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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 22 B 06.3236
Rechtsgebiete: ZPO, WHG, Bay WG


Vorschriften:

ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 266 Abs. 1 Satz 1
WHG § 1 a Abs. 1
WHG § 4 Abs. 1 Satz 2
WHG § 7 Abs. 1 Satz 1
Bay WG Art. 17 Abs. 1
Bay WG Art. 75 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 B 06.3236

In der Verwaltungsstreitsache

wegen wasserrechtlicher beschränkter Erlaubnis;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Oktober 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weber

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Oktober 2007

am 30. Oktober 2007

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte mit Schreiben vom 13. Juli 1998 die Erteilung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis zur Einleitung des in ihrem Steinbruch M******** anfallenden Niederschlags- und Kluftwassers in einen auf dem Grundstück Fl.Nr. 120 der Gemarkung M******** vorhandenen Straßengraben. Dieser Graben mündet in eine im Rahmen der Flurbereinigung errichtete Rohrleitung DN 300 und diese wiederum bei Grundstück Fl.Nr. 802 der Gemarkung M******** in die L***.

Dem Erläuterungsbericht vom 18. Juni 1998 zufolge soll das abzuführende Wasser im Allgemeinen nicht verschmutzt sein. Allerdings sollen nach starkem Regen Verschmutzungen mit gelösten Feinmaterialien des Steinbruchs auftreten können, die durch Abschwemmungen und Geräte-Verkehr auf dem Betriebsgelände entstehen. Zur Beseitigung solcher Verschmutzungen sollen ein sog. Vorklärbecken und ein sog. Absetzbecken dienen. Zusätzlich waren ursprünglich zwei Tümpel außerhalb des Betriebsgeländes auf dem Grundstück Fl.Nr. 124 der Gemarkung M******** vorgesehen, welches im Eigentum des Marktes L*********** steht.

Das im Erläuterungsbericht vorgestellte technische Konzept sieht vor, dass das Wasser im Steinbruchsgelände im freien Gefälle über Flächen und Gräben zu einem veränderlichen Pumpensumpf läuft, aus dem es über eine veränderliche Leitung in ein sog. Vorklärbecken (Fläche lt. Plan 260 qm) gepumpt wird. Dieses Becken soll neu angelegt werden. Über eine bereits bestehende Leitung soll das Wasser anschließend im freien Gefälle zu einem sog. Absetzbecken mit Überlauf zum Pumpensumpf fließen. Das Absetzbecken soll in kleinerer Form bereits vorhanden sein und künftig lt. Plan eine Fläche von 110 qm haben. Die im Pumpensumpf befindliche Tauchpumpe soll das Wasser über eine Druckleitung nach Nordwesten in den offenen Straßengraben drücken. Ab hier soll das Wasser im freien Gefälle der L*** zufließen. Im Verlauf des Straßengrabens sollten dem Erläuterungsbericht zufolge ursprünglich auf dem Grundstück Fl.Nr. 124 zwei flache Tümpel angelegt werden, die als zusätzliche Puffer- und Reinigungsmaßnahme dienen sollten.

In der Folge stellte sich heraus, dass die beiden Tümpel auf dem Grundstück Fl.Nr. 124 aus Naturschutzgründen nicht angelegt werden durften.

Das Wasserwirtschaftsamt W***** begutachtete das Vorhaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 22. Januar 1999. Es legte dar, dass es im Bereich des Steinbruchs durch das dort anfallende Wasser zu Abschwemmungen von Material (Steine, Feinteile, Schwebstoffe) kommen könne. Das abgeschwemmte Material solle mit Hilfe der beiden auf dem Steinbruchgelände selbst befindlichen Absetzteiche abgesetzt und nach dem Absetzen aus dem Wasser entfernt werden. Sofern noch Material in den Pumpensumpf gelange, werde dieses mit den Pumpen in das anschließende Vorflutsystem abgepumpt. Es sei offenbar gelegentlich vorgekommen, dass aus dem Steinbruch Kohlenwasserstoffe (Treibstoff- und Schmiermittelreste) mit ausgeschwemmt worden seien. Dies müsse künftig wirksam unterbunden werden. Um den Wasserabfluss aus dem Steinbruchbereich zu vergleichmäßigen, um zusätzliche Absetzmöglichkeiten für Feststoffe im Steinbruchwasser zu schaffen und für den Rückhalt von möglicherweise aus dem Steinbruchbereich abgeschwemmten Kohlenwasserstoffen müsse an Stelle der nicht realisierbaren beiden Tümpel auf dem Grundstück Fl.Nr. 124 nunmehr auf dem Grundstück Fl.Nr. 122 zwischen dem Pumpensumpf und der Einleitungsstelle in den Straßengraben ein Becken errichtet werden, das mindestens 1000 qm Fläche und 2 m Tiefe aufweise. Die Wasserableitung aus dem Becken sei mit Hilfe eines Mönches zu regeln. Der Durchmesser der Ablaufleitung dürfe nicht größer als 80 mm sein. Ein Überlauf für das Hochwasser müsse vorgesehen werden. Das Wasserwirtschaftsamt betonte in seinem Gutachten, dass die im Steinbruch anfallenden und durch das Wasser mitgenommenen mineralischen Stoffe vor der Ableitung des Wassers aus dem Steinbruchbereich abgesetzt werden müssten. Sofern das sog. Vorklärbecken und das sog. Absetzbecken und der nachzuschaltende Ausgleichs- und Absetzteich auf dem Steinbruchgelände errichtet und ordnungsgemäß gewartet werden würden, sei deren Absetzwirkung für den beabsichtigten Zweck ausreichend. Die Ableitung des Wassers aus dem Ausgleichs- und Absetzteich sei mit Hilfe des Mönches so zu regeln, dass allenfalls aus dem Steinbruchgelände abgeschwemmte Kohlenwasserstoffe jederzeit sicher im Ausgleichs- und Absetzteich zurückgehalten und von dort entsorgt werden könnten.

Der Kläger wandte sich mit Einwendungen gegen das Vorhaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Er berief sich auf seine Rechtsposition als Grundstückseigentümer der landwirtschaftlichen Nutzflächen Fl.Nrn. 142 und 146, ferner der Waldfläche Fl.Nr. 619. Von den genannten Grundstücken grenzt das Grundstück Fl.Nr. 142 unmittelbar westlich an den verfahrensgegenständlichen Straßengraben an.

Mit Bescheid vom 11. Februar 1999 erteilte das Landratsamt N******* ** *** ******** der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die begehrte wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis, befristet bis zum 31. Dezember 2019. Der Erlaubnis wurden die vom Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom 22. Januar 1999 vorgeschlagenen Nebenbestimmungen beigefügt (Nrn. 1.3.4, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8). Der Ablauf des Teichs soll über einen Mönch mit einer Ablaufleitung DN 80 erfolgen. Ein Überlauf für Hochwasser soll vorgesehen werden. Nach den Ausführungen des Landratsamts können die Bedenken des Klägers zu keiner Versagung der Erlaubnis führen, weil keine Beeinträchtigung oder gar Schädigung der Grundstücke des Klägers erkennbar sei.

Die Beigeladene machte von dieser Erlaubnis Gebrauch. Abweichend von der Erlaubnis gestaltete sie den Ablauf des Teichs mit einer Ablaufleitung DN 200 und einem Drosselstutzen DN 50.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 22.3.2002) erhob der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Er rügte die künstliche Grundwasserabsenkung auf dem Steinbruchgelände, die insbesondere für das Waldgrundstück Fl.Nr. 619 schädlich sei. Er machte geltend, dass bei extrem starken Regenfällen eine Überschwemmung seines Grundstücks Fl.Nr. 142 zu erwarten sei, weil sich dann einerseits im Straßengraben erhöhte Wassermassen sammeln würden und andererseits verstärkt im Steinbruch angesammeltes Niederschlagswasser abgepumpt werden würde. Er trug vor, dass in diesen Zusammenhang Schadstoffe auf sein Grundstück Fl.Nr. 142 gelangen könnten (Eisen, Öle, Fette).

Das Wasserwirtschaftsamt nahm darauf hin mit Schreiben vom 25. Juni 2002 Stellung. Durch den Steinbruch werde unabhängig von seiner Tiefe nur die Größe des Einzugsgebiets des für die landwirtschaftliche Nutzung relevanten oberflächennahen Grundwassers verändert. Auf den vorgegebenen oberflächennahen Grundwasserstand habe der Steinbruch allenfalls in den Übergangsbereichen zwischen dem Steinbruchgelände und dem umgebenden Gelände Einfluss. Zu diesen Übergangsbereichen gehörten die Grundstücke des Klägers aber nicht. Eine Überflutung des Grundstücks Fl.Nr. 142 aufgrund der Steinbruchentwässerung könne auch bei Starkregen nicht entstehen. Das im Steinbruch anfallende Wasser werde auf dem Steinbruchgelände gesammelt und mittels einer Pumpe zum Absetz- und Rückhaltebecken hochgepumpt. Nach Auskunft des Betreibers leiste die verwendete Pumpe bei der erforderlichen Förderhöhe ca. 30 m³ pro Stunde, also rund 8,5 Liter pro Sekunde. Der Ablauf aus dem Absetz- und Rückhaltebecken sei nunmehr mittels eines Rohrstücks mit Durchmesser 50 mm zusätzlich gedrosselt. Dadurch sei sichergestellt, dass der Abfluss aus dem Absetz- und Rückhaltebecken bis zu einem Überstau von rund 1 m nicht mehr als ca. 9 Liter pro Sekunde betragen könne. Es seien also zwei Sicherungen vorhanden, die den maximalen Abfluss aus dem Steinbruchgelände begrenzen würden. Der vorhandene Straßengraben sei in der Lage, weit mehr als die aus dem Steinbruch abfließende Wassermenge ohne Ausuferungen abzuführen. Das natürliche Einzugsgebiet des Straßengrabens betrage auf der Höhe des Grundstücks Fl.Nr. 142 2 ha. Bei Starkregen kämen daraus ca. 20 Liter pro Sekunde zum Abfluss. Selbst wenn sich beide Ereignisse überlagern würden, was aus Gründen unterschiedlicher Zeitverläufe praktisch ausgeschlossen werden könne, könnten nicht mehr als maximal 30 Liter pro Sekunde abfließen, eine Menge, die der Straßengraben ohne Probleme bewältigen könne.

Ergänzend nahm das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 15. März 2006 Stellung. Es könne sein, dass es aus betriebstechnischen Gründen notwendig oder sinnvoll sei, das im Steinbruch gesammelte Wasser in einzelnen Chargen abzupumpen. Es sei u.a. Aufgabe des nachgeschalteten Beckens, den Wasserabfluss nach außerhalb zu vergleichmäßigen. Vergleichmäßigend wirkten die Wasserfläche des Beckens selbst, die nunmehr vorhandene Drosselleitung DN 50, die große Abflüsse nach außerhalb wegen ihres geringen Durchmessers gar nicht zulasse, und schließlich der geforderte Mönch, der eine Regulierung des Wasserstands im Becken und des Abflusses nach außen ermögliche. Voraussetzung für das Funktionieren des Systems sei, dass diese Möglichkeiten, insbesondere die Möglichkeit der Regulierung mittels des Mönchs genutzt würden, und dass, wie im Bescheid gefordert, die Bewirtschaftung im Benehmen mit den betroffenen Unterliegerin erfolge. Der angefochtene Bescheid schreibe zum einen vor, dass keine Schadstoffe in das im Steinbruch anfallende Wasser gelangen dürften. Sofern dies doch einmal geschehe, schreibe der Bescheid weiter vor, dass die Beigeladene sofort alles zu unternehmen habe, um ein Abschwemmen des Schadstoffs in den Straßengraben zuverlässig zu verhindern. Der nachgeschaltete Teich stelle für ein solches Handeln eine wertvolle Hilfe dar, weil er mit geringem Aufwand ganz absperrbar sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 23.10.2006).

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensmangels zugelassene Berufung eingelegt.

Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Oktober 2006 den Bescheid des Landratsamts N******* **** ******** vom 11. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der O******** vom 22. März 2002 aufzuheben.

Zur Begründung führt der Kläger aus: Durch den Betrieb des Steinbruchs als solchen würden die Grundwasserströme verändert. Es sei nicht auszuschließen, dass durch den Abbau das Grundwasser angeschnitten werde und in größeren Mengen in die Ablaufsohle gelange. Auf dem Waldgrundstück Fl.Nr. 619 würden Bäume absterben oder in ihrem Wachstum beeinträchtigt werden. Außerdem komme es zu erdbebenartigen Auswirkungen von Sprengungen. Das Ableiten von Niederschlagswasser aus dem Steinbruch stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abbau als solchem. Was die Überschwemmungsgefahren angehe, so hätte das Wasserwirtschaftsamt nicht nur auf einen Starkregen abstellen dürfen, sondern ein außergewöhnliches Hochwasser einbeziehen müssen, gerade in Anbetracht der allgemeinen klimatischen Situation. Hinzutretende weitere Ereignisse (Verstopfung des Straßendurchlasses in Richtung Grundstück Fl.Nr. 142, Verletzung der Unterhaltungspflicht hinsichtlich des Straßengrabens) müssten berücksichtigt werden. Die Verschmutzung auch durch hochtoxisches Sprengmaterial sowie durch natürliche freie Asbestfasern, wie sie beim Abbau von Amphibolit vorkommen könnten, hätte bedacht werden müssen. Die Behörden hätten nicht einmal geprüft, um welche Schadstoffe es sich hierbei handele. Das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich der Verschmutzungsgefahr nicht uneingeschränkt der Fachbehörde folgen dürfen.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Während des Berufungsverfahrens verkaufte der Kläger seine Grundstücke Fl.Nrn. 142 und 146. Der Kläger erklärte dazu, dass er das Verfahren fortführen wolle, zum einen im Hinblick auf sein Waldgrundstück Fl.Nr. 619, aber auch deshalb, weil er die Grundstücke Fl.Nrn. 142 und 146 wegen der aufgrund der angefochtenen Erlaubnis eingetretenen Wertminderung um ca. 20% billiger habe verkaufen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen.

I.

Die Anfechtungsklage ist nach wie vor zulässig.

Die angefochtene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis ist nicht gegenstandslos geworden. Die gestattete Einleitung existiert nach wie vor. Unerheblich ist insofern, aus welchen Teilen oder aus welchen Sohltiefen des Steinbruchs das einzuleitende Wasser stammt. Dem Erläuterungsbericht vom 18. Juni 1998 zufolge, der Bestandteil der angefochtenen Erlaubnis ist (Nr. 1.2 des Bescheids), wird die Veränderlichkeit der Zuflüsse ausdrücklich vorausgesetzt (Nr. 6, S. 3).

Die Veräußerung der Grundstücke Fl.Nrn. 142 und 146 hat keinen Einfluss auf die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 ZPO. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung einer streitbefangenen Sache keinen Einfluss auf den Prozess. Gegen die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Verwaltungsprozessrecht bestehen keine Bedenken (vgl. BVerwG vom 7.9.1984, NJW 1985, 281; BVerwG vom 12.12.2000, NVwZ-RR 2001, 406/407; OVG NW vom 15.9.1980, NJW 1981, 598). Es liegt hier ein Fall von gesetzlicher Prozessstandschaft vor (vgl. dazu auch Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2006, RdNrn. 61 und 174 zu § 42). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO sind gegeben.

Bei den Grundstücken Fl.Nr. 142 und Fl.Nr. 146 handelt es sich um im Sinn von § 265 Abs. 1 ZPO streitbefangene Grundstücke. Eine Streitbefangenheit des Grundstücks in diesem Sinn liegt vor, wenn die Sachbefugnis eines Beteiligten auf der rechtlichen Beziehung zu diesem Grundstück beruht. Dies ist hier der Fall, da der Kläger ein nachbarliches Abwehrrecht geltend macht, das sich aus seiner dinglichen Berechtigung an diesen Grundstücken ergibt (vgl. OVG Münster vom 15.9.1980, NJW 1981, 598).

Ein Fall des § 265 Abs. 3 ZPO ist nicht gegeben, weil das hier zu fällende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft auch den Rechtsnachfolger des Klägers binden würde (§ 121 Nr. 1 VwGO). Rechtsnachfolger in diesem Sinn ist auch der Grundstückskäufer als Einzelrechtsnachfolger (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 26 zu § 121, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall wäre es zwar auch möglich gewesen, von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch zu machen. Danach wäre der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet gewesen, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Klagepartei zu übernehmen (vgl. dazu auch Kopp, VwGO, 14. Aufl. 2006, RdNr. 174 zu § 42). Eine derartige Übernahme ist jedoch nicht erfolgt.

II.

Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger ist zum einen durch die angefochtene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis nicht in seinen Rechten verletzt, soweit diese bezüglich der von ihm befürchteten nachteiligen Wirkungen keine Regelungen enthält. Die angefochtene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis bezieht sich im Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG nur auf die Gewässerbenutzung als solche (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, RdNr. 8 zu § 7), hier also auf die Einleitung von Oberflächenwasser in den Straßengraben auf dem Grundstück Fl.Nr. 120. Der Betrieb des Steinbruchs als solcher wird hier nicht geregelt. Über Einwendungen, die den Betrieb des Steinbruchs als solchen betreffen, ist bei der Erteilung der diesbezüglich erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. Nr. 2.1 des Anhangs der 4. BImSchV) zu entscheiden. Sie sind nicht hier zu behandeln, sondern im Zusammenhang mit der Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Betriebsgenehmigung (so schon BayVGH vom 14.6.1999 - Az. 22 ZS 99.1503, mit denselben Beteiligten). Eine etwaige Veränderung der Grundwasserströme durch den Betrieb des Steinbruchs als solchen ist hier somit nicht zu betrachten; dasselbe gilt für die ebenfalls geltend gemachten Auswirkungen von Sprengungen sowie die darüber hinaus angesprochenen Staubbelästigungen. Außer Betracht bleiben müssen insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angesprochenen Folgen des Anschneidens von wasserführenden Klüften durch die Erweiterung des Steinbruchs. Dass Kluftwasser hierbei angeschnitten werden und sich auf der Sohle des Steinbruchs sammeln kann, von wo es dann abgepumpt werden muss, mag zwar eine tatsächliche Voraussetzung für die strittige Einleitung sein, wird dadurch aber nicht zum Gegenstand der Einleitungserlaubnis. Eine Beweiserhebung über die Folgen dieser Abbauweise wäre hier daher nicht entscheidungserheblich. Das Immissionsschutzrecht enthält im Übrigen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auch geeignete Maßstäbe zur Beurteilung derartiger Folgen; es dürfen keine sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen im Hinblick auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen werden, zu denen z.B. auch die Pflanzen, der Boden und das Grundwasser gehören.

2. Was die vorliegend gestattete Gewässerbenutzung angeht, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften des § 1 a Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG auch dem Schutz derjenigen Personen dienen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der angestrebten Gewässerbenutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Dies betrifft auch die Eigentümer der umliegenden Grundstücke, deren Situation durch die angestrebte Gewässerbenutzung verändert werden kann. Dem genannten Personenkreis steht ein Anspruch auf ermessensgerechte, d.h. insbesondere Rücksicht nehmende, Beachtung und Würdigung seiner Belange zu (BVerwG vom 15.7.1987, BVerwG 78, 40/43 und 45). Eine Rücksichtnahme auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile ist allerdings nicht geboten (BVerwG vom 6.9.2004, DVBl. 2004, 1563/1564; BayVGH vom 14.9.2006, BayVBl 2007, 119, m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass Landratsamt und Widerspruchsbehörde die Belange des Klägers bei der Erteilung der angefochtenen wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 WHG, Art. 17 Abs. 1 BayWG beachtet und rechtsfehlerfrei gewürdigt haben. Mehr als allenfalls geringfügige und damit zumutbare Nachteile für das Grundstück Fl.Nr. 142 sind aufgrund der hier gestatteten Gewässerbenutzung nach Maßgabe der beigefügten Nebenbestimmungen nicht zu erwarten.

Was die Gefahr von Überschwemmungen mit womöglich kontaminiertem Oberflächenwasser angeht, ist zunächst festzuhalten, dass die Grundstücke Fl.Nrn. 619 sowie 146 aufgrund der topografischen Situation von vornherein nicht in Betracht kommen. Prüfungsbedürftig ist lediglich das Grundstück Fl.Nr. 142; doch auch insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die zuständigen Behörden die Belange des Klägers rechtsfehlerfrei gewürdigt haben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde im Sinn Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Diese Stellungnahmen dürfen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 44 zu § 86, m.w.N.). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, diesen fachlichen Äußerungen erhebliches Gewicht beizumessen. Insbesondere können sie nicht durch bloßes Bestreiten erschüttert werden. Ein Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann in einem bloßen Bestreiten noch nicht gesehen werden (BayVGH vom 7.10.2002, BayVBl. 2003, 753).

Aus den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ergibt sich insbesondere, dass bei bescheidsgemäßer Verwirklichung des technischen Konzepts der Beigeladenen auch bei Starkregen keine rechtserhebliche Gefahr besteht, dass das Grundstück Fl.Nr. 142 aufgrund der hier gestatteten Gewässerbenutzung überschwemmt wird. Dies gilt für ein Ablaufrohr DN 80, wie es in Nr. 1.3.4 des angefochtenen Bescheids vorgesehen ist, ebenso wie für die tatsächlich verwirklichte Variante eines Ablaufrohrs D 200 mit Drosselstutzen DN 50, die das Wasserwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen behandelt hat. In einem kleinen Einzugsgebiet eines Straßengrabens (hier 2 ha auf der Höhe des Grundstücks Fl.Nr. 142) werden Hochwässer durch Starkregenereignisse verursacht; insofern sind die Forderungen des Klägers nach Berücksichtigung eines außergewöhnlichen Hochwassers erfüllt, wie das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2007 dargelegt hat. Auf die vom Kläger angedeuteten langfristigen Klimaveränderungen ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die angefochtene wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis ohnehin bis zum 31. Dezember 2019 befristet und zudem jederzeit widerruflich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WHG). Es mag sein, dass es infolge widriger Umstände zur Verstopfung des Straßendurchlasses des Straßengrabens auf dem Grundstück Fl.Nr. 120 kommen könnte, wie der Kläger meint. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies eine Folge der hier strittigen Gewässerbenutzung sein könnte. Wie das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2007 ausgeführt hat, hätte aus dem Steinbruch stammendes Wasser in einem solchen Fall zumindest keinen verschlechternden Einfluss. Selbst wenn man eine geringfügige nachteilige Beeinflussung annehmen würde, so käme ihr keine Bedeutung für die Ausübung des Ermessens der Wasserrechtsbehörde zu. Dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Marktes L*********** zur Unterhaltung des Straßengrabens auf dem Grundstück Fl.Nr. 120 (Art. 42 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 Nr. 3 BayWG) künftig nicht mehr wie bisher erfüllt werden würde, wie der Kläger meint, ist nicht nachvollziehbar.

Die vom Kläger befürchteten Gewässerverunreinigungen sind von den Wasserrechtsbehörden im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. Diesen Gewässerverunreinigungen wurde insbesondere durch die Nebenbestimmungen Nr. 1.3.4 und Nr. 1.3.8 im erforderlichen Umfang entgegengewirkt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, warum dieses Konzept fehlerhaft sein sollte. Dies gilt auch im Hinblick auf die von ihm nunmehr befürchteten Rückstände von toxischem Sprengmaterial. Insofern hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vorlage eines Berichts des Wasserwirtschaftsamts vom 20. Oktober 2006 aufgezeigt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass derartige Stoffe in nachweisbarem Umfang in das einzuleitende Wasser gelangen könnten. Zudem ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme einer Sprengstofffirma vom 7. Mai 2007, dass bei sachgerechter Handhabung moderner Zünd- und Sprengstoffsysteme ein schädlicher Einfluss auf das Grundwasser auszuschließen ist. In der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 heißt es insbesondere: "Bei sachgerechter Handhabung moderner Zünd- und Sprengstoffsysteme scheint nach heutigem Wissensstand - weder von den Explosivstoffen selbst, noch von deren Umsetzungsprodukten - ein schädlicher Einfluss auf das Grundwasser auszugehen. Insofern ist von einer kurz- bis mittelfristigen Elimination von Explosivstoffresten aus der Umwelt durch Umwandlung in ungefährliche bzw. naturidentische Komponenten auszugehen. Nicht abbaubare, langlebige bzw. anreicherungsfähige toxische Bestandteile sind in modernen gewerblichen Sprengstoffsystemen weder vorhanden noch werden sie im Zuge von Eliminationsreaktionen gebildet. Zwar können durch Salpetersäureester, Nitritionen sowie freien Ammoniak kurzfristig gewässertoxische Auswirkungen hervorgerufen werden. Bei entsprechender Verdünnung werden jedoch auch diese Stoffe durch physikalisch-chemische bzw. biologische Prozesse rasch in ungefährliche Komponenten überführt. In der Praxis sollten daher Bedingungen, die zur Entstehung von Nitrit bzw. Ammoniak aus Sprengstoffresten führen, möglichst vermieden werden. Entsprechende Wässer sind aufzufangen, zu prüfen und ggf. nach Vorbehandlung fachgerecht zu entsorgen". Aus dem Klägervorbringen ergibt sich nicht, inwieweit das Geschäftsinteresse der Sprengstofffirma hier einer zutreffenden Auskunftserteilung entgegen gestanden haben könnte. Aus dem Klägervorbringen ergibt sich ferner kein Anhaltspunkt dafür, dass vorliegend die in der Stellungnahme genannten ungünstigen Bedingungen bestehen könnten, zu deren Vermeidung weitergehende Auflagen erforderlich wären. Was die vom Kläger schließlich befürchteten Asbestkontaminationen angeht, hat der Beklagte unter Vorlage von Messergebnissen vom 18. September 2007 aufgezeigt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Asbestfasern in nachweisbarem Umfang in das einzuleitende Wasser gelangen könnten. Zudem hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass Asbestfasern im einzuleitenden Wasser sich in Flachstrecken absetzen und normalerweise nicht in die Atemluft gelangen könnten.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz).

Ende der Entscheidung

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