Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: 22 C 08.2048
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 C 08.2048

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Drittanfechtung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis, Streitwert;

hier: Beschwerden des Beigeladenen und seiner Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juni 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch,

den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 11. September 2008

folgenden

Beschluss:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juni 2008 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Die ausdrücklich im Namen des Beigeladenen und seiner Bevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwerts gerichteten Beschwerden sind zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). Die für jedes Rechtsmittel erforderliche Beschwer ergibt sich für den nicht kostenpflichtigen Beigeladenen vorliegend ausnahmsweise daraus, dass er nach seinem Vorbringen mit seinen Bevollmächtigten eine Honorvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 RVG a.F. getroffen hat, die von einem höheren als dem festgesetzten Streitwert ausgegangen ist. Würde es bei dem festgesetzten Streitwert bleiben, müsste der Beigeladene an seine Bevollmächtigten mehr Gebühren bezahlen, als er von der Klägerin erstattet bekommt (vgl. BayVGH vom 20.5.1996, NVwZ-RR 1997, 195; OVG Bautzen vom 1.3.2006, NVwZ-RR 2006, 654).

Die Bevollmächtigten des Beigeladenen können sich - auch bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung - aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG über die ihrer Auffassung nach zu niedrige Streitwertfestsetzung beschweren (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., m.w.N.).

2. Die Beschwerden sind begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht in Höhe von 15.000 Euro wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht gerecht (§ 52 Abs. 1 GKG). Angemessen erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 60.000 Euro.

Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen eine wasserrechtliche gehobene Erlaubnis für den Beigeladenen zum Zutagefördern von Grundwasser. Die Bedeutung der Sache ergibt sich hier für die Klägerin aus der geltend gemachten möglichen Gefährdung der von ihr betriebenen öffentlichen Trinkwasserversorgung der Stadt Erlangen (Verschiebung des Einzugsgebiets und dadurch bedingte Notwendigkeit der stärkeren Aufbereitung des Wassers; vgl. BayVGH vom 14.3.2001 Az. 22 C 01.698). Soweit die Bevollmächtigten des Beigeladenen hierzu auf die von der Klägerin genannten Kosten von 3.100.000 Euro für die bei Realisierung des Beeinträchtigungsrisikos erforderliche Erweiterung der Aufbereitung West II verweist, können diese allerdings nicht der Streitwertfestsetzung zu Grunde gelegt werden. Wie dem Schreiben des Ingenieurbüros ***** **** *** ******* vom 3. Dezember 2007 entnommen werden kann, handelt es sich dabei lediglich um eine grobe Abschätzung der Aufbereitungskosten, bei der zudem von einer Förderung von 40 l/s aus den fünf Brunnen der sog. Westfassung ausgegangen wird, obwohl die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus diesen Brunnen aus überwiegend technischen Gründen derzeit nur durchschnittlich 20 l/s fördert. Es kommt hinzu, dass diese Grobschätzung darauf abstellt, dass sich der Anteil von Grundwasser mit ungünstiger Wasserbeschaffenheit am gesamten Rohwasser nahezu verdoppelt, wovon nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Dessen ungeachtet zeigt die Grobschätzung aber, dass für die Klägerin erhebliche Investitionskosten für eine erforderliche Wasseraufbereitung entstehen können. Mangels weiterer Anhaltspunkte für diese konkret zu erwartenden Investitionskosten erscheint damit eine Streitwertfestsetzung von 60.000 Euro in Anlehnung an den Streitwert bei Klagen von drittbetroffenen Gemeinden im Abfallrecht, Immissionsschutzrecht und Planfeststellungsrecht (vgl. Nrn. 2.3, 19.3 und 34.3 des Streitwertkatalogs 2004) als angemessen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).



Ende der Entscheidung

Zurück