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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: 22 B 05.2246
Rechtsgebiete: BImSchG, BauGB
Vorschriften:
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
BImSchG § 6 Abs. 1 | |
BImSchG § 12 Abs. 1 | |
BauGB § 29 Abs. 1 | |
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 | |
BauGB § 35 Abs. 2 | |
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 | |
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | |
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsstreitsache
wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juli 2005,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. April 2008
am 21. April 2008
folgendes Urteil:
Tenor:
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juli 2005 wird abgeändert.
II. Unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts A******-******** vom 23. März 2004 wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 26. Februar 2002 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Motocross-Anlage auf FlNr. 561 der Gemarkung D******* unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu verbescheiden.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Motocross-Anlage im Außenbereich.
Er betreibt auf einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 561 der Gemarkung D******* auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen seit 1981 eine Motocross-Anlage, ohne im Besitz einer immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen Genehmigung zu sein. Eigentümerin des Grundstücks ist die Stadt A*******. Die westliche Grenze des Grundstücks ist zugleich die Grenze zur Stadt A*******. Das Grundstück liegt in der freien Landschaft und grenzt im Westen an gewerblich-industriell genutztes Gelände von A*******.
Das Grundstück wurde dem Kläger aufgrund eines Gestattungsvertrags mit der Stadt A******* vom 26. November 1980 als Trainingsgelände für Geländefahrer mit Zweiradmaschinen zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Das Trainingsgelände wird von einer Kreisstraße her erschlossen und liegt in einem Bereich, der in den Jahren 1952 bis 1964 mit gewerblich-industriellem Müll und Hausmüll angefüllt und später abgedeckt wurde. Auf dem Müllkörper wurde vom Kläger eine Motocross-Route mit einer festgelegten Streckenführung angelegt. Im Süden dieser Strecke befindet sich eine Übungsfläche für Kinder und Jugendliche.
Nachdem der Kläger die Existenz des Übungsgeländes beim Landratsamt nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt hatte, wurde der Betrieb für eine Übergangszeit geduldet, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, ein Ausweichgelände zu finden, und mit Bescheid des Landratsamts A******-F******** vom 23. Dezember 1998 zum 31. Dezember 1998 eingestellt. Rechtsmittel des Klägers blieben erfolglos.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 beantragte der Kläger die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Motocross-Anlage auf dem o.g. Grundstück. Nach der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung (Ziff. 4.5 des Erläuterungsberichts) sollen die Parkflächen für die Veranstaltungen entlang des westlichen Weges und ganz im Norden der Anlage liegen. Die Strecke, für die auf beiliegende Pläne verwiesen wird, soll sich auf einer Fläche von ca. 33.000 m² befinden. Im Süden der Anlage ist eine ca. 3.200 m² große Fläche für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Östlich und südlich der Übungsfläche soll sich an Veranstaltungstagen das Fahrerlager befinden. Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 übermittelte der Kläger dem Landratsamt einen Lageplan, in dem die von Seiten der Fachkundigen Stelle des Landratsamts vorgeschlagene Servicefläche zusätzlich eingezeichnet war, die sich im Zufahrtsbereich befindet und eine Fläche von ca. 30 m² umfasst. Insoweit wurde darauf verwiesen, dass bisher auf diese Fläche bei Veranstaltungen in Absprache mit dem Landratsamt eine 20 cm dicke Sandschicht aufgebracht und nach Veranstaltungsende wieder abgetragen wurde. Die Art der zukünftigen Befestigung sollte im Genehmigungsverfahren festgelegt werden.
Mit Schreiben vom 14. und 20. Juni 2002 teilte die Beigeladene dem Landratsamt mit, dass ihr Bauausschuss in seiner Sitzung vom 6. Juni 2002 die Erteilung des planungsrechtlichen Einvernehmens verweigert habe. Der Betrieb einer Motocross-Anlage als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB widerspreche dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Beigeladenen. Durch die geplante Anlage seien zudem schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Das Nutzungskonzept sei aus naturschutzrechtlicher Sicht unzulässig. Schließlich lasse die Genehmigung des Bauvorhabens auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 an das Landratsamt legte das Bayerische Landesamt für Umweltschutz sein schalltechnisches Gutachten zur geplanten Motocross-Anlage vor, wonach aus Sicht des Landesamts keine Einwände gegen den Betrieb der Motorsportanlage bestehen, wenn die im Einzelnen genannten Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen und vom Betreiber beachtet werden.
Mit Bescheid vom 23. März 2004 lehnte das Landratsamt die Erteilung der beantragten Genehmigung unter Berufung auf das verweigerte gemeindliche Einvernehmen ab.
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen, weil die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG vorliegend beim Betrieb der Motocross-Anlage derzeit nicht gewährleistet sei. Wie sich insbesondere aus dem "Bericht zur orientierenden Erkundung der Altablagerungen auf dem Gelände FlNr. 561 Gemarkung D*******" des Büros ******** **** ******** vom 21. Dezember 1999 ergebe, bestehe aufgrund der dort festgestellten Schadstoffbelastung des Bodens bei einer weiteren Abnutzung der auf den eigentlichen Deponiekörper aufgebrachten Deckschichten durch den Fahrbetrieb eine abstrakte Gesundheitsgefahr für Fahrer und Zuschauer. Deshalb seien Maßnahmen zur nachhaltigen Oberflächenabdichtung erforderlich, um einen dem Vorsorgegrundsatz Rechnung tragenden Anlagenbetrieb zu gewährleisten. Solche Schutzvorkehrungen seien im Genehmigungsantrag des Klägers nicht enthalten. Die Genehmigungsbehörde könne diese auch nicht einseitig in Form einer Auflage zum Genehmigungsbescheid anordnen, da dadurch der Verwaltungsakt inhaltlich verändert würde. Es bestehe die Möglichkeit, dass die notwendigen Maßnahmen zur Bodenversiegelung die rechtlichen Anforderungen an die Genehmigungsprüfung, insbesondere im Hinblick auf deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, verändern würden.
Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juli 2005 und den Bescheid des Landratsamts A******-********* vom 23. März 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Errichtung und den Betrieb einer Motocross-Anlage in F********-D*******, FlNr. 561, Gemarkung D*******, zu genehmigen.
Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Genehmigungsantrag des Klägers auch - soweit erforderlich - Schutzvorkehrungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch die Nutzung der Motocross-Anlage umfasst habe. Wie sich dem Gutachten der Firma Intergeo GmbH entnehmen lasse, könne eine abstrakte Gesundheitsgefahr durch den Fahrbetrieb mit einer Flächenabdichtung vermieden werden. Die hierfür entstehenden Kosten seien für den Kläger nicht unzumutbar. Auch bei Aufschüttung einer Lehmdeckschicht liege eine Aufschüttung größeren Umfangs gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nicht vor, da der Kläger lediglich die vorgefundenen Bodenunebenheiten ausnutze.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Da der Genehmigungsantrag des Klägers die erforderliche Oberflächenabdeckung nicht mitumfasst habe, habe das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die beantragte Anlage sei planungsrechtlich relevant und stelle damit eine bauliche Anlage nach § 29 Abs. 1 BauGB dar. Zumindest läge beim Aufbringen der notwendigen Oberflächenabdichtung eine Aufschüttung größeren Umfanges vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Bescheid des Landratsamts A******-********* vom 23. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger kann die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, sein Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Sache nach (§ 88 VwGO) begehrt der Kläger ungeachtet der weitergehenden Fassung seines Klageantrags nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bestand zwischen Kläger und Beklagtem Übereinstimmung, dass die Erteilung der beantragten Genehmigung - unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens - nur unter Beifügung verschiedener Auflagen in Betracht kommt. Der Vertreter des Landratsamts hat hierzu darauf verwiesen, dass das Landratsamt die Übernahme der Auflagenvorschläge des Landesamts für Umweltschutz, der Unteren Naturschutzbehörde und der Bodenschutzbehörde für geboten und zutreffend hält; der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Unter diesen Umständen kommt mangels Spruchreife nur ein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. BVerwG vom 25.11.1997, NVwZ-RR 1999, 74). Weil der Streitgegenstand einer Verpflichtungs- und derjenige einer Bescheidungsklage im Wesentlichen identisch sind, stellt der Übergang von einem Verpflichtungsbegehren auf das Begehren zur Neubescheidung auch keine Klageänderung dar (vgl. BVerwG vom 24.10.2006, NVwZ 2007, 104/106).
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung der vom Kläger beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht in Betracht kommt, weil beim Betrieb der Motocross-Anlage die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG nicht gewährleistet ist. Vielmehr kann die Erfüllung dieser Betreiberpflichten gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG mit Auflagen zur beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sichergestellt werden.
Der Betrieb der Motocross-Anlage des Klägers bedarf gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V. mit § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 10.17 Spalte 2 des Anhangs hierzu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine Freistellung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG wurde von den Beteiligten nicht dargelegt und ist für den Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht ersichtlich, weil das Vorhaben 1981 nicht bauaufsichtlich genehmigt worden ist.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden.
a) Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass nicht durch Auflagen sichergestellt werden kann, dass durch den Betrieb der Motocross-Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Insofern ist insbesondere auf Lärmeinwirkungen zu achten. Was den Lärmschutz angeht, bestehen nach dem schalltechnischen Gutachten des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vom 2. Juli 2002 insoweit gegen den Betrieb der Motocross-Anlage keine Einwände, wenn die dort genannten Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Einschränkungen des Fahrbetriebs, in den Genehmigungsbescheid aufgenommen und vom Betreiber beachtet werden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 die in diesem Gutachten vorgeschlagenen Trainingszeiten ausdrücklich zum Antragsgegenstand gemacht. Der Vertreter des Landratsamts hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Landratsamt diese Auflagenvorschläge zur Erfüllung der Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für geboten und zutreffend hält.
b) Wie der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den diesbezüglichen Auflagenvorschlag der Bodenschutzbehörde (Stellungnahme vom 18.2.2005 in den Behördenakten) ebenfalls bestätigt hat, unterliegt der Betrieb der Motocross-Anlage unter Beachtung dieser Auflagen keinen Bedenken im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. In der Stellungnahme vom 18. Februar 2005 wird darauf verwiesen, dass sich die Motocross-Anlage im Bereich einer Altablagerung der ********** ********* AG befindet und bei zahlreichen Bodenproben Belastungen des Oberbodens insbesondere mit PAK, Arsen und Bor festgestellt wurden. Um eine weitere Verteilung der Schadstoffe im Umfeld der Crossstrecke zu vermeiden und eine Gesundheitsgefährdung der Fahrer durch das Einatmen des belasteten aufgewirbelten Staubs auszuschließen, wird aus sachverständiger Sicht eine wirksame Oberflächenabdichtung für erforderlich gehalten und werden deren Voraussetzungen im Einzelnen beschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof hält dies für zutreffend.
Vorliegend kann dahinstehen, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die potentielle Gefährlichkeit des beim Fahrbetrieb aufgewirbelten Staubs aus den Analysewerten abgeleitet werden kann, die sich aus dem "Bericht zur orientierenden Erkundung der Altablagerung auf dem Gelände FlNr. 561, Gemarkung D*******" des Büros ******** ****, A*******, vom 21. Dezember 1999 ergeben. Für die Bewertung der Schadstoffkonzentrationen wird dort das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft vom 15. Juli 1998 zur Bewertung von Gewässerverunreinigungen und Bodenbelastungen für den Wirkungsgrad Boden-Wasser herangezogen, während hinsichtlich der Staubbelastung der Wirkungsgrad Boden-Mensch relevant ist. Zudem liegen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht alle Bohrpunkte im Bereich der Fahrstrecke. Maßnahmen zur Minimierung der Staubemissionen im Interesse des Gesundheitsschutzes erscheinen gleichwohl nicht unangemessen. Demgemäß hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich erklärt, dass er im Falle der Erteilung der beantragten Genehmigung mit der Beifügung der von der Bodenschutzbehörde vorgeschlagenen Auflage einverstanden wäre, deren Erforderlichkeit also nicht mehr in Zweifel zieht. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht hierfür keinen Anlass. Der Erlass von Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG setzt keinen entsprechenden Antrag des Betreibers voraus (vgl. Jarass/BImSchG, 7. Aufl. 2007, RdNr. 14 zu § 12, m.w.N.).
3. Dem Betrieb der Motorross-Anlage stehen auch nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Insbesondere ist die im Außenbereich gelegene Anlage bauplanungsrechtlich zulässig, so dass das verweigerte gemeindliche Einvernehmen auch im Falle eines Bescheidungsurteils ersetzt werden darf (vgl. BVerwG vom 17.6.2003, 25 NVwZ-RR 2003, 719).
a) Entgegen der Auffassung des Klägers fällt die von ihm betriebene Motocross-Anlage unter § 29 BauGB. Dies hängt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ab, in welchem Umfang eine Oberflächenabdichtung zur Erfüllung des Auflagenvorschlags der Bodenschutzbehörde vorgenommen werden muss.
Zwar erscheint zweifelhaft, ob die Motocross-Anlage als ein bauliches Vorhaben i.S. des § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB angesehen werden kann. Allein der Hinweis auf deren mögliche bodenrechtliche Relevanz genügt hierfür nicht, weil der Begriff des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 BauGB neben diesem Element zusätzlich und zwingend durch das weite Merkmal des Bauens gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG vom 7.5.2001, NVwZ 2001, 1046). Als Bauen ist das Schaffen von Anlagen anzusehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind (BVerwG, a.a.O.).
Ob die Motocross-Anlage diesen weiten Begriff des Bauens erfüllt, kann nur unter Würdigung der zu ihrer Errichtung getroffenen Maßnahmen entschieden werden. Bei Lager- und Abstellplätzen wird von der Rechtsprechung darauf abgestellt, ob die Oberfläche mit Baumaterial aufgefüllt oder sonst, z.B. durch Zement, Platten oder Splitt, befestigt worden ist (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 28 zu § 35; Simon/Lechner, BayBO 1998, RdNr. 63 zu Art. 2). Fehlt es dagegen an jeglichem baulichen Element, so wenn etwa ein Grundstück ohne jede Befestigung (Betonplatte, Einfriedung) als Einstellplatz genutzt wird, liegt keine bauliche Anlage vor (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, RdNr. 12 zu § 29, m.w.N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nach den Angaben des Klägers keine künstlichen Bauteile vorhanden oder beantragt sind und auch die Oberfläche der Fahrbahn nicht speziell befestigt worden ist. Allein aus der beim Ortstermin des Verwaltungsgerichts vorgefundenen Schrankenanlage und Siegertafel oder der neubeantragten Servicefläche von ca. 30 m² dürfte das Vorliegen einer baulichen Anlage nicht abzuleiten sein.
Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung. Denn jedenfalls kann die Motocross-Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung und Nutzung als Aufschüttung größeren Umfangs i.S. des § 29 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB angesehen werden. Wie sich dem Genehmigungsantrag des Klägers entnehmen lässt, soll der Fahrbetrieb auf einer festgelegten Streckenführung mit einer Länge von 1.560 m erfolgen. Nach den Erläuterungen des ersten Vorsitzenden des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof werden aber nicht lediglich die natürlichen Bodenunebenheiten genutzt. Vielmehr sind im Bereich von bereits vorhandenen Betonbrocken drei größere Sprunghügel jeweils mit einer Fläche von ca. 8 m x 2 m angeschüttet worden. Auch das sog. Waschbrett wurde auf einer Fläche von ca. 2 m x 25 m angeschüttet. Durch das ständige Befahren sind Kurveneinkerbungen und Wallbildungen in den Kurven entstanden. Diese bleiben grundsätzlich bestehen, wobei im Rahmen der Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Anlage lediglich ein Teil des auf den Wällen aufgehäuften Materials zurück auf die Fahrbahn geschoben wird. Daraus wird ersichtlich, dass mit der Anlage der Motocross-Strecke die natürliche Geländebeschaffenheit erkennbar nicht unerheblich verändert wurde und mit der Nutzung und Unterhaltung der Anlage regelmäßig weitere Aufschüttungsmaßnahmen erfolgen. Auf den genauen Umfang der vorgenommenen Aufschüttungen kommt es nicht an. Das Kriterium des größeren Umfangs unterstreicht nur das Erfordernis der bodenrechtlichen Relevanz der durchgeführten Maßnahme. Verlässliche Anhaltspunkte hierfür kann es nicht geben, da es in besonderem Maße auf die spezifischen, konkreten örtlichen Umstände ankommt; es ist nicht möglich, auch nur als Orientierungswert auf die landesbauordnungsrechtlichen Grenzen der Genehmigungsfreiheit zurückzugreifen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., RdNr. 22 zu § 29; Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, RdNr. 26 zu § 29 BauGB). Schon wegen ihrer Lärmauswirkungen ist nicht zweifelhaft, dass die Motocross-Anlage bodenrechtliche Relevanz besitzt.
b) Vorliegend kann dahinstehen, ob die Motocross-Anlage als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB anzusehen ist. Zwar kommt eine solche Privilegierung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Sportanlagen dann nicht in Betracht, wenn die Anlage zur Befriedigung individueller Erholungs- und Freizeitwünsche betrieben wird (vgl. BVerwG vom 9.10.1991, NVwZ 1992, 476, m.w.N.). Allerdings dürfte hier aber nicht völlig außer Betracht bleiben, dass es sich beim Kläger nach den Erläuterungen seines ersten Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof um den bedeutendsten Motorsportverein in der Region A******* mit der größten Jugendabteilung handelt, den einzigen dieser Art in den Städten A******* und F********, und das strittige Gelände ihm von der Stadt A******* im Rahmen der kommunalen Sport- und Jugendförderung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen wurde. Der erste Vorsitzende des Klägers hat zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger das Gelände nach einer Vereinbarung mit der Stadt A******* bei Bedarf auch für Fahrradwettbewerbe und als Trainingsgelände für Führerscheinneulinge zur Verfügung zu stellen hat. Dies bedarf aber keiner Vertiefung.
Denn jedenfalls ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil es nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Insbesondere widerspricht es nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange von einem Vorhaben beeinträchtigt werden, eine Abwägung voraus, und zwar nicht eine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Klägers an der Verwirklichung des Vorhabens. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist (vgl. BVerwG vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90). Die Bewertung der Gewichtigkeit der berührten öffentlichen Belange kann nicht abstrakt-generell, sondern stets nur konkret situationsbezogen vorgenommen werden. Entscheidend ist dabei, inwieweit nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Beeinträchtigung vorliegt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 76 zu § 35). Für die Gewichtung von Darstellungen des Flächennutzungsplans ist zudem zu beachten, dass diese, sofern sie nicht ausnahmsweise Parzellenschärfe für sich in Anspruch nehmen, grobmaschiger sind und der Flächennutzungsplan damit nicht uneingeschränkt geeignet ist, einer seinen Darstellungen widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen (vgl. BVerwG vom 18.2.1983, BVerwGE 67, 33/40 und vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90).
So liegt es hier. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 12. Änderung vom 29. November 2004 ist ein großer Bereich westlich der Ortsteile D******* und S********, in dem sich auch die Motocross-Anlage befindet, als Fläche für Landwirtschaft, speziell als für "Extensivierung besonders geeignete Fläche aufgrund besonderer ökologischer Funktion (nach Bodenkarte)" dargestellt, wobei in der Zeichenerklärung zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass insoweit keine flächengenaue Abgrenzung erfolgt. Zusätzlich enthält der Flächennutzungsplan für die konkrete Fläche der Motocross-Anlage die Darstellung "Aufschüttung", die sich auf die bereits seit den 50er Jahren vorhandene Altablagerung bezieht. Damit ist aus dem Flächennutzungsplan keine Darstellung erkennbar, die den vorgesehenen Standort des Vorhabens konkret, d.h. sachlich und räumlich eindeutig einer anderen Nutzung vorbehält (vgl. BVerwG vom 3.6.1998, NVwZ 1998, 960). Die Darstellung von anderen Sportflächen im Flächennutzungsplan ändert daran nichts. Da die Motocross-Anlage allein auf der als Aufschüttung dargestellten Fläche errichtet und nunmehr genehmigt werden soll, ist auch nicht ersichtlich, dass dadurch die landwirtschaftliche Nutzung auf dem benachbarten Gebiet entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans eingeschränkt und damit beeinträchtigt wird. Für die Gewichtung einer Darstellung des Flächennutzungsplans ist im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass Flächennutzungspläne - in wesentlich stärkerem Maße als Bebauungspläne - von der tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung abhängig sind, die dazu führen kann, dass sich das Gewicht ihrer Aussagen bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt (vgl. BVerwG vom 18.8.2005, NVwZ 2006, 87/90).
Soweit der Kommunalreferent der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf deren konkrete Absicht hingewiesen hat, im Bereich der strittigen Anlage ein Gewerbegebiet auszuweisen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass bisher noch keine rechtsgültige Änderung des bestehenden Flächennutzungsplans vorliegt, kann nach den Ausführungen des Kommunalreferenten dieses Projekt erst realisiert werden, wenn die Stadt A******* als Grundstückseigentümerin das Gelände an den interessierten Investor verkauft. In diesem Fall kann der Kläger aber die strittige Anlage aus zivilrechtlichen Gründen ohnehin nicht mehr betreiben.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen lässt das Vorhaben auch nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Zwar ist der Begriff der Splittersiedlung weit zu fassen und erstreckt sich nicht nur auf Wohngebäude, sondern auch auf andere Bauten, z.B. gewerblichen Zwecken dienende Anlagen, die zum - wenn auch nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG vom 18.2.1983, BVerwGE 67, 33/38, 39). Dagegen vermag eine Motocross-Anlage den Begriff der Splittersiedlung jedenfalls dann nicht zu erfüllen, wenn sie - wie hier - in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage steht (vgl. BVerwG vom 11.4.2002, NVwZ 2002, 1250/1252).
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Wie sich aus dem Vermerk der Unteren Naturschutzbehörde vom 29. April 2002 entnehmen lässt, kann dem Vorhaben aus deren Sicht zugestimmt werden, sofern der dem Genehmigungsantrag beigefügte landschaftspflegerische Begleitplan des Büros S****************** vom 31. Januar 2002 zum Bestandteil der Genehmigung wird und im Einzelnen bezeichnete Auflagen im Bescheid Berücksichtigung finden. In diesem landschaftspflegerischen Begleitplan werden die Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild umfassend untersucht und dargestellt. Auch wenn die bauplanungsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen eigenständigen Charakter haben und unabhängig voneinander zu prüfen sind (vgl. BVerwG vom 13.12.2001, DVBl 2002, 706/707), ist vorliegend nicht ersichtlich, warum bei der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine andere Beurteilung veranlasst sein soll als im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewertung. Weitergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft haben weder der Beklagte oder die Beigeladene vorgetragen, noch ergeben sie sich aus den Behördenakten. Wie der Vertreter des Landratsamts zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärt hat, hält das Landratsamt im Falle der Erteilung der beantragten Genehmigung die Übernahme des Auflagenvorschlags der Unteren Naturschutzbehörde für geboten und zutreffend.
Der Erteilung der vom Kläger beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehen damit auch nicht die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V. mit §§ 18 und 19 BNatSchG, Art. 6, 6 a und 6 b Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG) entgegen.
Kosten: § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 GKG.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz).
Ende der Entscheidung
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