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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: 22 C 09.2639
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 C 09.2639

In der Verwaltungsstreitsache

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung, Streitwert

hier: Beschwerde der Klägerin gegen Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Oktober 2009,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk ohne mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2009 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 15.000 Euro festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für eine gleichmäßige und vorhersehbare Ausübung dieses Bewertungsermessens orientieren sich die Gerichte dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327). Bei Klagen drittbetroffener Privater in Immissionsschutzsachen ist regelmäßig ein Streitwert von 15.000 Euro - wie vom Verwaltungsgericht beschlossen - festzusetzen (vgl. Nr. II 19.2 i.V.m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; vgl. BayVGH vom 10.9.2008 - Az. 22 C 08.2261; BayVGH vom 30.9.2008 - Az. 22 C 08.2448).

Dieser Streitwertkatalog stellt zwar keine Rechtsnorm dar, sondern nur einen Orientierungsmaßstab, so dass einzelfallbezogen hiervon abgewichen werden könnte. Die Klägerin nennt hierfür aber keinen triftigen Grund. Gerade weil sie keine näheren Angaben über ihre Betroffenheit macht, bleibt auch dem Verwaltungsgerichtshof nichts anderes übrig, als sich an den Orientierungsmaßstab des Streitwertkatalogs zu halten, der in der Regel angemessene Vorschläge enthält. Die Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung ändert nichts am Wert des Streitgegenstands; sie führt allerdings dazu, dass eine beachtliche Gebührenermäßigung eintritt (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zum GKG).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.

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