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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 22 B 02.1653
Rechtsgebiete: BImSchG, TA Lärm


Vorschriften:

BImSchG § 2 Abs. 1 Nr. 4
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 3
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1
TA Lärm Nr. 1 Abs. 2
TA Lärm Nr. 2.4 Abs. 1
TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 1
TA Lärm Nr. 3.2.2
TA Lärm Nr. 6.1 Abs. 1
TA Lärm Nr. 6.6
TA Lärm Nr. 6.7
TA Lärm Nr. 7.4 Abs. 1
TA Lärm Nr. 7 Abs. 2
Bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung ist die Lärmbelastung aufgrund bestehender Verkehrswege nur dahingehend zu berücksichtigen, dass die zu erwartende Gesamtbelastung die betroffenen Nachbarn nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen darf.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES

22 B 02.1653

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner,

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. März 2004

am 11. März 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Sechstel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung eines bestehenden Steinbruchs sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Schotterwerks auf dem Grundstück FlNr. 2704 der Gemarkung Treuchtlingen. Das Betriebsgelände, auf dem bisher die Beigeladene zu 2 einen Steinbruch betreibt (angezeigt gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG am 22. Juli 1975; Änderungsgenehmigungen vom 25. Juli 1982, 4. Januar 1989 und 6. Oktober 1992), gehört dem Beklagten.

Auf Antrag des Staatlichen Forstamts Treuchtlingen erteilte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen am 1. März 2000 die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung, auf deren Grundlage der Beigeladene zu 1 als derzeitiger Pächter den Abbau von Juragestein fortführen will. Der Genehmigungsbescheid enthält unter Ziffer 10.2 zu den Fragen des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung und der Anlagensicherheit eine Vielzahl von Auflagen. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass an den Wohngebäuden im etwa 250 m von der Bruchkante entfernt beginnenden Bebauungsplangebiet "Hinter der Sägmühle" die Beurteilungspegel der von allen Anlagen des Gesamtbetriebs einschließlich des Fahrverkehrs und Ladebetriebs ausgehenden Geräusche einen Immissionsrichtwert von 55 dB (A) nicht überschreiten dürfen; hierbei ist nur ein Tagbetrieb zulässig. Zur Erreichung dieser Zielvorgabe werden verschiedene betriebsbezogene Anordnungen getroffen, u.a. zu den maximalen täglichen Einsatzzeiten der verschiedenen Arbeitsgeräte und Fahrzeuge, zur zeitlichen Beschränkung einzelner Arbeitsvorgänge, zur Errichtung von Lärmschutzwällen und zur Durchführung von Schallpegelmessungen. Die Auflagen beruhen auf den Vorschlägen eines zuvor eingeholten Gutachtens der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA) vom 30. November 1999, das vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüft und gebilligt worden ist.

Nachdem neben einer Vielzahl anderer Anwohner und der Standortgemeinde auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens gegen die Änderungsgenehmigung Klage erhoben und u.a. einen unzureichenden Schutz vor den Auswirkungen der mit dem Gesteinsabbau verbundenen Sprengungen gerügt hatten, erließ das Landratsamt auf der Grundlage eines ergänzend eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Utsch vom 16. Mai 2001 mit Bescheid vom 22. August 2001 eine ergänzende Anordnung, mit der die Nebenbestimmungen zum Arbeitsschutz (Ziffer 10.3 des Ausgangsbescheids) vollständig neu gefasst wurden. Dieser Ergänzungsbescheid wurde in das beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren einbezogen.

Zur Begründung ihrer Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 1. März 2000 und vom 22. August 2001 ließen die Kläger im Wesentlichen vortragen, bei der Lärmbewertung seien der Straßenverkehrslärm auf der am Betriebsgelände vorbeiführenden Staatsstraße 2217 sowie der Schienenverkehrslärm auf der südlich davon in einem Abstand von etwa 200 m verlaufenden Eisenbahnstrecke nicht berücksichtigt worden. Auch die besondere Topografie des Möhrenbachtales verstärke die von dem Betrieb ausgehenden Lärmbelastungen. Darüber hinaus sei von dem Steinbruch und dem Schotterwerk eine erhebliche Staubentwicklung zu befürchten, die die Atemluft belaste und sich auf den klägerischen Grundstücken niederschlage. Die von den Sprengungen ausgehenden Erschütterungen beeinträchtigten ebenfalls das Wohlbefinden der Kläger und gefährdeten deren Wohnhäuser. Entgegen der Annahme des Beklagten müsse zudem befürchtet werden, dass der Steinschlag bei Sprengungen bis zu den Wohnhäusern der Kläger reiche. Durch zunehmenden Lkw-Verkehr, sprengungsbedingte Sperrungen der Straßen und optische Beeinträchtigungen seien die Kläger ebenfalls nachteilig betroffen.

Der Beklagte trug dazu vor, nach den Stellungnahmen des zuständigen Umweltingenieurs und dem Gutachten der LGA halte die Gesamtanlage die Grenzwerte der TA Lärm und der TA Luft sowie den Stand der Technik ein. Hinsichtlich der Staubemissionen sei nach Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts davon auszugehen, dass selbst die Arbeiter im Steinbruch bei Einhaltung der Auflagen keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt seien. Auch zu den Erschütterungen aufgrund der Sprengungen sei ausführlich fachlich Stellung genommen worden. Eine Gefährdung der Kläger durch Steinschlag schließe das Gewerbeaufsichtsamt aus; bei 25 Jahren Betrieb sei auch bisher noch kein unzulässiger Gesteinsflug aufgetreten. Durch sprengtechnische Maßnahmen, u.a. durch Verwendung sog. Sprengmatten, könne eine Gefährdung der Wohnbebauung vermieden werden. Die vom Fahrverkehr des Betriebs betroffenen Staatsstraßen 2217 und 2230 dienten dem überörtlichen Verkehr; der allgemeine Straßenverkehrs- und Eisenbahnlärm könne nach der TA Lärm bei der Genehmigung des Vorhabens nicht im Sinne einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden. Die für den Lkw-Verkehr auf dem Betriebsgrundstück angesetzten Teilbeurteilungspegel lägen so weit unter dem angesetzten Immissionsrichtwert von 55 dB (A), dass sie in keinem Fall maßgeblich den Gesamtpegel beeinflussten; die Einwände der Kläger gegen die prognostizierte Zahl der Fahrbewegungen seien daher unerheblich. Das Gebiet "Hinter der Sägmühle", in dem auch die Hausgrundstücke der Kläger zu 1, 2, 3 und 5 liegen, sei zwar im Bebauungsplan 1963 als "reines Wohngebiet" eingestuft worden; der damit nach der heutigen TA Lärm verbundene Schutzanspruch von 50 dB (A) könne aber wegen der Vorbelastung durch die unmittelbar angrenzende Bahnlinie und wegen des im bestandskräftigen Genehmigungsbescheid für den bestehenden Steinbruch festgelegten Immissionsrichtwerts von 60 dB (A) bei der Änderungsgenehmigung nicht zugrunde gelegt werden. Als Lösung habe die Behörde einen Mittelwert von 55 dB (A) als einzuhaltenden Immissionsrichtwert festgelegt. Damit komme dem betreffenden Plangebiet ein Schutz entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet zu, was seiner aktuellen Situation entspreche.

Mit Urteil vom 10. April 2002 wurden die Klagen vom Verwaltungsgericht Ansbach im Wesentlichen unter Hinweis auf die vorangegangenen fachbehördlichen Stellungnahmen abgewiesen.

Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie beantragen:

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 2002 wird der Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 1. März 2000 in der Fassung des nachträglichen Anordnungsbescheids des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 22. August 2001 aufgehoben.

?ei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung sei die erhebliche Vorbelastung der Kläger durch die Bundesbahn-Hauptstrecke Nürnberg-Augsburg ebenso wie der allgemeine Straßenverkehrslärm insbesondere durch Lkws zu berücksichtigen. Die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm 1998 seien in Abkehr von der früheren Fassung nicht mehr ausschließlich anlagenbezogen, sondern grundsätzlich akzeptorbezogen zu verstehen. Entgegen dem Vorgehen des Ausgangsgerichts, das den vom Landratsamt vorgelegten "Parteigutachten" ohne nähere Prüfung gefolgt sei, bedürfe es hier einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Zur Frage der Vor- und Gesamtbelastung des Grundstücks des Klägers zu 2, das dem Steinbruchbetrieb am nächsten liegt, erhob das Gericht auf Grund eines Beschlusses vom 24. Oktober 2002 Beweis durch Einholung eines Gutachtens der LGA. In dem Gutachten vom 12. Januar 2004 werden anhand von Angaben der DB Netz AG über Art und Zahl der gegenwärtig und künftig auf der benachbarten Bahnstrecke verkehrenden Züge jeweils Beurteilungspegel für die Geräusche aus dem Schienenverkehr ermittelt und durch Hinzurechnung der für den Betrieb des Steinbruchs und des Schotterwerks zulässigen Lärmemissionen Summenpegel zur Erfassung der Gesamtlärmbelastung gebildet.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Erfahrungen im bereits laufenden Betrieb hätten die Richtigkeit der im LGA-Gutachten vom 30. November 1999 getroffenen Immissionsprognose bestätigt. Orientierende Messungen hätten Lärmwerte deutlich unterhalb der festgesetzten Richtwerte ergeben. Durch den Betrieb des Steinbruchs mit Schotterwerk erhöhe sich der äquivalente Dauerschallpegel des Gesamtgeräuschs einschließlich des Schienenverkehrslärms kaum; die Verkehrsgeräusche seien daher auch nicht unter dem Aspekt einer möglichen Gesundheitsgefährdung zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2004 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind unbegründet. Die gegen den Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 1. März 2000 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. August 2001 gerichteten Klagen haben keinen Erfolg. Durch die genehmigte Erweiterung des bestehenden Steinbruchs und durch die Errichtung und den Betrieb eines Schotterwerks auf dem Grundstück FlNr. 2704 der Gemarkung Treuchtlingen werden die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die angegriffenen Bescheide stellen durch die beigefügten Auflagen sicher, dass durch den Betrieb des Steinbruchs und des Schotterwerks keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Kläger hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Dies gilt insbesondere für die durch den betriebsbedingten Einsatz von Arbeitsmitteln und Fahrzeugen entstehenden Geräuschimmissionen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Die dazu von den Klägern erhobenen Einwendungen und Bedenken sind nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren vorgenommenen weiteren Begutachtung in jeder Hinsicht widerlegt.

1.1. Die Grenze dessen, was den Klägern als im Einwirkungsbereich der Anlage lebenden Nachbarn an Geräuschbelastung rechtlich zuzumuten ist, bestimmt sich nach der auf § 48 Satz 1 Nr. 1 BImSchG beruhenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl S. 503). Diese schließt zwar in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. e) "Tagebaue und die zum Betrieb einesTagebaus erforderlichen Anlagen" aus ihrem Anwendungsbereich aus. Damit sind jedoch nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift nur die gemäß § 4 Abs. 2 BImSchG generell von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungpflicht befreiten Tagebaue im Sinne des Bergrechts gemeint (ebenso Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, TA Lärm 3.1, RdNr. 18 zu Nr. 1), während für alle sonstigen Tagebaubetriebe keine Sonderbestimmungen gelten und daher auch die Geräuschbeurteilung nach den Regeln der TA Lärm zu erfolgen hat.

1.2. Die Genehmigungsbehörde hat mit der dem Bescheid vom 1. März 2000 beigefügten Auflage Ziff. 10.2.2 den tagsüber einzuhaltenden Beurteilungspegel (Nr. 2.10 TA Lärm), der sich aus der Gesamtheit aller von dem Betrieb ausgehenden Geräusche errechnet (Steinbruch, Mauersteinfertigung, Schotterwerk einschließlich Fahrverkehr und Ladebetrieb), für die im Südwesten gelegenen Wohngebäude am Ortsrand von Möhren (Plangebiet "Hinter der Sägmühle") auf 55 db(A) begrenzt. Mit dieser Festlegung, die neben den dort ansässigen Klägern zu 1), 2), 3) und 5) auch den weiter westlich wohnenden Klägern zu 4) und 6) faktisch zugute kommt, ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dem Umfang nach hinreichend sichergestellt (Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm). Einen strengeren Immissionsrichtwert als den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete geltenden Tagwert von 55 db(A) können auch die im förmlich festgesetzten Plangebiet wohnenden Kläger nicht verlangen.

Zwar wurde in der Bebauungsplansatzung der damaligen Gemeinde Möhren vom 14. März 1963 für die Häuserreihe entlang der jetzigen Bürgermeister-Biber-Straße als Gebietsart ein "reines Wohngebiet" im Sinne von § 3 BauNVO i.d.F. vom 26. Juni 1962 (BGBl S. 429) festgesetzt. Dies kann aber aus heutiger Sicht nicht dazu führen, dass zum Schutz der dortigen Anwesen nach den Vorschriften der Nr. 6.6 Satz 1 i.V.m. 6.1 Satz 1 Buchst. e TA Lärm ein Immissionsrichtwert von tagsüber 50 db(A) anzusetzen wäre. Es ist bereits höchst fraglich, ob für die betreffenden Grundstücke, die am Ortsrand eines Dorfes unmittelbar neben einer stark befahrenen Bahnstrecke liegen, aus der damaligen Sicht planungsfehlerfrei eine so störempfindliche Gebietsart festgesetzt werden konnte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte aber die mittlerweile eingetretene Entwicklung die ursprüngliche Regelung funktionslos und damit unwirksam werden lassen (hierzu allgemein Hansmann, a.a.O., RdNr. 14 zu Nr. 6). Der am gegenüberliegenden Berghang seit vielen Jahren betriebene Steinbruch, um dessen Erweiterung und Ergänzung es vorliegend geht, stellt für die klägerischen Grundstücke eine so gravierende tatsächliche und rechtliche Vorbelastung dar, dass eine Anwendung der für reine Wohngebiete geltenden Richtwerte ausscheiden muss.

Mit der Einrichtung des ortsgebundenen und daher städtebaulich privilegierten Abbaubetriebs (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB), dessen Standort durch Ausweisung eines entsprechenden Vorranggebiets auch regionalplanerisch abgesichert ist, hat sich für die an den Außenbereich grenzenden Wohngrundstücke der Kläger eine lagebedingte Belastung manifestiert, die sie wegen der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums grundsätzlich hinzunehmen haben (vgl. VGH BW vom 25. 11. 1996, GewArch 1997, 433/434). Die Nähe zu einem solchen erheblich störenden Gewerbebetrieb, der innerorts wohl nur in einem Industriegebiet zulässig wäre (§ 9 Abs. 1 BauNVO), führt immissionsschutzrechtlich zu einer Gemengelage, bei der das Maß der zumutbaren Lärmbelastung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm nur durch Bildung eines geeigneten Zwischenwertes bestimmt werden kann (vgl. BayVGH vom 7. Januar 2002, 22 ZB 01.1781, S. 3). Unter den gegebenen Umständen dürfte dabei selbst ein Tagwert von 60 db(A), wie er für das angrenzende Dorf- bzw. Mischgebiet gilt (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm), noch als angemessen angesehen werden können, zumal dieser Wert auch der bisherigen (bestandskräftigen) Abbaugenehmigung zugrunde lag. Da die nunmehr verlangte Einhaltung eines Gesamtbeurteilungspegels von 55 db(A) diese rechtliche Mindestanforderung an den Betrieb sogar verschärft und damit in den bestehenden Lärmkonflikt zugunsten der betroffenen Nachbarn eingreift, kann darin kein Ansatzpunkt für eine Rechtsverletzung der Kläger gesehen werden.

1.3. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der genannte Immissionsrichtwert am nächstgelegenen Wohngrundstück - dem als Immissionsort 1 (IO 1) bezeichneten Anwesen des Klägers zu 2) - bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der genehmigten Anlagen tatsächlich eingehalten wird.

1.3.1. Die LGA hat im Gutachten vom 30. November 1999, das vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüft und bestätigt worden ist, die von den einzelnen Geräten und Fahrzeugen sowie von den geplanten Sprengungen voraussichtlich ausgehenden Schallleistungspegel ermittelt und im Wege einer Prognose auf der Grundlage der jeweiligen Einwirkungsdauer die für die nächstgelegenen Immissionsorte zu erwartenden Teilbeurteilungspegel errechnet. Nachdem sich daraus für das Wohnhaus des Klägers zu 2) trotz der zuvor bereits geplanten Lärmschutzmaßnahmen ein Gesamtbeurteilungspegel von 56,2 db(A) und damit eine Überschreitung des Richtwerts um 1,2 db(A) ergab, wurden in den Genehmigungsbescheid auf Vorschlag des Gutachters zusätzliche Schutzauflagen aufgenommen. Die dabei in Ziff. 10.2.5 erfolgte Beschränkung auf nur jeweils ein Bohrgerät pro Arbeitstag hätte nach der vorliegenden Berechnung allein bereits genügt, um den Summenpegel auf 54,8 db(A) abzusenken und so die Einhaltung des geforderten Richtwerts sicherzustellen. Zusätzlich wurde jedoch dem Betreiber aufgegeben, an der Südwest- und Südostecke des Abbaugebiets im Bereich der Bruchkante jeweils in Richtung der nächstgelegenen Wohnbebauung einen Lärmschutzwall in Höhe von ca. 5 m aufzuschütten (Ziff. 10.2.8), wodurch nach Einschätzung des Gutachters vor allem die Geräusche des Abräumbaggers bzw. Radladers und des Sprenglochbohrgeräts abgeschirmt werden.

Die Kläger haben die den Lärmprognosen der LGA und des Landratsamtes zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit sie die verwendeten Zahlen hinsichtlich der auf dem Betriebsgelände stattfindenden Fahrbewegungen angezweifelt und anhand des möglichen Abbauvolumens einen wesentlich stärkeren Lkw-Verkehr errechnet haben, kommt es auf eine nähere Überprüfung dieser Frage für das vorliegende Verfahren nicht an. Wie der Beklagte bereits in seiner im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme vom 31. Januar 2002 nachvollziehbar dargelegt hat, ließe selbst eine (nur theoretisch denkbare) Verzehnfachung des Ladeverkehrs die Teilbeurteilungspegel für die Lkw-Geräusche von bisher 29,6 db(A) lediglich um 10 db(A) ansteigen, was sich aufgrund der wesentlich höheren Teilbeurteilungspegel der übrigen Schallquellen (z.B. der beiden Bohrgeräte: 50,6 bzw. 52,3 db[A]) im Rahmen der logarithmischen Addition noch immer nicht spürbar auf den Gesamtbeurteilungspegel auswirken würde.

1.3.2. Zu Recht sind der für den Gesamtbetrieb aufzustellenden Immissionsprognose nur Fahrbewegungen zugrunde gelegt worden, die auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt von bzw. zur angrenzenden Staatsstraße 2217 stattfinden werden. Diese Beschränkung ergibt sich zwingend aus der Regelung der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, wonach bei der Ermittlung der Zusatzbelastung nur die unmittelbar am Betriebsgelände entstehenden Fahrzeuggeräusche der Anlage zuzurechnen sind. Der durch die Erweiterung des Betriebs hervorgerufene zusätzliche Fahrverkehr auf den öffentlichen Straßen mit der daraus resultierenden Erhöhung der Verkehrslärmbelastung konnte hiernach von vornherein zu keiner Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte und demzufolge auch nicht zur behördlichen Versagung bzw. gerichtlichen Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung führen.

Auf den Anstieg der allgemeinen Verkehrsgeräusche wäre, soweit er den Nahbereich von 500 m zum Betriebsstandort betraf, allenfalls durch emissionsmindernde organisatorische Maßnahmen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm zu reagieren gewesen (vgl. OVG NRW vom 24. 10. 2003, NVwZ 2004, 366/367). Auch dafür fehlten hier aber ersichtlich die Voraussetzungen. Wie der Umweltingenieur des Landratsamts in seiner Stellungnahme vom 23. April 2001 dargelegt hat, wurden bei einer Verkehrszählung auf der Staatsstraße 2217 im Jahr 1995 bereits 1690 Kraftfahrzeuge täglich festgestellt, wobei der Lkw-Anteil immerhin 94 Fahrzeuge betrug. Dieser Fahrverkehr hätte sich, um im Sinne der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm zu einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) zu gelangen, durch die genehmigte Anlage insgesamt verdoppeln müssen. Dies war aber nicht nur nach den vom Beigeladenen genannten Zahlen ausgeschlossen, sondern ebenso nach den Berechnungen der Kläger, die von 30 bis 40 betriebsbedingten Lkw-Fahrbewegungen pro Tag ausgingen. Im Übrigen konnten organisatorische Maßnahmen zur Verkehrslärmminderung auch deshalb nicht gefordert werden, weil bereits unmittelbar an der Grundstücksausfahrt eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr zu erwarten war und weil angesichts der großen Entfernung zu den nächstgelegenen Klägergrundstücken selbst bei stark anwachsendem Lkw-Verkehr noch mit keiner Überschreitung des nach der Verkehrslärmschutzverordnung für Wohngebiete geltenden Grenzwertes von tagsüber 59 db(A) (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vom 12. Juni 1990, BGBl S. 1036) zu rechnen war.

1.3.3. Die Genehmigungsbehörde war unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, die unabhängig von dem geplanten Betrieb bestehende Lärmbelastung aufgrund des allgemeinen Straßen- und Bahnverkehrs zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen. Einer unmittelbaren Einbeziehung dieser Geräuschanteile in die anzustellende Immissionsprognose stand bereits die Regelung der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm entgegen, wonach die Vorbelastung nur Geräuschimmissionen von Anlagen umfasst, die selbst dem Geltungsbereich der TA Lärm unterfallen; hiernach bleiben öffentliche Verkehrswege, da sie nicht den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG), von vornherein außer Betracht (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). In Teilen des Schrifttums (vgl. insbes. Koch, Festschrift Feldhaus, S. 215/224 ff.; ders., NVwZ 2000, 490/493) und einzelnen Gerichtsentscheidungen (OVG Berlin vom 18. 7. 2001, NVwZ-RR 2001, 722/724) wird zwar bezweifelt, ob die damit auf untergesetzlicher Ebene vorgenommene Segmentierung der verschiedenen Lärmquellen den auf einer grundsätzlich "akzeptorbezogenen" Betrachtungsweise beruhenden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinreichend Rechnung trägt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bereits die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Unterscheidung der Anforderungen an Straßen und Schienenwege (§§ 41-43 BImSchG) und an sonstige emittierende Anlagen (§§ 4-31 BImSchG) eine getrennte Bewertung des unterschiedlichen Lärmgeschehens erkennen läßt, die auch bei der Ausgestaltung und Auslegung der jeweiligen Durchführungsbestimmungen beachtet werden muss (Kutscheidt, NVwZ 1999, 577/582; ders. in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Bd. I, BImSchG, RdNr. 16 b zu § 3). Dass für Verkehrs- und Anlagengeräusche jeweils unterschiedliche Bewertungsverfahren und -kriterien gelten, die keine exakte rechnerische Bestimmung der Summationswirkung zulassen, kann hiernach nicht als ein Regelungsdefizit angesehen werden (ebenso BVerwG vom 16. 5. 2001, NVwZ 2001, 167/168 f. zur Parallelfrage bei der 18. BImSchV).

Allerdings müssen sich die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ebenso wie die zugehörigen Durchführungsbestimmungen an den grundgesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Gesundheit und Eigentum messen lassen. Der Staat darf durch seine Genehmigungsentscheidungen keine Vorhaben zulassen, die zu einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG führen. Er würde seine grundrechtliche Schutzpflichten verletzen, wenn durch die Summation der verschiedenen Lärmimmissionen für die betroffenen Nachbarn konkrete Gesundheitsgefahren entstünden oder privates Wohneigentum nicht mehr genutzt werden könnte (vgl. zum Verkehrslärm BVerwG vom 21. 3. 1996, NVwZ 1996, 1003/1005 m.w.N.). Ob solche gravierenden, über die Belästigungsschwelle weit hinausgehenden Auswirkungen zu erwarten sind, muss in Fällen starker verkehrsbedingter Vorbelastung durch eine Sonderfallprüfung gemäß der Nr. 3.2.2 TA Lärm ermittelt werden (Kutscheidt, a.a.O., 582; Jarass, Festschrift Feldhaus, S. 235/244; Schulze-Fielitz, DVBl 1999, 65/69; Sparwasser/v. Komorowski, VBlBW 2000, 348/350f.). Dabei ist zu beachten, dass die verschiedenartigen Geräuschquellen auch hinsichtlich ihrer belästigenden Wirkung differenziert wahrgenommen werden. Die voneinander abweichenden Mess- und Bewertungsverfahren zur Lärmerfassung spiegeln diese unterschiedlichen Geräuschcharakteristiken wider; sie stehen einem rein schematischen Zusammenrechnen der ermittelten Geräuschpegel von vornherein entgegen .

Auch auf der Grundlage einer solchen Gesamtlärmbetrachtung bestehen jedoch gegen die hier angefochtene Genehmigung keine rechtlichen Bedenken. Die Wohnanwesen der Kläger zu 1), 2), 3) und 5) unterliegen zwar wegen ihrer unmittelbaren Nähe zur vielbefahrenen Bahnlinie Nürnberg-Augsburg einer erheblichen Lärmbelastung. Diese übersteigt aber entgegen dem Vorbringen der Kläger auch zusammen mit dem genehmigten Steinbruch und Schotterwerk noch nicht die Obergrenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren.

Nach dem Gutachten der LGA vom 12. Januar 2004 zur Lärmsituation auf dem Grundstück des Klägers zu 2) ergeben die dort ermittelten Geräusche aus dem gegenwärtigen Schienenverkehr nach dem Berechnungsverfahren der 16. BImSchV für sich betrachtet einen Beurteilungspegel von tagsüber 60 dB (A). Dieser Wert liegt nur geringfügig über dem beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnstrecken gegenüber Wohngebieten einzuhaltenden Immissionsgrenzwert von 59 db(A) und deutlich unterhalb des Werts von 64 db(A), der gegenüber einer dörflichen oder gemischten Bebauung gilt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 16. BImSchV). Auch der prognostizierte Zuwachs des Güterzuganteils nach Fertigstellung der Neubaustrecke Nürnberg-Ingolstadt wird den Beurteilungspegel nur auf 61 db(A) erhöhen. Lässt man bei einer Gesamtlärmbetrachtung, die auf die Feststellung möglicher Gesundheitsgefahren abzielt, den an eine Lästigkeitsbewertung geknüpften Schienenbonus von minus 5 dB (A) außer Betracht, so erhöhen sich durch die in der Genehmigung maximal erlaubten Lärmimmissionen die bisherigen Werte nur um 0,4 bzw. 0,3 dB (A) auf Summenpegel von 65,4 bzw. 66,3 dB(A). Damit liegt bei energetischer Addition die künftige Gesamtbelastung tagsüber selbst bei dem am stärksten betroffenen Wohngrundstück immer noch deutlich unter der Schwelle einer lärmbedingten Gesundheitsgefährdung, die bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 70 bis 75 dB (A) anzusetzen ist (vgl. BVerwG vom 23. 4. 1997, NVwZ 1998, 846/847).

Der geringe Anstieg der rechnerisch ermittelten Immissionswerte zeigt, dass die vom Betrieb des Steinbruchs und des Schotterwerks ausgehenden Emissionen die Lärmsituation in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie nur unwesentlich verändern. Zur Ergänzung weist der Gutachter insoweit darauf hin, dass die jeweiligen Einzellärmereignisse auch nicht etwa wegen einer Überlagerung der beiden Geräuschquellen in verstärkter Weise wahrgenommen werden. Der durch die Vorbeifahrt von Zügen am Immissionsort bestimmte Überlagerungszeitraum beträgt zusammengerechnet pro Tag zwar etwa 45 min. Wegen der hohen Differenz zwischen den Schallpegeln, die während dieser Zeit durch den Schienenverkehr und durch den genehmigten Betrieb entstehen, kann hier aber nach den Erkenntnissen des Gutachters keine Verstärkung des Geräuscheindrucks auftreten. In der übrigen, also zugfreien Zeit sind solche Überlagerungseffekte ohnehin ausgeschlossen. Damit steht insgesamt mit hinreichender Sicherheit fest, dass durch die Genehmigung keine konkret gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung der klägerischen Grundstücke entstehen kann. Dass das Umweltbundesamt in einer vom Gutachter zitierten Stellungnahme aufgrund der allgemein bestehenden Gesundheitsrisiken eine Lärmsanierung in Wohngebieten schon ab äquivalenten Dauerschallpegeln von 65 dB(A) am Tag empfiehlt, steht dieser Feststellung nicht entgegen.

1.4. Auch unter anderen Aspekten als dem des Lärmschutzes verstößt die angegriffene Genehmigung ersichtlich nicht gegen drittschützende Bestimmungen. Soweit die Kläger wegen der vorgesehenen Sprengungen Gesundheitsgefahren und Eigentumsbeeinträchtigungen geltend machen, lässt ihr Vorbringen nicht erkennen, inwiefern die von dem Sprengsachverständigen angestellten Berechnungen und Erwägungen, auf denen die Schutzauflagen im Ergänzungsbescheid vom 22. August 2001 beruhen, fehlerhaft sein könnten. Angesichts des Umstands, dass in einem Abstandsradius unter 200 m zu den nächstgelegenen Wohngebäuden Sprengungen generell untersagt und im Bereich von 200 bis 300 m nur Lockerungssprengungen mit geringen Abbauwänden von maximal 3 m Höhe erlaubt sind, bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die mindestens 240 m entfernten Grundstücke der Kläger von Steinschlag, Erschütterungen oder einer erheblichen Staubbelastung betroffen sein könnten.

Der Hinweis der Kläger auf die mit dem Vorhaben verbundene Zunahme des Schwerlastverkehrs im Ortsteil Möhren kann ebenfalls keine auf der Genehmigung beruhende Verletzung subjektiver Rechte begründen. Soweit die durch Fahrten auf öffentlichen Straßen außerhalb des Betriebsgeländes entstehenden Gefährdungen oder Behinderungen Dritter überhaupt der Anlage zugerechnet werden können, handelt es sich jedenfalls nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG um Umwelteinwirkungen, die von den spezifisch immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst würden. Auch die im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme einschließt, kann hier keinen Drittschutz vermitteln, da die aus dem zusätzlichen Fahrverkehr folgenden Belastungen nicht lediglich für einzelne Grundstückseigentümer oder -bewohner spürbar werden, sondern für alle potentiellen Verkehrsteilnehmer und damit für einen nicht mehr eindeutig abgrenzbaren Kreis individuell Betroffener (vgl. BayVGH vom 2. 10. 2002, 22 CS 02.1774 m.w.N.). Es handelt sich insoweit um eine allgemeine Auswirkung des Vorhabens, die vom Prüfprogramm der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht mehr umfasst wird, sondern in die ausschließliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde fällt. Sollten durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr in Zukunft tatsächlich konkrete Gefahren entstehen, so liegt es daher in der Pflicht dieser Behörde, die jeweils erforderlichen Schutzanordnungen zu treffen (vgl. BVerwG vom 26. 9. 2002, DVBl 2003, 530 f. m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 60.000 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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