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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.2004
Aktenzeichen: 22 B 02.3084
Rechtsgebiete: WHG, BayWG


Vorschriften:

WHG § 28
WHG § 29
BayWG Art. 2 Abs. 1 Nr. 2
BayWG Art. 2 Abs. 2
BayWG Art. 42
BayWG Art. 43 Abs. 1
BayWG Art. 43 Abs. 3
BayWG Art. 44 Abs. 4
BayWG Art. 75 Abs. 2 Satz 1
Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs aufgrund unzureichender Gewässerunterhaltung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 B 02.3084

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gewässerunterhaltung;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2002,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung 23. Januar 2004

am 2. Februar 2004

folgendes Urteil:

Tenor:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer einer Mühle in M******* auf dem Grundstück Fl. Nr. ***. Zu der Anlage gehören Altrechte für das an der Mühle gelegene Wehr im angrenzenden Fließgewässer (Grundstück Fl. Nr. ***) und für das Wehr an der flussaufwärts gelegenen Abzweigung zum Wehrbach (Fl. Nr. ***). Das Gewässergrundstück Fl. Nr. *** (im Grundbuch als Reiche Ebrach bezeichnet) gehört den Eigentümern der Anliegergrundstücke, das Grundstück Fl. Nr. *** der Gemeinde M*******. Die Reiche Ebrach ist seit dem 1. März 1987 ein Gewässer zweiter Ordnung.

Mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 6. Oktober 1986 wurde dem Kläger zu 1 die Genehmigung zur Wiederherstellung des Mühlenwehres erteilt unter der Auflage, die Reiche Ebrach und die durch die Anlage beeinflussten Seitengewässer gemäß Art. 43 Abs. 3 BayWG zu unterhalten. Hierzu wurde ausgeführt, der Umfang der Sonderunterhaltungslast sei derzeit nicht festgelegt, das Landratsamt behalte sich weitere Entscheidungen vor. Mit Ergänzungsbescheid vom 11. Juni 1990 wurde die Auflage ersetzt durch eine Regelung, wonach der Triebwerkskanal von der Abzweigung des Altbaches der Reichen Ebrach (Wehrbach) bis zu dessen Wiedereinmündung in vollem Umfang und der Altbach auf einer Strecke von 10 m ab dem Wehr zu unterhalten sei. Der Kläger zu 1 erhob hiergegen Widerspruch. Mit Schreiben vom 17. Januar 1997 teilte ihm das Landratsamt mit, das Widerspruchsverfahren werde eingestellt, da die seinerzeitige Änderung der Gewässerbenutzungsanlage mittlerweile keiner Genehmigung mehr bedürfe und daher auch die zur Konkretisierung der Unterhaltspflichten ergangenen Auflagen gegenstandslos geworden seien. Mit der beim Amtsgericht Erlangen erhobenen, zunächst an das Landgericht Nürnberg-Fürth und dann an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesenen Klage ließen die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, das Gewässer "Reiche Ebrach" beginnend am Wehr am Mühlengebäude des Anwesens Fl. Nr. *** der Gemarkung M******* bis zur Brücke an der Höchstadter Straße zu reinigen sowie den Weidenbewuchs zu entfernen und zu entlanden.

Der unterhalb der Mühle liegende Mühlteich sei seit 1988 nicht mehr gereinigt worden, so dass es schon wiederholt zu Überschwemmungen auf dem klägerischen Grundstück gekommen sei. Der Mühlteich sei Teil der Reichen Ebrach, für die der Beklagte nach Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 BayWG die Unterhaltungslast trage. Entgegen der Auffassung der Wasserbehörden könne die Unterhaltung des Gewässerabschnitts entlang der Mühle nicht den Klägern auferlegt werden; dies übersteige im Übrigen ihre finanziellen Möglichkeiten und müsste zur Aufgabe des Mühlenrechts führen. Der zuletzt 1999 gereinigte Wehrbach stelle nicht die Reiche Ebrach dar. Er habe seit der Flurbereinigung 1964 nur noch die Größe eines Straßengrabens und sei zeitweilig völlig verlandet gewesen; auch heute könne er nur einen Bruchteil des Wassers aufnehmen.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Das in der Klage angesprochene Gewässer sei nicht die Reiche Ebrach, sondern der Triebwerkskanal, so dass der Beklagte dafür keinesfalls unterhaltungspflichtig sei. Auch nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg trügen die Kläger als Inhaber der Benutzungsanlage nach Art. 43 Abs. 3 BayWG die Unterhaltungslast für den streitigen Gewässerabschnitt. Der Wasserlauf zwischen den beiden Wehren diene dem Betrieb der Mühle, wobei der Mühlteich im Unterwasser des Triebwerks zur Triebwerksanlage gehöre bzw. einen aufgeweiteten Teil des Triebwerkskanals darstelle. Ohne das vom Kläger am Beginn des Wehrbachs errichtete Stauwehr würde der Triebwerkskanal im Wesentlichen leer laufen, so dass die Mühle nicht mehr betrieben werden könnte.

Der vom Verwaltungsgericht Ansbach beauftragte Sachverständige Prof. ***** kam in einem Gutachten vom 10. Februar und 5. Mai 2002 zu dem Ergebnis, bei dem an der Mühle vorbeifließenden Gewässer handle es sich in topographischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht um den historischen Bachlauf der Reichen Ebrach. Der Triebwerkskanal sei vor langer Zeit künstlich als Seitenkanal angelegt worden. Wegen der gekrümmten Fließstrecke am Mühlteich komme es dort zu Spiralströmungen und daher zu vermehrten Sedimentablagerungen; es werde empfohlen, dort einen ausreichenden Abflussquerschnitt freizuhalten, wobei der südliche Teil des Teichs verlanden könne, ohne die Überschwemmungsgefahr zu erhöhen.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2002 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Der geltend gemachte Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch gegen den Beklagten bestehe nicht, da die Gewässerstrecke zwischen dem Stauwehr an der Abzweigung des Wehrbachs und der Brücke an der Höchstadter Straße nach dem eingeholten Gutachten als Triebwerkskanal für die Mühle und nicht als Teil der Reichen Ebrach anzusehen sei. Einer historischen Begutachtung habe es aufgrund der vorliegenden topographischen und wasserwirtschaftlichen Begutachtung nicht mehr bedurft. Selbst wenn die streitige Gewässerstrecke nicht als Triebwerkskanal anzusehen wäre, ergäbe sich für die Kläger als so genannte Anlagenunternehmer aus Art. 43 Abs. 3 BayWG eine Sonderunterhaltungslast neben der des Beklagten im Wege einer Aufteilung.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie haben ein Gutachten des Dipl. Ing. für Bauingenieurswesen ***** vom 16. Dezember 2002 vorgelegt, wonach die für den Ort M******* namensgebende Mühle schon weit vor dem 8. Jahrhundert bestanden haben müsse. Der heutige topographische Talquerschnitt lasse keine zuverlässige Aussage über den historischen Gewässerverlauf zu. Schon bei Gründung der Mühle müsse sich aber aufgrund verschiedener Standorterwägungen dort die Reiche Ebrach befunden haben. Der Wehrbach mit seinem geringen Wasserquerschnitt könne nicht das fortlaufende Gewässer zweiter Ordnung bilden, da ein solches Umlaufgewässer mindestens die mittlere Durchlaufmenge aufnehmen müsse. Dass dieser Wiesengraben den historischen Lauf der Reichen Ebrach darstelle, sei durch nichts zu beweisen. Das Wasserwirtschaftsamt Bamberg habe nicht den Wehrbach, sondern den Gewässerverlauf entlang der Mühle durch sog. Hektometersteine als Reiche Ebrach kilometriert. Die Kläger seien auch nach Art. 43 Abs. 3 BayWG nicht für die im Unterwasser der Mühle entstandenen Auflandungen beseitigungspflichtig. Diese würden durch natürliche Ereignisse und nicht durch die Stauanlage verursacht. Der Mühlteich sei durch die Bachbiegung von 80° entstanden, weil hier der Gewässerverlauf völlig unnatürlich quer zur Fließrichtung verlaufe. Als in den Jahren nach dem Tod des letzten Müllers 1965 das Mühlrad nicht mehr genutzt worden sei, habe es im Mühlteich bereits die gleichen Schwemmgutanlandungen gegeben. Durch eine vor 20 Jahren erfolgte, wasserbaulich verfehlte Teilauffüllung des Mühlteichs sei inzwischen ein erhöhter Entlandungsbedarf entstanden.

Der Beklagte verweist dazu auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg vom 19. März 2003. Danach zeige das zur Mühle führende Gewässer einen unnatürlichen Verlauf und müsse deshalb als Triebwerkskanal gelten. Die Kilometrierung lasse einen Triebwerkskanal nicht zu einem Gewässer 2. Ordnung werden. Allerdings stelle auch der Wehrbach nicht den natürlichen Verlauf der Reichen Ebrach dar; dieser sei vielmehr weiter südlich zu suchen. Der Standpunkt der Kläger sei insoweit nicht folgerichtig, als offenbar die Unterhaltsverpflichtung nur im Staubereich der Mühle (Oberwasser) akzeptiert, im Unterwasser dagegen bestritten werde.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2004 wurden mit den Beteiligten in Bezug auf den streitigen Gewässerabschnitt die Fragen der gewässerrechtlichen Qualifizierung und der Reichweite der Unterhaltspflicht sowie die möglichen Folgen einer Unterhaltspflichtverletzung erörtert. Hierzu wurden zwei Vertreter des zuständigen Wasserwirtschaftsamts Nürnberg angehört.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klage mit dem Ziel, den Beklagten zur Vornahme näher bezeichneter Unterhaltungsmaßnahmen im Gewässerabschnitt zwischen der klägerischen Mühle und dem Zusammenfluss mit dem Wehrbach zu verurteilen, ist in Form einer Leistungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Kläger können unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen vom Träger der allgemeinen Unterhaltungslast nicht die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines bestimmten Gewässerzustands verlangen; deshalb kommt es hier nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte für das strittige Gewässer überhaupt unterhaltungspflichtig ist.

1. Ein unmittelbar aus den wasserrechtlichen Vorschriften abgeleiteter Anspruch auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungsverpflichtung scheidet nach allgemeiner Auffassung von vornherein aus. Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, wie sie in § 28 und § 29 WHG bundesrahmenrechtlich geregelt und hinsichtlich des Umfangs in den Landeswassergesetzen genauer beschrieben ist, kommt zwar den Eigentümern der Gewässer- und Ufergrundstücke mitunter faktisch zugute. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe geschieht aber nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern aufgrund einer ausschließlich im Interesse des Allgemeinwohls bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit, der kein einklagbarer Rechtsanspruch Dritter gegenübersteht (vgl. zu §§ 28, 29 WHG: BVerwGE 44, 235/237 f. m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 28 RdNr.55; zu Art. 42 BayWG: BayVGH vom 25. 11. 1996, BayVBl 1997, 340; Dahme in: Sieder/Zeitler/Dahme, BayWG, Art. 42 RdNr. 14 u. 23).

2. Die Kläger können auch nicht geltend machen, dass der Beklagte die begehrten Maßnahmen durchführen müsse, um ihr Grundstück Fl. Nr. *** vor Schäden durch Überschwemmungen zu bewahren. Grundsätzlich kann zwar den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke ein grundrechtlich fundierter Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast erwachsen, wenn aufgrund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind (vgl. BVerwGE 44, 235/242 ff.; VGH Mannheim vom 29. 4. 1993, NVwZ 1994, 1035; VGH Kassel vom 26. 2. 1997, ZfW 1998, 326/327; Dahme, a.a.O., RdNr. 26 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., RdNr. 56 m.w.N.). Ein solcher Anspruch, der die künftige Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen zum Inhalt haben kann, setzt jedoch voraus, dass zwischen der Vernachlässigung einer den Anspruchsgegner treffenden Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung und der befürchteten oder schon eingetretenen Verletzung des Eigentums ein Ursachenzusammenhang besteht. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, da die das klägerische Grundstück regelmäßig treffenden Überschwemmungen nach Überzeugung des Senats nicht auf einer von den Klägern geltend zu machenden Pflichtverletzung des Beklagten beruhen können.

2.1. Ob die Inanspruchnahme des Beklagten schon daran scheitert, dass es sich bei dem fraglichen Gewässerabschnitt um kein Gewässer zweiter Ordnung handelt, für das der Beklagte nach Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayWG und § 1 Nr. 5.2.21 GewZweiV die allgemeine Unterhaltungslast trägt, erscheint allerdings zweifelhaft. Auch wenn nach den Höhenverhältnissen anzunehmen ist, dass das an der klägerischen Mühle vorbeiführende Gewässer vor vielen Jahrhunderten durch Menschenhand geschaffen wurde und sich zunächst als bloßer Seitenkanal der tiefer gelegenen Reichen Ebrach darstellte, muss nach dem heutigen Erscheinungsbild des Flusslaufs und insbesondere nach dem beinahe vollständigen Wegfall des ursprünglichen Gewässerbetts wohl davon ausgegangen werden, dass der sog. Triebwerkskanal mittlerweile alle Funktionen eines Hauptgewässers erfüllt und damit auch im Rechtssinne den derzeitigen Hauptarm der Reichen Ebrach bildet, während der Mühlbach, der in seiner heutigen Gestalt ebenfalls künstlich geschaffen wurde, nur mehr als ein Alt- oder Nebenarm im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayWG gelten kann.

2.2. Auf eine endgültige wasserrechtliche Klassifizierung kann hier indes verzichtet werden. Selbst wenn die Unterhaltung des strittigen Gewässerabschnitts grundsätzlich der Beklagten obliegt, können die Kläger daraus keinen Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch ableiten, weil eine mögliche Verletzung der Unterhaltungsverpflichtung in Anbetracht der Abflussverhältnisse keine Überschwemmung ihres Hausgrundstücks Fl. Nr. *** auslösen kann. Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen dargelegt, dass das genannte Ufergrundstück zwar regelmäßig von Überschwemmungen betroffen sei, die bisher aber ausschließlich durch das aus dem südlich angrenzenden Talraum (insbesondere Grundstück Fl. Nr. ***) zufließende Oberflächenwasser sowie durch einen hochwasserbedingt ansteigenden Grundwasserspiegel verursacht worden seien; dabei spiele das innerhalb des Gewässerbetts verbliebene Wasser schon in quantitativer Hinsicht keine feststellbare Rolle. Selbst wenn an den von den Klägern bezeichneten Engstellen im Bereich des (weitgehend verlandeten) Mühlteichs und im weiteren Verlauf etwa auf Höhe des Grundstücks Fl. Nr. ***** erhebliche Abflusshindernisse aufgrund unzureichender Gewässerunterhaltung bestünden, könnten diese aufgrund der Höhenverhältnisse im benachbarten Gelände niemals einen Rückstau bis zum klägerischen Grundstück Fl. Nr. *** bewirken. Das im Flussbett aufgestaute Wasser könne vielmehr entsprechend dem natürlichen Gefälle nur nach Osten abfließen und daher allein die dort befindlichen Wege- und Ufergrundstücke Fl. Nrn. ******* *** (Höchstadter Straße), **** ****** ***** und ***** unter Wasser setzen.

Diese tatsächlichen Feststellungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts müssen der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar hat der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung an der gegenteiligen Behauptung festgehalten, dass die Überschwemmungen auch auf einem streckenweise unzureichenden Abflussquerschnitt unterhalb der Mühle beruhten. Er hat jedoch auch auf Nachfrage nicht konkret darlegen können, welche nachprüfbaren Tatsachen oder Erfahrungen auf eine solche Rückstaugefahr hinweisen könnten. Seine Aussage, das Wasser fließe im Überschwemmungsfall "von überall her" auf das klägerische Grundstück, ist zu wenig substantiiert, um einen ursächlichen Zusammenhang mit der behaupteten Vernachlässigung der Unterhaltungsverpflichtung als möglich erscheinen zu lassen. Das pauschale Bestreiten der vom Wasserwirtschaftsamt getroffenen Feststellungen gibt auch keine Veranlassung zu einer weiteren gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts als der zuständigen Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) auch im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zukommt. Die Äußerungen der sachkundigen Vertreter dieser Behörde beruhen typischerweise nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse. Die Richtigkeit ihrer Stellungnahmen kann daher durch bloß laienhafte Erwägungen über mögliche hydrologische Zusammenhänge nicht in Frage gestellt werden (vgl. zuletzt BayVGH vom 7. 10. 2002, BayVBl 2003, 753; vom 18. 12. 2003, 22 B 03.823).

2.3. Unabhängig vom fehlenden Nachweis einer Rückstaugefahr können sich die Kläger auch deshalb nicht auf eine möglicherweise unzureichende Erfüllung der Unterhaltungsverpflichtung durch den Beklagten berufen, weil sie jedenfalls für die Gewässerstrecke bis zum Auslauf des Mühlteichs selbst unterhaltungspflichtig sind. Sie sind gemeinsame Inhaber der Altrechte hinsichtlich der Stauwehre an der Mühle und am Wehrbach und gelten damit nach Art. 43 Abs. 3 BayWG als "Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen" (vgl. BayVGH vom 7. 7. 1997, BayVBl 1998, 694). Die daraus kraft Gesetzes folgende Sonderunterhaltungslast betrifft entgegen ihrem Verständnis keineswegs nur den Flussabschnitt oberhalb des Mühlenstauwehrs. Der zu dieser Wehranlage gehörende Sohlsprung wirkt sich speziell auf die Fließgeschwindigkeit im Unterwasser der Mühle aus; der Gewässerzustand und damit die Art der Gewässerunterhaltung ist daher auch dort noch in erheblichem Maße "anlagenbedingt" (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, BayWG, Art. 43 RdNrn. 20 f.).

Ob die hydrologischen Auswirkungen des Stauwehrs flussabwärts sogar bis zur Wiedereinmündung des Mühlbachs reichen, wie es nach dem geometrischen "Einflussbereichsmodell" des Wasserwirtschaftsamtes der Fall sein müsste, bedarf hier keiner näheren Überprüfung. Jedenfalls für den unmittelbaren Nahbereich des Stauwehrs, der den gesamten Mühlteich umfasst, kann nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen der Fachbehörde nicht zweifelhaft sein, dass das Abflussverhalten und damit der fortlaufende Unterhaltungsbedarf durch den Betrieb der Stauanlage maßgeblich beeinflusst wird. Auch in der wasserwirtschaftlichen Praxis wird nach Mitteilung der Behördenvertreter in ähnlichen Fällen allgemein davon ausgegangen, dass das Gewässer unterhalb des Wehrs auf einer Strecke von mindestens 50 m, unter Umständen sogar bis zu 300 m, vom jeweiligen Anlagenbetreiber zu unterhalten ist.

Sollte im vorliegenden Fall entgegen den Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes ein Rückstau vom Mühlteich auf das Grundstück Fl. Nr. *** tatsächlich möglich sein, so wären demnach die Kläger als Unterhaltungsverpflichtete selbst gehalten, in dem genannten Gewässerabschnitt für einen ausreichenden Abfluss zu sorgen. Soweit sie diese Leistung, die sie von Rechts wegen selbst zu erbringen haben und bisher schuldig geblieben sind, nunmehr vom Beklagten unter Hinweis auf eine ihnen drohende Eigentumsschädigung einfordern wollen, steht ihrem Begehren zumindest der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (vgl. BVerwGE 82, 24 /28). Ihnen kommt somit auch der Umstand, dass die allgemeine Unterhaltungslast nach Art. 43 Abs. 1 BayWG nicht völlig hinter die Sonderunterhaltungslast nach Art. 43 Abs. 3 BayWG zurücktritt (so die frühere Rechtsprechung; vgl. BayVGH vom 15. 5. 1978, BayVBl 1979, 54; vom 19. 8. 1985, BayVBl. 1986, 47 f.; vom 23. 1. 1990, BayVBl 1990, 341), sondern daneben fortbestehen und in eine Aufteilungsverfügung nach Art. 44 Abs. 4 BayWG einbezogen werden kann (so BayVGH vom 11. 3. 1991, BayVBl 1992, 242 f.; zustimmend Schwendner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, BayWG, Art. 43 RdNr. 53), im Rahmen der vorliegenden Klage nicht zugute.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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