Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 22 C 09.1465
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 92 Abs. 1
VwGO § 166
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 C 09.1465

In der Verwaltungsstreitsache

wegen

Maßnahmen zum Schutz eines Grundstücks vor Überschwemmungen und Schadensersatz (Prozesskostenhilfe);

hier: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. Mai 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung am 23. Juni 2009

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Betrachtet man das materielle Begehren der Klägerin, so fehlt für den nunmehr zweiten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rdnr. 17 zu § 166, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bereits mit unanfechtbarem Beschluss vom 12. Februar 2009 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Seither haben sich keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, die die Erfolgsaussichten der Klage (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) verbessern könnten, auch nicht nach dem Vortrag der Klägerin. Dies gilt für die Rechtswegfrage (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG) wie für die (fehlende) Verpflichtung der Beklagten zum Ausbau von Wildbächen (Art. 54 Abs. 1 Nr. 2 BayWG), ganz abgesehen von der Frage, wie sich trotz der Regelung des Art. 54 Abs. 2 BayWG ein subjektives Recht der Klägerin ergeben könnte. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20. Februar 2009 auf Empfehlung des Verwaltungsgerichts erklärte Klagerücknahme könnte an den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des unanfechtbaren Beschlusses vom 12. Februar 2009 auch dann nichts ändern, wenn sie unwirksam wäre.

Betrachtet man allein den von der Klägerin sinngemäß gestellten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Klagerücknahme ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 92, m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Unwirksamkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Empfehlungen des Verwaltungsgerichts unzutreffende oder irreführende Hinweise enthalten hätten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.



Ende der Entscheidung

Zurück