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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 22 A 03.40057
Rechtsgebiete: AEG, VwVfG, BayBO, BImSchV, BEMFV


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
AEG § 18 Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 37 Abs. 1
BayBO Art. 1 Abs. 2 Nr. 1
BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 1
26. BImSchV § 2
BEMFV § 3 Satz 1 Nr. 1
BEMFV § 3 Satz 2
BEMFV § 4 Abs. 1 Satz 1
BEMFV § 4 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 A 03.40057 In der Verwaltungsstreitsache

wegen eisenbahnrechtlicher Plangenehmigung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2004

am 9. Juli 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Antrag vom 11. Oktober 2002 begehrte die Beigeladene die Erteilung einer Plangenehmigung für die Erstellung einer GSM-R Basisstation in Verbindung mit einem 30 m hohen Mastneubau bei Bahnkilometer 19,384 der Eisenbahnstrecke S*********t-******** auf dem Grundstück FlNr. 1460 der Gemarkung R***********. Der Standort befindet sich im Scheitelpunkt der Kurve südlich des Tunnels zwischen R************ und M*********. Das Grundstück steht im Eigentum der Beigeladenen und befindet sich nach den Feststellungen der Gemeinde O********* im Außenbereich auf einer im Flächennutzungsplan als Sondergebiet Bahn ausgewiesenen Fläche.

Der Kläger ist Eigentümer des der strittigen Anlage südlich und westlich benachbarten Grundstücks FlNr. 1458 der Gemarkung R***********. Das Grundstück ist mit einem vom Kläger bewohnten ehemaligen Bahnhofsgebäude bebaut. Der Abstand der strittigen Anlage zur Grenze des klägerischen Grundstücks beträgt teilweise nur 1,5 m. Der Abstand der strittigen Anlage zum Wohngebäude des Klägers beträgt 17 m. In Abteilung 2 des Grundbuchs ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) eingetragen, wonach der jeweilige Eigentümer alle Einwirkungen aus dem Eisenbahnbetrieb einschließlich Funkenflug duldet, die sich für die Erwerbsfläche samt Bauwerken und Zugehörungen ergeben können, ohne diese Einwirkungen verhindern oder Schadenersatz beanspruchen zu können. Die Eintragung datiert vom 18. Juni 1984.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 15. November 2002 Bedenken gegen den vorgesehenen Standort der Anlage (Gesundheitsgefahren, Minderung der Wohnqualität und des Immobilienwerts).

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle W******, bewertete auf der Grundlage der ihr vorgelegten Antragsdaten mit Standortbescheinigung vom 8. Oktober 2002 den strittigen Standort. Als Ergebnis dieser Bewertung wurde entsprechend den Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl I S. 3366) der am Standort einzuhaltende standortbezogene Sicherheitsabstand festgelegt, in der Hauptstrahlrichtung auf 6,55 m und vertikal auf 0,83 m. Der standortbezogene Sicherheitsabstand ist der Standortbescheinigung zufolge auf die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund bezogen. Die Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund wurde dabei mit 28,7 m angegeben. Der Standortbescheinigung zufolge werden außerhalb dieses standortbezogenen Sicherheitsabstands die in § 3 BEMFV festgelegten Grenzwerte eingehalten. Die Regulierungsbehörde gab die Standortbescheinigung der Beigeladenen, nicht aber dem Kläger bekannt.

Das Eisenbahn-Bundesamt - EBA - erteilte unter dem 16. Oktober 2003 die Plangenehmigung für die Erstellung einer GSM-R Basisstation in Verbindung mit einem 30 m hohen Mastneubau bei Bahnkilometer 19,384 der Eisenbahnstrecke S*********-M*******. Es entschied dabei, den Einwendungen des Klägers nicht zu entsprechen. Eine Verschiebung des Standorts sei nicht möglich, weil die kontinuierliche Funkversorgung vor allem des R************** ******* dann nicht mehr sichergestellt werde. Eine Gesundheitsgefährdung durch Funkwellen könne ausgeschlossen werden, da die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) eingehalten würden. Eine Kopie des Bescheids wurde dem Kläger seinen eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2003 übermittelt.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 erklärte das EBA die Plangenehmigung für sofort vollziehbar. Die strittige Anlage wurde daraufhin errichtet und ging am 30. Dezember 2003 in Betrieb.

Am 20. November 2003 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag,

die Plangenehmigung vom 16. Oktober 2003 aufzuheben, hilfsweise deren Rechtswidrigkeit und mangelnde Vollziehbarkeit festzustellen.

Zur Begründung führte der Kläger aus: Eine genaue Standortprüfung und Alternativenabwägung auch unter Berücksichtigung seiner Belange habe nicht stattgefunden. In den Unterlagen gebe es dafür keinen Anhaltspunkt. Die Standortbescheinigung vom 8. Oktober 2002 enthalte keinerlei Angaben darüber, welche Grenzwerte zugrunde gelegt würden, welche konkreten Feldstärke- und Flussdichtewerte prognostiziert würden, auf welche Weise man diese Werte ermittelt habe, welche technische Anlage überhaupt beurteilt werde, welche technischen Details diese Anlage kennzeichnen würden und wie sich die erzeugten elektromagnetischen Wellen überhaupt ausbreiten würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der standortbezogene Sicherheitsabstand wesentlich höher sein müsste als 6,55 m. Im Falle des Klägers sei insofern maßgeblich, dass die strittige Anlage zur Grenze seines Grundstücks nur einen Abstand von 1,5 m einhalte; eine Bebauung des klägerischen Grundstücks sei auch in diesem Bereich zulässig. Zudem habe die Beigeladene die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 und 9 BayBO nicht eingehalten. Von der strittigen Anlage gingen Wirkungen wie von Gebäuden aus. Schließlich lägen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle einer Planfeststellung nicht vor. Mit dem Landratsamt B** ********* als Unterer Naturschutzbehörde sei das Benehmen nicht hergestellt worden; dessen Forderungen seien vielmehr abgelehnt worden. Zudem habe der Kläger rechtzeitig zu erkennen gegeben, dass seine Rechte beeinträchtigt würden und dass er keineswegs mit dem Vorhaben einverstanden sei. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) erfasse nicht schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegen die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehen keine Bedenken (vgl. auch BayVGH vom 30.4.2004 - Az. 22 A 03.40056).

Die Anfechtungsklage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet. Die angefochtene Plangenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Plangenehmigung sind gegeben (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AEG). Für eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3 b bis 3 f UVPG bestand nach den Feststellungen des EBA vom 17. Oktober 2003 kein Anhaltspunkt; der Kläger hat hiergegen keine Bedenken erhoben; für den Verwaltungsgerichtshof sind insofern auch keine Zweifel ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch mit der Unteren Naturschutzbehörde das "Benehmen" hergestellt worden. Dass die von der Unteren Naturschutzbehörde gestellten Forderungen letztlich nicht erfüllt worden sind und daher nicht von einem "Einvernehmen" der Unteren Naturschutzbehörde auszugehen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass jedenfalls die Herstellung des "Benehmens" stattgefunden hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, RdNr. 168 zu § 74 Abs. 6 VwVfG). Eine Rechtsbeeinträchtigung i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG liegt ebenfalls nicht vor. Mit dieser Formulierung ist lediglich der direkte Zugriff auf fremde Rechte, nicht aber die Hintanstellung der Belange Dritter in der Abwägungsentscheidung, in die sie einzubeziehen waren, gemeint (BVerwG vom 10.12.2003, NVwZ 2004, 613/614). Selbst wenn das EBA verkannt hätte, dass eine Planfeststellung geboten gewesen wäre, so ließe sich hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten (BVerwG, a.a.O.).

2. Die Plangenehmigung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die zum Bestandteil des Bescheids erklärten Unterlagen, namentlich der Erläuterungsbericht vom 7. Oktober 2002 sowie der Detailplan vom 28. November 2002 lassen hinreichend genau erkennen, um was für eine Art von ortsfester Funkanlage es im vorliegenden Fall geht und an welchem Standort sie errichtet werden soll. Der in Bezug genommene Detailplan enthält insbesondere auch die vom Kläger vermissten Daten zum verwendeten Antennentyp.

3. Art. 6 Abs. 1 und 9 BayBO können nicht verletzt worden sein, weil sie nicht anwendbar sind. Die Bayerische Bauordnung gilt nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs und ihre Nebenanlagen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs gehören die Bahnanlagen der öffentlichen Eisenbahnen, die dazu bestimmt sind, der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnverkehrs zu dienen (Wilke in Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, München 2004, 2. Kapitel, RdNr. 40). Diese Eisenbahnbetriebsbezogenheit ist hier gegeben (ebenso BayVGH vom 30.4.2004 - Az. 22 A 03.40056). Soweit die Verschattung des klägerischen Grundstücks als eigenständiger Belang unabhängig von den Abstandsflächenvorschriften geltend gemacht wird, so ist nicht nachvollziehbar, wie es bei einem Maststandort nördlich bzw. nordöstlich des klägerischen Grundstücks und bei einem Mastdurchmesser von 60 cm, sich nach oben verjüngend auf 30 cm, zu einer nennenswerten Störung des Lichteinfalls auf das Grundstück des Klägers kommen soll (vgl. auch BayVGH vom 30.4.2004 - Az. 22 A 03.40056).

4. Im Vordergrund der Klagebegründung steht die Befürchtung des Klägers, dass die zu erwartenden elektromagnetischen Felder des vorgesehenen Funkbetriebs seine Gesundheit und den Wohnwert seines Grundstücks beeinträchtigen werden. Sinngemäß macht der Kläger geltend, die zwingenden Grenzwertanforderungen der 26. BImSchV würden nicht eingehalten. Ein derartiger Mangel ist jedoch nicht erkennbar.

a) Es muss hier von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der 26. BImSchV ausgegangen werden. Es handelt sich hier um eine Hochfrequenzanlage i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV. Dass es sich hier um eine Bahnanlage handelt, steht der unmittelbaren Anwendbarkeit der 26. BImSchV nicht entgegen, wie § 1 Abs. 2 Nr. 2 b der 26. BImSchV zeigt, der Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen ausdrücklich nennt (vgl. auch BayVGH vom 30.4.2004 - Az. 22 A 03.40056). Demgemäß schreibt auch § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV, der für das Nachweisverfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern maßgeblich ist, die Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte zwingend vor (vgl. auch BayVGH vom 30.4.2004 - Az. 22 A 03.40056). Hiervon ist das EBA im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgegangen.

b) In Anwendung der 26. BImSchV hat das EBA dabei zutreffend auf die für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG) erforderliche Einhaltung der Grenzwerte des § 2 i.V. mit Anhang 1 der 26. BImSchV abgestellt. Dass die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwertanforderungen nicht mehr gelten sollen, trägt der Kläger selbst nicht vor; von deren Verbindlichkeit ist weiterhin auszugehen (ebenso BVerwG vom 10.12.2003, NVwZ 2004, 613/614). Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist gewährleistet, wenn die hierfür erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten sind. Dies ist hier der Fall. Dies ergibt sich aus der vorliegenden sog. Standortbescheinigung vom 8. Oktober 2002; diese äußert sich zwar nur zu den Grenzwerten des § 3 BEMFV, zu denen aber wiederum die Grenzwerte der 26. BImSchV gehören (§ 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV). Dieser Standortbescheinigung kommt als Nachweis eine herausgehobene Bedeutung zu. § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV schreibt vor, dass eine ortsfeste Funkanlage ab einer bestimmten Strahlungsleistung nur betrieben werden darf, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt; der Verordnungsgeber hebt gerade diese Form des Nachweises in den Rang einer formellen Voraussetzung für die Zulässigkeit des Betriebs.

c) Die Bedenken des Klägers gegen die Gültigkeit und Richtigkeit dieser Standortbescheinigung vom 8. Oktober 2002, die eine Gesundheitsgefährdung auch für sein Wohngrundstück verneint, sind unbegründet. Dahinstehen kann, ob sich dies bereits aus einer Regelungswirkung der Standortbescheinigung vom 8. Oktober 2002 gegenüber dem Kläger und dem EBA ergibt. Jedenfalls können die inhaltlichen Bedenken des Klägers gegen die Richtigkeit und Gültigkeit der Standortbescheinigung vom 8. Oktober 2002 nicht geteilt werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Standortbescheinigung von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist. § 4 Abs. 5 BEMFV regelt im einzelnen, welche Antragsunterlagen der Regulierungsbehörde vorliegen müssen. Demgemäß nimmt die verfahrensgegenständliche Standortbescheinigung Bezug auf die sog. Antragsdaten. Die fachlichen Ergebnisse der Standortbescheinigung halten sich im Rahmen des zu Erwartenden und weisen keinerlei Auffälligkeiten auf, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Von Bedeutung ist insofern auch, dass eine gewisse Sicherheitsreserve besteht. Der standortbezogene Sicherheitsabstand von 6,55 m in der Hauptstrahlrichtung ist auf die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund bezogen, d.h. hier auf eine Höhe von 28,7 m über Grund. Wenn man von hier aus den tatsächlichen Sicherheitsabstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und den Antennen ermittelt, so kommt man zu einer ca. 30 m langen Linie, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Somit ist eine gewisse Sicherheitsreserve vorhanden. Dies würde selbst dann gelten, wenn es auf die (unbebaute) Grenze des klägerischen Grundstücks ankäme, die teilweise nur 1,5 m von dem Mastfuß der strittigen Anlage entfernt ist. Hierauf kommt es indes nicht an. § 2 der 26. BImSchV und § 3 Satz 2 BEMFV beziehen die Grenzwerte nur auf Grundstücke, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies bedeutet, dass nicht das gesamte Grundstück des Klägers in Betracht zu ziehen ist, sondern nur der Wohnbereich und der anschließende Gartenbereich (vgl. BayVGH vom 30.4.2004 - 22 A 03.40056). Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass dies auch für die Teile seines nahezu 3.000 m² großen Grundstücks zutrifft, die an die verfahrensgegenständliche Anlage angrenzen.

5. Wenn somit rechtserhebliche Gesundheitsgefahren und eine dadurch begründete objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung zu verneinen sind, ist es mit Blick auf die Belange des Klägers nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aus wirtschaftlichen und technischen Gründen eine Verschiebung des Standorts abgelehnt hat. Die durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotene Abwägung der von diesem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ist rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Im vorliegenden Fall hat das EBA die strittige Anlage in der Nähe des klägerischen Grundstücks als "eine Art Ärgernis" als abwägungserheblich berücksichtigt und die Abrückung der Anlage vom Grundstück des Klägers angestrebt, sofern technisch und wirtschaftlich möglich. Da ein Abrücken des Mastes vom klägerischen Grundstück in Richtung R************** ****** die Erstellung einer weiteren GSM-R Basisstation in Richtung E********* notwendig machen würde, hat das EBA hiervon in nicht zu beanstandender Weise abgesehen. Offen bleiben kann somit, ob auch hier - wie im Fall BVerwG vom 10. Dezember 2003, NVwZ 2004, 613 f. - objektiv nicht begründbare Immissionsbefürchtungen anzunehmen sind, die allein an die Lage des Grundstücks in der Nähe einer Bahnanlage anknüpfen und durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigt sind. Die Abwägungsrelevanz würde dann von vornherein fehlen (BVerwG vom 10.12.2003, NVwZ 2004, 613/614). Auch wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, dass infolge der im vorliegenden Fall geringeren tatsächlichen Abstände Abwägungsrelevanz bestünde, weil Schäden wissenschaftlich nicht ausgeschlossen werden könnten, so dass ein abwägungserheblicher Belang der Minimierung etwaiger Risiken unterhalb der Gefahrengrenze (Gefahrenverdachtsfälle, Besorgnispotenzialfälle, vgl. BVerwG vom 10.12.2003, NVwZ 2004, 610/611; BGH vom 13.2.2004, UPR 2004, 229/230) angenommen werden könnte, bliebe die Anfechtungsklage erfolglos, weil die Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung - wie dargelegt - erfüllt sind.

Das EBA brauchte bei der Abwägung dem vom Kläger angedeuteten Interesse an zusätzlicher Bebauung seines Grundstücks bei der Abwägung nicht die Qualität eines abwägungserheblichen privaten Belangs zuzubilligen. Ein abwägungserheblicher privater Belang muss ein gewisses Gewicht haben; er muss insbesondere objektiv mehr als geringfügig und zudem schutzwürdig sein (BVerwG vom 5.9.2000, NVwZ-RR 2001, 82, zur Bauleitplanung). Die Absicht einer zusätzlichen Bebauung eines Grundstücks darf nicht völlig ungewiss sein. Unklare, vage, unverbindliche oder unrealistische Absichtserklärungen genügen insofern nicht (BVerwG vom 5.9.2000, NVwZ-RR 2001, 82). Im vorliegenden Fall ist völlig unklar, welche Bebauung der Kläger wann und an welcher Stelle des Grundstücks erstrebt und ob sie überhaupt realisierbar wäre. Das Grundstück liegt im Außenbereich; seine Bebaubarkeit mit Wohngebäuden beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, z.B. im Hinblick auf die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) liegt in einem solchen Fall nahe. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wäre darüber hinaus dann zu bejahen, wenn das Vorhaben im Hinblick auf seine tatsächliche Vorbelastung durch die Eisenbahnstrecke S*********-********* schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

6. Offen bleiben kann nach alledem, welche Bedeutung die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) im vorliegenden Fall hat.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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