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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: 22 CE 07.95
Rechtsgebiete: VwGO, BayBodSchG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
BayBodSchG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 CE 07.95

In der Verwaltungsstreitsache

wegen bodenschutzrechtlicher Betretungsbefugnis (Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Dezember 2006,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch

ohne mündliche Verhandlung am 29. Oktober 2007

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, den Bediensteten der wasserrechtlichen Abteilung des Landratsamts Amberg-Sulzbach und deren Beauftragten zu verbieten, die Grundstücke der Antragstellerin Fl.Nrn. 65, 67 und 699 der Gemarkung D***** zu betreten.

Nachdem das Landratsamt Amberg-Sulzbach der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. September 2006 aufgegeben hatte, die auf den oben genannten Grundstücken gelagerten Rundballen mit ausgepresstem Mähgut und das auf den beiden erstgenannten Grundstücken aufgebrachte Mähgut aus den Rundballen zu entfernen, hat es mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 an die Antragstellerin angekündigt, die Grundstücke am 6. Dezember 2006 zu untersuchen, um jeweils Art und Ausmaß von gegebenenfalls vorliegenden Verunreinigungen festzustellen. Die Antragstellerin widersprach dieser Ankündigung mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 und bat um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Das Landratsamt hielt einen solchen zunächst nicht für erforderlich. Daraufhin stellte die Antragstellerin den gegenständlichen Rechtsschutzantrag.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des der zuständigen Behörde in Art. 4 BayBodSchG eingeräumten Betretungsrechts vorliegen würden und damit ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich sei (Beschluss vom 19. Dezember 2006).

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 20. September 2007 hat das Landratsamt die Antragstellerin verpflichtet, den Bediensteten des Landratsamts sowie des Wasserwirtschaftsamts Weiden und deren Beauftragten das Betreten der oben genannten Grundstücke und die Entnahme von Bodenproben aus den Grundstücken zu gestatten.

Die Antragstellerin hat die Beschwerde aufrecht erhalten.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. Soweit sich ihr Rechtsschutzbegehren darauf richtet, dass ein Betreten ihrer Grundstücke und die Entnahme von Bodenproben nur auf der Grundlage eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts erfolgen darf, ist dem durch den Erlass des Bescheids des Landratsamts Amberg-Sulzbach vom 20. September 2007 Rechnung getragen. Soweit sie sich auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 BayBodSchG für die Wahrnehmung des Betretungsrechts beruft, lässt sich den von ihr dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht entnehmen, dass insoweit ein nachträglicher Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid vom 20. September 2007 nicht möglich ist oder aber nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 37 zu § 123).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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