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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 22 A 96.40091
Rechtsgebiete: BImSchG, 17. BImSchV, TA Luft 1986, UVPG 1990, RL 96/61/EG
Vorschriften:
BImSchG § 1 | |
BImSchG § 3 Abs. 1 | |
BImSchG § 3 Abs. 2 | |
BImSchG § 3 Abs. 6 | |
BImSchG § 4 Abs. 1 | |
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
BImSchG § 6 | |
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1 | |
BImSchG § 16 Abs. 1 | |
BImSchG § 16 Abs. 2 | |
BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 1 | |
BImSchG § 67 Abs. 5 | |
17. BImSchV § 5 | |
17. BImSchV § 16 Abs. 2 | |
TA Luft 1986 Nr. 2.2.1.3 | |
UVPG 1990 § 3 Abs. 1 | |
RL 96/61/EG Art. 2 Nr. 10 | |
RL 96/61/EG Art. 2 Nr. 11 | |
RL 96/61/EG Art. 12 Abs. 2 | |
RL 96/61/EG Art. 15 Abs. 1 |
Bayer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2005
am 13. Mai 2005
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Regierung von Mittelfranken (ab hier: Regierung) zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten thermischen Abfallbehandlungsanlage nach dem Thermoselect-Verfahren in Ansbach, Ortsteil Brodswinden, vom 23. April 1996 und gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Regierung für die wesentliche Änderung dieser Anlage vom 21. Mai 2001.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1990 beantragte der Beigeladene zu 1 bei der Regierung die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage (Müllheizkraftwerk) zwischen Brodswinden und Claffheim, unmittelbar südlich der Bundesautobahn A 6 Nürnberg-Heilbronn, das die Regierung am 21. Juni 1991 unter verschiedenen Maßgaben mit einer positiven landesplanerischen Beurteilung abschloss. Zum damaligen Zeitpunkt hatte sich der Beigeladene zu 1 noch nicht endgültig auf die Verfahrenstechnik der thermischen Abfallbehandlungsanlage festgelegt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 teilte die Regierung dem Beigeladenen zu 1 auf Anfrage mit, dass sich durch eine Änderung des technischen Verfahrens (nunmehr Thermoselect-Verfahren) die Beurteilungsgrundlagen für das Vorhaben Müllheizkraftwerk Ansbach hinsichtlich der landesplanerischen Beurteilung nicht wesentlich ändern würden.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 stellte der für die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet zuständige Beigeladene zu 1, dem neben dem Landkreis Ansbach die Stadt Ansbach und der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen angehören, bei der Regierung Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten thermischen Abfallbehandlungsanlage nach dem Thermoselect-Verfahren auf den Grundstücken FlNrn. 184, 184/1, 185 und 186 der Gemarkung Claffheim in der Stadt Ansbach, Ortsteil Brodswinden. Nach dem Thermoselect-Verfahren sollen Restabfälle in einem mehrstufigen Prozess in ein nutzbares Synthesegas und umweltverträglich verwertbare feste Stoffe umgewandelt werden. Der Restmüll soll zunächst verdichtet, getrocknet sowie weitgehend entgast und anschließend in einem Hochtemperatur- und Homogenisierungsreaktor (HTR) unter Zufuhr von reinem Sauerstoff bei einer Temperatur von über 1000° C in Synthesegas umgewandelt werden. Die anorganischen Abfallbestandteile werden bei Temperaturen bis 2000° C geschmolzen, über den Homogenisierungsreaktor abgeschieden, gekühlt, granuliert und einer Wiederverwertung zur Verfügung gestellt. Das im HTR entstehende Synthesegas soll in einer sog. Quench schockartig auf unter 70°C abgekühlt werden und danach weitere Reinigungsstufen durchlaufen. Das gereinigte Synthesegas soll für den Prozess selbst und für die Erzeugung von Sekundärenergie in der Anlage genutzt werden. Die Anlage bestand in ihrer ursprünglich geplanten Form aus zwei gleichzeitig zu errichtenden thermischen Behandlungsstraßen (Verfahrenslinien) und war auf eine jährliche Durchsatzleistung von 108.000 Tonnen Haus- und Gewerbemüll sowie Sperrmüll und Klärschlamm ausgelegt.
Der Standort der Anlage liegt im Süden der Stadt Ansbach an der Ortsverbindungsstraße Claffheim-Brodswinden unmittelbar südlich der Bundesautobahn A 6 Nürnberg-Heilbronn. Die nächste Wohnbebauung liegt ca. 500 m westlich des Standorts, der Ort Claffheim ca. 700 m und der Ort Brodswinden ca. 900 m davon entfernt.
Das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 wurde von der Regierung in der örtlich erscheinenden Tageszeitung (Fränkische Landeszeitung vom 7.4.1995, Nr. 82) sowie im Amtsblatt der Regierung öffentlich bekannt gemacht (Mittelfränkisches Amtsblatt vom 7.4.1995, S. 64). Der Antrag und die Unterlagen einschließlich einer vom Beigeladenen zu 1 vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurden vom 19. April 1995 bis einschließlich 19. Mai 1995 öffentlich ausgelegt. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen der Behörden wurden vom 18. bis 25. September 1995 in Ansbach mit den Einwendern erörtert. Gegenstand der Erörterung waren insbesondere die Anlagentechnik sowie die befürchteten Umweltbelastungen durch die Anlage.
Mit Bescheid vom 23. April 1996 erteilte die Regierung unter Auflagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der vom Beigeladenen zu 1 geplanten thermischen Abfallbehandlungsanlage nach dem Thermoselect-Verfahren. Der Bescheid wurde von der Regierung in der örtlichen Tageszeitung (Fränkische Landeszeitung Nr. 97 vom 26.4.1996) sowie im Amtsblatt der Regierung (Mittelfränkisches Amtsblatt vom 26.4.1996, S. 55) sowie nochmals mit berichtigter Rechtsbehelfsbelehrung in der Fränkischen Landeszeitung Nr. 108 vom 10.5.1996 und im Mittelfränkischen Amtsblatt vom 10.5.1996, S. 62, öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 27. April 1996 bis 24. Mai 1996 lag eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids während der allgemeinen Dienststunden bei der Regierung zur Einsichtnahme aus; vom 11. Mai 1996 bis 24. Mai 1996 war die berichtigte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Die Klägerin, die ca. 700 m vom vorgesehenen Standort des geplanten Vorhabens entfernt wohnt, legte gegen den Bescheid am 21. Juni 1996 Widerspruch ein; am 30. September 1996 erhob sie außerdem Klage zum Verwaltungsgerichtshof.
Mit Bescheid vom 10. März 1997, der Klägerin zugestellt am 14. März 1997, wies die Regierung den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Eine Prüfung der Alternativen hinsichtlich Standort, Kapazität und Art der Abfallbehandlung sei bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht geboten; eine entsprechende Verpflichtung folge auch nicht aus dem UVPG oder dem EU-Recht. Eine Ermittlung der Immissionskenngrößen sei wegen Nichtüberschreitung der in Nr. 2.6.1.1 TA Luft 1986 (ab hier: TA Luft) festgelegten Massenströme nicht erforderlich gewesen. Die gleichwohl durchgeführte Kenngrößenermittlung sei aus verfahrenstechnischer Sicht nicht zu beanstanden; sie habe gezeigt, dass die Immissionswerte nach TA Luft bei weitem nicht ausgeschöpft würden. Auch die Staubimmissionsprognose sei nach den Vorgaben der TA Luft vorgenommen worden. Da die Anlage keine relevante Risikoerhöhung für die Nachbarschaft auslöse, sei keine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft nötig gewesen. Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch den Betrieb der Anlage könne ausgeschlossen werden; die toxikologische Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen habe keine Hinweise auf eine besondere Belastungssituation ergeben.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1997 bezog die Klägerin den Widerspruchsbescheid in ihre Anfechtungsklage ein.
Mit Vertrag vom 22. Mai 1997 verpflichtete sich die Beigeladene zu 2 gegenüber dem Beigeladenen zu 1, eine Thermoselect-Anlage zu finanzieren, zu planen und zu errichten und dort Restmüll und Klärschlamm im Auftrag des Beigeladenen zu 1 thermisch zu behandeln. Dazu "übertrug" ihr der Beigeladene zu 1 die Genehmigung vom 23. April 1996 und verpachtete ihr das vorgesehene Betriebsgelände. Am 22. Juli 1997 schloss die Beigeladene zu 2 mit der Firma Thermoselect S.A. einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung der Anlage mit einer Verfahrenslinie.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 beantragte die Beigeladene zu 2 bei der Regierung die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG und die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die beantragten baulichen Änderungen. Neben verfahrenstechnischen und baulichen Änderungen beinhaltete der Änderungsantrag insbesondere die Errichtung von zunächst nur einer Verfahrenslinie mit einer Kapazität von maximal 75.000 t/a. Mit Bescheiden vom 16. November 1998 und 26. Juli 1999 ließ die Regierung gemäß § 8a BImSchG den vorzeitigen Beginn hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes mit den wesentlichen Außenanlagen zu.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 legte die Beigeladene zu 2 der Regierung komplett überarbeitete Unterlagen zum Antrag auf Änderungsgenehmigung vom 12. Mai 1998 vor, wobei die Reduzierung der Anlage auf zunächst nur eine Verfahrenslinie mit einer Kapazität von maximal 75.000 t/a beibehalten wurde. Weiter ergaben sich aus den Unterlagen gegenüber der ursprünglichen Planung u.a. folgende Änderungen:
- Die Abluft der Abkippstellen (Müll und Klärschlamm) wird nicht mehr als Verbrennungsluft für die Entgasungskanalbeheizung verwendet, sondern über Staubfilter und UV-Katalysator (anstelle Aktivkohlefilter) zusammen mit der Bunkerabluft über die äußere Schornsteinröhre abgeführt.
- Die Bunkerkrananlagen bestehen nunmehr aus einer Hauptkrananlage zur Bunkerbewirtschaftung und einer verfahrenslinienbezogenen Krananlage zur Anlagenbeschickung. Damit wird die Hauptkrananlage nicht mehr redundant installiert. Die Bunkerkrananlagen werden vollautomatisch ohne Kranführerkabine betrieben; die Bunker werden per Video aus der zentralen Leitwarte überwacht.
- Die Beheizung des Entgasungskanals erfolgt durch das Abgas der Gasmotoren anstelle einer Direktbeheizung durch Verbrennung von Synthese- oder Erdgas.
- Das Quench-Notkühlsystem wird mit kommunizierenden Behältern mittels Stickstoff-Druckpolster unter Verzicht auf die zuvor geplanten Dieselmotorgetriebenen Notkühl-Quenchpumpen betrieben.
- Die Synthesegasreinigung wird um zwei Wasserstrahl-Injektoren ergänzt; der vorgesehene Rotationswäscher entfällt.
- Die Synthesegasnutzung erfolgt zunächst mit drei Gasmotor-Generator-Kombinationen mit einer Nennleistung von jeweils 1,98 MW/h, ohne SCR, aber mit Oxidationskatalysator. Die Dampferzeuger-Turbinen-Anlage wird ersetzt durch einen Heißwasserkessel mit 9,7 MW/h, der mit Synthesegas oder Erdgas beheizt wird und das Abgas eines Gasmotors im Anfahrbetrieb übernehmen kann. Die Druckhaltung des Synthesegassystems erfolgt durch eine entsprechende regelungstechnische Integration.
- Im Abgas wird nach den Gasmotoren und dem Heißwasserkessel zusätzlich eine Trockensorption (Bicarbonatfilter) installiert. Das dort anfallende Altadsorbens wird in die Anlage zurückgeführt.
- Zur Verkürzung der Abgasleitung wird die Schornsteinanlage direkt an die Prozesshalle im Bereich der Synthesegasnutzung angeordnet.
- Die Brennkammer mit Kamin ("Notfackel") wird nicht mehr im Außenbereich, sondern innerhalb der Anlage in direkter Nähe zu den Vergasungs-/Schmelzöfen angeordnet. Der bisher vorgesehene Aktivkohlefilter für die Synthesegasreinigung vor der Brennkammer mit Kamin entfällt. Dafür wird das Synthesegas bei Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs erst nach dem Quenchwäscher zu der Brennkammer mit Kamin geführt.
- Die Notstromversorgung erfolgt durch die drei auch mit Erdgas zu betreibenden Gasmotor-Kombinationen; der zuvor geplante große Notstromdiesel wird durch ein kleineres Aggregat ersetzt.
- Die Prozesswasserreinigung wird mit Oxidationsstufe und zweistufiger Fällung ausgeführt. Die Eindampfung wird zur vereinfachten Bedienung und Wartung einstufig ausgeführt.
- Die ursprünglich vorgesehene Klärschlammtrocknungsanlage entfällt.
Mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2001, der Beigeladenen zugestellt am 23. Mai 2001, erteilte die Regierung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG die beantragte Genehmigung für die wesentliche Änderung der mit Bescheid vom 23. April 1996 genehmigten Thermoselect-Anlage. Danach erlischt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der zunächst nicht realisierten zweiten Verfahrenslinie, wenn deren bestimmungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von vier Jahren nach Erlass des neuen Bescheids aufgenommen worden ist (A..1.1). Dem Änderungsbescheid sind zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt (A.I.3), die gegenüber der ursprünglichen Anlagengenehmigung einige Ergänzungen enthalten.
Gegen den am 23. Mai 2001 zugestellten Änderungsbescheid erhob die Klägerin am 25. Juni 2001 gleichfalls Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Zuletzt beantragte sie, den gegenüber der Beigeladenen zu 1 ergangenen Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 1997 und in der Fassung des gegenüber der Beigeladenen zu 2 ergangenen Änderungsbescheids vom 21. Mai 2001 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zum Bescheid vom 23. April 1996 für notwendig zu erklären.
Hinsichtlich des Bescheids vom 23. April 1996 verwies sie zur Begründung auf ihren Vortrag im durch beiderseitige Erledigungserklärung beendeten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (22 AS 96.40092), der weitgehend ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren entsprach. Zu den mit Bescheid vom 21. Mai 2001 genehmigten Änderungen trug sie vor, dadurch sei der Charakter der Anlage völlig verändert und die Gesamtkapazität auf 150.000 t/a erweitert worden, so dass eine Genehmigung nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Betracht komme. Vor Erteilung der Änderungsgenehmigung habe es in jedem Fall eines förmlichen Verfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft; der Verzicht darauf sei nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sowie nach den einschlägigen IVU- und UVP-Richtlinien wegen der Möglichkeit erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt unzulässig gewesen. Wegen der Änderungen seien neuartige und zusätzliche Emissionen und Immissionen im Normal- und Störfallbetrieb zu befürchten.
Zur näheren Begründung nahm die Klägerin Bezug auf eine in einem weiteren Eilverfahren (22 AS 02.40081) als Anlage zum Schriftsatz vom 19. August 2002 übermittelte (undatierte) "sachverständige und zusammenfassende Darstellung". Darin wurde u.a. ausgeführt, die Ableitung von Abgasen aus der Restmüllannahme in den Schornstein sei nach § 3 Abs. 1 der 17. BImSchV unzulässig; sie könne zu unkontrollierten chemischen Reaktionen und wegen unzureichender Abluftreinigung zu Gesundheitsschäden führen. Der Wegfall eines zweiten Hauptkrans im Müllbunker bewirke eine unzureichende Durchmischung des Restmülls und lasse Funktionsstörungen der Anlage bis hin zu einem Durchschmelzen der Reaktorhülle befürchten. Der Einsatz von Erdgas und technischem Sauerstoff im HTR berge Explosionsgefahren, da nach Erfahrungen mit der Karlsruher Thermoselect-Anlage keine funktionsfähige Temperaturkontrolle existiere. Da der Klärschlamm nicht mehr getrocknet werde, gelange nunmehr ein hochfeuchtes Gemisch in den Reaktor, was zu Wasserdampfverpuffungen führen könne. Die Beheizung des Entgasungskanals mit anfallenden Motorenabgasen erscheine unpraktikabel, wie eine kalorische Berechnung belege. Für die Bypässe über Dach in der Synthesegasfeinreinigung und im Übergang von der Gasreinigung zur Prozesswasserbehandlung fehlten die in § 11 Abs. 4 der 17. BImSchV geforderten Registriervorrichtungen sowie jährliche Zeitbegrenzungen. Der im Sulferox-Verfahren abgeschiedene Schwefelkuchen stelle nach seiner Zusammensetzung Sondermüll dar und dürfe nicht in den Müllbunker zurückgeführt werden. Die beim Eindampfen von Prozesswasser entstehenden Schwermetallrückstände hätten nach den Erfahrungen der Karlsruher Anlage einen größeren Umfang als im Antrag angegeben. Wegen des Schwermetallanteils im Gas sei damit zu rechnen, dass die Katalysatoren der zur Synthesegasnutzung eingesetzten Motoren der Fa. J unwirksam würden. Bei dem in Störfällen zeitlich unbegrenzt zugelassenen Betrieb der Motoren mit Erdgas sei die Einhaltung der gesetzlichen Schadstoffwerte nicht gewährleistet. Der Wegfall eines Diesel-Notstromaggregats zur Aufrechterhaltung der Prozessleittechnik sowie der Alarmsysteme und Kontrolleinrichtungen verringere die Anlagensicherheit ebenso wie der Wegfall der lichtsensorischen Kontrolle beim Schlackeabfluss und die Absenkung der zur Schließung des Entgasungskanals führenden Temperatur von 900° C auf 850° C. Das nunmehr geplante Abfackeln teilgereinigter Verbrennungs- bzw. Pyrolysegase in der Brennkammer ohne vorgeschaltete Aktivkoksreinigung sei nicht Stand der Technik und werde nach der Änderungsgenehmigung weder zeitlich begrenzt noch kontinuierlichen Messungen unterworfen. Das nicht als Störfallbetrieb definierte sog. Tempern (Trocknen und Sintern) der Wärmeschutzauskleidung des HTR erfolge ebenfalls über die Brennkammer und könne zu erheblichen Emissionen führen. Beim Tempern und dem häufigen An- und Abfahren des HTR werde Restmüll unter Umgehung der Synthesegasfeinreinigung mit verbrannt.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Bescheids vom 23. April 1996 werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die im Änderungsbescheid vom 21. Mai 2001 genehmigten Abweichungen von der ursprünglichen Planung seien nicht als neues Vorhaben nach § 4 Abs. 1 BImSchG, sondern als wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG anzusehen, da sich weder der Charakter der Anlage ändere noch die Kapazität erweitert werde. Da erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter durch die beantragten Änderungen nicht zu besorgen seien, habe nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Änderungsverfahren abgesehen werden dürfen; einer nochmaligen Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung habe es auch nach den von der Klägerin genannten EU-Richtlinien nicht bedurft.
Weiter verwies der Beklagte auf eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (LfU) vom 12. September 2002. Darin wurde ausgeführt, dass die von der Anlage insgesamt ausgehenden Emissionen und die daraus entstehenden Luftverunreinigungen (Immissionen) auch nach der Änderung als irrelevant zu betrachten seien. Die Gesamtkapazität der Anlage und der maximale stündliche Abfalldurchsatz seien nicht erhöht worden. In der Anlage finde keine Verbrennung von Abfällen im Sinne des EU-Rechts statt, sondern es werde gereinigtes Synthesegas verbrannt. Die im Änderungsbescheid zugelassenen zeitweiligen Abluftabsaugungen führten nach Einschätzung des LfU zusammen mit dem geänderten Betrieb der Brennkammer insgesamt nur zu einer Zusatzbelastung, mit der selbst die Werte nach der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden neuen TA Luft eingehalten würden. Auch bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs seien keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG zu befürchten. Die im Änderungsbescheid durch Nebenbestimmung (Nr. 3.1.2.3.4) geforderte Reinigung der abgesaugten Luft entspreche dem Stand der Technik und stelle angesichts der zu erwartenden Schadstoffkonzentration eine ausreichende Vorsorge dar. Ein Verstoß gegen das Gebot zeitlicher Begrenzung des Weiterbetriebs bei Störfällen (§ 16 Abs. 2 der 17. BImSchV) liege nicht vor, da nach der entsprechenden Nebenbestimmung (Nr. 3.1.2.2.4) in solchen Fällen die Beschickung mit Abfällen sogleich zu unterbrechen sei, so dass die Anlage abgefahren werden müsse.
Die Beigeladene zu 2 beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Änderung sei zu Recht im Verfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigt worden; einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung habe es nicht bedurft. Etwaige Verfahrensfehler seien zudem nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Die Forderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der 17. BImSchV, abgesaugte Luft aus dem Bunker- und Anlieferbereich der Feuerung zuzuführen, sei bei Thermoselect-Anlagen konstruktionsbedingt nicht erfüllbar; die mit der Vorschrift bezweckte Vermeidung von Stäuben und Gerüchen werde aber durch Filteranlagen erreicht, so dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1 der 17. BImSchV vorlägen. Angesichts der Zusammensetzung und der Temperatur der abgesaugten Abgase sowie ihrer kurzen Verweildauer könne es nicht zu unkontrollierten chemischen Reaktionen oder Gärungsprozessen kommen; die Geruchsemissionen lägen weit unter dem Grenzwert nach § 6 Nr. 4 der 30. BImSchV. Der Ersatz des zweiten Hauptkrans durch einen kleineren Beschickungskran ermögliche die gleichmäßige Beschickung der Müllpressen; eine weitergehende Durchmischung des Abfalls sei nicht erforderlich. Beim Ausfall des Hauptkrans komme es zu keinem Temperaturanstieg, sondern wegen fehlenden Müllnachschubs zu einem Herunterfahren der Anlage. Der Umgang mit technischem Sauerstoff stelle bei vorschriftsgemäßem Umgang kein erhebliches Gefährdungspotenzial dar; wegen der hohen Betriebstemperatur im Reaktorinneren bestehe auch keine Explosionsgefahr. Ein sicherer Anlagenbetrieb werde durch ständige Kontrollen der Kühlwassertemperaturen gewährleistet. Da das Fördervolumen der Klärschlammpumpe auf 2 m3/h begrenzt sei, könne es schon wegen der verarbeiteten Mengen von feuchtem Klärschlamm zu keinem erhöhten Betriebsdruck oder gar zu Wasserdampfverpuffungen kommen. Die Beheizung des Entgasungskanals benötige weniger Energie als eine Pyrolyse in herkömmlichen thermischen Abfallbehandlungsanlagen, so dass darauf beruhende energetische Berechnungen fehlgingen. Die Ableitung am Aktivkohlefilter ("Bypass") erfolge nicht bei der Abfallbehandlung und der Synthesegaserzeugung, sondern nur bei Erdgasfeuerung im Anfahrbetrieb und beim Ausschmelzen des HTR im Abfahrvorgang; das dabei entstehende Gas werde mit Ausnahme des Aktivkohlefilters durch das gesamte Reinigungssystem geführt und könne zu keinem relevanten Schadstoffausstoß führen; im Übrigen sei der Bypass-Betrieb durch Auflagen eng beschränkt (Nr. 3.1.2.3.2 und 3.1.2.3.3.). Der Bypass zur Ableitung von synthesegashaltigem Stickstoff bei Ausfall der Wasserringpumpen betreffe eine Betriebsstörung und sei zur Anlagensicherheit erforderlich; seine Inanspruchnahme werde im Betriebsstand registriert und führe, falls sich die Pumpen nicht kurzfristig wieder zuschalten ließen, zum Abfahren der Anlage. Erstelle jedoch keinen Fall des § 4 Abs. 5 der 17. BImSchV dar, so dass es einer Registriereinrichtung nach § 11 Abs. 4 der 17. BImSchV nicht bedürfe. Der im Sulferox-Verfahren abgeschiedene Schwefelkuchen werde nicht in den Müllbunker zurückgeführt, sondern außerhalb der Anlage verwertet oder entsorgt. Das nicht mit der Entschwefelungsanlage in Zusammenhang stehende Prozesswasser werde erst nach mehrstufiger Vorreinigung verdampft und kondensiert, ehe es als Kühlwasser genutzt und als Wasserdampf an die Umgebung abgegeben werde; es unterliege dabei der behördlichen Überwachung (Nr. 3.1.2.3.7). Die Jenbacher-Motoren seien mit sog. Oxidationskatalysatoren ausgerüstet, die weniger empfindlich auf Schwermetalle reagierten; im Übrigen werde die Funktionsfähigkeit der Katalysatoren durch die angeordneten Messungen von CO fortlaufend überwacht. Beim Betrieb der Motoren mit Erdgas würden die Emissionswerte nach Nr. 3.3.1.4.1 TA Luft eingehalten. Die Herabsetzung der Mindesttemperatur für den Weiterbetrieb des Vergasungskanals auf 850° C entspreche der Vorgabe in § 4 Abs. 2 Satz 1 der 17. BImSchV; sie diene der energetischen Optimierung und habe keine Auswirkungen auf die Sicherheit. Das Notstromaggregat werde statt des ursprünglich vorgesehenen Dieseltreibstoffs nicht mit Synthesegas, sondern mit Erdgas betrieben, so dass die Umstellung nicht sicherheitsrelevant sei. Der Schlackeabfluss werde durch mehrere Kameras visuell laufend überwacht; der ursprünglich vorgesehene Lichtsensor habe sich als nicht hinreichend zuverlässig erwiesen. Eine Abgasableitung ohne Synthesegasreinigung über die Brennkammer sei beim An- und Abfahrbetrieb weder vorgesehen noch erlaubt (Nr. 3.1.2.3.2); auch bei diesem Betrieb seien daher die Emissionsgrenzwerte einzuhalten (Nr. 3.1.2.2.5 und 3.1.2.4.1). Das beim selten stattfindenden Tempern des Feuerfestmaterials im HTR entstehende Abgas, das nicht aus dem Verbrennen von Abfall, sondern von Erdgas bzw. von gereinigtem Synthesegas entstehe, werde ebenfalls erst nach entsprechender Reinigung abgeführt. Bei Störfällen würden keine Verbrennungs- oder Pyrolysegase, sondern nur teilgereinigtes Synthesegas bei genau definierten Betriebszuständen zu Abgas verbrannt; die Störfallgrenzwerte des § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV würden dabei eingehalten. Eine zeitliche Begrenzung des Weiterbetriebs bei Störfällen sei nicht zwingend notwendig gewesen, da dann die Beschickung der Anlage mit Abfällen aufgrund automatischer Vorrichtungen ohnehin unterbrochen werden müsse (Nr. 3.1.2.2.4), so dass die Anlage nicht mehr weiterbetrieben werden könne.
In der mündlichen Verhandlung am 20. September 2002 erklärte der vom Beklagten hinzugezogene Gutachter des LfU, für Dioxin-Emissionen aus der Abluft im Anliefer- und Bunkerbereich bestünden keine Anhaltspunkte. Es bestehe auch kein Verdacht hinsichtlich einer möglichen Neusynthese toxischer Komponenten wegen der Verwendung eines UV-Filters statt eines Aktivkoksfilters.
In der weiteren mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2003 sowie in schriftlichen Stellungnahmen der EPEA Internationale Umweltforschung GmbH (EPEA) vom Februar und Juli 2003 ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen. Wie sich erst im Klageverfahren ergeben habe, seien die im Ursprungs- und auch noch im Änderungsantrag gemachten Angaben zu Stoffmengen und Stoffströmen unzutreffend; dies zeige ein Vergleich mit den inzwischen bekannt gewordenen Daten aus dem Betrieb der Karlsruher und der Hanauer Anlage sowie mit neueren Veröffentlichungen aus dem Umfeld des Anlagenherstellers. So enthalte die als Abfallprodukt gewonnene Zinkpaste wesentlich weniger Metalle als bisher angegeben, während das Schwefelprodukt weit höher mit diesen Schadstoffen belastet sei. Die zur Abgasreinigung nachträglich vorgesehene Trockensorptionsanlage zeige, dass das Synthesegas nicht die ursprünglich angenommene Reinheit aufweise. Offensichtlich sei die Quench nicht in der Lage, die Schwermetalle wie vorgesehen in den Wasserpfad zu leiten, so dass sie in erheblichem Umfang in den Gaspfad gelangten. Die hier vorgesehene Sulferoxanlage sei zunächst nicht für die Abscheidung von Schwermetallen und Stäuben konzipiert gewesen und stelle mangels praktischer Bewährung auch nicht den Stand der Technik dar. Schon im Normalbetrieb seien erhöhte Schwermetallemissionen zu befürchten, die weitgehend unerkannt blieben, da nur Quecksilber kontinuierlich gemessen werde, das aber nicht als Indikator für die Schwermetallbelastung innerhalb der Anlage herangezogen werden könne. Da der beladene Aktivkoks und das verbrauchte Adsorbens in die Anlage zurückgeführt würden, wirkten die betreffenden Filtereinrichtungen nicht als Schadstoffsenke; die Konzentration und Anreicherung von Schadstoffen im System erhöhe sich vielmehr fortlaufend. Die insoweit zu Messungen verpflichtende Auflage Nr. 3.1.2.4.18 sei zu unbestimmt, um mögliche Akkumulationseffekte durch die Rückführung von Zwischenprodukten in die Anlage auszuschließen; die weitere Auflage Nr. 3.1.6.3.9. erfasse nicht den in der Quench anfallenden Kohlenstoffschlamm. Bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb dürfe das noch mit Schadstoffen belastete Synthesegas aus dem Sauren Wäscher direkt über die Brennkammer mit Kamin abgeleitet werden, wobei unter worst-case-Annahmen die Grenzwerte der 17. BImSchV erheblich überschritten würden. Die Einhaltung des in der 22. BImSchV neuerdings geforderten Jahresmittelwerts für Bleiimmissionen von 0,5 ug/m3 und des daraus abzuleitenden Wertes für Kurzzeitexpositionen von 1,0 ug/m3 sei bei maximaler Emission nicht sichergestellt.
Der Beklagte nahm dazu in Abstimmung mit dem Fachgutachter des LfU mit Schriftsätzen vom 14. Mai und 15. Oktober 2003 im Einzelnen Stellung. In dem aus dem Bunker und von den Abladestellen abgeführten Abgas könne es bei einer Temperatur von unter 100° C zu keiner sog. "de-novo-Synthese" von Dioxinen und Furanen kommen, da hierfür Temperaturen von 200° bis 400° C erforderlich seien. Im Unterschied zu mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, bei denen im Mittel pro Tonne Abfall bis zu 10 mg Quecksilber freigesetzt werde, trete aus dem Bunker der Thermoselect-Anlage nur schätzungsweise 0,5 mg pro Tonne aus, so dass bei dem vorgesehenen Abgasvolumenstrom die Emissionskonzentration nur 0,001 mg/m3 betrage und für den Bunker kein zusätzlicher Aktivkohlefilter zu fordern sei. Ein möglicher Ausfall des Hauptkrans im Müllbunker könne allenfalls zu einem Abfahren der Anlage führen, wobei die anfallenden Abgase weiterhin über die vorgesehenen Filter geführt würden. Eine Explosion im HTR sei ausgeschlossen, da wegen der dort vorherrschenden hohen Temperaturen eine sofortige Umsetzung des Sauerstoffs mit brennbaren Gasen erfolge. Eine funktionsfähige Temperaturkontrolle sei im Bescheid ausdrücklich vorgeschrieben (Nr. 3.1.7.5.10). Das Austreten von Synthesegasen führe wegen der vorgesehenen Sensoren zu einer rechtzeitigen Alarmierung. Der Schlackeabfluss werde nunmehr durch Kameras überwacht. Der Wegfall der Klärschlammtrocknung führe zu keinem erhöhten Sicherheitsrisiko, da sich hierdurch wegen der geringen Klärschlammmenge der Wasseranteil nur um 15% erhöhe. Die von der Klägerin vorgelegte Berechnung zur Beheizung des Entgasungskanals berücksichtige nicht, dass hier nur eine Teilpyrolyse beabsichtigt sei und zusätzliche Hitze vom HTR einstrahle. Das Fehlen einer Zeitbegrenzung für den Weiterbetrieb bei Störungen stelle eine Verschärfung gegenüber § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV dar, da damit ein sofortiges Abfahren notwendig werde. Die manuell zu bedienenden Bypässe über Dach zur Ableitung von teilgereinigtem Synthesegas bei Ausfall der Wasserringpumpen bzw. in der Synthesegasreinigung seien während des regulären Anlagenbetriebs geschlossen und dienten nur zur Spülung bei Reinigungsarbeiten; hierbei ergebe sich jeweils nur ein geringer und nicht kontinuierlich zu erfassender Abgasvolumenstrom. Die Rückführung des Schwefelkuchens in den Müllbunker sei allerdings entgegen der Darstellung der Beigeladenen zu 2 in den Nebenbestimmungen unter bestimmten Bedingungen vorbehalten (Nr. 3.1.6.3.1). Die im gereinigten Prozesswasser enthaltenen Schwermetalle unterlägen der behördlichen Überwachung (Nr. 3.1.2.3.7); die darin liegende potenzielle Schadstoffquelle sei erkannt worden. Da Schwermetalle überwiegend als oder im Feinstaub emittiert würden, reichten die hierzu angeordneten Messungen in zweimonatigem Abstand (Nr. 3.1.2.4.14) zur Überwachung aus; separate Messungen seien nur für Quecksilberemissionen geboten gewesen, da sich diese nicht im Staub erkennen ließen. Es sei durchaus Stand der Technik, die ursprünglich zur Erdgasentschwefelung entwickelte und für die Thermoselect-Anlage modifizierte Sulferox-Anlage einzusetzen, um mit Waschflüssigkeiten Feststoffe auszuscheiden. Messungen zur Schadstoffbelastung des Kohlenstoffschlamms seien zwar bisher nicht vorgeschrieben, könnten aber im Rahmen des erst nach Inbetriebnahme festzulegenden Messprogramms noch gefordert werden (Nr. 3.1.6.3.15). Bei Erreichen einer Nähe zu den Emissionsgrenzwerten der 17. BImSchV werde ohnehin die behördliche Überwachung intensiviert (Nr. 3.1.2.4.17). Bereits das bisher vorgeschriebene Messprogramm gehe hinsichtlich seiner Frequenz über die Forderung des § 7 der 17. BImSchV hinaus. Auch mit dem Betrieb der J-Motoren würden die im Bescheid festgelegten Grenzwerte einzuhalten; bei Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes sei die Anlage abzufahren (Nr. 3.1.2.2.4). Die für den Erdgasbetrieb der Motoren zugelassene Überschreitung des Grenzwerts für Gesamtkohlenstoff (Nr. 3.1.2.4.1 a.E.) diene der Sicherung der Stromversorgung bei den dort genannten kurzzeitigen Betriebszuständen. Die Umstellung von Diesel- auf Erdgasbetrieb führe wegen der mehrfach vorhandenen Motoren zu einer geringeren Wahrscheinlichkeit von Ausfällen. Die Absenkung der Temperaturschwelle für die Schließung des Entgasungskanals sei ohne Einfluss auf die Entstehung von Dioxinen und Furanen, sondern erlaube eine gleichmäßigere Beschickung der Anlage ohne zusätzliche Aufheizung mit Erdgas. Die Mitverarbeitung einzelner im Betrieb angefallener besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Nr. 3.1.2.1.2) dürfe nach Maßgabe der TA Siedlungsabfall stattfinden und erfordere keinen Verbrennungsplan nach TA Abfall. Die im Rahmen der Sicherheitsanalyse noch ausstehende Prüfung der Explosionsdruckstoßfestigkeit müsse noch vor der Errichtung der Anlage nachgeholt werden (Nr. 3.1.7.5.11). Beim Sintern der Wärmeschutzauskleidung des HTR (Betriebszustand III) sowie beim An- und Abfahren der Anlage seien entgegen der Darstellung der Klägerin die Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
In einem gesonderten Schreiben vom 30. April 2003 setzte sich das LfU mit der Stellungnahme der EPEA vom Februar 2003 näher auseinander. Es sei darauf hinzuweisen, dass vergleichende Betrachtungen der zum Teil bereits betriebenen und zum Teil erst geplanten Thermoselect-Anlagen die jeweilige Anlagentechnik insbesondere in der Synthesegasreinigung betrachten müsse; dabei könnten sich jeweils unterschiedliche Emissionen und Abfallzusammensetzungen ergeben. Die bei der Karlsruher Anlage zuletzt gemessenen Cadmium- und Quecksilbergehalte im Schwefelprodukt lägen zwar deutlich über den Werten im Änderungsantrag für die Ansbacher Anlage; hier seien aber zusätzliche Tropfenabscheider und ein Aktivkoksfilter vorgesehen, so dass die sichere Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle zu erwarten sei. Die in der EPEA-Stellungnahme angegebenen hohen Schadstoffanteile in der Betriebsphase vor dem Sulferox-Wäscher beruhten auf dem Wegfall des dort ursprünglich vorgesehenen Rotationswäschers; wegen der nachgeschalteten Reinigungseinrichtungen habe dies aber keine Auswirkungen auf die Emissionen im bestimmungsgemäßen Betrieb. Dem Problem einer möglichen Anreicherung von Schwermetallen, die sich im voraus nicht genau berechnen lasse, werde durch die geforderte Untersuchung der in den Reinigungseinrichtungen anfallenden festen Rückstände (Nr. 3.1.6.3.9) sowie der aus dem Syntheserohgas in die Anlage zurückgeführten Feststoffe (Nr. 3.1.2.4.18) Rechnung getragen; drohende Grenzwertüberschreitungen könnten dadurch rechtzeitig erkannt werden. Die in Störfallen vorgesehene Ableitung von Synthesegas zur Brennkammer nach der Quench erfolge nach der Änderung zwar nicht mehr über einen Aktivkoksfilter; stattdessen sei aber in der Quench ein saurer Wäscher integriert. Dadurch könne es nur in einzelnen Betriebszuständen und für einzelne Parameter zu geringfügig höheren Emissionen kommen; dagegen seien die maximal auftretenden Emissionen nunmehr geringer als nach dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid, wobei nach bisherigen Erfahrungen insgesamt von nur geringen Störungszeiten auszugehen sei. Selbst wenn man die in der EPEA-Stellungnahme errechneten Schadstoffmengen zugrunde lege und sie auf den Abgasvolumenstrom beim Brennkammerbetrieb beziehe, ergebe sich, dass der Genehmigung realistische Emissionsannahmen zugrunde lägen. Auch die nach den Karlsruher Erfahrungen höhere Bleikonzentration im Abgasstrom liege noch unter der im ursprünglichen Genehmigungsbescheid angenommenen Höchstmenge, wobei eine Ausbreitungsberechnung angesichts der Kaminhöhe von 35 m zu Aufpunktkonzentrationen führe, die weit unter den MIK- bzw. MAK-Werten lägen.
Die Beigeladene zu 2 trug zu den EPEA-Stellungnahmen vom Februar und Juli 2003 vor, interne Stoffströme und die Zusammensetzungen einzelner Zwischenprodukte seien für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und insbesondere für die Frage des Drittschutzes grundsätzlich irrelevant. Die behaupteten Konzentrationen von bestimmten Stoffen beruhten auf einer unsystematischen Zusammenstellung unterschiedlicher Projekte und Anlagen und würden durch die Messungen in der Karlsruher Anlage nicht bestätigt. Auf den bisher für die Ableitung im nicht bestimmungsgemäßen Betrieb vorgesehenen Aktivkoksfilter sei verzichtet worden, weil der dort zu erwartende Feuchtigkeitsanteil im teilgereinigten Synthesegas die Funktionsfähigkeit des Filters in Frage gestellt habe; dieses Bedenken bestehe beim Einsatz eines solchen Filters im bestimmungsgemäßen Gasweg nicht, da hier das Synthesegas zuvor getrocknet und wieder aufgeheizt werde. Kontinuierliche Emissionsmessungen in Bezug auf Cadmium und andere Schwermetalle würden in § 11 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV nicht gefordert, da insoweit die Staubmessungen hinreichenden Aufschluss über die Abgasbelastung ergäben. Für die angefochtene Genehmigung sei weder die 22. BImSchV noch die TA Luft 2002 maßgeblich.
Die Beigeladene zu 1 erklärte, dass sie inzwischen den Entsorgungsvertrag mit der Beigeladenen zu 2 gekündigt habe und daher an den Genehmigungen nicht mehr interessiert sei. Die Beigeladene zu 2 führte dazu aus, es sei gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass die Anlage am vorgesehenen Standort zu Ende gebaut und betrieben werde. Zu der mittlerweile erfolgten Kündigung des Werkvertrags zwischen ihr und der Fa. T S.A. sei ein zivilgerichtlicher Rechtsstreit anhängig.
In der weiteren mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2005 nahmen die Beteiligten ergänzend zur Anwendbarkeit der IVU-Richtlinie sowie zur technischen Ausstattung der Notbrennkammer Stellung. Die Klägerin stellte einen Beweisantrag hinsichtlich einer weiteren Begutachtung durch das Umweltbundesamt (UBA), der vom Gericht abgelehnt wurde.
Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung äußerte sich die Klägerin in Schriftsätzen vom 17. Mai 2005 nochmals zum Betrieb der Notbrennkammer und stellte zugleich hinsichtlich des vom Beklagten als Sachverständigen hinzugezogenen Mitarbeiters der LfU einen Befangenheitsantrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Eilverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand der Klage ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23. April 1996 zur Errichtung und zum Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage (Ausgangsgenehmigung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 1997 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Mai 2001. Dabei ist nach dem erkennbaren Regelungsgehalt davon auszugehen, dass die Änderungsgenehmigung in dem durch die beantragten technischen Änderungen und durch neue Erkenntnisse bestimmten Umfang die Ausgangsgenehmigung inhaltlich modifiziert; zusammen mit dieser bildet sie also nunmehr eine neue einheitliche Anlagengenehmigung (vgl. BayVGH vom 26.9.1996, NVwZ-RR 1997, 111).
Die Genehmigung wird allerdings voraussichtlich ab dem 24. Mai 2005 ihre bisherige Rechtswirkung insoweit verlieren, als sie die Errichtung einer zweiten Verfahrenslinie innerhalb der geplanten Anlage umfasst. Die hierzu im Änderungsbescheid vom 21. Mai 2001 ergangene auflösende Bedingung tritt ein, wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Bescheidserlass der bestimmungsgemäße Betrieb der zweiten Verfahrenslinie tatsächlich aufgenommen wird. Da die auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG beruhende Erlöschenregelung den Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Unanfechtbarkeit oder Vollziehbarkeit der Genehmigung geknüpft hat, steht dem Ablauf der Frist nicht der Umstand entgegen, dass die erteilte Genehmigung bisher nicht bestandskräftig geworden und auch die sofortige Vollziehbarkeit des Änderungsbescheids nicht schon mit dessen Erlass, sondern erst mit gesondertem Bescheid vom 15. August 2002 angeordnet worden ist (vgl. Hansmann in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, RdNr. 18 zu § 18; Scheuing in: GKzum BImSchG, RdNr. 49 zu § 18; Scheidler, UPR 2005, 171/172 f.; ders. in: Feldhaus, BImSchR, RdNr. 21 zu § 18 m.w.N; a.A. Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, RdNr. 3 zu § 18). Im Übrigen hat die Beigeladene zu 2, soweit ersichtlich, bisher keinen Verlängerungsantrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG gestellt und auch nicht die Absicht bekundet, dies noch rechtzeitig vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist zu tun (hierzu Scheidler, a.a.O., 174 bzw. RdNr. 29).
2. Die auf Aufhebung der Genehmigung in ihrem derzeitigen Umfang gerichtete Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 23. April 1996 konnte die Klägerin nach ordnungsgemäßer Einlegung des damals noch erforderlichen Widerspruchs und nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erheben; den erst danach ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. März 1997 durfte sie ohne Einhaltung der Frist des § 74 VwGO formlos in das Klageverfahren einbeziehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNrn. 21 und 26 zu § 75). Auch gegen die Zulässigkeit der nach Art. 15 Nr. 2 AGVwGO (Gesetz vom 26. 7. 1997, GVBI. S. 311) ohne vorherige Widerspruchseinlegung zulässigen Klage gegen den Änderungsbescheid vom 21. Mai 2001 bestehen keine Bedenken. Ob die Erweiterung des ursprünglichen Streitgegenstands um dieses zusätzliche Anfechtungsbegehren in formeller Hinsicht als eine Klageänderung anzusehen ist, kann hierbei offen bleiben, da diese Änderung jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich wäre. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Prozesserklärung, mit der ein später erlassener Änderungsbescheid in einen bereits anhängigen Rechtsstreit einbezogen wird, innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben werden muss (zweifelnd BVerwG vom 30.10.1997, NVwZ 1998, 1292/1294). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, bestünden hier keine Zulässigkeitsbedenken, da die Klägerin gegen den am 23. Mai 2001 zugestellten Änderungsbescheid fristgerecht am Montag, dem 25. Juni 2001, Klage erhoben hat.
Der Rechtsstreit hat sich aus heutiger Sicht nicht dadurch erledigt, dass die Beigeladene zu 1 als ursprünglich vorgesehene Nutznießerin des Anlagenbetriebs nach der vorzeitigen Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit der Beigeladenen zu 2 kein Interesse an einer Ausnutzung der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mehr besitzt. Die Beigeladene zu 2 kann von der mit Vertrag vom 22. Mai 1997 rechtswirksam übernommenen Ausgangsgenehmigung in Verbindung mit der an sie adressierten Änderungsgenehmigung unabhängig von der Beigeladenen zu 1 Gebrauch machen, da die Anlagengenehmigung nur an einen bestimmten Standort sowie an bestimmte Abfallarten und Abfallmengen, nicht jedoch an eine bestimmte Herkunft des Abfalls gebunden ist. Die mittlerweile erfolgte Kündigung des Werkvertrags zwischen der Beigeladenen zu 2 und der Herstellerfirma Thermoselect S.A., über die noch ein zivilrechtlicher Rechtsstreit anhängig ist, schließt ebenfalls die künftige Verwirklichung des Vorhabens nicht mit so hoher Wahrscheinlichkeit aus, dass die angefochtene Anlagengenehmigung bereits als gegenstandslos anzusehen wäre (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), so dass für eine Drittanfechtung der Klagegegenstand oder zumindest das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.
3. Die hiernach zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin wird durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10 März 1997 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Mai 2001 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.1. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Thermoselect-Anlage verstößt auch in ihrer geänderten Form nicht gegen Verfahrensvorschriften, auf die sich die Klägerin berufen kann.
3.1.1. Rechtsgrundlage für die Ausgangsgenehmigung vom 23. April 1996, die im förmlichen Verfahren erteilt wurde, war § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 8.1 a) Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Fehler in dem dieser Genehmigung vorangegangenen Verfahren, das gemäß § 10 BImSchG i.V.m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfand, sind nicht ersichtlich.
Die Regierung hat das nach der damaligen Fassung des § 3 Abs. 1 UVPG 1990 i.V.m. Nr. 27 des Anhangs zur Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG 1990 erforderliche Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung in ordnungsgemäßer Form durchgeführt. Ein Recht oder gar eine Pflicht der Behörde, hierbei das geplante Vorhaben hinsichtlich des Standorts, der Kapazität oder der Art der Abfallbehandlung auf Alternativen hin untersuchen, bestand wegen des in § 6 Abs. 1 BImSchG normierten strikten Rechtsanspruchs auf Genehmigung nicht. Eine derartige Alternativenprüfung war auch weder nach dem (damaligen) UVP-Gesetz noch nach der ihm zugrunde liegenden Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 vom 5.7.1985 S. 40; UVP-RL 1985) rechtlich geboten (vgl. BVerwG vom 14.5.1996, BVerwGE 101, 166; Hien, NVwZ 1997, 422/427).
Soweit vom Vorhabenträger in § 4 e Abs. 3 der 9. BImSchV in Umsetzung des Anhangs III Nr. 2 der UVP-RL 1985 eine Übersicht über die wichtigsten von ihm geprüften technischen Verfahrensalternativen und die Mitteilung der wesentlichen Auswahlgründe verlangt wurde, lag darin ebenfalls kein Ansatzpunkt für eine von der Genehmigungsbehörde vorzunehmende Alternativenprüfung (vgl. Jarass, a.a.O., RdNr. 16 zu § 19). Die genannte Verfahrensbestimmung setzte ein bezüglich des Standorts und des technischen Verfahrens bereits feststehendes Vorhaben voraus; die Auswahlkriterien waren nicht erst im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung zu gewinnen, sondern bereits an dessen Beginn vorzulegen (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH vom 31.1.2000, NVwZ-RR 2001, 661). Eine anderes Verständnis lässt sich auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. August 1995 zur UVP-RL 1985 (NVwZ 1996, 369) nicht herleiten. Die im vorliegenden Verfahren vom Träger des Vorhabens vorgelegte Untersuchung zur Umweltverträglichkeit enthielt eine Übersicht über die wichtigsten zuvor geprüften thermischen und nicht-thermischen Verfahren der Abfallbehandlung und benannte die wesentlichen Auswahlkriterien für die zugunsten der Thermoselect-Technik getroffene Entscheidung. Vorgelegt wurde außerdem eine Dokumentation zur Standortfindung mit ausführlicher Darstellung und Bewertung der geprüften Alternativstandorte. Damit war sowohl der Vorschrift des § 4 e Abs. 3 der 9. BImSchV als auch den Vorgaben der UVP-RL 1985 in jedem Falle Genüge getan. Soweit die Klägerin die damalige Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwohl aus allgemeinen Gründen für unvollständig hält bzw. der Behörde eine unzureichende Ermittlung oder Bewertung umweltrelevanter Daten vorwirft, rügt sie der Sache nach keinen Verstoß gegen formelle Vorschriften des UVPG 1990 oder der UVP-RL 1985, sondern beruft sie sich letztlich auf die materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung; hierauf ist erst in späterem Zusammenhang einzugehen.
3.1.2. Als Rechtsgrundlage für die weitere Genehmigung vom 21. Mai 2001 kam allein die Vorschrift des § 16 Abs. 1 BImSchG in Betracht. Die von der Beigeladenen zu 2 zur Genehmigung gestellten Änderungen bestimmter Betriebsteile und betriebstechnischer Abläufe waren entgegen dem klägerischen Vorbringen lediglich als Änderung einer bereits genehmigten Anlage gemäß §§ 15, 16 BImSchG und nicht als Neuerrichtung gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG anzusehen.
Eine Neuerrichtung liegt bei Änderungen von Lage, Beschaffenheit oder Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nur vor, wenn dadurch das genehmigte Vorhaben in seinem Kernbestand vollständig oder jedenfalls überwiegend verändert wird und sich daher der Charakter der Gesamtanlage ändert (vgl. Jarass, a.a.O., RdNr. 12a zu § 15, RdNr. 6 zu § 16, Czajka in: Feldhaus, a.a.O., RdNr. 23 zu § 16 BImSchG). Anhaltspunkte für eine derart weitgehende Umgestaltung des Konzepts, der Funktion oder des Erscheinungsbilds der geplanten Abfallbehandlungsanlage sind vorliegend nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Die genehmigten Änderungen betrafen bloße Modifikationen in der Anordnung der Anlagenteile und im verfahrenstechnischen Ablauf, die sich aus der Beschränkung auf (zunächst) eine statt der vorgesehenen zwei Verfahrenslinien und aus zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen mit der noch wenig erprobten Thermoselect-Technik an anderen Standorten ergaben. Die Änderungen waren auch in ihrer Summe nicht so gewichtig, dass von einer völligen Neukonzeption der Anlage hätte gesprochen werden können.
Auf die Gesamtanlage bezogen lag auch keine Ausweitung des bisher zugelassenen Anlagenbetriebs vor. Demzufolge kann offen bleiben, ob und ab welcher quantitativen Schwelle bereits eine Kapazitätssteigerung dazu führen kann, dass die geänderte Anlage als Neuerrichtung zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall wurde mit der Änderungsgenehmigung jedenfalls keine Erhöhung der ursprünglichen Gesamtkapazität von 108.000 t/a zugelassen. Die maßgebende Nebenbestimmung zur Begrenzung der Feuerungswärmeleistung und des Heizwerts bei einem maximalen Abfalldurchsatz, der den Einsatz zweier Behandlungslinien unter der dafür im Leistungsdiagramm angegebenen Volllast von jeweils 8,7 t/h voraussetzt, blieb im Änderungsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid unverändert (Nr. 3.1.2.1.1). Eine höhere Gesamtdurchsatzmenge hatte die Beigeladenen zu 2 auch nicht beantragt. Die von ihr vorgelegten Unterlagen zur Anlagenänderung sahen lediglich vor, dass der bisher als Volllast zugrunde gelegte Abfalldurchsatz pro einzelner Linie bei dem als zusätzliche Option beantragten (vorläufigen) Ein-Linien-Betrieb so erhöht werden sollte, dass die hierfür vorgesehene Verarbeitungsmenge von 75.000 t/a erreicht werden konnte. Die Änderungsgenehmigung ergänzte demzufolge die Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.1.1 dahingehend, dass beim Betrieb nur einer Linie ein Abfalldurchsatz von 10,4 t/h mit entsprechend höherer maximaler Feuerungsleistung und höherem Heizwert zugelassen wurde. Damit erhöhte sich zwar die Verarbeitungskapazität der einzelnen Verfahrenslinie bei isoliertem Betrieb von rechnerisch 54.000 t/a auf 75.000 t/a. Diese Steigerung hätte aber bei Errichtung und Betrieb einer zweiten Linie keine Bedeutung mehr gehabt, da in diesem Fall weiterhin die ursprünglich gesetzte Obergrenze von insgesamt 108.000 t/a bei einer Durchsatzleistung von jeweils 8,7 t/a pro Linie hätte eingehalten werden müssen.
Die Anwendung des § 16 Abs. 1 BImSchG scheiterte im vorliegenden Fall auch nicht daran, dass die streitgegenständliche Anlage zum Zeitpunkt des Änderungsantrags bzw. des Änderungsbescheids noch nicht vollständig errichtet und nicht einmal teilweise in Betrieb genommen worden war. Da der Begriff der Änderung in § 16 Abs. 1 BImSchG an ein Abweichen des Vorhabens vom Genehmigungsbescheid und nicht von dem tatsächlichen Anlagenbestand oder Anlagenbetrieb anknüpft (vgl. Jarass, a.a.O., RdNr. 5 zu § 16 und RdNrn. 6 f. zu § 15), erscheint es sachgerecht, die Änderungsvorschriften auch dann anzuwenden, wenn bereits mit der erstmaligen Errichtung der Anlage von dem Genehmigungsbescheid abgewichen werden soll (Jarass, a.a.O, RdNr. 11 zu § 15; Czajka in: Feldhaus, a.a.O., RdNr. 24 f. zu § 16 m.w.N.). Anders als bei einer schon während des Genehmigungsverfahrens erfolgten Änderung ist das Vorhaben hier bereits einmal umfassend geprüft und als rechtmäßig bewertet worden, so dass nur für die geänderten Teile und nicht für die Anlage als Ganzes ein Bedürfnis nach einer erneuten behördlichen Kontrolle besteht.
3.1.3. Die baulichen und verfahrenstechnischen Modifikationen der genehmigten Thermoselect-Anlage waren zwar nicht bloß anzeigebedürftig nach § 15 Abs. 1 BImSchG, sondern bildeten gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG "wesentliche" und daher genehmigungsbedürftige Änderungen, da auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen und deren Relevanz für die Prüfung der immissionsschutzspezifischen Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zumindest in der Summe nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte (vgl. Czajka in: Feldhaus, a.a.O., RdNr. 34 zu § 16 BImSchG; Jarass, a.a.O., RdNr. 9 ff. zu § 16). Zugleich war jedoch für die Behörde erkennbar, dass durch die Änderungen jedenfalls keine "erheblichen nachteiligen Auswirkungen" auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter zu besorgen waren, so dass hierauf Antrag des Betreibers gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen werden durfte.
Die rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Verzicht auf die Beteiligung der Öffentlichkeit im Änderungsverfahren liegen vor, wenn für die Behörde bereits zu Beginn des Änderungsgenehmigungsverfahrens erkennbar ist, dass mit der Änderung schon ihrer Art nach allenfalls geringe Umweltauswirkungen verbunden sein können oder wenn an sich mögliche nachteilige Auswirkungen auf die gesetzlich genannten Schutzgüter durch die bereits getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BImSchG). Hierbei sind wegen des umfassenden Schutzzwecks des § 1 BImSchG nicht nur die möglichen Auswirkungen zu Lasten einzelner Dritter zu beachten, sondern auch solche zu Lasten der Allgemeinheit, etwa in Bezug auf den Schutz der natürlichen Umwelt oder die Vorsorge gegenüber künftig eintretenden schädlichen Umwelteinwirkungen (Sellnerin: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, BImSchG, RdNr. 121 zu § 16 m.w.N.). Eine bloße Vermehrung der von der Anlage ausgehenden Effekte (etwa Emissionen) genügt allerdings nicht; entscheidend sind die Einwirkungen (insbesondere Immissionen) auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG (Jarass, a.a.O., RdNr. 40 zu § 16). Im Begriff der "erheblichen nachteiligen Auswirkungen" liegt eine graduelle Verschärfung gegenüber jenen (einfachen) nachteiligen Auswirkungen, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bereits zur Qualifizierung einer Änderung als wesentlich und damit als genehmigungsbedürftig führen (vgl. Czajka, a.a.O., RdNr. 65 zu § 16, Sellner, a.a.O., RdNr. 125 zu § 16 BImSchG). Die "Erheblichkeit" der nachteiligen Auswirkungen bestimmt sich nach ihrem jeweiligen Gewicht und Ausmaß; bei der insoweit gebotenen Einzelfallprüfung ist auch eine im Einwirkungsbereich der Anlage bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen (Sellner, a.a.O., RdNr. 126 zu § 16). Die geforderte Prognose verlangt einen erhöhten Grad an Zuverlässigkeit dergestalt, dass aus Sicht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel an der Unerheblichkeit der nachteiligen Auswirkungen mehr bestehen darf (Czajka, a.a.O., RdNr. 66 zu § 16; Sellner, a.a.O., RdNr. 127 zu § 16).
Nach diesen Maßstäben ist die von der Regierung aufgrund der vorgelegten Unterlagen zum Änderungsantrag und der eingeholten Sachverständigengutachten getroffene verfahrensbezogene Feststellung, dass von den beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter zu besorgen sind, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der zusammenfassenden Beurteilung des LfU vom 12. September 2002, die auf den im vorangegangenen Änderungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen beruht (Schreiben vom 2.8.2000; Teilprüfbericht zur Sicherheitsanalyse vom 28. 11. 2000; Immissionsschutztechnisches Gutachten vom 9.2.2001), waren die von der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb insgesamt ausgehenden Emissionen und die dadurch hervorgerufenen Luftverunreinigungen (Immissionen) sowohl vor als auch nach der Änderung selbst im Sinne der hier noch nicht anwendbaren TA Luft 2002 als irrelevante Zusatzbelastung zu betrachten. Auch für den Fall von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs waren nach der Einschätzung des LfU relevante zusätzliche Stofffreisetzungen infolge der Änderungen nicht erkennbar, so dass dadurch ebenfalls keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG zu besorgen waren. Zweifel an diesen Feststellungen des Fachgutachters bestehen aus Sicht des Gerichts nicht; auch die Klägerin hat deren Richtigkeit im Laufe des Klageverfahrens nicht substantiiert in Frage stellen können. Zu den von ihr bzw. ihren Sachbeiständen getroffenen Aussagen über mögliche Auswirkungen der Änderungen ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
3.1.3.1. Die statt einer Verwendung als Verbrennungsluft vorgesehene Abführung der Abluft von den Abkippstellen (Müll und Klärschlamm) über Staubfilter und UV-Katalysator (anstelle Aktivkohlefilters) über die äußere Schornsteinröhre kann nach der mit dem LfU abgestimmten Stellungnahme des Beklagten vom 14. Mai 2003 und nach der Äußerung des LfU-Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2002 (zur prozessualen Verwertbarkeit der Äußerungen dieses vom Beklagten aufgebotenen Gutachters s.u., 3.2.2.3.) keine Erhöhung der Belastung mit Dioxinen oder Furanen bewirken; insbesondere fehlt es wegen der geringen Ablufttemperatur an den Voraussetzungen für die von der Klägerin befürchteten unkontrollierten chemischen Reaktionen, etwa in Form der sog. "de-novo-Synthese" von Schadstoffen. Auch die aus der Abluft zusätzlich entstehenden Staub- und Geruchsimmissionen sind wegen der durch Nebenbestimmung vorgegebenen (Nr. 3.1.2.4) und vom Gutachter für wirksam erachteten Reinigungsvorrichtungen (Staubfilter; UV-Katalysator-Reaktoren) als unerheblich anzusehen.
3.1.3.2. Der Wegfall des im Müllbunker zunächst vorgesehenen zweiten Hauptkrans und seine Ersetzung durch einen kleineren Beschickungskran führt entgegen dem Vortrag der Klägerin zu keinen zusätzlichen Sicherheitsrisiken. Selbst ein längerer Ausfall des Hauptkrans kann nach den vom Beklagten mitgeteilten Äußerungen des LfU-Gutachters (Stellungnahme vom 14. 5. 2003) allenfalls zu einem kontrollierten Abfahren der Anlage führen, wobei die in dieser Phase anfallenden Abgase weiterhin durch die für den bestimmungsgemäßen Betrieb vorgesehenen Filteranlagen geleitet werden. Da die möglicherweise dennoch erhöhten Schadstoffkonzentrationen in der Abluft in jedem Falle durch die geringeren Abgasvolumenströme beim Abfahren kompensiert werden, sind nach Einschätzung des LfU auch durch diese Änderung insgesamt keine Mehrimmissionen zu erwarten.
3.1.3.3. Dass die anstelle der bisher geplanten Direktbeheizung vorgesehene Beheizung des Entgasungskanals durch das Abgas der Jenbacher-Gasmotoren über die in der Anlage zum Schriftsatz vom 19. August 2002 geäußerten Zweifel bezüglich der Praktikabilität hinaus auch irgendwelche Auswirkungen auf die Umweltgüter des § 1 BImSchG haben könnte, lässt sich bereits aus dem klägerischen Vorbringen nicht erkennen. Die mit dem neuen Beheizungskonzept verbundene Einsparung von Synthese- oder Erdgas führt im Gegenteil zu einer Verbesserung der Energiebilanz, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 14. Mai 2003 unwidersprochen vorgetragen hat.
3.1.3.4. Erkennbar unbegründet ist auch die Vermutung der Klägerin, die Absenkung der zur Schließung des Entgasungskanals führenden Temperatur von bisher 900° auf 850° C wirke sich nachteilig auf die Anlagensicherheit oder auf die bisherige Emissionssituation aus. Der Gutachter des LfU hat diese Möglichkeit ausdrücklich verneint und dazu klargestellt, dass der mit der Absenkung verbundene Spielraum dem Betreiber einen gleichmäßigeren Anlagenbetrieb erlaubt, so dass die Zahl der vergleichsweise emissionsintensiven Anfahrvorgänge gesenkt wird (Stellungnahme des Beklagten vom 14. 5. 2003).
3.1.3.5. Die Ersetzung der zunächst geplanten, nach neueren Erfahrungen jedoch als fehlerträchtig angesehenen automatischen lichtsensorischen Kontrolle des Schlackeabflusses im HTR durch entsprechende Überwachungskameras stellt nach den überzeugenden Ausführungen des LfU-Gutachters in Anbetracht der relativ langsamen Betriebsabläufe in diesem Anlagenteil kein zusätzliches Gefahrenmoment dar (Stellungnahme des Beklagten vom 14. 5. 2003).
3.1.3.6. Der Verzicht auf den ursprünglich vorgesehenen Rotationswäscher, der mit der Abscheidung von Staub und Ruß auch den Anteil an Schwermetallen im Synthesegas reduzieren konnte, hat zwar dazu geführt, dass sich im Bereich vor dem Sulfe-rox-Wäscher nunmehr höhere Schwermetallfrachten als früher ergeben. Dieser auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beschränkte interne Effekt wirkt sich aber nach Auskunft des Gutachters wegen der im Synthesegasweg nachfolgenden, teilweise neu hinzugetretenen Reinigungsstufen nicht auf die Emissionen der Anlage aus (LfU-Stellungnahme vom 30. 4. 2003).
3.1.3.7. Die Befürchtung der Klägerin, beim Einsatz der drei Jenbacher-Gasmotoren zur Synthesegasnutzung könnten die dort eingebauten Oxydations-Katalysatoren funktionsunfähig werden, lässt sich durch keine konkreten Feststellungen belegen.
Wie die vom Beigeladenen zu 2 im Behörden- und Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigungen ergeben, sichert der Motorenhersteller aufgrund der bisherigen Betriebserfahrungen zu, dass die Katalysatoren auch den im Synthesegas zu erwartenden Schwermetallanteilen gewachsen sind. Nachdem die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Normalbetrieb gemäß den Nebenbestimmungen fortlaufend überwacht wird (Nr. 3.1.2.4.3.) und eine Überschreitung zum automatischen Herunterfahren des Betriebs führt (Nr. 3.1.2.2.4.), kann zudem angenommen werden, dass etwaige Funktionsstörungen der Oxydations-Katalysatoren umgehend erkannt und allenfalls kurzzeitig zu einem Schadstoffanstieg führen würden. Darüber hinaus können zwar aus technischen Gründen bei bestimmten Betriebszuständen (Inbetriebnahme der Luftzerlegungsanlage; Notstrombetrieb) die Abgase der Motoren nicht im Heißwasserkessel verbrannt werden, so dass während dieser Phasen mit erhöhten Emissionen von Gesamtkohlenstoff (insbesondere Methan) zu rechnen ist; wegen der kurzen Dauer dieser Betriebsphasen sind aber die dadurch verursachten Emissionen nach Einschätzung des LfU nahezu zu vernachlässigen (s. Stellungnahme des Beklagten vom 14.5.2003). Die Genehmigungsbehörde hat sich im Übrigen für den Fall technischer Probleme im Zusammenhang mit den Gasmotoren den Erlass weiterer Auflagen speziell vorbehalten (Nr. 3.1.2.3.1).
3.1.3.8. Die Rückführung des Altadsorbens aus dem im regulären Abgasweg nach dem Heißwasserkessel neu vorgesehenen Bicarbonatfilter in die Anlage kann wegen der im Genehmigungsbescheid geforderten periodischen Untersuchung der festen Rückstände (Nr. 3.1.6.3.9) und des Syntheserohgases (Nr. 3.1.2.4.18) zu keiner so massiven Anreicherung der Anlage mit Schadstoffen (insbesondere Schwermetallen) führen, dass es wegen einer unerkannten Überlastung der Reinigungsvorrichtungen zu Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte kommen könnte (LfU-Stellungnahme vom 30.4.2003).
3.1.3.9. Der Wegfall des für die Ableitung teilgereinigten Synthesegases im nicht bestimmungsgemäßen Betrieb ursprünglich vorgesehenen, nach Angabe der Beigeladenen zu 2 aber nur eingeschränkt funktionsfähigen Aktivkohlefilters vor der Brennkammer mit Kamin wird zu einem Teil bereits kompensiert durch den in die Quench integrierten sauren Wäscher. Danach sind änderungsbedingt nur noch bei einzelnen Betriebszuständen und für einzelne Parameter geringfügig höhere Emissionen zu erwarten. Da jedoch die maximal möglichen Emissionen unter denen nach dem früheren Genehmigungsbescheid liegen und auch die zusätzlich geplanten Messvorrichtungen die zu erwartende Dauer des Störfallbetriebs reduzieren, können nach der unwiderlegten Einschätzung des Sachverständigen bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung aller von der Änderung betroffenen Störfallszenarien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Ergebnis ausgeschlossen werden (LfU-Stellungnahme vom 30.4.2003).
3.1.3.10. Die Umstellung des Notstromaggregats vom bisherigen Diesel- auf einen Erdgasbetrieb führt entgegen der nicht näher begründeten Behauptung der Klägerin zu keiner verminderten Anlagensicherheit; vielmehr kann hierdurch in Störfällen zusätzlich auf die in der Anlage mehrfach vorhandenen erdgasbetriebenen Motoren zurückgegriffen werden. Beim (selten auftretenden) Ausfall auch der Erdgasversorgung muss die Anlage ohnehin abgefahren werden, wobei bestimmte sicherheitsrelevante Steuerungseinrichtungen aufgrund ihrer Batteriepufferung weiterbetrieben werden können (Stellungnahme des Beklagten vom 14. 5. 2003).
3.1.3.11. Der Verzicht auf die anfangs geplante Klärschlammtrocknung hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Sicherheit oder das Emissionsverhalten der Anlage. Angesichts des vergleichsweise geringen Durchsatzes von Klärschlamm im Verhältnis zum Hausmüll, der sich bereits aus dem begrenzten Fördervolumen der Klärschlammpumpe ergibt, kann diese Änderung nur eine vergleichsweise geringe Erhöhung des Wasseranteils im Reaktor um ca. 15 % bewirken, die sich nach der Anlagenkonzeption nicht auf den Druck im HTR und damit auf die Betriebssicherheit auswirkt; die von der Klägerin ohne nachvollziehbare Begründung für möglich erklärte Verpuffung von Wasserdampf ist aus Sicht des behördlichen Gutachters schon physikalisch ausgeschlossen (Stellungnahme des Beklagten vom 14. 5. 2003).
3.1.4. Die mangels "erheblicher nachteiliger Auswirkungen" nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG entbehrliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Änderungsgenehmigung musste auch nicht auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 IVU-RL stattfinden (Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. 9. 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; ABl. EG Nr. L 257 vom 10. 10. 1996 S. 26). Danach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anträge auf Genehmigung neuer Anlagen oder wesentlicher Änderungen der Öffentlichkeit während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden, damit sie dazu Stellung nehmen kann, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung trifft. Eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinienbestimmung nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 30. Oktober 1999 (Art. 21 Abs. 1, Art. 22 IVU-RL) kam im vorliegenden Änderungsgenehmigungsverfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil der durch das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 (BGBl I, S. 1498) neu gefasste § 16 Abs. 2 BImSchG jedenfalls bei europarechtskonformer Auslegung den Vorgaben der IVU-RL entspricht (vgl. Jarass, a.a.O., RdNr. 38a zu § 16; Czajka, a.a.O., RdNrn. 78 und 80 zu § 16, Sellner, a.a.O., RdNr. 133 zu § 16 BImSchG). Als "wesentlich" werden nämlich nach Art. 2 Nr. 10 b IVU-RL nur solche Änderungen eines Betriebs angesehen, die nach Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können. Schon der eindeutige Wortlaut dieser Legaldefinition und die damit bezweckte Qualifizierung gegenüber "einfachen" Änderungen im Sinne des Art. 2 Nr. 10 a IVU-RL steht der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2005 vertretenen erweiternden Auslegung zwingend entgegen, so dass für die hierzu beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kein Anlass besteht. Aufgrund der speziellen Regelung in Art. 2 Nr. 10 b IVU-RL deckt sich der europarechtliche Terminus der "wesentlichen Änderung" seinem Inhalt nach nicht mit dem gleich lautenden, jedoch weiter zu verstehenden Begriff des § 16 Abs. 1 BImSchG, sondern mit dem oben bereits näher bestimmten Tatbestandsmerkmal des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Da dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall aus den schon genannten Gründen nicht vorlagen, bedurfte es auch aus Sicht der IVU-RL im Änderungsgenehmigungsverfahren keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung.
3.1.5. Aus ähnlichen Gründen musste der Erteilung der Änderungsgenehmigung auch keine nochmalige Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorangehen. Nach § 3 Abs. 1 UVPG 1990 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG 1990 war ein solches Verfahren bei wesentlichen Änderungen einer dort im Anhang aufgeführten Anlage nur durchzuführen, wenn die zu erteilende Genehmigung eines Verfahrens unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedurfte. Letzteres war hier aber, wie oben gezeigt, nicht der Fall. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht ergänzend auf die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 073 vom 14. 3. 1997 S. 5; UVP-ÄndRL 1997) berufen. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Regelungswerk auf die wesentlichen Änderungen der vorliegenden Anlage nach Art. 3 Abs. 2 UVP-ÄndRL 1997 schon deswegen keine unmittelbare Anwendung finden kann, weil die Beigeladene zu 2 den Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung bereits am 12. Mai 1998 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UVP-ÄndRL 1997 eingereicht hat. Denn jedenfalls ergibt sich aus der UVP-ÄndRL 1997 keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Die zur Genehmigung gestellten Änderungen der Abfallbehandlungsanlage stellten entgegen der Auffassung der Klägerin kein Projekt im Sinn des Anhangs 1 der UVP-RL 1985 in der Fassung der UVP-ÄndRL 1997 dar. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die geänderte Anlage tatbestandlich überhaupt von den Vorschriften des Anhangs 1 Nrn. 9 oder 10 erfasst wird, da in ihr nur eine Verbrennung von gereinigtem Synthesegas zur Energiegewinnung stattfinden soll, nicht hingegen eine unmittelbare Verbrennung von Abfällen und wohl auch keine der Definition in Anhang II A Nr. D 9 der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG, Amtsblatt L 194, 39) entsprechende chemische Behandlung von Abfällen (vgl. Stellungnahme des LfU vom 12.9.2002). Näher liegt eine Zuordnung zu den in Anhang III Nr. 11 b erfassten sonstigen Abfallbehandlungsanlagen, bei denen die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem durch Art. 1 Nr. 6 UVP-ÄndRL 1997 geänderten Art. 4 Abs. 2 UVP-RL 1985 im jeweiligen Einzelfall von einer speziellen Untersuchung oder der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängt. Die genaue Einordnung der Thermoselect-Anlage in die europarechtlichen Kategorien kann jedoch offen bleiben, da das zum Genehmigungsbescheid vom 21. Mai 2001 führende Verfahren aus den oben dargelegten Gründen keine Neuerrichtung, sondern nur Modifizierungen einer bereits behördlich zugelassenen Anlage zum Gegenstand hatte, für die auch schon ein vollständiges UVP-Verfahren durchgeführt worden war. Für Änderungen eines solchen bereits genehmigten Projekts des Anhangs 1 oder 2 der UVP-RL 1985 in der Fassung der UVP-ÄndRL 1997 kommt aber nach Ziffer 13 des dortigen Anhangs II eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung von vornherein nur in Betracht, wenn diese Änderungen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dass es hieran im vorliegenden Fall fehlte, wurde bereits ausführlich dargelegt (3.1.3).
3.1.6. Selbst wenn der Behörde entgegen den vorstehenden Ausführungen im Verfahren zur Erteilung der Ausgangs- oder der Änderungsgenehmigung Fehler unterlaufen wären, die sich zumindest indirekt auch auf Beteiligungsrechte der Klägerin oder auf ihre allgemeine Rechtsstellung auswirken könnten, ergäbe sich daraus im vorliegenden Klageverfahren wegen Art. 46 BayVwVfG kein Anspruch auf gerichtliche Aufhebung der angegriffenen Genehmigung, da es angesichts ihrer fehlenden materiellen Betroffenheit durch den Anlagenbetrieb und der auch im Übrigen bestehenden Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die noch im Einzelnen darzustellen sein wird, offensichtlich ist, dass ein derartiger Fehler die nach zwingendem Recht (§ 6 Abs. 1 BImSchG) zu treffende behördliche Sachentscheidung nicht beeinflusst haben kann (vgl. VGH BW vom 16. 6. 1999, NVwZ-RR 1999, 298; HessVGH vom 15.2.2001, UPR 2001, 358).
3.2. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihrer aktuellen Fassung ist materiell rechtmäßig ergangen; die Klägerin wird daher auch insoweit nicht in ihren Rechten verletzt.
3.2.1. Die angefochtenen Bescheide stellen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insgesamt sicher, dass durch den Normalbetrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Grundstücke und damit auch auf das Wohngrundstück der Klägerin hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Dies gilt insbesondere für schädliche Luftverunreinigungen einschließlich solcher durch krebserzeugende Stoffe. Das Gericht folgt insoweit den Darlegungen im Ausgangsbescheid vom 23. April 1996 (S. 203 ff.) und im Widerspruchsbescheid vom 10. März 1997 (S. 4 ff.), auf die zur näheren Begründung verwiesen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zum weiteren Vorbringen der Klägerin ist noch Folgendes auszuführen:
3.2.1.1. Soweit gegen die behördliche Immissionsprognose eingewandt wird, die Ermittlung der Kenngrößen nach Nr. 2.6.1.1. TA Luft 1986 sei methodisch fehlerhaft und hinsichtlich der Vorbelastung auf der Basis veralteten Zahlenmaterials erfolgt, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil es gemäß der in Nr. 2.6.1.1. Absatz 5 TA Luft 1986 enthaltenen sog. Bagatellklausel wegen Nichtüberschreitung der dort genannten Massenströme einer Ermittlung der Kenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung hinsichtlich der emittierten Schadstoffe nicht bedurfte; auch aus der örtlichen Lage und der bestehenden Vorbelastung ergab sich insoweit nichts anderes. Im Übrigen legt der Widerspruchsbescheid vom 10. März 1997 in überzeugender Weise dar, dass die Kenngrößen nach den zum damaligen Zeitpunkt vorgeschriebenen Messmethoden ermittelt wurden, dass die Verwendung einzelner älterer Daten zur Bestimmung der Vorbelastung wegen der unverändert gebliebenen lokalen Verhältnisse jedenfalls auf die Größenordnung der festgestellten Zahlenwerte keine Auswirkung haben konnte und dass auch die Ausbreitungsberechnung für Staubemissionen den entsprechenden Vorgaben der TA Luft 1986 entsprach. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht.
3.2.1.2. Die Regierung hat mit ihren Darlegungen im Ausgangsbescheid (S. 220 ff.) und im Widerspruchsbescheid (S. 7 f.) nachvollziehbar begründet, dass bezüglich jener Schadstoffe, für die in Nr. 2.5 TA Luft 1986 keine Immissionswerte festgelegt waren, unter den vorliegenden Umständen auch keine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3. TA Luft 1986 erfolgen musste. Abgesehen davon, dass wegen der an thermische Abfallbehandlungsanlagen in der 17. BImSchV gestellten besonderen Vorsorgeanforderungen, die nach § 5 auch bestimmte karzinogene Stoffe umfassen, nur in engen Ausnahmefällen ein Bedürfnis für eine solche Zusatzprüfung bestehen kann (vgl. BayVGH vom 31. 1. 2000, NVwZ-RR 2000, 66661/664), fehlte es hier im Sinne der Nr. 2.2.1.3. TA Luft 1986 auch an hinreichenden Anhaltspunkte für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen. Die Genehmigungsbehörde konnte insoweit der sachverständigen Risikoabschätzung folgen, die der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) in seinem Bericht an die Umweltministerkonferenz vom 22. September 1994 ("Beurteilungswerte für luftverunreinigende Immissionen") vorgenommen hat und die in den dort vorgeschlagenen Orientierungswerten ihren konkreten Niederschlag findet (s. BVerwG vom 11. 12. 2003, NVwZ 2004, 610/611).
Danach fehlt es an einer relevanten Risikoerhöhung und daher an Anhaltspunkten für eine gebotene Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3. TA Luft 1986, wenn die Summe aller von der Anlage ausgehenden Immissionsbeiträge krebserzeugender Stoffe das Krebsrisiko für keine im Einwirkungsbereich der Anlage lebende Person um mehr als etwa 1:1.000.000 pro Lebenszeit erhöht (Bericht vom 22. 9. 1994, Abschnitt 2.3.4). Die Beurteilungsmaßstäbe für die insoweit zu betrachtenden sieben kanzerogenen Stoffe (Arsen und Verbindungen; Asbest; Benzol; Cadmium und Verbindungen; Ruß; PAK als Benzo-a-pyren; 2,3,7,8-TCDD) entstammen der LAI-Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" aus dem Jahr 1992. Jenseits der durch diese Werte gezogenen Irrelevanzgrenze, die mangels naturwissenschaftlich exakt feststellbarer Wirkungsschwellen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand den Übergang zum unausweichlichen und daher hinzunehmenden Restrisiko markiert, ist die immissionsschutzrechtliche Schutz- und Abwehrpflicht gegenstandslos (BVerwG, a.a.O.).
Im vorgelegten toxikologischen Gutachten, das gemäß den Vorgaben des LAI-Berichts das mögliche Krebsrisiko untersucht, konnten die beiden Parameter Asbest und (Diesel-) Ruß außer Betracht bleiben, da Abfallbehandlungsanlagen insoweit als Emittenten keine Rolle spielen; diese Einschätzung wird auch durch die nachträglich genehmigten Änderungen nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich drei der übrigen fünf kanzerogenen Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen wurden in dem Gutachten anlagenbedingte Zusatzbelastungen weit unterhalb der als sicher anzusehenden Dosis von 1:1.000.000 ermittelt. Die jeweils als Summenwert errechneten Zahlen für Arsen und Cadmium lagen zwar jeweils knapp oberhalb dieser Risikoschwelle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arsen-Wert für insgesamt zehn Metalle steht und Cadmium als Summe aus den beiden Stoffen Cadmium und Thallium berechnet wurde, durfte die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres hier mangels gesetzlicher Normierung bestehenden fachlichen Bewertungsspielraums jedoch zu dem Schluss kommen, dass auch insoweit mit dem Betrieb der Anlage keine relevante Risikoerhöhung verbunden sein wird, so dass keine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3. TA Luft 1986 erforderlich war. Da nicht ersichtlich ist, dass sich an den zugrunde liegenden tatsächlichen Emissionsverhältnissen durch die inzwischen genehmigten Änderungen der Anlage etwas geändert haben könnte, hat diese von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogene Einschätzung auch aus heutiger Sicht noch Bestand.
3.2.1.3. In der angegriffenen Genehmigung wird der rechtlich gebotene Schutz vor schädlichen Luftverunreinigungen insbesondere durch krebserzeugende Stoffe, für die keine verbindlichen Immissionsgrenzwerte festgelegt worden sind, durch die insoweit ebenfalls drittschützende Minimierung entsprechender Emissionen (vgl. BVerwG vom 11.12. 2003, NVwZ 2004, 610/611; BayVGH vom 31. 1. 2000, NVwZ-RR 2000, 661/663) auf nicht zu beanstandende Weise sichergestellt. In den angegriffenen Bescheiden werden in zahlreichen Nebenbestimmungen Pflichten zur Emissionsbegrenzung und zur fortlaufenden Überwachung der Anlage festgelegt. Dass damit dem Minimierungsgebot in vollem Umfang Rechnung getragen wird und auch die in der 17. BImSchV normierten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können, hat der Gutachter des LfU mehrfach in nachvollziehbarerweise dargelegt. Die von der Klägerin erhobenen Einwände können diese fachkundige Einschätzung nicht erschüttern; deshalb bedurfte es hinsichtlich der insoweit verfahrensrelevanten Tatsachen und Bewertungen nicht der in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2005 beantragten weiteren Sachaufklärung bzw. förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung einer Auskunft des Umweltbundesamtes.
Soweit vor allem in den vorgelegten Stellungnahmen der EPEA vom Februar und Juli 2003 grundsätzliche Zweifel am (geänderten) Planungskonzept der Thermoselect-Anlage und an der Richtigkeit der in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben über Stoffmengen und Stoffströme innerhalb der Anlage geäußert werden, stellen diese Ausführungen die vom Fachgutachter des LfU getroffene Prognose zur Einhaltung der emissionsbezogenen Anforderungen nicht ernsthaft in Frage. Die Berechnungen der EPEA beruhen erklärtermaßen auf Einzeldaten, die im laufenden Betrieb anderer Thermoselect-Anlagen mit unterschiedlichem Entwicklungsstand, teilweise abweichender Verfahrenstechnik und anderem Auslastungsgrad gewonnen wurden. Auf dieser heterogenen Datenbasis lassen sich jedoch, wie das LfU im Schreiben vom 30. April 2003 nachvollziehbar dargelegt hat, zum künftigen Emissionsverhalten der streitgegenständlichen Anlage, die in der hier genehmigten Form erstmalig errichtet werden soll, keine hinreichend gesicherten Aussagen treffen. Insbesondere die wechselhaften Erfahrungen aus dem mittlerweile aufgegebenen Probebetrieb der Karlsruher Anlage können, da dort zum Teil andere Verfahrensabläufe vorlagen, im hiesigen Verfahren nicht unmittelbar als Grundlage einer generellen Emissionsprognose herangezogen werden. Die von der Klägerin schriftsätzlich beantragte Befragung des für die Karlsruher Anlage auf der Betreiberseite technisch Verantwortlichen ist demnach ungeeignet, zur weiteren Sachaufklärung beizutragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der für die Ansbacher Anlage zuständigen Sachverständigen des LfU, wie seine gutachtlichen Äußerungen im Einzelnen belegen, die beim Probebetrieb der Karlsruher Anlage aufgetretenen technischen Probleme und die dort ermittelten Messwerte in seine Überlegungen einbezogen hat. Welche zusätzlichen Erkenntnisse eine noch weitergehende Befassung mit der Karlsruher Anlage und den Gründen ihres Scheiterns für das vorliegende Klageverfahren bringen könnte, ist weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Um die hier zugrunde gelegte LfU-Prognose zur künftigen Emissionsbelastung ernstlich in Zweifel zu ziehen, genügt es entgegen dem Ansatz der EPEA-Stellungnahmen auch grundsätzlich nicht, unter Bezugnahme auf Erfahrungen aus anderen Thermoselect-Anlagen lediglich Gründe dafür vorzutragen, dass an einzelnen Messpunkten innerhalb der geplanten Anlage oder bei bestimmten Zwischenprodukten höhere Schadstoffanteile als bisher angegeben zu erwarten seien. Solche internen Effekte lassen noch nicht zwingend auf entsprechend erhöhte Mengen von emittierten Luftschadstoffen schließen. So stellt etwa die auf dem Wegfall des zunächst eingeplanten Rotationswäschers beruhende relativ hohe Schwermetallbelastung des teilgereinigten Synthesegases in der Phase vor dem Sulferox-Wäscher allein noch kein Indiz für eine über die gesetzlichen Emissionswerte hinausgehende Schadstoffbelastung der Abluft dar, wenn wie hier ausreichend viele Synthesegas- und Abgasreinigungseinrichtungen nachgeschaltet sind (vgl. oben, 3.1.3.6).
Auch die in den EPEA-Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen zur Effektivität einzelner Reinigungsstufen deuten auf keine Konstruktionsmängel der Anlage hin, durch die es zu einem unkontrollierten Austreten von Schadstoffen oder zu einer Überschreitung der festgesetzten Emissionswerte im Normalbetrieb kommen könnte.
Zwar weist nach den Messungen an der Karlsruher Anlage und nach neueren Angaben des Anlagenherstellers das bei der Prozesswasserreinigung gewonnene Zinkkonzentrat eine geringere, das bei der Synthesegasreinigung anfallende Schwefelprodukt dagegen eine höhere Konzentration an Schwermetallen auf als ursprünglich angegeben. Hieraus mag gefolgert werden, dass die Quench entgegen früherer Erwartung nicht in der Lage ist, den größeren Teil der Schwermetalle in den Wasserpfad und in die dort vorgesehenen Reinigungseinrichtungen zu leiten. Dieser Erkenntnis wurde jedoch durch die Änderungen der streitgegenständlichen Anlage in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Im Unterschied zur Karlsruher Anlage sind hier nach dem Quenchwäscher und der Wasserstrahlpumpe spezielle Tropfenabscheidervorgesehen, durch die ein Teil der vom Gasstrom mitgerissenen Flüssigkeitstropfen mit den darin enthaltenen Partikeln erfasst und wiederum den Quenchwäschern zugeführt werden. Aufgrund dieser Zusatzeinrichtung sind nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des LfU bei der Ansbacher Anlage im Schwefelprodukt von vornherein geringere Schwermetallgehalte insbesondere für Cadmium zu erwarten als in Karlsruhe (Stellungnahme vom 30. 4. 2003). Außerdem ist hier im bestimmungsgemäßen Synthesegasweg nach den Sulferox-Wäschern ein zusätzlicher Aktivkoksfilter vorgesehen, mit dem allein schon die Grenzwerte für die Schwermetalle eingehalten werden können. Daher sind für die Ansbacher Anlage in jedem Falle niedrigere Emissionskonzentrationen zu erwarten als die in Karlsruhe gemessenen, wobei schon diese unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte der 17. BImSchV lagen (LfU, a.a.O.). Weshalb diese Prognose unrichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich und hat auch die Klägerin nicht substantiiert darlegen können.
Dass die in den Tropfenabscheidern und im Aktivkoksfilter erfassten Schwermetalle in den Reinigungsprozess zurückgeführt werden, bedeutet nicht, dass es in der Anlage im Laufe der Zeit unausweichlich zu einer von den Reinigungseinrichtungen nicht mehr zu bewältigenden Schadstoffanreicherung kommen muss. Die hierzu von der EPEA angestellten Berechnungen, die ohnehin auf nicht übertragbaren Daten aus anderen Anlagen beruhen, berücksichtigen nicht in ausreichendem Maße den mit dem Schwefelprodukt verbundenen Schadstoffaustrag aus der Anlage (LfU-Stellungnahme vom 30. 4. 2003). Dieser lässt sich auch nicht mit der Behauptung in Frage stellen, die zur Gewinnung des Schwefelprodukts eingesetzte Sulferox-Anlage sei ursprünglich nicht zur Abscheidung von Schwermetallen konzipiert worden und stelle insoweit nicht den Stand der Technik dar. Nach Auskunft des LfU wurde das zunächst für die Erdgasentschwefelung entwickelte Sulferox-Verfahren für den Einsatz innerhalb der Thermoselect-Anlage modifiziert. Es war hiervon Anfang an dazu bestimmt, mittels Waschflüssigkeiten die noch im Synthesegas verbliebenen Feststoffe und damit auch etwaige Schwermetallanteile auszuscheiden und im Schwefelprodukt zu binden; insoweit entspricht es nach sachkundiger Einschätzung des LfU durchaus dem Stand der Technik. Die bisherigen Erfahrungen, insbesondere mit dem zeitweiligen Betrieb der Thermoselect-Anlage in Karlsruhe, liefern keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Sulferox-Anlage ihre Funktion als Schadstoffsenke nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Die dort gemessenen, auch in den EPEA-Stellungnahmen angesprochenen hohen Schwermetallanteile im Schwefelprodukt sprechen vielmehr dafür, dass gerade auf dieser Reinigungsstufe ein erheblicher Schadstoffaustrag erfolgt. Die Behörde wird diese Funktion der Sulferox-Anlage freilich zu berücksichtigen haben, sollte sie künftig erwägen, vom Betreiber gemäß der Nebenbestimmung Nr. 3.1.6.3.1 die Rückführung des erheblich schadstoffbelasteten Schwefel-/Kohlenstoffgemischs in die Anlage zu verlangen.
Eine zur Funktionsunfähigkeit der Reinigungseinrichtungen führende allmähliche Anreicherung von Schadstoffen innerhalb der Anlage erscheint hier auch deshalb ausgeschlossen, weil eine derartige Entwicklung durch die vom Betreiber geforderte regelmäßige Untersuchung der in den Reinigungseinrichtungen anfallenden festen Rückstände (Nr. 3.1.6.3.9) und der aus dem Syntheserohgas abgeschiedenen Feststoffe (Nr. 3.1.2.4.18) rechtzeitig erkannt werden könnte. Die letztgenannte Auflage, wonach durch Messungen nach Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen ist, dass die Rückführung der Feststoffe keine Anreicherung von Schwermetallen bewirkt, ist nicht etwa zu unbestimmt; sie benennt ausdrücklich ein geeignetes Nachweisverfahren (Messungen des Syntheserohgases mit und ohne Rückführung) und überlässt es im Übrigen in nicht zu beanstandender Weise dem Betreiber, wie er den geforderten Nachweis gegenüber der Behörde erfüllen will. Die in Nr. 3.1.2.3.7, letzter Spiegelstrich, geforderten regelmäßigen Schadstoffmessungen im gereinigten Prozesswasser liefern ebenfalls Hinweise, um etwaige Schwermetallanreicherungen frühzeitig erkennen zu können; bei Bedarf können hierzu weitere Messungen oder zusätzliche Emissionsbegrenzungen verlangt werden. Inwiefern über die vorstehend genannten Zwischenprodukte hinaus auch eine Analyse des im Quenchwasser enthaltenen und sich in den Sedimentbehältern absetzenden Kohlenstoffschlamms notwendig sein soll, um emissionsrelevante Anreicherungsprozesse rechtzeitig erkennen zu können, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sollte ein diesbezügliches Aufklärungsbedürfnis dennoch erkennbar werden, könnte aber jederzeit aufgrund des Auflagenvorbehalts in Nr. 3.1.6.3.15 das für Rückstandsuntersuchungen festgelegte Messprogramm, das schon jetzt über das in § 7 Abs. 5 der 17. BImSchV geforderte Maß hinausgeht, auf den in die Anlage zurückgeführten Kohlenstoffschlamm erstreckt werden. Würden sich hierbei zu hohe Konzentrationen von Schwermetall ergeben, so könnte dem durch Ausschleusung der belasteten Schlammrückstände aus dem Verarbeitungsprozess abgeholfen werden, ohne dass dadurch rechtlich geschützte Positionen der Klägerin berührt würden (vgl. bereits HessVGH vom 15. 2. 2001, UPR 2001, 358).
Schon die vorstehend genannten anlageninternen Überwachungsmaßnahmen lassen die seitens der Klägerin behauptete Gefahr, dass es im Normalbetrieb der Anlage zu überhöhten Schwermetallemissionen kommen könnte, als unrealistisch erscheinen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vom Betreiber geforderten laufenden Messungen der emittierten Schadstoffmengen (Nrn. 3.1.2.4.1 ff.) Informationen auch über die in der Abluft enthaltenen Schwermetalle liefern. Die hierbei festgestellte Staubkonzentration kann nach Auskunft des LfU für fast alle Schwermetalle als Indikator herangezogen werden; nur Quecksilber wird nicht in Form von Feinstaub emittiert und muss daher gesondert ermittelt werden, wie dies im Änderungsbescheid auch vorgesehen ist (Nr. 3.1.2.4.1 Nr. 1). Damit sind alle im Dritten Teil der 17. BImSchV für den Regelbetrieb geforderten Vorkehrungen zur laufenden Überwachung der Anlage getroffen; kontinuierliche Emissionsmessungen bezüglich einzelner Schwermetalle hält der Verordnungsgeber (mit Ausnahme von Quecksilber) gerade nicht für erforderlich. Die in § 15 der 17. BImSchV vorgesehene Intensivierung der Überwachung für den Fall, dass der im Abgas gemessene Anteil an bestimmten Schwermetallen 60% der dafür festgelegten Emissionsgrenzwerte (Nr. 3.1.2.4.1 Nr. 3) überschreitet, hat sich die Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausdrücklich vorbehalten (Nr. 3.1.2.4.17).
Auch hinsichtlich der übrigen Schadstoffe ist mit keinen unzulässigen Emissionen zu rechnen. Dass die von den Abkippstellen und aus dem Müllbunker abgesaugte und nach außen abgeleitete Abluft Dioxine in einer relevanten Menge enthalten könnte, ist nach Auskunft der LfU nicht zu erwarten. Die Befürchtung der Klägerin, dass solche toxischen Verbindungen aus den im Luftstrom enthaltenen Einzelstoffen durch chemische Reaktionen neu entstehen könnten, hat der Gutachter unter Hinweis auf die dafür zu geringen Gastemperaturen überzeugend widerlegt. Die zur Reinigung der abgesaugten Luft vorgesehenen Einrichtungen (Gewebefilter, UV-Katalysatoren) stellen darüber hinaus sicher, dass es zu keiner Überschreitung der insgesamt zulässigen Staubemissionen oder zu einer für die nächstgelegenen Immissionsorte unzumutbaren Geruchsbelästigung kommen kann. Unter diesen Umständen kann es nicht als Rechtsverstoß gewertet werden, dass die aus dem Anlieferungs- und Bunkerbereich stammende Abluft über den Kamin nach außen abgeleitet wird anstatt sie, wie es die bei Genehmigungserteilung noch geltende Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der 17. BImSchV vorsah, "der Feuerung zuzuführen". Diese auf Abfallverbrennungsanlagen herkömmlicher Bauart zugeschnittene Vorschrift, die mittlerweile durch eine flexiblere Regelung ersetzt worden ist (s. Neubekanntmachung der 17. BImSchV vom 14. 8. 2003, BGBl. I S. 1633), ließ sich auf Thermoselect-Anlagen wegen der dort verwendeten besonderen Verfahrenstechnik von vornherein nicht anwenden, so dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 19 Abs. 1 und 2 der 17. BImSchV vorlagen; dass auf diese Weise in nennenswertem Umfang zusätzliche Emissionen entstehen könnten, hat der Gutachter ausgeschlossen. Auch die in der abgesaugten Abluft zu erwartenden Quecksilberanteile führen nach Berechnung des Gutachters unter Berücksichtigung des Abgasvolumenstroms zu einer so weit unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegenden Emissionskonzentration (0,001 mg/m3), dass dafür keine zusätzlichen Schutzvorkehrungen etwa in Form eines Aktivkohlefilters gefordert werden konnten.
Die Behauptung der Klägerin, die streitige Anlage verfüge über keine funktionsfähige Temperaturkontrolle, so dass es beim Einsatz von Erdgas und Sauerstoff zu Explosionen kommen könne, ist erkennbar unzutreffend. Diesem Gefahrenpotential ist in der Änderungsgenehmigung durch eine entsprechende Nebenbestimmung (Nr. 3.1.7.5.10) ausdrücklich Rechnung getragen worden. Dass die darin verlangten Einrichtungen zur Überwachung der HTR-Kühlung und der Teilkreisläufe der HTR-Außenkühlung unzureichend wären, hat die Klägerin nicht konkret dargelegt. Ihr pauschaler Hinweis auf die Erfahrungen im Probebetrieb der anders aufgebauten Karlsruher Anlage vermag die Einschätzung des LfU-Gutachters, dass bei der Thermoselect-Technik schon konzeptionsbedingt keine größeren Explosionsrisiken bestehen, nicht zu erschüttern.
3.2.2. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnenden Klägerin bei technisch unvermeidbaren Betriebsstörungen oder Instandsetzungsarbeiten durch Emissionen insbesondere aus der für solche Situationen vorgesehenen Brennkammer mit Kamin schädliche Umwelteinwirkungen drohen könnten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Ihre diesbezüglichen Befürchtungen gehen erkennbar von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus; im Übrigen reichen die in den Genehmigungsbescheiden verlangten Vorkehrungen aus, um den rechtlich geforderten Schutz auch insoweit sicherzustellen.
3.2.2.1. In der angegriffenen Anlagengenehmigung (i. d. F. des Änderungsbescheids vom 21. Mai 2001) wird unter ganz bestimmten, in den Antragsunterlagen (Abschnitt 4.9. Brennkammer mit Kamin [BE 11]; Stand Rev. 3: 25. 10. 2000) näher definierten Voraussetzungen die Ableitung von Verbrennungsabgasen aus dem 35 m hohen Kamin zugelassen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die auf Störungen beruhenden Betriebszustände I (Umleitung von gereinigtem Synthesegas bei Ausfall der Synthesegasnutzung) und II (Umleitung von Syntheserohgas bei Störungen in der Gasfeinreinigung) sowie um die mit Wartungsmaßnahmen verbundenen Sonderbetriebszustände III (Trocknung und Temperung der Ausmauerung des HTR) und IV (Trocknung und Temperung der Brennkammer mit Kamin). Mit Ausnahme des Betriebszustands II, der einen echten Störfall im Sinne des § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV darstellt, finden hierbei - entgegen der Darstellung der Klägerin - die auf den bestimmungsgemäßen Betrieb bezogenen Emissionsgrenzwerte des § 5 der 17. BImSchV auch für den Betrieb der Brennkammer Anwendung; ihre Einhaltung wird demgemäß im angefochtenen Bescheid ausdrücklich gefordert (Nrn. 3.1.2.2.5 und 3.1.2.4.1) und muss bis auf weiteres durch jährlich wiederkehrende Messungen nachgewiesen werden (Nr. 3.1.2.2.9).
Dass die genannten Emissionswerte wegen der Reinigungseinrichtungen, die das Abgas auch in den Betriebszuständen I, III und IV durchläuft, unter den hier gegebenen Umständen tatsächlich eingehalten werden können, hat der Gutachter der LfU im behördlichen Verfahren (Gutachten vom 9. Februar 2001) und im anhängigen Gerichtsverfahren (z.B. Stellungnahme vom 14. Mai 2003) mehrfach bestätigt. Er hat dabei, wie seine Ausführungen belegen, die im Probebetrieb der Karlsruher Thermoselect-Anlage gewonnenen Praxiserfahrungen zur Kenntnis genommen und in der gebotenen Weise berücksichtigt. Ausdrücklich auf diesen Erfahrungen beruhte sein von der Genehmigungsbehörde aufgegriffener Vorschlag, aus Vorsorgegründen auch für den Betriebszustand I die automatische Einstellung der weiteren Anlagenbeschickung solange zu fordern, bis sich die Einhaltung der Werte für die bestehende Anlage nachweisen lässt (Gutachten vom 9. Februar 2001, S. 36; s. Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.2.4 Abs. 2.).
3.2.2.2. Für den Betriebszustand II, bei dem teilgereinigtes Syntheserohgas aus dem Sauren Wäscher nach der Quench abgeleitet und verbrannt wird, können statt der auf den Dauerbetrieb zugeschnittenen Emissionsgrenzwerte nur die allgemeinen Anforderungen des § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV gelten, die für derartige Störfälle zeitliche Begrenzungen des Weiterbetriebs fordern. Über diese gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehend sieht jedoch der Änderungsbescheid vom 21. Mai 2001 vor, in einer solchen Situation die Beschickung mit Abfällen durch eine automatische Vorrichtung oder andere geeignete Maßnahmen sogleich zu unterbrechen (Nr. 3.1.2.2.4 Abs. 1.). Wegen des damit erzwungenen sofortigen Herunterfahrens der Anlage bedarf es hiervon vornherein keiner weiteren Limitierung des Störfallbetriebs, wie sie von der Klägerin gefordert wird. Soweit § 16 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 5, 11 Abs. 4 der 17. BImSchV die Ausrüstung mit speziellen Registriereinrichtungen verlangt, um die Unterbrechungen der Anlagenbeschickung erfassen und kontrollieren zu können, wird dem durch die Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.3.3. ausreichend Rechnung getragen; zusätzlich hat der Betreiber danach bestimmte Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem LfU zu erfüllen. Sollten sich nachträglich Hinweise auf eine größere Häufigkeit oder Dauer des Störfallbetriebs oder auf eine höhere Schadstoffbelastung des dabei emittierten Abgases ergeben, so können im Übrigen ergänzende Anforderungen an den Brennkammerbetrieb und an dessen Überwachung gestellt werden (vgl. Nrn. 3.1.2.2.2., 3.1.2.2.9).
Nachdem bereits jetzt für den (ohnehin selten eintretenden) Fall, dass teilgereinigtes Synthesegas aus dem Quenchwäscher der Brennkammer mit Kamin zugeführt wird, die automatische Unterbrechung der Anlagenbeschickung und damit eine sofortige Reduzierung des Abgasvolumens bzw. der Emissionsmassenströme vorgesehen ist, kann die fachliche Einschätzung des LfU, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand keine weitergehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Emissionen aus dem Brennkammerbetrieb zu fordern sind, rechtlich nicht beanstandet werden. Selbst wenn die in den EPEA-Stellungnahmen auf der Grundlage unrealistischer Annahmen (überhöhter Schwermetallanteil des Abfalls; zu geringes Abscheidevermögen des Wäschers) behaupteten Schadstoffmengen im teilgereinigten Abgas nach der Quench enthalten wären, ergäben sich daraus nach der vom LfU vorgenommenen Ausbreitungsberechnung beispielsweise für die von der Klägerin als besonders kritisch angesehene Blei-Fracht nur Aufpunktkonzentrationen weit unterhalb der als Zumutbarkeitsschwelle heranzuziehenden einschlägigen MIK- und MAK-Werte (LfU-Stellungnahme vom 30. 4. 2003 S. 9). Unter diesen Umständen wäre es auch unter Berücksichtigung des für karzinogene Stoffe zu beachtenden Minimierungsgebots unverhältnismäßig, vom Betreiber zusätzliche Abgasreinigungsvorrichtungen zu fordern, die voraussichtlich nur wenige Stunden im Jahr zum Einsatz kommen und die Gesamtimmissionsbelastung der Umgebung nur in ganz geringfügigem Maße senken könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits durch den in der Änderungsplanung erstmals vorgesehenen Quenchwäscher die maximal mögliche Emission im Betriebszustand II deutlich herabgesetzt wurde (vgl. oben, 3.1.3.9).
3.2.2.3. Soweit die Klägerin hinsichtlich der störfallbedingten Emissionen auf die Karlsruher Thermoselect-Anlage verweist, die im Unterschied zur Ansbacher Anlage eine Brennkammer mit nachgeschalteter Abgasreinigung besitzt (sog. geschlossene Brennkammer), lässt sich auch damit nicht belegen, dass im vorliegenden Fall unzureichende Vorkehrungen getroffen worden wären. Wie die Beigeladene zu 2 im Verhandlungstermin am 13. Mai 2005 im Einzelnen dargelegt und der anwesende Sachverständige des LfU ausdrücklich bestätigt hat, kommt der Brennkammer im Gesamtkonzept der Karlsruher Anlage eine andere und erheblich weitergehende Funktion zu als bei der Ansbacher Anlage. Die Brennkammer ist dort in den regulären Anlagenbetrieb insoweit mit einbezogen, als sie auch beim An- und Abfahren der Anlage genutzt werden darf. Um in diesen regulären Betriebszuständen die geltenden Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV einzuhalten, musste bei der Karlsruher Anlage die Brennkammer mit einer zusätzlichen Abgasreinigung versehen werden. Bei der Ansbacher Anlage beschränkt sich die Nutzung der Brennkammer dagegen auf den Störfallbetrieb, bei dem die Grenzwerte der 17. BImSchV nur eingeschränkt gelten, sowie auf bestimmte Instandhaltungsarbeiten, bei denen keine oder nur ganz geringfügige Abfallanteile verbrannt werden und daher die Grenzwerte problemlos einzuhalten sind.
Die Klägerin hat diese in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Aussagen im nachgereichten Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Mai 2005 zwar für unzutreffend erklärt. Ihre Einwände und der daraus abgeleitete Vorwurf der Befangenheit gegenüber dem LfU-Gutachter beruhen aber erkennbar auf sachlichen Missverständnissen. Soweit sie von der Vorstellung ausgeht, die Notbrennkammer diene auch bei der hier streitigen Anlage dem regulären Ab- und Anfahrbetrieb, findet dies nicht nur im (wörtlich protokollierten) Vortrag des Vertreters der Beigeladenen zu 2 keine Grundlage. Es steht auch im klaren Widerspruch zu der angegriffenen imissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit ihrer Bezugnahme auf die Betriebsbeschreibung, Abschnitt 4.9. ("Brennkammer mit Kamin [BE 11]), bei der entgegen der Annahme der Klägerin nicht der Stand vom 18. Mai 2000 (Rev. 2), sondern derjenige vom 25. Oktober 2000 (Rev. 3) maßgebend ist, so dass statt der ursprünglich genannten "Ableitung von Abgasen im An- und Abfahrbetrieb" nur noch die "Ableitung von Abgasen im Aufheizbetrieb" über die Brennkammer stattfinden darf. Dementsprechend erfolgt das bestimmungsgemäße An- und Abfahren der Ansbacher Anlage, wie die Genehmigungsbehörde bereits bei früherer Gelegenheit betont hat, nicht im Brennkammerbetrieb (Stellungnahme der Regierung von 14. Mai 2003, S. 12); schon darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Karlsruher Anlage.
Auch hinsichtlich der übrigen Betriebszustände, für die die Brennkammer zugelassen ist, unterscheidet sich die Ansbacher Anlage in der genehmigten Form erheblich nicht nur gegenüber dem ursprünglich gestellten Änderungsantrag (mit damals acht näher bezeichneten Betriebszuständen), sondern auch gegenüber dem genehmigten Brennkammerbetrieb bei der Karlsruher Thermoselect-Anlage. Wie der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegte Auszug aus der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 2. Februar 2001 beweist, wurde dort für die Verbrennung von bereits in der Synthesegasreinigung gereinigtem Gas in der Notbrennkammer anders als beim vergleichbaren Betriebszustand I der Ansbacher Anlage (s.o.) auf eine zeitliche Beschränkung völlig verzichtet (S. 36 Mitte). Dieser konzeptionelle Unterschied im Störfallbetrieb wird nicht durch die nunmehr von der Klägerin aus dem selben Bescheid zitierte Nebenbestimmung Nr. 2.1.1. in Frage gestellt, wonach bei der Synthesegasableitung unverzüglich der Abklingbetrieb (Pressenstopp und Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr) einzuleiten ist. Diese Forderung bezieht sich erkennbar nur auf den im genannten Bescheid auf S. 36 unten angesprochenen Betrieb der Notbrennkammer mit nicht vorgereinigtem Gas und damit auf einen Störfall, der dem Betriebszustand II der Ansbacher Anlage entspricht; die zeitlich unbeschränkte Verbrennung von gereinigtem Synthesegas bleibt davon unberührt.
Angesichts dieser leicht aufklärbaren Missverständnisse, die dem nachgereichten klägerischen Schriftsatz vom 17. Mai 2005 zugrunde liegen, fehlt auch den auf die selben Erwägungen gestützten Zweifeln an der Objektivität und Unparteilichkeit des Gutachters der LfU jede Grundlage. Abgesehen davon, dass ein nicht vom Gericht bestellter, sondern vom Beklagten als Sachbeistand hinzugezogener Gutachter weder "Gerichtsperson" (§ 54 Abs. 1 VwGO) noch Gerichtssachverständiger im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 406 ZPO ist und daher nicht entsprechend dem hier gestellten Antrag durch förmlichen Beschluss aus dem Verfahren ausgeschlossen werden kann, sieht das Gericht aufgrund des klägerischen Vorbringens auch keine Veranlassung, an der Eignung des LfU-Gutachters zur Erteilung amtlicher Auskünfte wegen etwaiger Befangenheitsgründe zu zweifeln und daher seine bisherigen fachlichen Ausführungen nicht mehr im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung zu berücksichtigen (zur Beachtlichkeit von Ausschluss- und Befangenheitsgründen bei amtlichen Auskunftspersonen s. BVerwG vom 11.1.1988, NJW 1988, 2491; vom 22.2.1988, NVwZ 1989, 184). Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht daher nach wie vor keine Veranlassung, zu den durch die LfU-Stellungnahmen bereits hinreichend geklärten Fragen des nicht bestimmungsgemäßen Betriebs eine zusätzliche Auskunft des Umweltbundesamtes einzuholen, wie es die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Wegen der oben dargelegten Unterschiede im jeweiligen Nutzungskonzept kann aus der bloßen Existenz einer sog. geschlossenen Brennkammer in der Karlsruher Thermoselect-Anlage entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der Schluss gezogen werden, nur diese Ausstattung erfülle die Anforderungen der "besten verfügbaren Technik" im Sinne des (heutigen) § 3 Abs. 6 BImSchG bzw. der ihm zugrunde liegenden Definition in Art. 2 Nr. 11 IVU-RL. Die rein technische Option, eine Verbrennungsanlage mit zusätzlichen Abgasreinigungsanlagen auszurüsten und so die bereits unter den gesetzlichen Grenzwerten liegenden Emissionen nochmals zu verringern, impliziert für sich allein noch keine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Vorsorgemaßnahme. Anderenfalls könnte unabhängig von der konkreten Immissionssituation für jede emittierende Anlage der Einbau immer weiterer Schadstofffilter gefordert werden, solange noch keine Nullemission vorliegt. Das Gebot zum Einsatz der "besten verfügbaren Technik" kann hier nur Bedeutung erlangen, wenn die betreffende Reinigungseinrichtung für den konkret geplanten Anlagentyp in dem Sinne "verfügbar" ist, dass sie unter technisch und wirtschaftlich vertretbaren Verhältnissen zur Anwendung kommen kann (vgl. Art. 2 Nr. 11,2. Spiegelstrich IVU-RL). Dass dies bei der streitgegenständlichen Anlage, die in der zuletzt genehmigten Form eine technische Weiterentwicklung und somit ein Unikat darstellt, wegen der kurzen Betriebszeiten der Brennkammer und des entsprechend geringen Emissionsminderungspotentials einer solchen Reinigungseinrichtung nicht der Fall ist, wurde bereits oben dargelegt (3.2.2.2.). Dem kann nicht der Hinweis auf die in der Karlsruher Anlage vorhandene, aufwändiger ausgestattete Brennkammer entgegengehalten werden, da diese wegen ihrer weitergehenden Zweckbestimmung und ihres auch zeitlich größeren Nutzungsumfangs von vornherein stärkeren Anlass für eine nachgeschaltete Abgasreinigung bot als die Brennkammer in der hier zu beurteilenden Anlage.
Selbst wenn aber die etwa zeitgleich genehmigte geschlossene Brennkammer der Karlsruher Anlage als zu diesem Zeitpunkt "beste verfügbare Technik" zur Emissionsminderung beim Brennkammerbetrieb zu gelten hätte, könnte sich dies auf das vorliegende Verfahren nicht auswirken. Die auf diesen Beurteilungsmaßstab verweisende Vorschrift des § 3 Abs. 6 BImSchG n. F. hat erst mit Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) in das Bundes-Immissionsschutzgesetz Eingang gefunden und kann sich daher auf eine bei In-Kraft-Treten der Neuregelung (3. 8. 2001) bereits erteilte Genehmigung nicht mehr auswirken (s. § 67 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BImSchG).
Entgegen dem rechtlichen Vorbringen der Klägerin musste die Behörde bei der Erteilung der Änderungsgenehmigung am 21. Mai 2001 auch die dem heutigen § 3 Abs. 6 BImSchG zugrunde liegende Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 11 der IVU-RL, für die bereits am 30. Oktober 1999 die Umsetzungsfrist abgelaufen war (Art. 21 Abs. 1, Art. 22 IVU-RL), nicht beachten. Hierbei mag dahinstehen, ob der darin umrissene, angesichts des beigefügten nicht abschließenden Kriterienkatalogs auf eine gewisse gesetzgeberische Konkretisierung angelegte Begriff der "besten verfügbaren Techniken" überhaupt hinreichend bestimmt war, um in einem konkreten Verfahren der Anlagenzulassung zu Lasten des künftigen Betreibers unmittelbar zur Anwendung zu kommen (verneinend Feldhaus, NVwZ 2001, 1/5 m.w.N.). Jedenfalls fehlte es an einem europarechtlich geforderten Genehmigungsverfahren, innerhalb dessen der genannte Begriffsinhalt hätte berücksichtigt werden müssen. Nach der Systematik der IVU-RL gelten die dort normierten materiellen Anforderungen nicht in gleicher Weise für alle im Anhang I genannten Anlagen, sondern als Maßstab bei der Genehmigungserteilung zunächst nur für neue Anlagen (Art. 4) und für "wesentliche Änderungen" bestehender bzw. genehmigter Betriebe (Art. 12 Abs. 2). Wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt (oben, 3.1.4.), hatte die hier zu prüfende Änderungsgenehmigung jedoch keine "wesentlichen" Betriebsänderungen im Sinne des Art. 2 Nr. 10 b IVU-RL zum Gegenstand; demzufolge mussten in diesem Verfahren auch die in Art. 12 Abs. 2 Satz 3 IVU-RL aufgezählten materiellen und formellen Anforderungen der IVU-RL nicht zwingend beachtet werden. Ob im Hinblick auf die mit der Umplanung jedenfalls verbundenen "einfachen" Änderungen (Art. 2 Nr. 10 a IVU-RL) eine (unter Umständen auch von Dritten einzuklagende) Verpflichtung der Behörde zur nachträglichen Aktualisierung der Genehmigung bzw. der beigefügten Auflagen gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 IVU-RL bestand bzw. heute nach Maßgabe der novellierten immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen besteht, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Drittanfechtungsklage; im Übrigen lassen diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten so weite Umsetzungsspielräume, dass eine unmittelbare Geltung hier in jedem Falle ausscheiden muss. Auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2005 beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Art. 13 Abs. 2, 2. Spiegelstrich IVU-RL kann es somit unter keiner möglichen Betrachtungsweise streitentscheidend ankommen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten auch der Beigeladenen zu 1, die im Verfahren keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, entspräche nicht der Billigkeit. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.225,83 Euro (20.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. Nr. 11.1.2.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit a.F., DVBl. 1996, 605).
Ende der Entscheidung
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