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Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 22 C 09.1711
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Unterlassung von Geräuscheinwirkungen, Streitwert;
hier: Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten des Beklagten und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch
ohne mündliche Verhandlung am 5. August 2009
folgenden Beschluss:
Tenor:
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2009, die die Bevollmächtigten des Beklagten und der Beigeladenen im eigenen Namen eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für eine gleichmäßige und vorhersehbare Ausübung dieses Bewertungsermessens orientieren sich die Gerichte dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327). Bei Klagen drittbetroffener Privater in Immissionsschutzsachen ist regelmäßig ein Streitwert von 15.000 € festzusetzen (vgl. Nr. II 19.2 i.V.m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Hierzu zählen auch Klagen, in denen Drittbetroffene direkte Unterlassungsansprüche gegen Gemeinden wegen Lärmeinwirkungen geltend machen (vgl. z.B. BayVGH vom 18.1.2008 Az. 22 ZB 07.15, juris). Gründe, warum vorliegend hiervon abgewichen werden sollte, sind nicht ersichtlich.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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