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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 22 C 05.1334
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG a.F. § 13
GKG a.F. § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 C 05.1334

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Immissionsschutzrechts,

hier: Kostenerinnerung,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Konrad, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner

ohne mündliche Verhandlung am 30. Mai 2005 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. April 2005 wird aufgehoben.

II. Die an die Kläger gerichteten Kostenrechnungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juni 2002 werden abgeändert und erhalten hinsichtlich der zu entrichtenden Kosten jeweils folgende Fassung:

"KV-Nr. 2110 1-fache Verfahrensgebühr (I. Instanz) Streitwert lt. Beschluss: 1.080.000,00 DM (Gebühr: 6.205,00 DM) Gebührenanteil 1/54: 114,91 DM = 58,75 EUR KV-Nr. 2115 2 1/2-fache Urteilsgebühr (I. Instanz) Streitwert lt. Beschluss: 1.080.000,00 DM (Gebühr: 15.512,50 DM) Gebührenanteil 1/54: 287,27 DM = 146,88 EUR KV-Nr. 9000 Schreibauslagen: 51,20 DM, Anteil 1/54: 0,95 DM = 0,49 EUR KV-Nr. 9003 Kosten für Aktenversendung 15,00 DM, Anteil 1/54: 0,28 DM = 0,14 EUR Endsumme: 206,26 EUR"

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 26.100,36 EUR.

Gründe:

Die gemeinsame Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. April 2005, mit dem die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 11. Juni 2002 zurückgewiesen wurden, ist zulässig und begründet. Den angegriffenen Kostenrechnungen wurde bei der Berechnung der Gerichtsgebühren statt eines 1/54-Anteils eines Gesamtstreitwerts von 1.080.000 DM (552.195,23 EUR) zu Unrecht ein Einzelstreitwert in Höhe von jeweils 20.000 DM (10.225,84 EUR) zugrunde gelegt.

Allein der letztgenannte Betrag wurde zwar im Streitwertbeschluss vom 10. April 2002 als Streitwert "je Kläger" genannt. Subjektiv mag das Verwaltungsgericht dabei von der Vorstellung ausgegangen sein, für jeden der 54 Kläger sei nur ein solcher Einzelstreitwert festzusetzen. Dieser Wille ist jedoch insgesamt nicht so deutlich zum Ausdruck gekommen, dass die Berechnung der Gerichtskosten nunmehr in einer Weise erfolgen müsste, als seien tatsächlich 54 getrennte Verfahren durchgeführt worden. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. April 2002 stand erkennbar im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der im Urteil vom selben Tage ergangenen Kostenentscheidung, wonach die unterlegenen Kläger die Kosten des Verfahrens nur anteilig, nämlich zu je 1/54 zu tragen hatten. Diese ausdrückliche Quotelung im Sinne des § 100 Abs. 1 ZPO, die eine Berechnung der Gesamtkosten des Verfahrens zwingend voraussetzte, konnte nur wirksam werden, wenn dazu ein Gesamtstreitwert gebildet wurde. Allein eine solche Vorgehensweise entsprach im Übrigen dem allgemeinen Rechtsverständnis und der herrschenden Gerichtspraxis in derartigen Fällen subjektiver Klagenhäufung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, RdNr. 11 zu Anh. § 164). Dass im Streitwertbeschluss vom 10. April 2002 nicht ausdrücklich ein Betrag für den Gesamtstreitwert genannt wurde, war hiernach bei objektiver Betrachtung (§§ 133, 157 BGB) keinesfalls dahin zu verstehen, als solle auf einen das gesamte Verfahren betreffenden Streitwert völlig verzichtet werden. Die Formulierung, es werde "je Kläger" ein einheitlicher (Teil-) Streitwert von 20.000 DM festgesetzt, konnte vielmehr nach den vorliegenden Umständen nur bedeuten, dass die als Streitgenossen aufgetretenen Kläger nach Einschätzung des Gerichts im jeweils gleichen Umfang an dem einheitlichen Rechtsstreit beteiligt waren (vgl. § 100 Abs. 2 ZPO). Hiernach ergab sich der Gesamtstreitwert ohne weiteres aus der Addition der 54 gleichen Anteile zu je 20.000 DM; er betrug also 1.080.000 DM (552.195,23 EUR).

Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden den Beschwerdeführern nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG n.F.).

Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus der Differenz zwischen den von den Klägern ursprünglich geforderten Gerichtsgebühren (688,97 EUR x 54 = 37.204,38 EUR) und den nunmehr festgesetzten Gebühren (205,63 EUR x 54= 11.104,02 EUR).

Ende der Entscheidung

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