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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 22 C 08.2261
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 C 08.2261

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

immissionsschutzrechtlicher Genehmigung, Streitwert;

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juni 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk

ohne mündliche Verhandlung am 10. September 2008

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die Drittanfechtungsklage des Klägers gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zu Gunsten der Beigeladenen zu Recht in Anlehnung an Nr. 19.2 in Verbindung mit Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) auf 15.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser Streitwertkatalog stellt zwar keine Rechtsnorm dar, sondern nur einen Orientierungsmaßstab, so dass einzelfallbezogen hiervon abgewichen werden kann. Der Kläger nennt hierfür aber keinen triftigen Grund. Unerheblich sind insbesondere der Gegenstand der angefochtenen Änderungsgenehmigung als solcher sowie die Investitionssumme, also Gesichtspunkte, die für den Streitwert einer auf dieselbe Änderungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage der Beigeladenen bedeutsam wären. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist allein maßgeblich die Bedeutung der Sache "für ihn", den Kläger, für seine Rechtsgüter, für seine Gesundheit und sein Eigentum. Hierzu macht der Kläger keine näheren Angaben, so dass kein Grund für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses erkennbar ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.



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