nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss (B 3.3, S. 44 B 4.8.2, S. 70) an tatsächlichen Anhaltspunkten; die zuletzt genannten könnten sich jedoch teilweise als berechtigt erweisen.

c) Eine wehrfähige Rechtsposition kommt der Klägerin im vorliegenden Fall teilweise auch im Hinblick auf ihre kommunalen Einrichtungen zu. Denn eine Gemeinde kann grundsätzlich eine wehrfähige Rechtsposition im Hinblick auf ihre kommunalen Einrichtungen geltend machen, wobei es nicht auf deren Größe und Bedeutung ankommt (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerwG vom 12.8.1999, GewArch 2000, 193). Der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Hinweis auf die bloße Absicht, ein Feuerwehrhaus zu errichten, ist zwar rechtlich unerheblich, weil eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung fehlt, deren Vereinbarkeit mit der eisenbahnrechtlichen Planung oder der Planänderung geprüft werden könnte. Hier kommen aber bereits vorhandene Einrichtungen wie der kommunale Wertstoffhof und der kommunale Bauhof in Betracht. Die Klägerin kann sich grundsätzlich darauf berufen, dass ihr ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen des kommunalen Wertstoffhofs und des kommunalen Bauhofs zusteht (BVerwG vom 12.8.1999, GewArch 2000, 193). Die Abwägungsrelevanz kann hier teilweise noch bejaht werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung für den kommunalen Wertstoffhof ist zwar nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er von den Bürgern künftig nicht mehr angenommen werden könnte, wenn die strittige Bahnstromleitung gebaut werden würde. Anderes gilt für den gemeindlichen Bauhof. Werden der Schwerlastverkehr und die Zufahrt zum und vom Unterwerk über dessen Gelände geführt, so kann dies in bestimmten, zeitlich begrenzten Fällen zu den von der Klägerin befürchteten Beengungen und damit auch zu erheblichen Beeinträchtigungen führen.

d) Eine wehrfähige Position kommt der Klägerin hier auch im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihres Ortsbilds zu, also im Hinblick auf ihr kommunales Selbstgestaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Dem Sinn nach macht sie durch ihre Einwendungen die hierfür erforderliche entscheidende Prägung ihres Ortsbilds durch die strittige Bahnstromleitung geltend, die nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung in der Gemeinde einwirkt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG vom 15.1.1999, Buchholz 407.4, Nr. 151 zu § 17 FStrG).

2. Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen gegenüber der strittigen Bahnstromleitung nicht materiell präkludiert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 AEG).

a) Die Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) Einwendungen erhoben, die ihre Planungshoheit betreffen. Die Einwendungsfrist ist am 29. November 1999 abgelaufen (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 2. Alternative BGB; vgl. zur Einwendungsfrist als sog. Ablauffrist BVerwG vom 18.6.1997, UPR 1997, 471). Am 24. November 1999, also vor Fristablauf, hat die Klägerin ihre Einwendungen betreffend ihre Planungshoheit erhoben. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2004 weitere kommunale Einrichtungen (Feuerwehrhaus) als Schutzgüter erwähnt wurden, steht § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG jedoch deren Berücksichtigung entgegen.

b) Die Klägerin ist auch hinsichtlich der Gegenstände der Planänderung mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Dies betrifft die geltend gemachten erheblichen Beeinträchtigungen des kommunalen Bauhofs durch die geplante Zufahrt zum Unterwerk, insbesondere für den Schwerlastverkehr. Es kann nicht festgestellt werden, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG insofern von der Anhörungsbehörde beachtet worden ist, dass sie also hinsichtlich der Planänderung in der Bekanntmachung der Einwendungsfrist darauf hingewiesen hat, dass Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen sind. Die im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Anhörungsbehörde vom 17. Mai und vom 28. Mai 2002 enthalten dazu nichts. Das Fehlen des vorgeschriebenen Hinweises auf die Präklusion führt bei Versäumung der Frist dazu, dass die Präklusion gegenüber den nicht ordnungsgemäß Belehrten nicht eingreift (Kopp/Schenke, VwVfG, 8. Aufl. 2002, RdNr. 78 zu § 73; Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Aufl. 2001, RdNrn. 50 und 88 zu § 73). Ohne einen derartigen Hinweis würde die (Grund-) Rechtsverfolgung durch die Präklusion unzumutbar erschwert werden. Die Nichterweislichkeit der gebotenen Hinweise geht zu Lasten der Beklagten, da die Beklagte aus dem Vorliegen der gebotenen Hinweise für sich günstige Rechtsfolgen ableitet.

3. Der angegriffene PFB leidet aber nicht an inhaltlichen Fehlern, die einen Aufhebungsanspruch der Klägerin begründen könnten.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es der planfestgestellten Bahnstromleitung nicht an der Planrechtfertigung. Dabei geht es um die Frage, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll, im Allgemeinwohlinteresse vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG vom 22.3.1985, BVerwGE 71, 166/168). Nach Nrn. 2.4 und 2.5 des Erläuterungsberichts dient das planfestgestellte Vorhaben der Bereitstellung von erforderlicher zusätzlicher Energie, der Stabilisierung der Oberleitungsspannung und der Reduzierung von Leitungsverlusten für die Ausbaustrecke I********-*******, für die eine höhere Streckenbelegung und der Einsatz von Hochgeschwindigkeitszügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 190 km/h angestrebt wird. Diese Ziele entsprechen § 1 Abs. 2 AEG und sind sachgerecht. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen die Feststellung nicht entkräften können, dass zur Erreichung dieser Ziele eine Verbesserung der Energieversorgung vernünftigerweise geboten ist und dass diese Verbesserung mit Hilfe der planfestgestellten Bahnstromleitung erreicht werden kann. Die EBA ist dabei zu Recht von einer Verwirklichung des bereits planfestgestellten Streckenausbaus und - aus Gründen der bestmöglichen Vermeidung von Betriebsstörungen bei einem bedeutenden Verkehrsträger - von einer "worst-case-Betrachtung" ausgegeangen, also von hoher Streckenbelegung, von Stauauflösungen nach Betriebsstörungen und vom teilweisen Einsatz von Zügen mit veralteter Zugtechnik (hoher Blindleistungsbedarf). Ebenso ist es vernünftigerweise geboten, bei der Einhaltung der Vorgaben der sog. TSI (Technische Spezifikation Interoperabilität Teilsystem Energie) "auf der sicheren Seite" zu stehen. Der Rechtsstreit betrifft vor allem die Frage, ob die planfestgestellte technische Problemlösung fehlerfrei ausgewählt wurde. Dabei handelt es sich um eine Frage planerischer Abwägung. Die Planrechtfertigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es Planungsalternativen gibt, die je nach der Sicht des Beurteilenden ebenso gut oder auch besser sein mögen. Solche Planungsalternativen haben rechtliche Bedeutung nicht für die Frage nach der Planrechtfertigung, sondern nur im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot (vgl. BVerwG vom 18.7.1983 - Az. 4 CB 77.82).

b) Im vorliegenden Fall liegen keine Abwägungsmängel vor, auf die sich die Klägerin mit Erfolg berufen könnte. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind im Planfeststellungsverfahren die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Aus der Abwägungserheblichkeit von Belangen der klagenden Gemeinde folgt nicht, dass sich diese Belange in der Abwägung auch tatsächlich durchsetzen. Sie können überwunden werden, weil es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebots unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (BVerwG vom 15.4.1999, Buchholz 407.4, Nr. 151 zu § 17 FStrG). Die Ablehnung von Planungsalternativen verstößt nur dann gegen das Abwägungsgebot, wenn sich eine Alternative zu einem planfestgestellten Vorhaben als die eindeutig bessere Lösung aufdrängt (vgl. BVerwG vom 25.10.2001 -Az. 11 A 30/00; BayVGH vom 9.7.2003 - Az. 22 A 02.40089/40092; BayVGH vom 13.3.1995, BayVBl 1995, 399/400).

Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit bezüglich des durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets "B******* Straße" kein besonderes Gewicht beigemessen werden kann. Bei näherer Prüfung ergeben sich keine konkreten Einschränkungen der Planungshoheit - die Ausführungen der Klägerin sind diesbezüglich vage und unbestimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Betriebsleiterwohnungen wegen des Elektrosmogs nicht mehr errichtet werden können und dass die durch die strittige Bahnstromleitung bedingten Höhenbegrenzungen für bauliche Anlagen (nach den Feststellungen im Erörterungstermin 7 m bei flachgedeckten Dächern und 9 m bei Giebeldächern, vgl. S. 9 der Niederschrift) tatsächlich eine erhebliche Verschlechterung gegenüber den Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan (nach den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers im Erörterungstermin 7,5 m Traufhöhe) bedeuten. Ganz unbestimmt ist auch geblieben, welche Grundstücke sich noch im Eigentum der Klägerin befinden und für welche von diesen nun konkrete Verkaufsschwierigkeiten bestehen sollen. Wer die von ihm verteidigten Interessen in dieser Weise nur pauschal benennt, kann lediglich eine ebenso pauschale Prüfung im Planfeststellungsverfahren erwarten (BVerwG vom 17.7.1980, BVerwGE 60, 297/311 und BVerwG vom 9.9.1988, BVerwGE 80, 207/220; BVerwG vom 23.8.1996, Buchholz 407.4, Nr. 122 zu § 17 FStrG).

Ebenso kann der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigung des Ortsbildes kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Abwehransprüche aus dem sog. Selbstgestaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) erwachsen nur dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Gewisse ästhetische Einbußen als Folge für das Ortsbild nachteiliger, aber kostengünstiger Planungen hat die Gemeinde dagegen hinzunehmen (BVerwG vom 15.4.1999, Buchholz 407.4, Nr. 151 zu § 17 FStrG). Das Vorbringen der Klägerin verharrt auch diesbezüglich im Vagen, Unbestimmten; es wird weder das Erscheinungsbild des betroffenen Ortsteils als Ensemble noch als Standort von Einzelbaudenkmälern herausgearbeitet, noch wird die Eigenart der vorhandenen und von grundlegender Änderung bedrohten städtebaulichen Struktur dargestellt. Auch insofern kann die Klägerin nur eine pauschale Prüfung im Planfeststellungsverfahren erwarten.

Auch das Gewicht des von der Klägerin geltend gemachten Belangs "erhebliche Beeinträchtigung des kommunalen Bauhofs" ist eher gering. Lediglich der Antransport der sog. Umspanner soll über eine Schwerlaststraße durch den Bauhof der Klägerin erfolgen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebs führen. Durch rücksichtsvolle zeitliche Planung des Antransports, zum Beispiel am Wochenende, können diese Beeinträchtigungen minimiert werden, wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen ist das Unterwerk W******* wartungsarm; Unterhaltungs- bzw. Überprüfungsarbeiten fallen an maximal 14 Tagen pro Jahr an (vgl. Erläuterungsbericht der Beigeladenen zur Planänderung vom Oktober 2002, S. 28). Zu diesem Zweck wird lediglich ein Kleintransporter als Fahrzeug benötigt, wie die Beigeladene erläutert hat. Verkehrsbewegungen zum und vom Unterwerk W******* sind danach nur selten zu erwarten, ganz zu schweigen von solchen des Schwerlastverkehrs.

Bei alledem ist zudem zu beachten, dass Mängel bei der Abwägung nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Von Einfluss auf das Ergebnis ist der Abwägungsmangel dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG vom 1.10.1997, DVBl 1998, 330). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

c) Das EBA hat die in Betracht kommenden technischen Planungsalternativen zu den planfestgestellten Vorhaben erkannt und im PFB ohne erheblichen Fehler gewürdigt (B 4.7, S. 59 ff.).

aa) Was die Verstärkung der bestehenden Energieversorgungsanlagen angeht, stützt der PFB die ablehnende Auswahlentscheidung auf technische Nachteile, auf den um 5,4 Mill. Euro höheren Kostenaufwand, auf starke elektromagnetische Emissionen entlang der Bahnstrecke, die allerdings die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht überschreiten, sowie auf drohende Betriebsunterbrechungen während der Bauphase, die ca. ein Jahr dauern würde, wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Nach den Ausführungen der Klägerin ist die Annahme eines um 5,4 Mill. Euro höheren Kostenaufwands fehlerhaft, weil die notwendige Verstärkung der Oberleitung in einem bestimmten Streckenabschnitt zwischen Bahnkilometer 61 und 79 für einen ICE-Verkehr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 190 km/h ohnedies vorzunehmen ist (S. 7 des vorgelegten Gutachtens). Die Beklagte und die Beigeladene machen dem gegenüber geltend, zusätzliche Verstärkungsleitungen könnten aus statischen Gründen nur nach einer sonst nicht nötigen Erneuerung und Verstärkung der Masten angebracht werden, und haben dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Die Ablehnungsgründe der starken elektromagnetischen Emissionen entlang der Bahnstrecke, die zwar die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht überschreiten, aber aus Vorsorgegründen auf die Hälfte verringert werden sollen, und der drohenden Betriebsunterbrechungen während der ca. einjährigen Bauphase haben sich ebenfalls nicht entkräften lassen. Das EBA hat in seiner Stellungnahme vom 29. April 2004 zudem die technischen Vorteile der planfestgestellten Lösung überzeugend erläutert, wie konstantere Versorgungsspannung und gleichmäßiger verteilte Ströme (a.a.O. S. 4). Ein Abwägungsfehler ist insofern nicht zu erkennen.

bb) Was die technische Alternative der Nutzung der elektrischen Energie mit 50 Hz des Umspannwerks der ****** bei R******g, der Einspeisung von diesem Umspannwerk aus in die 16 2/3-Hz-15 - kV-Oberleitung und des Einsatzes von Umrichtern angeht, stützt der PFB die ablehnende Auswahlentscheidung auf die mangelnde Ausgereiftheit der Umrichtertechnik für stark belastete Strecken und auf den doppelt so hohen Preis. Nach den Ausführungen der Klägerin ist die Umrichtertechnik mittlerweile, im Jahr 2003, auch für Strecken wie die Ausbaustrecke I********-******* als ausgereift anzusehen. Die Einspeisung aus dem 50-Hz-Netz der ****** wäre dem Gutachten zufolge eine technisch sinnvolle und "sicher" auch kostengünstige Lösung (S. 10 f. des vorgelegten Gutachtens). Das EBA ist dem in seiner Stellungnahme vom 29. April 2004 und darüber hinaus gemeinsam mit der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten. Im Interesse der bestmöglichen Vermeidung von Betriebsstörungen soll dieser Weg nicht beschritten werden. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden praktischen Erprobung und praktischen Erfahrungen mit der Umrichtertechnik auf stark belasteten Strecken. Für das Pilotprojekt auf der gering belasteten Strecke bei W************* (Sachsen-Anhalt) liegt noch kein verwertbares Ergebnis vor. Ein Abwägungsfehler ist insofern nicht zu erkennen.

cc) Was die technische Alternative der Erdverkabelung angeht, stützt der PFB die ablehnende Auswahlentscheidung auf die größere Störanfälligkeit, die geringere Betriebs- und Kurzschlussbelastbarkeit sowie die höheren Investitions- und Betriebskosten. Nach den Ausführungen der Klägerin ist die Fehleranfälligkeit beim geschlossenen System Erdkabel geringer als bei einer Freileitung, wenn auch die Fehleraufhebung aufwändiger ist, ist ferner im vorliegenden Fall die geringere Betriebsbelastbarkeit technisch irrelevant und die geringere Kurzschlussbelastbarkeit nicht gegeben; bei praktischer Wartungsfreiheit des Erdkabels sind allein die höheren Investitionskosten ein Grund gegen die Verkabelung (S. 8/9 des vorgelegten Gutachtens). Das EBA in seiner Stellungnahme vom 29. April 2004 macht dagegen nachvollziehbar auf die nachteiligen Folgen eines vermehrten Einsatzes von Verkabelungen auf den Bahnbetrieb insgesamt aufmerksam, wenn die sog. Löschfähigkeitsgrenze des 110 kV-Bahnstromnetzes überschritten wird (a.a.O., S. 5). Die Beklagte und die Beigeladene heben weiter nachvollziehbar hervor, dass auch die unstreitige Aufwändigkeit und Langwierigkeit der Fehlerbeseitigung ein abwägungserheblicher Gesichtspunkt sei (Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.5.2004). Zudem kann das Argument der höheren Investitionskosten nicht widerlegt werden. Höhere Investitionskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum vergleichbaren Fernstraßengesetz stets abwägungserheblich (BVerwG vom 30.9.1998, Buchholz 407.4, Nr. 142 zu § 17 FStrG, BVerwG vom 15.4.1999, Buchholz 407.4, Nr. 151 zu § 17 FStrG). Selbst wenn das EBA die Fehleranfälligkeit der Erdverkabelung im PFB irrtümlich überschätzt haben sollte, hätte dies keine weiteren Konsequenzen. Angesichts des geringen Gewichts bzw. der hier nur zu erwartenden pauschalen Prüfung der der Klägerin zustehenden wehrfähigen Rechtspositionen besteht keine konkrete Möglichkeit, dass die anderen Gegenargumente bei einer fehlerfreien planerischen Abwägung zugunsten der Klägerin hintangestellt werden würden (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).

dd) Eine Verschiebung des Unterwerks W******* in die freie Landschaft, wie sie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewünscht wurde, musste sich dem EBA im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Straßenzufahrt, auf die dann erforderliche Inanspruchnahme privaten, durch Art. 14 GG geschützten Grundstückseigentums, auf die dann noch stärkeren Eingriffe in das Landschaftsbild und auf den dann weniger günstigen Einspeisungspunkt in die Oberleitung der Ausbaustrecke nicht aufdrängen. Die Klägerin hat diesbezüglich im Planfeststellungsverfahren - und im Übrigen auch im Klageverfahren - keine prüfbaren konkreten Vorschläge gemacht. Ein Abwägungsfehler liegt insofern nicht vor.

4. Nach § 74 Abs. 3 VwVfG war das EBA befugt, die Situierung der Masten M 36 bis 38 und die Überspannungen zwischen den Masten M 35 bis 39 nicht zu regeln, sondern einer abschließenden Entscheidung vorzubehalten. Die Voraussetzung, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich war, lag vor; die Prüfung von in Betracht kommenden Trassenalternativen war in diesem Bereich mangels einschlägiger Untersuchungen noch nicht vollständig möglich. Die weitere Voraussetzung, dass der Vorbehalt die planerische Abwägung im Grundsatz nicht berührt und kein wesentliches Element der Abwägung betrifft (vgl. BVerwG vom 5.3.1997, BVerwGE 104, 123/138; Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, RdNrn. 18 ff zu § 74), ist ebenfalls erfüllt. Die grundsätzliche rechtliche Realisierbarkeit der Bahnstromleitung steht insofern nicht in Frage, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass entgegen dem Grundsatz der Konfliktbewältigung abwägungserhebliche Konflikte zu Unrecht auf ein nachfolgendes ergänzendes Planfeststellungsverfahren verlagert worden sind. Der Vorbehalt hat den Zweck, zu klären, ob Verbesserungen im Hinblick auf das Gewerbegebiet "B******* Straße" zu Gunsten der Klägerin möglich sind, namentlich bei dem von der Klägerin besonders gerügten Maststandort M 37. Dagegen ist nichts einzuwenden.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück