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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 22 C 09.2568
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 40
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 C 09.2568

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt Streitwert;

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Eder

ohne mündliche Verhandlung

am 11. November 2009

folgenden Beschluss:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2009 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 6.654 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist überwiegend begründet.

Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG). Danach ist hier von einem Streitwert von 6.654 Euro auszugehen.

Das Verwaltungsgericht hat für den hier streitgegenständlichen Aufhebungsantrag (Klageantrag Nr. 1 aus der Klageschrift vom 15.10.2007) einen Streitwert von 15.000 Euro festgesetzt und sich dabei auf Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2004 gestützt (sonstige berufseröffnende Prüfungen) (vgl. NVwZ 2004, 1327). Dies ist nicht gerechtfertigt, weil der Kläger bereits bei Klageerhebung die Eröffnung eines weiteren Berufs gar nicht mehr erreichen wollte. Der Kläger wies bereits bei Klageerhebung darauf hin, dass er das Prüfungsziel zwischenzeitlich im Wege der Wiederholungsprüfung erreicht hatte.

Ein Streitwert in Höhe von 15.000 Euro lässt sich auch nicht mit Hilfe von Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs 2004 rechtfertigen, wonach Fortsetzungsfeststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten sind wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage. Zwar entsprach die Interessenlage des Klägers bei dem hier streitgegenständlichen Aufhebungsantrag grundsätzlich derjenigen, die bei Fortsetzungsfeststellungsklagen besteht. Die Empfehlung in Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs passt aber gleichwohl nicht auf den vorliegenden Fall, weil es dem Kläger primär um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für entgangene Erwerbsmöglichkeiten in einem Zeitraum der Vergangenheit ging, die genau beziffert waren. Die Streitwertfestsetzung muss sich dann an deren Umfang orientieren (vgl. BSG vom 27.11.2006 - Az. B 6 KA 38/06 B). Die Festsetzung eines höheren Streitwerts hätte keinen Bezug mehr zur Bedeutung der Sache für den Kläger.

Eines Rückgriffs auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bedarf es nicht. Zwar war das Interesse des Klägers auch ideeller Natur (Tilgung des Makels des Durchgefallenseins), aber es war primär auf den Ausgleich von Vermögensschäden (entgangenem Gewinn) gerichtet (vgl. auch BFH vom 29.6.2006 - Az. VII E 13/05).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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