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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 22 B 99.2208
Rechtsgebiete: KO, BImSchG i.d.F. vom 14. Mai 1990, AbfG vom 27. August 1986, BayAbfAlG vom 27. Februar 1991, BayWG i.d.F. vom 12. April 1994


Vorschriften:

KO § 6 Abs. 2
KO § 59 Abs. 1 Nr. 1
KO § 117 Abs. 1
BImSchG i.d.F. vom 14. Mai 1990 § 5 Abs. 3
BImSchG i.d.F. vom 14. Mai 1990 § 17 Abs. 4 a
AbfG vom 27. August 1986 § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
AbfG vom 27. August 1986 § 3 Abs. 1
AbfG vom 27. August 1986 § 3 Abs. 3
AbfG vom 27. August 1986 § 3 Abs. 4
BayAbfAlG vom 27. Februar 1991 Art. 30 Satz 1
BayAbfAlG vom 27. Februar 1991 Art. 30 Satz 2
BayWG i.d.F. vom 12. April 1994 Art. 68 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes

22 B 99.2208 22 B 99.2209

In den Verwaltungsstreitsachen

wegen immissionschutzrechtlicher Anordnung nach Betriebseinstellung und Kosten einer Ersatzvornahme;

hier: Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 1999,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. April 2005

am 4. Mai 2005

folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Firma ******************** GmbH betrieb in A********* ************ eine Anlage zur Herstellung von Glas nach Nr. 2.8 Spalte 1 der 4. BImSchV und eine Anlage zum Säurepolieren oder Verätzen von Glas unter Verwendung von Flusssäure nach Nr. 2.9 Spalte 2 der 4. BImSchV. Das Betriebsgrundstückstand im Eigentum der Firma Immobilien ******** GmbH und Co.KG, die sich in Liquidation befindet, und steht nunmehr im Eigentum der Firma IVV Industrie-Imobilien-Verwaltungs GmbH und Co.KG.

Gegen die Firma ******************** GmbH wurde am 20. Juni 1995 die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Das Amtsgericht w***** setzte am selben Tag den Kläger als Sequester ein. Die Arbeitnehmer der Firma ******************** GmbH schalteten am 23. Juni 1995 die Säurepolieranlage ab, nachdem sie längere Zeit keinen Arbeitslohn mehr erhalten hatten.

Das Amtsgericht W***** entsprach dem Konkursantrag mit Beschluss vom 12. Juli 1995 und bestellte den Kläger zum Konkursverwalter.

Die Säurepolieranlage blieb abgeschaltet. Die Produktion wurde nicht wieder aufgenommen.

Die Anlage zur Herstellung von Glas wurde am 27. Juli 1995 stillgelegt.

Der Kläger schilderte in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die seinerzeitige betriebliche Situation.

In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof führte der Kläger aus, er habe die endgültige Stilllegungsentscheidung für den Gesamtbetrieb erst nach Erhebung und Prüfung der Eckdaten treffen können und zudem die Eröffnung des Konkursverfahrens abwarten wollen. Die Beendigung der Glasherstellung, mit der die Säurepolieranlage in einem technischen Zusammenhang stehe, sei daher erst am 27. Juli 1996 erfolgt.

Das Landratsamt N******* ************ forderte den Kläger mehrfach auf, im Hinblick auf die im Betrieb vorhandenen Poliersäuren, Schlämme und Reststoffe bestimmte Nachsorgemaßnahmen durchzuführen. Der Kläger weigerte sich, weil er der Auffassung war, dass er zu keinem Zeitpunkt Betreiber der Anlagen gewesen sei und daher auch keine Betreiberpflichten erfüllen müsse.

Im Januar 1996 spitzte sich die betriebliche Situation zu. Am 23. Januar 1996 stellte die Umweltingenieurin des Landratsamts folgendes fest: Die Säurepolieranlage sei durch Korrosionsschäden an den Metallteilen so stark angegriffen, dass eine Freisetzung von Fluss- und Schwefelsäure mit den daraus resultierenden enormen Folgeschäden nur noch eine Frage der Zeit sei. Insbesondere seien die Flanschverschraubungen an den Abflusshähnen der mit konzentrierten Säuren gefüllten Tagesbehälter teilweise bereits bis zur Unkenntlichkeit korrodiert. Am rechten Polierautomaten sei eine Flanschverbindung bereits so weit undicht, dass tropfenweise Säure (pH-Wert = 1 = stark sauer) austrete und sich am Boden eine Lache gebildet habe. Weiterhin trete auch am Ablass des Ätzschlamm-Zwischenlagerbehälters im Nebenraum tropfenweise Säure aus. In beiden Räumen, vor allem in der Nebenraum-Ätzschlammpresse, herrsche deutlich der charakteristisch stechende Flusssäuregeruch vor. Die Restlebensdauer der bereits stark beschädigten Flanschverschraubungen sei nicht mehr kalkulierbar. Ein Abriss würde das Auslaufen der betroffenen Säure-Tagesbehälter und somit eine unkontrollierte Freisetzung von Fluss- und Schwefelsäure mit den bekannten Auswirkungen auf das Überwachungspersonal, die Nachbarschaft und die Umwelt zur Folge haben. Aus fachlicher Sicht sei daher zur unmittelbaren Gefahrenabwehr die sofortige Entleerung der Tagesbehälter und die Reinigung der Säureanlage einschließlich der Entsorgung sämtlicher Arbeits-, Rest- und Abfallstoffe durch eine Fachfirma erforderlich.

Der Kläger hatte sich unterdessen mit der Frage befasst, ob er Gegenstände aus der Konkursmasse freigeben solle. Mit Schreiben vom 23. August 1995 erklärte er gegenüber dem Landratsamt folgendes: "Der Konkursverwalter gibt hiermit die sich auf dem Grundstück ************* 1 bis 5 befindlichen nachfolgenden Teile der Produktionsstätten gemäß § 6 KO aus der Konkursmasse zu Lasten des Unternehmens frei: 1. Säurepolieranlage 2. Betriebsgebäude der sog. L*********, mit Ausnahmen der dort lagernden Kartonagenbestände 3. sämtliche Abfallcontainer, welche Neutralisationsschlämme, Glasschleifschlamm und Ätzschlamm enthalten, sowie 4. sämtliche sich auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin befindlichen Gebinde und Fässer mit Altöl, Lack-, Färb- und Lösungsmitteln (sowie Reste) sowie Chemikalien". Gemäß der Niederschrift über die Besprechung vom 30. Oktober 1995 (Nr. 2) ließ der Kläger dort erklären, dass derzeit gegenüber der Gemeinschuldnerin noch keine Freigabe erklärt worden sei. Derzeit werde geprüft, ob z.B. die Glasschmelzwanne insgesamt freigegeben werden solle. Mit Schreiben vom 22. November 1995 erklärte der Kläger gegenüber einer Entsorgungsfirma, er kündige die Containermietverträge mit sofortiger Wirkung. Hinsichtlich der auf dem Gelände der Gemeinschuldnerin befindlichen Container, die im Eigentum der Entsorgungsfirma stünden, erkläre er die Freigabe. Mit Schreiben vom 29. Januar 1996 u.a. gegenüber dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erklärte der Kläger die Freigabe der sich bei der Neutralisationsanlage der Gemeinschuldnerin befindlichen Container, gefüllt mit Neutralisationsschlämmen. Der genaue Standort der Container war auf einem beigefügten Katasterplan vermerkt. Der Kläger führte aus, dass damit die Gemeinschuldnerin wieder allein über die vorbezeichneten Gegenstände verfügungsbefugt sei.

Nachdem das Landratsamt bereits am 24. Januar 1996 dem Kläger fernmündlich Entsorgungsmaßnahmen aufgegeben hatte, verpflichtete es ihn mit kostenpflichtigem Bescheid vom 29. Januar 1996 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zur Durchführung folgender Maßnahmen:

1.1. Die Poliersäuren in den acht Tagesbehältern und vier Zwischenlagerbehältern (= ca. 7 m3 Flusssäure, Konzentration kleiner als 70 %, sowie ca. 7 m3 Schwefelsäure, Konzentration kleiner als 90 %) sind zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung gegen Nachweis zuzuführen.

1.2. Das Sediment (= Ätzschlamm in den vorstehend genannten Behältern und in den Polierbehältern der beiden Polierautomaten) ist ebenfalls zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung gegen Nachweis zuzuführen.

1.3. Die Säurepolieranlage einschließlich Rohrleitungen, Abgaswäscher- und Ätzschlammfilterpresse ist fachgerecht zu reinigen, und das dabei anfallende Reinigungswasser sowie das vorhandene, schätzungsweise 20 bis 30 m3, saure Abwasser aus dem Abgaswäscher und den Spülbecken ist zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung gegen Nachweis zuzuführen.

1.4. Die Reinigungs- und Beseitigungsmaßnahmen sind durch einen zu beauftragenden geeigneten Fachbetrieb nach § 19 I Abs. 1 WHG durchzuführen.

II. Der Konkursverwalter wird weiterhin verpflichtet, die in zwölf Containern auf dem Betriebsgelände lagernden Reststoffe aus dem Betrieb der Säurepolieranlage, wie Neutralisationsschlamm, Glasschleifschlamm, abgestreiftes Restmaterial aus den Säuretanks, bis spätestens 9. Februar 1996 zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. einer ordnungsgemäßen Entsorgung als Abfall gegen Nachweis zuzuführen.

...IV. Zur rechtzeitigen Erfüllung der in Nr. I 1. bis 4. festgelegten Pflichten wird die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet. Mit der Durchführung werden... beauftragt. Die Kosten für die angeordnete Ersatzvornahme belaufen sich auf vorläufig ca. 79.000 DM.

V. Für den Fall, dass der Anordnung unter Nr. II nicht oder nicht fristgerecht Folge geleistet wird, wird die Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme werden vorläufig auf ca. 39.000 DM veranschlagt.

Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 7. März 1996 verpflichtete das Landratsamt den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zusätzlich zu folgenden Maßnahmen:

I.1. Das saure, säurehaltige Abwasser aus der Säurepolieranlage von ca. 30 m3, lagernd in zwei zylindrischen, stehenden Behältern (Leerinhalt 2 x 30 m3, Füllstand ca. 2 x 15 m3) im Eingangsbereich der Neutralisationsanlage, ist- beginnend spätestens bis 22. März 1996 - fachgerecht zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung gegen Nachweis zuzuführen.

2. Die Reinigungs- und Beseitigungsmaßnahmen sind durch einen zu beauftragenden geeigneten Fachbetrieb nach § 19 I Abs. 1 WHG durchzuführen.

II. Für den Fall, dass der Anordnung unter Nr. I nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht Folge geleistet wird, wird die Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten angedroht. Die Kosten für die Ersatzvornahme der in Nr. 1 geforderten Maßnahmen werden vorläufig auf ca. 48.000 DM veranschlagt (Beseitigungs- und Entsorgungskosten).

Als Rechtsgrundlage für beide Bescheide wurden § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BImSchG genannt. Der Kläger sei zwar nie Betreiber der Anlage gewesen, da diese bereits vor Konkurseröffnung außer Betrieb gewesen sei und nicht wieder in Betrieb genommen worden sei. Der Kläger habe aufgrund seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts (§ 6 KO) die Pflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG zu erfüllen, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse bezögen. Durch eine isolierte Freigabe der Container mit den Neutralisationsschlämmen könnten die Betreiberpflichten nicht erlöschen.

Die Widersprüche des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Regierung der o******** vom 13.12.1996).

Das Landratsamt ließ die angeordneten sowie die angedrohten Ersatzvornahmen bis Juli 1996 durchführen. Die bescheidsgegenständlichen Stoffe wurden entnommen, abtransportiert und als Sondermüll entsorgt (letzteres durch den Zweckverband Sondermüll-Entsorgung Mittelfranken in 5******** und durch die Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in München). Der Kläger verweigerte die Übernahme der Kosten, da es sich nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern um Konkursforderungen handle. Der Kläger veräußerte die auf Kosten des Landratsamts sanierte Säurepolieranlage zu Gunsten der Konkursmasse; über die Höhe des Verkaufserlöses machte er keine näheren Angaben.

Mit Bescheid vom 25. Juli 1996 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, die Kosten der verschiedenen Ersatzvornahmen in Höhe von insgesamt 210.484,60 DM zu tragen.

Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Regierung der O******** vom 19.3.1997).

Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 2. Juni 1997 erklärte der Kläger die Unzulänglichkeit der Masse, nämlich, dass die Konkursmasse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger ausreiche.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies die Anfechtungsklagen des Klägers gegen die genannten Bescheide ab (Urteile vom 11.3.1999).

Mit den vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungen verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Kläger beantragt

die Aufhebung der Urteile des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 1997 sowie der Bescheide des Landratsamts N******* ************ vom 29. Januar, vom 7. März und vom 25. Juli 1996 sowie der Widerspruchsbescheide der Regierung der o******** vom 13. Dezember 1996 und vom 19. März 1997.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufungen.

Während des Berufungsverfahrens ergänzte das Landratsamt mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 die angefochtenen Bescheide um abfallrechtliche Erwägungen. Die getroffenen Anordnungen könnten insofern auch auf Art. 31 Abs. 2 BayAbfAlG i.V. mit § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung gestützt werden. Für den Kläger als Abfallbesitzer habe nach § 1 Abs. 1 AbfG eine Beseitigungspflicht bestanden. Nach der Stillegung der Säurepolieranlage bis zum Januar 1996 habe das Abfallregime eingegriffen. Die Poliersäuren hätten ihren Verwendungszweck verloren. Das Wohl der Allgemeinheit sei gefährdet gewesen. Die Ventile der Säurebehälter der Säurepolieranlage seien korrodiert gewesen. Dasselbe gelte auch für das Sediment, den Ätzschlamm, sowie für das saure Abwasser aus der Säurepolieranlage sowie für die in zwölf Containern auf dem Betriebsgelände lagernden Reststoffe aus dem Betrieb der Säurepolieranlage.

Während des Berufungsverfahrens erließ das Landratsamt unter dem 28. Februar 2000 einen weiteren Bescheid gegen den Kläger zur Beseitigung und ordnungsgemäßen Entsorgung von beim Abbau der Glasschmelzanlage/Glaswannen angefallenen Reststoffe und Abfälle. Die diesbezüglich beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängige Anfechtungsklage ruht derzeit (Az.: RO 7 K 00.656).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

I. Die Anfechtungsklagen hinsichtlich der Verpflichtungen in Nrn. 1.1. bis 4., II und III des Bescheids vom 29. Januar 1996 sowie Nr. 1.1. bis 2. des Bescheids vom 7. März 1996 sind bereits unzulässig. Die Verpflichtungen haben sich durch die irreversible Durchführung der Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme erledigt. Dasselbe gilt für die Anordnung bzw. Androhung der entsprechenden Ersatzvornahmen in den Nrn. IV und V des Bescheids vom 29. Januar 1996 und der Nr. II des Bescheids vom 7. März 1996 (vgl. BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149). Als erklärtermaßen in den Anfechtungsanträgen als Minus enthaltene Fortsetzungsfeststellungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) müssen die Klage diesbezüglich jedoch als zulässig angesehen werden, weil die Klärung der hier entscheidungserheblichen Fragen für weitere rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten von Vorteil sein kann (vgl. Bescheid vom 28.2.2000). Somit ist das erforderliche berechtigte Interesse an einer Klärung der Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Klägers zu bejahen, auch wenn diese im Hinblick auf die Frage, wer die Kosten der Ersatzvornahmen zu tragen hat, nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht notwendig ist (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149). Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 25. Juli 1996.

II. Die Klagen sind unbegründet. Die strittigen Handlungsverpflichtungen und Ersatzvornahmeanordnungen bzw. - androhungen sind im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung durch die irreversible Durchführung der Maßnahmen bis Juli 1996 rechtmäßig gewesen. Die Kosten der Ersatzvornahmen sind dem Kläger zu Recht als Masseschulden auferlegt worden.

1. Die Handlungsverpflichtungen konnten auf § 17 Abs. 1, Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BImSchG in der zur Zeit des Vollzugs der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880) gestützt werden. Die Änderungen durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) galten seinerzeit noch nicht (Inkrafttreten erst am 7.10.1996 gemäß Art. 13 des Gesetzes), ebenso wenig die Änderungen durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502).

Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschriften ist, dass der Kläger letzter Betreiber der Säurepolieranlage war, dass er also die Merkmale des immissions-schutzrechtlichen Betreiberbegriffs erfüllte. Betreiber einer -wie hier- immissions-schutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (BVerwG vom 22.10.1998, UPR 1999, 110). Es kommt auf den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb an, d.h. darauf, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft (OVG NRW vom 26.11.1999, NJW 2000, 2124). Der Insolvenzverwalter bzw. für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 (Art. 110 Abs. 1 EGInsO) der Konkursverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortgeführt hat. Es genügt, wenn dies für kurze Zeit geschehen ist (BVerwG vom 22.10.1998, DÖV 1999, 303: zwei Monate); eine Mindestzeit ist insofern nicht vorgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch offen gelassen, ob ein Konkursverwalter nach § 6 Abs. 2 und § 117 Abs. 1 KO ohne Weiteres in die Betreiberstellung einrückt, also auch dann, wenn er die Anlage "sofort" stilllegt (BVerwG vom 22.10.1998, DÖV 1999, 303). Im Urteil vom 23. September 2004 (DÖV 2005, 205/206) hat es als "fragwürdig" bezeichnet, ob bei einer Anknüpfung des Gesetzes an die Eigenschaft als Anlagenbetreiber schon die Inbesitznahme als solche für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreicht.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs schon deshalb in die Betreiberstellung eingerückt, weil beim Kläger mehr als nur eine Inbesitznahme der Anlagen der Firma ******************** GmbH vorliegt und er die Anlagen auch nicht "sofort" stillgelegt hat, sondern erst nach einer angemessenen Überprüfungsphase. Es liegt ein aktives, betriebsgestaltendes Handeln des Klägers vor, wenn auch nur für kurze Zeit, was unschädlich ist. In dieser Endphase des Betriebs der Anlagen der Firma ******************** GmbH hat der Kläger die maßgeblichen Entscheidungen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung getroffen und den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb ausgeübt. Wie der Kläger in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof überzeugend klargestellt hat, konnte die Grundsatzentscheidung zur Betriebsstillegung nicht "sofort" nach seiner Einsetzung als Sequester getroffen werden, weil es zunächst der Erhebung und Bewertung der Eckdaten des Unternehmens der Firma ******************** GmbH bedurfte und er außerdem vor der Eröffnung des Konkursverfahrens möglichst keine endgültigen Entscheidungen treffen wollte. Dem Abschalten der Säurepolieranlage am 23. Juni 1995 durch Arbeitnehmer, die längere Zeit keinen Lohn mehr erhalten hatten, kann daher auch dann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, wenn sie mit dem Einverständnis des Klägers erfolgte. Darin ist vielmehr lediglich eine jederzeit reversible Unterbrechung der Produktion zu sehen. Wie der Kläger in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar dargelegt hat, konnte die umfassende verantwortliche Betrachtung aller Umstände als Grundlage der Stillegungsentscheidung erst nach der am 12. Juli 1995 erfolgten Konkurseröffnung um den 27. Juli 1995 herum abgeschlossen werden. Erst danach konnte die endgültige Stillegung des Gesamtbetriebs einschließlich der Säurepolieranlage vom Kläger beschlossen werden. Erst damit endete das Betreiben dieser Anlage. § 5 Abs. 3 BImSchG i.d. Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502/510) bestätigt den Zusammenhang von Betreiben und Stilllegen klarstellend, wenn zu den Betreiberpflichten das Errichten, das Betreiben und das Stilllegen nach näheren Maßgaben gezählt werden.

Von diesem rechtlichen Ansatz aus ist die isolierte Freigabe der in den in Nr. II des Bescheids vom 29. Januar 1996 genannten zwölf Containern enthaltenen Abfälle durch die Freigabeerklärung vom 29. Januar 1996 unbeachtlich. Die sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Verpflichtungen beruhen nicht auf dem Eigentum des Anlagenbetreibers an den Abfällen oder seiner Befugnis zur Verfügung über diese, sondern auf dem Betrieb der Anlage und der Sachherrschaft des Betreibers in Bezug auf diese, unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Stoffe (BVerwG vom 22.10.1998, DÖV 1999, 303/304, OVG Nds vom 20.3.1997, GewArch 1997, 434/435 f).

2. Unabhängig davon erweisen sich die Handlungsverpflichtungen des Klägers aufgrund abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Rechtsgrundlagen als rechtmäßig. Der Verwaltungsakt kann auf Grund einer anderen als der in ihm angegebenen Befugnisnorm aufrechterhalten werden, wenn sich Ermessensgrundlage und Ermessensrahmen dadurch nicht verändern (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 55 zu § 45, m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier hinsichtlich des Art. 30 Satz 1 BayAbfAlG vom 27. Februar 1991 (GVBl S. 64) im Verhältnis zu § 17 Abs. 1, Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 BImSchG gegeben, im Übrigen auch hinsichtlich des Art. 68 a BayWG i.d.F. des Gesetzes vom 12. April 1994 (GVBl S. 210/236). Auf die Frage, ob bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei einem in der Hauptsache erledigten Verwaltungsakt ein Nachschieben von Gründen nach § 114 Satz 2 VwGO rechtlich noch zulässig wäre (bejahend Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 12 d zu § 114), kommt es hier somit nicht an. Die Handlungspflichten des Klägers können sich hier deshalb auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben, weil § 5 Abs. 3 BImSchG vom Gesetzgeber nicht als abschließende Regelung konzipiert worden ist. Die Pflichten nach anderen Gesetzen treten kumulativ zu § 5 Abs. 3 BImSchG hinzu (BT-Drs. 11/4909, S. 15). Dies gilt für die Verantwortlichkeit nach Abfallrecht, Wasserrecht und dem Polizei- und Ordnungsrecht, vor allem aber nach dem Bodenschutzrecht (Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, RdNr. 105 zu § 5).

a) Die allgemeinen ordnungsrechtlichen Rechtsgrundlagen kommen hier in Betracht. Wie das Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitet hat, entscheidet allein das Ordnungsrecht darüber, ob den Insolvenzverwalter bzw. Konkursverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist auch die Frage, ob allein die dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis folgende Inbesitznahme der Masse durch den Insolvenzverwalter bzw. Konkursverwalter nach § 148 Abs. 1 InsO (vor dem 1.1.1999 § 6 Abs. 2 und § 117 Abs. 1 KO) eine Ordnungspflicht für von der Masse ausgehende Störungen begründet, ausschließlich nach den Tatbestandsmerkmalen des jeweils einschlägigen Ordnungsrechts zu beurteilen. Reicht danach die tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 9 Abs. 2 LStVG, Art. 68 a Abs. 1 Satz 2 BayWG) oder - wie in § 21 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 6 KrWAbfG - die tatsächliche Sachherrschaft aus, so wird der Insolvenzverwalter bzw. Konkursverwalter bereits mit der Besitzergreifung ordnungspflichtig (BVerwG vom 23.9.2004, DÖV 2005, 205/206).

b) Nach Art. 30 Satz 1 BayAbfAlG vom 27. Februar 1991 (GVBl S. 64) waren die gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt. Danach konnten zur Unterbindung von Verstößen gegen das Abfallgesetz Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Derartige Verstöße lagen hier vor. Es handelte sich bei den in Behältern gesammelten Poliersäuren, dem in Behältern gesammelten Sediment, dem in Behältern gesammelten Reinigungswasser und dem in Behältern gesammelten sauren Abwasser und bei den Reststoffen in den zwölf Containern jedenfalls im Januar 1996 um Abfälle i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AbfG vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410). Dieses Gesetz ist hier noch einschlägig, weil das an seine Stelle getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), von Verordnungsermächtigungen abgesehen, erst am 7. Oktober 1996 in Kraft getreten ist (Art. 13 des Gesetzes vom 27.9.1994). Es handelte sich um bewegliche Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten war. Auch die flüssigen Stoffe, um die es im vorliegenden Fall geht, stellten aufgrund ihrer Abgegrenztheit in Behältern bewegliche Sachen dar (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd III, Rdnrn. 16 bis 18 zu § 3 KrW/AbfG). Die Gebotenheit der geordneten Entsorgung stand im Januar 1996 außer Zweifel. Diese Abfälle wurden in unzulässigerweise außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen, nämlich auf dem Betriebsgrundstück der Firma ******** ************ GmbH, gelagert (§ 4 Abs. 1 AbfG). Der Kläger war als Abfallbesitzer verpflichtet, diese Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen (§ 3 Abs. 1 AbfG); im hier gegebenen Fall des § 3 Abs. 3 AbfG war er verpflichtet, diese Abfälle selbst zu entsorgen (§ 3 Abs. 4 AbfG). Hinsichtlich der genannten Abfälle war der Kläger als Abfallbesitzer ordnungspflichtig (vgl. zur Begriffsdefinition klarstellend jetzt § 11 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 6 KrW/AbfG). Der Kläger ist mit seiner Bestellung zum Sequester am 20. Juni 1995, auf Grund deren er das Vermögen der Firma ******************** GmbH in Besitz zu nehmen hatte (vgl. Kilger, KO, 15. Aufl. 1987, Anm. 4 zu § 106), mit seiner Bestellung zum Konkursverwalter am 12. Juli 1995 und jedenfalls mit der Zuspitzung der betrieblichen Situation im Januar 1996 Abfallbesitzer geworden. Der Abfallbesitz setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus. Er knüpft an ein Mindestmaß tatsächlicher Sachherrschaft an. Die tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu den Abfällen muss sich von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheiden (BVerwG vom 11.12.1997, DVBl 1998, 336). Die Sachherrschaft an einem Grundstück vermittelt die tatsächliche Gewalt über dort lagernde Gegenstände, sofern das Grundstück nicht aufgrund von Betretungsrechten allgemein zugänglich ist (BVerwG vom 22.7.2004, NVwZ 2004, 1360 f.). Danach ist der Kläger spätestens im Januar 1996 Abfallbesitzer geworden, nachdem er den Besitz der immissionsschutz-rechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage von der Firma ******************** GmbH übernommen und sich dafür entschieden hatte, die Anlagen für die Masse zu benutzen (vgl. BVerwG vom 22.7.2004, NVwZ 2004, 1360 f.). Zwar hat der Kläger die Produktion nicht fortgeführt, aber er hat die Anlagen für die Masse benutzt, indem er sie zum Teil verkauft hat.

Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts war auch insofern gegeben. Zwar nennt Art. 30 Satz 1 BayAbfAlG insofern die Regierung; Art. 30 Satz 2 BayAbfAlG erklärt aber Art. 29 Abs. 3 BayAbfAlG für entsprechend anwendbar, der das zuständige Staatsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten der Regierung auf die Kreisverwaltungsbehörden zu übertragen. Dies ist für den vorliegenden Fall geschehen. Nach § 1 Abs. 2 AbfZustV vom 30. April 1991 (GVBl S. 101) überwacht die Kreisverwaltungsbehörde die Entsorgung von Abfällen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AbfG) im hier gegebenen Fall des § 3 Abs. 4 AbfG. Nach § 1 Abs. 4 AbfZustV erlässt die Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe nach Abs. 2 auch die Anordnungen nach Art. 30 Satz 1 BayAbfAlG.

c) Die die Gegenstände von Nr. II des Bescheids vom 29. Januar 1996 hinreichend genau bezeichnende und zutreffend an den Geschäftsführer der Firma ******************* GmbH, also an den gesetzlichen Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) der Gemeinschuldnerin, gerichtete Freigabeerklärung vom 29. Januar 1996 (vgl. zur richtigen Adressierung BVerwG vom 20.1.1984, BayVBl 1984, 759/760; BayVGH vom 11.12.1979 - Az. 118 VIII 76, S. 10 ff. des Abdrucks) hat hieran hinsichtlich der zwölf Container mit Abfällen nichts geändert.

Richtig ist zwar, dass die Freigabe von Gegenständen rechtlich anerkannt ist und grundsätzlich bewirkt, dass diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wieder auflebt (BVerwG vom 20.1.1984, BayVBl 1984, 759; BVerwG vom 23.9.2004, DÖV2005, 205/207). Die Abgabe der Freigabeerklärung nach dem Ergehen der mündlichen Anordnungen gegenüber dem Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie dem Konkurszweck entsprach (vgl. BVerwG vom 20.1.1984, BayVBl 1984, 759; BayVGH vom 11.12.1979 Az. 118 VIII 76). Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich auf den freigegebenen Gegenstand beziehen, gehen grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Gemeinschuldner über (BVerwG vom 20.1.1984, BayVBl 1984, 759; BVerwG vom 4.10.2000 - Az. 11 B 52.00). Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Freigabeerklärung wegen der Tatbestandsmerkmale, an welche das Ordnungsrecht anknüpft, ordnungsrechtlich ins Leere gehen kann (BVerwG vom 23.9.2004, DÖV 2005, 205/207; BVerwG vom 4.10.2000 - Az. 11 B 52.00). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Die Herausnahme von nach wie vor auf dem Betriebsgrundstück lagernden Abfällen aus einer durch die Sachherrschaft an dem Grundstück vermittelten tatsächlichen Gewalt über die dort lagernden Gegenstände durch eine Freigabeerklärung gelingt nicht ohne Weiteres. Der fortbestehende Besitz am Betriebsgrundstück kann nach der Verkehrsauffassung je nach den Umständen des Einzelfalls gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände vermitteln (BVerwG vom 11.12.1997, DVBl 1998, 336). Das erforderliche Mindestmaß tatsächlicher Sachherrschaft, das sich von der Herrschaftsbeziehung beliebiger anderer Personen unterscheidet, bleibt dann bestehen (vgl. VG Leipzig vom 31.5.2000 Az. 3 K 1872/97). Die Freigabeerklärung stellt insoweit eine unbeachtliche protestatio facto contraria dar (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, Rdnr. 49 zu § 133). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass mit einer Übernahme des Betriebs die tatsächliche Sachherrschaft über die nach wie vor im Betrieb lagernden Abfälle auch dann wechselt, wenn diese nicht Bestandteil des Übernahmegeschäfts waren, sondern aus diesem gerade herausgenommen werden sollten (BVerwG vom 22.7.2004, NVwZ 2004, 1360/1361).

Im vorliegenden Fall sind die 12 Container mit Abfällen in der tatsächlichen Gewalt des Klägers verblieben. Für einen Übergang in die tatsächliche Gewalt der Firma ******************** GmbH oder deren Geschäftsführer besteht kein Anhaltspunkt. Der Geschäftsführer der Firma ******************** GmbH hat auf die Freigabeerklärung in keiner Weise reagiert und keine Maßnahmen zur Inbesitznahme des 12 Container getroffen.

Hinsichtlich der Poliersäuren, dem Sediment, dem gesammelten Reinigungswasser und dem gesammelten sauren Abwasser hatte eine sog. Freigabe durch den Kläger überhaupt nicht stattgefunden. Die diesbezügliche Äußerung im Schreiben des Klägers vom 23. August 1995 an das Landratsamt blieb folgenlos. Das Landratsamt war insofern nicht der richtige Adressat, wie oben dargelegt. Dies hat der Kläger selbst so gesehen (Aktenvermerk über die Besprechung vom 30.10.1995, Nr. 2). Demgemäß hat der Kläger dann auch später über die Säurepolieranlage durch Veräußerung verfügt.

Die bezeichneten ordnungsrechtlichen Entsorgungspflichten des Klägers stellen keine Konkursforderung, sondern eine Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO dar. Trifft die ordnungsrechtliche Pflicht den Insolvenzverwalter bzw. Konkursverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist (BVerwG vom 23.9.2004, DVBl 2005, 205/206). Entsprechendes gilt für die Rechtslage nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 der hier noch maßgeblichen Konkursordnung. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist der aktuelle Zustand der Massegegenstände, für den der Konkursverwalter wegen seines ausschließlichen Besitzrechts verantwortlich ist (BVerwG vom 10.2.1999, NVwZ 1999, 653/654). Gerade bei der stets neu und originär entstehenden Zustandsstörerhaftung drängt sich eine derartige Schlussfolgerung auf (SächsOVG vom 16.8.1994, DVBl 1995, 935/936). Anders wäre es bei einer rechtlichen Anknüpfung an frühere Handlungen der Firma ******************** GmbH vor der Eröffnung des Konkursverfahrens, auf die es hier aber nicht ankommt.

d) Abgesehen von der Verpflichtung mit Bezug auf die in den 12 Containern lagernden Reststoffe (Nr. II des Bescheids vom 29.1.1996), kommt ergänzend eine Anwendung von Art. 68 a BayWG (in der Fassung des Gesetzes vom 12.4.1994, GVBl S. 210/236) in Betracht, da Erkenntnisse vorliegen, aufgrund deren eine Gewässerverunreinigung und eine wasserrechtlich relevante Bodenbelastung (vgl. Art. 68 a Abs. 1 Satz 1 BayWG a.F.) zu besorgen waren (vgl. z.B. BayVGH vom 5.12.1996, BayVBl 1997, 406/407). Auch nach dieser ordnungsrechtlichen Vorschrift konnte der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück in Anspruch genommen werden (Art. 68 a Abs. 1 Satz 2 BayWG a.F.).

e) Diese Zustandsverantwortlichkeit des Klägers als Konkursverwalter begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil das Landratsamt nicht schon vor Konkurseröffnung gegen die Firma ******************** GmbH eingeschritten ist. Selbst wenn dies zielführend gewesen wäre, hätte dies nicht den Verlust der Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Kläger zur Folge gehabt (BVerwG vom 10.2.1999, NVwZ 1999, 653/654). Eventuelle Versäumnisse wären in erster Linie der Firma ***-***************** GmbH anzulasten, nicht aber dem Landratsamt. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass der Entsorgungs- und Reinigungsaufwand sich im vorliegenden Fall durch Zuwarten vergrößert hätte; die Sanierung ist lediglich zunehmend dringlicher geworden (vgl. hierzu BayVGH vom 22.3.2001, BayVBl 2002, 470).

f) Diese Zustandsverantwortlichkeit des Klägers als Konkursverwalter begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insofern kann auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Zustandsstörerhaftung Bezug genommen werden (BVerfG vom 16.2.2000, DVBl 2000, 12757 1277). Diese Erwägungen können auch für die Beschränkung der Besitzerhaftung bei unverhältnismäßiger Kostenbelastung herangezogen werden (vgl. BayVGH vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 363/364). Wie beim Eigentümer findet die Zustandsverantwortlichkeit des Konkursverwalters als Abfallbesitzer ihren Grund in der mit dem Besitz verbundenen Sachherrschaft sowie in der Verbindung von Vorteilen und Lasten der Sache. Wie dem Eigentümer nach geltendem Recht die Vorteile der privaten Nutzung der Sache auch dann zufließen, wenn sie ohne sein Zutun entstehen, muss er die Lasten der Sache auch dann tragen, wenn die Gefahr nicht durch ihn verursacht worden ist. Für den Konkursverwalter als Abfallbesitzer kann nichts anderes gelten. In einer Reihe von Fällen liegen Reinigung und Entsorgung überdies nicht allein im öffentlichen Interesse, sondern zugleich im privaten Interesse des Eigentümers, so dass die Sanierungspflichten weniger schwer wiegen. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen oder gänzlich unmöglich machen und nur durch die Gefahrenbeseitigung die Nutzbarkeit des Grundstücks wiederherzustellen ist. Außerdem werden durch die Sanierung regelmäßig der Verkehrswert des Grundstücks und sein individueller Nutzungswert erheblich gesteigert. Für den Konkursverwalter als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft gilt nichts anderes. Gerade bei der verfahrensgegenständlichen Säurepolieranlage lag die Entsorgung der Säure insofern auch im Interesse des Klägers, als er die Anlage nur auf diese Weise verkaufen konnte. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Gefahren, die von Massegegenständen ausgehen, mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit zu beseitigen und hierdurch Gläubiger des Gemeinschuldners durch höhere Insolvenzquoten zu begünstigen (BVerwG vom 10.2.1999, NVwZ 1999, 653/654). Anlass für weitere Erwägungen über eine Begrenzung des Ausmaßes der Zustandsverantwortlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht hier nicht. Zum einen ist die Haftung des Klägers ohnehin auf die Konkursmasse im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firma ******************** GmbH beschränkt (BVerwG vom 10.2.1999, NVwZ 1999, 653/654). Zum anderen hat der Kläger nichts Substantielles vorgetragen, was beispielsweise seine Veräußerungserlöse angeht, so dass keine konkreten Ansatzpunkte für derartige Erwägungen bestehen.

3. Die Anordnungen und Androhungen der Ersatzvornahmen waren ebenfalls rechtmäßig (Art. 29, 30, 32, 35, 36 BayVwZVG). Diesbezüglich wird auf das angefochtene Urteil (S. 6 unten, S. 9) Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Für den Verwaltungsgerichtshof sind diesbezüglich auch keine Bedenken ersichtlich.

4. Der Leistungsbescheid gegen den Kläger auf Bezahlung der Ersatzvornahmekosten in Höhe von 210.484,60 DM ist ebenfalls rechtmäßig. Dahinstehen kann, ob diesbezüglich die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung richtig ist oder ob - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vollzug des Bayerischen Wassergesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) vorgesehen - Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BayKG heranzuziehen sind (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/150). Fehler bei der Anwendung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Nach den dargelegten ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeiten des Klägers ist dieser zudem als Veranlasser i.S. des Art. 2 Abs. 1 BayKG anzusehen (BayVGH vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149/150, m.w.N.).

Die Pflicht zur Zahlung der Ersatzvornahmekosten stellt ebenfalls eine Masseschuld im Sinn des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO dar, weil die Voraussetzungen für die zu vollstreckende Grundverfügung ebenfalls erst nach Konkurseröffnung entstanden sind. Die sekundäre Pflicht des Konkursverwalters zur Bezahlung der Ersatzvornahmekosten kann nicht anders behandelt werden als die ihn primär treffende Reinigungs- und Entsorgungspflicht (BVerwG vom 10.2.1999, NVwZ 1999, 653/654; OVG Nds vom 20.3.1997, GewArch 1997, 434/435; OVG MV vom 16.1.1997, GewArch 1998, 23). Die Erklärung der Unzulänglichkeit der Masse durch den Kläger am 2. Juni 1997 ändert daran nichts. Die Masseunzulänglichkeit bewirkt nur, dass die Kosten einer Ersatzvornahme nur im Rahmen der vorhandenen Masse nach Maßgabe der vorgeschriebenen Rangordnung zu befriedigen sind (BVerwG vom 22.10.1998 - Az. 7 C 38.97 - S. 9 des Abdrucks).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert für die Berufungsverfahren wird auf 249.000 DM (= 127.311,68 Euro) im Verfahren 22 B 99.2208 und 210.484,60 DM (= 107.619,07 Euro) im Verfahren 22 B 99.2209 festgesetzt (§ 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F.), ab der Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung auf 459.484,60 DM (= 234.920,75 Euro).

Ende der Entscheidung

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