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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: 22 A 99.40012
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 162 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;
hier: Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner
ohne mündliche Verhandlung am 23. Mai 2003 folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
III. Der Wert des Gegenstands des Erinnerungsverfahrens wird auf 128,79 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem Beklagten durch die Zuziehung von Vertretern des Landesamts für Umweltschutz und des Landesuntersuchungsamts Nordbayern zur mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2000 entstandenen Reisekosten zu Recht als notwendig im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt. Nach einhelliger Auffassung können derartige Reisekosten technisch-sachverständiger Beamter (von Fachbehörden) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beklagten notwendig sein (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 7 zu § 162; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 18 zu § 162; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, RdNr. 5 zu § 162). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Einwendungen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu behandeln sind, die die Fachgebiete derartiger Beamter und komplexe Fragen betreffen, die diese im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren maßgeblich bearbeitet haben. So liegt der Fall hier; demgemäss hat der Verwaltungsgerichtshof im Parallelverfahren Az. 22 A 99.40009 bei der Ladung des Beklagten zur mündlichen Verhandlung eine Bitte um Beiziehung von Vertretern der genannten Behörden ausgesprochen. Nicht einschlägig ist hier das Problem, ob die Beiziehung externer Sachverständiger durch den Beklagten ebenfalls als notwendig im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen gewesen wäre; hierfür gelten strengere Anforderungen (vgl. BayVGH vom 6.11.1995, NVwZ-RR 1997, 448; BayVGH vom 21.11.1996, NVwZ-RR 1997, 328).
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Gegenstandswert: § 13 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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